Quelle

AHI-Praxis 3/2003 - Mai / Juni 2003

Bundesamt für Sozialversicherung

Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Praxis

FZ: Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz – EG sowie des EFTA-Übereinkommens 177 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 186 AHV/IV: Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, Neuerung im Verhältnis Schweiz – Österreich 187 AHV: Rückvergütung von Beiträgen 188 IV: Berechnung von Invalidenrenten; Anrechnung von Beitragsmonaten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls 190 EL: Tabelle 3 im WEL-Anhang I 190 EL: Randziffer 4017.1 WEL 190 EL: Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL 191

Mitteilungen

Kurzchronik 197 Personelles 198

Fortsetzung 3. Umschlagseite

AHI-Praxis 3 / 2003 – Juni / Juli 2003 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Abonnementspreis www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Fr. 27.60 (inkl. MWSt) ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.10

Recht

AHV. Renten. Anspruch auf Verwitwetenzuschlag Urteil des EVG vom 4. März 2002 i. Sa. E. H. 200 AHV. Renten. Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 26. Mai 2000 i. Sa. H. S. 205 IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 28. März 2001 i. Sa. A. N. 208 IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 16. Dezember 2002 i. Sa. T. R. 211 IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 30. Dezember 2002 i. Sa. U. S. 215 EL. Vermögensverzicht Urteil des EVG vom 24. Mai 2002 i. Sa. M. u. E. D. 220

Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL/BV und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis

AHV/IV/EO/ALV: 6,3 % Beiträge vom massgebenden BBL1 Lohn bis Fr. 8900.–. Unverbindliche Hilfstabelle. 318.112.1, dfi Gültig ab 1. Januar 2003 Fr. 2.90 AHV/IV/EO/ALV: Umrechnung von Nettolöhnen BBL1 in Bruttolöhne. Gültig ab 1. Januar 2003 318.115, df Fr. 1.10 Alters- und Hinterlassenenversicherung. Allgemeiner Infostelle2 Teil des Sozialversicherungsrechts. Gesetze und d/f Verordnungen mit Querverweisen und Sachregister. Fr. 25.– Ausgabe 2003 Invalidenversicherung. Gesetz und Verordnungen mit Infostelle2 Querverweisen und Sachregister. Ausgabe 2003 d/f Fr. 20.– Merkblatt «Berufliche Eingliederungsmassnahmen 4.09, d/f/i3 der IV». Stand am 1. Januar 2003 Soziale Sicherheit in der Schweiz und der EG. d/f/i/e3 Informationen für Staatsangehörige der Schweiz oder der EG in einem EG-Staat. Erste Ausgabe Oktober 2002 Übersicht über die schweizerische Soziale Sicherheit. BSV4 Stand 1. Januar 2003 03.073, d/f/i/e

BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58; E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen

Informationsstelle AHV/IV, Sekretariat, c/o IRL, Postfach 350,

Renens; Fax 021 349 53 53; Bestellmöglichkeit im Internet unter www.ahv-iv.info

Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen; die Merkblätter und Broschüren sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.

BSV, Dokumentationsdienst, Effingerstrasse 20, 3003 Bern;

Telefon 031 324 06 92; beat.reidy@bsv.admin.ch; auch im Internet zugänglich unter www.bsv.admin.ch, Sozialversicherungen/Grundlagen.

P R A X I S FZ

Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz – EG sowie des EFTA-Übereinkommens Vorbemerkungen Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie enthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen Koordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch spezifische Regelungen für die Familienzulagen.

Die Koordinationsbestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens sind anwendbar auf Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten, für welche die schweizerischen Rechtsvorschriften und/oder die Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates gelten oder galten. Das EFTA- Übereinkommen ist anwendbar auf Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Liechtensteins und Norwegens, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten gelten oder galten. Sie sind nicht anwendbar auf andere Staatsangehörige, auch wenn diese im EU- bzw. EFTA-Raum arbeiten oder wohnen. Wenn im folgenden Text von «Ausland» die Rede ist, so bezieht sich das ausschliesslich auf EU- und EFTA-Staaten.

Die Koordinationsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen Leistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die einzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leistungen, Berechtigtenkreis und Anspruchsbedingungen weiterhin frei.

Die Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem Unterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltungszulagen. Die Geburts- und Adoptionszulagen sind jedoch ausgenommen.

Gleichbehandlungsprinzip Staatsangehörige von EU-und EFTA-Staaten, die in der Schweiz Rechtsvorschriften des Bundes, der Kantone oder Gemeinden in Bezug auf Familienleistungen unterstehen, müssen auf Bundesebene gleich behandelt werden wie schweizerische Staatsangehörige, auf Kantonsebene wie Kantonsangehörige und auf Gemeindeebene wie Bürger der Gemeinde.

Gebietsgleichstellung (Wegfall der Wohnortsklauseln) und Leistungsexport Die Leistungen sind immer auch dann und in vollem Umfang auszurichten, wenn die berechtigte Person und/oder deren Familienangehörige im Ausland und nicht in der Schweiz wohnen. Anderslautende innerstaatliche Be-

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stimmungen sind auf Schweizer, EU- und EFTA-Staatsangehörige nicht mehr anwendbar.

– An einen Arbeitnehmer, dessen Familie im Ausland wohnt, müssen Haushaltszulagen (nach FLG und nach kantonalen Regelungen) ausgerichtet werden. – Arbeitnehmer, deren Familienangehörige im Ausland wohnen, müssen so behandelt werden, wie wenn die Familienangehörigen in der Schweiz wohnen würden. – Es dürfen keine Anpassungen an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats vorgenommen werden. – Es dürfen für im Ausland lebende Kinder keine tieferen Altersgrenzen angewandt werden.

Anspruchskonkurrenz und Differenzzahlung Um festzustellen, ob eine Anspruchskonkurrenz besteht, ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die in der Schweiz erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob eine andere Person in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.

Haben mehrere Personen (z. B. Mutter, Vater oder Stiefvater) in verschiedenen Staaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind, so bestimmt Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welcher Anspruch vorgeht oder – anders gesagt – welcher Staat erstleistungspflichtig ist. Danach geht der Anspruch vor, der in demjenigen Staat besteht, in dem die Familienangehörigen wohnen. Der Anspruch im anderen Staat wird bis zur Höhe der im Wohnsitzstaat der Familienangehörigen geschuldeten Leistung ausgesetzt.

Sind die vom anderen Staat vorgesehenen Leistungen höher als diejenigen im Wohnsitzland der Angehörigen, muss der andere Staat eine Differenzzulage bezahlen. Gemäss Gemeinschaftsrecht muss ein solcher Differenzbetrag lediglich dann ausgerichtet werden, wenn beide Ansprüche auf Erwerbstätigkeit beruhen. Im Ausland geleistete Differenzzahlungen – ob vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben oder nicht – dürfen nicht vom schweizerischen Anspruch abgezogen werden, wenn die Schweiz in erster Linie leistungspflichtig ist.

Beispiele – Der Vater wohnt und arbeitet in der Schweiz, die Mutter wohnt mit den Kindern im Ausland und ist dort nicht erwerbstätig. Nur die Schweiz muss Familienzulagen bezahlen. Ein allfälliger Differenzbetrag des andern Staates darf auf die schweizerische Leistung nicht angerechnet werden. – Die Mutter arbeitet in der Schweiz, der Vater wohnt mit den Kindern im Ausland und ist dort erwerbstätig. Hier muss der Wohnsitzstaat der Kinder

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Familienzulagen bezahlen. Sind die der Schweiz vorgesehenen Leistungen höher, muss die Schweiz der Mutter eine Differenzzulage bezahlen. – Die Mutter arbeitet als Grenzgängerin in der Schweiz, der Vater wohnt und arbeitet im Ausland, wo die Kinder wohnen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Familienzulagen, weil das Familieneinkommen die Einkommensgrenze gemäss ausländischer Gesetzgebung übersteigt. Hier besteht keine Anspruchskonkurrenz. Die Familienzulagen müssen der Mutter in der Schweiz ausgerichtet werden. – Die Mutter arbeitet als Grenzgängerin in der Schweiz, der Vater wohnt im Ausland mit den Kindern und arbeitet dort nicht. Die Familienzulagen müssen der Mutter in der Schweiz ausgerichtet werden, der Vater erhält vom andern Staat eine Differenzzahlung, sofern die Ansätze im andern Staat höher sind als in der Schweiz (und der andere Staat Familienzulagen für Nichterwerbstätige vorsieht). Der Differenzbetrag des andern Staates darf auf die schweizerische Leistung nicht angerechnet werden. – Der Vater wohnt mit den Kindern in der Schweiz und ist selbständigerwerbend in einem Kanton, der keine Zulagen für Selbständigerwerbende kennt. Der Vater hat deshalb keinen Anspruch. Die Mutter wohnt im Ausland und hat dort als Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Familienzulagen. Die Familienzulagen müssen der Mutter im Ausland ausgerichtet werden. Auch hier besteht keine Anspruchskonkurrenz. – Der Vater wohnt und arbeitet im Ausland, die Mutter ist wieder verheiratet und wohnt mir ihrem Ehemann und mit den Kindern in der Schweiz. Sie ist nicht erwerbstätig, ihr Ehemann und Stiefvater der Kinder ist als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig. Der Anspruch des Stiefvaters in der Schweiz geht vor. Der leibliche Vater hat Anspruch auf eine Differenzzahlung vom ausländischen Staat, wenn die Ansätze dort höher sind als in der Schweiz. – Der Vater ist Angehöriger eines Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Mitgliedstaates und wohnt und arbeitet in der Schweiz. Die Mutter ist Portugiesin und wohnt und arbeitet in Portugal. Die Koordinationsregeln der EU (Anspruchskonkurrenz und Differenzzulage) sind auf einen allfälligen Anspruch des Vaters in der Schweiz nicht anwendbar. Nur das innerstaatliche Recht ist massgebend. Der Vater hat z.B. keinen Anspruch auf die Differenzzahlung.

– Der Vater ist Schweizer und wohnt und arbeitet in der Schweiz. Die Mutter ist Portugiesin und wohnt und arbeitet in Portugal. Die Kinder wohnen auch in Portugal. Der Vater hat Anspruch auf die Differenzzahlung.

Spezialfall: Mehrere Ansprüche in verschiedenen Staaten, wobei keiner das Wohnland der Kinder ist, z. B. eine Familie wohnt in Frankreich, die Mutter arbeitet in Deutschland, der Vater arbeitet in der Schweiz. Dieser Fall richtet sich nach Artikel 10 der VO (EWG) Nr. 574/72; Vorschriften für das Zusammentref-

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fen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige: «(3) Werden nach Artikel 73 und/oder 74 der Verordnung (1408/71) Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet, so zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats zur Hälfte zu erstatten ist, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.»

Hier wird analog zu den in Art. 76 VO 1408/71 vorgesehenen Fällen vorgegangen, in denen im Wohnland der Familie Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht. Die zuständigen Versicherungsträger der beteiligten Staaten (in der Schweiz allenfalls der Arbeitgeber) tauschen Informationen über die nach ihren Rechtvorschriften vorgesehenen Leistungen aus. Derjenige Staat, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, zahlt darauf den ganzen Betrag und verlangt vom anderen Mitgliedstaat die Erstattung der Hälfte. Der zu erstattende Betrag darf jedoch nicht die nach dem Recht des rückvergütenden Staates vorgesehene Leistung übersteigen.

Durchführung der zwischenstaatlichen Koordination Verschiedene EU-Standardformulare wurden geschaffen, um die Auskunftserteilung und den Datenaustausch zu erleichtern. Die zwischen der Schweiz und der EU bzw. EFTA anwendbaren Formulare sind auf Internet abrufbar. Es handelt sich um provisorisch anwendbare Formulare, da noch keine definitiven, von den Vertragsparteien offiziell gutgeheissenen Formulare vorliegen. Die häufigsten Fälle betreffen die Abklärung, ob eine Person Anspruch auf Familienzulagen hat, und die Bemessung der Differenzzahlungen.

Kantonale Verbindungsstellen Sie erteilen Auskünfte oder leiten Auskunftsersuchen weiter (beispielsweise Anfragen betreffend Nachweise für Berufsausbildung, Informationen über Leistungsansprüche im jeweiligen Kanton).

Abklärung einer ausländischen Durchführungsstelle bezüglich Anspruch und gegebenenfalls Betrag der Familienzulagen in der Schweiz Die Abklärung, ob die zuständige Familienausgleichskasse ihre Leistung wegen einer im Wohnland der Familienangehörigen durch eine andere Person (z. B. Ehegatte) ausgeübten Erwerbstätigkeit suspendieren kann und welcher Differenzbetrag allenfalls zu zahlen ist, wird mit dem EU-Standardformular E 411 durchgeführt. Teil A des Formulars wird durch den ausländischen Versicherungsträger (z. B. Familienausgleichskasse) ausgefüllt und an den zuständigen Träger in der Schweiz (Familienausgleichskasse,

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Arbeitgeber) weitergeleitet. Dort wird der Teil B des Formulars ausgefüllt, und das Formular anschliessend an den ausländischen Versicherungsträger zurückgeschickt. Kennt die ausländische Kasse den in der Schweiz zuständigen Versicherungsträger nicht, richtet sie das Formular in der Regel an das Bundesamt für Sozialversicherung, welches es an den zuständigen Träger weiterleitet. Abklärung einer schweizerischen Durchführungsstelle bezüglich Anspruch und gegebenenfalls Betrag der Familienzulagen im Ausland In diesem Fall wird Teil A des Formulars E 411 durch den schweizerischen Träger (z.B. Familienausgleichskasse) ausgefüllt und zur Weiterbearbeitung (Ausfüllen des Teils B) direkt an die Verbindungsstelle des betreffenden Staates weitergeleitet.

Direktauszahlung von Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen ins Ausland Falls die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen nicht für den Unterhalt seiner Angehörigen verwendet, kann die ermächtigte Stelle (z. B. die Familienausgleichskasse im Ausland) ein Gesuch stellen, damit die Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen direkt der Person ausbezahlt werden, welche im Wohnland für die Familienangehörigen tatsächlich sorgt.Auch diese Person selber kann ein solches Gesuch einreichen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers oder der Familienausgleichskasse, vom Anspruchsberechtigten Belege über die korrekte Weiterleitung der Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen zu verlangen. Wird die Weiterleitung nicht belegt, müssen die Beträge direkt der Person ausbezahlt werden, welche für die Familienangehörigen sorgt.

Auszahlung der Differenzzahlungen, Umrechnungskurse Die Auszahlung einer allfälligen Differenzzulage erfolgt, gleich wie die Familienzulagen, über den Arbeitgeber. Der durch die zuständige ausländische Stelle oder Behörde jeweils am Wohnsitz entrichtete genaue Betrag muss mittels offiziellen Zulagenentscheids bzw. mittels Formular E 411 nachgewiesen werden. Umgerechnet werden die Beträge nach den von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzten und im Amtsblatt der Europäischen Union publizierten Währungsumrechnungskursen. Diese Kurse können auf der Vollzugswebsite (Rubrik INT) des Bundesamtes für Sozialversicherung abgerufen werden.

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Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen / Zwischenstaatliche Verrechnung zwischen Versicherungsträgern zwecks Erstattung nicht geschuldeter Familienleistungen (Art. 10a, Bst. b VO (EWG) Nr. 574/72) Hat ein Träger für eine erwerbstätige Person, die nacheinander den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten unterlag, während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, in dem diese von einem anderen hätten gewährt werden müssen, so rechnen diese Träger wie folgt untereinander ab:

1) Forderung eines ausländischen Versicherungsträgers

Verlangt ein ausländischer Versicherungsträger die zwischenstaatliche Verrechnung gemäss Art. 10a, Bst. b) VO (EWG) Nr. 574/72, so behält die schweizerische Familienausgleichskasse oder der Arbeitgeber den von der ausländischen Stelle zuviel bezahlten Betrag von den nach den kantonalen Rechtsvorschriften zu zahlenden Leistungen zurück und überweist ihn der ausländischen Stelle. Die Familienausgleichskasse oder der Arbeitgeber behält den entsprechenden Betrag unter den Voraussetzungen zurück, die nach den kantonalen Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihnen selbst zuviel gezahlte Beträge handeln würde.

Kann der zuviel bezahlte Betrag nicht zurückbehalten bzw. auf anderem Weg wiedererlangt werden, so geht der zuviel bezahlte Betrag endgültig zu Lasten des ausländischen Trägers.

Die Verordnungen 1408/71 und 574/72 enthalten keine weitergehenden Rechtsgrundlagen, welche die Durchsetzung solcher ausländischer Forderungen ermöglichen würden.

Das Bundesamt für Sozialversicherung kann in diesen Fällen die Familienausgleichskassen, den Arbeitgeber bzw. den Leistungsempfänger nur im Rahmen der gütlichen Eintreibung einladen, die zu Unrecht bezogenen Leistungen dem ausländischen Träger zurückzuzahlen.

2) Forderung eines schweizerischen Versicherungsträgers

Stellt eine schweizerische Familienausgleichskasse bzw. ein Arbeitgeber fest, dass sie ihre Leistungen zu Unrecht erbracht hat, so kann sie vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger oder allenfalls über die ausländische Verbindungsstelle die zwischenstaatliche Verrechnung gemäss Art. 10a, Bst. b) VO (EWG) Nr. 574/72 verlangen. Zu diesem Zweck muss die zuständige schweizerische Familienausgleichskasse bzw. subsidiär der Arbeitgeber beim zuständigen ausländischen Versicherungsträger oder al-

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lenfalls bei der ausländischen Verbindungsstelle einen entsprechenden Antrag um Vergütung des zuviel bezahlten Betrags einreichen.

Die ausländischen Stellen rechnen direkt mit der schweizerischen Familienausgleichskasse oder dem Arbeitgeber in der Schweiz ab. Sie behalten zu diesem Zweck den von der schweizerischen Familienausgleichskasse bzw. dem Arbeitgeber zuviel bezahlten Betrag von den nach den ausländischen Rechtsvorschriften zu zahlenden Leistungen zurück und überweisen ihn der schweizerischen Familienausgleichskasse oder dem Arbeitgeber.

Kann der zuviel bezahlte Betrag nicht zurückbehalten bzw. auf anderem Weg wiedererlangt werden, so geht der zuviel bezahlte Betrag endgültig zu Lasten des schweizerischen Trägers bzw. Arbeitgebers. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann in diesen Fällen die ausländische Stelle nur im Rahmen der Amtshilfe bitten, die gütliche Eintreibung zu Unrecht bezogener Leistungen zu veranlassen.

Die Verordnungen 1408/71 und 574/72 enthalten keine weitergehenden Rechtsgrundlagen, welche die Durchsetzung solcher schweizerischen Forderungen ermöglichen würden.

Regelungen über Familienzulagen in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. im Rheinschifferabkommen

Die Regelungen über Familienzulagen in den Abkommen über Soziale Sicherheit mit EU-Staaten gelten nicht mehr für Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU fallen. Die Regelungen über Familienzulagen in den Abkommen über Soziale Sicherheit mit Norwegen, Island und Liechtenstein gelten ihrerseits nicht mehr für Personen, die unter das EFTA- Übereinkommen fallen. Soweit die betreffenden Vertragsbestimmungen aber für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten, bleiben sie weiterhin anwendbar. Dies gilt insbesondere auch für das Abkommen mit Liechtenstein und die dort erfassten kantonalen Familienzulagenordnungen.

Die Bestimmungen im Rheinschifferabkommen bleiben weiterhin anwendbar, weil dieses Abkommen durch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU nicht ersetzt wird; das Rheinschifferabkommen gilt auch für Arbeitnehmende aus Drittstaaten.

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Anhang 1/Links Einstiegsseite auf die Vollzugswebsite des BSV: http://www.bsv-vollzug.ch

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, s. dort insbesondere Kapitel 7, Familienleistungen, Verordnung (EWG) Nr. 574/72:

Familienleistungen in den EU-Mitgliedstaaten:

Adressen der Verbindungsstellen im Ausland:

Adressen der Anlaufstellen in den Kantonen im Bereich Familienleistungen:

Formulare: http://www.bsv-vollzug.ch dort Rubrik INT, Formulare

Umrechnungskurse: http://www.bsv-vollzug.ch , Rubrik INT, Mitteilungen

Anhang 2/Folgende Formulare stehen zur Verfügung E 401 – «Familienstandsbescheinigung» Das Formular dient wo nötig als Beilage zum Leistungsantrag. Die Angaben sind in der Schweiz von der Gemeindeverwaltung (Einwohneramt /Zivilstandsamt) zu bestätigen. E 402 – «Bescheinigung über die Fortsetzung der Schul- oder Hochschulausbildung für die Gewährung von Familienleistungen» Das Formular dient der Einholung von Bestätigungen bei den betreffenden Lehranstalten. E 403 – «Bescheinigung der betrieblichen und/oder beruflichen Ausbildung für die Gewährung von Familienleistungen» Das Formular dient der Einholung von Bestätigungen bei einem Lehrbetrieb. E 404 – «Ärztliche Bescheinigungen zur Gewährleistung von Familienleistungen» Das Formular dient zur Einholung von Arztauskünften in Bezug auf Leistungen, bei denen der Gesundheitszustand eine Rolle spielt. Da nur sehr wenige Kantone entsprechende Leistungen kennen, geht es hier vor allem um Einholung von Angaben zuhanden ausländischer Träger.

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E 405 – «Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder im Falle aufeinanderfolgender Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten zwischen den in den Rechtsvorschriften dieser Staaten vorgesehenen Fälligkeitsdaten» Dieses Formular ermöglicht die Abgrenzung der Anspruchskonkurrenz bei aufeinanderfolgenden Beschäftigungen und die allfällige Anrechnung von Versicherungszeiten anderer Staaten für die Eröffnung von Leistungsansprüchen. Die Schweiz muss hier vorwiegend Auskünfte über die schweizerischen Beschäftigungszeiten erteilen. E 406 F – «Bescheinigung über nachgeburtliche ärztliche Untersuchungen» Betrifft nur die Gewährung von französischen Familienzulagen. Die Schweiz hat hier nur Vermittlungsaufgaben. E 407 – «Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder» Da nur sehr wenige Kantone entsprechende Leistungen kennen, geht es hier vor allem um Einholung von Angaben zuhanden ausländischer Träger. E 411 – «Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen» Wichtigstes Formular für die schweizerischen Familienausgleichskassen. Es dient zur Abklärung, ob die zuständige Familienausgleichskasse wegen einer im Wohnland der Familienangehörigen ausgeübten Erwerbstätigkeit ihre Leistungen suspendieren kann.

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Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen Familienzulagen im Kanton Waadt Am 12. November 2001 hat der Grosse Rat das Gesetz über die Familienzulagen per 1. Januar 2003 geändert.

Es wurde ein Ausgleichsfonds als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB geschaffen, in welchem die verschiedenen für die Auszahlung der Familienzulagen zuständigen Organe vertreten sind. Neu wird ein teilweiser Ausgleich der Lasten eingeführt, die den Familienausgleichskassen durch die Auszahlung der Familienzulagen entstehen. Der Fonds wird durch einen jährlichen Beitrag der Familienausgleichskassen von 0,1 Promille der deklarierten Lohnsumme der unterstellten Arbeitgeber geäufnet. Darüber hinaus trägt der Ausgleichsfonds zur Finanzierung des kantonalen Familienfonds durch die Erhebung eines jährlichen Beitrags von 0,15 Promille bei.

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Am 6. Februar 2002 hat der Landrat beschlossen, die Kinder- und Ausbildungszulagen – mit Wirkung ab 1. Juli 2003 – zu erhöhen: Die Kinderzulage beträgt in Zukunft 170 (bisher 150) Franken; die Ausbildungszulage wurde auf 190 (bisher 180) Franken angehoben. Für die im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 170 Franken.

Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt Am 22. Januar 2002 hat der Grosse Rat beschlossen, die Kinder- und Ausbildungszulagen – mit Wirkung ab 1. Juli 2003 – zu erhöhen: Die Kinderzulage beträgt in Zukunft 170 (bisher 150) Franken; die Ausbildungszulage wurde auf 190 (bisher 180) Franken angehoben. Für die im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 170 Franken.

Familienzulagen im Kanton Luzern Mit Grossratsbeschluss vom 31. März 2003 sind die Kinderzulagen erhöht worden. Die Änderung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Die Zulage beträgt für Kinder unter 12 Jahren 180 (bisher 165) Franken und für Kinder von

Jahren bis zum vollendeten 16. Altersjahr 200 (bisher 195) Franken.

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AHV/IV

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, Neuerung im Verhältnis Schweiz – Österreich (Aus Mitteilung Nr. 128 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Das Freizügigkeitsabkommen bestimmt in Art. 14 c der Verordnung 1408/71 die Unterstellung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben. Grundsätzlich sind solche Personen dem Recht des Staates unterstellt, in dem sie die unselbständige Tätigkeit ausüben. Diverse Staaten, unter anderem auch Österreich, haben jedoch in Anhang VII zur Verordnung 1408/71 einen Vorbehalt für die selbständige Erwerbstätigkeit ausbedungen. Dieser Vorbehalt hat zur Folge, dass bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat die betroffene Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, nämlich für die selbständige Tätigkeit der jenigen von Österreich und für die unselbständige Tätigkeit der jenigen des anderen Mitgliedstaates.

In der Zwischenzeit ist auf Wunsch von Österreich die Verordnung 1408/71 innerhalb der EU abgeändert worden. Der österreichische Vorbehalt betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit wurde gestrichen.

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU und ist somit auch nicht an den laufenden Anpassungen der innerhalb der EU geltenden Verordnung 1408/71 beteiligt. Massgebend für das Freizügigkeitsabkommen CH– EU ist diejenige Fassung der Verordnung 14 089/71, welche im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens – d. h. am 21. Juni 1999 – bestand.

Die oben beschriebene Anpassung der Verordnung 1408/71 hat für die Schweiz deshalb noch keine Gültigkeit. Diese muss zuerst vom Gemischten Ausschuss CH– EU genehmigt werden, damit sie auch für die Schweiz gültig ist. Die Genehmigung des Ausschusses ist bis anhin noch nicht erfolgt und das Prozedere kann unter Umständen noch einige Monate dauern. Aus diesem Grunde haben die Schweiz und Österreich am 26. Februar 2003 für Personen, auf welche nach wie vor die am 21. Juni 1999 geltende Fassung der Verordnung 1408/71 anwendbar ist, eine generelle Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 der Verordnung 1408/71 abgeschlossen. Die Ausnahmeverein-

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barung sieht vor, bei Personen, die gleichzeitig in Österreich eine selbständige Erwerbstätigkeit und in der Schweiz eine unselbständige Tätigkeit ausüben, nach Art. 14 c lit. a Verordnung 1408/71 vorzugehen und somit auch auf die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Führt die Anwendung dieser Vereinbarung jedoch im Einzelfall zu einer Benachteiligung, so kann in begründeten Fällen im Interesse der versicherten Person durch eine entsprechende Verständigung der zuständigen Behörde Art. 14 c lit. b Verordnung 1408/71 solange angewendet werden, bis der Gemischte Ausschuss die Anpassung der Verordnung 1408/71 genehmigt hat und diese auch im Verhältnis Schweiz– Österreich gültig ist.

AHV

Rückvergütung von Beiträgen (Aus Mitteilung Nr. 126 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Auf den 1. Januar 2003 wurden die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) teilweise revidiert und die Weisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück) entsprechend angepasst.

Was bringen die Änderungen?

1. Wahlrecht der versicherten Person Nach dem Wegfall der einjährigen Wartefrist kann das Verfahren neu bereits vor der Ausreise eingeleitet werden, sei es bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, sei es bei der Ausgleichskasse, die als Letzte für den Beitragsbezug zuständig war. Die versicherte Person wählt aus, bei welcher Ausgleichskasse sie das Gesuch einreicht.

Reicht die Person den Rückvergütungsantrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein, ist ausschliesslich diese für die Weiterbehandlung des Gesuchs und die Durchführung der Rückvergütung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person vorerst noch in der Schweiz wohnt. Für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall gilt das KS-Splitting.

Reicht die Person den Rückvergütungsantrag bei derjenigen kantonalen Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse bzw. der EAK ein, die als Letzte für den Beitragsbezug zuständig war, muss diese das Gesuch behandeln. Für die Behandlung des Antrags siehe unter Ziff. 4.

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  1. Antragsformular Das überarbeitete Formular «Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen» ist nun bereit. Es steht demnächst auf dem AHV/IV-Internet zur Verfügung (vorerst in deutscher und französischer Sprache, später auch noch in Englisch und Italienisch).

  2. Verzicht auf Splitting Die Durchführung des Splittingverfahrens fällt – mit Ausnahme aller Scheidungsfälle – weg. Das bedeutet: Reisen Ehepaare aus, wird in der Regel nicht mehr gesplittet. Geschiedene, aber auch Verheiratete, die von einer früheren Scheidung (oder mehreren) betroffen sind, unterliegen hingegen den Splittingvorschriften (KS-Splitting).

  3. Antragsbehandlung durch innerstaatliche Kasse a) Unvollständige Abwicklung der Rückerstattung Die Ausgleichskasse überprüft die Angaben im Rückvergütungsantrag. Fehlende Angaben sind zu ergänzen. Muss ein Splittingverfahren durchgeführt werden, leitet sie dieses unverzüglich ein. Die Ausgleichskasse erteilt der gesuchstellenden Person Auskunft und informiert sie über das weitere Vorgehen und die unter Umständen länger dauernde Bearbeitungszeit. Frühestens bei der Ausreise werden die Unterlagen zur abschliessenden Behandlung an die Schweizerische Ausgleichskasse weitergeleitet. Ist zu diesem Zeitpunkt das Splittingverfahren noch pendent oder laufen noch andere Abklärungen, sind diese vorgängig abzuschliessen.

b) Vollständige Abwicklung der Rückerstattung Die vollständige Abwicklung einer Rückvergütung durch eine andere als die Schweizerische Ausgleichskasse ist möglich, jedoch die Ausnahme. Ganz klar bedingt dies, dass die Ausgleichskasse bereit ist, das Beitragsbezugsverfahren – in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber – voranzutreiben, denn in jedem Fall kann eine Rückvergütung nur gemacht werden, wenn sämtliche Einkommen im individuellen Konto eingetragen sind. Für die Berechnung des Rückvergütungsbetrags (Billigkeitsprüfung) ist das BSV (Abteilung Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bereich Leistungen AHV/EO/ EL) telefonisch zu kontaktieren. Nur in Fällen, bei denen die Berechnung noch vor der Ausreise möglich ist, kann die Auszahlung quasi zeitgleich mit der Ausreise in der Schweiz vorgenommen werden. Zahlungen ins Ausland sind in jedem Fall immer von der Schweizerischen Ausgleichkasse zu leisten.

AHI-Praxis 3 / 2003 189

IV

Berechnung von Invalidenrenten Anrechnung von Beitragsmonaten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls (Aus Mitteilung Nr. 128 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Das EVG hat in einem neueren Urteil entschieden, dass der Beitragsmonat, in welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken verwendet werden kann. Das Urteil wird zurzeit für die Publikation in der AHI-Praxis vorbereitet.

Diese neue Rechtsprechung gilt ab sofort für alle noch nicht rechtskräftig erledigten IV-Rentenfälle.

Wir werden in diesem Zusammenhang die RWL mit dem nächsten Nachtrag entsprechend ergänzen.

EL

Tabelle 3 im WEL-Anhang I (Aus Mitteilung Nr. 128 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen ist die Anhangtabelle 3: Übersicht über die bundesrechtlichen Ansätze für die Berechnung der grossen Härte (Rz 7042.1) auf Seite 172 zu ergänzen mit:

Betrag für persönliche Auslagen 4800

Die Ergänzung ist für den nächsten Nachtrag der WEL vorgemerkt.

Randziffer 4017.1 WEL (Aus Mitteilung Nr. 128 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Randziffer 4017.1 WEL sieht vor, dass bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim, das IV-Subventionsbeiträge erhält, mindestens eine Tagestaxe von Fr. 95.– zu berücksichtigen ist. Ausgenommen sind Fälle, bei denen ein tieferer Betrag in Rechnung gestellt wird.

AHI-Praxis 3 / 2003

Im Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), gültig ab 1. Januar 2003, wird in Ziffer 5.5.1 festgelegt, dass der Mindestpensionspreis ab 1. Januar 2004 neu Fr. 102.– betragen wird.

Auf den 1. Januar 2004 wird der Betrag in Randziffer 4017.1 WEL ebenfalls erhöht werden auf neu Fr. 102.–.

Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der EL 1. Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Stand 1. 1. 2003 Art. 3b, Abs. 1 Bst. a ELG Alleinstehende 17 300 Ehepaare 25 950 Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt 17 300 1. und 2. Kind je 9 060 3. und 4. Kind je 6 040 5. und weitere Kinder je 3 020 Mit Ausnahme des Kantons Graubünden haben alle Kantone den bundesrechtlichen Höchstansatz gewählt.

Kanton Graubünden

Stand 1. 1. 2003 Alleinstehende 16 790 Ehepaare 25 180 Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt 16 790 1. und 2. Kind je 8 800 3. und 4. Kind je 5 867 5. und weitere Kinder je 2 934

2. Betrag für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) (Art. 5 Abs. 1 Bst. b ELG)

Stand 1. 1. 2003 Alleinstehende Ehepaare (kein Ehegatte im Heim), Personen mit an EL beteiligten Kindern Alle Kantone 13 200 15 000

AHI-Praxis 3 / 2003 191

3. Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft und Bevorschussung (Art. 5 Abs. 3 Bst. c und d ELG)

Stand 1. 1. 2003 Freibetrag Kantone NW und AG 150 000 Kantone FR und JU 100 000 Kanton TI Bevorschussung übrige Kantone 75 000

4. Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG)

Stand 1. 1. 2003 Kanton Vermögensverzehr SZ zwei Fünfzehntel BS, BL, TI, VS und GE ein Zehntel übrige Kantone ein Fünftel

5. Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten (Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG)

Stand 1. 1. 2003 Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr ZH 155 in Alters- und Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital zuzüglich HE BE 103 bei Pflegestufe 0

bei Pflegestufe 1

bei Pflegestufe 2

bei Pflegestufe 3

bei Pflegestufe 4

bei Pflegestufe 5

bei Pflegestufe 6

bei Pflegestufe 7

bei Pflegestufe 8

bei Pflegestufe 9

bei Pflegestufe 10

LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 2003

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr LU 76 in Altersheim 160% LB f A

in Invalidenwohnheim (keine Begrenzung bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades) Keine Begrenzung in Pflegeheim/Spital ab BESA-Stufe 1 UR 90 in Altersheim 189% LB f A

in Pflegeheim/Spital 420% LB f A

in Invalidenwohnheim SZ 100 in Alters- und Invalidenwohnheim 210% LB f A OW 76 in Altersheim 160% LB f A

in Invalidenwohnheim NW 91 in Altersheim 190% LB f A

in Pflegeheim 420% LB f A

in Invalidenwohnheim GL 79 in Altersheim ZG 81 in Altersheim mit BESA-Stufe 0

in Invalidenwohnheim FR 100 in Altersheim und Spital zuzüglich HE individuelle Festlegung für die Invalidenwohnheime 89/ in Pflegeheim (Referenz-Tagestaxe für 90/ Pension, abgestuft nach Grad der Ab- 91/ hängigkeit), zuzügl. Kosten für Sonderbe-

treuung, welche für jedes Heim festgelegt werden SO Festlegung einer Limite für das einzelne Heim; in Altersheim bis max. 99 in Pflegeheim/Spital bis max. 299 BS in Alters-/Invalidenwohn-/Pflegeheim und Spital mit Subventionsvertrag: Taxen nach Vertrag

in Alters-/Pflegeheim ohne Subventionsvertrag:

ohne Pflege

bei Leichtpflege

bei mittlerer Pflege

bei voller Pflege

in Invalidenwohnheim ohne Subventionsvertrag

AHI-Praxis 3 / 2003 193

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr BL SH in Altersheim:

BESA-Stufe 0 240% LB f A

BESA-Stufen 1 + 2 360% LB f A

BESA-Stufen 3 + 4 460% LB f A AR 95 in Altersheim 200% LB f A

in Invalidenwohnheim 250% LB f A

in Pflegeheim/Spital 450% LB f A AI 91 in Altersheim SG GR 74 in Altersheim in Invalidenwohnheim: Festlegung einer Limite für das einzelne Heim in Pflegeheim: AG 85 in Altersheim

in Invalidenwohnheim ohne HE oder mit HE leichten Grades

in Invalidenwohnheim mit HE mittleren oder schweren Grades

in Pflegeheim/Spital TG 72 in Altersheim 150% LB f A

in Invalidenwohnheim VD gemäss kantonaler Heimvereinbarung

LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 2003

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr VS 110 in Alters-/Pflegeheim

in Invalidenwohnheim NE GE individuelle Festlegung für jedes Heim JU individuelle Festlegung für jedes Heim;

bei nicht anerkannten Heimen 55/ bei nicht anerkannten Pflegeheimen

(je nach Pflegebedürftigkeit)

6. Betrag für persönliche Auslagen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG)

Stand 1. 1. 2003 pro Monat in Fr. pro Jahr ZH nach Bedarf, max. 500 BE 400 bei Pflegestufe 0

bei Pflegestufen 1 – 4

bei Pflegestufen 5 – 7

bei Pflegestufen 8 – 10 LU 404 in Alters-/Invalidenwohnheim ohne Pflege 28% LB f A

in Pflegeheim/Spital ab BESA-Stufe 1 21% LB f A

in Altersheim ab BESA-Stufe 1 sowie IV-Rentner bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades UR 461 in Alters-/Invalidenwohnheim 32% LB f A

in Pflegeheim/Spital 20% LB f A SZ 390 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 16% LB f A OW 390 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 17% LB f A NW 390 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 22% LB f A GL 448 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital ZG in Altersheim:

BESA-Stufen 0 – 2

BESA-Stufen 3 + 4

in Pflegeheim/Spital

LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 2003 195

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr ZG 468 in Invalidenwohnheim FR 320 für alle SO 320 für alle BS 350 für alle BL 360 für alle SH in Altersheim:

BESA-Stufen 0, 1 + 2 32% LB f A

BESA-Stufen 3 + 4 25% LB f A

in Pflegeheim 25% LB f A

in Invalidenwohnheim 32% LB f A in Spital:

AHV-Rentner

IV-Rentner AR 390 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A

in Pflegeheim/Spital 16% LB f A AI 390 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital SG 481 in Alters-/Invalidenwohnheim ⁄3 LB f A

in Pflegeheim/Spital 25% LB f A GR 378 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital AG 357 für alle TG 361 in Altersheim 25% LB f A TI 300 für Altersrentner

für IV-Rentner VD 240 für alle VS 303 für Altersrentner 21% LB f A

für IV-Rentner 32% LB f A NE 300 für alle GE 300 für Altersrentner

für IV-Rentner JU 277 in Alters-/Invalidenwohnheim

in Pflegeheim/Spital

LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende

AHI-Praxis 3 / 2003

M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

Kommission für Beitragsfragen Sitzung vom 13. Mai 2003 Am 13. Mai 2003 tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Paul Cadotsch, Leiter des Bereichs Finanzierung AHV des BSV. Die Kommission nahm die vom BSV mit einer Arbeitsgruppe erarbeiteten Vorschläge zur Neugestaltung des 2. Teils der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und namentlich die Neuregelung der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen bei unterjähriger Beitragsdauer insgesamt positiv auf. In den weiteren vom BSV traktandierten Themen der Strafbarkeit der Schwarzarbeit, eines Workshops betreffend Unterstellungsfragen im Zusammenhang mit dem helvetisch-europäischen Freizügigkeitsabkommen, der von Arbeitgebenden auf das Leben der Arbeitnehmenden abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge und der Verabgabung der beim Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung in den Jahren der Bemessungslücke erzielten Kapitalgewinne sah die Kommission zumindest im Moment keinen Handlungsbedarf. Zur Sprache kamen weiter die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligung, das Ende der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende bei rückwirkender Umwandlung von Personengesellschaften in juristische Personen, die Regeln über die Rangordnung bei Abschreibungen, die Koordination der Statutbestimmung von Personen, die für gesamtschweizerisch tätige Arbeitgebende arbeiten, die Praxisfestlegung zum Tatbestand «gewöhnlich im Gebiet von mehreren Staaten abhängig beschäftigt» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. b der EU-Verordnung 1408/71 sowie die zu kreierenden Weisungen zum Beitragsstatut von Bäuerinnen.

Leistungskommission 1. Sitzung der Leistungskommission vom 27. März 2003 Unter der Leitung von Frau B. De Cupis und Herrn M. Christoffel tagte die Leistungskommission am 27. März 2003 zum ersten Mal. Die Kommissionsmitglieder wurden über den Stand der laufenden Gesetzgebungsarbeiten (11. AHV-Revision, EO-Mutterschaftsentschädigung) informiert. Schwergewichtig befassten sie sich mit der Umsetzung der 4. IV-Revision. Im Vordergrund stand dabei das neue Taggeldsystem der IV und die damit verbundenen Änderungen der WTG. Ein weiteres Thema bildete die Überführung der Härtefallrenten ins EL-System, nachdem diese mit der 4. IV-Revision aufgehoben werden. Im Übrigen wurden die Erfahrungen mit den Neuerungen aufgrund der Bilateralen Abkommen ausgetauscht.

AHI-Praxis 3 / 2003 197

Steuerungsausschuss Sitzung vom 25. März 2003 Letztes Jahr wurde der «Meinungsaustausch KKAK/VVAK/IVSK/BSV» von einem neuen Organ abgelöst: dem Steuerungsausschuss. Die AHV/IV- Infostelle ist nun im Steuerungsausschuss ebenfalls vertreten. Es ist beabsichtigt, dass sich der Steuerungsausschuss jährlich 3- bis 4-mal zu einer Sitzung trifft. Der Steuerungsausschuss soll in erster Linie die strategische Zusammenarbeit bei der Lösungsfindung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gesetzgebung im Bereich der 1. Säule sicherstellen. Zudem soll auch Platz sein für die Behandlung von Sonderfragen bei Gesetzesvorlagen.

An der Sitzung vom 25. März wurde ein Überblick gegeben über die aktuellen Gesetzesprojekte und die zu erwartenden Verordnungsänderungen. Im Weiteren befasste sich der Steuerungsausschuss mit den Vergütungen an Ausgleichskassen für administrative Kosten, die durch spezifische Dienstleistungen entstehen und mit der Beitragsaufrechnung der einzelnen kantonalen Steuerbehörden für selbständig erwerbende Personen.

Neue Post-Adresse des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) Die neue Anschrift des seco lautet ab sofort: Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Effingerstrasse 31, 3003 Bern

Personelles

Rücktritt von Marzelin Wildhaber, Ausgleichskassen Konditoren (62), Edelmetalle (77) und Photo (92) Marzelin Wildhaber begann seine Laufbahn in der AHV im Rechnungswesen der Ausgleichskasse der Edelmetallbranche und wurde mit Wirkung ab 1. Februar 1975 zum Stellvertreter des Kassenleiters ernannt. In diese Zeit fällt auch der Beginn seiner engagierten Mitarbeit in verschiedenen Arbeitsgruppen unserer Vereinigung im Beitrags- und Leistungsbereich. Ab 1. Februar 1981 setzten die Ausgleichskassen Konditoren, Edelmetalle und Photo ihre Geschäftstätigkeiten an einem gemeinsamen Domizil fort und wurden durch Martin Albin in Personalunion geführt. Mit dessen Pensionierung übernahm Marzelin Wildhaber ab 1. Januar 1997 die Leitung dieser Kassen. Diese Funktion übte er bis zu deren Auflösung per 31. Dezember

aus.

AHI-Praxis 3 / 2003

Für seinen langjährigen Einsatz zum Wohl der 1. Säule und für seine Mitarbeit in den Arbeitsgruppen der Vereinigung danken wir Marzelin Wildhaber herzlich. Wir wünschen ihm für den neuen Lebensabschnitt viel Freude und Gesundheit, damit er noch viele schöne Bergwanderungen unternehmen kann. Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Rücktritt von Roger Zünd, Ausgleichskasse Patrons vaudois (110) Am 1. September 1963 trat Roger Zünd in die Dienste der Ausgleichskasse Patrons vaudois. Als Verantwortlicher für die allgemeinen Dienste arbeitete er sich schrittweise in alle Tätigkeitsgebiete der Kasse ein und erwarb sich auf diesem Weg ausgezeichnete Fachkenntnisse. Im Jahr 1969 übernahm er im Auftrag der Direktion zahlreiche Aufgaben im Organisationsbereich und begann 1972 mit der Einführung der Informatik in sämtlichen Geschäftsbereichen der Kasse und des Centre patronal. Mit Wirkung ab 1. Juli 1985 wurde Roger Zünd als Nachfolger von Jean-Daniel Desmeules zum Leiter der Ausgleichskasse und zum Mitglied der Direktion des Centre patronal gewählt.

Roger Zünd stellte sich im Jahr 1996 auch mit grossem Einsatz unserer Vereinigung als Vizepräsident und der Gruppe Romand als Präsident zur Verfügung. Seine Mitarbeit war zudem in zahlreichen Kommissionen und Arbeitsgruppen des BSV und der Vereinigung gefragt. Mit seinen engagierten Voten beeinflusste er manche Diskussion und Beratung zum Guten und half wichtigen Entscheidungen zum Durchbruch.

Im Sommer 2000 bezog die Ausgleichskasse Patrons vaudois und die Fédération patronale vaudoise ihr neues Domizil in Paudex. Der Schaffenskraft und Hartnäckigkeit von Roger Zünd ist es zu verdanken, dass dieses Werk am Ufer des Genfersees so erfolgreich vollendet werden konnte.

Für seinen langjährigen und unermüdlichen Einsatz zum Wohl der 1. und 2. Säule aber auch unserer Vereinigung und ihrer Organe, Kommissionen und Arbeitsgruppen danken wir Roger Zünd herzlich. Wir wünschen ihm für die Zukunft gute Gesundheit und viele schöne Stunden der Musse.

Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

AHI-Praxis 3 / 2003 199

R E C H T AHV. Renten. Anspruch auf Verwitwetenzuschlag Urteil des EVG vom 4. März 2002 i. Sa. E. H. Art. 24a und 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag (Auslegung des Begriffs «verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten»). Der 20 %-ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zu (d. h. Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwitwetenzuschlags gelangen.

A. Die am 28. Juni 1917 geborene E. H. verheiratete sich am 17. Oktober

mit B. A. (Jahrgang 1912). Die Ehe, welcher drei Kinder entsprossen, wurde am 22. Oktober 1953 geschieden. Mit Verfügung vom 2. Juli bzw. 3. Dezember 1979 sprach die Ausgleichskasse E. H. ab 1. Juli 1979 eine ordentliche einfache Altersrente zu. Diese wurde im Rahmen des vorgezogenen ersten Teils der 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1994 unter Mitberücksichtigung (ungeteilter) Erziehungsgutschriften neu berechnet (Kassenverfügung vom 22. Dezember 1993). Nachdem ihr früherer Ehemann am 18. Mai 1997 verstorben war, ersuchte E. H. um Ausrichtung einer höheren Rente. Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 21. Juli

anstelle der bisher bezogenen (tieferen) Altersrente in der Höhe von zuletzt 1512 Franken pro Monat ab 1. Juni 1997 eine Witwenrente von monatlich 1592 Franken zu.

B. Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher E. H. die Zusprechung der höchstmöglichen Altersrente von (dazumal) 1990 Franken pro Monat beantragt hatte, mit Entscheid vom 21. Januar 2000 in dem Sinne teilweise gut, als es die der Versicherten zustehende Altersrente unter Anrechnung des sog. Verwitwetenzuschlags von 20% auf monatlich 1815 Franken (Wert für 1997/98) festsetzte und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese über die intertemporalrechtliche Frage befinde, ob die genannte Rentenerhöhung bereits auf den 1. Juni 1997 oder aber erst auf den 1. Januar 2001 vorzunehmen sei (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweisung auf die Erwägungen).

C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Während H. E. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung.

AHI-Praxis 3 / 2003

Das EVG zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Ziff. 1 lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV- Revision vom 7. Oktober 1994 (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird. Laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt (und hat somit nach dem Tod des früheren Ehegatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne der Art. 23 f. AHVG), wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Nach Art. 35bis AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen.

  2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die geschiedene Beschwerdegegnerin, welche ab 1. Juli 1979 eine einfache Altersrente bezog, nach dem am 18. Mai 1997 erfolgten Tod ihres früheren Ehemannes seit dem 1. Juni 1997 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG) zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt (Art. 24a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVG). Da gemäss angeführtem Art. 24b AHVG von den beiden der Versicherten an sich zustehenden Renten nur die höhere ausgerichtet wird, gilt es im Folgenden diese zu eruieren. Dabei liegt letztinstanzlich weder der von der Ausgleichskasse verfügte Betrag der (neurechtlichen) Witwenrente von 1592 Franken pro Monat noch der Umstand im Streite, dass die damit zu vergleichende Altersrente grundsätzlich nach den vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am 1. Januar 1997) gültigen Vorschriften zu ermitteln ist. Streitig ist hingegen, ob die ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Einkommen (alt Art. 31 Abs. 3 und 4 AHVG) und unter Berücksichtigung (ungeteilter) Erziehungsgutschriften (Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung) berechnete Altersrente der Beschwerdegegnerin von – im Zeitpunkt der streitigen Kassenverfügung – monatlich 1512 Franken (Ziff. 1 lit. c Abs. 1 und 9 [jeweils e

AHI-Praxis 3 / 2003 201

contrario] sowie lit. g Abs. 1 ÜbBest. AHV 10; Urteil F. vom 5. Juli 2000, H 302/98) um den 20 %-igen Verwitwetenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG zu erhöhen ist (auf diesen Standpunkt stellen sich kantonales Gericht und Versicherte) oder ob ein solcher Zuschlag nicht gewährt werden kann (wie Beschwerde führende Ausgleichskasse und BSV geltend machen).

3a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben Hinweisen).

b. Das EVG hat sich bereits in BGE 126 V 60 Erw. 6 (= AHI 2002 S. 92) mit der Auslegung des vorliegend streitigen Art. 35bis AHVG und namentlich des darin verwendeten Begriffs «verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten» («les veuves et veufs au bénéfice d’une rente de vieillesse», «le vedove e i vedovi beneficiari di una rendita di vecchiaia») befasst und festgestellt, dass nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lasse, der sog. Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten Person voraussetze und deshalb früher verwitweten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann.

Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die weitere Frage, ob der angeführte Ausdruck («verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten») dahingehend auszulegen ist, dass der 20%-ige Zuschlag zur Altersrente auf Verwitwete im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes beschränkt bleibt (d. h. auf Rentenberechtigte, deren Ehe durch Tod des Ehegatten aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben) oder aber ob nach dem Rechtsinn von Art. 35bis AHVG – im Hinblick auf die von Art. 24a AHVG unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebene Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen – auch geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, in den Genuss des Verwitwetenzuschlags kommen sollen.

AHI-Praxis 3 / 2003

c. Der (auch in dieser Beziehung) unklare Wortlaut von Art. 35bis AHVG lässt beide Interpretationen zu. Was die übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien anbelangt, ist zunächst auf Grund der systematischen Betrachtungsweise eher davon auszugehen, dass geschiedenen Altersrentenberechtigten im Falle des Todes ihres früheren Ehegatten kein Verwitwetenzuschlag anzurechnen ist. Denn im Gegensatz zu Art. 24a steht Art. 35bis AHVG nicht unter dem Titel «Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente», sondern unter den Überschriften «Die Vollrenten» und «Berechnung und Höhe der Vollrenten», weshalb sich die in der erstgenannten Bestimmung statuierte Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen wohl auf den Bereich der spezifischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente beschränkt und nicht auf denjenigen der Rentenberechnungsvorschriften für Altersrenten erstreckt. Demgegenüber spricht die teleologische Sichtweise eher für eine Gewährung des Verwitwetenzuschlags auch an geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist. Wenn nämlich der 20%-ige Zuschlag dem Ausgleich splittingbedingter Nachteile dient (Amtl. Bull. 1994 S 552 f. und 562; Protokoll der Sitzung der vorberatenden ständerätlichen Kommission vom 12./13 April 1994, S. 3), böte sich diesem Normzweck im Hinblick auf die Altersrenten an Geschiedene ein ebenso weites Anwendungsfeld wie im Zusammenhang mit den Altersrenten an Witwen und Witwer. Wie sich auf Grund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, liefert indessen die entstehungsgeschichtliche Betrachtungsweise hinsichtlich der hier zu beantwortenden Auslegungsfrage eine klare Antwort. Der darin zum Ausdruck gelangende, anhand der Materialien eindeutig eruierbare Wille des mit der jüngsten AHV-Revision befassten Gesetzgebers darf rechtsprechungsgemäss nicht übergangen werden (BGE 126 V 439 Erw. 3b = AHI Hinweisen).

d. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 10. AHV-Revision wollte der Nationalrat zunächst unerwünschte Verschlechterungen (namentlich bei verwitweten Alters- oder Invalidenrentnerinnen und -rentnern mit Kindern) auf Grund des für die Ehejahre vorzunehmenden Einkommenssplittings mit einer (weiteren) Änderung der Rentenformel korrigieren, wobei die für die Rentenberechtigten (noch) günstigere Formel grundsätzlich nur für Neurentnerinnen und -rentner vorgesehen war (Amtl. Bull.

N 258, 264, 295 und 297 f.). Im Verlaufe der weiteren Beratungen setzte sich jedoch die ständerätliche Auffassung durch, dass sowohl für Alt- wie auch für Neurentnerinnen und -rentner an der mit Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung auf den 1. Januar 1993 bereits angepassten Rentenformel definitiv festzuhalten und die splittingbedingten Nachteile

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bei verwitweten Alters- oder Invalidenrentnerinnen und -rentnern gezielt mit einem 20 %-igen Rentenzuschlag gemäss revidiertem Art. 35bis AHVG auszugleichen sei (Amtl. Bull. 1994 S 552 f., 562, 598 – 600 und 606, N 1357 – 1359).

Die Arbeiten der vorberatenden ständerätlichen Kommission zeigen mit aller Deutlichkeit, dass Geschiedene, deren früherer Ehegatte verstorben ist, nicht in den Genuss des streitigen Zuschlags kommen sollten (Protokolle der Sitzung vom 27. Januar 1994, S. 13, und derjenigen vom 12./13. April 1994, S. 2 f. und 34; vgl. ferner Amtl. Bull. 1994 S 547 f. und 557). Dieser Standpunkt fand in beiden Räten insofern Zustimmung, als die Ausdehnung des Personenkreises, welcher von einem Rentenzuschlag profitieren sollte, über den eigentlichen Zivilstand der Verwitwung hinaus abgelehnt wurde. Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch der Ledigen, welche mit der Rentenformel gemäss erwähntem Bundesbeschluss und heutigem Gesetz schlechter fahren als mit der vom Nationalrat ursprünglich vorgeschlagenen Formel, entspann sich im Ständerat eine Debatte über die AHV-rechtliche Stellung der Angehörigen der verschiedenen Zivilstände, in deren Verlauf vermerkt wurde, dass die Frage der Einführung eines Rentenzuschlags für alle Kategorien von Alleinstehenden einer späteren Gesetzesrevision vorbehalten werden müsse (Amtl. Bull. 1994 S 599 f.). Ein entsprechender Antrag einer Minderheit der vorberatenden nationalrätlichen Kommission, der den 20 %-igen Zuschlag nicht nur verwitweten, sondern auch geschiedenen, getrennt lebenden und ledigen Rentenbezügerinnen und -bezügern gewähren wollte, wurde – wie auch ein in dieselbe Richtung zielender Eventualantrag – im Rat zurückgezogen (Amtl. Bull. 1994 N 1357–1359). Nach der mithin klaren, den Rechtssinn von Art. 35bis AHVG bestimmenden (vgl. Erw. 3c hievor) Regelungsabsicht des Gesetzgebers haben geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, keinen Anspruch auf den 20%-igen Zuschlag zu ihrer Rente.

4. Fällt somit der geltend gemachte, vorinstanzlich grundsätzlich anerkannte Verwitwetenzuschlag zur monatlich 1512 Franken betragenden Altersrente der Beschwerdegegnerin ausser Betracht, hat die Ausgleichskasse zu Recht die mit 1592 Franken pro Monat höhere Witwenrente verfügt. (H 174/00)

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AHV. Renten. Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 26. Mai 2000 i. Sa. H. S.

Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 9 nBV, Grundsatz von Treu und Glauben; Art. 39 AHVG, Art. 55ter AHVV sowohl in der bis Ende 1996 als auch seit Anfang 1997 geltenden Fassung.

Weisungen des BSV als administrative Aufsichtsbehörde sind geeignet, eine Informationspflicht der Ausgleichskasse zu begründen, deren Verletzung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf Grund des Vertrauensschutzes gebieten kann (Erw. 3b).

Anwendungsfall: Die Mitteilung Nr. 29 des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 13. Februar 1996 begründet keine Pflicht der Kassen, versicherte Personen, welche noch vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997), jedoch erst nach Erlass der genannten Weisung einen Rentenaufschub erklären (wollen), über die auf den 1. Januar 1997 bevorstehende Änderung des prozentualen Zuschlags zur aufgeschobenen Rente zu informieren (Erw. 3).

A. Am 8. Juli 1996 erklärte der am 24. Juni 1931 geborene H. S. gegenüber der kantonale Ausgleichskasse den Aufschub der Altersrente, was diese mit Schreiben vom 19. September 1996 bestätigte. Im Herbst 1998 rief er die Rente auf den 1. Januar 1999 ab. Darauf sprach ihm die Kasse mit Verfügung vom 6. Januar 1999 eine Altersrente in der Höhe von 1416 Franken im Monat zu. Dabei berücksichtigte sie die Aufschubsdauer von zwei Jahren und sechs Monaten mit einem der Lohn- und Preisentwicklung angepassten prozentualen Zuschlag von 13,9 % zur aufgeschobenen Rente.

B. Dagegen erhob H. S. Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung der Rentenhöhe ein Aufschubszuschlag von 22,4 % zu berücksichtigen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Kasse «zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen unter vorläufiger Weiterausrichtung der Altersrente in der Höhe von Fr. 1416.–» im Monat zurückwies (Entscheid vom 4. Mai 1999).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. Während H. S. den vorinstanzlichen Antrag wiederholt, hat sich das BSV nicht vernehmen lassen.

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Das EVG zieht in Erwägung:

1a. Die Vorinstanz hat die vorliegend einschlägigen Bestimmungen über die Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs des Beginns des Rentenbezuges richtig dargelegt (Art. 39 AHVG; Art. 55ter AHVV sowohl in der bis Ende

als auch seit Anfang 1997 geltenden Fassung). Darauf kann verwiesen werden. Weiter hat das kantonale Gericht in zutreffender Anwendung der Übergangsbestimmungen (lit. c Abs. 1 Satz 1 ÜbBest AHVG zur 10. AHV- Revision und lit. c Abs. 1 ÜbBest AHVV der Änderungen vom 29. November 1995) dargetan, dass der bei der Berechnung der aufgeschobenen Rente zu berücksichtigende Aufschubszuschlag nach Inkrafttreten der 10. AHV- Revision (1. Januar 1997) immer nach der neuen Regelung festzulegen ist. Danach beträgt der Zuschlag für eine während 2 Jahren und 6 Monaten aufgeschobene Rente 13,9%, wogegen Art. 55ter AHVV in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung dafür einen Zuschlag von 22,4% vorsah.

b. Zu ergänzen ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und u. a. bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteter Rechtsprechung ist eine Berufung auf den Vertrauensschutz auch bei fehlender Auskunftserteilung möglich, sofern eine bestimmte gesetzlich gebotene Auskunft im konkreten Anwendungsfall unterblieben ist (BGE 113 V 70

Auf den 1. Januar 2000 ist die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft getreten (Art. 1 des entsprechenden Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 [AS 1999 2555]). Die – im vorliegenden Zusammenhang interessierende – Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird nunmehr durch Art. 9 BV gewährleistet. Daneben wurde im zum Einleitungstitel (mit den allgemeinen Bestimmungen) zählenden Art. 5 Abs. 3 BV ein für die gesamte Rechtsordnung im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime geltendes Prinzip von Treu und Glauben verankert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 134). Die hievor angeführte Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV, weshalb offen bleiben kann, ob im hier zu beurteilenden Fall bereits die neue oder noch die alte Bundesverfassung anwendbar ist (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 9. Mai 2000, K 23/98).

2. In der Mitteilung Nr. 29 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 13. Februar 1996 wies das BSV die Kassen an, u. a. im Hinblick auf die bevorstehende Änderung der prozentualen Zuschläge das

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Merkblatt Nr. 3.06 «Aufschub der Altersrenten» ab sofort nicht mehr zu verwenden. Ein neues Merkblatt werde sobald als möglich herausgegeben. Weiter seien die Versicherten, die ihre Altersrenten bereits aufgeschoben, jedoch noch nicht abgerufen hätten, zu informieren, dass sämtliche ab 1. Januar 1997 abgerufenen Altersrenten nur noch mit den tieferen, jedoch indexierten Zuschlägen ausgerichtet würden.

3a. In dieser Weisung sah die Vorinstanz die Pflicht der Kasse begründet, den Versicherten nach Erhalt der Aufschubserklärung vom 8. Juli 1996 über die bevorstehende Änderung des prozentualen Zuschlags zur aufgeschobenen Rente zu informieren. Weiter hielt das kantonale Gericht fest, da die Kasse diese Pflicht verletzt habe, sei der Beschwerdegegner so zu stellen, wie wenn er richtig orientiert worden wäre. Damit wendet es für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit behördlichen Aufklärungspflichten an (Erw. 1b in fine hievor).

b. Der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zwar können Weisungen des BSV als administrative Aufsichtsbehörde eine Aufklärungspflicht der Kasse begründen. Indessen gebietet die fragliche Mitteilung nach unmissverständlichem Wortlaut einzig, jene Versicherten über die bevorstehende Änderung in der Zuschlagsberechnung zu informieren, welche ihre Altersrente zum Weisungszeitpunkt (13. Februar 1996) bereits aufgeschoben, jedoch noch nicht abgerufen hatten. Es finden sich keine triftigen Gründe, die ein Abweichen vom Wortlaut erlauben würden. Vielmehr scheint Ziel der angeführten Weisung zu sein, all jene zu erreichen, welche die Rente noch unter der altrechtlichen Regelung abrufen konnten. Dass es dem Sinn und Zweck der fraglichen Weisung entsprechen soll, darüber hinaus auch jene Versicherten über die bevorstehende Änderung des Zuschlags zu orientieren, welche erst nach dem 13. Februar 1996 den mindestens für ein Jahr geltenden Aufschub (Art. 39 Abs. 1 AHVG) erklärt haben und damit die Rente ohnehin erst unter der neuen Regelung abrufen können, ist nicht erstellt. Aus der Anweisung, im Hinblick auf die bevorstehende Änderung der prozentualen Zuschläge das Merkblatt Nr. 3.06 «Aufschub der Altersrenten» ab sofort nicht mehr zu verwenden, ist Derartiges nicht abzuleiten.

c. Es kann sich damit einzig die Frage stellen, ob eine Berufung auf den Vertrauensschutz wegen falscher Auskunftserteilung durch eine Behörde zuzulassen ist. Hiefür fehlt es in den Akten indessen an Anhaltspunkten. Der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, auf eine konkrete Anfrage eine unrichtige oder unvollständige Auskunft erhalten zu haben. Insbesondere bringt er nicht vor, er habe das vom BSV herausgegebene Merkblatt Nr. 3.06 «Aufschub der Altersrenten» von der Kasse auf entspre-

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chende Anfrage hin nach dem 13. Februar 1996 ausgehändigt erhalten, was sich heute ohnehin kaum mehr abklären liesse.

d. Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass die Ausgleichskasse nicht verpflichtet war, den Versicherten auf die per 1. Januar 1997 eintretende Änderung der Zuschlagsbemessung aufmerksam zu machen. Entsprechend fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, welche eine vom Gesetz abweichende Behandlung erlauben würde.

4. Da die um zwei Jahre und sechs Monate aufgeschobene Rente durch die Kasse in Anwendung der geltenden Bestimmungen festgelegt worden ist und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (Erw. 1b), erweist sich die Rentenverfügung der Kasse als rechtens. (H 199/99)

IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 28. März 2001 i. Sa. A. N. Art. 4 Abs. 2 und Art. 19 IVG; Art. 8 und 12 IVV. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Sonderschulmassnahmen ein einheitliches, sich ergänzenden Massnahmenbündel darstellen. Der Eintritt in den Sonderschulkindergarten löst keinen neuen Versicherungsfall aus.

A. Die am 7. September 1989 geborene N., kroatische Staatsangehörige, reiste am 12. April 1993 in die Schweiz ein. Am 26. April 1993 erlitt sie einen Ertrinkungsunfall mit hypoxischer Hirnschädigung. Seither leidet sie an einer beinbetonten, spastisch ataktischen zerebralen Bewegungsstörung, an einer Dysarthrie und motorischen Aphasie sowie an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Nach Abschluss der primären medizinischen Versorgung hielt sie sich vom 15. Juni 1993 bis 14. Juli 1995 im Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche des Spitals X. auf. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. September 1993 wies die Ausgleichskasse ein Gesuch um medizinische Massnahmen ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 21. August 1995 trat N. in die Sonderschule der Stiftung B. für Vorschule und Therapie für CP-Kinder ein. Mit – ebenfalls unangefochten gebliebenen – Verfügungen vom 26. Juli 1995, 6. Mai und 5. September 1996 sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 21. August 1995 Sonderschulbeiträge sowie die Vergütung der vollen Transportkosten zu.

Mit Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 1997 hob die IV- Stelle die Verwaltungsakte vom 6. Mai und 5. September 1996 auf, da die Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulmassnahmen nicht gegeben seien.

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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursbehörde gut (Entscheid vom 14. Februar 2000).

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. N. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die IV-Stelle lässt deren Gutheissung beantragen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende staatsvertragliche Bestimmung über die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV bei minderjährigen Kindern kroatischer Staatsangehörigkeit (Art. 8 lit. a Abs. 2 des für kroatische Staatsbürger bis Ende 1997 gültig gewesenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die dargelegte Rechtsprechung zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (BGE 115 V 186 = ZAK 1989 S. 513; vgl. auch BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3 = AHI 2000 S. 54, je mit Hinweisen).

2a. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis = ZAK

S. 114). Bei der Sonderschulung gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und – da die Sonderschulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann – der Versicherte auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllt (BGE 105 V 60 f. Erw. 2a = ZAK 1979 S. 500).

b. Die Massnahmen im Vorschulalter (Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 12 IVV in der bis Ende 1996 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) und die spätere Sonderschulung während der obligatorischen Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 IVV in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) bilden insofern eine Einheit, als grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Ausrichtung gelangen. Die Sonder-

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schulmassnahmen stellen ohne Rücksicht auf die Altersstufe ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung dar.Tritt die Invalidität in Bezug auf die Sonderschulung bereits im Vorschulalter ein, so löst der Übertritt in die Sonderschule bei Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 112 V Erw. 3a mit Hinweisen).

Die Verordnung über die Invalidenversicherung schliesst gemäss der auf den 1. Januar 1997 geänderten Fassung den Unterricht auf der Kindergartenstufe denn auch in den Sonderschulunterricht ein (Art. 8 Abs. 2 IVV).

3a. Unbestrittenermassen erfüllte die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Übernahme von medizinischen Massnahmen die versicherungsmässigen (zeitlichen) Voraussetzungen (ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität) nicht, da sie erst am 12. April 1993 in die Schweiz eingereist war (Verfügung der Ausgleichskasse vom 16. September 1993). Ebenso steht fest, dass Art und Schwere des Leidens an sich einen Anspruch auf Sonderschulung begründen würden. Hingegen ist streitig, wann der Versicherungsfall mit Bezug auf die entsprechenden Massnahmen eingetreten ist.

b. Gemäss Berichten des Rehabilitationszentrums für Kinder und Jugendliche, A., vom 27. Dezember 1994 und 28. Februar 1995 besuchte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der stationären Rehabilitation mit medizinischer und pflegerischer Betreuung den internen Sonderschulkindergarten, wo sie speziell in den Bereichen Sozialverhalten, Grob- und Feinmotorik sowie Kommunikation gefördert wurde.Ausserdem absolvierte sie eine intensive Physio- sowie Ergotherapie und unterzog sich logopädischen Massnahmen.

c. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bereits während des Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum neben medizinischen Massnahmen zusätzlich Sonderschulunterricht sowie pädagogisch-therapeutische Vorkehren in Form von Logopädieunterricht durchgeführt wurden. Objektiv betrachtet waren Sonderschulmassnahmen im Sinne heilpädagogischer Frühförderungsmassnahmen demnach – auch hinsichtlich der altersmässigen Voraussetzungen – bereits ab Mitte Juni 1993 (Eintritt in das Rehabilitationszentrum) indiziert und die Invalidität, die eine Sonderschulung nötig machte, somit schon im Vorschulalter eingetreten. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die Aussage des Dr. med. K., leitender Arzt des Rehabilitationszentrums, wonach Frühförderungsmassnahmen einen wesentlichen Teil des Rehabilitationsprogramms bei Kleinkindern darstellten und diese bei der Beschwerdegegnerin ab 16. Juni 1993 möglich gewesen seien (Bericht vom 29. Juli 1997). Den Erwägungen der Vorinstanz, gemäss welchen der Eintritt der Sonderschulbedürftigkeit erst auf Herbst 1994 festzulegen

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ist, kann daher nicht gefolgt werden. Da auch der Übertritt in die Stiftung B. für Vorschule und Therapie für CP-Kinder vom 21. August 1995 – wie erwähnt (Erw. 2b hievor) – keinen neuen Versicherungsfall auszulösen vermag, zumal durch diese Einschulung u. a. auch im logopädischen Bereich die Kontinuität ausdrücklich gewährleistet werden sollte (Bericht der Dres. med. T. und S. des Rehabilitationszentrums vom 14. Juli 1995), müssen die versicherungsmässigen Voraussetzungen bereits Mitte 1993 erfüllt gewesen sein. Dies ist vorliegend indessen klarerweise nicht der Fall. Der Beschwerdegegnerin steht daher kein Anspruch auf Sonderschulmassnahmen zu. Die Verfügungen vom 6. Mai und 5. September 1996 erweisen sich mithin als zweifellos unrichtig und durften mit Blick auf die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung für die Zukunft in Wiedererwägung gezogen werden. (I 181/00)

IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 16. Dezember 2002 i. Sa. T. R. Art. 8 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 13 und 14 Abs. 1, Art. 26bis IVG. Stillberatung bei geburtsgebrechlichem Kind. Die nichtärztliche Stillberatung stellt, auch wenn deren Notwendigkeit auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen ist, keine von der Invalidenversicherung zu übernehmende medizinische Massnahme dar.

A.a R. ist am 9. Dezember 1993 mit schweren geburtsbedingten Verletzungen, die einer Intensivbehandlung bedurften und von der IV dementsprechend als Geburtsgebrechen anerkannt wurden, zur Welt gekommen. Mit Verfügung vom 23. Juni 1995 lehnte die IV-Stelle das von dessen Eltern gestellte Gesuch um Stillberatung ab, weil diese nicht in den Leistungsbereich der IV falle.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 25. November 1996 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht erstellt, dass die Stillprobleme wegen eines Geburtsgebrechens entstanden sind; der Zusammenhang zwischen der Trinkschwäche und dem Geburtsgebrechen sei zu wenig wahrscheinlich.

Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 18. März 1997 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 23. Juni 1995 und des kantonalen Entscheids vom 25. November 1996 an die IV-Stelle zurückwies damit diese bezüglich der die Stillberatung indizierenden Ursachen nähere Abklärungen treffe und im Anschluss daran über den geltend gemachten Leistungsanspruch neu verfüge.

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A.b Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahmen des für die IV tätigen Dr. med. A. vom 21. August 1997 und des BSV vom 16. Oktober 1997 eingeholt hatte, lehnte sie das Begehren um Stillberatung mit Verfügung vom 5. November 1997 erneut ab.

B. Nach Einsichtnahme in einen neu angeforderten Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. B. vom 13. Dezember 1999 hob die erstinstanzliche Rekursbehörde die Verfügung vom 5. November 1997 in Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2000 auf und stellte fest, dass R. Anspruch auf Stillberatung hat.

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Wiederherstellung der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 23. Juni 1995 (recte: 5. November 1997). Mit Eingabe vom 27. März 2000 weist es darauf hin, dass die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV an ihrer Sitzung vom 23. März 2000 einstimmig zum Schluss gelangt sei, dass Stillberatung keine von der IV zu übernehmende Massnahme darstelle und die Stillberaterinnen daher auch nicht als medizinische Hilfspersonen anerkannt werden könnten. Die Eltern von R. schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle unterstützt den Antrag des Beschwerde führenden Bundesamtes.

D. Am 16. Dezember 2002 hat das EVG eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur genaueren Abklärung ist vom EVG in seinem Urteil vom 18. März 1997 angeordnet worden, weil an der Argumentation der erstinstanzlichen Rekursbehörde im Entscheid vom 25. November 1996, wonach zwischen der Notwendigkeit der Stillberatung und dem als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden des versicherten Kindes kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe, vor allem auf Grund eines Berichts des Dr. med. C. von der Kinderklinik des Spitals X. vom 27. Dezember 1996 erhebliche Zweifel bestanden. Gestützt auf die im zweiten kantonalen Verfahren eingeholte Stellungnahme der Kinderärztin Dr. med. B. vom 13. Dezember 1999 ist die erstinstanzliche Rekursbehörde von ihrer ursprünglichen Auffassung denn auch abgekommen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Stillberatung im vorliegenden Fall gerade wegen des vorhandenen Geburtsgebrechens erforderlich geworden ist. Dass eine Stillberatung allenfalls auch bei Müttern von gesunden Kindern zweckmässig sein kann, ändert nichts daran, dass damit der Begründung der erstmaligen Leistungsverweigerung durch die erstinstanzliche Rekursbehörde die Grundlage entzogen ist.

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2.

2.1 Zu prüfen ist somit, ob die nunmehr unbestrittenermassen durch das

Geburtsgebrechen des versicherten Kindes bedingte Stillberatung als medizinische Massnahme zu gelten hat und die IV dementsprechend dafür aufzukommen hat.

2.2 Die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch minderjähriger Versicherter auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 IVG) sind von der erstinstanzlichen Rekursbehörde zutreffend dargelegt worden. Richtig ist auch, dass die Behandlung schwerer geburtsbedingter Verletzungen, die einer Intensivbehandlung bedürfen, von der IV übernommen wird (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV und Ziffer 499 GgV Anhang). Auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden kann ferner bezüglich des Begriffs der als Leistungserbringer anerkannten medizinischen Hilfspersonen (Art.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 und 13 IVG; BGE 121 V 9 Erw. 5a).

2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a = AHI 2000 S. 26,

V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

Der Anspruch gemäss Art. 13 IVG auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen bei bis zu 20-jährigen Versicherten besteht – anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG – unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw. 4e/cc = ZAK 1990 S. 206). Art. 13 IVG nimmt mit der weitgehenden Privilegierung seiner Anwendungsfälle eine besondere Stellung im System der IV ein, die sich historisch mit der beim In-Kraft-Treten des IVG (1. Januar 1960) fehlenden obligatorischen Krankenversicherung erklären lässt. Demgegenüber erstreckt sich seit 1. Januar 1996 die

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Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG auch auf die Behandlung von Geburtsgebrechen, wenn auch nur subsidiär (Art. 27 KVG; BGE 126 V 103) und auf der Grundlage des Kostenvergütungsprinzips (Art. 24 KVG). Im Hinblick auf die mit der Geburtsgebrechensbehandlung als Naturalleistung (u.a. Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG) verbundene Vorzugsstellung kommt dem invalidenversicherungsrechtlichen Begriff des Geburtsgebrechens nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gebieten auf Grund dieser Sonderstellung eine strikte Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung (BGE 122 V 119 Erw. 3a/cc = AHI

3. 3.1 Dem Beschwerde führenden Bundesamt ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass es sich bei der Stillberatung um eine «auf die Mutter zentrierte» Massnahme handelt und erst deren Verhaltensänderung allenfalls diejenige des Säuglings beeinflusst. Die Stillberatung ist deshalb – anders als die im vorliegenden Fall zunächst durchgeführte und von der IV übernommene Sondenernährung – nur mittelbar auf die Behandlung des Kindes selbst gerichtet. Da sie sich überdies weitestgehend auf Instruktionen der Mutter beschränkt, lässt es sich nicht rechtfertigen, sie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. a in Verbindung mit Art. 13 und 14 Abs. 1 IVG zu charakterisieren. Als solche kämen erst die vom BSV angeführten speziellen Vorkehren wie etwa das Einsetzen einer Gaumenplatte oder die Durchführung einer Mundbobath-Therapie in Frage.

3.2 Wie sich dem vom Berufsverband Schweizerischer Stillberaterinnen

entworfenen Berufsbild, das vom BSV mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht worden ist, entnehmen lässt, begleitet die Still- und Laktationsberaterin Mutter und Kind denn auch nur bei Stillproblemen nichtmedizinischer Art. Darüber hinausgehende medizinische Betätigungen fallen demnach nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorliegend von der Mutter des versicherten Kindes in Anspruch genommenen Stillberaterin, welche ansonsten als Krankenschwester in der Kinderklinik des Spitals X. tätig ist. Im Übrigen ist auf BGE 121 V 8 hinzuweisen, wo das EVG in Erw. 5a erkannt hat, dass sich ein Leistungsanspruch gegenüber der IV für das Stillen eines geburtsgebrechlichen Kindes durch die Mutter grundsätzlich nicht auf Art. 13 Abs. 1 IVG stützen lässt; im selben Urteil befand das Gericht, eine Mutter könne selbst dann nicht als medizinische Hilfsperson anerkannt werden, wenn sie während des Krankenhausaufenthaltes ihres Kindes auf Geheiss des behandelnden Arztes und unter dessen Anleitung das Kind stillt (BGE 121 V 8 f. Erw. 5a mit Hinweisen). (I 100/00)

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IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 30. Dezember 2002 i. Sa. U. S. Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 13.05* HVI Anhang; Rz 1019 und Ziff. 13.05.5* KHMI: Eingliederungswirksamkeit. Die in Ziff. 13.05.5* KHMI statuierte quantitative Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10 % ist im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung in Rz 1019 KHMI auszulegen und dementsprechend nicht als absolutes Minimum, sondern als Richtmass zu verstehen, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist; in diesem Sinne ist die Konkretisierung der gesetzlichen Eingliederungswirksamkeit auf Weisungsstufe nicht zu beanstanden.

A. S., geboren 1948, beantragte am 7. April 2000 bei der IV die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel in ihrem Haushalt. Nachdem die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle veranlasst hatte (Bericht vom 15. Mai 2001), sprach sie mit Verfügung vom 14. Juni 2001 einen Beitrag von Fr. 8000.– an die Anschaffungskosten des Treppenlifts zu.

B. Die von S. dagegen erhobene Beschwerde wies die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab.

C. S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die IV zu verpflichten, für Anschaffung, Einrichtung und Unterhalt des Treppenlifts voll aufzukommen.

Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:

1. (...) 1.1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er unter anderem für die Ausübung der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf. In Art. 21 Abs. 4 IVG wird der Bundesrat ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. Diese Befugnis zur Rechtssetzung ist in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert worden. Das EDI hat in Ziff. 13.05* HVI-Anhang angeordnet, dass der Treppenlift als Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein muss (Art. 2 Abs. 2 HVI). Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c). Diese unbestimm-

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ten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine – für das Gericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a; 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a = AHI 2001 S. 149; 125 V 379 Erw. 1c = AHI 2000 S. 45, je mit Hinweisen) und als solche keine genügende Grundlage abgeben, um zusätzliche einschränkende materiell-rechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 126 V 427 Erw. 5a mit Hinweis = AHI 2001 S.149; SVR

1.1.2 Das BSV hat die Anspruchsvoraussetzungen für einen Treppenlift

gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang unter anderem dahingehend konkretisiert, dass durch das Hilfsmittel mindestens eine Leistungssteigerung um 10% ermöglicht werden muss (Ziff. 13.05.5* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Februar 2000). Diese Ziffer verweist im Zusammenhang mit der Eingliederungswirksamkeit auf Rz 1019 KHMI, wonach kostspielige Hilfsmittel für Tätigkeiten im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann (in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung).

In der vor dem Erlass des KHMI gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI, gültig bis Ende Dezember 1999) war dagegen in Ziff. 13.05.4* keine quantitative Eingliederungswirksamkeit verlangt, sondern es wurde nur auf die Schadenminderungspflicht (Mithilfe der Familienangehörigen) verwiesen.

1.2 Anders als für Treppenlifte setzen die Hilfsmittel Treppenfahrstühle

und Rampen gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang nicht voraus, dass sie für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI); jedoch werden sie aufgrund der vom EDI im HVI-Anhang getroffenen Regelung (vgl. Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV) nur an Versicherte abgegeben, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Im Weiteren müssen auch in diesen Fällen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Hilfsmittelversorgung gemäss Art. 8 IVG leistungsspezifisch erfüllt sein (vgl. Erw. 1.1.1 hievor).

In Anwendung der Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2) hat das BSV in Ziff. 14.05.1 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.2 Anhang 1 KHMI vorgesehen, dass beim Bestehen eines Anspruchs auf eine Treppensteighilfe ein Beitrag von Fr. 8000.– an einen Treppenlift gewährt werden kann, wenn der Versicherte einen solchen bevorzugt, jedoch keinen Anspruch darauf hat.

2. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin in Anwendung von Ziff. 14.05.1 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.2 Anhang 1 KHMI einen Beitrag

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von Fr. 8000.– an den Treppenlift zugesprochen (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor). Der Anspruch auf eine Treppensteighilfe im Sinne der Ziff. 14.05 HVI-Anhang und der austauschweise bewilligte Beitrag an den Einbau des Treppenliftes sind nicht Streitgegenstand. Streitig ist dagegen, ob die IV einen Treppenlift abzugeben und dafür ganz oder teilweise aufzukommen hat.

2.1 Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die ablehnende Verfügung

der IV-Stelle geschützt, da diese aufgrund des Abklärungsberichts vom 15. Mai 2001 davon habe ausgehen können, dass der Einbau eines Treppenliftes zu einer Leistungssteigerung von 9 % führe, womit die gemäss Ziff. 13.05.5* KHMI vorausgesetzte minimale Eingliederungswirksamkeit von 10% nicht erreicht sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass eine Steigerung von mindestens 11% – eher sogar deutlich mehr – zu erwarten sei; sie rügt in dieser Hinsicht die Bewertung der Bereiche «Ernährung» sowie «Wäsche und Kleiderpflege».

2.2 Vorinstanz und Verwaltung haben sich für ihren Entscheid primär auf

das KHMI – eine Verwaltungsweisung – abgestützt. Somit ist zunächst die Rechtmässigkeit der Voraussetzung einer minimalen Steigerung der Eingliederungswirksamkeit um 10 % gemäss Ziff. 13.05.5* KHMI zu prüfen.

Die in der – unter anderem speziell für Treppenlifte konzipierten – Ziff. 13.05.5* KHMI statuierte quantitative Eingliederungswirksamkeit ist infolge des darin enthaltenen Verweises im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung in Rz 1019 KHMI auszulegen. Sie ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist. Die weisungsmässig verlangte Verbesserung um mindestens 10% ist eine für Hebebühnen, Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen (Ziff. 13.05* HVI-Anhang) als in der Regel kostspielige Vorkehren zulässige Konkretisierung der in Art. 8 Abs. 1 IVG für alle Massnahmen der IV vorgesehenen Eingliederungswirksamkeit, die leistungsspezifisch unterschiedlich ist (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 84).

2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Ermittlung der Leistungssteigerung

um 9% durch Vorinstanz und Verwaltung richtig und angemessen ist. Wird die Frage bejaht, bleibt zu prüfen, ob sich im Fall der Beschwerdeführerin ein Abweichen vom im KHMI vorgesehenen Richtmass einer Steigerung um 10% rechtfertigt.

2.3.1 Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermes-

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sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2).

2.3.2 Die Bewertung der Eingliederungswirksamkeit und damit auch der

Entscheid über die Hilfsmittelabgabe basiert vor allem auf dem Abklärungsbericht vom 15. Mai 2001 (vgl.Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines solchen Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z. B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93).

2.3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie durch den Einbau eines Treppenlifts die im Untergeschoss befindliche Tiefkühltruhe erreichen könnte, weshalb es ihr möglich wäre, durch den Einsatz von Tiefkühlprodukten (Fleisch, Fisch, Gemüse etc.) vermehrt andere als nur Halbfertig- oder Fertigprodukte zu kochen, was eine Leistungssteigerung darstelle.

Auch wenn die Tiefkühltruhe aus Platzgründen nicht im Erdgeschoss installiert werden kann, ist indessen die Verwendung von gefrorenen Produkten durch eine bessere Planung möglich, indem – in Anwendung der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c), welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen) – die Versicherte ihrem Ehemann aufträgt, was er jeweils am Morgen oder am Vorabend aus der Tiefkühltruhe holen soll. Diejenigen Produkte, die keiner Auftauzeit bedürfen, können dabei im Tiefkühlfach des Kühlschrankes bis zum Kochzeitpunkt aufbewahrt werden. Den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gedächtnisschwierigkeiten lässt sich dadurch begegnen,

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dass die Ehegatten (z. B. wöchentlich) einen schriftlichen Menuplan erstellen. Damit ist die von der erstinstanzlichen Rekursbehörde und der IV-Stelle angenommene bloss minime Eingliederungswirksamkeit im Bereich «Ernährung» durch den Einbau eines Treppenliftes nicht zu beanstanden.

2.3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, durch den Einbau eines Treppenliftes sei der Versicherten die Erledigung der ganzen Wäsche möglich, indem sie die Wäschestücke im Haus einsammeln, in den Keller transportieren, dort waschen und mit Hilfe des direkt neben der Waschmaschine stehenden Tumblers trocknen und zusammenlegen könne; dies habe eine grosse Leistungssteigerung zur Folge.

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 15. Mai 2001 wäre es der Beschwerdeführerin durch den Einbau eines Treppenliftes möglich, kleinere Wäschestücke in den Keller zu transportieren. Selbst wenn durch das Hilfsmittel auch grössere Wäschestücke ins Untergeschoss transportiert werden könnten, ist die Auffassung der erstinstanzlichen Rekursbehörde nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die – nach dem Schleudervorgang immer noch nassen und damit schweren – grösseren Wäschestücke (wie Jeans, Badetücher oder Bettbezüge) nicht selber aus der Waschmaschine nehmen könnte. Denn sie müsste infolge der Lähmung des linken Handgelenkes die Überbrückung der kurzen Distanz von der Waschmaschine zum Tumbler praktisch allein mit der rechten Hand im Rollstuhl überwinden, was nicht realistisch ist. Daher ist im Abklärungsbericht vom 15. Mai

denn auch nur von «kleineren Wäschestücken» die Rede. Es liegt weder eine Fehleinschätzung vor, noch bestehen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» (vgl. Erw. 2.3.2 hievor).

2.3.5 Weitere Gründe, die gegen die Unrichtigkeit des Berichts über die

Abklärung an Ort und Stelle vom 15. Mai 2001 sprechen würden, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass der Einbau eines Treppenliftes zu einer Eingliederungswirksamkeit von 9% führen würde. Somit ist die Anforderung der minimalen Eingliederungswirksamkeit (oder der Leistungssteigerung gemäss der im KHMI verwendeten Terminologie) von 10 % gemäss Ziff. 13.05.5* KHMI in Verbindung mit Rz 1019 KHMI nicht erfüllt. Für ein Abweichen von diesem Richtmass sind keine Gründe ersichtlich. Dass es sich um einen Grenzfall handelt, ist für sich allein nicht ausreichend, da andernfalls das Richtmass seines Sinnes entleert würde. (I 90/02)

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EL. Vermögensverzicht Urteil des EVG vom 24. Mai 2002 i. Sa. M. u. E. D. Art. 3a Abs. 5 und Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 1b Abs. 1 sowie Art. 1c Abs. 1 ELV. Bei der Ermittlung des Anspruchs auf EL ist ein Vermögensverzicht bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, als anrechenbare Einnahme, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum der betreffende Vermögenswert gestanden hat, hälftig zu teilen.

A. M. D. lebt mit seiner Ehefrau E. im Altersheim M. Im Januar 2000 meldete er sich zum Bezug von EL zur Rente der AHV an. Mit Verfügungen vom 15. März 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons SO das Begehren für das Jahr 2000 und die Zeit ab 1. Januar 2001 mit der Feststellung ab, dass sich für beide Ehegatten ein Einnahmenüberschuss ergebe. Dabei berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 335 000.– für das Jahr 2000 und einen solchen von Fr. 325 000.– für das Jahr 2001 (bzw. Fr. 167 500.– pro 2000 und Fr. 162 500.– pro 2001 für jeden Ehegatten), welcher daraus resultierte, dass M. D. am 22. Januar 1999 eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 585 000.– zu einem Preis von Fr. 250 000.– an X. und Y. (Tochter und Schwiegersohn) sowie Z. (Tochter) verkauft hatte.

B. M. D. und E. liessen durch X. und Y. gegen die Verfügungen vom 15. März 2001 Beschwerde führen und beantragten gestützt auf eine private Schätzung, der Verkehrswert sei unter Berücksichtigung der Kosten für die erforderlich gewesenen Sanierungsarbeiten niedriger festzusetzen. Die Ausgleichskasse hielt nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeverfahren am 27. April 2001 verfügungsweise an ihrem Standpunkt fest, dass der Anspruch auf EL ab 1. Januar 2001 dahinfalle.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juni 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons SO die Ausgleichskasse an, eine neue auf Grund einer Besichtigung der Liegenschaft erstellte Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben. Am 9. August 2001 reichte die Ausgleichskasse eine von der kantonalen Katasterschätzung erstellte Bewertung ein, welche per 1. August 2001 einen Verkehrswert vor Umbau von Fr. 455 000.– ergab. Die Ausgleichskasse erliess hierauf am 14. September 2001 neue Verfügungen, mit denen sie an der Ablehnung des Leistungsanspruchs für das Jahr

festhielt und für die Zeit ab 1. Januar 2001 M. D. eine monatliche EL von Fr. 464.– und E. eine solche von Fr. 677.– zusprach.

Mit Entscheid vom 2. November 2001 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons SO den mit Fr. 455 000.– ermittelten Verkehrswert, gelangte jedoch zum Schluss, ein Vermögensverzicht sei nur bei M. D., nicht aber bei seiner Ehefrau anzurechnen, weil die Liegenschaft in dessen Al-

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leineigentum gestanden habe. Dementsprechend hob es die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs von E. ab 1. Januar 2000 an die Ausgleichskasse zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde mit der Feststellung ab, dass M. D. mit Wirkung ab 1. Januar

und 1. Januar 2001 keinen Anspruch auf EL habe.

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass E. ab 1. Januar 2000 keinen Anspruch auf EL habe.

M. D. und E., vertreten durch X. und Y., lassen sich nicht vernehmen. Die Ausgleichskasse des Kantons SO schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u. a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht S. 254 Erw. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 Erw. 2; BGE 128 V 39).

b. Gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grundsätze der direkten kantonalen Steuer anwendbar (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 in der ab 1. Januar 1999 gültigen und hier anwendbaren (BGE 120 V

Erw. 4b) Fassung der Bestimmung (Verordnungsänderung vom 16. September 1998; AS 1998 2582) ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen

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Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 16. September 1998 eingefügten Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für den Anspruch auf EL ab 1. Januar 2000 ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 205 000.– anzurechnen ist. Streitig und zu prüfen ist, ob er – wie die Vorinstanz annimmt – allein dem Ehemann oder – wie das BSV geltend macht – beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist.

a. Art. 3a Abs. 5 ELG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998; AS 1997 2952 und 2960) schreibt vor, dass bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche EL für jeden Ehegatten gesondert berechnet wird. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den Ehegatten zugerechnet. Auf Grund der Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 5 letzter Satz ELG hat der Bundesrat in Art. 1a ff. ELV nähere Bestimmungen erlassen. Art. 1a ELV wiederholt den gesetzlichen Grundsatz, wonach die EL in solchen Fällen für jeden Ehegatten gesondert berechnet wird, wobei die Art. 1b bis 1d der Verordnung anwendbar sind. Art. 1b ELV bestimmt, dass die anrechenbaren Einkommen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) der Ehegatten zusammengerechnet werden und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wird (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Beim Vermögensverzehr findet Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG (wonach die Kantone diesen bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern auf höchstens einen Fünftel erhöhen können) keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt (Abs. 3). Abs. 4 der Bestimmung nimmt einzelne Einnahmen von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung aus; sie werden gemäss Abs. 5 demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Bezüglich der anerkannten Ausgaben sieht Art. 1c ELV vor, dass diese demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Abs. 1). Art. 1d ELV schliesslich enthält Regeln für den Höchstbetrag der jährlichen EL in Abhängigkeit davon, ob nur einer oder beide Ehegatten in einem Heim oder Spital leben.

b. Gesetz und Verordnung enthalten keine ausdrückliche Bestimmung, wie ein Vermögensverzicht bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, zu berücksichtigen ist. Es liegt diesbe-

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züglich jedoch keine Gesetzeslücke vor. Nach der vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Regelung beschränkt sich die gesonderte Berechnung im Wesentlichen auf die anerkannten Ausgaben (Art. 3a Abs. 5 Satz 1 ELG in Verbindung mit Art. 1c ELV), wozu insbesondere die Heimkosten gehören. Dagegen sind nach Art. 3a Abs. 5 Satz 2 ELG in Verbindung mit Art. 1b ELV die anrechenbaren Einkommen und Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zusammenzurechnen und anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen (vgl. zum Ganzen Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement 2000, S. 112 f.; ferner Rz 4004 WEL). Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben (Art. 3a Abs. 4 ELG), schliesst das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Stichhaltige Gründe, weshalb dies nur beim anrechenbaren Vermögen selbst, nicht aber bei einem allfälligen Vermögensverzicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz lässt sich mit dem anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht vereinbaren. Nach den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Anspruchsermittlung bei dauerndem Heimaufenthalt ist bei den Einnahmen (Einkommen und Vermögen) von den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten auszugehen. Wie in der Botschaft über die 3. Revision des ELG vom 20. November 1996 ausgeführt wird, sollen mit Art. 3a Abs. 5 ELG nicht nur die Härten der bisherigen Regelung beseitigt, sondern es soll auch vermieden werden, dass sich die Ausgleichskassen mit güterrechtlichen Fragen zu befassen haben (BBl 1997 I

ff. Ziff. 212.2 und Ziff. 221 ad Art. 3a). So wenig wie bei der Anrechnung des Vermögens nach Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ist deshalb bei der Anrechnung eines allfälligen Vermögensverzichts nach lit. g dieser Bestimmung auf die konkreten Eigentumsverhältnisse abzustellen. Eine andere Lösung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Sie hätte zur Folge, dass ungeachtet der gegenseitigen Unterstützungspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB), welche den EL grundsätzlich vorgeht (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 26 Fn 123 mit Hinweisen), ein Anspruch unter Umständen auch dann zu bejahen wäre, wenn der Ehegatte des Leistungsansprechers ohne adäquate Gegenleistung auf erhebliche Vermögenswerte verzichtet hat. Ein solches Ergebnis liesse sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und würde nicht nur zu Ungleichbehandlungen führen, sondern auch Missbräuchen Vorschub leisten.

3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Dies entgegen dem Beschwerdeantrag des BSV auch insoweit, als damit der Anspruch von M. D. verneint wurde. Sowohl die Verfügungen vom 15. März

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und 27. April 2001 als auch der kantonale Entscheid vom 2. November 2001 beruhen diesbezüglich auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen. Anderseits sind die von der Ausgleichskasse nach Einreichung der erstinstanzlichen Vernehmlassung pendente lite erlassenen Verfügungen vom 14. September 2001 als nichtig zu betrachten (SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 51 Erw. 1b; vgl. auch BGE 109 V 236 Erw. 2 = ZAK 1984 S. 272 ff.). Die Ausgleichskasse wird daher über den Anspruch beider Ehegatten auf EL ab 1. Januar 2000 neu zu verfügen haben. Dabei wird sie von einem Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft von Fr. 455 000.– auszugehen und den Vermögensverzicht den Ehegatten je hälftig anzurechnen haben. (P 82/01)

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