AHI-Praxis 4/1998 - Juli /August 1998
Bundesamt für Sozialversicherung
Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHI-Praxis IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
I N H A L T Praxis
FZ: Familienzulagen im Kanton Freiburg 195 FZ: Familienzulagen und Mutterschaftsleistungen im Kanton Neuenburg 195
Mitteilungen
Kurzchronik 198 Personelles 198 Mutationen bei den Durchführungsorganen 201
Recht
IV: Sonderschulung Urteil des EVG vom 12. Februar 1998 i. Sa. N. J. 202 IV: Pflegebeiträge Urteil des EVG vom 11. Dezember 1997 i. Sa. V. M. 205 Urteil des EVG vom 11. Dezember 1997 i. Sa. O. U. 208 IV: Verfahren; Beschwerdefrist Urteil des EVG vom 24. Februar 1998 i. Sa. F. H. 211 Auskunftspflicht der Behörden Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 1998 i. Sa Betreibungsamt Z. 213
AHI-Praxis 4/1998 – Juli /August 1998 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
Bern Einzelheft Fr. 5.–
P R A X I S Kantonale Familienzulagen
Familienzulagen im Kanton Freiburg Mit Beschluss vom 14. November 1997 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen beschlossen. Laut Beschluss des Regierungsrates vom 4. März 1998 wurde das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rückwirkend auf den 1. März 1998 festgesetzt.
Für Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer können nicht mehr wie bisher die ganzen Zulagen nach kantonalem Recht zusätzlich zu den Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) geltend gemacht werden. Stattdessen besteht neu für Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf die Kinderzulagen nach dem FLG geltend gemacht werden kann, zusätzlich ein Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag. Dieser entspricht der Differenz zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Zulage. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Geburts- und Aufnahmezulage.
Familienzulagen und Mutterschaftsleistungen im Kanton Neuenburg Am 24. März 1997 hat der Grosse Rat ein neues Gesetz über Familienzulagen und Mutterschaftsleistungen verabschiedet, welches am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Neben Änderungen verschiedener Artikel im Bereich der Familienzulagen wurden neu Gesetzesbestimmungen über Mutterschaftsleistungen eingeführt.
Familienzulagen Das bisherige Recht wurde im wesentlichen ins neue Recht überführt. Die wichtigste Änderung betrifft die Anspruchskonkurrenz: Haben nach Anwendung der übrigen Regeln über die Anspruchskonkurrenz mehrere Personen gleichzeitig Anspruch auf Zulagen für dasselbe Kind, so bestimmen sie selbst, wer diese bezieht.
Mutterschaftsleistung a. Allgemeines Anspruch haben Frauen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, die bei der Geburt des Kindes seit mindestens einem Jahr im Kanton Neuen-
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burg Wohnsitz haben. Der Anspruch besteht während höchstens zwölf Monaten ab der Geburt des Kindes.
Als Frauen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen gelten jene, deren massgebendes Einkommen und Vermögen die gesetzlich festgelegten Grenzbeträge nicht übersteigt.
Die Mutterschaftsleistung wird durch Arbeitgeberbeiträge finanziert.
b. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Die monatliche Einkommensgrenze liegt für Alleinstehende bei 2000 Franken und für Ehepaare oder Paare, die unverheiratet zusammenleben, bei 2800 Franken.
Für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind werden 300 Franken hinzugerechnet, wobei das Kind, für das die Mutterschaftsleistung beantragt wurde, nicht mitgezählt wird.
Besteht für mehrere Kinder gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen (beispielsweise für Zwillinge), wird die Einkommensgrenze für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Franken erhöht.
Die Vermögensgrenze liegt für alleinstehende Frauen bei 75 000 Franken und für Ehepaare oder Paare, die unverheiratet zusammenleben, bei
000 Franken.
c. Anrechenbares Einkommen
Im anrechenbaren Einkommen sind enthalten:
– die Einkommen der antragstellenden Person und gegebenenfalls ihres Ehegatten oder des mit ihr zusammenlebenden Partners;
– berechnet auf einen Monat 1 / 60 desjenigen Teils des Vermögens, der bei alleinstehenden Frauen 25 000 Franken und bei Ehepaaren oder Paaren, die unverheiratet zusammenleben, 40 000 Franken übersteigt.
d. Höhe der Mutterschaftsleistung
Die Höhe der Mutterschaftsleistung entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen. Die monatliche Leistung beläuft sich auf mindestens 50 Franken und auf höchstens 2000 Franken. Liegt die monatliche Leistung unter 50 Franken, wird sie auf diesen Betrag aufgerundet.
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e. Zuständige Kasse
Zuständig ist diejenige Ausgleichskasse für Familienzulagen und Mutterschaftsleistungen (Kasse), der die Person bei der Geburt des Kindes angeschlossen ist. Ist sie keiner Kasse mehr angeschlossen, so wird die Mutterschaftsleistung von der kantonalen Kasse ausgerichtet.
f. Behandlung der Dossiers Sämtliche Gesuche für Mutterschaftsleistungen sind an die kantonale Kasse zu richten, welche diese prüft. Bei Personen, die der kantonalen Kasse angeschlossen sind, verfügt diese selbst, mit Kopie der Verfügung an die interessierten Stellen. Bei Personen, die einer privaten Kasse angeschlossen sind, schickt die kantonale Kasse der zuständigen privaten Kasse einen Vorbescheid mit dem kompletten Dossier der versicherten Person. Die private Kasse verfügt innerhalb von 30 Tagen. Eine Kopie der Verfügung geht gleichzeitig an die kantonale Kasse und an die interessierten Stellen. Die privaten Kassen können den Vollzug der Mutterschaftsleistung vollständig der kantonalen Kasse übertragen. Diese rechnet mit ihnen einmal im Jahr über die ausgerichteten Leistungen ab. Gleichzeitig wird pro behandelten Fall eine Pauschale von 100 Franken als Verwaltungskostenbeitrag in Rechnung gestellt.
g. Geltendmachung der Mutterschaftsleistung Die Antragsformulare für den Bezug einer Mutterschaftsleistung können bei der kantonalen Kasse bezogen werden. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit folgenden Unterlagen zurückzusenden:
Kopie des Geburtsscheins,
Kopie des Familienbüchleins,
Kopie der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung,
sämtliche Dokumente, die Aufschluss über die finanzielle Lage der Person geben, insbesondere eine Kopie der laufenden Steuerklärung sowie, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, eine Kopie des Lohnausweises,
für Selbständigerwerbende: Kopien der Geschäftsbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Privatkontos im Detail,
für Studierende: Kopie der Studienbescheinigung oder Immatrikulation,
alle weiteren von der Kasse geforderten Nachweise. Der Anspruch auf die Mutterschaftsleistung erlischt sechs Monate nach Ende des letzten Monats, für den sie geschuldet war.
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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und gemeinsame Feier «50 Jahre AHV» Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen führte am 11. Juni 1998 in Bern die alljährlich stattfindende Generalversammlung durch. Nach der Behandlung der Tagesgeschäfte befasste sich die Generalversammlung vor allem mit der 11. AHV-Revision und den damit zusammenhängenden Durchführungsfragen.
Am 12. Juni feierten die Verbandsausgleichskassen – gemeinsam mit den kantonalen Ausgleichskassen – in Bern das 50jährige Bestehen der AHV. Umrahmt von musikalischen Darbietungen würdigten Frau Bundesrätin R. Dreifuss, Herr F. Blaser, Präsident des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes, Herr M. Annoni, Regierungspräsident des Kantons Bern, und Herr V. Pedrina, Co-Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Entstehung und Bedeutung unseres wichtigsten Sozialwerkes.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Personelles
Zum Rücktritt von Jacques Meier, Ausgleichskasse Bindemittel (54) Ende März 1998 ist Jacques Meier als Leiter der Ausgleichskasse Bindemittel in den wohlverdienten Ruhestand getreten.
Jacques Meier übernahm 1964 die Ausgleichskasse Bindemittel, welche er zunächst als «Einmannkasse» führte, daneben betreute er den Finanzbereich des Wirtschaftsverbandes der Schweiz. Zementindustrie. Im Rahmen der immer vielfältiger und umfangreicher werdenden Aufgaben der Ausgleichskasse wurde sie 1973 zum Zweierteam ausgebaut. Dank seiner umfassenden Fachkenntnisse und seiner Vielseitigkeit war es ihm gelungen, all jene Tätigkeiten und Probleme zu bewältigen, für die bei grösseren Ausgleichskassen verschiedenste Spezialisten zur Verfügung stehen.
Jacques Meier fand daneben noch Zeit, sich in den Dienst der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen zu stellen. Er gehörte seit 1969 dem Vorstand der Gruppe Zürich an, wo er ab 1973 das Quästorat betreute. Im gleichen Zeitraum war er auch Mitglied des Vorstandes und des Arbeitsausschusses der schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Seine Qualitäten als umsichtiger und gewissenhafter Quästor der
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Gruppe Zürich blieben auch der schweizerischen Vereinigung nicht verborgen, so dass man ihm diese Aufgabe ab 1988 ebenfalls übertrug. Beide Rechnungen führte er bis zu seinem Rücktritt aus beiden Vorständen im Jahre 1996.
Wir danken Jacques Meier für seine wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für seinen Ruhestand alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen.
Zu seinem Nachfolger bei der Ausgleichskasse Bindemittel per 1. April
hat der Kassenvorstand Urs Schneider gewählt, welcher bereits die Ausgleichskasse Filialunternehmungen führt.
Rücktritt von Kurt A. Jungen, Leiter der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (60) Nach etwas mehr als 11jähriger erfolgreicher Tätigkeit als Leiter der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie wird Kurt A. Jungen auf Ende August 1998 in den Ruhstand treten.
Kurt A. Jungen übernahm am 23. Juni 1987 die anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgabe als Leiter der Ausgleichskasse Maschinen. Der neue Direktor war vorher in geschäftsleitenden Stellungen von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen tätig und leitete zuletzt während einiger Jahre ein Belegarztspital im Kanton Zürich. Als «Branchenfremder» hat er sich rasch in die neue Materie der Sozialversicherung der ersten Säule eingearbeitet. Unter seiner Leitung wurde kurz nach seinem Eintritt ein umfassendes EDV-Projekt mit einem Systemwechsel realisiert. Kurt A. Jungen befasste sich auch mit der Planung und Realisierung von verschiedenen Um- und Ausbauprojekten, was die Ausgleichskasse Maschinen zu einem mit modernsten technischen Einrichtungen und Installationen ausgestatteten Dienstleistungsunternehmen werden liess. Im Rahmen seiner Nebenaufgaben stellte sich der Kassenleiter während einiger Jahre als Referent für Sozialversicherungsrecht im Ausbildungs- und Seminarbereich des Gründerverbandes ASM zur Verfügung.
Während seiner Tätigkeit an der Spitze der Kasse Maschinen hat sich Kurt A. Jungen auch für die gemeinsamen Anliegen der AHV-Ausgleichskassen eingesetzt. So leitete er von 1989 bis 1992 die beiden Erfa-Gruppen «Beiträge» und «Leistungen» im Raum Zürich, gehörte als Ressortleiter Ausbildung von 1990 bis 1992 dem Präsidium der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen an, wo er neben der Organisation und Betreuung von Seminaren für Kader und Mitarbeitende in Ausgleichskassen auch in
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Zusammenarbeit mit der SUVA eine erste Reihe von acht Seminaren für die Revisoren-Ausbildung im EDV-Bereich der Arbeitgeberkontrollen durchführte. Als Ausbildungsleiter war er auch Prüfungsleiter der seit 1989 neueingeführten Lehrabschlussprüfungen in der Branche «AHV-Ausgleichskassen», und bis zu seinem Ausscheiden stellte er sich als Prüfungsexperte für die von kantonalen und Verbands-Ausgleichskassen zentral durchgeführten Lehrabschlussprüfungen zur Verfügung.
Kurt A. Jungen darf stolz auf eine erfolgreiche Tätigkeit als Leiter einer der grössten schweizerischen AHV-Ausgleichskassen zurückblicken. Wir danken ihm für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm zu seiner Pensionierung alles Gute. Mögen ihm und seiner Gattin noch viele Jahre bei guter Gesundheit beschieden sein.
Zu seinem Nachfolger bei der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie hat der Kassenvorstand Hanspeter Weber per 1. August 1998 zum neuen Kassenleiter gewählt.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Rücktritt von Ernst Binder, Leiter der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (65) Nach über 40jähriger Tätigkeit für die Belange von AHV/IV/EO und ALV ist Ernst Binder per 31. Juli 1998 als Leiter der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zurückgetreten. Sein Nachfolger ist Roberto Egloff, der zuvor die Ausgleichskasse Gärtner geleitet hatte.
Ernst Binder begann seine AHV-Karriere am 1. Januar 1958 als Rentensachbearbeiter bei der AHV-Zweigstelle Stadt Zürich. Nachdem er bei der Ausgleichskasse Müller bis zum Kassenleiter aufgestiegen war, wechselte er per 1. Juli 1971 als Leiter zur Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber.
In der Fachkommission «EO-Durchführung» und in der «Organisationstechnischen Kommission» gestaltete er die Entwicklung unserer Sozialwerke aktiv mit. Von 1978 bis 1984 präsidierte er die Gruppe Zürich. In dieser Funktion half er mit, 1978 den ersten AHV-Informationsstand an der Züspa und an der OLMA auf die Beine zu stellen, eine Einrichtung, die heute nicht mehr wegzudenken ist.
Organisieren und helfen, dies sind zwei hervorstechende Merkmale von Ernst Binder. Während vieler Jahre organisierte er die Generalversammlungen der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Immer wenn er als
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Organisator aktiv war, konnte die Generalversammlung bei schönem Wetter durchgeführt werden. Wer Ernst Binder um Rat fragte, wurde nie enttäuscht. Für Kollegen und Untergebene hatte er stets ein offenes Ohr und stand bei Problemen mit Rat und Tat zur Seite.
Unseren herzlichen Dank für die vielfältigen Leistungen von Ernst Binder verknüpfen wir mit den besten Wünschen für Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensabschnitt.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Rücktritt von Markus Gamper als Präsident der IV-Stellen-Konferenz Vor drei Jahren übernahm Markus Gamper im Rahmen des neugeschaffenen Gremiums der IV-Stellen-Konferenz das Präsidium. Mit viel Übersicht und Fachkompetenz gelang es Markus Gamper in kurzer Zeit, die verschiedensten Interessen auszubalancieren und die Interessen der IV-Stellen in vielseitiger Hinsicht wahrzunehmen. In diesen ersten, recht «turbulenten» Jahren konnten wir das diplomatische Geschick und die unverzagte Hartnäckigkeit von Markus Gamper im Dienste der Invalidenversicherung erleben. Im Rahmen der vierten Plenarkonferenz vom 24. April 1998 übergab Markus Gamper das Zepter des IVSK-Präsidenten an Marcel Brenn. Dem scheidenden und dem neu amtierenden Präsidenten wünschen wir für ihre Aufgabe von Herzen alles Gute.
Namens des Vorstandes der IVSK: Werner Durrer
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie (Nr. 32): Telefon neu 071/626 80 00, Fax 626 80 01.
Kantonale IV-Stelle Wallis: neues Domizil Avenue de la Gare 15, Postfach, 1951 Sitten; Fax neu 027/324 96 10 (Telefon unverändert).
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R E C H T IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 12. Februar 1998 i. Sa. N. J. Art. 4 Abs. 2 und Art. 19 IVG; Art. 8 und 12 IVV. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Übertritt vom Sonderkindergarten in die Sonderschule (im Rahmen des ordentlichen Schulalters) keinen neuen Versicherungsfall auslöst. Die auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnungsrevision umfasst keine Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung führen.
A. Die 1989 geborene N. J., mazedonische Staatsangehörige, leidet seit Geburt an kongenitaler Mikrozephalie mit Hirnatrophie sowie an einem massiven psychomotorischen Entwicklungsrückstand. Nachdem sie sich bereits 1991 für einige Monate in der Schweiz aufgehalten hatte, kehrte sie am 6. Januar 1995 aus Mazedonien in die Schweiz zurück, wo sie sich seither ununterbrochen aufhält. Mit Verfügung vom 28. März 1996 lehnte die IV- Stelle ein Gesuch um Zusprechung von medizinischen Massnahmen, Sonderschul- und Pflegebeiträgen ab.
B. Eine vom Vater von N. J. hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Gewährung von Sonderschulbeiträgen hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 28. August 1997 in bezug auf die Volksschulstufe gut.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Vater von N. J. auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden staatsvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften über die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV bei minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit zutreffend dargelegt.
Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Sonderschulbeiträge auf der Kindergartenstufe besteht, weil sich die nicht in der Schweiz geborene Beschwerdegegnerin unmittelbar vor Eintritt der Invalidität im August
nicht ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten hat. Die Vorinstanz bejahte indessen das Vorliegen der Voraussetzungen auf der Volksschulstufe mit der Begründung, dass mit
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Beginn des schulpflichtigen Alters im August 1996 ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Sonderschulmassnahmen bestehe, indem die Voraussetzung der Mindestwohnsitzdauer von einem Jahr erfüllt sei. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet das BSV, dass der Übertritt vom Sonderkindergarten in die Sonderschule einen neuen Versicherungsfall begründet. 3a. Nach der mit BGE 105 V 58 ff. (ZAK 1979 S. 499) eingeleiteten und seither wiederholt bestätigten Rechtsprechung (BGE 112 V 279 Erw. 3b; unveröffentlichte Urteile S. vom 18. März 1997, I 162/96, und H. vom 6. Oktober 1994, I 327/93) geht es bei der Sonderschulung auf der Kindergartenstufe und der späteren Sonderschulung während der obligatorischen Schulpflicht nicht um unterschiedliche Leistungskategorien. Es besteht vielmehr ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im wesentlichen gleicher Zielsetzung, weshalb der Übertritt in die Sonderschule nach Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall auslöst. Demgegenüber hat das EVG im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen entschieden, dass der Gesundheitsschaden für jede der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen einen eigenen Versicherungsfall bewirkt (BGE 112 V 275=ZAK 1987 S. 113). Gleiches gilt in bezug auf die verschiedenen Arten von Hilfsmitteln (ZAK 1992 S. 359). b. Die unterschiedliche Praxis hat ihre Grundlage in Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Mit dem Begriff «jeweilige Leistung» sind die vom Gesetz genannten Leistungskategorien gemeint (BGE 112 V 277 Erw. 1b u. 279 Erw. 3b). Unter diesem Gesichtswinkel unterscheiden sich die Sonderschulmassnahmen gemäss Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV von den in Art. 15 ff. IVG umschriebenen Leistungen der beruflichen Eingliederung nicht nur in gesetzessystematischer Hinsicht, sondern auch dadurch, dass die Sonderschulmassnahmen sowohl inhaltlich als auch im zeitlichen Ablauf weitgehend eine Einheit bilden, wogegen dies für die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse zutrifft (BGE 112 V
Erw. 3b). Es besteht unter den beruflichen Massnahmen auch keine Rangfolge in der Weise, dass die eine Vorkehr die Vorbereitung der andern darstellt, wie es für die verschiedenen Massnahmen der Sonderschulung zutrifft (Meyer/Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, S. 119). c. Was die Vorinstanz darlegt, vermag eine Praxisänderung nicht zu begründen. Sonderschulmassnahmen auf Kindergartenstufe und auf Volks-
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schulstufe bilden insofern eine Einheit, als grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Ausrichtung gelangen. Wie das kantonale Gericht selber einräumt, ist der Eintritt ins schulpflichtige Alter für die Art der erforderlichen Sonderschulmassnahmen oft nicht von Bedeutung. So ist insbesondere auch im vorliegenden Fall einer schweren geistigen Behinderung nicht anzunehmen, dass der Eintritt ins schulpflichtige Alter eine erhebliche Änderung in den durchzuführenden Massnahmen zur Folge hat.
Massnahmen auf Kindergartenstufe dienen der Vorbereitung auf den Sonder- oder Volksschulunterricht. Soweit sie – wie hier – der Vorbereitung auf die Sonderschulung dienen, bilden sie mit den nach Eintritt der Schulpflicht durchzuführenden Massnahmen eine Einheit. Die Zielsetzung der Massnahmen ist auf der Kindergarten- und der Sonderschulstufe die gleiche, nämlich die möglichst weitgehende schulische Förderung des behinderten Kindes. Die auf den 1. Januar 1997 geänderte Verordnung schliesst den Unterricht auf der Kindergartenstufe denn auch in den Sonderschulunterricht ein (Art. 8 Abs. 2 IVV).
Der Feststellung der Vorinstanz, wonach das EVG klargestellt habe, dass es beim Unterscheidungsmerkmal der «Zielsetzung» einer Massnahme nicht um das allgemeine Ziel, den Versicherten einzugliedern, sondern um das Ziel jeder einzelnen Massnahme gehe (BGE 112 V 275 = ZAK 1987 S.113), ist entgegenzuhalten, dass die in Frage stehenden Massnahmen nicht nur in bezug auf das allgemeine Eingliederungsziel, sondern auch hinsichtlich des konkreten Ziels der einzelnen Massnahmen weitgehend übereinstimmen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnungsrevision vom 25. November 1996 keine Änderungen umfasst, die zu einer andern Beurteilung Anlass geben würden.
d. Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht zu Unrecht im Übertritt in die Sonderschule auf der Volksschulstufe den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles erblickt hat. Daher ist weiterhin vom ursprünglichen Versicherungsfall auszugehen, der unbestrittenermassen keinen Anspruch auf Sonderschulmassnahmen verleiht. (I 476/97)
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IV. Pflegebeiträge Urteil des EVG vom 11. Dezember 1997 i. Sa. V. M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 20 IVG und Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV. Bei Schwerhörigkeit darf – im Gegensatz zur hochgradigen Sehschwäche – nicht ohne weiteres eine leichte Hilflosigkeit angenommen werden. Vorliegendenfalls benötigt jedoch die Versicherte für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen. Somit hat sie Anspruch auf Pflegebeiträge.
Rückwirkende Leistungen (früher als 12 Monate vor Gesuchseinreichung) bejaht, da die Verwaltung über genügend Anhaltspunkte verfügte, welche sie verpflichtet hätte, den Anspruch auf Pflegebeiträge von Amtes wegen zu prüfen.
A. Die am 17. August 1981 geborene V. M. leidet an doppelseitiger hochgradiger Schwerhörigkeit als Folge einer vorzeitigen neurosensoriellen Degeneration. Am 2. Juni 1983 reichte ihre Mutter für sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige ein. Beantragt wurden medizinische Massnahmen und Hilfsmittel. Die kantonale Ausgleichskasse (nachstehend: die Kasse) bewilligte in der Folge verschiedene Leistungen, namentlich medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen, ein binaurales Hörgerät sowie einen Beitrag an externe Schulkosten (Schulgeld). Am 26. Mai 1993 verlangte der Vater der Versicherten einen Fragebogen für die Ausrichtung eines Pflegebeitrages, welcher bei der Verwaltung am 5. Juli 1993 eingereicht wurde. Mit Verfügung vom 6. Juli 1994 gewährte die Kasse V. M. einen Beitrag für hilflose Minderjährige von Fr. 6.– pro Tag mit Beginn ab dem 26. Mai 1992, entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades. B. Vertreten durch ihren Vater, erhob V. M. vor der erstinstanzlichen Rekursbehörde gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil vom 16. November 1995 hiess die Rekursbehörde die Beschwerde gut und legte den Beginn des Anspruchs auf den Pflegebeitrag auf den 1. Mai 1988 fest.
C. Das BSV führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben. Es schliesst auf die Bestätigung der Kassenverfügung in dem Sinne, als die Leistungen lediglich rückwirkend für die der Gesuchseinreichung vorangehenden 12 Monate ausgerichtet werden könnten.
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Vertreten durch ihren Vater, schliesst V. M. auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle schliesst sich den Vorbringen des BSV an.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die Streitsache beschlägt den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf einen Pflegebeitrag für die dem Gesuch vorangehenden fünf Jahre.
2a. Das vorinstanzliche Gericht hat die im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die anwendbaren Rechtsgrundsätze richtig dargelegt, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG).
Die Leistungen der Sozialversicherung werden grundsätzlich auf Gesuch des Anspruchsberechtigten ausgerichtet: Wer keine Anmeldung bei der Versicherung einreicht, erhält keine Leistungen, selbst wenn sich der diesbezügliche Anspruch direkt aus dem Gesetz ergibt (BGE 101 V 265). Zudem sieht Art. 46 IVG vor, dass, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, sich bei der zuständigen IV-Stelle anzumelden hat.
Meldet sich der Versicherte jedoch bei der IV an, wahrt er sich damit alle ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Leistungsansprüche, selbst wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nur auf die Leistungen, welche gestützt auf den vorgetragenen Sachverhalt und die Akten normalerweise in Frage kommen können (vgl. BGE 111 V
S. 97).
Nach der Rechtsprechung untersteht die Ausrichtung von rückwirkenden Versicherungsleistungen der Verwirkungsfrist von fünf Jahren, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltung es schuldhaft unterlassen hat, einem ursprünglichen gut begründeten Leistungsgesuch Folge zu geben; die fünfjährige Frist beginnt mit der Einreichung der Neuanmeldung zu laufen
b. Die Folgen eines Hördefizits können in den meisten Fällen mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln gemildert oder sogar ganz vermieden werden.
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Es handelt sich nicht um einen Gesundheitsschaden, welcher naturgemäss ohne weiteres Anspruch auf einen Beitrag wegen Vorliegens einer Hilflosigkeit rechtfertigt. Insofern liegen andere Verhältnisse als bei den blinden oder hochgradig sehschwachen Versicherten vor, bei welchen in aller Regel eine Hilflosigkeit leichten Grades ohne weitere Prüfung angenommen wird (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 3. November 1995 [I 317/94] mit Hinweisen).
3. Die kantonale Rekursbehörde erwog, dass die Verwaltung der IV, gestützt auf ihre Aktenkenntnis, beim Erlass jeder Verfügung betreffend die Gesuche der Versicherten über genügend konkrete Anhaltspunkte verfügte, die es rechtfertigten, dass sie ihren Anspruch auf einen Beitrag für hilflose Minderjährige von Amtes wegen prüfe. Mithin entschied sie, dass die Leistungen rückwirkend für die fünf der Anmeldung der Beschwerdegegnerin für Pflegeleistungen vorangehenden Jahre, das heisst ab dem 1. Mai 1988, auszurichten seien.
Das beschwerdeführende BSV macht insbesondere geltend, dass die Fortschritte des Kindes in den Akten oft ausführlich beschrieben seien und sich aktenmässig in erster Linie die Beibehaltung der medizinischen Massnahmen sowie die Fortführung der erforderlichen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen aufdränge, um die Folgen des Hördefizits bestmöglich zu lindern. Es weist darauf hin, dass die Hörbehinderung dank Hilfsmitteln und Logopädie erheblich reduziert werden kann. Insofern vertritt es die Meinung, dass die Gesuche für die Gewährung von solchen Massnahmen nicht den Schluss erlaubten, dass die Versicherte ihren Eltern ein Übermass an Beistand und Pflege verursacht habe.
4a. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdegegnerin an einer schweren Beeinträchtigung der Sinnesorgane, das heisst einer doppelseitigen neurosensoriellen Schwerhörigkeit als Folge einer vorzeitigen neurosensoriellen Degeneration, leidet. Aus dem Fragebogen für Pflegebeiträge an minderjährige Hilflose geht ausserdem hervor, dass die Versicherte der zusätzlichen Hilfe in Form von Massnahmen zur Unterstützung ihrer Kommunikationsfähigkeit bedarf. Sie hat somit Anspruch auf einen Beitrag für hilflose Minderjährige.
b. Nach einem Bericht der Sonderschule vom 12. Mai 1986 war eines der von V. M. verwendeten Kommunikationsmittel die Zeichensprache. Dies erlaubte ihr, Verständigungsschwierigkeiten auf Grund mündlicher Signale zu überwinden, und gab ihr das Selbstvertrauen wiederum zurück. Aus diesem Dokument geht deutlich hervor, dass die Mutter des Kindes Kurse in Zeichensprache und ergänzter gesprochener Sprache absolvierte. Ein zu-
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sammenfassendes Protokoll des Hörzentrums vom 2. März 1988 zeigte ausserdem die Verständigungsschwierigkeiten der Versicherten auf. Dieses Schreiben präzisierte, dass in Anbetracht des mangelnden Interesses der Beschwerdegegnerin für die Zeichensprache ihre Eltern begannen, die ergänzte gesprochene Sprache zu verwenden.
Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Versicherte für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt der erheblichen Dritthilfe bedurfte – das heisst einer Hilfe, welche über das hinausgeht, wessen eine nicht invalide Minderjährige gleichen Alters bedarf (vgl. BGE 113 V 18 Erw. 1 = ZAK
S. 392). In der Tat litt die Beschwerdegegnerin an grossen Verständigungsschwierigkeiten. Ihre Eltern mussten anderseits mit ihr in der Zeichensprache oder der ergänzten Sprache verkehren. Unter diesen Umständen ist einzuräumen, dass die Verwaltung anhand der vorerwähnten Dokumente über genügend Anhaltspunkte verfügte, welche die Annahme erlaubten, dass ein Pflegebeitrag in Betracht falle. Somit war sie gehalten, die Frage der Hilflosigkeit der Versicherten von Amtes wegen zu prüfen. Die Versicherte konnte mit Wirkung ab dem vorgenannten Zeitpunkt Anspruch auf einen Beitrag für hilflose Minderjährige erheben. Die rückwirkenden Leistungen müssen ihr somit für die fünf dem Monat der Gesuchseinreichung vom 26. Mai 1993 vorangehenden Jahre gewährt werden
Unter diesen Umständen erweist sich das angefochtene Urteil als rechtens und die Beschwerde als unbegründet.
5. Die obsiegende Beschwerdegegnerin wird von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) vertreten, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers hat (BGE 122 V 278 = AHI 1997 S. 33; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 21. Februar 1997, I 94 /96). (I 40/ 97)
IV. Pflegebeiträge Urteil des EVG vom 11. Dezember 1997 i. Sa. O. U. (Übersetzung aus dem Französischen)
Rückwirkende Leistungen (früher als 12 Monate vor Gesuchseinreichung) verneint, da die Verwaltung nicht über genügend Angaben verfügte, welche sie verpflichtet hätte, den Anspruch auf Pflegebeitrag zu prüfen.
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A. O. U., geboren am 13. August 1988, leidet an doppelseitiger mittlerer Schwerhörigkeit. Am 7. September 1988 reichte sein Vater für ihn eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige ein mit dem Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen. Die kantonale Ausgleichskasse (nachstehend: die Kasse) sprach ihm in der Folge verschiedene Leistungen zu, namentlich medizinische Massnahmen, pädagogisch-therapeutische Massnahmen, ein binaurales Hörgerät sowie einen Beitrag an externe Schulkosten (Schulgeld). Am 8. April 1993 verlangte die Mutter des Versicherten für ihn einen Fragebogen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, welcher am darauffolgenden 10. Juni bei der Verwaltung eingereicht wurde. Mit Verfügung vom 15. Juli 1994 gewährte die Kasse O. U. mit Wirkung ab 8. April 1992 einen Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige von Fr. 6.– pro Tag, entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades. B. Vertreten durch seine Mutter, erhob O. U. gegen diese Verfügung bei der erstinstanzlichen Rekursbehörde Beschwerde. Mit Urteil vom 16. November 1995 hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde gut und setzte den Anspruchsbeginn für den Beitrag auf den 1. August 1990 fest.
C. Das BSV führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben. Es schliesst auf Bestätigung der Kassenverfügung in dem Sinne, als die Leistungen lediglich rückwirkend für die der Gesuchseinreichung vorangehenden 12 Monate ausgerichtet werden könnten.
Vertreten durch seine Mutter, schliesst O. U. auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle schliesst sich den Vorbringen des BSV an.
Das EVG heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
…
…
Die erstinstanzliche Rekursbehörde erwog, dass die Verwaltung der IV, gestützt auf ihre Aktenkenntnis, beim Erlass jeder Verfügung betreffend die Gesuche des Versicherten über genügend konkrete Anhaltspunkte verfügte, die es rechtfertigten, dass sie seinen Anspruch auf einen Beitrag für hilflose Minderjährige von Amtes wegen prüfe. Die erstinstanzlichen Richter haben die beantragte Leistung jedoch erst ab dem 1. August 1990 gewährt, weil der Beschwerdegegner am 13. August 1990 das Alter von zwei Jahren erreicht hatte.
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Das beschwerdeführende BSV macht insbesondere geltend, dass die Fortschritte des Kindes in den Akten oft ausführlich beschrieben seien und sich aktenmässig in erster Linie die Beibehaltung der medizinischen Massnahmen sowie die Fortführung der erforderlichen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen aufdränge, um die Folgen des Hördefizits bestmöglich zu lindern. Es weist darauf hin, dass die Hörbehinderung dank Hilfsmitteln und Logopädie erheblich reduziert werden kann. Insofern vertritt es die Meinung, dass die Gesuche im Hinblick auf die Gewährung von solchen Massnahmen nicht den Schluss erlaubten, dass der Versicherte seinen Eltern ein Übermass an Beistand und Pflege verursacht habe.
4a. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner an einer schweren Beeinträchtigung der Sinnesorgane, das heisst einer doppelseitigen neurosensoriellen Schwerhörigkeit mittleren Grades, leidet. Aus dem Fragebogen für Pflegebeiträge an minderjährige Hilflose geht ausserdem hervor, dass der Versicherte der zusätzlichen Hilfe in Form von Massnahmen zur Unterstützung seiner Kommunikationsfähigkeit bedarf. Er hat somit Anspruch auf einen Beitrag für hilflose Minderjährige.
b. Dr. med. A., Hals-Nasen-Ohren-Arzt, bestätigte am 15. Januar 1991, dass die Hörprothesen des Versicherten zufriedenstellend funktionierten, und zwar trotz vorangegangener Einstellungsprobleme. Er bestätigte diese Einschätzung am 22. April 1991. Bei dieser Gelegenheit betonte er, dass der Versicherte nach Angaben seiner Eltern auf verschiedene akustische Reize der Umgebung reagiere und dass die Kontakte zu ihm erheblich besser geworden seien. Am 18. Februar 1993 betonte er, es scheine, dass der Versicherte in Artikulation und Sprechfähigkeit Fortschritte mache, wobei er anfügte, dass die apparative Hörverstärkung künftig ungenügend, aber wahrscheinlich anpassungsfähig sei.
Im übrigen erlaubten die dem Kind zugekommenen logopädischen Massnahmen nicht, eine Beziehung mit einer allfälligen Hilflosigkeit herzustellen. Solche Massnahmen betreffen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nämlich Kinder mit mehr oder weniger schweren Behinderungen, welche gerade mit solchen Massnahmen vermindert werden können.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Versicherte vor dem Gesuch um Pflegebeiträge für den Kontakt mit seiner Umgebung der erheblichen Dritthilfe bedurft hätte – das heisst einer Hilfe, die über das hinausgeht, wessen ein nicht invalider Minderjähriger gleichen Alters auch bedarf (vgl. BGE 113 V 18 Erw. 1 = ZAK 1988 S. 392). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Verwaltung nicht über genügend Angaben verfügte, welche die Annahme erlaubten, ein solcher Beitrag könnte in Frage kom-
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men. Folglich war sie nicht gehalten, die Frage der Hilflosigkeit des Versicherten von Amtes wegen zu prüfen. Von daher gesehen kann der Anspruchsbeginn für den Beitrag nicht auf einen Zeitpunkt früher als zwölf Monate vor Gesuchseinreichung zurückgehen. Der Betroffene hat den Fragebogen im Hinblick auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei der Verwaltung am 8. April 1993 verlangt. Er hat somit Anspruch auf einen Beitrag für minderjährige Hilflose seit dem 1. April 1992.
5. Der durch den Rechtsdienst der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Eingliederung Behinderter (SAEB) vertretene Beschwerdegegner unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 1 OG e contrario). (I 43 /97)
IV. Verfahren; Beschwerdefrist Urteil des EVG vom 24. Februar 1998 i. Sa. F. H. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 20 Abs. 1 und 22a VwVG; Art. 84 Abs. 1 und 96 AHVG; Art. 81 IVG; Art. 32 Abs. 1 OG. Fällt die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung auf den in Art. 22a VwVG vorgesehenen Stillstand der Fristen, beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Stillstandes folgenden Tag zu laufen.
Die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) ist nicht analog anwendbar (Erw. b).
In Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellungen,
– dass die IV-Stelle das Leistungsgesuch von F. H. vom 8. Oktober 1993 mit Verfügung vom 19. Dezember 1996, welche am darauffolgenden Tag eröffnet wurde, abwies; – dass Fürsprecherin X. am 31. Januar 1997 namens der Versicherten gegen diese Verfügung Beschwerde erhob; – dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom darauffolgenden 5. Februar Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte; – dass die kantonale Rekursbehörde mit Urteil vom 8. April 1997 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eintrat; – dass F. H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob mit dem Antrag, die Verwaltungsverfügung sowie das Urteil der kantonalen Rekursbehörde seien aufzuheben, sowie insbesondere, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und es seien die gesetzlichen Leistungen der IV (IV-Ren-
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te und berufliche Massnahmen) zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge; – dass F. H. gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhob mit dem Antrag, die Sache sei an die erstinstanzliche Rekursbehörde zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen, wobei er das Einholen verschiedener Beweise beantragte, hat das EVG in Erwägung gezogen, a. dass das Bundesgericht einzig zu prüfen hat, ob die erstinstanzliche Rekursbehörde auf die von ihr zu beurteilende Beschwerde zu Recht wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist mit der Folge, dass auf die Anträge des Beschwerdeführers, insbesondere den Antrag auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und auf Ausrichtung von Leistungen der IV, nicht einzutreten ist; b. dass für die Beurteilung dieser Streitfrage vorerst das Datum festzulegen ist, an dem die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 19. Dezember
ablief (Art. 84 Abs. 1 und Art. 96 AHVG; Art. 81 IVG; Art. 20 VwVG); – dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG eine nach Tagen berechnete Frist, die der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt; – dass nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG – wenn der Entscheid in den Gerichtsferien zugestellt wird – der erste Tag danach bei der Berechnung nicht mitzuzählen ist (BGE 122 V 60); – dass es somit darum geht, festzulegen, ob diese Rechtsprechung auch auf die in Art. 20 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Fälle Anwendung findet, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Verfügung ihrem Adressaten während des in Art. 22a VwVG vorgesehenen Fristenstillstands zugestellt wurde; – dass diese Frage negativ zu beantworten ist, weil die Art. 32 Abs. 1 OG und Art. 20 Abs. 1 VwVG unterschiedlich redigiert sind und trotz gleichlautender Marginalie nicht die gleiche Tragweite haben; – dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG (es besteht kein Grund, auslegungsweise davon abzuweichen, BGE 123 III 91 Erw. und die erwähnten Entscheide; Imboden /Rhinow /Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV) die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung ihrem Adressaten während des durch Art. 22a VwVG stipulierten Fristenstillstands oder ausserhalb davon eröffnet wurde;
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– dass die Beschwerdefrist, die grundsätzlich ab dem auf die Mitteilung folgenden Tag läuft, während des Fristenstillstands stillsteht und ab dessen Ende erneut läuft (Art. 22a VwVG); – dass im vorliegenden Fall folglich die 30tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 19. Dezember 1996, welche bis und mit dem 1. Januar
stillstand (Art. 22a Bst. c VwVG), ab dem 2. Januar 1997 erneut lief (Art. 20 Abs. 1 VwVG; Kölz /Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Nr. 148 S. 96; Grisel, Traité de droit administratif, S. 889; unveröffentlichter Entscheid in Sachen L. vom 26. April 1990, I 195/89) und am Freitag, dem 31. Januar, um Mitternacht endigte; c. … d. … e. … Aus obigen Erwägungen weist das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. (I 189/97)
Auskunftspflicht der Behörden Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 1998 i. Sa. Betreibungsamt Z. Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich umittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden – insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter – ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.
A. Das Betreibungsamt Z. forderte am 2. April 1997 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z. im Sinne von Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auf, ihm innert zehn Tagen die bei ihr versicherten Löhne des Ehepaares U. B. (des Schuldners) und E. B. (seiner Ehefrau) bekanntzugeben, dies unter der Androhung einer Verzeigung beim Polizeirichteramt für den Fall, dass die Auskunft verweigert werde. Darüber beschwerte sich die Sozialversicherungsanstalt beim Bezirksgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dieses hiess die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 8. September 1997 teilweise gut, indem es die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. April 1997 insoweit aufhob, als damit die Bekanntgabe des versi-
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cherten Lohnes von E. B. verlangt und eine Verzeigung beim Polizeirichteramt angedroht worden war. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
B. Dieser Entscheid wurde von der Sozialversicherungsanstalt, welche die Verfügung des Betreibungsamtes vollständig aufgehoben wissen wollte, an das Obergericht weitergezogen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beschloss am 17. November 1997 folgendes:
«1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Das Betreibungsamt Z. wird aufsichtsrechtlich angewiesen, das zuständige BSV im Sinne von Art. 209bis Abs. 1 lit. f und Abs. 3 AHVV um Bewilligung der Auskunftserteilung zu ersuchen.
Für den Fall, dass das BSV die Bewilligung der Auskunftserteilung verweigern sollte, wird das Betreibungsamt angewiesen, zu prüfen, ob der Entscheid des Bundesamtes im Hinblick auf eine bundesgerichtliche Stellungnahme zur Frage des Verhältnisses zwischen Art. 91 Abs. 5 SchKG und Art. 50 AHVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BG weiterzuziehen ist, und der II. Zivilkammer des Obergerichtes sofort den Entscheid des Bundesamtes zu übermitteln.»
C. Der Beschluss des Obergerichts ist vom Betreibungsamt am 25. November 1997 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des BG weitergezogen worden. Das Betreibungsamt bittet darum, «den Beschluss des Obergerichtes zu korrigieren und die Rechtsunsicherheit zu beseitigen».
Die zur Vernehmlassung eingeladene Sozialversichungsanstalt beantragt mit ihrer Antwort vom 16. Dezember 1997, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen und das Betreibungsamt aufsichtsrechtlich anzuweisen, das zuständige BSV im Sinne von Art. 209bis Abs. 1 lit. f und Abs. 3 AHVV um Bewilligung der Auskunftserteilung zu ersuchen.
D. Bezüglich der Auskunftspflicht von Behörden, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätig sind, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des BG schon im Jahr 1997 einen Briefwechsel einerseits mit der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons F. und anderseits mit dem Betreibungsamt A. geführt. Sodann haben sich wegen dieser Streitfrage am 2. Februar 1998 die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons B. und am 4. Februar 1998 das Betreibungsamt Z. an das BG gewandt.
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Bei den Akten liegt sodann ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 9. April 1997, welches den Titel «Normenkollision AVIG, AVIV/ SchKG» trägt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
a. Von Ausnahmen abgesehen, sind Betreibungs- und Konkursämter nicht zur Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des BG befugt; denn es gilt der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen soll (BGE
III 4 E. 1, 116 III 32 E. 1). b. Indessen prüft die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von Amtes wegen – und ohne zu prüfen, ob die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben ist und seine Rechtsschrift den Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG genügt – Fragen, die grundsätzlicher Natur sind und sich jederzeit wiederholen können (BGE 119 III 4 E., 103 III 76 E. 1, 99 III 58 E. 3 S. 62). Eine solche grundsätzliche Frage stellt sich im vorliegenden Fall, wo denn auch das Betreibungsamt um Klärung einer Rechtsunsicherheit ersucht hat und andere Ämter mit dem grundsätzlich gleichen Anliegen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des BG gelangt sind. Antwort zu geben ist daher auf die grundsätzliche Frage, ob Amtsstellen und insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätige Ämter im Rahmen eines Pfändungsvollzugs zur Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verpflichtet sind. Bejahendenfalls stellt sich die weitere Frage, ob auch Auskunft über die Einkünfte des Ehegatten des Schuldners zu geben ist, und schliesslich die Frage, ob gegenüber einer Amtsstelle von seiten des Betreibungsamtes Strafe für den Fall angedroht werden kann, dass die Auskunft verweigert wird. Da über die erwähnten Fragen teilweise im Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts vom 8. September 1997, teilweise im Beschluss des Obergerichts vom 17. November 1997 befunden worden ist, sind beide kantonalen Entscheide zu überprüfen.
a. Nach der Auffassung des Obergerichts steht die im vorliegenden Fall an die Sozialversicherungsanstalt gerichtete Aufforderung des Betreibungsamtes, es sei ihm der versicherte Verdienst des Schuldners bekanntzugeben, im Einklang mit den betreibungsrechtlichen Normen, namentlich mit Art.
Abs. 5 SchKG. Da das Betreibungsamt begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Schuldner gelieferten Angaben hege, erscheine die Aufforderung überdies auch als den Umständen angemessen.
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In der Folge hat das Obergericht indessen auch erklärt, die Frage, ob das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 5 SchKG ein Recht auf Auskunft habe, sei von der verwaltungsrechtlichen Frage zu unterscheiden, ob die Sozialversicherungsanstalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AHVG die Auskunft verweigern könne. Daher sei der Entscheid darüber, ob die von der Sozialversicherungsanstalt vertretene Auffassung, sie könne die vom Betreibungsamt verlangte Auskunft wegen Art. 50 Abs. 1 AHVG nicht erteilen, vor Art. 91 Abs. 5 SchKG Bestand habe, der Verwaltungsrechtspflege vorbehalten. Gleichwohl hat das Obergericht festgehalten, dass die Argumentation der Sozialversicherungsanstalt, nach Art. 50 Abs. 3 AHVG könne der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen, die entsprechende bundesrätliche Verordnung enthalte jedoch keine Norm, die ihr erlauben würde, im vorliegenden Fall Auskunft zu erteilen, ins Leere stosse. Der Umstand, dass der Bundesrat ermächtigt wurde, auf Verordnungsstufe Ausnahmen von der Schweigepflicht zu bewilligen, bedeute nämlich nicht, dass auf Gesetzesstufe keine weiteren Ausnahmen von der Schweigepflicht bzw. Auskunftspflicht geschaffen werden könnten. Aus der offenen Formulierung von Art. 91 Abs. 5 SchKG könne auf den gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, diese Bestimmung den in älteren Gesetzen statuierten Schweigepflichten von Behörden und damit auch Art. 50 Abs. 1 AHVG vorgehen zu lassen. Wegen der grundsätzlichen Natur der sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfrage rechtfertigt es sich nach der Meinung des Obergerichts, das Betreibungsamt aufsichtsrechtlich anzuweisen, das zuständige BSV im Sinne von Art. 209bis Abs. 1 lit. f und Abs. 3 AHVV um Bewilligung der Auskunftserteilung zu ersuchen. Für den Fall, dass das Bundesamt die Bewilligung der Auskunftserteilung verweigern sollte, sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BG ins Auge zu fassen, um auf diesem Wege das Verhältnis zwischen Art. 91 Abs. 5 SchKG und Art. 50 AHVG klären zu lassen. b. Das Betreibungsamt betrachtet den vom Obergericht aufgezeigten Weg als wenig praktikabel. Die Betreibungsämter benötigten rasche Auskunft. Sollte tatsächlich in jedem Fall zuerst das BSV um Bewilligung zur
Auskunftserteilung ersucht werden, würde der Zeitgewinn einzig den renitenten Schuldnern dienen. Falls das BSV die Bewilligung zur Auskunftserteilung im vorliegenden Fall tatsächlich erteilen sollte, würde dem dringenden Bedürfnis aller schweizerischen Betreibungsämter nach einem höchstrichterlichen Urteil nicht entsprochen. c. Die Sozialversicherungsanstalt weist in der Sache – nachdem sie vorausgeschickt hat, dass die verlangte Auskunft eher beim Arbeitgeber oder
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beim Steueramt als bei ihr einzuholen wäre – insbesondere auf die Schweigepflicht gemäss Art. 50 AHVG hin.
Aus den folgenden Gründen bildet nach der Meinung der Sozialversicherungsanstalt Art. 91 Abs. 5 SchKG keine Ausnahme von der Schweigepflicht im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AHVG: Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bestimme, dass Bundesorgane Personendaten bekanntgeben dürften, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 17 DSG beständen. Demgegenüber bestimme aber Art. 19 Abs. 4 (recte) lit. b DSG, dass ein Bundesorgan die Bekanntgabe ablehne, einschränke oder sie mit Auflagen verbinde, wenn gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften beständen. Diese letztere Bestimmung verbiete demnach bei Bestehen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht generell eine Auskunftserteilung, dies selbst, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt wären. Somit sei im Rahmen der Datenschutz- Gesetzgebung unerheblich, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Auskunftserteilung bestehe, wenn dieser eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegenstehe. Dieser Schluss ergebe sich sowohl aus der systematischen Auslegung von Art. 19 DSG als auch aus dem Willen des Gesetzgebers.
Selbst wenn Art. 19 Abs. 1 DSG zur Anwendung gelangen würde – argumentiert die Sozialversicherungsanstalt weiter –, würde Art. 91 Abs. 5 SchKG dem Erfordernis des Bundesgesetzes über den Datenschutz nach einer genügenden und hinreichend konkretisierten Grundlage für die Auskunftspflicht über persönlichkeitsrelevante Daten nicht genügen, da es die Auskunftspflicht von Behörden in zu vager Art und Weise umschreibe. Würde man eine derart allgemeine Bestimmung, wie sie Art. 91 Abs. 5 SchKG darstelle, als Auskunftspflichtsnorm genügen lassen, so würde die gesamte Datenschutzgesetzgebung aus den Angeln gehoben. Dies könne und dürfe nicht Sinn und Zweck der neuen Gesetzgebung sein.
Schliesslich ist die Sozialversicherungsanstalt der Meinung, der nur die Geheimhaltung der Daten der AHV-Behörden regelnde Art. 50 AHVG sei lex specialis im Verhältnis zur Vorschrift von Art. 91 Abs. 5 SchKG, die uneingeschränkt für sämtliche Behörden Geltung beanspruche. Demzufolge gebühre Art. 50 AHVG der Vorrang.
3. Gemäss Art. 91 Abs. 5 SchKG sind Behörden in den Fällen, wo beim Schuldner eine Pfändung vollzogen wird, im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
a. Diese uneingeschränkte Auskunftspflicht von Behörden, welche – wie jene von Dritten gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG – mit der Revision vom 16.
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Dezember 1994 Eingang im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gefunden hat, war im Vernehmlassungsverfahren zum Teil heftig kritisiert worden (BBl 1991 III 75). Sie gab jedoch in der parlamentarischen Beratung keinen Anlass mehr zur Kritik; vielmehr wurde den Art. 89 – 91 SchKG, auf Antrag der Kommissionen, in beiden Räten diskussionslos zugestimmt (Amtl. Bull. 1993 N 22, 1993 S 648). Man kann deshalb davon ausgehen, dass der Gesetzgeber unterschiedslos alle Behörden vor Augen hatte, als er die Auskunftspflicht verankerte, und dass er – in Kenntnis der vorausgegangenen Kontroverse wie auch in Kenntnis der bereits bestehenden Vorschriften insbesondere des Sozialversicherungsrechts zur Schweigepflicht (Art. 50 AHVG [SR 831.10], Art. 209 bis AHVV [SR 831.101], Art. 97 AVIG [SR 837.0], Art. 125 AVIV [SR 837.02]) – die im Bereich der Sozialversicherung tätigen Ämter von der Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsämtern nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen wissen wollte.
b. Der Widerstand, welcher jetzt von den Sozialversicherungsanstalten den um Auskunft ersuchenden Betreibungsämtern entgegengesetzt wird, scheint sich nicht zuletzt aus dem erwähnten Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 9. April 1997 zu nähren. Obwohl jenes Gutachten die Normenkollision zwischen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung zum Gegenstand hat, während in dem vom Betreibungsamt vorgelegten Fall die AHV im Vordergrund steht, drängt sich daher eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Datenschutzbeauftragten auf:
Mit seinem Rechtsstandpunkt, dass Art. 91 Abs. 5 SchKG eine generelle Norm sei, welche den vom Datenschutzrecht bei der Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen gestellten Anforderungen an die Normdichte nicht genüge, scheint der Datenschutzbeauftragte zu übersehen, dass die Vorschrift nur im Rahmen des Pfändungsvollzugs zur Anwendung gelangt – womit Zweck und Umfang der Bearbeitung präzisiert sind, wie dies der Datenschutzbeauftragte verlangt – und dass sich deshalb die von einer Sozialversicherungsanstalt verlangte Auskunft in aller Regel auf die Höhe der Leistungen beschränkt, welche von der Sozialversicherung an den Schuldner ausbezahlt werden. Die Tatsache des Leistungsbezugs an sich, die man allenfalls als besonders schützenswert im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG betrachten mag, ist dem um Auskunft ersuchenden Betreibungsamt bereits bekannt. Insoweit vermag daher der Datenschutz gar nichts mehr auszurichten.
Leistungen der Sozialversicherung sind in aller Regel keine Massnahmen der sozialen Hilfe (Maurer/Vogt, Kommentar zum schweizerischen
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Datenschutzgesetz, N. 16 zu Art. 3 DSG), welche einer so rigorosen Schweigepflicht rufen, wie sie der Datenschutzbeauftragte gestützt auf Art. 97 AVIG und Art. 125 AVIV für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung fordert. Umso weniger ist es der bei der AHV versicherte Lohn, über den im vorliegenden Fall das Betreibungsamt Auskunft haben wollte.
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch das Argument, die Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung – und zu der im vorliegenden Fall betroffenen AHV – sei lex specialis gegenüber Art. 91 Abs. 5 SchKG. Man könnte genausogut die umgekehrte Auffassung vertreten (vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 179, die erkannt haben, dass die Feststellung, in welchem Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen, oft nicht nur eine rein logisch feststellbare Beziehung betrifft, sondern bereits Ausdruck einer Wertung ist).
a. Nachdrücklich ist nun aber auf Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG hinzuweisen, wonach Bundesorgane Personendaten nicht nur bekanntgeben dürfen, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 17 DSG bestehen, sondern auch, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Es liegt auf der Hand, dass der Betreibungsbeamte, der zum Vollzug einer Pfändung schreitet, eine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Er muss die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abklären (BGE 119 III 70 E. 1, 112 III 19 E. 2d, 112 III 79 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Nicht verweigert werden kann die Auskunft mit dem Argument, die Leistung der Sozialversicherung sei unpfändbar, wie dies insbesondere hinsichtlich der Renten der AHV und der IV zutrifft (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen; und das sind sowohl die Einkünfte, die nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar sind, als auch diejenigen, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (Amonn/Gasser, a.a.O., § 23 N. 53; Gilliéron, a.a.O., S. 186, II. A). – Siehe auch unten E. 5b! b. Vergeblich setzt die Sozialversicherungsanstalt Art. 19 Abs. 1 DSG die Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 lit. b DSG entgegen, wonach das Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnt, einschränkt oder sie mit Auflagen verbindet, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen. Schon unter altem Recht ist – hinsichtlich des Bankgeheimnisses – festgestellt worden, dass Auskunft nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht
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verweigert werden kann, wenn der Schuldner selber zur Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verpflichtet ist (BGE 109 III 22 E. l, 104 III 42 E.
S. 50, 103 III 91 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Für die Literatur zum revidierten Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs besteht kein Zweifel, dass sich Dritte nicht hinter einem Berufsgeheimnis verschanzen können und dass auch im Bereich der Sozialversicherung tätige Ämter zur Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verpflichtet sind (Amonn /Gasser, a.a.O., § 22 N. 35 f.; Paul Angst, Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG], in: Schriftenreihe SAV, Band 13, Bern 1995, S. 26; Guido Nünlist, Wegleitung zum neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht [SchKG], 4. Auflage, Bern/Stuttgart /Wien 1997, S. 67).
c. Wie die Sozialversicherungsanstalt in ihrer Vernehmlassung selber erklärt, hätte die von ihr verlangte Auskunft auch beim Arbeitgeber oder beim Steueramt eingeholt werden können. Somit hätte die Sozialversicherungsanstalt – wenn man ihrer Argumentation folgte – Auskunft über Personendaten verweigert, die sich andernorts dem Datenschutz entziehen. Der Arbeitgeber ist im vorliegenden Fall offenbar deshalb nicht um Auskunft angegangen worden, weil wirtschaftliche Identität des Arbeitgebers mit dem Schuldner besteht, dessen Angaben das Betreibungsamt misstraut.
d. Schliesslich ist auch noch zu bedenken, dass die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nach Ermessen des Betreibungsamtes festgesetzt werden, wenn weder er noch die angefragte Sozialversicherungsanstalt Auskunft erteilt. Dem Schuldner, der die Einkommenspfändung als zu hoch betrachtet, steht zwar der Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG offen; aber er riskiert zu straucheln, weil ihm von den Aufsichtsbehörden eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) entgegengehalten wird. Überdies kann der Schuldner wegen Auskunftsverweigerung mit den Verfahrenskosten oder gar einer Busse belegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG; BGE 120 III 103). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätige Ämter, welche die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verweigern, handeln also damit keineswegs im Interesse des Schuldners.
5a. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 91 Abs. 5 SchKG nicht nur das Betreibungsamt ermächtigt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden – insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter – ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen. Es ist daher nicht erforderlich, dass zur Erlangung der Auskunft noch ein zusätzlicher Verwaltungsweg durchschritten und am Ende gar Verwal-
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tungsgerichtsbeschwerde beim BG erhoben wird. Das Betreibungsamt befürchtet nicht unbegründetermassen, dass widerborstige Schuldner aus einer solchen arbeits- und zeitaufwendigen Auseinandersetzung des Betreibungsamtes mit den Verwaltungsbehörden Nutzen ziehen würden.
b. Was den Umfang der Auskunft anbetrifft, ist daran zu erinnern, dass bei der Berechnung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neben dem persönlichen Einkommen des Schuldners auch dasjenige seiner Familienangehörigen gebührend in Rechnung gestellt werden muss (BGE
III 75 E. 2a, 114 III 12 E. 3; Amonn /Gasser, a.a.O., § 23 N. 59; Hausheer / Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N. 67 zu Art. 163 ZGB).
Zu Unrecht hat daher im vorliegenden Fall das Bezirksgericht die Verfügung des Betreibungsamtes insoweit aufgehoben, als damit die Bekanntgabe des Lohnes von E. B. verlangt wurde. In diesem Punkt ist der Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs aufzuheben.
6. Als unzulässig erweist sich die Verfügung des Betreibungsamtes einzig insoweit, als damit gegenüber der Sozialversicherungsanstalt die Verzeigung beim Polizeirichteramt angedroht wurde. Sowohl aus der systematischen Auslegung von Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG als auch aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 5 SchKG und Art. 324 Ziff. 5 StGB ergibt sich, dass die Straffolge der letzteren Bestimmung nur Dritte treffen kann. Ja eine solche Strafandrohung, welche den Aufgabenbereich eines Amtes oder eines Beamten betrifft, ist ganz allgemein unzulässig; denn im öffentlich-rechtlichen Verhältnis bestehen ausreichende disziplinarische Zwangsmittel, um unbotmässigem Handeln zu begegnen (unveröffentlichter Entscheid des Kassationshofes vom 10. Dezember 1996, 6, S.400 /1996; Peter Stadler, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [Art. 292 StGB], Zürcher Diss. 1990, S. 75).
Von diesem Punkt abgesehen, ist – wie sich aus den Erwägungen dieses Urteils ergibt – die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. April 1997 bundesrechtskonform.
AHI-Praxis 4 /1998 221
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Direttive sull’assicurazione per la vecchiaia, i superstiti EDMZ e l’invalidità degli Svizzeri dell’estero, 318.101 i valide dal 1° gennaio 1997 (italienische Neuausgabe 5.98)
Bundesamt für Sozialversicherung: EDMZ Jahresbericht 1996 über die AHV und IV 318.121.96, d/f/i sowie die Erwerbsersatzordnung Fr. 15.20
Statistiken zur Sozialen Sicherheit: EDMZ Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 1997 318.685.97, d/f Fr. 5.40
Familienzulagen in der Landwirtschaft. EDMZ Nachtrag vom 7. Mai 1998 zur Textausgabe 318.806, d/f mit Stand 1. April 1996
Merkblatt «Leistungen der Invalidenversicherung (IV)», 4.01, d/f /i** Stand am 1. Januar 1998
Merkblatt «Taggelder der IV», Stand am 1. Januar 1998 4.02, d/f /i**
Merkblatt «Sonderschulungsmassnahmen der IV», 4.10, d/f /i** Stand 1. Januar 1998
Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG»; 10.01, d/f /i** Stand am 1. April 1998
AHV/IV-Merkblatt «Belgische Staatsangehörige», B, fdi** Stand am 1. Januar 1998
AHV/IV-Merkblatt «Dänische Staatsangehörige», DK, edfi** gültig ab 1. Dezember 1997
AHV/IV-Merkblatt «Spanische Staatsangehörige», E, sdfi** Stand am 1. Januar 1998
AHV/IV-Merkblatt «Norwegische Staatsangehörige», N, edfi** Stand am 1. Januar 1998
AHV/IV-Merkblatt «Niederländische Staatsangehörige», NL, dfi** Stand am 1. Januar 1998
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
Bern (Fax 031/992 00 23) ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen