AHI-Praxis 3/2002 - Mai / Juni 2002
Bundesamt für Sozialversicherung
Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
FZ: Familienzulagen in der Landwirtschaft 83 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen (ZH) 84 AHV: Rentenberechnung: Anrechenbare Beitragszeiten Ziffer 5.2.4.3 RWL: Zeiten, in welchen der erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat 85 AHV: Bilaterale Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
und 6002 des Kreisschreibens zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten 85
Mitteilungen
Kurzchronik 87 Personelles 87 Mutationen bei den Durchführungsorganen 89
Recht
AHV. Renten. Einkommenssplitting Urteil des EVG vom 17. April 2000 i. Sa. A.B. 90 AHV. Beiträge. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens Urteil des EVG vom 22. Januar 2002 i. Sa. F.H., P.S. und H.B. 93 IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung /Umschulung. Taggeld Urteil des EVG vom 9. März 2000 i. Sa. B. G. 96 IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung /Umschulung. Taggeld Urteil des EVG vom 1. Juli 1997 i. Sa. E. K. 99 IV. Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 23. Oktober 2000 i. Sa. P.S. 105 IV. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 26. August 1999 i. Sa. L.D. 108 IV. Taggeld Urteil des EVG vom 20. Juni 2000 in Sa. M.Y. 110
AHI-Praxis 3 / 2002 – Mai / Juni 2002 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.–
Neue Publikationen zum Bereich AHV/IV/EO/EL und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis
Langlebigkeit – gesellschaftliche Herausforderung BBL1 und kulturelle Chance. Ein Diskussionsbeitrag aus 318.006 f/d/i/e der Schweiz zur Zweiten Weltversammlung zur Frage des Alterns, Madrid, 2002
Invalidenversicherung. Bundesgesetz /Verordnungen / BBL1 Sachregister. Stand 1. Januar 2001 318.500, f/d/i Fr. 20.90
Merkblatt über Familienzulagen für Arbeitnehmer/ BBL1 -innen in der Schweiz. Stand 1. Januar 2002 318.819.01
Invalidenversicherung: Wo? Was? Wieviel? IV-Stelle FR2 Gesetzliche Grundlagen, Preislimiten und Kostenbeiträge an individuelle Eingliederungsmassnahmen. Ausgabe 2002
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P R A X I S FZ
Familienzulagen in der Landwirtschaft a) Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen Durch Erlass einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) hat der Bundesrat mit Wirkung ab Januar 2002 (Beginn der neuen zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) eine Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen vorgenommen.
Diese werden für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer um 5 Franken angehoben. Sie betragen damit für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 165 Franken (bisher Fr. 160.–) und im Berggebiet 185 Franken (bisher Fr. 180.–). Für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 170 Franken (bisher Fr. 165.–) und im Berggebiet 190 Franken (bisher Fr. 185.–) pro Monat.
b) Unveränderte Einkommensgrenze und gleichbleibender Kinderzuschlag Der Grundbetrag der Einkommensgrenze beträgt weiterhin 30 000 Franken, ebenso beläuft sich der Kinderzuschlag wie bisher auf 5000 Franken. Unverändert geblieben sind auch die Grenzbeträge bei der flexiblen Gestaltung der Einkommensgrenze: Sofern dieses Einkommen um höchstens
Franken überstiegen wird, besteht Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird es um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 Franken überstiegen, besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
c) Änderung der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) Im Unterschied zu Steuern und AHV wurde im FLG das bisherige System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung beibehalten. Der Verweis auf die AHV in Art. 6 Abs. 2 FLV wurde deshalb aufgehoben und durch eine eigene Regelung ersetzt. Materiell ändert sich dadurch nichts, wie bis anhin bilden das zweit- und drittletzte Jahr vor der Veranlagungsperiode die Berechnungsperiode.
Daneben wurden einige weitere Anpassungen im Zusammenhang mit dem Systemwechsel bei den Steuern vorgenommen, die materiell ebenfalls keine Änderungen bringen.
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Die geänderten Art. in der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) lauten wie folgt:
Art. 4 Massgebendes Einkommen Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer massgebend. Nicht abgezogen werden können jedoch Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer).
Art. 5 Abs. 2 und 3
Das Einkommen wird jeweils für zwei Jahre veranlagt. Die Veranlagungsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr.
Das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Veranlagungsperiode bilden die
Berechungsperiode. Massgebend ist der Durchschnitt beider Jahre.
Art. 6 Mitwirkung der Steuerbehörden
Die Ausgleichskassen können für die Ermittlung des reinen Einkommens
der Kleinbauern auf die beiden letzten rechtskräftigen Veranlagungen der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuer abstellen.
Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden liefern den Ausgleichskassen auf deren Verlangen unentgeltlich die für die Ermittlung des reinen Einkommens notwendigen Angaben.
Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen Familienzulagen im Kanton Zürich Mit Gesetzesänderung vom 26. November 2001 wurde eine Erhöhung der Kinderzulagen beschlossen (AHI 1/2002, S. 13). Die bisher einheitliche und vom Kindesalter unabhängige Zulage von 150 Franken wird ersetzt durch eine gestaffelte Zulage. Künftig wird für Kinder bis zu 12 Jahren ein Anspruch auf 170 Franken und für Kinder ab 12 Jahren ein Anspruch auf 195 Franken bestehen.
Am 27. Februar 2002 hat der Regierungsrat beschlossen, diese Erhöhung auf den 1. Mai 2002 in Kraft zu setzen. Auf diesen Zeitpunkt treten auch die nach Kaufkraft im betreffenden Land abgestuften Zulagenansätze für Kinder im Ausland in Kraft.
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AHV
Rentenberechnung: Anrechenbare Beitragszeiten – Ziffer 5.2.4.3 RWL: Zeiten, in welchen der erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Aus Mitteilung Nr. 115 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Aufgrund eines EVG-Urteils (AHI 1/2002 S. 25 ff.) wurde die Beitragsbefreiung nach Art. 3 Absatz 3 AHVG im Eheschliessungs- und Auflösungsjahr mit Nachtrag 1 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2002, geändert. Die Befreiungsregel, nach der nichterwerbstätige Ehegatten keine Beiträge zu bezahlen haben, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat, gilt für das ganze Kalenderjahr der Eheschliessung bzw. -auflösung.
In diesem Zusammenhang wird Rz 5027 RWL wie folgt geändert:
Zeitabschnitte, für welche die Beiträge während der Ehe gemäss Art. 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten, sind als Beitragsdauer anzurechnen. Dies gilt auch für die Kalenderjahre der Heirat und der Auflösung der Ehe infolge Scheidung oder Verwitwung (vgl. Rz 2047 WSN).
Die neue Weisung gilt ab sofort und für alle noch nicht rechtskräftig erledigten Rentenfälle.
Bilaterale Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft – Rz 6001 und 6002 des Kreisschreibens zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten (Aus Mitteilung Nr. 115 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit der EG verzichtet die SUVA auf eine Meldung der Ausgleichskassen über die an-
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gepassten Renten. Die Ausgleichskassen haben somit dem Unfallversicherer den neuen Rentenbetrag nicht zu melden. Die ZAS wird den Ausgleichskassen keine Liste mit den Fällen der SUVA zustellen. Die Randziffern 6001 und 6002 des provisorischen Kreisschreibens zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten sind dadurch gegenstandslos geworden und sind zu streichen. Wir werden das Kreisschreiben mit der definitiven Ausgabe anpassen.
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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Sitzung der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission vom 20. Februar 2002 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 20. Februar 2002 unter dem Vorsitz von Herrn O. Piller, Direktor vom BSV. Im Zentrum stand die Frage der Einbindung der aus dem ATSG hervorgehenden Bestimmungen in die geltende Gesetzgebung. Eingangs sind die verschiedenen Aufbauphasen dieses Gesetzes geschildert und die damit verbundenen Neuerungen erläutert worden. Danach hat die Kommission einen Verordnungsentwurf betreffend das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie weitere für die Einführung des ATSG erforderliche reglementarische Änderungen geprüft. Die unterbreiteten Entwürfe sind in der AHV/IV-Kommission auf breite Zustimmung gestossen.
Personelles
Hugo Reinhard verlässt die 1. Säule, Eidgenössische Ausgleichskasse Nach einer 34-jährigen Tätigkeit im Dienst der 1. Säule und ihrer Versicherten tritt Hugo Reinhard, Kassenleiter der Eidgenössischen Ausgleichskasse, am 30. Juni 2002 in den Ruhestand.
Er trat im Herbst 1968 in den Dienst des Bundesamtes für Sozialversicherung ein und hat während 22 Jahren nicht weniger als drei AHV- Revisionen mitgeprägt. Als anerkannter Rentenspezialist fand Hugo Reinhard immer Zeit, um die Durchführungsorgane in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen und zu beraten. So ist er der Vater von manchen Wegleitungen, die eine einheitliche Anwendung der verschiedenen AHV-Revisionen ermöglicht haben. In Zusammenarbeit mit der Abteilung Informatik der Zentralen Ausgleichsstelle hat er ein Verfahren entwickelt, das die automatisierte Bearbeitung der Rentenerhöhungen ermöglicht. Seine ganze Arbeit im Rentenbereich war stets geprägt von Hilfsbereitschaft und grossem Engagement, ehe er sich neuen Herausforderungen zuwandte.
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So hat er am 1. April 1990 die Führung der Abteilung IV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse übernommen. Weniger als zwei Jahre nach seinem Amtsantritt wurde Hugo Reinhard mit einer bedeutungsvollen Aufgabe konfrontiert. Nach dem Inkrafttreten der dritten IV-Revision ging es nämlich darum, die neue IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu schaffen. Dank seinen üblichen hervorragenden organisatorischen Fähigkeiten gelang es Hugo Reinhard, die nötige Infrastruktur zu installieren, die es der erwähnten IV-Stelle ermöglicht hat, das IV-Sekretariat und die IV-Kommission abzulösen. Bei dieser Gelegenheit wurde der IV-Bereich unabhängig und direkt der Direktion der Zentralen Ausgleichsstelle unterstellt.
Anfang 1999, als beschlossen wurde, die Eidgenössische Ausgleichskasse in die Zentrale Ausgleichsstelle zu integrieren, war es für deren Direktion naheliegend, dass Hugo Reinhard diese neue Einheit übernehmen sollte. Er trat diese Funktion am 1. Oktober 1999 an und es gelang ihm, ein Vertrauensverhältnis zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und ihrer dezentralisierten Einheit in Bern zu schaffen. Ebenso stellte er einen Link zwischen den verschiedenen Unternehmenskulturen her. Zudem hat er wesentlich bei der Vorbereitung für die Umstellung der Eidgenössischen Ausgleichskasse zu einer Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget mitgewirkt.
Während seiner Tätigkeit im Bereich der 1. Säule war Hugo Reinhard Mitglied vieler Kommissionen, Verbände und Konferenzen sowohl auf internationaler, nationaler wie regionaler Ebene. Hoch geschätzt für seine fachlichen Kompetenzen, seine Verfügbarkeit wie auch für seine Freundlichkeit und Menschlichkeit, wird Hugo Reinhard eine schwer zu schliessende Lücke hinterlassen.
Anlässlich seiner Pensionierung wünschen wir ihm alles Gute, Gesundheit sowie Wohlbefinden und hoffen sehr, dass er nun von seiner Freizeit profitieren kann, um sich vermehrt seinen Hobbies zu widmen, insbesondere seiner Familie, unter anderem seiner Enkelin, dem Reisen und der italienischen Küche.
Die Direktion der Zentralen Ausgleichsstelle
Kassenleiterwechsel bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse Der Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements, Herr Bundespräsident Kaspar Villiger, hat Herrn Adrien Dupraz, Rechtsanwalt, zum Nachfolger von Herrn Hugo Reinhard als neuen Kassenleiter ernannt. Herr Dupraz wird sein Amt am 1. Juli 2002 antreten.
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Berichtigung einer Meldung zu einem Kassenleiterwechsel in der AHI-Praxis 2/2002 (S. 50) Herr François Puricelli ist neu nebenamtlicher Leiter der Ausgleichskasse Spirituosen (45) und der Ausgleichskasse der Bernischen Geschäftsinhaber (107) und nicht der Ausgleichskasse der Berner Arbeitgeber (63).
Die Redaktion der AHI-Praxis möchte sich bei Herrn Raemy, Leiter der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber, für den bedauerlichen Fehler in aller Form entschuldigen.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Ausgleichskasse Horlogerie, Zweigstelle 51.10, La Chaux-de-Fonds: neue Telefonnummer 032 910 56 00, neue Faxnummer 032 910 56 01.
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (112): neue Adresse Ausgleichskasse St. Gallen, Lindenstrasse 137, Postfach 245, 9016 St. Gallen; neue Telefonnummer 071 282 18 81, neue Faxnummer 071 282 18 91.
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R E C H T AHV. Renten. Einkommenssplitting Urteil des EVG vom 17. April 2000 i. Sa. A. B.
Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG wird das Einkommenssplitting vorgenommen, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat. Dieses Splitting ist im Altersrentenfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzunehmen (Erw. 1– 5). Demgegenüber setzt der sog. Verwitwetenzuschlag nach Art. 35bis AHVG den entsprechenden Zivilstand der rentenberechtigten Person voraus (Erw. 6).
A. Der 1933 geborene A. B. verheiratete sich 1956 mit H. M., welche im Jahre 1985 verstarb. Seit 1992 ist er in zweiter Ehe mit der 1938 geborenen C. I. verheiratet. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine ordentliche Altersrente von 1815 Franken pro Monat sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich 544 Franken zu. Diese Rente beruht auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 58 506 Franken und der Vollrentenskala 44.
B. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A. B. die ungesplittete Anrechnung seiner während der ersten Ehe erzielten Erwerbseinkommen verlangt hatte, mit Entscheid vom 2. November 1998 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A. B. sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG zieht in Erwägung:
Vorliegend ist einzig streitig, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Altersrentenermittlung für die Kalenderjahre seiner ersten Ehe zu Recht bloss die Hälfte der von ihm erzielten Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Während Ausgleichskasse, Vorinstanz und BSV diese Frage bejahen, fordert der Versicherte die Berücksichtigung der ungeteilten Einkommen.
Gemäss lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalender-
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jahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet; die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c).
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben Hinweisen).
Wie die Verwaltung in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend darlegt, erweist sich der Wortlaut des hievor angeführten Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG, namentlich was den darin verwendeten Begriff «eine verwitwete Person» («une veuve ou un veuf», «una persona vedova») anbelangt, als nicht ganz klar. Es stellt sich nämlich die Frage, ob diese Bestimmung im Altersrentenfall generell die während der Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe erzielten Einkommen der damaligen Ehegatten der hälftigen Teilung unterwirft oder aber ein derartiges sog. Splitting nur vorsieht, wenn die rentenberechtigte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (noch immer oder erneut) im Zivilstand der Verwitwung lebt.
Der letztgenannten grammatikalischen Lesart stehen indessen Sinn und Zweck der streitigen Vorschrift sowie deren systematische Einordnung und Entstehungsgeschichte entgegen: Neben der Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (neue Art. 29 sexies und 29 septies AHVG) stellt insbesondere der Übergang vom Ehepaarrenten- zum zivilstandsunabhängigen Individualrentenkonzept (ersatzlose Aufhebung von alt Art. 22 AHVG) einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision dar. Den Kern dieses neuen Rentenberechnungssystems markiert das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3–5 AHVG. Nach dessen Grundgedanken – wie er im ersten Satz von Abs. 3 der genannten Bestimmung zum Ausdruck
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kommt – sollen die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen hälftig geteilt und den beiden Ehegatten gegenseitig im individuellen Konto gutgeschrieben werden. Wie sich sodann aus den lit. a–c dieser Vorschrift ergibt, ist die Einkommensteilung sowohl bei weiter bestehender als auch bei (durch Tod oder Scheidung) aufgelöster Ehe vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Prinzipien kann der – dem Zufall unterworfene – Zivilstand einer (früher) verwitweten Person im Zeitpunkt des Altersrentenfalles keine Rolle spielen. Nur diese Auslegung der lit. b von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wie sie durch die zugehörigen Materialien dokumentiert wird (AB 1993
f., 1994 S 549, 559 und 597 sowie N 1355).
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsgleichheitsüberlegungen angestellt werden (zu deren Massgeblichkeit bei der Auslegung vgl. BGE 119 V 130 Erw. 5b), lässt sich daraus ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn zeitigt die Interpretation anhand der normunmittelbaren Kriterien, wie hier, ein schlüssiges Ergebnis, bleibt im Rahmen von Art. 191 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) für eine am Gleichbehandlungsgebot orientierte Betrachtungsweise kein Raum (zu Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 der alten Bundesverfassung [aBV] ergangene Rechtsprechung, welche gemäss nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 21. Februar 2000, K 108/99, unter der Herrschaft der BV weiterhin Geltung beansprucht: BGE 123 V 322 Erw. 6b/bb, 122 V 93 Erw. 5a /aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach dem von der Ausgleichskasse in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung angeführten, revidierten Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente; Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Der Verwaltung ist darin beizupflichten, dass nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt (AB 1994 S 552 f., 562 und 606 sowie N 1357 ff.), der sog. Verwitwetenzuschlag den entsprechenden Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetzt. Da der Beschwerdeführer (in zweiter Ehe) verheiratet ist, wurde ihm zu Recht kein Zuschlag zu seiner Altersrente gewährt. (EVG
/98)
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AHV. Beiträge. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens Urteil des EVG vom 22. Januar 2002 i. Sa. F. H., P. S. und H. B.
Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 230 SchKG. Leistet ein Gläubiger nach der Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die für die Durchführung des Konkursverfahrens erforderliche Kostensicherheit, so ändert dies nichts daran, dass die Ausgleichskasse in der Regel im Zeitpunkt der Publikation Kenntnis des Schadens hat (Erw. 5).
H. B. war Verwaltungsratspräsident, P. S. Verwaltungsrat und F. H. Direktor der Firma X. AG. Nachdem die Gesellschaft bereits in den Jahren 1994 und
die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge erst auf Mahnungen und Betreibungen hin beglichen hatte, blieb sie die Pauschalzahlungen ab März
der Ausgleichskasse schuldig. Am 9. Oktober 1996 leitete die Ausgleichskasse die Betreibung über eine Gesamtforderung von Fr. 132 607.20 ein. Nachdem kein Rechtsvorschlag erfolgte, stellte sie am 30. November
das Fortsetzungsbegehren. Am 10. Dezember 1996 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse liess daraufhin am 23. Dezember 1996 eine Arbeitgeberkontrolle durchführen. Am 30. Januar
wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 7. Februar 1997. Da ein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Konkurses verlangte und den Kostenvorschuss von Fr. 30 000.– bezahlte, wurde das Konkursverfahren im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am 5. März 1997 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Mit Eingaben vom 24. März 1997 und vom 23. Juni 1997 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung von insgesamt Fr. 197 279.75 an. Diesen Betrag machte sie mit Verfügungen vom 20. Februar 1998 gegenüber H. B., P. S. und F. H. in solidarischer Haftbarkeit geltend unter gleichzeitiger Abtretung einer allfälligen Konkursdividende. Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen die drei belangten Organe eingereichten Klagen hiess die kantonale Rekursbehörde am 16. November 1999 gut. Dagegen führen die drei Belangten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG, welche dieses gutheisst.
Aus den Erwägungen:
5a. Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV «verjährt» die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist,
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die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 126 V 444 = AHI 2001 weisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im SHAB massgeblich ist (ZAK 1990 S. 286 Erw. 4b und Erw. 4c/bb; Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff., 433 ff., insbesondere S. 390). Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist aber, dass die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen kennt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann daher eine Kenntnis bei der Publikation der Konkurseinstellung nur dann angenommen werden, wenn die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern (BGE 126 V 445 = AHI 2001 S. 197 Erw. 3c mit Hinweisen).
b. Zur Frage, ob die Durchführung des Konkurses auf Grund eines Gläubigerbegehrens mit Kostensicherstellung im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG den Beginn der Verwirkungsfrist verschiebt, hat das EVG bereits im nicht veröffentlichten Urteil D. vom 28. September 1995 (H 105/95) Stellung bezogen. Es verneinte die Frage für das summarische Verfahren und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das nicht veröffentlichte Urteil in Sachen F. vom 11. Juli 1995 (H 72/95), in welchem Fall zwar das Konkursverfahren mangels Kostensicherstellung gerade nicht durchgeführt worden ist. Diese Rechtsprechung hat es unlängst im Urteil J. vom 4. September
(H 300/00) beiläufig bestätigt.
Im Unterschied zu dieser Rechtsprechung vertritt das kantonale Gericht die vom BSV unterstützte Auffassung, die Schadenersatzverfügung sei rechtzeitig erlassen worden, da ein Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet habe, sodass der Konkurs nicht eingestellt worden sei, sondern im ordentlichen Verfahren durchgeführt werde. Es sei kaum davon auszugehen, dass ein Gläubiger einen ansehnlichen Kostenvorschuss bezahle, ohne die begründete Hoffnung zu haben, es seien noch in erheblichem Ausmass Aktiven in der Konkursmasse vorhanden. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der bevorschussende Gläubiger Finanzfachmann sei und selbst bis Ende 1995 Verwaltungsrat der konkursiten Firma gewesen sei und damit deren Verhältnisse viel besser habe einschätzen können als andere Gläubiger. Dies zeigten auch die Aussagen in einem Zeitungsartikel vom 18. Fe-
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bruar 1997. Die Ausgleichskasse habe als in der zweiten Klasse privilegierte Gläubigerin bis zur ersten Gläubigerversammlung in guten Treuen von der Deckung ihrer Forderung ausgehen dürfen.
c. Nach der Konkurseröffnung wird über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Verfahren) zu schaffen (Urs Lustenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 6 zu Art. 221 SchKG). Im Inventar werden sämtliche Vermögenswerte mit dem Schätzwert aufgenommen (Art. 221–227 SchKG; Art. 25–34 KOV; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. S. 350 N 11 zu § 44). Wird «keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden» (Art. 230 Abs. 1 SchKG in der bis Ende 1996 geltenden Fassung) oder «reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken» (Art. 230 Abs. 1 SchKG in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung), so entscheidet das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes nach Prüfung der Sachlage über die Frage der Konkurseinstellung mangels Aktiven. Es hat sich darüber ein selbständiges Urteil zu bilden, insbesondere ob erhobene Drittansprüche anerkannt werden müssen und Anfechtungsklagen irgendwelcher Art nicht möglich oder ohne jede Aussicht auf Erfolg sind (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. S. 358 N 6 zu Art. 230 SchKG). Damit existiert für den Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses ein gerichtlich überprüftes Inventar, wonach zu wenig Vermögenswerte vorhanden sind, um wenigstens das summarische Konkursverfahren durchzuführen. Die Situation verhält sich für die Frage der Schadenskenntnis ähnlich wie mit Bezug auf die erste Gläubigerversammlung im ordentlichen Verfahren, wenn der Bericht des Konkursamtes über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse vorliegt (Art. 237 Abs. 1 SchKG), der geeignet ist, die fristauslösende Kenntnis zumindest im Sinne eines Teilschadens zu verschaffen (BGE 126 V 450 = AHI 2001 S. 103). Realistischerweise kann daher die Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Publikation der Einstellung (Art. 230 Abs. 2 SchKG) nicht davon ausgehen, dass bei
Durchführung des Konkurses ihre (privilegierte) Beitragsforderung gedeckt werde. Ohnehin kann es nicht auf die der Ausgleichskasse in den meisten Fällen unbekannten Motive des bevorschussenden Gläubigers ankommen. Die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben
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fällt daher in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, unabhängig davon, ob allenfalls in der Folge das summarische oder ordentliche Konkursverfahren durchgeführt wird.
d. Im vorliegenden Fall wurde über die der Beschwerdegegnerin angeschlossene Aktiengesellschaft am 10. Dezember 1996 der Konkurs eröffnet. Am 23. Dezember 1996 fand die Arbeitgeberkontrolle statt (vgl. Art. 162 Abs. 1 AHVV), die eine nicht abgerechnete beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 1 825 022.10 ergab. Gestützt darauf war die Beschwerdegegnerin – unabhängig von der vom BSV erwähnten, hinsichtlich einer Arbeitnehmerin bestehenden Unklarheit über die Beitragspflicht –, in der Lage, die Höhe ihrer Beitragsforderung und damit die Höhe ihres Schadens zu beziffern, als am 7. Februar 1997 die Publikation der Konkurseinstellung im SHAB erfolgte. Tags darauf begann jeweils die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV zu laufen (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen F. vom 11. Juli 1995, H 72/95). Die drei Schadenersatzverfügungen vom 20. Februar 1998 ergingen damit nach deren Ablauf, sodass die drei Schadenersatzforderungen verwirkt sind. (H 122/00, 123/00 und 127/00)
IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung /Umschulung. Taggeld Urteil des EVG vom 9. März 2000 i. Sa. B. G.
Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG; Art. 22 Abs. 1 IVG. Nimmt ein Versicherter, der invaliditätsbedingt seine Lehre nicht abgeschlossen hat, eine invaliditätsbedingt ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit auf, die er zwar mehrere Jahre ausüben kann, dann aber invaliditätsbedingt abbrechen muss, so tritt damit kein neuer, zweiter Versicherungsfall ein; bei der folgenden beruflichen Massnahme handelt es sich daher nicht um eine Umschulung, sondern um eine (zweite) erstmalige berufliche Ausbildung. Gleichzeitig besteht nach Art. 22 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 1 IVV lediglich Anspruch auf ein kleines Taggeld.
A. Der 1972 geborene G. absolvierte von 1989 bis 1991 eine Bäckerlehre, welche er wegen allergischer Konjunktivitis und Asthma bronchiale per Ende Mai 1991 aufgeben musste. Dennoch konnte er die Lehre am 13. August 1991 mit der gesetzlichen Prüfung erfolgreich abschliessen. Bereits am 22. April 1991 hatte er sich wegen Bäckerasthma zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Bevor die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abgeklärt waren, nahm er am 1. September 1991 eine Tätigkeit als Kranführer
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bei der N. AG auf. Ende Februar 1995 erkundigte er sich nach einer möglichen neuen Lehre. Mit Verfügung vom 25. Juni 1998 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum Koch in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001. Ferner sprach sie G. am 9. Juli 1998 verfügungsweise für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein sogenanntes kleines Taggeld zu.
B. In teilweiser Gutheissung der gegen die Taggeldverfügung der IV- Stelle vom 9. Juli 1998 eingereichten Beschwerde hob die Rekursbehörde die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 21. Mai 1999 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Verwaltung zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe invaliditätsbedingt auch die Tätigkeit als Kranführer aufgeben müssen, weshalb die Ausbildung zum Koch als Umschulung zu qualifizieren sei, mit der Folge, dass Anspruch auf das «grosse» Taggeld bestehe.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der Entscheid der Rekursbehörde sei aufzuheben. Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt Gutheissung der Beschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die diesbezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen (Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 21bis IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach Art. 6 Abs. 2 IVV kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Versicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versicherungsfalles noch abschliessen konnte (BGE 121 V 186; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli 1997, I 116/96). Fraglich ist da-
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gegen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge bei der N. AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versicherungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet.
3. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranführer angenommen und gegenüber der IV-Stelle ausdrücklich gesagt hatte, dass er eine «Umschulung» im Sinne einer zweiten Lehre jedenfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom 19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der IV mit, dass er nun eine neue Lehre beginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni
bezeichnet die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals Y. die Umschulung auf einen andern Beruf als angezeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätzliche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden verursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Versicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der IV meldete. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbeitete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser- und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B. vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y. bereits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tierhaaren oder Pflanzen mit sich bringe.
Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwerdegegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versicherungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten der IV aufgenommen. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er nunmehr eine Berufslehre als
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Koch antritt, unternimmt er nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditätsbedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene berufliche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung eingetreten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbedingten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Ausbildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Dem Versicherten steht daher lediglich das «kleine» Taggeld gemäss Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 1 IVV zu, wie die Verwaltung zu Recht festgestellt hat. (I 490 /99)
IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung / Umschulung. Taggeld Urteil des EVG vom 1. Juli 1997 i. Sa. E. K.
Art. 17 IVG; Art. 6 Abs. 2 IVV. Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des spezifischen Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein Versicherter die bei Eintritt der Invalidität noch nicht beendete Lehre auf dem normalen Weg, allenfalls mit zeitlicher Verzögerung abschliesst oder ihm das Fähigkeitszeugnis nachträglich von Gesetzes wegen ausgehändigt wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
A. Der 1974 geborene K. begann im August 1990 eine vierjährige Mechanikerlehre bei der Firma B. AG. Infolge Rückenbeschwerden, derentwegen er sich am 26. Februar 1993 einer Spondylodese hatte unterziehen müssen, war er die letzten acht Monate (Dezember 1993 bis Juli 1994) der Berufslehre vollständig arbeitsunfähig, und er konnte auch an den Abschlussprüfungen nicht teilnehmen. Gleichwohl erhielt er aufgrund seiner guten schulischen Leistungen den Berufsausweis. In der Folge arbeitete K. bei der Firma F. AG. Im Frühjahr 1995 kehrte er in seinen Lehrbetrieb B. zurück, wo er teilzeitlich (fünf Stunden im Tag) vorwiegend in der Lehrlingsbetreuung tätig war und dabei einen Jahresverdienst von Fr. 26 000.– erzielte. Auf ein entsprechendes Gesuch vom 17. März 1994 hin sprach die kantonale IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 1995 K. berufliche Massnahmen im Sinne der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Techniker TS vom 21. Oktober
bis 20. April 1999 zu. Dagegen lehnte die Verwaltung mit einer weite-
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ren Verfügung vom 9. August 1995 die Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 21. Oktober bis 31. Dezember 1995 ab, weil der während der Ausbildung erzielte Lohn von Fr. 72.20 pro Tag den Taggeldanspruch von Fr. 70.– übersteige.
B. Hiegegen erhob K. Beschwerde bei der Rekursbehörde mit dem Antrag, es seien ihm Taggelder in der Höhe von 40 % des monatlichen Bruttoeinkommens von Fr. 3700.– bis Fr. 4000.–, welches er ohne Invalidität erzielen würde, zuzusprechen. Er machte im Wesentlichen geltend, die Ausbildung zum Maschinentechniker TS stelle eine Um- bzw. Weiterbildung dar und nicht eine erstmalige berufliche Ausbildung. Die IV-Stelle stellte sich in ihrer ablehnenden Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Versicherte habe die Mechanikerlehre invaliditätsbedingt abbrechen müssen. Aufgrund des vor Eintritt der Invalidität am 26. November 1993 (letzter effektiver Arbeitstag) zuletzt erzielten Einkommens von Fr. 1000.– im Monat handle es sich beim fraglichen Lehrgang um eine erstmalige berufliche Ausbildung mit der Folge, dass lediglich Anspruch auf ein «kleines» Taggeld in der Höhe von Fr. 70.– bestehe. Da von diesem Betrag der während der Eingliederung erzielte Verdienst von Fr. 72.20 (Fr. 26 000.–/360 Tage) abzuziehen sei, könne kein Taggeld ausgerichtet werden.
Mit Entscheid vom 19. Februar 1996 hiess die Rekursbehörde die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neuberechnung des («grossen») Taggeldes im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben. Während K. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst die IV- Stelle auf deren Gutheissung.
D. Am 1. Juli 1997 hat das EVG eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
Streitig und zu prüfen ist die Rechtsnatur der am 21. Oktober 1995 begonnenen vierjährigen Ausbildung des Beschwerdegegners zum Maschinentechniker TS im Hinblick auf seinen Taggeldanspruch nach Art. 22 Abs. 1 IVG für die Zeit vom 21. Oktober bis 31. Dezember 1995.
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen
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Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b), sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann (lit. c).
Anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 dieser Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG (Abs. 2).
3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (Satz 1). Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährigen Versicherten, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, sofern sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Satz 2 in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG. Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG (sog.
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«grosses Taggeld») bildet nach Art. 24 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG), erhalten laut Abs. 2bis von Art. 24 IVG (in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung) höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 EOG sowie allenfalls die Zuschläge nach den Art. 24bis und 25 IVG (sog. «kleines Taggeld»). Gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 24 Abs. 3 IVG hat der Bundesrat in den Art. 21 ff. IVV ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder aufgestellt.
4a. Für die im Hinblick auf den streitigen Taggeldanspruch bedeutsame Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht. Eine solche liegt vor und ist Voraussetzung für den Umschulungsanspruch (BGE 110 V 263 = ZAK 1985 S. 225), wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen ganzen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c mit Hinweis).
b. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt abbrechen mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbseinkommen liegen (BGE 121
5a. Mit Rekursbehörde und BSV ist davon auszugehen, dass der für den Lehrgang zum Maschinentechniker TS spezifische Versicherungsfall spätestens am 3. Juni 1994, somit vor Abschluss der Mechanikerlehre im August des gleichen Jahres, eintrat und der Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen im Sinne der Rechtsprechung erzielte. Weiter steht fest, dass dem Beschwerdegegner aufgrund des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) der Fähigkeitsausweis ausnahmsweise ohne Prüfung ausgehändigt wurde, da er mindestens zwei Drittel der Lehrzeit bestanden und sich über seine Fähigkeiten ausgewiesen hatte und er voraussichtlich nicht innert Jahresfrist die Prüfung hätte ablegen
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können (vgl. Art. 43 Abs. 2 BBG). Umstritten ist hingegen, ob vorliegend Art. 6 Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz hat diese Frage mit der Begründung verneint, der Versicherte habe die Mechanikerlehre wegen der Invalidität nicht abbrechen müssen, sondern diese «offenbar» gestützt auf Art. 43 des Berufsbildungsgesetzes mit der Erlangung des Fähigkeitsausweises abgeschlossen. Aus diesem Grunde sei die Ausbildung zum Techniker TS als Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV zu betrachten. Demgegenüber kann es nach Dafürhalten des BSV nicht darauf ankommen, dass dem Beschwerdegegner, welcher seit Dezember 1993 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und an den Abschlussprüfungen im Sommer 1994 nicht habe teilnehmen können, angesichts seiner guten schulischen Leistungen der Fähigkeitsausweis gleichwohl erteilt wurde. Wie das EVG im Urteil G. vom 23. Mai 1995 (BGE 121 V 186 = AHI 1997 S. 159) festgestellt habe, sei entscheidend, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess.
b/aa. Der Auffassung des BSV ist beizupflichten. Im erwähnten Urteil G. (BGE 121 V 186 = AHI 1997 S. 159) hat das EVG festgehalten, eine erstmalige berufliche Ausbildung gelte auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des spezifischen Versicherungsfalles zwar noch abschliesse, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheine. Mit Bezug auf den konkreten Fall eines Versicherten, welcher vor Abschluss seiner Ausbildung zum Forstwart verunfallte, diese Lehre gleichwohl beendete und nach kurzer Zeit der Berufsausübung eine neue Lehre als Weinküfer antrat, führte das Gericht weiter aus:
«Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Forstwartlehre nach dem Unfall noch abschliessen konnte und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf arbeitete. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess. Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV.» (BGE 121 V 188 Erw. 3b = AHI 1997 S. 165.)
bb. Im Lichte dieser Ausführungen, an welchen festzuhalten ist, muss die Mechanikerlehre als abgebrochen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 IVV gelten. In
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der Tat kann es keinen Unterschied machen, ob ein Versicherter die bei Eintritt der Invalidität noch nicht beendete Lehre auf dem normalen Weg, allenfalls mit zeitlicher Verzögerung, abschliesst oder ihm das Fähigkeitszeugnis nachträglich von Gesetzes wegen ausgehändigt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Ausbildung zum Maschinentechniker TS formell den Abschluss der Mechanikerlehre voraussetzt und auf dieser (erstmaligen) beruflichen Ausbildung aufbaut. Eine solche Betrachtungsweise findet nicht nur im Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 IVV keine Stütze, sondern würde zu einer den Intentionen des Verordnungsgebers (vgl. ZAK 1987 S. 133 oben) zuwiderlaufenden Ungleichbehandlung von Versicherten führen, bei welchen die neue berufliche Ausbildung ebenfalls einen Lehrabschluss voraussetzt, die fachlich indessen nicht als Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung gelten kann.
c. Das in der Mechanikerlehre vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 13 000.– im Jahr erreicht den in Art. 6 Abs. 2 IVV festgelegten Grenzbetrag von Fr. 25 200.– (= 360 x Fr. 70.– [Art. 9 Abs. 2 und Art. 16a EOG in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung 94 vom 27. September 1993 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [V 94; SR 834.12] sowie Art. 24bis und Art. 25 IVG in Verbindung mit Art. 22ter IVV bzw. 22bis Abs. 1 IVV und Art. 11 Abs. 1 AHVV]) bei weitem nicht. Damit entfällt eine Qualifikation der Ausbildung zum Techniker TS als Umschulung aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV. (I 116/96)
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IV. Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 23. Oktober 2000 i. Sa. P. S.
Art. 17 IVG. Im Rahmen der Umschulung (Art. 17 IVG) besteht lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als damit eine annähernd gleichwertige Eingliederung erreicht wird. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten. Wählt eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, welche den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (sog. Austauschbefugnis).
A. Die 1960 geborene S. konnte sowohl in ihrer angestammten Arbeit als gelernte Coiffeuse als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Nachtwache in einem Pflegeheim nicht mehr beschwerdefrei arbeiten. Deshalb meldete sie sich am 29. November 1995 bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1997 gewährte die kantonale IV-Stelle der Versicherten die Umschulung zur Büroangestellten, bestehend aus einem einjährigen Besuch einer Tageshandelsschule (vom 11. August 1997 bis 4. Juli 1998) sowie einem darauf folgenden Praktikumsjahr (vom 10. August 1998 bis 9. August 1999). Im Verlauf des Schuljahres änderte S. ihr persönliches Ausbildungsziel dahin, nicht mehr die Bürolehre abschliessen zu wollen, sondern den Fähigkeitsausweis als kaufmännische Angestellte zu erwerben. Dies machte ein auf dem Schuljahr zur Büroangestellten aufbauendes weiteres Schuljahr und ein daran anschliessendes Praktikumsjahr notwendig. Die IV-Stelle erklärte sich im Sinne eines teilweisen Widerrufs der Verfügung vom 17. Oktober 1997 bereit, an Stelle der bereits gesprochenen Leistungen für das Praktikum zur Büroangestellten die Kosten für das zweite Schuljahr zu übernehmen, verweigerte aber gleichzeitig weitere Umschulungsleistungen (Verfügung vom 18. August 1998).
B. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursbehörde mit Entscheid vom 21. Oktober 1999 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der gesamten Kosten für die Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten.
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C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während S. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das BSV nicht vernehmen lassen.
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2a. Die Rekursbehörde hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Umschulung als berufliche Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Voraussetzung der annähernden Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit S. 84 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Richtig ist auch, dass in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren besteht. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen = AHI 2000 S. 26).
b. Wählt nun eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (sog. Austauschbefugnis;
S. 184; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 60 f.; derselbe, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art vom 1. Januar 2000, Rz 4026). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht.
3a. Wie sich aus der am 19. August 1998 nachgelieferten Begründung zur am Vortag eröffneten Verfügung ergibt, lehnte die IV-Stelle die Übernahme der über das zweite Schuljahr hinausgehenden Ausbildungskosten zur kaufmännischen Angestellten ab, weil sie eine dem ursprünglichen Ausbil-
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dungsplan folgende Umschulung zur Büroangestellten als ausreichend betrachtete. Von einer Änderung des Ausbildungsziels durch die Verwaltung kann entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine Rede sein. Obwohl die IV-Stelle selbst im Schreiben vom 19. August 1998 ausgeführt hatte, sie könne für die durch die «Weiterbildung» zur kaufmännischen Angestellten entstehenden Mehrkosten nicht aufkommen, hat sie übersehen, dass für den Abschluss der ursprünglich bewilligten Umschulung zur Büroangestellten einzig noch die Kosten für das Praktikumsjahr im Raum standen. Diese hätten gemäss der Verfügung vom 17. Oktober 1997 Fr. 4300.– betragen, wogegen jene für das zweite Schuljahr auf Fr. 10 900.– zu stehen kommen. Vorausgesetzt, die Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten sprengt tatsächlich den Rahmen der annähernden Gleichwertigkeit, können der Beschwerdegegnerin lediglich Fr. 4300.– zugesprochen werden (vgl. Erw. 2b hievor).
b. An diesem Zwischenergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts. Selbst wenn das Verhalten der Berufsberaterin Hoffnung auf Finanzierung des neuen Ausbildungsziels durch die IV-Stelle geweckt haben sollte, so hätte die Versicherte bei hinreichender Sorgfalt zumindest wissen müssen, dass die Berufsberaterin nicht allein über das Leistungsbegehren entscheidet. Entsprechend erweist sich in diesem Zusammenhang die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz als unbegründet (vgl. AHI 2000 S. 193). Soweit sodann der Verfügung vom 18. August 1998 der Mangel der fehlenden Begründung anhaftete, ist dieser durch die von der IV-Stelle noch am Folgetag nachgereichte Erörterung behoben worden. Dergestalt ist der Beschwerdegegnerin kein Rechtsnachteil erwachsen. Insbesondere war sie damit in die Lage versetzt, in gehöriger Form Beschwerde zu erheben.
4. Es bleibt somit das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin bezeichnen den Umschulungsplan der IV-Stelle als ungenügend. Dies in erster Linie unter Hinweis auf die fehlende qualitative Gleichwertigkeit der Berufsausbildung der Versicherten als Coiffeuse und der gewährten Bürolehre. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie von der Vorinstanz selbst dargelegt, bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (BGE 122 V die Ausbildung zur Büroangestellten ordentlicherweise nur zwei Jahre dauert, dagegen jene zur Coiffeuse deren drei, so ist die künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zwischen der alten und neuen Tätigkeit durchaus vergleichbar. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin zu
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Recht darauf hin, dass die Einkommen von angestellten Coiffeusen zusammen mit denjenigen im Gastgewerbe und im Detailhandel zu den tiefsten überhaupt gehören (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Ziff. 52, 55 und 93). Dass Personen mit einer abgeschlossenen (zweijährigen) Bürolehre gegenüber jenen mit einem kaufmännischen Abschluss zumindest bei der erstmaligen Stellensuche oftmals benachteiligt sind und mit einem vergleichsweise tieferen Salär rechnen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Büroangestellte findet bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auch heute noch eine Anstellung, die einen mit dem Einkommen einer Coiffeuse, aber auch einer ungelernten Nachtwache im Altersheim vergleichbaren Verdienst ermöglicht. (I 716 /99)
IV. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 26. August 1999 i. Sa. L. D.
Art. 18 Abs. 1 IVG. Fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, insbesondere weil diese den erforderlichen Eingliederungswillen vermissen lässt, kann die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung beenden.
A. Mit Urteil vom 19. Februar 1997 stellte das EVG fest, dass D. Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV habe. Nachdem die kantonale IV-Stelle in Nachachtung dieses Urteils die Vermittlungsmöglichkeiten ohne Erfolg geprüft hatte, lehnte sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 30. Juli 1997 das Leistungsbegehren ab und empfahl der Versicherten, sich zum Bezug von Taggeldern und zur Stellenvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung zu melden.
B. Die von D. hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 24. Juli 1998 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D. die Weiterführung der Arbeitsvermittlung beantragen. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie einen Bericht über ihren Arbeitseinsatz in der Beschäftigungswerkstätte O. vom 2. September 1998 nachgereicht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das BSV nicht vernehmen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG hat.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Als Vorkehr beruflicher Art sieht Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG vor, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird.
Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der IV setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles eignet: nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen, vgl. auch AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56). Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 85).
3a. Entsprechend der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70% als Hausangestellte in einem Alters- und Pflegeheim oder bei einer vergleichbaren Beschäftigung (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 6. Februar 1996) prüfte der Berufsberater der IV-Stelle, ob der Beschwerdeführerin in einem solchen Heim eine Arbeitsstelle vermittelt werden könne. Seine Abklärungen blieben allerdings ohne Erfolg. Als die Versicherte im Beratungsgespräch vom 11. Juni 1997 über dieses Ergebnis informiert wurde, erklärte sie, dass sie zwar gerne einer angepassten Tätigkeit in diesem Bereich nachgehen würde, ihre körperlichen und psychischen Beschwerden ihr dies indessen ohnehin nicht erlaubten (Abschlussbericht des Berufsberaters vom 20. Juni 1997). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 30. Juli 1997 ab.
b. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie anlässlich des Beratungsgespräches vom 11. Juni 1997 die Auffassung vertrat, sie könne aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte einer Arbeitsaufnahme somit grundsätzlich ablehnend gegenüberstand und in diesem Sinne jegliche Motivation vermissen liess, ist, entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine weiteren Vermittlungsbemühungen unternommen und die Massnahme verfügungsweise für abgeschlossen erklärt hat. Denn mit ihrem Verhalten machte die Versicherte
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deutlich, dass ihr der Eingliederungswille fehlte, so dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie ihre Einstellung seit Verfügungserlass geändert haben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, für eine Arbeitsvermittlung durch die IV neu anmelden kann (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, analog anwendbar auf Eingliederungsleistungen gemäss BGE 113 V
IV. Taggeld Urteil des EVG vom 20. Juni 2000 i. Sa. M.Y.
Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG. Rz 1022 und 1025 des Kreisschreibens über den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) sind gesetzeskonform; Abgrenzung des Taggeldanspruchs nach Rz 1022 bzw. 1025 KSTG bei Zusammentreffen von krankheits- und ferienbedingtem Unterbruch der Eingliederungsmassnahme.
A. Y. (geb. 1947) erhält seit dem 21. Juli 1997 berufliche Eingliederungsmassnahmen und bezieht Taggelder der IV. Mit Abrechnung vom 2. April
gewährte ihr die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. bis 17. März 1998 Taggelder zu je Fr. 96.–.
B. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 13. September 1999 gut. Es sprach Y. für den Monat März 1998 zusätzliche 13 Taggelder zu.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Während die Ausgleichskasse dem BSV beipflichtet, ohne eine materielle Stellungnahme einzureichen, lässt Y. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und zusätzlich beantragen, der Arbeitgeber habe ihr angemessenen Schadenersatz zu leisten.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. Vorliegend ist einzig der Taggeldanspruch der Versicherten zu prüfen. Auf deren Begehren um Schadenersatz zu Lasten des Arbeitgebers kann aus zwei Gründen nicht eingetreten werden. Einerseits ist das EVG für Haftpflichtfragen sachlich nicht zuständig. Anderseits kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Institut der Anschlussbeschwerde nicht
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(BGE 114 V 245 Erw. 4 mit Hinweisen). Deshalb ist es der Versicherten, die den kantonalen Entscheid nicht mit einer eigenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, prozessual nicht gestattet, in der Vernehmlassung selbständige Rechtsbegehren zu stellen, die über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV bestimmten Streitgegenstand (BGE
V 51 Erw. 3b und c = ZAK 1985 S. 55) hinausgehen.
2. Die Versicherte bezieht berufliche Massnahmen und Taggelder der Invalidenversicherung. Vom 26. Februar bis 31. März 1998 war sie krankheitshalber voll arbeitsunfähig. Die Ausgleichskasse gewährte ihr für die ersten
Wochen der Krankheitsperiode Taggelder, letztmals für den 17. März 1998 (mit Abrechnung vom 5. Mai 1998 überwies sie zusätzlich ein Taggeld für den 18. März 1998 und nahm die regelmässigen Taggeldzahlungen ab 1. April 1998 wieder auf). Die Beschwerdegegnerin wendete vor der Vorinstanz hiegegen ein, vom 28. Februar bis 15. März 1998 seien Schulferien gewesen. Während der Ferien bestehe ohnehin Anspruch auf Taggelder. Daher sei irrelevant, dass sie in diesen 2 Wochen zugleich krank gewesen sei. Die auf 3 Wochen beschränkte Auszahlung von Taggeldern während Krankheitsperioden könne erst nach den Ferien zu laufen beginnen und dauere bis Ende März 1998. Während die Vorinstanz gestützt auf diese Argumentation der Versicherten 13 weitere Taggelder für die Zeitspanne vom 19.–31. März 1998 zusprach, wendet das BSV ein, das Taggeld sei eine akzessorische Leistung und könne nur gewährt werden, solange eine Eingliederungsmassnahme andauere. In den Ferien bestehe die Möglichkeit, den Lernstoff zu Hause zu vertiefen, also die Eingliederung weiterzuführen. Durch Krankheit hingegen werde diese in jedem Fall unterbrochen. Daher bestehe vorliegend ungeachtet der Ferien nur Anspruch auf maximal 3 Wochen Taggelder für den Krankheitsfall.
3a. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange solche Massnahmen zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 140 Erw. 1a mit Hinweis = ZAK 1989 S. 217; SVR 1988 IV Nr. 3 S. 13 Erw. 1a). Nach dem Prinzip der Akzessorietät besteht kein Anspruch auf Taggelder in Perioden, da keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wer-
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b. Verwaltung und Vorinstanz wendeten im vorliegenden Fall das Kreisschreiben über die Taggelder (KSTG) an. Hinsichtlich der Taggeldauszahlung bei Unterbruch der Eingliederung durch Ferien bestimmt Rz. 1022 KSTG, dass der Taggeldanspruch für die Urlaubstage weiter besteht, sofern die Ferien im üblichen Umfang gemäss Gesetz oder Vertrag gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind. Bei Krankheit oder Unfall, wenn die Heilungskosten (wie vorliegend) nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, bestimmt Rz. 1025 des erwähnten Kreisschreibens, dass die IV das Taggeld für längstens drei Wochen pro Krankheitsfall weiter gewährt, sofern nicht ein anderer Versicherer eine in der Art dem Taggeld entsprechende Leistung erbringt (z.B. die Unfallversicherung).
c. Beim erwähnten Kreisschreiben handelt es sich nicht um objektives Recht, sondern um vom BSV zum Zwecke rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassene Verwaltungsweisungen. Solche sind für das EVG nicht verbindlich. Es berücksichtigt sie aber praxisgemäss bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Anderseits weicht es insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a; 122 V 253 Erw. 3d;
Erw. 3c, je mit Hinweisen).
d. Die im KSTG für den Unterbruch der Eingliederungsmassnahme bei Ferien und bei Krankheit getroffene Regelung der Taggeldauszahlung trägt dem Grundsatz der Akzessorietät in angemessener Weise Rechnung. Einerseits wird das Taggeld während der üblichen Ferien weiter gewährt, womit der Umstand berücksichtigt wird, dass Ferien wohl unterrichtsfreie, aber nicht zwingenderweise lernfreie Zeit sind, die Eingliederung also während der Ferien oft weitergeführt wird (SVR 1998 IV Nr. 3 S. 13 Erw. 1d). Anderseits wird der akzessorische Charakter des Taggeldes im Krankheitsfall für eine vernünftige Dauer weiterhin bejaht, obwohl kranke Versicherte in Wirklichkeit die Eingliederung meist vorübergehend unterbrechen müssen. Demnach sind die genannten Randziffern des Kreisschreibens mit Art. 22 Abs. 1 IVG vereinbar und somit gesetzeskonform.
e. Im vorliegenden Fall fragt sich demnach, ob die Eingliederung zunächst ferienhalber im Sinne von Rz. 1022 KSTG unterbrochen wurde und eine Weiterzahlung der Taggelder während maximal 3 Wochen ab dem erneuten Schulbeginn nach Rz. 1025 zu erfolgen hat oder ob der Unterbruch von Anfang an als krankheitsbedingt anzusehen ist, wonach die Versicherte ungeachtet der Ferien ab Krankheitsbeginn maximal 3 Wochen lang An-
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spruch auf Taggelder hätte. Wie erwähnt, sind Ferien unterrichtsfreie, aber nicht zwingenderweise lernfreie Zeit mit der Möglichkeit, die Eingliederungsmassnahme in geeigneter Form weiterzuführen. Ohne ihre Krankheit hätte die Versicherte in ihren Ferien den Ausbildungsstoff vertiefen oder repetieren können. Demgegenüber verhinderte die Krankheit mit voller Arbeitsunfähigkeit die Fortführung der beruflichen Massnahmen in der gesamten hier streitigen Zeitspanne, sowohl während der Schulzeit als auch während der Ferien. War demnach im Urlaub auch zu Hause keine Fortführung der Eingliederung mehr möglich, ist der Unterbruch in erster Linie krankheitsbedingt. Dass zeitgleich mit der Krankheitsperiode zwei Wochen Ferien anfielen, ist unter den beschriebenen Umständen ein Zufall, der nicht dazu benutzt werden kann, den Taggeldanspruch zu verlängern. Daher fällt dieser Anspruch vorliegend unter Rz. 1025 und nicht Rz. 1022 KSTG und endet 3 Wochen nach Beginn der Krankheit. (I 611/99)
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