AHI-Praxis 4/1999 - Juli / August 1999
Bundesamt für Sozialver sicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
Praxis
EO: Änderungen der EOV auf Grund der 6. EO-Revision 91 EO: EO-Revision und IV-Taggelder 109
Mitteilungen
Kurzchronik 113 Personelles 114 Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 115 Korrigendum 115
Recht
AHV: Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 3. März 1999 i. Sa. J. G. und U. G. 116 IV: Berufliche Massnahmen im Ausland Urteil des EVG vom 23. Februar 1998 i. Sa. C. G. 124 IV: Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 26. Februar 1999 i. Sa. J. R. 125 IV: Anspruch auf Kapitalhilfe Urteil des EVG vom 13. Januar 1997 i. Sa. P. H. 129 Urteil des EVG vom 11. Januar 1997 i. Sa. J. v. M. 133 IV: Sonderschulung Urteil des EVG vom 31. März 1999 i. Sa. N. M. 136 IV: Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 30. Oktober 1997 i. Sa. T. L. 138
AHI-Praxis 4/1999 – Juli/August 1999 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
Bern Einzelheft Fr. 5.–
EO
6. EO-Revision: Änderungen der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Der Bundesrat hat am 31. Mai 1999 die Ausführungsverordnung zur 6. Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) verabschiedet. Die Revision wird, bis auf die Bestimmungen über die Zulage der Betreuungskosten (auf den 1. Januar 2000 rechtskräftig), am 1. Juli 1999 in Kraft treten. Im Folgenden werden die Verordnungsänderungen im Wortlaut und mit den zugehörigen Erläuterungen publiziert.
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Änderung vom 31. Mai 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 1 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
I. Anspruchsberechtigung und Bemessung der Entschädigung Art. 1 Grundsatz
Nach dieser Verordnung werden Personen als Erwerbstätige entschädigt, die in den
letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, wenn sie: a. Dienst in der schweizerischen Armee oder Rotkreuzdienst leisten; b. Zivildienst leisten; c. Schutzdienst leisten; d. an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport oder an Jungschützenleiterkursen teilnehmen.
Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose sowie Personen, die glaubhaft
machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Dienst eingerückt wären. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.
Personen, die die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
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Art. 2 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im allgemeinen
Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des
letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2 (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG; e. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, bemisst sich nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so bemisst sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.
Die Entschädigung für mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn, die vor dem
1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Dienst leisten, wird auf Grund des Globallohnes nach Artikel 14 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen.
Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.
Art. 3 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten
Personen, die: a. in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist; b. ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus andern, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für
mindestens ein Jahr eingegangen wurde.
Das vor Dienstantritt pro Tag erzielte Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt: a. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit der Summe der in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
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b. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt. c. Für alle anders entlöhnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch 28 geteilt.
Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 3 ermittelt
werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.
Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 3 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.
Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein regelmässiges Einkommen im
Sinne von Artikel 3 so wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt.
Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens
nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.
Art. 5 Abs. 1, 3 und 4
Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet
das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird später für das Jahr der Dienstleistung ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neubemessung der Entschädigung verlangt werden.
War eine selbständigerwerbende Person nach AHVG nicht beitragspflichtig, so bemisst sich die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.
Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.
Art. 6 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sind Das vordienstliche Durchschnittseinkommen der Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 2 – 5 massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.
Art. 6a (neu) Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit
Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf die minimale Grundentschädigung nach Artikel 10 oder 11 EOG. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 4.
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Gliederungstitel vor Art. 7a
II. Zulage für Betreuungskosten
Art. 7a Aufgehoben
Art. 8 Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern
Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung sind Auslagen, für die eine Person aufkommen muss, weil sie während des Dienstes Betreuungsaufgaben nicht selbst erfüllen kann, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft inne hatte.
Vergütet werden insbesondere:
a. Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause; b. Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden; c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d. Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; e. Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der dienstleistenden Person betreuen.
Art. 9 Höhe der Zulage
Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der
Diensttage entsprechende Vielfache von 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.
Art. 10 – 12 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 und 3
Als Ausbildungsdienste von längerer Dauer nach Artikel 10 EOG gelten:
a. alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen; b. Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen eines zusammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 18 Tage dauern.
Aufgehoben
Art. 14 Formulare
Der Anspruch wird geltend gemacht:
a. auf die Grundentschädigung, die Kinderzulagen und die Betriebszulagen durch Einreichen der dafür vorgesehenen Meldekarte beim Arbeitgeber oder bei der nach Artikel 19 zuständigen Ausgleichskasse; b. auf die Zulage für Betreuungskosten durch Einreichen des dafür vorgesehenen Formulars und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.
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Können auf der Meldekarte nicht alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches oder für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben gemacht werden, so ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Dieses ist von der dienstleistenden Person soweit möglich vor dem Einrücken der Ausgleichskasse oder dem Arbeitgeber abzugeben.
Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Meldekarte, das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt folgenden Stellen ab: a. den militärischen Stäben und Einheiten, von denen die dienstleistende Person erfasst ist; b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftragten.
Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt können auch beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.
Art. 15 Abs. 1 und 2
Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der aufbietenden
Stellen des Zivilschutzes bescheinigen auf den Meldekarten die Zahl der Soldtage oder der vergüteten ganzen Tage.
Die Meldekarte ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als
Tage, so ist eine Meldekarte erstmals nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben. Ist die dienstleistende Person selber oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind ihr die Meldekarten während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. Jeder Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.
Art. 15 a Sonderregelung für Leiterkurse Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1 Absatz 3 EOG.
Art. 15 b Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare Die dienstleistende Person füllt die Meldekarte oder das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten aus. Sie leitet die Meldekarte ohne Verzug an ihren Arbeitgeber (Art. 16) oder an die zuständige Ausgleichskasse (Art. 19) weiter. Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten ist an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Art. 16 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf der Meldekarte den für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Lohn und die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.
Art. 17 Aufgehoben
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Art. 18 Abs. 1
Angehörige und Arbeitgeber der dienstleistenden Person, die dazu nach Artikel 17
Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Soldtage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 14 – 16 gelten sinngemäss.
Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse
Der Anspruch ist von der selbständigerwerbenden Person direkt und von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, welche die Beiträge nach AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die dienstleistende Person die Ausgleichskasse, welche die Entschädigungen festzusetzen und auszurichten hat.
Ist die dienstleistende Person nicht beitragspflichtig, so macht sie den Anspruch bei
der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons geltend.
Hat die dienstleistende Person Wohnsitz im Ausland und ist sie nicht nach AHVG
obligatorisch versichert, so macht sie ihren Anspruch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend.
Hat die dienstleistende Person unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen, so macht sie den Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend, die das Taggeld ausgerichtet hat.
Art. 20 Abs. 1, 1bis (neu), 1ter (neu), 2 und 3
Die Ausgleichskasse setzt die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage,
die einem mitarbeitenden Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb zukommt, selbst fest. Die anderen Entschädigungen setzt sie selbst fest, wenn die dienstleistende Person vor dem Einrücken: a. bei mehreren Arbeitgebern tätig war; b. in einem mehrstufigen Arbeitsverhältnis stand; c. gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und selbständigerwerbend war. 1bis Die Entschädigungen werden von der Ausgleichskasse ebenfalls selbst festgelegt,
wenn dafür besondere Gründe vorliegen. 1ter Die Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben
ist durch eine schriftliche Verfügung festzusetzen.
Ist der Arbeitgeber mit der Festsetzung der Entschädigung betraut, so hat er die Angaben der dienstleistenden Person soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, der dienstleistenden Person auf deren Begehren Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat.
Art. 21 Auszahlung der Entschädigung
Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskos-
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ten zahlt die Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Geltendmachung aus.
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz
oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.
Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch
kann bar ausbezahlt werden.
Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise
der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.
Art. 21a Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 Beitragsberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber der dienstleistenden Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.…
Von den Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche
die Ausgleichskasse Arbeitnehmenden direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
Aufgehoben
Art. 21b Abs. 1 und 2
Von den Entschädigungen mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche
die Ausgleichskasse einer selbständigerwerbenden oder einer nichterwerbstätigen Person auszahlt, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
Aufgehoben
Art. 21c und Art. 22 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 23 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen
Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten:
a. von der dienstleistenden Person, wenn die Entschädigung ihr oder in ihrer Vertretung oder auf ihre Weisung den Angehörigen ausbezahlt worden ist; b. von der unterhaltsberechtigten Person in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b EOG; c. vom Arbeitgeber in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG.
Ist die rückerstattungspflichtige Person mit der Rückerstattung nicht einverstanden
oder verlangt sie deren Erlass, so finden die Artikel 78 und 79 AHVV sinngemäss Anwendung. In Abweichung von Artikel 79 Absatz 1quater AHVV wird bei Vorliegen des guten Glaubens der Erlass von Amtes gewährt, wenn der Rückerstattungsbetrag
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Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG nicht übersteigt. Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV anwendbar.
II Übergangsbestimmung Die Bestimmungen der 6. EO-Revision, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten, gelten für alle Dienste, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Für Dienstleistungen, die vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der 6. EO-Revision auch für Abrechnungsperioden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2, sofern diese vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1999 in Kraft.
Die Artikel 7a – 12, 14, 15b, 17, 18 Absatz 1, 20 Absatz 1, 21 Absatz 1, 21a Absatz 3
und 21b Absatz 1 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der EOV Zu Artikel 1 (Grundsatz)
Der neue Artikel 1 EOG ist allgemeiner formuliert als die alte Fassung. Deshalb wurde die Verordnung durch eine ausführliche Liste der Anspruchsberechtigten ergänzt. Auch die Definition des Kreises der als nicht erwerbstätig zu betrachtenden Personen wurde in diesen Artikel aufgenommen, weil die Bestimmung des EOG, die diese Personengruppe erwähnte, aufgehoben worden ist und in der Verordnung jene Fälle näher geregelt werden sollen, in welchen die Grundentschädigung gemäss den neuen Artikeln 10 und 11 EOG nicht gestützt auf das Erwerbseinkommen berechnet wird.
Zu Artikel 2 (Entschädigung für Arbeitnehmer/innen im Allgemeinen)
Die auch redaktionell überarbeitete Bestimmung sieht in Absatz 4 eine neue, administrativ einfachere Berechnung der Entschädigung vor für Personen, die vor dem Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben. Diese Massnahme führt zu keinen Leistungsverschlechterungen.
Zu Artikel 3 (Entschädigung für Arbeitnehmer/innen mit regelmässigem Einkommen)
Dieser Artikel, der ebenfalls redaktionell überarbeitet worden ist, wurde mit einer Definition des regelmässigen Einkommens ergänzt (Abs. 1). Bis-
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her war diese Frage nur in den Verwaltungsweisungen geregelt, was jedoch im Hinblick auf ihre fehlende rechtliche Verbindlichkeit unbefriedigend war.
Zu Artikel 4 (Entschädigung für Arbeitnehmer/innen mit unregelmässigem Einkommen)
Die Berechnung der Entschädigung für Unselbständigerwerbende, deren Einkommen auch nicht mit Hilfe der Spezialregelung für unregelmässige Einkünfte berechnet werden kann, wird direkt auf Verordnungsstufe geregelt und nicht mehr, wie bisher, gestützt auf eine Delegationsbefugnis des Eidgenössischen Departements des Innern. Im Übrigen wurde die Bestimmung redaktionell vereinfacht.
Zu Artikel 6a (neu) (Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit)
Dieser Artikel regelt die Höhe der Entschädigung von Personen, die nicht erwerbstätig sind. Diese entspricht der minimalen Grundentschädigung (für Rekruten mit Kindern: 20 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung; für Personen, die Beförderungsdienste absolvieren: 45 Prozent dieses Betrages; für Personen, die übrige Dienstleistungen erbringen: 20 % des erwähnten Betrages).
Zu Satz 2 siehe Erläuterung zu Artikel 2.
Zu Abschnitt II (Art. 7a – 12)
Abschnitt II enthielt die Bestimmungen über die Unterstützungszulagen. Mit der 6. EO-Revision werden diese Zulagen aufgehoben und Abschnitt II regelt neu die Zulage für Betreuungskosten. Artikel 7a, 10, 11,12 und 17 werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden.
Zu Artikel 8 (Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern)
Artikel 8 umschreibt den Begriff der zusätzlichen Kosten für Kinderbetreuung. Vergütet werden Auslagen, jedoch nicht Einkommensverluste (z. B. des Ehegatten), die entstehen, weil die dienstleistende Person wegen des Dienstes ihre üblichen und regelmässigen Betreuungsaufgaben nicht selbst erfüllen kann. Auslagen, die entstehen, weil vereinzelte, nicht regelmässige Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, begründen keinen Leistungsanspruch. Exemplarisch werden einzelne Auslagen aufgezählt, die eine Zulage rechtfertigen. Auf eine abschliessende Aufzählung der Kosten wird verzichtet, da solche Kosten sehr vielfältiger Natur sein können.
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Zu Artikel 9 (Höhe der Zulage)
In dieser Bestimmung wird die Berechnung und die Höhe der Zulage für Betreuungskosten geregelt. Vergütet werden ausser Bagatellbeträgen (Vermeidung von unzumutbarem Verwaltungsaufwand) die tatsächlichen Auslagen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag, der im Durchschnitt 59 Franken pro Diensttag entspricht (27 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung). Dieser Betrag, der auch von Mitgliedern der SGK N und S vorgeschlagen wurde, entspricht der Höhe der Betriebszulage. Die Vergütung erfolgt pauschal für die ganze Dienstperiode, und es wird nicht geprüft, wie sich die Auslagen über die Diensttage verteilen. Folgende Beispiele sollen den Grundsatz verdeutlichen.
Beispiel 1: Jemand absolviert 18 Diensttage. Dies ergäbe eine maximale Entschädigung von 1062 Franken (18 x 59.–). Während des Dienstes ist er während 10 Tagen auf eine Kinderbetreuung angewiesen. Die Auslagen für die Kinderbetreuung belaufen sich insgesamt auf 700 Franken. Es werden die effektiven Kosten, das heisst die 700 Franken, vergütet.
Beispiel 2:Grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie in Beispiel 1, wobei die Auslagen für die Kinderbetreuung 1500 Franken betragen. In diesem Fall werden nicht die tatsächlichen Kosten vergütet, sondern es wird die maximale Entschädigung für 18 Diensttage im Betrag von 1062 Franken ausbezahlt.
Zu Artikel 13 (Beförderungsdienste)
Die mit Armee 95 realisierte Verkürzung der Dienstleistungspflicht und einzelner Militärdienstleistungen (z. B. auch Führungs- und Stabslehrgänge und Spezialkurse) rechtfertigt es, die Grenze für Ausbildungsdienste längerer Dauer gemäss Artikel 10 EOG von vier auf drei Wochen (= mindestens
Tage) herabzusetzen. Absatz 3 kann aufgehoben werden, da er obsolet geworden ist. In dieser Bestimmung wurde nämlich festgehalten, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (ehemals EMD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Verzeichnis der Beförderungsdienste erstellt. Dieses wird seit Jahren nicht mehr benutzt, weshalb ohne weiteres auf die Angaben der Rechnungsführer abgestellt werden kann.
Zu Artikel 14 (Formulare)
Um den Ausgleichskassen die Prüfung der neu eingeführten Zulage für Betreuungskosten zu ermöglichen, muss der Anspruch mit einem besonderen
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Formular geltend gemacht werden. Dieses wird, im Gegensatz zur Meldekarte, immer direkt der Ausgleichskasse zugestellt, die ausschliesslich für die Bemessung und Auszahlung dieser Leistung zuständig ist (s. Art. 20).
Zu Artikel 15 (Bescheinigung der Dienstleistung)
Die Bescheinigung der als Beförderungsdienst geleisteten Soldtage auf besonderen Meldekarten ist aus Gründen der Vereinheitlichung des Verfahrens fallen gelassen worden. Damit rechtfertigt sich die Aufhebung des letzten Satzes in Absatz 1. Die Änderungen in Absatz 2 sind rein redaktionell.
Zu Artikel 20 (Festsetzung der Entschädigung)
Dieser Artikel muss wegen der Einführung der Zulage für Betreuungskosten und der Aufhebung der Unterstützungszulage angepasst werden. Ausserdem sieht er vor, dass die Zulage für Betreuungskosten – wie vorher die Unterstützungszulagen – immer von der Ausgleichskasse und nicht etwa vom Arbeitgeber festgesetzt wird.
Zu Artikel 21 (Auszahlung der Entschädigung)
Der gesamte Artikel wird redaktionell überarbeitet. Ausserdem wird präzisiert (Abs. 2), dass der Erwerbsersatz, d. h. die Grundentschädigung und die Kinderzulagen, dem zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber auch dann zukommen, wenn der Dienst nicht in die Arbeitszeit fällt. Neu werden die Leistungen grundsätzlich bargeldlos ausbezahlt. Die als Zahlungsnachweise anerkannten Belege werden ausserdem in der Verordnung aufgezählt.
(Beitragsberechnung für Arbeitnehmende) (Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)
Mit der Zulage für Kinderbetreuungskosten nach Artikel 7 Absatz 1 EOG werden ausschliesslich Kosten ersetzt werden, die wegen der Dienstleistung zusätzlich anfallen. Der – immer direkt auszuzahlenden (vgl. revArt. 19 Abs. 2 EOG) – Leistung kommt gewissermassen Unkostenentschädigungscharakter zu. Jedenfalls stellt sie keinen Ersatz für den Ausfall von Erwerbseinkommen dar. Trotz Artikel 19a Absatz 1 EOG unterliegt sie mithin nicht der Beitragspflicht, was in den Artikeln 21a Absatz 3 und 21b Absatz 1 EOV verdeutlicht oder sozusagen pro memoria festgehalten werden soll.
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Zu Artikel 21a (Beitragsberechnung für Arbeitnehmer/innen)
Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet. Ausserdem gilt nach dem geltenden Beitragserhebungssystem der Vorbehalt von Artikel 21a Absatz 4 EOV ohnehin. Dem Bundesrat fehlt die Kompetenz, die Ausnahmen von der Beitragspflicht gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und c AVIG wegzubedingen. Deshalb kann der (unechte) Vorbehalt von Artikel 21a Absatz
EOV aufgehoben werden. Es genügt, wenn in den Weisungen darauf aufmerksam gemacht wird. Die Ausgleichskasse hat auch dann abzurechnen, wenn sie die Entschädigung einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt. Das trifft wegen der Aufhebung von Art. 21c EOV z.B. im Fall von Art. 21d EOV zu, wo die Entschädigung dem ausländischen Arbeitgeber einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet wird.
Zu Artikel 21b (Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)
Der erste Absatz dieses Artikels wurde redaktionell überarbeitet. Der zweite Absatz wird aufgehoben.
Artikel 21b Absatz 2 EOV betrifft nach seinem Wortlaut nur gerade die nichtbeitragspflichtigen Nichterwerbstätigen. Er soll die Administration der Taggelderhebung vereinfachen. Zur Kategorie der vom Bundesrat seinerzeit anvisierten nichtbeitragspflichtigen Nichterwerbstätigen gehören die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten und die nichterwerbstätigen Witwen. Bei ihnen soll ein Beitragsabzug, die Eröffnung eines individuellen Kontos und die Eintragung nur dann erfolgen, wenn sie einen Dienst von mindestens zwanzig Tagen leisten. Die 10. AHV-Revision hat den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht eingeführt, die Befreiungen zugunsten nichterwerbstätiger Ehefrauen und Witwen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c a AHVG) sind aufgehoben worden. Ausserdem spielen – nur nebenbei bemerkt – die damals vorgebrachten administrativen Gründe im Zeitalter der EDV kaum mehr eine Rolle. Artikel 21b Absatz 2 EOV hat somit seine Daseinsberechtigung verloren und ist aufzuheben.
Zu Artikel 21c (In der AHV nicht obligatorisch versicherte Personen)
Wie aus dem Kommentar zu Artikel 21c EOV hervorgeht (ZAK 1987 S. 466 f.) bezieht sich diese Bestimmung vor allem auf Personen, die gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 AHVG von der Versicherung in der schweizerischen AHV befreit sind (z.B. internationale Beamte, die eine Doppelbelastung geltend machten) oder die gemäss Sozialversicherungsabkommen ausdrücklich der Versicherung eines anderen Staates zugewiesen wurden (z. B.
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Schweizer, die als Entsandte einer ausländischen Firma nicht der schweizerischen AHV angehören, aber schweizerischen Militärdienst leisten). Bei diesen Personen wäre es zufolge der erwähnten Erläuterungen nicht angebracht, durch eine bescheidene Beitragszahlung auf der Erwerbsausfallentschädigung die Grundlage für einen späteren Anspruch auf eine schweizerische Rente zu schaffen. Artikel 21c EOV schliesse aber auch alle freiwillig Versicherten von der Beitragszahlung auf Erwerbsausfallentschädigungen aus, da die Berechnung ihrer Beiträge nach einer anderen Methode erfolgt.
Wer nach Massgabe von Artikel 1 Absatz 2 AHVG von der schweizerischen Versicherung befreit ist, unterliegt auch für EO- und /oder IV-Taggelder nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht, wird er doch von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG) oder auf Gesuch hin (Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG) umfassend vom Einbezug in das System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen. Wird eine Person nicht über das Erwerbsortsprinzip, sondern etwa mittels der staatsvertraglichen Institute der sog. Entsendung bzw. der sog. Ausweichsklausel ausdrücklich dem Sozialversicherungsrecht eines andern Staates zugewiesen, kommt ihr bereits aufgrund des internationalen Rechts in der AHV und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige gar keine Versicherteneigenschaft zu. Artikel 21c EOV regelt bezüglich dieser ersten beiden Punkte mithin nichts, was nicht (zufolge höherrangigen Rechts) ohnehin schon gilt.
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, aber für einen hier geleisteten Dienst EO- bzw. hier durchgeführte Eingliederungsmassnahmen oder hier zurückgelegte Untersuchungs-, Warte- oder Anlernzeiten IV-Taggelder beziehen, sind wegen der Gleichstellung dieser Ersatzeinkommen mit Erwerbseinkommen – allenfalls über das staatsvertragliche Erwerbsortsprinzip – gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b AHVG der schweizerischen Versicherung unterstellt. Die von der Schweizerischen Ausgleichskasse an die erwähnten Personen ausbezahlten Entschädigungen sollen neu der Beitragspflicht unterliegen (vgl. Erläuterung zu Artikel 22).
Eine echte Ausnahme bildet der im geltenden Recht vorgesehene Ausschluss der (sonst bzw. im Übrigen) freiwillig Versicherten. Der angegebene Grund, die Berechnung von deren Beiträgen erfolge nach einer anderen Methode, erscheint nicht als stichhaltig. Vielmehr ging es darum, der Schweizerischen Ausgleichskasse den mit der Beitragserhebung auf den Taggeldern verbundenen Aufwand zu ersparen (vgl. den Kommentar zu Art. 22 Abs. 5 EOV in ZAK 1987 S. 467). Obligatorische und freiwillige Ver-
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sicherung werden als ein Ganzes betrachtet. Zwar schliesst die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung grundsätzlich eine gleichzeitige freiwillige Versicherung aus, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben indessen in Konstellationen wie der hier zur Diskussion stehenden, d. h. bei Vorliegen unechter Lücken, immer wieder Ausnahmen zugelassen (vgl. BGE 106 V 69 f. Erw. 2a = ZAK 1981 S. 202). Artikel 21c EOV ist aufzuheben.
Zu Artikel 22 (Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für Auslandschweizer)
Artikel 22 Absatz 5 EOV bezweckt nach dem in ZAK 1987 S. 467 abgedruckten Kommentar einzig und allein die Entlastung der Schweizerischen Ausgleichskasse. Aus administrativen Gründen solle bei allen Zahlungen von Erwerbsausfallentschädigungen ins Ausland auf die Beitragsabrechnung verzichtet werden, handle es sich nun um Dienstleistende, die in der schweizerischen AHV obligatorisch, freiwillig oder überhaupt nicht versichert sind. Die Verwaltungsumtriebe, die der Regelung zugrunde lagen, fallen heute kaum mehr ins Gewicht. Ausserdem wird diese Bestimmung vom internationalen Recht bereits in vielen Fällen überlagert. So unterliegen zufolge der meisten Sozialversicherungsabkommen IV-Taggelder, auf welche Artikel 22 Absatz 5 EOV anwendbar wäre, ohnehin bereits der Beitragspflicht (vgl. z. B. Art. 12 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Belgien vom 24. September 1974, Art. 11 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Frankreich vom 3. Juli
usw.). Artikel 22 Absatz 5 EOV ist aufzuheben.
Zu Artikel 23 (Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen)
Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet. Ausserdem wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie beim Vorliegen des guten Glaubens von der Prüfung der grossen Härte abgesehen, wenn die Rückerstattungsschuld 108 Franken, das heisst 50% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a EOG, nicht übersteigt.
Zur Übergangsbestimmung
Für am 1. Juli laufende Dienste sieht die Übergangsbestimmung eine einfache Lösung vor.
Artikel 15 Absatz 2 regelt die Abrechnung der Entschädigung. Danach sind für einzelne Dienstperioden die Anzahl Soldtage mittels Meldekarten zu bescheinigen. Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienst-
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periode vor dem 1. Juli und endet sie nach dem Inkrafttreten (z. B. 21.6. bis 10.7.1999), so werden ausschliesslich die neuen Bestimmungen angewendet. Damit können auch die Rekruten und Abverdienenden der diesjährigen Sommer-RS in den Genuss der neuen Leistungen gelangen. Auch aus administrativer Sicht ist die Lösung einfach anzuwenden.
Zum Inkrafttreten
Der Hauptteil der Änderungen tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Alle Verordnungsänderungen, die den Anspruch oder das Verfahren für die Zulage für Betreuungskosten regeln, werden indessen erst am 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 31. Mai 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21ter (neu) Anspruch auf Unterstützungszulagen Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.
Art. 21quater (neu) Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regelmässig erfüllt wird.
Art. 21quinquies (neu) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen
Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten: a. die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen lässt; b. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zugunsten solcher Personen leistet.
Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung,
SR 831.201; AS 1998 2581, 1999 60
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so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu bewerten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV ermittelte Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicherten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.
Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen,
doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zugunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Monat festgesetzt werden.
Art. 21sexies (neu) Unterstützungsbedürftige Personen
Als der Unterstützung bedürftig gelten:
a. Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne der Artikel 152 oder 328 und 329 des Zivilgesetzbuches5 zu leisten hat; b. andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr. 1. erste Person 2120 2. zweite Person 1480 3. jede weitere Person 850
Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Einkommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.
Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem
Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.
Art. 21septies (neu) Anrechenbares Einkommen
Als Einkommen im Sinne von Artikel 21 sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.
Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unterhaltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das
AHI-Praxis 4 /1999
massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11 – 18 der Verordnung vom 15. Januar 19716 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gelten sinngemäss.
Art. 21octies (neu) Kürzung der Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie: a. die nach Artikel 21 quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt; b. in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.
Art. 81bis Beitragsabrechnung Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und 21b EOV sinngemäss. Artikel 21a Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der IVV Einleitende Bemerkungen
Die 6. EO-Revision berücksichtigt besondere Bedürfnisse der in der Armee dienstleistenden Personen. Die Aufnahme der Neuerungen dieser Revision in die Invalidenversicherung hätte eine grundlegende Änderung des IV-Leistungssystems zur Folge. Ein solcher Systemwechsel soll jedoch erst im Rahmen des zweiten Teiles der 4. IV-Revision eingehend geprüft werden. Daher wurde beschlossen, für die IV-Taggelder das bisherige Recht weiterhin anzuwenden. Die entsprechenden Bestimmungen der EOV müssen deshalb in die IVV übernommen werden. Diese Übernahme erfordert vorwiegend redaktionelle Anpassungen. Inhaltliche Änderungen sind nur ausnahmsweise nötig. Nur redaktionell angepasste Bestimmungen werden nicht weiter erläutert.
Zu Artikel 21ter (Anspruch auf Unterstützungszulagen)
In der EO wurden Unterstützungszulagen nur während der Rekrutenschule oder eines Beförderungsdienstes ausgerichtet, d. h., wenn der Dienst mehr als 100 Tage dauerte. In Anlehnung an diese Regelung besteht in der IV ein
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Anspruch auf Unterstützungszulage nur bei Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von längerer Dauer. Für die Definition einer Massnahme von längerer Dauer in der IV ist es sinnvoll, sich nicht nur auf die Dauer einer Rekrutenschule oder eines Beförderungsdienstes zu stützen, sondern auch die Regelung von Artikel 20ter Absatz 3 IVV heranzuziehen, die vorsieht, dass dem Bezüger einer Rente diese während der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen neben dem Taggeld weiter ausgerichtet wird, und zwar längstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Beginn der Massnahme folgt. Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei vollen Kalendermonaten sollen deshalb Anspruch auf Unterstützungszulagen geben.
Zu Artikel 21quinquies und 21sexies (Unterhalts- oder Unterstützungszulagen) (Unterstützungsbedürftige Personen)
Im Rahmen der 6. EO-Revision werden alle Entschädigungen der Lohnentwicklung angepasst (1946 Punkte des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik). Es rechtfertigt sich deshalb, die Grenzeinkommen der Personen, die von IV-Taggeldbezügern unterstützt werden, gleichermassen zu erhöhen und auch den Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, die von Versicherten für unterstützte Personen geleistet wird, anzupassen.
Zu Artikel 21septies (Anrechenbares Einkommen)
Mit der 10. AHV-Revision sind die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen aufgehoben und durch Ergänzungsleistungen ersetzt worden. Zur Bestimmung der Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Artikel 21 sexies IVV kann daher nicht mehr auf die Berechnungsregeln für ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen zurückgegriffen werden. Es müssen vielmehr die EL-Bestimmungen herangezogen werden. In der Praxis ist dies schon der Fall.
Zu Artikel 81bis (Beitragsabrechnung)
Artikel 22 Absatz 5 EOV wird aufgehoben. Dieser Änderung ist in Artikel 81bis IVV Rechnung zu tragen, indem die Verweisung auf die EOV entsprechend angepasst wird.
AHI-Praxis 4 / 1999
6. EO-Revision und IV-Taggelder (Aus AHV-Mitteilungen Nr. 67 vom 14.6.1999)
Der Bundesrat hat am 28. April 1999 beschlossen, die 6. EO-Revision auf den 1. Juli 1999 in Kraft zu setzen (siehe auch AHI-Praxis 3/99 S. 72). Soweit möglich, haben wir Ihnen die Unterlagen zur 6. EO-Revision bereits vor diesem Zeitpunkt zugestellt. In letzter Zeit haben wir verschiedentlich festgestellt, dass diese Dokumente nicht immer bis zu den zuständigen Sachbearbeitern gelangt sind. Wir möchten deshalb nochmals in Erinnerung rufen, welche Unterlagen bisher versandt worden sind:
Datum was im Intranet 18. Januar 1999 Gesetzestext 6. EO-Revision nein 24. März 1999 • Entwurf EOV und IVV ja
Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen ja
Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder ja
Flussdiagramm «Berechnung der EO-Tagesentschädigung» nein
Flussdiagramm «Berechnung der IV-Taggelder» nein 31. Mai 1999 definitive Verordnungstexte ja 9. Juni 1999 Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) ja
Aus übergangsrechtlicher Sicht möchten wir auf folgende Punkte hinweisen.
1. EO-Entschädigung
1.1 Übergangsbestimmungen
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten der 6. EO-Revision geleistet werden. Für am 1. Juli laufende Dienstleistungen gilt folgende Übergangsregelung: Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem 1. Juli und endet sie nach dem Inkrafttreten, so gelangen ausschliesslich die neuen Ansätze zur Anwendung (z.B. 14. Juni – 3. Juli 1999). Massgebend ist dabei die durch den Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode (Ziffer 8, Abschnitt C der Meldekarte).
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Die Übergangsregelungen sehen keine Besitzstandsgarantien vor. Demnach können die neuen Bestimmungen bei verheirateten kinderlosen Dienstleistenden zu tieferen Leistungen führen. Auf Verlangen ist den betroffenen Dienstleistenden eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen.
1.2 Zulage für Betreuungskosten und Unterstützungszulage
Die Zulage für Betreuungskosten wird gemäss den Übergangsbestimmungen zur 6. EO-Revision erst auf den 1. Januar 2000 eingeführt. Auf diesen Zeitpunkt werden auch die Unterstützungszulagen aufgehoben.
Somit können bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin Unterstützungszulagen gewährt werden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Unterstützungszulagen gelten die Artikel 7 und 14 EOG bzw.
– 12 EOV weiterhin. Sowohl die Grenzeinkommen der unterstützten Personen als auch der Gegenwert der nicht entlöhnten Arbeit, die von der dienstleistenden Person geleistet wird (Art. 9 und 10 EOV), wurden in der EOV nicht mehr angepasst. Es sind aber auch in diesen Fällen die ab 1. Juli
für die IV geltenden neuen Grenzwerte anzuwenden. Diese lauten wie folgt:
Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit höchstens 1270 bzw. 1530 Fr.
Einkommensgrenzen der unterstützten 2540 Fr. bzw. beim Zusammenleben Person für die erste Person 2120 Fr. zweite Person 1480 Fr. und jede weitere Person 850 Fr.
Unterstützungszulage im Tag höchstens 39 Fr. für die erste bzw. höchstens 20 Fr. für jede weitere Person
Die neuen Grenzwerte können den Artikeln 21quinquies Absatz 3 und 21sexies Absatz 1 IVV entnommen werden. Sofern bis zum 31. Dezember
in Einzelfällen noch Unterstützungszulagen festzusetzen sind, gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Bemessungsregeln nach wie vor die Bestimmungen der alten WEO.
1.3 Meldekarten und Ergänzungsblätter
Den Dienstleistenden werden während einer Übergangsphase durch die Rechnungsführer noch die alten Meldekarten abgegeben. Erst ab dem Jahr
sollen die neuen Meldekarten zur Anwendung gelangen. Hauptmerkmal der neuen Meldekarten wird der Wegfall des dreisprachigen Textes sein. Die Ergänzungsblätter 1– 3 werden weiterhin unverändert beibehalten.
AHI-Praxis 4 /1999
1.4 Neuauflage der WEO und Entschädigungstabellen
Den Ausgleichskassen wurde am 9. Juni die Neuauflage der WEO zugestellt. Bis zum Inkrafttreten des 2. Teils der 6. EO-Revision auf den 1. Januar 2000 wird die WEO redaktionell nochmals überarbeitet. Die neu aufgelegte WEO wird daher bis zu diesem Datum als Provisorium geführt.
Korrigenda
Der ab 1. Juli 1999 gültige Mindest- bzw. Höchstbetrag bei Gradänderungsdienst (Art. 10 Abs. 1 EOG) beträgt 97 bzw. 140 Franken. Irrtümlicherweise wurden im Anhang II der WEO bei Gradänderungsdienst falsche Beträge aufgeführt. Wir bitten dieses Versehen zu entschuldigen.
2. IV-Taggelder
2.1 Grundsatz
Nach Artikel 24 Absatz 1 IVG gelten für die Taggelder auch weiterhin die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen gemäss EOG. Auf den 1. Juli wurde nun die Höchstgrenze gemäss Artikel 16a Absatz 1 EOG von 205 auf 215 Franken erhöht. Folglich müssen auch die IV-Taggelder an diese neue Höchstgrenze angepasst werden.
2.2 Erstmalige Zusprache
Für IV-Taggelder, die für Zeiten nach dem 1. Juli 1999 erstmals zugesprochen werden, gelten vollumfänglich die neuen Taggeldansätze. Wird dagegen ein Taggeld rückwirkend für Zeiten vor dem 1. Juli zugesprochen, so gelten bis und mit 30. Juni die alten und ab 1. Juli die neuen Taggeldansätze. Dabei ist zu beachten, dass die ab 1. Juli gültigen Taggeldansätze für bereits vor diesem Zeitpunkt entstandene Taggeldansprüche nicht zu Verschlechterungen führen dürfen (vgl. auch nachfolgender Abschnitt).
2.3 Laufende IV-Taggelder
Die vor dem 1. Juli entstandenen Taggelder werden grundsätzlich an die neuen Taggeldansätze angepasst. Für die neu erhöhten Taggelder ist analog der Rentenanpassung keine Verfügung zu erlassen. Wegen der neuen Tabellenabstufung ab 1. Juli 1999 kann unter Umständen das IV-Taggeld einer versicherten Person etwas niedriger ausfallen als vorher. Beispiel: Ein Versicherter hat ein Jahreseinkommen von 46 600 Franken. Der nächsthöhere Tabellenwert belief sich bis Ende Juni 1999 auf 46 980 Franken, was zu einer Haushaltungsentschädigung von Fr. 97.90 führte; nach den neuen Tabellen
AHI-Praxis 4 /1999 111
beträgt er 46 800 Franken, was eine Haushaltungsentschädigung von Fr. 97.50 gibt.
Führt die Anpassung zu einer Verschlechterung des Taggeldes, so wird das bisherige Taggeld bis zum Ende der zugesprochenen Massnahme weiter gewährt. Sofern danach eine weitere Massnahme zugesprochen werden kann, ist vorerst das massgebende Erwerbseinkommen von Amtes wegen auf den neusten Stand zu bringen (Rz 2011 WTG gilt sinngemäss). Anschliessend sind die ab 1. Juli 1999 gültigen Tabellen anzuwenden.
AHI-Praxis 4 / 1999
Kurzchronik
Kommission für Rechnungswesen, VA/ IK und technische Koordination
Diese Kommission tagte am 20. April unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor des BSV und Chef der Abteilung AHV/EO / EL, in Bern. Die Kommissionsmitglieder verabschiedeten den Nachtrag 3 per 1. Januar 2000 der Weisungen über Buchführung und Geldverkehr im Hinblick auf die Einführung der Mutterschaftsversicherung.
Bei den technischen Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS wurden die notwendigen Änderungen der Bereiche Erwerbsersatzordnung (6. EO-Revision) und Mutterschaftsversicherung (Einführung) angenommen. Der EO-Nachtrag tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Kommission für Durchführungsfragen der EO
Am 6. Mai tagte in Bern die Kommission für Durchführungsfragen der EO unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger, Chef der Abteilung AHV/ EO /EL. Zur Diskussion stand die Neuauflage der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (WEO). Die 6. EO-Revision, welche mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulage für Betreuungskosten am 1. Juli 1999 in Kraft tritt, machte eine vollständige Überarbeitung der bestehenden WEO nötig. Im Weitern wurde der Entwurf eines Anmeldeformulars für die Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten besprochen. Diese Zulage kann ab 1. Januar 2000 gewährt werden. Ausserdem wurde die bestehende EO-Meldekarte an die Neuerungen der Revision angepasst. Mit der neuen Meldekarte soll auch den Bedürfnissen der Ausgleichskassen nach elektronischer Verarbeitung Rechnung getragen werden.
Meinungsaustausch AK /BSV
Am 8. Juni fand in Bern unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der 119. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand die Neuorganisation der Informatik beim Bund und ihre Auswirkungen für die Durchführungsstellen. Ausserdem wurde unter anderem über die Zustellung eines Vorbescheides in der IV an die Ausgleichskasse, über die IV-Auszüge mit MZR 97 und die Unterstellung der EAK unter die ZAS gesprochen.
AHI-Praxis 4 /1999 113
Gemischte Kommission AHV / Steuerbehörden Am 15. Juni fand in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger die 60. Sitzung der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden statt.
Die Sitzung hatte die Frage des Wechsels des Beitragsfestsetzungsverfahrens für persönliche AHV/ IV/ EO-Beiträge auf den 1. Januar 2001 zum Gegenstand. Im Wesentlichen wurden die grundsätzliche Frage eines Systemwechsels, die möglichen Verfahrensmodelle für die Beitragsbemessung, der Beitragsbezug im Verfahren der einjährigen Gegenwartsbemessung, die Umrechnung, die Behandlung der Kapitalgewinne und die Übergangsregelung besprochen.
Das BSV wird nun entsprechende Verordnungsbestimmungen ausarbeiten und diese der Kommission anlässlich der nächsten Sitzung vom 18. November 1999 unterbreiten.
Eidgenössische AHV/ IV-Kommission Die Eidgenössische AHV/ IV-Kommission tagte am 22. Juni unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor des BSV. Sie behandelte zunächst die Entwürfe für die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 2000 und diskutierte dann die Änderungen der AHVV, der IVV, der EOV und der VFV. Nach einer Orientierung über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der 11. AHV-Revision befasste sich die Kommission mit dem Modell für ein flexibles Rentenalter, das der Bundesrat in seiner Botschaft den eidgenössischen Räten zu unterbreiten beabsichtigt. Die Kommission äusserte sich zustimmend zu diesem neuen Modell.
Personelles
Zum Rücktritt von Rudolf von Arx, Ausgleichskasse Solothurn Ende Juni 1999 ist Rudolf von Arx als Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgetreten. Er kehrt ins Bankwesen zurück und wird auf dem Platz Olten eine leitende Funktion übernehmen.
Bei seinem Eintritt in die Ausgleichskasse anfangs 1994 galt es nebst den Alltagsgeschäften einige grössere Aufgaben anzupacken. So stand der Kauf einer Liegenschaft mit einer umfassenden Renovation bevor, um sowohl die Ausgleichskasse wie die neu geschaffene IV-Stelle unter einem Dach zu do-
AHI-Praxis 4 / 1999
mizilieren. Rudolf von Arx setzte sich für ein modernes und kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen ein sowie für eine zeitgemässe Informatiklösung.
Der Scheidende hat sich engagiert und kompetent für die Sache der Sozialversicherung eingesetzt. Wir danken unserem geschätzten Kollegen für sein Mitwirken in unserer Konferenz, in Kommissionen und Arbeitsgruppen. Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm alles Gute. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft und IV-Stelle Basel-Landschaft: die richtige Faxnummer lautet 061/425 25 00
Die kantonale Rukursbehörde Basel-Stadt wurde reorganisiert. Die Kanzleigeschäfte werden nun von der Kanzlei des Zivilgerichts geführt. Die Postadresse lautet: Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel; Tel. 061/ 267 63 92.
Korrigendum
Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL In diesem Beitrag in der AHI-Praxis 3 /1999 haben sich leider mehrere Fehler eingeschlichen:
– Seite 67: beim Kanton NW sollte es heissen «189 in Pflegeheim/ Spital» (nicht «89…»).
– Seite 68: in Basel-Stadt gilt in Behindertenheimen ohne Subventionsvertrag in allen Fällen der angegebene Betrag von 79 Franken (die erhöhten Beträge bei Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gelten seit Anfang
nicht mehr und sind daher zu streichen).
– Seite 69: Der Maximalbetrag von GR ist «72 in Altersheim» (nicht «172 …»).
AHI-Praxis 4 /1999 115
AHV. Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 3. März 1999 i. S. J. G und U. G. Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 Abs. 4 AHVV, Art. 4 BV. Art. 28 Abs. 4 AHVV, wonach sich die Beiträge einer verheirateten Person als Nichterwerbstätige aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen, ist gesetz- und verfassungsmässig.
J. G. gab auf den 1. Oktober 1995 die Erwerbstätigkeit auf und liess sich vorzeitig pensionieren. Mit Verfügung vom 8. Februar 1996 erhob die Ausgleichskasse unter Berücksichtigung eines Renteneinkommens von Fr.
566.– und des übrigen Vermögens von Fr. 5 025 972.– für die Jahre 1996 und 1997 AHV/ IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger in Höhe von Fr.
403.– je Beitragsjahr. Mit Verfügung vom 13. März 1997 reduzierte die Ausgleichskasse die Beitragsforderung für das Jahr 1997 auf Fr. 8686.70, wobei sie ein gegenüber der Beitragsverfügung vom 8. Februar 1996 halbiertes Renteneinkommen und Vermögen berücksichtigte. Gleichzeitig teilte sie J. G. mit, aus organisatorischen Gründen und wegen des grossen durch die 10. AHV-Revision bedingten Arbeitsvolumens sei es nicht möglich gewesen, die Verfügung für die nichterwerbstätige Ehefrau U. G. gleichzeitig zu erstellen. Diese werde aber den gleichen AHV-Beitrag zu entrichten haben wie der Ehemann. Beschwerdeweise beantragten J. G. und U. G. die Aufhebung der Verfügung vom 13. März 1997 mit der Begründung, dass die Beiträge jedes Ehegatten unter Berücksichtigung des hälftigen Renteneinkommens und des dem jeweiligen Ehegatten gehörenden Vermögens, nicht aber des hälftigen Vermögens beider Ehegatten zu bemessen seien. Dabei betrage das Eigengut des Ehemannes Fr. 3 046 250.– und dasjenige der Ehefrau Fr. 45 500.–, die Errungenschaft insgesamt Fr. 376 800.–. Dies führe für den Ehemann zu einer Beitragsschuld im plafonierten Maximalbetrag von Fr.
100.–, für die Ehefrau hingegen von Fr. 1764.–. Die Veranlagung auf Grund des zusammengerechneten und halbierten Vermögens beider Ehegatten bedeute eine Benachteiligung der verheirateten gegenüber den im Konkubinat lebenden Paaren. Zudem seien die Beiträge je Ehepaar und nicht je Ehegatte auf Fr. 10 100.– zu plafonieren. Schliesslich seien die kantonalen Steuerwerte der Liegenschaften nicht aufzuwerten. Die kantonale Rekursbehörde trat auf die Beschwerde beider Ehegatten ein und wies sie ab mit der Begründung, dass sich die auf dem Verordnungsweg geregelten Berechnungsgrundlagen der Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau eines nichterwerbstätigen Ehemannes im gesetzlichen Rahmen hielten und – als Folge der Beitragsplafonierung – eine Benachteiligung der verheirateten Paare nur ergebe, wenn der eine Partner über sehr viel mehr Vermögen verfüge als der andere; bei etwas geringerem Vermögen würden ver-
AHI-Praxis 4 /1999
heiratete Paare – infolge der Beitragsprogression – bevorteilt. Zudem seien schon unter dem alten Recht die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehemannes unter Anrechnung des Vermögens der Ehefrau berechnet worden. Auch die Beitragsfestsetzung auf Grund des Repartitionswertes sei gesetzmässig (Entscheid vom 29. September 1997). Das EVG hat die von J. G. und U. G. gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
2a. Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach u. a. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Abs. 3, wonach die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat u. a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a).
Da beide Beschwerdeführenden nicht (mehr) erwerbstätig sind, sind sie – nach neuem Recht auch die Ehefrau ab 1. Januar 1997 – beitragspflichtig und haben Beiträge tatsächlich zu entrichten.
b. Gemäss dem – durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 bis 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar 1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.»
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in den Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AHVV fallen und dass die Ausgleichskasse den Beitrag des Ehemannes für 1997 entsprechend der Verordnungsbestimmung richtig berechnet hat.
3a. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die verordnungsmässige Berechnungsart, wonach einem Ehegatten die Hälfte des Vermögens des andern Ehegatten angerechnet werde, mit der gesetzlichen Vorschrift von Art. 10 Abs. 1 AHVG, welche die Bemessung der Beiträge auf Grund der sozialen Verhältnisse vorschreibe, nicht vereinbar sei; da die nichterwerbstätige Ehefrau eines nichterwerbstätigen Ehemannes vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht beitragspflichtig gewesen sei, sei die
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frühere Rechtsprechung zur Anrechnung des Vermögens des andern Ehegatten entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht mehr anwendbar. Das Bundesamt hält dem entgegen, dass die streitige Verordnungsbestimmung den Rahmen der Delegationsnorm nicht sprenge und die Halbierung der Vermögen angesichts der Beitragspflicht beider nichterwerbstätiger Ehegatten zweck- und verhältnismässig sei.
b. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 124 II 245 Erw. 3, 124 V 15 Erw. 2a und 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen, verschieden beantwortet werden (BGE 123 I 7 Erw. 6a).
c. Vorerst ist zu prüfen, ob sich Art. 28 Abs. 4 AHVV im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 AHVG hält.
aa) Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass sich Art. 28 Abs. 1 AHVV, wonach Nichterwerbstätige die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens zu bezahlen haben, im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 AHVG hält, der die Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen vorsieht (BGE 105 V 243 Erw. 2 mit Hinweisen = ZAK 1980 S. 264, ZAK 1984 S. 484). Weder die Festsetzung eines Mindest- und eines Maximalbeitrages noch die Erhöhung des Zuschlags bei einem Vermögen von Fr. 1 750 000.–
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gaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu Beanstandungen Anlass.
bb) Vor der 10. AHV-Revision (vgl. Erw. 2a hievor) unterstand der nichterwerbstätige Ehemann der Beitragspflicht unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau. War diese ebenfalls nichterwerbstätig, hatte sie keine Beiträge zu leisten, während sie als Erwerbstätige beitragspflichtig war (Art. 1 Abs. 1 lit. b und 4 Abs. 1 AHVG in der bis Ende Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). In beiden Fällen wurden die Beiträge des Ehemannes gestützt auf sein eigenes Vermögen und Renteneinkommen sowie dasjenige der Ehefrau bemessen, und zwar unabhängig vom Güterstand der Eheleute und der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau und ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob der Ehemann einen Nutzen aus dem Vermögen der Ehefrau zog oder nicht. Diese Rechtsprechung stützte sich ursprünglich auf die gesetzliche Regelung des bis Ende
gültig gewesenen Eherechts, wonach die Ehefrau unter jedem Güterstand und auch mit ihrem Sondergut verpflichtet war, zur Tilgung der ehelichen Lasten einen Beitrag zu leisten. Dies bedeute einen wirtschaftlichen Vorteil und damit eine Beeinflussung der ökonomischen Lage des Ehemannes; unerheblich sei, ob er die Beitragspflicht der Ehefrau in Anspruch nehme oder nicht, es genüge, dass das Gesetz ihm diese Möglichkeit einräume (BGE 105 V 243 Erw. 2 = ZAK 1980 S. 264; BGE 103 V 49 = ZAK = ZAK 1972 S. 576; ZAK 1977 S. 383, 1969 S. 370). Diese Rechtsprechung wurde unter dem seit 1. Januar 1988 geltenden neuen Eherecht aufgrund der weiter geltenden ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB beibehalten (ZAK 1991 S. 418 f. Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 2. Februar 1995 [H 204 /94]). Bei der Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau, deren Ehemann der schweizerischen AHV nicht angehörte, wurden die Mittel des Ehemannes analog berücksichtigt (BGE 105 V 244 Erw. 4 = ZAK 1980 S. 264).
cc) Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, wäre es stossend, die bisherige Anrechnungspraxis nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in dem Sinne weiterzuführen, dass bei beiden nunmehr beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen und Renteneinkommen, sondern auch dasjenige des andern Ehegatten voll angerechnet würde. Dies würde dazu führen, dass zwei Beiträge auf demselben Objekt erhoben würden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 28 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass die Beiträge beider Ehegatten je auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (vgl. dazu
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auch die Erläuterungen zur Änderung der AHVV in AHI-Praxis 1996 S. 24). Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Sie stellt vielmehr eine sachgerechte Anpassung der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen mitbestimmt sind von den finanziellen Mitteln, über die der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der Ausübung der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht allenfalls zu greifen hat, an die gesetzliche Statuierung der Beitragspflicht beider Ehegatten dar. Es trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden insbesondere nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt wird, sodass lediglich diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Die streitige Verordnungsbestimmung hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm.
d. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV gegen Art. 4 BV verstosse, da die Regelung eine Benachteiligung gegenüber ledigen Beitragspflichtigen, und zwar sowohl alleinlebenden wie auch solchen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, bewirke. Das Bundesamt vertritt demgegenüber die Auffassung, bezogen auf alle zu regelnden Sachverhalte, d. h. nicht nur auf die vorliegende Situation, würden die Ehepaare im Vergleich zu individuell verabgabten Konkubinatspaaren nicht höher belastet, sodass die Verordnungsbestimmung verfassungsmässig sei.
aa) Werden die Beschwerdeführenden je für sich als Beitragssubjekte betrachtet, ist vorweg festzustellen, dass vorliegend lediglich die weniger vermögliche Ehefrau – verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage – infolge der teilweisen Anrechnung des Vermögens des Ehemannes höhere Beiträge zu entrichten hat; der vermögendere Ehemann wird durch die Bemessungsvorschrift dagegen entlastet. Es ist zu prüfen, ob das Vorliegen der eherechtlichen Beitrags- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB, welche die gegenseitige Anrechnung begründet (vgl. Erw. 3c / bb hievor), aber unter Konkubinatspaaren fehlt, einen vernünftigen Grund für die unterschiedliche Beitragsbemessung darstellt.
Wird die gesamte Beitragslast beider Ehegatten mit derjenigen eines Konkubinatspaares in gleichen finanziellen Verhältnissen verglichen, ist im vorliegenden Fall eine Benachteiligung festzustellen. Grund ist die Plafonierung der Beitragspflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG. Diese bewirkt, dass die aus Art. 28 Abs. 4 AHVV resultierende Belastung der Ehefrau, ver-
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glichen mit einer unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage, grösser ist als die – infolge der Plafonierung begrenzte – höhere Beitragspflicht eines unverheirateten Versicherten in der finanziellen Situation des Ehemannes. Das Bundesamt bemerkt richtig, dass ohne die Plafonierung die Ungleichbehandlung entschärft wäre. Die Vorinstanz weist anderseits zutreffend darauf hin, dass die infolge der Plafonierung des Beitrags einzelner Beitragspflichtiger höhere Beitragspflicht von Ehepaaren nur in sehr guten finanziellen Verhältnissen zu einer höheren Gesamtbelastung von Ehepaaren führt. Bei geringerem Gesamtvermögen sind hingegen verheiratete gegenüber in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Beitragspflichtigen bevorteilt, dies infolge des geringeren Zuschlags bei (halbiertem) Vermögen zwischen Fr. 250 000.– und Fr. 1 750 000.–, verglichen mit dem höheren Zuschlag bei (halbiertem) Vermögen zwischen Fr. 1 750 000.– und Fr. 4 000 000.– gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV.
e. Es ist zu prüfen, ob der Bundesrat verpflichtet gewesen wäre, bei der Beitragsbemessung nichterwerbstätiger verheirateter Personen der Plafonierung, dem abgestuften Zuschlag und der sich daraus allenfalls ergebenden unterschiedlichen Beitragsbelastung von Ehe- und Konkubinatspaaren ausgleichend Rechnung zu tragen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der auf Art. 4 Abs.
BV gestützte Anspruch verheirateter Personen auf Gleichbehandlung mit solchen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben – und umgekehrt –, nicht absolut, sondern er wird unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Regelungsbereichs beurteilt. So wurde in BGE 110 Ia 7 für das Gebiet des Einkommens- und Vermögenssteuerrechts gestützt auf Art.
Abs. 1 BV entschieden, dass ein Ehepaar nicht mehr Steuern zu bezahlen hat als ein unverheiratetes Paar mit zusammengerechnet dem gleichen Einkommen. Ausgehend vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie er sich nach dieser Rechtsprechung aus dem Gebot der Rechtsgleichheit ergibt, hat die Steuergesetzgebung darauf zu achten, dass Ehepaare untereinander und im Vergleich zu unverheirateten Paaren nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden (vgl. auch BGE 118 Ia 1, StR 47 1992 440, ASA 60 279). In BGE 120 Ia 329 wurde diese Rechtsprechung dahingehend relativiert, dass der Vergleich nicht auf das Verhältnis Ehepaare /Konkubinatspaare beschränkt werden darf, sondern die Gesetzgebung für eine ausgewogene Steuerbelastung der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen – Verheiratete, Alleinstehende, unverheiratete Paare, je mit und ohne Kinder, in den verschiedenen Einkommensklassen – zu sorgen hat. Gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sind dem
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Steuersystem – Faktorenaddition bei den Ehepaaren und getrennte Veranlagung der nichtverheirateten Paare, verbunden mit einem progressiv ausgestalteten Tarif – inhärent und hinzunehmen. Dies führte in BGE 120 Ia
ff. Erw. 6 in Änderung der Rechtsprechung dazu, dass eine relative Mehrbelastung eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit Kindern von mehr als 10 % als verfassungsmässig erachtet wurde. Im Bereich der Erbschaftssteuer hat das Bundesgericht erkannt, dass eine gesetzliche Regelung, welche die Erben in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und nicht von ihren persönlichen Verhältnissen zum Erblasser besteuert, somit die Konkubinatspartner Verheirateten nicht gleichstellt, nicht gegen Art. 4 BV verstösst (BGE 123 I 241). Im Leistungsbereich hingegen wurde eine kantonale Regelung, die der Ehefrau einen Anspruch auf anteilsmässige Familienzulagen nur zugesteht, wenn sie zur Hauptsache für die Haushaltungskosten aufkommt, als unvereinbar mit Art. 4 BV beurteilt, da Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren in der gleichen Erwerbskonstellation privilegiert werden (nicht veröffentlichtes Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen L. vom 23. Dezember 1988,2P. 119 / 1988). Im Bereich der Alimentenbevorschussung hat das Bundesgericht erkannt, dass eine Regelung, welche den wieder verheirateten Elternteil anders als den im Konkubinat lebenden Elternteil behandelt, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV verstösst, da ersterer gegenüber seinem Ehegatten, nicht aber gegenüber dem Konkubinatspartner einen eherechtlichen Unterhaltsanspruch hat (BGE 112 Ia 258 Erw. 4).
bb) Im Leistungsbereich des Sozialversicherungsrechts hat das EVG erkannt, dass die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen «ähnlichen Grund» wie Ehetrennung oder -scheidung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt (BGE 123 V 220 Erw. 2). Der Begriff «mitarbeitende Familienglieder» gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV umfasst die Konkubinatspartner/innen nicht (BGE 121 V 125). Beitragsrechtlich gilt die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Kost und Logis sowie Taschengeld erhält – anders als die die gleiche Rolle versehende Ehefrau –, als erwerbstätig (BGE
V 1 = ZAK 1984 S. 383; bestätigt in BGE 116 V 179 Erw. 2 = ZAK 1991 S. 173).
Nachdem sich in neuerer Zeit die Formen des Zusammenlebens mit dem zivilrechtlichen Status weniger decken als früher, wird in der Literatur die zivilstandsabhängige Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts kritisiert und, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot, anstelle davon die Vergleichbarkeit von Lebenssituationen als Massstab postuliert (Katerina Bau -
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mann /Margareta Lauterburg, Sind eins und eins wirklich zwei? Zivilstandsbedingte Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung, F – Frauenfragen 1997/ 2– 3 S. 29 ff.). cc) Die – gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG für die Beiträge der Nichterwerbstätigen massgebenden – sozialen Verhältnisse brauchen sich bei einem Konkubinatspaar und einem Ehepaar bei insgesamt gleichen finanziellen Verhältnissen faktisch nicht zu unterscheiden. Dies würde für eine Gleichbehandlung in der Beitragsbemessung sprechen. Indessen ist nicht zu verkennen, dass das AHVG auch in anderer Hinsicht, insbesondere im Leistungsbereich, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden (unverheirateten) Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten. So ist die Plafonierung der Renten (Art. 35 AHVG), die Teilung der Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3 – 5, 29 sexies Abs. 3 und 29 septies Abs. 6 AHVG), der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente (Art. 23 – 24a AHVG) und die Befreiung von der Beitragszahlung (Art. 3 Abs. 3 AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert. Gerade die seit 1. Januar 1997 geltende Teilung von Einkommen und Gutschriften knüpft an den Zivilstand der Ehe an und ist unter Konkubinatspaaren nicht vorgesehen. Wenn die Vorschriften zur Bemessung der Beiträge – die der Leistungsfinanzierung dienen – ebenfalls an den Zivilstand anknüpfen und die sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung der eherechtlichen Beitrags- und Unterhaltspflicht konkretisieren, kann dies nicht als sachlich unbegründet qualifiziert werden. Diese Ungleichbehandlungen im übrigen Regelungsbereich sind bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit, wie in Erw. 3e/aa dargestellt, zu berücksichtigen. So sind insbesondere Ungleichheiten im Beitragsrecht in einem Regelungsbereich, der auch auf Leistungsseite die Zivilstände ungleich behandelt, eher hinzunehmen als bei Steuern, die sog. voraussetzungslos und nicht als Äquivalent für eine staatliche Leistung geschuldet sind (vgl. dazu auch BGE 112 Ia 264
Da die Ungleichbehandlung somit sachlich begründet ist, war der Bundesrat weder verpflichtet, die für vermögliche Ehepaare und Konkubinatspaare unterschiedliche Auswirkung der Plafonierung gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (und der Zuschlagsabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV) verordnungsmässig auszugleichen (vgl. ZAK 1984 S. 485 Erw. 2c), noch war er verpflichtet, von einer Beitragsbemessung auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV abzusehen. Die vom Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 AHVV verordnete Regelung verstösst damit nicht gegen Art. 4 BV. dd) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beitragsbemessung ge-
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mäss Art. 28 AHVV für einen grossen Teil der verheirateten verglichen mit den in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Paaren eine erhebliche Beitragsdifferenz bewirken würde, kann vorliegend ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob auch bei Konkubinatspaaren eine gegenseitige Vermögensanrechnung verfassungsmässig ausgestaltet werden könnte. (H 281/97)
IV. Berufliche Massnahmen im Ausland Urteil des EVG vom 23. Januar 1998 i. Sa. C. G. Art. 9 Abs. 1 IVG; Art. 23 bis IVV. Eine vom Bundesamt für Ausländerfragen verfügte Einreisesperre stellt keinen beachtlichen Grund für die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Ausland dar.
Mit Verfügung vom 12. Januar 1996 lehnte die IV-Stelle das Umschulungsgesuch des 1966 geborenen österreichischen Staatsangehörigen G. ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 8. April 1997 ab.
G. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei ihm Umschulung, eventuell eine Invalidenrente zuzusprechen. Überdies sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
…
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 5. April 1994 bis 25. April 1995 in der Strafanstalt X. inhaftiert gewesen war. Das Bundesamt für Ausländerfragen verfügte gegen ihn am 6. Februar 1995 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer.
Obwohl invaliditätsbedingt eine berufliche Eingliederungsmassnahme angezeigt wäre, konnte und kann eine solche aus invaliditätsfremden Gründen in der Schweiz nicht durchgeführt werden. Während der Strafverbüssung in der Schweiz war die Durchführung einer Umschulung ausserhalb der Anstalt wegen Fluchtgefahr nicht möglich (Auskunft vom 13. Dezember 1995), und seit April 1995 darf sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Die verfügte Einreisesperre ist invaliditätsfremd. Ein
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beachtlicher Grund, der die ausnahmsweise Gewährung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland rechtfertigen würde (Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23bis IVV), liegt somit nicht vor.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer Rente beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt – einer vorinstanzlich bestätigten leistungsabweisenden Verwaltungsverfügung – und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b je mit Hinweisen). Indessen hatte der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung im Mai 1993 auch um eine Rente ersucht, weshalb es sich rechtfertigt, die Sache zur Prüfung der Anspruchsberechtigung an die IV-Stelle zu überweisen.
… (I 224 /97)
IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 26. Februar 1999 i. Sa. J. R. Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV. Sind therapeutische Vorkehren dauernd notwendig, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren, so liegt ein im Sinne der Rechtsprechung stationärer, nicht aber stabiler Zustand vor. In diesem Fall kann Physiotherapie auch im Rahmen einer Querschnittslähmung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.
IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden.
A. Der 1939 geborene, als Bauingenieur angestellte J. R. leidet infolge eines Unfalls vom Juni 1967 an sensomotorisch inkompletter Paraplegie beidseits Th 10, sensomotorisch komplett ab Th 11. Die IV erbrachte verschiedene Leistungen, darunter namentlich seit 1978 ambulante Physiotherapie und diverse Hilfsmittel. Die ambulante Physiotherapie war zuletzt mit Verfügung vom 8. März 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zugesprochen worden. Am 18. Juni 1996 ersuchte J. R. die IV um Kostengutsprache für die weiteren physiotherapeutischen Behandlungen ab 10. Januar 1996. Dieses Begehren wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. September 1996 ab. B. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 9. Februar 1998 die dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 4. Februar (recte: September) 1996 auf und gewährte dem Versicherten ab 1. Januar 1996 weiterhin Kostenübernahme der ambulanten Physiotherapie durch die IV. C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in
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Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 4. September 1996 wiederherzustellen. Der Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2a. Die kantonale Rekursbehörde hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen (Art. 12 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a; BGE 108 V 217 Erw. 1a = ZAK 1983 S. 78, je mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
b. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der IV einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1 = ZAK 1978 S. 513; BGE 102 V 41 f. = ZAK 1976 S. 400). Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der IV nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff «Behandlung des Leidens an sich». Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art
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gerichtet sind, nicht ins Gebiet der IV. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich – bei volljährigen Versicherten – überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die IV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die IV eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V
c. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Physiotherapie bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen als medizinische Massnahmen durch die IV hat der Bundesrat näher umschrieben (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 IVG). Auch im Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmungen muss das gesetzliche Erfordernis eines stabilen oder zumindest relativ stabilisierten Gesundheitszustandes erfüllt sein. Der IV erwächst nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 IVV auch dann keine Leistungspflicht, wenn die Physiotherapie auf die Behandlung eines – auf die Lähmung zurückgehenden – sekundären Krankheitsgeschehens gerichtet ist wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten oder Kontrakturen. Ebenfalls nicht zu Lasten der IV gehen physiotherapeutische Vorkehren, die nur labiles pathologisches Geschehen mildern (BGE 108 V 218 Erw. 1a mit Hinweisen = ZAK 1983 S. 78).
d. Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht
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im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der IV nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 f. Erw. 1).
3. Vorliegend haben die IV-Stelle und das BSV aus den in den Akten liegenden Unterlagen, insbesondere den Berichten der Ärzte Dr. A. (vom 16. Juli 1992, 28. Januar 1991 und 7. März 1983) sowie Dr. B. (vom 15. August 1978), namentlich zu Recht den Schluss gezogen, dass die beim Beschwerdegegner seit mehr als 17 Jahren durchgeführte Physiotherapie voraussichtlich dauernd weiter benötigt wird, weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht auf stabile Folgen der Lähmungen und damit auch nicht auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind. Bei den umstrittenen Therapien handelt es sich vielmehr primär darum, den durch Abnützung der Wirbelsäule hervorgerufenen Problemen des Rückens und der bestehenden grossen Rezidivgefahr durch dauernde physiotherapeutische Behandlung vorzubeugen und auf diese Weise den Zustand einigermassen im Gleichgewicht zu halten (vgl. Erw. 2d hievor). Wie die IV-Stelle und das Bundesamt zutreffend darlegen, liegt damit ein im Sinne der Rechtsprechung stationärer, nicht aber stabiler Zustand vor, weshalb die anbegehrten Therapien IV-rechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu bewerten sind. Bei diesen Gegebenheiten kann die streitige Physiotherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden. Daran vermögen die Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dass die durchgeführten Behandlungen sich auf die Sitzfähigkeit und damit die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind, wie die Vorinstanz unter Hinweis namentlich auf die Berichte des Dr. A. vom 28. Januar 1991, 11. November 1985 und 7. März 1983 einwendet, gibt ebenfalls zu keiner andern Beurteilung Anlass. Denn ein – in der Regel mit jeder Therapie verbundener – Eingliederungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (dazu Erw. 2b hievor in fine mit Hinweisen). Zu keiner anderen Beurteilung führen schliesslich auch die von der Vorinstanz insbesondere unter Bezugnahme auf das unveröffentlichte Urteil Z. des EVG vom 18. Oktober 1995 (I 147/95) vorgetragenen Ausführungen, zumal der zitierte Fall rechtlich in wesentlichen Teilen anders gelagert war als der vorliegend zu beurteilende Fall. Unter
diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die IV die anbegehrte, an sich zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich
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der Krankenversicherung gehört (vgl. Erw. 2b hievor am Anfang). Den im Übrigen zutreffenden Darlegungen der Verwaltung, auf welche verwiesen werden kann, hat das EVG nichts beizufügen. (I 115/ 98)
IV. Anspruch auf Kapitalhilfe Urteil des EVG vom 13. Januar 1997 i. Sa. P. H. Art. 18 Abs. 2 IVG; Art. 7 IVV. Die Führung einer Hundepension stellt für einen Asthmatiker keine geeignete Tätigkeit dar. Weiter ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht, dass bei verschiedenen an sich erfolgsversprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf diejenige besteht, die am besten geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn deshalb davon auszugehen ist, dass eine versicherte Person mit der Eingliederung in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, so ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, weitere Abklärungen für eine Kapitalhilfe vorzunehmen.
A. Der 1954 geborene P. H. arbeitete nach Abschluss einer Zimmermannslehre (1971 bis 1974) während zweier Jahre auf dem erlernten Beruf. 1976 bis
war er bei der Firma S., Baustoffe und Bauchemie, als Mitarbeiter in der Produktion, später als Speditionschef angestellt. Ab Mitte 1985 war er Arbeitsvorbereiter in der Abteilung Galvanic der Firma D. Diese Stelle wurde ihm auf den 31. Dezember 1993 gekündigt, worauf die Eheleute H. eine abgelegene Liegenschaft in O. erwarben. Seit Sommer 1995 versieht die Ehefrau des Versicherten ein volles Arbeitspensum, während der Ehemann den kinderlosen Haushalt führt und sich um die Kleintierhaltung kümmert.
Der Versicherte leidet seit 1984 an Asthma bronchiale, wobei keine Hinweise auf eine allergische Auslösekomponente bestehen. Mit Verfügung vom 7. April 1994 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil keine berufliche Verursachung der Beschwerden vorliege. Am 14. Juni 1994 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Rentenbezug bzw. zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Im Verlaufe der Abklärungen sprach er den Wunsch aus, eine Hundepension auf der Liegenschaft in O. einzurichten und zu führen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1995 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente und die Gewährung beruflicher Massnahmen in Zusammenhang mit dem Aufbau einer Hundepension ab.
B. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 1995 liess P. H. Beschwerde führen mit den Anträgen, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie be-
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rufliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Hundepension ablehne; die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 26. März 1996).
C. P. H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen:
Das Urteil der Vorinstanz vom 26. März 1996 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 1995 seien aufzuheben, soweit sie den Beschwerdegegenstand «Kapitalhilfe» betreffen.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu tätigen im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Gewährung einer Kapitalhilfe gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG /Art. 7 IVV zum Aufbau einer Hundepension.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf Vernehmlassung.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. …
2a. Im vorinstanzlichen Verfahren anerkennt der Beschwerdeführer, dass keine rentenbegründende Invalidität vorliegt, obwohl ihn der Hausarzt seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu 100% arbeitsunfähig geschrieben habe. Er bestätigt die vom Spezialarzt für Lungenkrankheiten Dr. med. J. eingeschätzte Arbeitsfähigkeit, die dieser für eine leichte bis mittelschwere körperlich belastende Tätigkeit in inhalationsnoxenfreiem Milieu mit «weiterhin» 100 % angibt (Gutachten vom 6. März 1995). Dieser Einschätzung folgt im Ergebnis auch der Psychiater Dr. med. S., der zwar seit anfangs
infolge psychischer Störungen mit negativen Leistungseffekten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % annimmt, die Voraussetzungen für eine Besserung in einer erfolgreichen Wiedereingliederung sieht und feststellt, er sehe keine Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung. Die begleitenden psychischen Störungen liessen sich im Rahmen der ärztlichen Behandlung positiv beeinflussen. Eine Psychopharmakatherapie sei nicht indiziert (Gutachten vom 18. September 1995).
Es fragt sich, ob bei der bestehenden, aber nicht rentenbegründenden Invalidität eine Kapitalhilfe zugesprochen werden kann. Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätig-
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keit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wobei der Bundesrat die weiteren Bedingungen festsetzt und die Formen der Kapitalhilfe umschreibt. Laut dem gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IVG erlassenen Art. 7 IVV kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern sich der Versicherte in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist (Abs. 1). Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2). Die existenzsichernde Tätigkeit wird in Rz 68.1 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1. Januar 1983) in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Ziffer 10 HVI-Anhang (BGE 105 V 65 = ZAK 1979 S. 508) definiert. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente. Der Anspruch besteht nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG; die Kapitalhilfe muss also wegen der Invalidität und u. a. zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sein (EVGE 1961 S. 250 Erw. 1 = ZAK 1962 S. 134 ). Nach der Rechtsprechung hängt die Kapitalhilfe nicht von einem bestimmten Invaliditätsgrad ab (BGE 97 V 163 f. = ZAK 1972 S. 357; unveröffentlichtes Urteil S. vom 29. Januar 1992, I 390/ 90), doch ist in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachten, wonach invalide Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern, wobei der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dem Eingliederungserfolg nicht entgegenstehen darf (BGE 97 V 164 Erw. 2 = ZAK 1972 S. 358).
c. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer für die Einrichtung einer Hundepension eine Kapitalhilfe von Fr. 30 000.– (Zwingeranlage) und von Fr. 10 000.– bis 20 000.– als «Startkapital».
aa) Der Kantonstierarzt, zuständig für Beurteilungen von Tierhaltungen, hat am 11. April 1996 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen angemeldeten Besuch vorgenommen. Er konnte dabei feststellen, dass ausser 3 eigenen Hunden eine ganze Anzahl anderer Tierarten gehalten werden und in geeigneten Anlagen mit ausgiebigen Auslaufmöglichkeiten untergebracht sind. Die Futterküche sei zweckmässig eingerichtet und der Beschwerdeführer weise sich über Kenntnisse in der artgerechten Tierhal-
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tung der verschiedenen Tierarten aus. Der Kantonstierarzt ist der Auffassung, dass die Einrichtung einer Hundepension mit einer Kapazität von 8 bis 10 Hunden unter dem Tierschutzaspekt und unter dem Vorbehalt der Errichtung von genügend und genügend grossen Zwingern mit Boxen bewilligt werden könne (Bericht vom 8. Mai 1996). Aufgrund des Berichtes des Kantonstierarztes kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in fachlicher und charakterlicher Hinsicht durchaus für die Führung einer Hundepension eignet.
bb) Bei der gestellten Diagnose eines Asthma bronchiale stellt sich jedoch vorab die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Umgang, Pflege und Ernährung der Tiere nicht einem Eingliederungserfolg entgegensteht. Der Spezialarzt für Lungenkrankheiten, Dr. med. J., führt im Gutachten vom 6. März 1995 aus, der Beschwerdeführer sollte körperlich nur leicht bis mittelschwer belastet werden. Ebenso sollte er in möglichst inhalationsnoxenfreiem Milieu arbeiten können. Das Asthma bronchiale werde durch unspezifische Inhalationsnoxen ausgelöst; es sei keine Allergie zu vermuten. Demzufolge sei jegliche Luftverschmutzung in Form von Dampf, Rauch oder Staub ungünstig. Der Umgang mit Tieren, insbesondere Pelztieren, sei auch für Patienten mit nicht allergisch ausgelöstem Asthma bronchiale, wie es der Beschwerdeführer aufweise, nicht erwünscht, da Tierhaltung immer mit Inhalationsnoxen verbunden sei. «Immerhin dürften hier ohne allzu grosse medizinische Bedenken Konzessionen an die Tierliebe des Patienten gemacht werden.»
In Anbetracht der bereits vorhandenen zahlreichen Tiere (3 eigene Hunde, Schafe, Esel, Tiergeflügel, Vögel und andere kleine Haustiere; vgl. Bericht des Kantonstierarztes vom 8. Mai 1996) und der Absicht des Beschwerdeführers, dazu noch für 8 bis 10 Hunde eine Pension zu errichten, steht fest, dass im geplanten Betrieb nur unter Einfluss hoher Inhalationsnoxen gearbeitet werden kann. Gesundheitlich ist eine Tierhaltung im geplanten Ausmass daher geradezu kontraindiziert.
cc) Dazu kommt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit mit der beabsichtigten Eröffnung einer Hundepension mit lediglich 8 bis 10 Hunden offensichtlich nicht erfüllt sind. Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ausreiche, wenn der mit der Kapitalhilfe erreichbare Verdienst zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Ehefrau existenzsichernd sei. Wie bereits ausgeführt, ist eine existenzsichernde Tätigkeit anzunehmen, wenn das Er - werbseinkommen des Versicherten den Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente erreicht. Die An-
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spruchsberechtigung in der IV hängt nicht von einem Familieneinkommen ab, sondern immer von den Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person selbst. Dass es auf die existenzsichernde Tätigkeit des Versicherten selbst ankommt, ist auch kein Verstoss gegen Art. 4 BV bzw. das neue Eherecht. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Beschwerdeführer – obwohl der Haushalt mit all den Tieren aufwendig ist – zuzumuten. Wäre sie nicht zumutbar, hätte er zum vornherein keinen Anspruch auf die von ihm anbegehrte Kapitalhilfe. Zu beachten ist, dass sich aus der Schadenminderungspflicht ergibt, dass bei verschiedenen an sich erfolgversprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf diejenige besteht, die am besten geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Wenn mit der Eingliederung in eine selbständige Erwerbstätigkeit die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann, besteht Anspruch auf diese. Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Eingliederung in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit dem Betrieb einer Hundepension. An seiner letzten Arbeitsstelle betrug der Jahresverdienst über Fr. 90 000.–. Dass aus dem Betrieb der geplanten kleinen Hundepension auch nur ein annähernd gleiches Einkommen erzielt werden könnte, ist ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage hat die IV-Stelle zu Recht keine weiteren Abklärungen getroffen. Zudem hat der Berufsberater der IV-Stelle unwidersprochen festgehalten, dass die heutige Kleintierzucht des Beschwerdeführers nichts abwirft, sondern höchstens Kosten verursache (Bericht vom 9. Januar 1995). Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen über Konkurrenzunternehmen und die Pensions-Preisliste halten einer seriösen betriebswirtschaftlichen Beurteilung nicht stand. Wie dem Zeitungsartikel vom 2. Mai 1996, auf den sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, zu entnehmen ist, hat sogar das «einzige private Tierheim der Region» (Kapazität von ca. 100 Hunden) trotz teilweise guter Auslastung mit knappen finanziellen Mitteln zu kämpfen. (I 178 /96)
IV. Anspruch auf Kapitalhilfe Urteil des EVG vom 11. Juni 1997 i. Sa. J. v. M. Art. 18 Abs. 2 IVG; Art. 7 Abs. 1 IVV. In den Genuss einer Kapitalhilfe können nur Versicherte gelangen, welche die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als Selbständigerwerbende erfüllen.
In einer Aktiengesellschaft als Angestellte bzw. als Organ mitarbeitende Aktionärinnen und Aktionäre gelten ungeachtet ihrer Betei-
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ligungsverhältnisse in der Gesellschaft AHV-rechtlich grundsätzlich als Unselbständigerwerbende und können somit keine Kapitalhilfe beanspruchen. Dies gilt selbst in Fällen, in denen Allein- und Hauptaktionärinnen bzw. -aktionäre (formal)rechtlich Angestellte der von ihnen beherrschten Firma sind.
A. Der 1950 geborene J. v. M., Geschäftsführer und Alleinaktionär der Druckerei M. AG, zog sich im Jahre 1991 bei einem Gleitschirmunfall eine bikondyläre Tibiakopffraktur links sowie eine laterale Tibiakopffraktur rechts zu. Die Versicherungs-Gesellschaft X, bei welcher er über die Firma obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Juni 1992 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Am 18. April 1995 wies die IV-Stelle das Gesuch verfügungsweise ab mit der Begründung, M. sei beitragsrechtlich als Unselbständiger und Angestellter einer Aktiengesellschaft zu qualifizieren, weshalb ihm unter dem Titel «Kapitalhilfe» keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt werden könnten. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juli 1995 sprach sie ihm für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente zu.
B. M. liess gegen die Verfügungen vom 18. April und 3. Juli 1995 bei der Rekursbehörde Beschwerde erheben und zur Hauptsache beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte seien ihm eine Kapitalhilfe sowie (ab 1. Januar 1994) eine Rente auf der Grundlage einer Invalidität von mindestens 40 % zu gewähren. Mit Entscheid vom 22. Oktober 1996 wies die Rekursbehörde die Beschwerden ab, soweit es – mit Bezug auf die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen – darauf eintrat.
C. M. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
…
…
Zu prüfen ist als erstes, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kapitalhilfe hat.
a. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kapitalhilfe verneint mit der Begründung, Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV setze
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voraus, dass ein Gesuchsteller als Selbständigerwerbender tätig sei. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen liege aber nach gerichtlich bestätigter Verwaltungspraxis nur dann vor, wenn die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als Selbständigerwerbender erfüllt seien (ZAK 1984 S. 91 mit Hinweis; Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, S. 157; Valterio, Droit et pratique de l’assurance-invalidité, S. 141; Rz 66 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1983). Dies sei beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb er keine Kapitalhilfe beanspruchen könne.
b. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Wie das EVG bereits im erwähnten, in ZAK 1984 S. 91 veröffentlichten Urteil K. vom 21. Oktober 1983 entschieden hat, gilt ein in einer Aktiengesellschaft als Angestellter bzw. als Organ mitarbeitender Aktionär ungeachtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbständigerwerbender mit der Konsequenz, dass ihm kein Anspruch auf Gewährung einer Kapitalhilfe zusteht. Dies gilt auch in Fällen, wo ein Allein- oder Hauptaktionär (formal)rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma ist (BGE 113 V 92 = ZAK 1987 S. 564). Was der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, wegen seiner Eigenschaft als Alleinaktionär der Firma D. AG müsse er «nach den Regeln des Durchgriffs im Aktienrecht» wie ein Selbständigerwerbender behandelt werden. Damit verkennt er das – in der schweizerischen Rechtsordnung auf dem Boden der Rechtsmissbrauchstheorie (vgl. BGE 121 III 321 Erw. 5a/ aa) stehende – Institut des Durchgriffs. Nach den zutreffenden Ausführungen der Rekursbehörde, auf die verwiesen wird, ist das Institut der juristischen Person gekennzeichnet durch die rechtliche Verselbständigung einer künstlich geschaffenen Organisation. Die Rechtsordnung achtet diese Selbständigkeit im Grundsatz selbst dort, wo sich die in der Organisation gebundenen Interessen auf eine einzige natürliche Person konzentrieren. Entsprechend hat die Einmannaktiengesellschaft ihre eigene Rechtspersönlichkeit und wird mit ihrem Aktionär rechtlich nicht schlechthin identifiziert (Art. 625 Abs. 1 OR; BGE 102 III 169 f. Erw. II /1, 98 II 99 Erw. 4a; Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, S. 25 Rz 94; Meier-Hayoz / Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., 1993, S. 266 Rz 19; Merz, Berner Kommentar, N 289 zu Art. 2 ZGB). Unbesehen der wirtschaftlichen Verflechtung ist daher grundsätzlich zwischen der juristischen Person und dem Alleinaktionär zu differenzieren. Diese rechtliche Verselbständigung hat nur dort ihre Grenzen, wenn sie im Einzelfall rechts-
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missbräuchlich, gegen Treu und Glauben geltend gemacht wird (BGE 113 II
Erw. 2c, 98 II 99 Erw. 4a; Forstmoser, a. a. O., S. 29 Rz 107 ff.; Patry, La reconnaissance de l’existence d’une personne morale en droit suisse, in: Etudes offertes à Roger Houin, S. 219 ff., 226 Ziff. 8). Solche, einen Durchgriff erheischende Verhältnisse sind hier aber klarerweise nicht gegeben.
c. Die weiteren Vorbringen vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Unbehelflich ist namentlich die vom Beschwerdeführer relevierte grammatikalische Auslegung von Art. 18 Abs. 2 IVG, derzufolge sich die zweite Satzhälfte auch auf Unselbständigerwerbende beziehe. Betriebliche Umstellungen setzen wesensgemäss einen eigenen, vom Leistungsansprecher als Selbständigerwerbenden geführten Betrieb voraus; für Unselbständigerwerbende steht allenfalls das Institut der Hilfsmittel zur Verfügung (vgl. Art. 21 IVG in Verbindung mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, insbesondere Ziff. 13 HVI Anhang). Was sodann die Frage der Taggelder betrifft, ist die Rekursbehörde auf das entsprechende Begehren zu Recht nicht eingetreten, fehlte es doch in diesem Punkt an einer Verfügung und somit an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Schliesslich hat sich im Rahmen der von der Verwaltung getätigten Abklärungen auch kein Sachverhalt verwirklicht, der eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gebieten könnte (vgl. dazu BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Insbesondere kann der Versicherte weder aus der Dauer des Abklärungsverfahrens noch aus der Übernahme der Expertisekosten etwas zu seinen Gunsten ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltung eine konkrete Zusicherung abgegeben hätte, finden sich in den Akten nicht, noch wird solches behauptet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursbehörde verwiesen werden, denen das EVG weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat. (I 487/ 96)
IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 31. März 1999 i. Sa. N. M. Art. 19 Abs. 1 IVG; Art. 26 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 8 und 9 IVV; Art.
Abs. 1 und 2 SZV. Selbst wenn sich im Wohnsitzkanton des Versicherten keine anerkannte Sonderschule finden lässt, rechtfertigt dies nicht, Sonderschulbeiträge für den Unterricht an einer nicht zugelassenen Institution zu gewähren (Erw. 2). Die bisherige Rechtsprechung zur SZV, welche zu bestätigen ist, hat das in ZAK 1972 S. 296 publizierte Urteil überholt (Erw. 2).
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Mit Verfügung vom 17. November 1997 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch des
geborenen, durch seine Mutter vertretenen M. um Sonderschulbeiträge ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Mai 1998 ab. Die Mutter von M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur Leistung von Sonderschulbeiträgen zu verpflichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV sich nicht vernehmen lässt.
Das EVG lehnt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen (Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 8 und 9 IVV), das Zu - lassungsverfahren (Art. 26 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 10 Abs. 1 und 2 SZV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 109 V 14 Erw. 2a; vgl. auch BGE 120 V 424 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Die Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Die IV hat einzig deshalb keine Sonderschulbeiträge zugesprochen, weil das für den Sonderschulunterricht gewählte Lernstudio X. nicht als Sonderschule zugelassen ist. Aus dem Schreiben des BSV vom 23. Januar 1998 ergibt sich in der Tat, dass die generelle Zulassung des Lernstudios als Sonderschule mit einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Februar
abgelehnt wurde. Sodann liegt zumindest bis zum Datum der angefochtenen Verfügung auch keine Zulassung als Sonderschule im Einzelfall vor, wie sich dem Schreiben des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements vom 31. Juli 1997 entnehmen lässt. Fehlt es aber an der formellen Zulassung, kann die IV keine Sonderschulbeiträge gewähren. Dem Gericht ist es überdies verwehrt, ein Zulassungsverfahren einzuleiten oder über die Zulassung selber zu befinden. Was die Mutter des Beschwerdeführers vorbringt, führt zu keinem andern Ergebnis. Insbesondere vermag auch der Einwand, im ganzen Kanton lasse sich keine anerkannte Sonderschule finden, nichts daran zu ändern, dass die fehlende Zulassung des Lernstudios X. der IV-Beitragsberechtigung im Weg steht. Das anderslautende, in ZAK
S. 296 publizierte Urteil ist durch die seitherige Rechtsprechung zur SZV (in Kraft seit 1. Januar 1973), an welcher festzuhalten ist, überholt (vgl. Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der IV, SZS 1986 S. 81 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil B. vom 30. September 1985, I 366 /84). (I 315 /98)
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IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 30. Oktober 1997 i. Sa. T. L. Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 1 und 3 AVIV. Die IV und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind nicht komplementäre Versicherungszweige. So muss der Grad der verbleibenden Erwerbsfähigkeit als Basis für den versicherten Verdienst von Behinderten zusammen mit dem Invaliditätsgrad gemäss IVG nicht in jedem Fall 100 % ergeben. Die Organe der ALV entscheiden im Zusammenwirken mit den zuständigen IV-Organen grundsätzlich autonom über die Vermittlungsfähigkeit Behinderter. Umgekehrt wird die Beurteilung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch die IV dadurch nicht berührt.
A. Der 1965 geborene T. L., von Beruf Gipser, bezog infolge eines am 4. April 1992 erlittenen Unfalles, bei welchem er sich am linken Knie verletzte, ab 1. April 1993 eine ganze Rente der IV. Mit Verfügung vom 21. Juni sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche bis 30. September 1995 die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, ab 1. Oktober 1995 ein IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15% sowie eine um 10 % gekürzte Integritätsentschädigung von 7 % zu. Unter Hinweis auf diesen Entscheid und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober
die Aufhebung der ganzen Rente «nach Zustellung dieser Verfügung auf Ende des folgenden Monats». Zur Begründung führte sie an, der vom Unfallversicherer ermittelte Invaliditätsgrad von 15% ab 1. Oktober 1995 sei, da keine unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, auch für die IV massgebend.
B. Hiegegen liess T. L. bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm «weiterhin eine volle IV-Rente zuzuerkennen»; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Er machte im Wesentlichen geltend, auf den vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad von 15% könne (schon deshalb) nicht abgestellt werden, weil dabei die von keiner Seite bestrittenen erheblichen Rückenschmerzen «als nicht unfallkausal» nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe er gegen den «völlig unhaltbaren» Entscheid der SUVA rechtzeitig Einsprache erhoben.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt hatte, ersuchte sie das Gericht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels um Sistierung des Verfahrens. Ihren Antrag begründete sie damit, die SUVA habe im Rahmen des Einspracheverfahrens
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am 11. November 1996 eine Rückenszintigraphie in Auftrag gegeben, deren Ergebnis gegenwärtig durch den medizinischen Dienst der zuständigen Kreisagentur ausgewertet werde. Da die neuen medizinischen Ergebnisse selbst dann auf den IV-Entscheid Auswirkungen haben können, wenn sie unfallversicherungsrechtlich irrelevant sein sollten, sei das vorliegende Verfahren einstweilen zu sistieren. Diesem Begehren opponierte der Versicherte in seiner «Triplik» sinngemäss mit dem Argument, es gehe nicht an und sei «geradezu rechtsmissbräuchlich», dass die Verwaltung auf diese Art die von ihr unterlassenen Untersuchungshandlungen nachhole.
Mit Beschluss vom 20. Juni 1997 sistierte die erstinstanzliche Rekursbehörde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens. Zur Begründung dieses prozessleitenden Entscheides führte es im Wesentlichen an, die IV habe bezüglich des gleichen Gesundheitsschadens grundsätzlich den gleichen Invaliditätsgrad anzunehmen wie die Unfallversicherung, so dass dem Ausgang des UV-Verfahrens für das vorliegende IV-Verfahren präjudizielle Wirkung zukomme.
C. T. L. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der Beschluss der erstinstanzlichen Rekursbehörde sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen und unverzüglich zu einem Abschluss zu bringen.
Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das BSV nicht vernehmen.
Das EVG tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:
1. Das EVG beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5. VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b – h und 98a OG). Zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen gehöhren nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG unter anderem die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-Sachen erlassenen Zwischenentscheide über die Sistierung des Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 lit. c VwVG sowie Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 f. AHVG; vgl. SVR 1996 IV Nr. 93 S. 282 f. Erw. 3 und 4a). Solche Verfügungen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, BGE
V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 69 IVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 119 V 487 Erw. 2a;
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BGE 117 V 187 Erw. 1a mit Hinweisen = ZAK 1991 S. 496; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.).
Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juni 1997 (Art. 106 Abs. 1 OG), womit die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens sistiert hat, ist somit einzutreten, wenn dieser prozessleitende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
Abs. 1 VwVG bewirken kann.
2a. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 121 V 116; BGE 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hinweisen = ZAK 1991 S. 496).
b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das EVG die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhing, regelmässig verneint. Das Gericht erwog, dass der Verfahrensabschluss durch die Sistierung wohl eine Verzögerung erfahre. Gleiches gelte auch für die Nachzahlungen von Leistungen, die der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehen. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könne, wäre er jedoch nicht als nicht wieder gutzumachend zu betrachten (nicht veröffentlichte Urteile F. vom 23. November 1992 [I 279 /92], erwähnt in SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw.
in fine, M. vom 18. Dezember 1991 [K 86 / 91], M. vom 18. Oktober 1989 [C 1 /89] und E. vom 16. Dezember 1980 [C 96 /80]).
c. Im ebenfalls nicht veröffentlichten Urteil R. vom 10. April 1997 (K
/97) bejahte das EVG im Zusammenhang mit einem Streit um Weiterausrichtung von Krankengeldleistungen ausnahmsweise einen irreparablen Nachteil als Folge der Sistierung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen IV-Rentenverfahrens. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Einstellung des Krankengeldes lasse sich hinsichtlich der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Herabsetzung oder Aufhebung von Rentenzahlungen vergleichen. Danach ist ein sol-
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cher Nachteil zu bejahen, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (vgl. BGE 119 V 487 Erw. 2 b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 39). Dieses Kriterium sei insofern als gegeben zu betrachten, als es ohne die Abklärungsergebnisse des IV-Verfahrens möglich, mit Blick auf die schlechte finanzielle Lage des fürsorgeabhängigen, ohne Einkommen dastehenden Versicherten und der eigentlichen Funktion des Krankengeldes der Existenzsicherung in der Abklärungsphase der IV sogar erforderlich ist, über den weiteren Krankengeldanspruch des Versicherten zu entscheiden. «Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist unter den gegebenen Umständen darin zu erblicken, dass bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die weitere Ausrichtung der Krankengeldleistungen, die der Deckung des krankheitsbedingten Lohnausfalls (RKUV 1994 Nr. K 935 S. 116 Erw. 3b) und damit der gegenwärtigen Existenzsicherung des Beschwerdeführers dienen, erst nach Abschluss des Abklärungsverfahrens der IV sowie allfälliger Rechtsmittelverfahren und somit unter Umständen erst nach geraumer Zeit gefällt werden könnte, was für den Versicherten unzumutbare finanzielle Auswirkungen hat, während bei einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres darüber zu befinden ist» (Erw. 2a).
3. Der Beschwerdeführer erachtet die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus folgenden Überlegungen heraus als erfüllt: Gemäss rechtskräftiger Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 1997 gelte er zwar als vermittlungsfähig und habe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, dies jedoch bloss aufgrund «einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von nur 35%». Damit falle er zumindest für die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens infolge mangelnder Koordination zwischen Stuhl und Bänke und die mit der Verfahrenssistierung verbundene Verzögerung bedeute einen Nachteil, welcher mit dem Endentscheid – wie er auch immer laute – nicht mehr behoben werden könne. «Besonders gravierend» sei der Nachteil, wenn das IV-Verfahren mit der Bestätigung der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung ende, indem ihm dann für die gesamte Verfahrensdauer die vollen Arbeitslosentaggelder entgingen und anderseits «eben» auch keine Rückzahlung durch die IV erfolge. Sinnvollerweise könne er sich ja erst dann wieder an die Arbeitslosenkasse wenden, wenn das IV-Verfahren rechtskräftig erledigt sei. Er erleide somit durch jeden Tag der längeren Verfahrensdauer einen konkreten finanziellen Nachteil, der später nicht mehr korrigiert werden könne.
4a. Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Dies betrifft vorab den Einwand, er erleide als Folge der
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mangelnden Koordination zwischen den Sozialversicherungsbereichen, welche bei Arbeitslosigkeit und gesundheitlich bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allenfalls Leistungen zur (teilweisen) Deckung eines Erwerbsausfalles zu erbringen haben, insbesondere ALV und IV einen irreparablen Nachteil. IV und ALV sind nicht komplementäre Versicherungszweige etwa in dem Sinne, dass der Grad der (verbleibenden) Erwerbsfähigkeit als Basis für den versicherten Verdienst von Behinderten (vgl. Art. 40c AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG) zusammen mit dem Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (oder Art. 18 Abs. 2 UVG) in jedem Fall 100% ergeben muss. So bedeutet – im Extremfall – eine die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG ausschliessende dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendigerweise eine rentenberechtigende Erwerbsunfähigkeit im IV-rechtlichen Sinne. Umgekehrt schliesst der Anspruch auf eine ganze Rente der IV nicht grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit aus (ARV 1995 Nr. 30 S. 173 Erw. 3a/ aa mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b; vgl. auch BGE 117 V 246 Erw. 3c). Diese Konzeption entspricht dem gesetzgeberischen Willen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 567 f.; Amtl. Bull. 1981 N 629 f., 1982 S. 130), welcher in Art. 15 Abs. 2 AVIG seinen Niederschlag gefunden hat. Dies bedeutet weiter aber auch, dass die ALV-Organe im Zusammenwirken mit den zuständigen IV-Organen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIV), jedoch grundsätzlich autonom über die Vermittlungsfähigkeit Behinderter entscheiden und den Umfang des Taggeldanspruches festsetzen. Umgekehrt wird die Beurteilung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch die IV dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AVIV). Erweist sich eine die Vermittlungsfähigkeit verneinende Verfügung oder eine Taggeldverfügung im Sinne eines zu niedrigen versicherten Verdienstes nachträglich nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens als unrichtig, besteht im Rahmen von Wiedererwägung und prozessualer Revision (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 201) innerhalb der im Bereich der ALV entsprechend geltenden fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 AHVG Anspruch auf Nachzahlung der nicht oder zuwenig ausgerichteten
Taggeldleistungen (vgl. Art. 95 Abs. 4 AVIG und BGE 108 V 167 für den umgekehrten Fall der Rückerstattung von zuviel bezogenen Arbeitslosentaggeldern). Unter Umständen muss sich ein Versicherter gegen solche Verfügungen mit Beschwerde zur Wehr setzen, will er später mit Erfolg auf dem Wege der prozessualen Revision einen Nachzahlungsanspruch geltend machen (vgl. BGE 110 V 141 Erw. 2 mit Hinweis = ZAK 1985 S. 180). In dieser Ordnung kann für sich allein genommen offensichtlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG erblickt werden, wie auch immer sie sich im konkreten Einzelfall auswirken mag.
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b. Dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung infolge der Sistierung des vor Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des UV-Rentenverfahrens in eine unzumutbare finanzielle Notlage gerät, wird nicht geltend gemacht, noch finden sich entsprechende Hinweise in den Akten. Sodann kann nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten, dies ebenfalls im Unterschied zu dem in Erw. 2c hievor erwähnten Fall (K 5/ 97), die im (sistierten) Verfahren streitige Rentenrevision nicht ohne weitere Abklärungen hinsichtlich der Rückenbeschwerden und ihren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit – Fragen, welche auch im UV-Verfahren umstritten sind – beurteilt werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein irreparabler Nachteil zu verneinen ist. Zwar kann, da keine absolute Bindung der IV-Organe (und im Beschwerdefall des Richters) an den vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad besteht (vgl. BGE 119 V 468), die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren nach Abschluss des UV- Verfahrens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Umstand allein kann indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht eine Verletzung des in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG statuierten Raschheitsgebotes erblickt werden. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass dieser Grundsatz auch nach der Sistierung weiterhin gilt und daher die Vorinstanz, sollte der Einspacheentscheid (an sie) weitergezogen werden, je nach Lage der gesamten Akten das (sistierte) IV-Verfahren allenfalls vor Abschluss des UV-Verfahrens wieder aufzunehmen hat. Soweit schliesslich die Sache im Zeitpunkt der Sistierung nicht spruchreif war, wird dem ungeachtet des Ausgangs des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bei der Bemessung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen sein (vgl. SVR 1996 IV Nr. 93
c. Nach dem Gesagten kann mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht eingetreten werden. Somit entfällt eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Sistierung.
5. Da vorligend eine rein prozessrechtliche Frage und nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). (I 297/ 97)
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Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen. EDMZ Stand 1. April 1999 318.801.99, d /f Fr. 8.45
Parlamentarische Initiative Fankhauser: EDMZ, d /f / i Leistungen für die Familie. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998
Spitex-Statistik 1997. BSV** 99.213 d 99.256 f
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen BSV der privaten Altershilfe und über die Beiträge 99.303 d an die SPITEX-Organisationen. 99.304 f Stand 1. Juli 1999 (Vorauflage)
Übersicht über die von der Schweiz abgeschlossenen BSV direkt anwendbaren Abkommen / Übereinkommen 96.490 df im Bereich der Sozialen Sicherheit. Stand Januar 1999
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