AHI-Praxis 4/2000 - Juli / August 2000
Bundesamt für Sozialversicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHI-Praxis IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
I N H A L T Praxis
AHV: Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von Unternehmen für temporäre Arbeit 169
Mitteilungen
Kurzchronik Mutationen bei den Durchführungen 171
Recht
AHV. Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente Urteil des EVG vom 23. März 1999 i. Sa. K. T. 172 AHV. Betreuungsgutschriften Urteil des EVG vom 17. Dezember 1998 i. Sa. T. T. 178 AHV/ IV. Verzicht auf Leistungen Urteil des EVG vom 22. März 2000 i. Sa. A. S. 181 AHV/ IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 22. Oktober 1998 i. Sa. S. F. 181 IV. Invalidität gemäss Art. 4 IVG Urteil des EVG vom 2. November 1998 i. Sa. C. V. 185 IV. Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 10. Juli 1998 i. Sa. H. 187 IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. G. 189 IV. Berufliche Massnahmen; Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 19. August 1998 i. Sa. B. W. 193 IV. Umschulung Urteil des EVG vom 25. März 1999 i. Sa. D. 195 IV. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 21. Juni 1999 i. Sa. J-F. Z. 198
AHI-Praxis 4/2000 – Juli/August 2000 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20, 3003 Bern Telefon 031 322 90 11 Redaktion Telefax 031 322 78 41 Informationsdienst BSV www.bsv.admin.ch René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb u2 AHI-Praxis 6/1995 Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt BBL/EDMZ, 3003 Bern (6 Ausgaben jährlich) www.admin.ch/edmz Einzelheft Fr. 5.–
IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 12. Februar 1998 i. Sa. M. G. 199 IV. Massnahmen für die Sonderschulung Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. A. H. G. 201 IV. Taggelder Urteil des EVG vom 26. August 1997 i. Sa. P. S. 204 Urteil des EVG vom 11. Mai 1998 i. Sa. R. C. 206 Urteil des EVG vom 28. Januar 1998 i. Sa. A. A. 209
Neue Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Drucksachenkatalog des BSV, Ausgabe Mai 2000 BBL/EDMZ 318.110, df
Spitex-Statistik 1998 BSV**
Merkblatt «Hilfsmittel der AHV», 3.02, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2000
Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV», 3.03, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2000
Merkblatt «Hilfsmittel der IV», 4.03, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2000
Stand am 1. Juli 1999
AHV/IV/EO/EL: Adressver- BBL/EDMZ zeichnis. Gültig ab 1. Mai 2000 318.109 df
* * BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031/325 50 58, www.admin.ch/edmz *** BSV, Sektion Statistik, 3003 Bern; Fax 031/324 06 87 *** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
P R A X I S AHV
Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von Unternehmen für temporäre Arbeit
Das BSV hat sich in AHI 1998 S. 63 zur Spesenpraxis im Bereich der Unternehmen für Temporärarbeit geäussert. Bei der konkreten Umsetzung entstehen aber immer wieder Probleme, die auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen. SUVA und BSV haben deshalb im Interesse richtiger, einheitlicher und gleichmässiger Rechtsanwendung mit dem Verband der Personaldienstleister der Schweiz (VPDS) Kontakt aufgenommen und die Problematik der Unkostenentschädigungen ausführlich besprochen. Anfang Juli 2000 hat die SUVA allen Temporärunternehmen ein Schreiben zugestellt, in dem die Grundsätze des Unkostenrechts im Temporärsektor sowie die inskünftige Revisionspraxis dargestellt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Folgendes:
Spätestens seit der Revision des Unkostenrechts in der AHV, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, gehören Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort zum massgebenden Lohn (vgl. Art. 9 Abs. 2 AHVV; Rz 3004.1 WML). Deshalb wird im erwähnten Schreiben präzisiert, dass bei der Personalausleihe der jeweilige Betriebsort des Kunden des Temporärunternehmens (Einsatzbetrieb) als gewöhnlicher Arbeitsort gilt. Das bedeutet, dass Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort des Arbeitnehmers zum «Einsatzbetrieb» und die Verpflegung am Wohnort oder am Ort des «Einsatzbetriebs» keine Unkostenentschädigungen sind, sondern massgebenden Lohn darstellen und darauf Beiträge abzuführen sind. Folglich werden Entschädigungen für Arbeitsweg und Verpflegung nur dann als Unkostenvergütungen anerkannt, wenn sie nicht für die Arbeit im Einsatzbetrieb, sondern an auswärtigen Arbeitsorten geleistet und sie nicht vom Einsatzbetrieb übernommen werden (Direktzahlung oder Organisation des Transportes). Anfallende Unkosten müssen für jeden einzelnen temporären Arbeitnehmer belegt werden können, verfügt das Temporärunternehmen doch über die Angaben betreffend Arbeitsort bei der für den Einsatzbetrieb geleisteten Arbeit.
Gestützt darauf ist den Temporärunternehmen namentlich zur Kenntnis gebracht worden, dass
AHI-Praxis 4/2000 169
– für temporäres Personal, das im Einsatzbetrieb (z.B. Büro, Werkstatt) arbeitet, grundsätzlich keine Spesen anfallen und entsprechende Entschädigungen zum massgebenden Lohn hinzugezählt werden;
– Unkostenersatz nur noch für Arbeitnehmer akzeptiert wird, die nicht am Ort des Einsatzbetriebs arbeiten, und zwar nur für die Fahrtkosten vom Einsatzbetrieb zum auswärtigen Arbeitsort sowie für die nicht am Ort des Einsatzbetriebs eingenommene Verpflegung;
– auf keinen Fall ein Prozentsatz der gesamten Bruttolohnsumme des Temporärunternehmens pauschal als Unkostenentschädigung anerkannt wird;
– bisher anlässlich von Kontrollen tolerierte Unkostenregelungen noch bis Ende 2000 geduldet werden;
– sich die Revisoren der SUVA für die Zeit ab 1. Januar 2001 strikte an die erwähnte Regelung halten.
Selbstverständlich – das ist den Temporärunternehmen auch bereits so mitgeteilt worden – befolgen die AHV-Ausgleichskassen dieselbe Praxis wie die SUVA. Schliesslich beruht der massgebende Lohn nach der Unfallversicherungsgesetzgebung auf dem AHV-rechtlichen. Genau besehen geht es dabei somit um nichts anderes als darum, das bestehende Unkostenrecht und dessen Handhabung in Erinnerung zu rufen (vgl. dazu auch bereits AHI 1998 S. 63).
AHI-Praxis 4/2000
M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Meinungsaustausch KAK/VAK/IVS/BSV
Am 8. Juni fand in Olten unter dem Vorsitz der VVAK der 123. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand die Diskussion über verzögerte Rentenauszahlungen infolge eines Problems bei den Clearingnummern im Juni, die Meldung von Rentenberechnungsgrundlagen zu statistischen Zwecken sowie Fragen zur Überführung der Renten gemäss 10. AHV-Revision. Ausserdem wurde über Probleme mit den neuen EO-Meldekarten bzw. Meldekarten für den Zivildienst und über die Anrechenbarkeit der Familienzulagen von Grenzgängern aus Frankreich und Deutschland gesprochen. Schliesslich wurde noch über den Stand der Arbeiten zum ATSG und dessen voraussichtliches Inkrafttreten informiert.
Eidgenössische AHV/ IV-Kommission
Die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV tagte am 21. Juni unter dem Vorsitz von BSV-Direktor Otto Piller. Haupttraktandum waren die Leistungsanpassungen in der AHV und IV sowie bei den Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 2001. Bezüglich der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung bevorzugte die Kommission eine grosszügigere Variante; das BSV hatte eine Mindestrente von 1025 Franken vorgeschlagen, die Kommission wählte 1030 Franken. Im Weiteren beantragt die Kommission, den Höchstbetrag für die Anrechnung des Mietzinses bei den EL um 1200 Franken zu erhöhen. Schliesslich hiess sie verschiedene Änderungen der Verordnung zur AHV, IV und den EL gut.
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichskasse und IV-Stelle Uri: neue Postanschrift: Postfach 30, 6460 Altdorf.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist umgezogen. Neue Anschrift: Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen; Telefon 071/229 25 25, Fax 071/229 25 26.
AHI-Praxis 4/2000 171
R E C H T AHV. Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente
Urteil des EVG vom 23. März 1999 i. Sa. K.T.
Lit. c Abs. 1 UebBest. AHV 10; Art. 29 Abs. 1 AHVG. Der mit einem noch nicht rentenberechtigten Versicherten verheirateten Frau, deren Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente unter altem Recht am fehlenden Mindestbeitragsjahr nach altArt. 29 Abs. 1 AHVG scheiterte, steht auch ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am 1. Januar 1997) keine Altersrente zu, selbst wenn sie im Lichte des neuen Rechts gemäss rev.Art. 29 Abs. 1 AHVG das Anspruchserfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer zufolge der Anrechnung von Erziehungsgutschriften nunmehr erfüllen würde. Eine Rentenberechtigung entsteht erst, wenn ihr Ehemann das 65. Altersjahr vollendet hat (Erw. 2–5).
A. K.T., geboren am 12. Mai 1933, reiste im März 1962 in die Schweiz ein und ging in der Folge während sechs Monaten einer Erwerbstätigkeit nach. Nachdem sie am 25. Dezember 1962 das erste von insgesamt drei Kindern zur Welt gebracht hatte, widmete sie sich ausschliesslich deren Erziehung und Betreuung sowie der Führung des ehelichen Haushalts. Im November
meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente ab 1. Juni 1995 bei der AHV an. Mit Verfügung vom 31. Mai 1995 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine einfache Altersrente.
Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 1995 ab. Während die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht in Frage komme, scheitere die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze daran, dass ihr am 27. März 1933 geborener Ehemann keine vollständige Beitragsdauer aufweise. Schliesslich obliege den Ausgleichskassen keine Pflicht, Versicherte mit unvollständiger Mindestbeitragsdauer rechtzeitig über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, weshalb eine auf dem Vertrauensschutzprinzip gründende, vom Gesetz abweichende Behandlung ebenfalls ausser Betracht falle. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 1996 lehnte die Ausgleichskasse einen Altersrentenanspruch von K.T. ab 1. Januar 1997 wiederum ab. Die Übergangsbestimmungen der am letztgenannten Datum in Kraft tretenden 10. AHV-Revision stünden einer Rentenberechtigung weiterhin entgegen; erst ab 1. April 1998, d.h. nach Vollendung des 65. Altersjahres durch den
AHI-Praxis 4/2000
Ehemann, könne beiden Ehegatten je eine Altersrente ausgerichtet werden.
B. Das Verwaltungsgericht wies auch die hiegegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 11. März 1997).
C. K.T. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der «ihr zustehende(n) AHV-Rente ab Erreichen des 62. Altersjahres oder zumindest ab dem 1. Januar 1997». Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. … (Kognition)
2a. Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht setzte der Anspruch der verheirateten Frau auf eine ordentliche einfache Altersrente voraus, dass die Gesuchstellerin während der vom Gesetz festgelegten Mindestbeitragsdauer (für Schweizer Bürgerinnen ein Jahr; vgl. altArt. 18 Abs.
und 2 AHVG) persönlich Beiträge entrichtet hat (altArt. 29 Abs. 1 unter dem Blickwinkel von altArt. 3 Abs. 2 lit. b und altArt. 29bis Abs. 2 AHVG; BGE 111 V 106 = ZAK 1986 S. 404 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu ist laut neuem Recht eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Gemäss revidiertem Art. 29 Abs. 1 AHVG kann eine nie erwerbstätig gewesene Person das Anspruchserfordernis des Mindestbeitragsjahres u.a. auch dadurch erfüllen, dass ihr für mindestens ein volles Jahr Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. In den Genuss einer solchen gelangen die Versicherten für diejenigen Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 erster Satz AHVG). Neben der Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (für letztere vgl. Art. 29septies AHVG) bilden der Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept (ersatzlose Aufhebung von altArt. 22 AHVG) sowie die Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre (Art. 29quinquies Abs. 3–5 AHVG) Schwerpunkte der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994.
b. Während vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche einfache Altersrente vor Inkrafttreten des neuen Rechts am fehlenden Mindestbeitragsjahr scheiterte, stünde ihr allein unter dem Blickwinkel der revidierten Bestimmungen – namentlich unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften – zweifellos eine Altersrente zu. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d.h. ab
AHI-Praxis 4/2000 173
1. Januar 1997, eine Rente auszurichten ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den Eventualfall geltend gemacht wird.
3a. Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE
V 408 Erw. 3b/aa Erw. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenste-
Erw. 3a, BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 113 Abs.
und 114bis Abs. 3 BV für den Richter zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden. Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 8 = AHI 1996 S.
Erw. 3a mit Hinweis).
b. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, je mit Hinweisen).
4. Gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch
AHI-Praxis 4/2000
nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz).
Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift – deren französische und italienische Fassung insoweit mit der deutschen Version übereinstimmen – ergibt sich durch Umkehrschluss, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den zitierten Normtatbestand subsumieren lässt: Einerseits ereignete sich in der Person der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall (Eintritt ins Rentenalter) bereits am 12. Mai 1995; anderseits liegt, weil die Versicherte das Anspruchserfordernis des Mindestbeitragsjahres im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte, keine «laufende einfache Rente» vor. Es fragt sich indessen, ob diese – die Anwendung neuen Rechts im Sinne einer unechten Rückwirkung vorliegend ausschliessende – rein grammatikalische Lesart von lit. c Abs. 1 UebBest. AHV 10 einer zweckgerichteten, die Entstehungsgeschichte berücksichtigenden und systematischen Betrachtung standhält.
5a. Sinn und Zweck der angeführten Vorschrift (Abs. 1) ergibt sich bereits aus dem Titel zur insgesamt zehn Absätze umfassenden lit. c der Übergangsbestimmungen, welcher lautet: «Einführung des neuen Rentensystems». Als der Nationalrat im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 10. AHV-Revision den Systemwechsel vom Ehepaar- zum Individualrentenkonzept mit Einkommenssplitting vollzog, sah das entsprechende Übergangsrecht vor, dass die neuen Bestimmungen grundsätzlich nur für Versicherungsfälle zu gelten hätten, die sich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ereignen würden, während die laufenden Renten davon nicht betroffen gewesen wären. Dabei wurde das Ehepaar als Einheit betrachtet: Hätte ein Ehegatte bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits Anspruch auf eine Altersrente gehabt, wäre auch der später rentenberechtigte Ehegatte nach altem Recht behandelt worden (Amtl.Bull. 1993 N 216 und 228, 295).
Im Verlaufe der weiteren Beratungen setzte sich jedoch in beiden Räten die Auffassung durch, dass alle nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstehenden Rentenansprüche dem neuen Recht zu unterstellen und zudem – nach einer vierjährigen Übergangszeit – die systembedingten Unterschiede zwischen alt- und neurechtlichen Renten durch eine summarische Überführung der erstgenannten in die neue Rentenordnung weitgehend zu beseitigen seien (Amtl.Bull. 1994 S. 554 f., 564 f., 608 f. sowie N 1360 f.; vgl. auch Jürg Brechbühl, Übergangsrechtliche Aspekte der 10. AHV-Revision, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1996 S. 244). AHI-Praxis 4/2000 175
b. Nach dem Gesagten hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Rentensystems grundsätzlich drei übergangsrechtliche Problemkreise einer Lösung zuzuführen: Neben den in lit. c Abs. 1–4 UebBest. AHV 10 geregelten neurechtlichen und den in erster Linie in den Abs. 5–10 der genannten Bestimmung behandelten altrechtlichen Versicherungsfällen, die nach den jeweils gültigen Vorschriften Rentenleistungen auslösen bzw. ausgelöst haben, galt es auch diejenigen Versicherungsfälle im Auge zu behalten, die – wie vorliegend – noch unter altem Recht eingetreten sind und unter dessen Herrschaft zu keiner Leistung führten.
Diese altrechtlichen Versicherungsfälle ohne Leistungsanspruch sind in den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision zum Teil ausdrücklich geregelt. So können gemäss lit. f Abs. 2 UebBest. AHV 10 auch vor dem 1. Dezember 1996 verwitwete Versicherte (bei Geschiedenen: vor diesem Zeitpunkt erfolgtes Ableben des früheren Ehegatten), denen unter altem Recht keine Witwen- oder Witwerrente zustand (altArt. 23 AHVG), eine solche ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beantragen, sofern sie aufgrund des neuen Rechts (rev.Art. 23–24a AHVG) einen entsprechenden Leistungsanspruch besitzen. Des Weitern stehen Angehörigen (oder ihren Hinterbliebenen) von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, nach lit. h UebBest. AHV 10 – unter dem Vorbehalt unterbliebener Beitragsrückvergütung – ab Inkrafttreten des neuen Rechts ordentliche (Alters- oder Hinterlassenen-)Renten zu, wenn die diesbezüglichen, noch unter altem Recht eingetretenen Versicherungsfälle (Eintritt ins Rentenalter, Tod) allein mangels Erfüllung der damals erforderlichen zehnjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss altArt. 18 Abs. 2 AHVG keine Rentenleistungen auslösten. Aus dem Umstand, dass der vorliegend relevante Sachverhalt (mit einem noch nicht rentenberechtigten Versicherten verheiratete Frau, deren Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente unter altem Recht am fehlenden Mindestbeitragsjahr scheiterte) im Gegensatz zu den beiden hiervor angeführten in den Übergangsbestimmungen keine ausdrückliche Regelung fand, ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber in Fällen wie dem hier zu beurteilenden keine Anknüpfung neuen Rechts an den früher eingetretenen Versicherungsfall wollte.
c. Diese Auslegung der intertemporalrechtlichen Bestimmungen vermag auch unter einem weiteren systematischen Blickwinkel zu überzeugen. Bei den in lit. f Abs. 2 und lit. g UebBest. AHV 10 explizite geregelten Fallkonstellationen von Witwe und Witwer einerseits sowie der sog. Nichtvertragsausländer anderseits können sich die jeweiligen normspezifischen Versicherungsfälle (Tod des – allenfalls früheren – Ehepartners, Vollendung des rentenrelevanten Altersjahres) nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht
AHI-Praxis 4/2000
mehr ereignen, weil sie schon vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Hätten die genannten Vorschriften keinen Eingang in die Übergangsbestimmungen gefunden, wären die betroffenen Versicherten dauernd von den Errungenschaften der 10. AHV-Revision ausgeschlossen geblieben. Im Unterschied dazu kann sich mit Blick auf die Beschwerdeführerin, bei der das versicherte Ereignis (Erreichen des Rentenalters) ebenfalls noch unter altem Recht eintrat, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein entsprechender – zwar nicht die eigene, aber die Person ihres Ehemannes betreffender – zweiter Versicherungsfall (Vollendung des 65. Altersjahres) ereignen. Unter altem Recht entstünde in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente, von welcher die Beschwerdeführerin die Hälfte für sich beanspruchen könnte (altArt. 22 AHVG). Da jedoch zwischenzeitlich die 10. AHV-Revision in Kraft getreten ist und lit. c Abs. 1 erster Satz der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen vorsieht, dass die neuen Vorschriften für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, wird der zweite Versicherungsfall (und der daraus resultierende Rentenanspruch) nach neuem Recht abgewickelt. Dies führt dannzumal zur Ausrichtung zweier individuell berechneter Altersrenten an die beiden Ehegatten (altArt. 22 AHVG wurde ersatzlos aufgehoben). Demnach unterliegt die Beschwerdeführerin bei Eintritt ihres Ehemannes ins Rentenalter den neuen Bestimmungen und gelangt somit erst – aber immerhin – ab diesem Zeitpunkt in den Genuss der mit der jüngsten AHV-Revision verwirklichten Verbesserungen für Frauen mit traditioneller Berufs- oder vielmehr Familienlaufbahn.
d. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist zu schliessen, dass einer Subsumtion des hier zu beurteilenden Sachverhalts unter den Normtatbestand von lit. c Abs. 1 UebBest. AHV 10 – d.h. einer unechten Rückwirkung neuen Rechts ab dessen Inkrafttreten – nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift entgegensteht, sondern auch deren Rechtssinn, wie er sich unter Mitberücksichtigung auch der übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien ergibt. Das Fehlen einer auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen, ausdrücklich an neuem Recht anknüpfenden intertemporalrechtlichen Anordnung stellt nach dem Gesagten eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qualifiziertes Schweigen dar, womit zum Vornherein eine vom Gericht auszufüllende echte Gesetzeslücke entfällt (BGE 125 V 11 Erw. 3 mit Hinweisen).
Abgesehen vom dargelegten Auslegungsergebnis stünden der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierten Lösung (Zusprechung einer nach neuem Recht ermittelten Altersrente ab 1. Januar 1997) auch Rechtsgleichheitsüberlegungen entgegen (zu deren Massgeblichkeit bei der Ausle-
AHI-Praxis 4/2000 177
gung vgl. BGE 119 V 130 = AHI 1993 S. 123 Erw. 5b mit Hinweisen). Denn es liesse sich kaum rechtfertigen, unter früherem Recht nicht rentenberechtigt gewesenen Ehefrauen in der Situation der Beschwerdeführerin bereits ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Altersrente nach neuem Recht auszurichten und gleichzeitig eine ebenfalls noch unter altem Recht ins Rentenalter eingetretene verheiratete Bezügerin einer ordentlichen einfachen Altersrente von lediglich geringer Höhe im Hinblick auf die Neuerungen der 10. AHV-Revision wegen lit. c Abs. 1 zweiter Satz UebBest. AHV
auf den Zeitpunkt zu verweisen, in welchem ihr Ehemann das 65. Altersjahr vollendet. (H 92/97)
AHV. Betreuungsgutschriften Urteil des EVG vom 17. Dezember 1998 i. Sa. T. T. (Übersetzung aus dem Französischen) Bst. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen der 10. AHV- Revision; Art. 29sexies und 29septies AHVG; Art 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV: Berücksichtigung von Betreuungsgutschriften für das Jahr 1996. Das seit dem 1. Januar 1997 gültige neue Rentensystem ermöglicht die Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1997, während denen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrgenommen worden sind. Die Voraussetzungen von Art. 29septies AHVG stehen deshalb im vorliegenden Fall der Gewährung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr
nicht entgegen.
A. T.T., geboren am 26. Januar 1932, betreute zu Hause seit April 1995 seine Mutter, die Bezügerin einer Hilflosenentschädigung und von Ergänzungsleistungen zur AHV war. Mit Schreiben vom 28. April 1997 beantragte er bei der kantonalen Ausgleichskasse die Gewährung einer Betreuungsgutschrift.
T. T. bezieht seit dem 1. Februar 1997 eine Altersrente. Mit Verfügung vom 5. Mai 1997 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Gutschrift ab, da nach Eintritt ins Rentenalter keine solche gewährt werden könne.
B. Mit Entscheid vom 15. Januar 1998 hiess die kantonale Rekurskommission die von T. T. erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 5. Mai auf. Die Akten wurden zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.
AHI-Praxis 4/2000
C. Dagegen erhebt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Wiederherstellung der Verfügung vom 5. Mai 1997. Sie macht im wesentlichen geltend, dass Versicherten, die wie T. T. das 65. Altersjahr im Jahre 1997 erreicht haben, keine Betreuungsgutschrift zugesprochen werden könne, auch wenn sie bereits vor 1997 eine verwandte Person gepflegt haben.
Auch das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt seinerseits die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Akten an die Verwaltung. Dabei werden verschiedene Unterlagen über die Vorbereitungsarbeiten zur 10. AHV-Revision eingereicht, darunter ein Bericht vom 26. August 1991 über den Vergleich der verschiedenen «Splitting»-Modelle. Auch das BSV stützt sich auf den Standpunkt, dass für Zeiten vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision keine Betreuungsgutschriften zugesprochen werden können.
T. T. beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
Aus den Erwägungen des EVG:
2a. Mit der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, wurde ein teilweise neues System von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften eingeführt (siehe Art. 2 des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung, in Kraft vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996; Ziff. I der Gesetzesnovelle vom 7. Oktober 1994, AS 1996 II 2466). Seither besteht ein Rentensystem, in welchem die Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und die Betreuungsgutschriften (Art. 29septies AHVG) einen integrierenden Bestandteil bilden. Massgebend für die Rentenberechnung sind die Beitragsjahre, die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod; Art. 29bis Abs. 1 AHVG, in seiner seit dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung).
Die Betreuungsgutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften fiktive Einkünfte (Allenspach, Bericht der Nationalratskommission, AB 1993 N 209). Sie werden jedoch im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften jedes Jahr im individuellen Konto eingetragen. Gemäss Art. 29septies AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müs-
AHI-Praxis 4/2000 179
sen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Abs. 1 erster und zweiter Satz). Wird der Anspruch nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine nach Abs. 1 aufgezählte Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Abs. 5).
b. Der angefochtene Entscheid kommt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner für das Jahr 1996 eine Betreuungsgutschrift beanspruchen könne, sofern auch die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gutschrift erfüllt sind. Dies sei noch zu prüfen. Die Beschwerdeführer dagegen bestreiten, dass Betreuungsgutschriften für Zeiten vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, dem 1. Januar 1997, gewährt werden können. Diese Frage bildet somit den Streitgegenstand.
3a. Gemäss Bst. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht.
b. Dies lässt sich auch den parlamentarischen Arbeiten entnehmen, insbesondere dem Bericht der Nationalratskommission, welcher sich auch mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG eingehend auseinandersetzt (AB 1993 N 216). Das neue Rentensystem gilt für alle nach dem 31. Dezember 1996 entstehenden Rentenansprüche unter Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Die mit der 10. AHV-Revision in Kraft tretende Neuordnung ist sofort und nicht erst nach Ablauf einer Übergangsfrist anwendbar. Daraus folgt, dass auch Erziehungs- und Betreuungszeiten vor dem 1. Januar 1997 berücksichtigt werden. Die Betreuungsgutschriften dürfen dabei nicht ausgenommen werden. Mangels anderslautender Übergangsregelung ist es in intertemporalrechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, zwischen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu unterscheiden.
c. Vorbehalten bleiben dagegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und die Gewährung von Betreuungsgutschriften (Art. 29septies AHVG). Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Zeiten vor dem 1. Januar 1997, während welchen Erziehungs- bzw. Betreuungsaufgaben wahrgenommen worden sind, angerechnet werden können. Somit stehen die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 29septies AHVG im vorliegenden Fall der Berücksichtigung der Betreuungsgutschrift für das Jahr 1996 nicht entgegen. (H 82+79/98)
AHI-Praxis 4/2000
AHV/IV. Verzicht auf Leistungen Urteil des EVG vom 22. März 2000 i. Sa. A.S. Zulässigkeit des Verzichts auf Leistungen. Aus den Erwägungen des EVG:
5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne seines Eventualantrags auf die Ausrichtung der ihm für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994 zustehenden Invalidenrente rechtsgültig verzichten kann. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines Verzichts den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten voraus (BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweise; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311 ff.). Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn der Versicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wesentlich auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist (unveröffentlichtes Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/959). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, muss doch davon ausgegangen werden, dass in der fraglichen Zeit die Eltern des Beschwerdeführers in nicht unerheblichem Masse für Kost und Logis des bei ihnen wohnenden Sohnes aufkamen. (EVG I 105/99)
AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 22. Oktober 1998 i. Sa. S. F. Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 81 IVG; Art. 55 Abs. 2–4 VwVG. Äussert sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung nicht zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, hat die Rekursinstanz dennoch von Amtes wegen die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Sie darf nicht einfach den von der Verwaltung verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Begründung kassieren (Erw. 3a+b).
Das EVG prüft mit voller Kognition, wenn es von der Gewährung des Suspensiveffekts abhängt, ob der Versicherte während des laufenden Prozesses weiterhin Invalidenrenten beziehen kann. Denn diesfalls geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Erw. 2b).
A. Mit Verfügung vom 6. Februar 1998 hob die IV-Stelle die dem 1953 geborenen S. F. ausgerichtete Viertelsrente der IV per Ende April 1998 revisionsweise auf. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
AHI-Praxis 4/2000 181
B. Beschwerdeweise liess S. F. unter anderem beantragen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Mit präsidialem Zwischenentscheid vom 20. Mai 1998 stellte das kantonale Versicherungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder her.
C. Die IV-Stelle führt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. S. F. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das BSV deren Gutheissung beantragt.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdegegner macht geltend, das Gericht könne den vorliegenden Fall nicht mit voller Kognition nach Art. 132 OG prüfen.
a. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
b. Ob ein Verfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, beurteilt sich nach dem Anfechtungsgegenstand. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit zwar nur um die aufschiebende Wirkung. Vom Entzug oder der Gewährung des Suspensiveffektes hängt es jedoch ab, ob der Beschwerdegegner während des laufenden Prozesses weiterhin Invalidenrenten beziehen kann. Es geht somit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Dementsprechend ist das Verfahren kostenlos, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine kantonale Zwischenverfügung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem Leistungsprozess richtet (BGE 121 V 180 Erw. 4a; Erw. 6 hernach). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat demnach das Gericht den vorliegenden Fall mit voller und nicht mit eingeschränkter Kognition zu prüfen (Erw. a hiervor).
3a. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, weil die IV-Stelle weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde irgendwelche Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgebracht habe und dieser Begründungsmängel nicht heilbar sei.
AHI-Praxis 4/2000
b. Gemäss Art. 97 Abs. 2 AHVG (anwendbar auf die IV gemäss Art. 81 IVG) kann die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wobei über ein entsprechendes Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Nach der zuletzt genannten Norm hat die Beschwerdeinstanz nicht direkt über die formelle und materielle Rechtmässigkeit des Entzuges der aufschiebenden Wirkung durch die Verwaltung zu befinden. Vielmehr ist sie verpflichtet, in einem Zwischenentscheid über ein prozessuales Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Auch wenn sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausschweigt, hat das angerufene Gericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen anhand der Akten in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn die Vernehmlassung der Gegenpartei zu spät eingereicht und demzufolge aus dem Recht gewiesen wird (SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3c und d; in ZAK 1989 S. 444 publizierte Erw. 1 von BGE 115 V 77). Dabei ist sie aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen gehalten, die erforderliche Interessenabwägung (Erw. 4) vorzunehmen. Nötigenfalls kann sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Verwaltung zur Begründung des Entzuges des Suspensiveffektes auffordern, wenn diese vernehmlassungsweise dazu keine Stellung genommen hat. Die Vorinstanz hatte daher das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung materiell beurteilen müssen. Mit der in Art. 55 Abs. 3 VwVG statuierten Amtspflicht nicht vereinbar ist es, den durch die Verwaltung verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen fehlender Begründung zu kassieren. Im übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner in der vorinstanzlichen Beschwerde (8/1 Ziff. 46–48 S. 16 f.) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtsgenüglich zu begründen vermochte. Aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Begründung durch die Verwaltung ist ihm somit kein Nachteil erwachsen.
Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob die Ausgleichskasse bezüglich des verfügten Entzugs des Suspensiveffektes die Begründungspflicht verletzt hat (vgl. dazu SVR 1994 IV Nr. 31 S. 81 Erw. 2a; ferner in BGE 110 V 40 = ZAK 1984 S. 390 nicht publizierte Erw. 9 des Urteils F. AG vom 14. März 1984; H 218/83).
AHI-Praxis 4/2000 183
c. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle enthält die Argumente der Verwaltung für den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner hat sich, wenn auch erst in letzter, jedoch mit voller Kognition ausgestatteter Instanz hierzu äussern können. Daher besteht kein Anlass, die Sache zur materiellen Beurteilung seines Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, darüber im vorliegenden Verfahren endgültig zu befinden, zumal die Sache spruchreif ist und die für oder gegen die Wiederherstellung des Suspensiveffektes sprechenden Gründe in Sachverhalten wie dem vorliegenden, da eine Rente revisionsweise aufgehoben wird, in der Regel ähnlich sind (ARV
Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermochten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 105 V 268 f. = ZAK 1980 S. 533 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 Abs. 2 AHVG anwendbar. Weil die Ausgleichskasse danach befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. In diesen hat der Richter nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung.
Vorliegend hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass der Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Prozesses wei-
AHI-Praxis 4/2000
terhin Renten beziehen konnte. Sollte die Beschwerde materiell abgewiesen werden, müsste er diese hernach als zu Unrecht bezogene Leistungen wieder zurückerstatten (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG). Dabei könnte Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG, wonach bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von einer Rückforderung abgesehen werden kann, nicht Anwendung finden, weil der Versicherte unter solchen Umständen von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb nicht auf seinen guten Glauben berufen Dass die Verwaltung ein erhebliches Interesse hat, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist offensichtlich. Es genügt, auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen. Demgegenüber vermag der Beschwerdegegner ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung geltend zu machen. Da er zur Zeit ein Einkommen erzielt, wird er voraussichtlich nicht gezwungen sein, während der Dauer des Prozesses die Fürsorge in Anspruch zu nehmen. Sein Interesse wiegt nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 14. Oktober 1996, I 328/96). Es ist jedenfalls so lange nicht von ausschlaggebender Bedeutung, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdegegner im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 117 V 191 = ZAK 1991 S. 496 Erw. 2b, BGE 105 V 269 = ZAK 1980 S. 533 Erw. 3; erwähntes, nicht veröffentlichtes Urteil S.). Nach den vorliegenden Akten ist der Ausgang des Verfahrens völlig offen. Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher zu entsprechen. (I 267/98)
IV. Invalidität gemäss Art. 4 IVG Urteil des EVG vom 2. November 1998 i. Sa. C.V. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 4 IVG. Wenn ein Gebrechen einer jungen Versicherten lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen verwehrt, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, beeinträchtigt dieser Umstand ihre auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit praktisch nicht. Weil der Gesundheitsschaden die Versicherte vorliegend nur daran hindert, ihr Psychologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl anderer universitärer oder nicht universitärer Ausbildungen erheblich einzuschränken, ist eine Invalidität nicht nachgewiesen. (Bestätigung der Rechtsprechung)
AHI-Praxis 4/2000 185
Nach Einsicht – in das Begehren vom 17. Mai 1996, mit dem C.V. Leistungen der IV verlangte; – in die Verfügung vom 24. März 1997, mit welcher die IV-Stelle dieses Begehren abwies; – in die von C.V. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, in der sie unter Kostenfolge die Zusprechung von Taggeldern begehrte; – in das Urteil vom 5. September 1997, wodurch das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde mit der Begründung abwies, dass die Betroffene keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hatte, so dass sie keine Taggelder beanspruchen konnte; – in die von C.V. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung dieses Urteils verlangt hat und, nochmals unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zusprechung von Taggeldern ab dem 15. Juli 1996;
und in Erwägung:
– dass die Streitsache den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder betrifft; – dass gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern; – dass dabei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist; – dass unter Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verstanden wird (Art. 4 IVG); – dass Unmittelbarkeit nach der Rechtsprechung nur vorliegt, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht, dass sie dagegen nicht gegeben ist, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE – dass, wie die Erstrichter erinnerten, wenn ein Gebrechen einem jungen Versicherten lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl Berufe verunmöglicht, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, dieser Umstand dessen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit praktisch nicht beeinträchtigt (ZAK 1983 S. 446 Erw. 1b mit Hinweisen);
AHI-Praxis 4/2000
– dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unter einem depressiv-ängstlichen Verhalten bei einer psychotisch strukturierten Persönlichkeit litt (Bericht von Dr. B. vom 12. Juli 1996); – dass das genannte Leiden nach Ansicht dieser Ärztin die Beschwerdeführerin daran hinderte, ihre begonnene Ausbildung in Psychologie fortzuführen; – dass der von der Psychologin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle erstellte Bericht betont, dass die Beschwerdeführerin über ein intellektuelles Potential verfügte, das ihr erlaube, höhere Studien zu absolvieren; – dass ihr Gesundheitsschaden sie folglich nur daran hinderte, ihr Psychologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl von anderen universitären oder nicht universitären Berufen erheblich einzuschränken; – dass sie unter diesen Bedingungen in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde, so dass sie nicht für invalid gehalten werden konnte; – dass es nicht scheint, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein könnte; – dass sie folglich keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat; – dass die strittige Verfügung und das angefochtene Urteil nach dem Gesagten nicht beanstandbar sind und dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet herausstellt,
aus diesen Gründen hat das EVG die Beschwerde gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b abgewiesen. (I 547/97)
IV. Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 10. Juli 1998 i. Sa. H. Art. 16 und 17 IVG: Ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder auf Umschulung (Art. 17 IVG) besteht nur, wenn eine solche berufliche Massnahme die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt.
A. Die 1957 geborene H., Bezügerin einer ganzen IV-Rente, stellte am 6. Februar 1995 ein Gesuch um Übernahme der Kosten eines Kurses für Fotografie an der Schule für Gestaltung, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 1995 ablehnte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der H. wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. Februar 1998 ab.
AHI-Praxis 4/2000 187
C. H. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten des Kurses für Fotografie zu übernehmen. Im Weitern sei ihr finanzielle Hilfe bzw. eine Entschädigung zuzusprechen und es seien die unzutreffenderweise von einem Abbruch zweier früherer Ausbildungen wegen psychosomatischer Beschwerden ausgehenden medizinischen Akten richtig zu stellen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b–h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V
Erw. 3b, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin über den Antrag auf Übernahme der Kurskosten im Sinne einer beruflichen Massnahme hinaus weitere Begehren (Richtigstellung der IV-Akten, Zusprechung finanzieller Hilfe bzw. einer Entschädigung) stellt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes (Verfügung, Entscheid) nicht eingetreten werden.
2. Als berufliche Eingliederungsmassnahmen setzen sowohl der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) als auch der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) voraus, dass sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen (beachtlichen) Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; EVGE 1968 S. 268 = ZAK 1969 S.192). Im vorliegenden Fall ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Besuch des Kurses für Fotografie die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens in diesem Ausmass verbessert (Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 6. Juli 1995). Fehlt es damit aber bereits an der sachlichen Angemessenheit der beantragten beruflichen Massnahme, ist die Ablehnung der Anspruchsberechtigung durch Vorinstanz und Ver-
AHI-Praxis 4/2000
waltung nicht zu beanstanden. Ist diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, kann die Frage, ob es sich beim streitigen Kurs um eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder um eine Umschulung (Art. 17 IVG) handelt, offen gelassen werden.
3. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der IV ein neues Gesuch um andere, vorliegend nicht beurteilte berufliche Massnahmen (einschliesslich Berufsberatung) zu stellen. (I 101/98)
IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung/ Umschulung Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. G. Art 16 f. IVG: Für die Abgrenzung der beiden Leistungsansprüche ist nicht entscheidend, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob sie nach Abschluss ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte oder nicht. Der Umstand, dass eine versicherte Person während längerer Zeit keine volle Tätigkeit ausgeübt hat, ist gegebenenfalls vielmehr bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). Steht fest, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war, ist die berufliche Massnahme als Umschulung zu qualifizieren.
A. Im April 1986 schloss der 1966 geborene G. die Berufslehre als Käser erfolgreich ab. Nach verschiedenen Aushilfsstellen als Käser sowie bei der Post absolvierte er im August 1989 bis Juni 1990 eine Handelsschule. Vom 22. Oktober 1990 bis 22. März 1991 besuchte er an der Milchwirtschaftlichen Schule X. den Kurs I und von Oktober 1991 bis März 1992 den für die Käsermeisterprüfung konzipierten II. Kurs. Auf der Diplomreise wurde er am 25. März 1992 in eine Schlägerei verwickelt, wobei er sich verschiedene Verletzungen zuzog, die es ihm verunmöglichten, das für die Meisterprüfung vorausgesetzte viermonatige Praktikum zu absolvieren sowie weiterhin als Käser tätig zu sein. Am 20. April 1994 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an. Eine gegen die abweisende Verfügung vom 31. Mai 1996 erhobene Beschwerde hiess die Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Oktober 1996 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies zwecks weiterer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Erlass einer neuen Verfügung. Mit Verfügungen vom 12., 23. und 26. September 1997 sprach die IV-Stelle G. für die
AHI-Praxis 4/2000 189
Zeit vom 21. August 1994 bis 7. September 1997 ein Wartezeittaggeld unter Anrechnung eines monatlichen Eigenverdienstes von Fr. 1500.– zu, setzte dieses auf Fr. 20.– fest und gewährte ihm für die Dauer des Vorbereitungskurses an der Technisch-Landwirtschaftlichen Berufsmittelschule im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld von Fr. 52.– (bzw. Fr. 70.– für die Zeit, in der die Verpflegungskosten nicht von der IV zu tragen sind).
B. Die hiegegen eingereichten Beschwerden wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 15. Juni 1998 ab.
C. G. führt am 24. Juli 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Vorbereitungskurs an der Technisch-Landwirtschaftlichen Berufsmittelschule sei als Umschulung anzuerkennen, beim Wartezeittaggeld sei kein Einkommen anzurechnen und beim Taggeld sei für die Verpflegung kein pauschaler, sondern ein Abzug für die tatsächlichen Kosten vorzunehmen.
D. Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 wies der Präsident des EVG die Eingabe vom 24. Juli 1998 an G. zur Umänderung zurück, da sie Ausführungen ungebührlichen Inhalts gegenüber der IV-Stelle enthielt und übermässig weitschweifig war. Am 7. August 1998 reichte G. eine verbesserte Rechtsschrift ein.
E. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. Das Vorliegen der invaliditätsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen wird nicht in Frage gestellt und ist als erfüllt zu betrachten. Streitig ist zunächst, ob der begonnene Vorbereitungskurs an der Technisch-Landwirtschaftlichen Berufsmittelschule für die Ausbildung zum Ingenieur HTL, Richtung Milchwirtschaft, als Umschulung (Art. 17 IVG) oder als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), insbesondere als berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG), zu qualifizieren sei. Das ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die unterschiedlichen Taggeldbemessungsvorschriften – worauf die Vorinstanz in Darlegung der zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu Recht hinweist – und damit für die ihm zustehenden Leistungen von entscheidender Bedeutung (vgl. AHI 1997 S. 161 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen).
2a. Zur Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der
AHI-Praxis 4/2000
Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (BGE 110 V 266 Erw. 1a mit Hinweisen = ZAK 1985 S. 227 f.). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das EVG in BGE 110 V 263 (= ZAK 1985 S. 225) entschieden, dass ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vorliegt, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V Erw. 1c/cc ferner erkannte, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168) – erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein.
b. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe weder während der Ausbildung ein Einkommen erzielt, noch sei er nach dem Unfallereignis von 1992 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zum massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Eintritt der Invalidität habe kein ökonomisch relevantes Einkommen vorgelegen. Während das EVG die Erzielung des ökonomisch relevanten Erwerbseinkommens in BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc auf die Zeit vor Eintritt der Invalidität (im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles) festlegte, fand die Frage, ob das Einkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden sein muss, wie dies die Vorinstanz sinngemäss voraussetzt, in der bisherigen Rechtsprechung keine Beantwortung.
aa) Wie den Akten entnommen werden kann, schloss der Versicherte seine Lehre als Käser im April 1986 erfolgreich ab und war anschliessend an verschiedenen Stellen als Käser sowie als Postaushilfe tätig. Aus der Zusammenstellung der individuellen Konten (IK) ist ersichtlich, dass er in den Jahren 1984 bis 1991, mit Ausnahme von 1987, ein Einkommen erzielte, das drei Viertel der jeweiligen minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (vgl. Erw. 2a) überstieg. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Käser und vor Eintritt des Versicherungsfalles (25. März 1992) zweifellos über mehrere
AHI-Praxis 4/2000 191
Jahre hinweg ein ökonomisch bedeutsames Einkommen im Sinne der Rechtsprechung erzielt, womit er als erwerbstätig gewesen zu betrachten ist. Daran ändert der Umstand, dass er später, zwecks Erlangung des Meisterdiploms, seine Erwerbstätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vorübergehend einstellte, nichts. Für die Abgrenzung der beiden Leistungsansprüche ist nicht entscheidend, ob ein Versicherter im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob er nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte oder nicht. Es wäre denn auch nicht einzusehen, einem jahrelang erwerbstätig gewesenen Versicherten, der sich dazu entschliesst, eine die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichende berufliche Weiterbildung in Angriff zu nehmen, den Umschulungsanspruch abzusprechen, während einem ununterbrochen erwerbstätigen Versicherten, der keine berufliche Fortbildung betreibt, ein solcher zustehen würde. Der Umstand, dass ein Versicherter während längerer Zeit keine volle Tätigkeit ausgeübt hat, ist gegebenenfalls vielmehr bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV).
bb) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war, ist die anbegehrte berufliche Massnahme als Umschulung zu qualifizieren.
3. Nachdem die weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung des Umschulungsanspruchs (annähernde Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit, Eingliederungswirksamkeit) aufgrund der Akten als erfüllt zu betrachten sind, steht einer Gewährung der anbegehrten Umschulungsmassnahme nichts mehr im Wege. Ist damit der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen, sind die angefochtenen Taggeldverfügungen, die auf der Annahme eines Anspruchs gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG beruhen, ohne weiteres aufzuheben, da bei einer Umschulung wesentlich andere Taggeldbemessungsvorschriften gelten (vgl. Erw. 2). Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Prüfung der im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung vorgetragenen Rügen. Die IV- Stelle wird ausgehend von einer Umschulungsmassnahme die Taggelder nach den dafür geltenden Vorschriften neu bemessen. (I 328/98)
AHI-Praxis 4/2000
IV. Berufliche Massnahmen; Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 19. August 1998 i. Sa. B. W. Art. 17 Abs. 1 IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben: Wusste ein Versicherter oder hätte er bei hinreichender Sorgfalt wissen müssen, dass die Berufsberaterin nicht allein über das Leistungsbegehren entscheidet, so hat er keinen Leistungsanspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn das Verhalten der Berufsberaterin Hoffnung auf Finanzierung der Umschulung durch die IV geweckt hat und er gestützt darauf eine Umschulung bereits begonnen hat.
A. W., geb. 1973, war als selbständiger Landwirt tätig. Er leidet an einem rezidivierenden, thorakovertebralen Schmerzsyndrom bei leichtem Rundrücken. Im Februar 1996 meldete er sich bei der IV für Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die Verwaltung holte einen Bericht des Dr. med. G., FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 7. Mai 1996 ein. Nach Abklärungen der Berufsberatung begann W. am 18. August 1997 bei der Firma H. die dreijährige Lehre als Heizungsmonteur. Mit Verfügung vom 25. September 1997 lehnte die IV-Stelle diese vom Versicherten gewünschte Umschulung ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 22. April 1998 ab.
C. W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der Entscheid der Rekursbehörde sei aufzuheben und die IV zu verpflichten, die Kosten der Umschulung zum Heizungsmonteur zu übernehmen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Insbesondere wurde richtig wiedergegeben, dass der Anspruch auf eine Umschulung eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG nur vorliegt, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der
AHI-Praxis 4/2000 193
Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 105 V 140 Erw. 1a = ZAK
2. Im Fragebogen für Landwirte gibt der Beschwerdeführer im Februar
an, dass er weiterhin alle Arbeiten selbst ausführe, dies aber nur mit grossen Schmerzen. Ein behinderungsbedingtes Mindereinkommen macht er nicht geltend. Dr. med. G. bezeichnet in seinem Bericht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und kommt zum Schluss, dass aktuell nur geringe Einschränkungen der Tätigkeit als selbständiger Landwirt bestünden, solche auf längere Sicht aber zunehmen könnten. Die Gefahr einer unmittelbar drohenden Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Aus den Angaben des Arztes wird ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG nicht vorlag. Dass aufgrund der ärztlichen Stellungnahme für die Zukunft eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auszuschliessen ist, wenn der Beschwerdeführer weiterhin als Landwirt tätig wäre, genügt nicht zur Annahme einer unmittelbar drohenden, in absehbarer Zeit eintretenden Invalidität. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme einer Umschulung durch die IV sind deshalb nicht erfüllt.
3a. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Übernahme der Umschulungskosten durch die IV. Die Rekursbehörde hat die einschlägige Rechtsprechung richtig dargelegt (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Ergänzt sei, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, soweit es sich um Tatsachen handelt, zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müssen. Lassen sich die massgeblichen Voraussetzungen trotz der kraft des Untersuchungsgrundsatzes durch den Richter vorzunehmenden Abklärungen nicht mit diesem Beweisgrad klären, so dass Beweislosigkeit vorliegt, hat derjenige die Folgen zu tragen, der sich auf Treu und Glauben beruft und daraus Rechte ableitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen = ZAK 1992 S. 357).
b. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er von der Berufsberaterin geradezu ermuntert worden sei, eine Lehrstelle als Heizungsmonteur zu suchen. Er hätte dies ohne Leistungszusage sicher nicht getan.
AHI-Praxis 4/2000
Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wird von der IV- Stelle bestritten. Die Möglichkeit der Umschulung zum Heizungsmonteur sei besprochen worden, und die Berufsberaterin habe den Beschwerdeführer auch nicht von einer Stellensuche abgehalten; sie habe ihm aber keine Leistungszusage gemacht. Die Darlegungen der IV-Stelle stimmen mit dem aufgelegten Verlaufsprotokoll überein, weshalb auf sie abzustellen ist. Das Verhalten der Berufsberaterin mag zwar beim Beschwerdeführer die Hoffnung geweckt haben, die IV werde seinen Umschulungswunsch finanzieren. Er wusste indessen oder hätte bei hinreichender Sorgfalt wissen müssen, dass die Berufsberaterin nicht alleine über sein Leistungsbegehren befinden konnte, hatte ihm doch der zuständige Sachbearbeiter umgehend nach Einreichung seiner Anmeldung im Namen der IV-Stelle mitgeteilt, diese werde über sein Gesuch befinden, sobald die notwendigen Abklärungen erfolgt seien. Durfte der Beschwerdeführer somit die Berufsberaterin nicht als zuständig für den Entscheid betrachten, erweist sich die Berufung auf den Vertrauensschutz als unbegründet. (I 233/98)
IV. Umschulung
Urteil des EVG vom 25. März 1999 i. Sa. D. Ist strittig und zu prüfen, ob die IV für die Kosten einer Umschulung aufzukommen hat, weil unklar ist, ob eine versicherte Person diese Ausbildung auch als gesunde angetreten hätte oder sie aufgrund der eingetretenen Invalidität absolvieren will, darf die Verwaltung zu Recht auf die früheren Aussagen des Versicherten abstellen. Diesen ist gegenüber anderslautenden späteren Angaben mehr Gewicht beizumessen, weil letztere von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Steht aber fest, dass eine versicherte Person eine Ausbildung auch ohne Invalidität absolviert hätte, so kann die IV lediglich die Kosten für die Verzögerung der Ausbildung übernehmen, nicht aber die gesamten Kosten.
Der 1974 geborene D. erhielt von der kantonalen IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 1996 Kostengutsprache für den Besuch des 6. Semesters einer Ausbildung zum Maschineningenieur am Technikum. Beschwerdeweise beantragte D. die Übernahme der Kosten für sämtliche Semester dieser Ausbildung. Mit Entscheid vom 14. Juli 1997 wies die Rekursbehörde die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur weiteren Beurteilung an die Rekursbehörde zurückzuweisen. Mit Urteil vom 13. März 1998 hiess das EVG dieses Begehren gut
AHI-Praxis 4/2000 195
und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Rekursbehörde zurück. Mit Entscheid vom 4. Mai 1998 wies die Rekursbehörde die Beschwerde von D. mit dem Antrag auf Kostengutsprache für alle 6 Semester ab, soweit sie darauf eintrat. D. erneuert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltunggerichtsbeschwerde, während das BSV sich nicht vernehmen lässt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut: 1. … 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die gesamte Ausbildung am Technikum zu leisten hat. Dabei geht es vorab um die Frage, ob der Versicherte diese Ausbildung auch als Gesunder angetreten hätte oder ob er sich nur wegen der Folgen seines Unfalls vom 10. Mai 1994 zu einem solchen Schritt bewegen liess. a. Verwaltung und Vorinstanz schlossen aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass dieser unabhängig vom Unfall und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf des Mechanikers ohnehin eine Weiterbildung am Technikum geplant habe. Somit erwüchsen ihm behinderungsbedingte Mehrkosten nur insoweit, als er das letzte Semester erst mit Verspätung absolvieren könne. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich am Technikum eingeschrieben, weil er als Mechaniker wegen der Unfallfolgen auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Die erste Zwischenprüfung habe er nicht bestanden. Wäre er noch gesund, hätte er in dieser Lage fortan im erlernten Beruf gearbeitet. Einzig der Unfallfolgen wegen habe er sich entschlossen, sich nochmals am Technikum anzumelden, weshalb er das streitige Studium ausschliesslich invaliditätsbedingt absolviere. b. Der Beschwerdeführer begann die Ausbildung am Technikum am 23. August 1994. Laut einem Schreiben der SUVA vom 7. September 1994 war das bereits vor dem Unfall vom 10. Mai 1994 geplant. Diese Darstellung ist angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer musste seinen Entscheid für die Ausbildung bereits vor dem Unfall getroffen haben, macht er doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, Anmeldeschluss für das 1. Semester am Technikum sei jeweils Ende Januar. c. Die erste Zwischenprüfung bestand der Versicherte nicht, weshalb er
das Technikum Ende Januar 1995 verlassen musste. Um das 1. Semester wiederholen zu können, hatte er sich sogleich neu einzuschreiben. Gegenüber dem Inspektor der SUVA erklärte er laut Bericht vom 30. Januar 1995,
AHI-Praxis 4/2000
er werde im Herbst einen weiteren Versuch unternehmen. «Bis dahin werde ich wohl jobben». Am 11. August 1995 sagte er dem Inspektor, die Ausbildung am Technikum sei unabhängig von den Unfallfolgen geplant gewesen. Ab Februar 1995 arbeitete der Versicherte teilzeitlich als Mechaniker. Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass in diesem Beruf keine volle Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen war. Am 31. Oktober 1995 gab der Beschwerdeführer dem SUVA-Inspektor an, ohne die Unfallfolgen hätte er sich nicht erneut am Technikum angemeldet. Er habe den Entschluss, die Ausbildung nochmals aufzunehmen, «im Sinne einer Umschulung» gefasst, da er damit für seine Fussbehinderung eine Entlastung erwarte.
d. Mit dieser Darstellung setzt sich der Versicherte in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Angesichts des Anmeldeschlusses hatte er sich bereits Ende Januar 1995 für den erneuten Versuch am Technikum anzumelden. Dass er im erlernten Beruf als Mechaniker keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreichen werde, ergab sich hingegen erst anhand des Arbeitseinsatzes in den Folgemonaten. Ende Januar 1995 stand dies noch nicht fest, da die Behandlung, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, damals noch nicht beendet war (eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung erfolgte am 6. Oktober 1995). Wäre der Entschluss zur Wiederaufnahme des Studiums am Technikum einzig wegen der Unfallfolgen gefasst worden, hätte dies erst im Laufe des Jahres 1995 geschehen können. Unter diesen Umständen haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die früheren Aussagen des Versicherten abgestellt. Solchen Äusserungen ist gemäss der Rechtsprechung höheres Gewicht beizumessen als anderslautenden späteren Angaben, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er das Technikum nur wegen der Unfallfolgen besucht hat.
3. In der streitigen Verfügung sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Kostenersatz für ein einziges, nämlich das 6. Semester seiner Ausbildung zu. Sie räumte dabei ein, dass das Misslingen des ersten Versuchs ab Herbst
auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei, weshalb der Versicherte unfallbedingt ein Semester Verspätung erleide. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer sein Studium erst im Herbst
wieder aufnehmen konnte. Dadurch verlor er gegenüber einem gesunden Studenten nicht nur ein Semester, sondern ein volles Jahr. Denn bei einem regulären Verlauf der Ausbildung ab Herbst 1994 hätte er im Herbst
abschliessen können, während jetzt der Abschluss gemäss Verwaltungsverfügung für September 1998 geplant war. Mit der Kostenübernahme für lediglich ein Semester ist daher die invaliditätsbedingte Verlängerung
AHI-Praxis 4/2000 197
der Ausbildungszeit (vgl. AHI 1997 S. 159 Erw. 3a in fine) nicht vollständig abgegolten. Vielmehr hat die IV Kostengutsprache für die letzten zwei Semester zu leisten. Die Akten gehen daher an die IV-Stelle zurück, welche in diesem Sinne die geschuldeten Leistungen ermitteln und neu verfügen wird. (I 321/98)
IV. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 21. Juni 1999 i. Sa. J.-F. Z. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 18 Abs. 1 IVG. Die Arbeitsvermittlung kann eingestellt werden, wenn der Versicherte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter das Ergebnis der Vermittlung aus eigenem Verschulden vereitelt, oder wenn er seine Arbeitssuche zu passiv angeht, oder wenn er überhaupt kein Interesse an einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zeigt.
Mit Verfügung vom 23. Januar 1998 beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung, die J.-F. Z. bis dahin erhalten hatte, und verweigerte dem Versicherten ausserdem den Anspruch auf jede andere Leistung der IV.
Mit Entscheid vom 7. August 1998 wies die Rekursbehörde die vom Versicherten eingereichte Beschwerde ab, in der hauptsächlich verlangt wurde, ihm sei bei der Arbeitssuche zu helfen und subsidiär eine Invalidenrente auszurichten.
J.-F. Z. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin er die Aufhebung dieses Entscheides verlangt und seine vor erster Instanz formulierten Begehren übernimmt. Die anderen Aktenstücke wurden eingesehen.
Erwägungen des EVG:
a. Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bildete Gegenstand des Urteils des EVG vom 8. April 1994 (I 20/93). Ohne neue Tatsachen, die eine verschiedene Auslegung dieser Rechtsfrage bewirken könnten, erscheint der Eventualantrag der Beschwerde von vornherein aussichtslos.
b. Die Streitigkeit betrifft demnach nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG.
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Art. 10 Abs. 2 IVG erster Satz). Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchs-
AHI-Praxis 4/2000
berechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht (Art. 10 Abs. 2 IVG zweiter Satz). Die Versicherten, die das Ergebnis der Vermittlung durch ihr eigenes Verschulden vereiteln, haben keinen Anspruch auf Vermittlung (Valterio, Droit et pratique de l’assurance-invalidité, S. 139). In ihrer umstrittenen Verfügung vom 23. Januar 1998 warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer namentlich vor, sich in seiner Arbeitssuche passiv verhalten zu haben (vgl. zwei Schreiben vom 25. April und 28. Mai 1997 sowie einen Verfügungsentwurf vom 6. August 1997). Diese Rüge ist begründet, weil der Beschwerdeführer im Laufe der letzten Jahre fast keine Vorkehren traf, um eine Stelle zu finden. Da der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zeigte, beendete die Beschwerdegegnerin den nutzlos geworden Vermittlungsauftrag deshalb zu Recht. Aus diesen Gründen weist das EVG die Beschwerde gestützt auf Art.
IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 12. Februar 1998 i. Sa. M. G. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 19 IVG; Art. 8 ff. IVV. Die Gebärdensprache ist keine pädagogisch-therapeutische Massnahme, weil sie keine pädagogische Funktion hat und nicht auf die Verbesserung der körperlichen oder psychischen Funktionen zielt. Vielmehr dient sie unmittelbar und hauptsächlich der Entwicklung der schulischen Kenntnisse und Fertigkeiten und gehört demnach zur eigentlichen Schulausbildung.
A. M. G., geboren 1991, ist beidseitig hochgradig schwerhörig, was die Durchführung von Massnahmen der IV erforderte. Mit Schreiben vom 20. September und 29. November 1994 ersuchten die Eltern der Versicherten die IV, einerseits die Kosten der durch eine Fachperson zu Hause erteilten Schulung in Gebärdensprache und andererseits die Kosten einer unterstützenden Begleitung in Gebärdensprache während des Schulunterrichts zu übernehmen. Mit Verfügung vom 16. Februar 1996 wies die IV-Stelle das Begehren ab, weil die Kurse in Gebärdensprache keine Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zulasten der IV darstellen, da M.G. die öffentliche Schule besucht. B. Vertreten durch seine Eltern focht M. G. diese Verfügung vor dem
AHI-Praxis 4/2000 199
kantonalen Gericht an. Mit Entscheid vom 18. Oktober 1996 hob das kantonale Gericht die angefochtene Verfügung auf und verurteilte die Verwaltung zur Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Übung in der Gebärdensprache sowie der Kosten für einen Dolmetscher in dieser Sprache.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 16. Februar 1996. M. G. schliesst durch seine Eltern auf Abweisung der Beschwerde, während das BSV ihre Gutheissung vorschlägt.
Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Der angefochtene Entscheid stellt die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Anspruch auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art genau und vollständig dar (Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV, in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung [BGE 121 V 366 E. 1b und zitierte Entscheide]). Darauf kann verwiesen werden. Mit Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ist die Gesamtheit der Vorkehren gemeint, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Diese Massnahmen treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff «therapeutisch» verdeutlicht, dass hierbei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss den erwähnten Bestimmungen zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 122 V 210 E. 3a).
Im vorliegenden Fall erwog das kantonale Gericht, dass die individuelle Ausbildung in der Gebärdensprache eine von der IV finanzierte pädagogisch-therapeutische Massnahme darstelle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zu den beispielhaft aufgezählten Massnahmen in Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG, der darauf ausgerichtet ist, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen, dient die Ausbildung in der Gebärdensprache unmittelbar und hauptsächlich der Entwicklung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen. Wie das BSV zutreffend hervorhebt, hat eine solche Schulung keine therapeutische Funktion und zielt nicht auf die Verbesserung der körperlichen oder psy-
AHI-Praxis 4/2000
chischen Funktionen. Es handelt sich vielmehr um ein an die Bedürfnisse eines schwerhörigen oder tauben Kindes angepasstes Element der eigentlichen Schulausbildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV). Schliesslich weist das kantonale Gericht in den Erwägungen seines Entscheides ausdrücklich darauf hin, dass der pädagogische Charakter der beantragten Massnahme im Vergleich zu seinen therapeutischen Aspekten überwiegt, was nur dazu führen kann, den Charakter einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme zu verneinen.
Demnach war die IV-Stelle berechtigt, dem Versicherten durch ihre Verfügung vom 16. Februar 1996 den Anspruch auf die durch die Gesuche vom 20. September und 29. November 1994 beantragten Massnahmen zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. (I 471/96)
IV. Massnahmen für die Sonderschulung Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. A. H. G. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 24 Abs. 1 IVV; Art. 10bis 13 SZV. Eine IV-Stelle ist nicht zuständig, über die Zulassung einer Sonderschule zu befinden oder ein Zulassungsverfahren einzuleiten, für den Fall, dass eine Schule noch nicht zugelassen worden ist; dem Richter, der eine Beschwerde gegen eine Verfügung in Sachen Verweigerung von Beiträgen behandelt, fehlt diese Zuständigkeit ebenso. Die Beschwerdeinstanz kann die IV- Stelle deshalb nicht auffordern, bei der zuständigen kantonalen Behörde Schritte mit dem Ziel einzuleiten, eine Verfügung über die Zulassung einer Schule zu erwirken. (Bestätigung der Rechtsprechung)
A. A. H. G., geboren am 10. April 1984, leidet seit der Geburt unter Persönlichkeitsstörungen. Am 13. April 1995 reichten die Eltern für ihn ein Gesuch um Leistungen der IV für Minderjährige ein, namentlich um Gewährung von Beiträgen an den Besuch der Schule X. Am 23. Dezember 1996 benachrichtigte der Vater des Kindes die IV- Stelle, dass sein Sohn ab dem 6. Januar 1997 das Zentrum Y. besuchen würde. Die IV-Stelle leitete den Fall an das BSV weiter, welches die jeweiligen Leiter jeder dieser Schulen einlud, ein Gesuch um Zulassung als Sonderschule einzureichen. Am 3. Februar und am 21. April 1997 benachrichtigte das BSV die IV-Stelle, dass es keine Antwort erhalten habe und demzufolge davon auszugehen sei, dass diese zwei Schulen auf eine Zulassung verzichteten.
AHI-Praxis 4/2000 201
Mit Verfügung vom 15. August 1997 wies die IV-Stelle die Begehren um Übernahme der Kosten ab, welche das Kind durch den Besuch der Schule X. und darauf des Zentrums Y. verursachte.
B. Mit Urteil vom 5. August 1998 hiess die Beschwerdeinstanz die von A.H.G. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut. Sie hob die strittige Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück; diese sollte ein Zulassungsgesuch an die zuständige kantonale Behörde überweisen, welche sodann gehalten war, nach Untersuchung des Falles eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, dieses Urteil aufzuheben. A.H.G. hat die ihm angebotene Gelegenheit nicht benutzt, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Was die IV-Stelle betrifft, schliesst sie auf Gutheissung der Beschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1a. Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG (in seiner ab 1. Januar 1997 anwendbaren Fassung) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Gemäss Art. 26bis IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen (Abs. 1). Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen (Abs. 2). Der Bundesrat übertrug die Zuständigkeit zum Erlass von Zulassungsvorschriften in Art. 24 Abs. 1 IVV dem Eidg. Departement des Innern, das daraufhin am 11. September 1972 die Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV erliess (SZV; SR 831.232.41).
b. Gemäss Art. 1 SZV, der den Geltungsbereich der Verordnung bestimmt, gelten Institutionen und Einzelpersonen, die im Rahmen der IV invalide Minderjährige unterrichten oder auf den Volks- oder Sonderschul-
AHI-Praxis 4/2000
unterricht vorbereiten, als Sonderschulen und bedürfen einer Zulassung. Die Verordnung regelt namentlich die Voraussetzungen der Zulassung (Art. 2 bis 9 SZV) und den Entscheid über die Zulassung (Art. 10 bis 13 SZV). Für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig fünf oder mehr Schüler mit Anspruch auf den Sonderschulbeitrag der IV unterrichten, ist das Bundesamt zuständig (Art. 10 Abs. 1 SZV). Für die Zulassung von Sonderschulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist der Kanton zuständig, in dem sich die Schule befindet (Art. 10 Abs. 2 SZV).
2. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Sonderschulbeiträge, wenn das Institut, für dessen Besuch Beiträge verlangt werden, nicht im dafür vorgesehenen Verfahren tatsächlich formell als Sonderschule zugelassen worden ist (BGE 109 V 15 Erw. 2a i.f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurden die zwei fraglichen Schulen weder vom BSV noch von der zuständigen kantonalen Behörde als Sonderschulen zugelassen. Deshalb forderten die Erstrichter die IV-Stelle auf, «das Zulassungsgesuch für den Einzelfall der zuständigen kantonalen Behörde vorzulegen».
Dieses Vorgehen missachtet die von Gesetz und Verordnung getroffene Ordnung, die zwischen den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulbeiträge einerseits und dem Erfordernis der formellen Zulassung andererseits unterscheidet. Die Zulassung durch das Bundesamt oder durch einen Kanton ist an ein von der Sonderschule einzureichendes Gesuch geknüpft (Art. 11 und 12 SZV). Die IV kann Beiträge allein Institutionen gewähren, welche diese Zulassung erhalten haben. Eine IV-Stelle ist nicht zuständig, über die Zulassung einer Sonderschule zu befinden oder ein Zulassungsverfahren für den Fall einzuleiten, dass eine Schule noch nicht zugelassen worden ist; dem Richter, der eine Beschwerde gegen eine Verfügung in Sachen Verweigerung von Beiträgen behandelt, fehlt diese Zuständigkeit ebenso (BGE 120 V 424 Erw. 1a, 109 V 15 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. diesbezüglich Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, SZS 1986, S. 77 ff.).
3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeinstanz die IV-Stelle nicht auffordern konnte, bei der zuständigen kantonalen Behörde Schritte mit dem Ziel einzuleiten, eine Verfügung über die Zulassung der zwei fraglichen Institutionen zu erwirken. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet. (I 530/98)
AHI-Praxis 4/2000 203
IV. Taggelder Urteil des EVG vom 26. August 1997 i. Sa. P. S. Art. 22 IVG; Art. 16 UVG: Abgrenzung der Leistungspflicht für Taggelder zwischen der IV und der UV. Anwendungsfall der Rz 1025 und
KSTG (Erw. 1c). Das Verfahren, in dem die IV und ein Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht liegen, ist kostenpflichtig (Erw. 2).
A. Der 1965 geborene S. begann am 1. September 1994 auf Kosten der IV eine Umschulung zum Technischen Kaufmann. Am 8. November 1994 erlitt er beim Fussballtraining einen Unfall. Trotzdem konnte er den Schulbesuch ungehindert fortsetzen, wobei er eine notwendige Hospitalisation auf die Schulferien vom 26. Dezember 1994 bis 4. Januar 1995 verlegte. Mit Verfügung vom 22. Januar 1996 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von S. auf Taggelder der IV vom 12. November 1994 bis 27. Februar 1995, forderte die für diese Periode bereits ausbezahlten Betreffnisse zurück und erklärte die SUVA für leistungspflichtig.
B. Die von der SUVA hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursbehörde mit Entscheid vom 4. Juli 1996 gut. Sie erklärte, dass allein die IV Taggelder zu leisten habe.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. S. lässt sich nicht vernehmen. Die SUVA schliesst auf Abweisung, das BSV hingegen auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut:
1a. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld der IV, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 140 Erw. 1a mit Hinweis = ZAK 1989 S. 217). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät
AHI-Praxis 4/2000
besteht kein Anspruch auf Taggelder in Perioden, in denen keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 114 V 140 Erw. 2a = ZAK
S. 217).
b. Nach Art. 16 Abs. 1 UVG besteht Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Der Anspruch beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag und endet unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG). Besteht Anspruch auf ein Taggeld der IV, wird dasjenige der Unfallversicherung nicht gewährt (Art. 16 Abs. 3 UVG).
c. Hinsichtlich der Taggeldauszahlung bei Unterbruch der Eingliederung durch Ferien bestimmt Rz 1025 des Kreisschreibens über die Taggelder (KSTG), dass der Taggeldanspruch für die Urlaubstage weiterbesteht, sofern die Ferien im üblichen Umfang gemäss Gesetz oder Vertrag gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind. Bei Krankheit oder Unfall, wenn die Heilungskosten wie vorliegend nicht zu Lasten der IV gehen, bestimmt Rz 1028 des erwähnten Kreisschreibens, dass die IV das Taggeld längstens drei Wochen pro Krankheitsfall weitergewährt, sofern nicht ein anderer Versicherer eine in der Art dem Taggeld entsprechende Leistung erbringt (z.B. die SUVA).
d. Infolge der Hospitalisation konnte der Versicherte vom 26. Dezember
bis 4. Januar 1995 die Schule nicht besuchen. Diese Periode fiel mit Schulferien zusammen. Damit fragt sich, ob die Eingliederung ferienhalber im Sinne von Rz 1025 des Kreisschreibens unterbrochen wurde, was die Weiterzahlung der Taggelder durch die IV zur Folge hätte, oder ob der Unterbruch unfallhalber eintrat, was zur Taggeldzahlung durch die SUVA nach
führte. Vorliegend ist zu beachten, dass der Versicherte den Spitalaufenthalt bewusst und in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht auf die erwähnte Ferienzeit verlegt hat, um den Unterricht nicht versäumen zu müssen. Dies war möglich, weil die zufälligen medizinischen Gegebenheiten ihm eine derartige Verschiebung erlaubten; bei einer notfallmässigen Hospitalisation wäre ein solches Vorgehen nicht in Frage gekommen. Wie das BSV sodann in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, sind Ferien unterrichtsfreie, aber nicht zwingenderweise lernfreie Zeit. Ohne die Hospitalisation hätte der Versicherte die Eingliederung möglicherweise zu Hause weitergeführt. Aus diesem Grund sind die Schulferien vorliegend kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der Leistungspflicht von Unfall- und Invalidenversicherung. Die Eingliederung wurde nach dem Gesagten in er-
AHI-Praxis 4/2000 205
ster Linie zugunsten des Spitalaufenthaltes und nicht wegen der Ferien unterbrochen. Demnach liegt ein unfallbedingter Unterbruch vor, womit Rz
zur Anwendung kommt und die Unfallversicherung leistungspflichtig wird. Der Anspruch auf deren Taggelder beginnt am ersten Tag der Hospitalisation, da der Unfall mehr als nur die drei Wartetage gemäss Art. 16 Abs.
UVG zurücklag. Er endet am 4. Januar 1995, weil der Versicherte anschliessend seine Umschulung trotz der medizinischen Nachbehandlung wieder voll aufnehmen konnte. Die SUVA hat demnach die Taggeldleistungen vom 26. Dezember 1994 bis 4. Januar 1995 zu übernehmen, was zur teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
2. Nach Art. 134 OG darf das EVG im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem EVG gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 119 V 220). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort, wo die IV und ein Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht liegen. Folglich hat die Beschwerdeführerin als fast ausschliesslich unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen. (I 359/96)
IV. Taggelder Urteil des EVG vom 11. Mai 1998 i. Sa. R. C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV. Der Anspruch auf Taggelder während Wartezeiten setzt voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
A. R.C., geboren 1958, arbeitete bis am 15. September 1993 als Maurer im Dienste des Unternehmens X. Er unterbrach diese Tätigkeit wegen eines Schmerzsyndroms an der Wirbelsäule. Am 1. Oktober 1993 reichte er ein Gesuch um Leistungen der IV ein. Die IV-Kommission sprach dem Versicherten eine dreimonatige berufliche Abklärung vom 8. August bis zum 7. November 1994 im Zentrum für berufliche Eingliederung Y zu. Am Ende dieser Massnahme zeigte sich, dass der Betroffene keine genügende Leistungsfähigkeit aufwies, um in das normale Berufsleben eingegliedert zu werden. In Kenntnis dieser Situation
AHI-Praxis 4/2000
erstellte die IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung (IVR) am 23. Dezember 1994 einen Bericht, in dem sie festhielt, dass der Versicherte trotz gutem Willen nicht fähig sei, eine Ausbildung anzugehen, ja nicht einmal eine Teilzeitarbeit auszuüben. In der Folge wurde der Versicherte im August und September 1995 in der Abteilung für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Spitals X verschiedenen Untersuchungen unterzogen. Aufgrund dieser Untersuchungen wurde am 20. September 1995 durch Professor Ch. und Doktor W. gemeinsam ein Expertenbericht erstellt. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte aufgrund der Stärke der Schmerzsymptomatik nicht fähig ist, seinen Beruf als Maurer wieder aufzunehmen. Hingegen könnte er eine berufliche Umschulung in eine Tätigkeit vornehmen, die kein Tragen von Lasten über
kg erfordert und einen Wechsel der Stellungen während der Arbeit erlaubt. Nach Besprechung mit dem Betroffenen empfehlen die Verfasser des Berichtes eine Umschulung zum Hochbauzeichner. Die IVR erwog gleichwohl, dass eine Eingliederung in diesen Beruf im vorliegenden Fall wegen fehlender Bildung des Versicherten ausgeschlossen sei. Man könne von ihm nur eine praktische Anlehre oder eine Einarbeitung am Arbeitsplatz («formation pratique ou sur le tas») verlangen. In erster Linie sollte der Versicherte ihrer Ansicht nach ein sechsmonatiges Arbeitstraining («réentraînement à l’effort») bei der Stiftung Z. absolvieren, um seine Arbeitsfähigkeit und auch eine zukünftige Umschulung abzuklären. Diese zweite Massnahme begann am 30. September 1996. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 1993 zu.
B. R.C. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und verlangte ab dem 8. November 1994 die Ausrichtung von Taggeldern anstelle der Rente. Mit Entscheid vom 25. März 1997 hiess die Rekursbehörde die Beschwerde gut. Sie hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, um die dem Versicherten geschuldeten Taggelder zu berechnen.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung dieses Entscheides. R.C. schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. …
AHI-Praxis 4/2000 207
2. Die erstinstanzlichen Richter stellen fest, dass der Beschwerdegegner eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent aufwies. Da er noch keine Rente erhielt, als er eine Massnahme bei der Stiftung Z. begann, hat er ihrer Ansicht nach Anspruch auf Taggelder in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV.
a. Der Anspruch auf Taggelder gemäss dieser Bestimmung setzt definitionsgemäss voraus, dass der Versicherte auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nötigen Angaben über seinen Gesundheitszustand, seine Tätigkeiten, seine Arbeitsfähigkeit, seine Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen (BGE 116 V 91 E. 3b; ZAK 1991 S. 179 E. 3). Ausserdem müssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE
b. Vorliegend hat der Beschwerdegegner zuerst eine berufliche Abklärung absolviert, an deren Ende sich herausstellte, dass er eine erheblich niedrigere Leistungsfähigkeit aufwies als in der freien Wirtschaft gefordert wird. Nach den Aussagen der Verantwortlichen des Zentrums für berufliche Eingliederung Y war eine berufliche Eingliederung aus diesem Grund nicht möglich. Auch hat die IVR nach dieser ersten Abklärung auf jegliche Umschulungsmassnahme verzichtet. In der Folge wurde die Möglichkeit einer Eingliederung durch Professor Ch. und Doktor W. wieder erwogen. Aber die IVR kam zum Schluss – zu Recht oder Unrecht – dass die beabsichtigte Ausbildung zum Hochbauzeichner vorliegend nicht geeignet sei, hingegen schlug sie ein Arbeitstraining mit dem Ziel vor, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten und eine eventuelle Umschulung in eine andere Richtung abzuklären. Zu diesem Zeitpunkt hatte die IV-Stelle keine bestimmte Eingliederungsmassnahme vorgesehen und sie hatte auch keine Vorkehren getroffen, die der Umsetzung einer Umschulung vorangehen (zum Beispiel die Suche nach einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber mit einem geeigneten Arbeitsplatz).
Unter solchen Umständen muss festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdegegners konkrete Eingliederungsmassnahmen nie ernsthaft in Betracht gezogen wurden: die zwei sich abfolgenden Massnahmen stellten keine solchen dar, sondern zielten vor allem darauf ab, Angaben über seine Arbeitsfähigkeit und über die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen zu beschaffen. Die Bedingungen für die Ausrichtung von Taggeldern für die Wartezeit sind daher nicht erfüllt.
AHI-Praxis 4/2000
Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich klar von jenen, die dem vom Beschwerdegegner zitierten Urteil BGE 116 V 86 zu Grunde liegen. In jenem Fall hatte der Versicherte während mehr als einem Jahr einen Probe- und Beobachtungsaufenthalt im Zentrum A absolviert und während dieser Zeit eine Ausbildung begonnen, die einer Umschulung ähnelte; diese Ausbildung wäre sogar beendet worden, wenn es der Gesundheitszustand des Betroffenen erlaubt hätte. Es handelte sich also nicht – im Gegensatz zu dem, was die Qualifikation der Massnahme durch die Verwaltung erahnen liess – um eine Abklärungsmassnahme vor eventuellen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, weshalb das Gericht dem Versicherten den Anspruch auf Taggelder für die Wartezeit zuerkannte. Der Hinweis auf dieses Urteil ist dem Beschwerdegegner also in keiner Weise dienlich.
3. Folglich war die Verfügung der IV-Stelle aus der Sicht der Koordinationsregeln zwischen Rente und Taggeld gerechtfertigt. Der Versicherte hatte ausserhalb der Zeiten, in denen er in den Massnahmen war, tatsächlich keinen Anspruch auf Taggelder (vgl. auch Art. 20ter Abs. 3 IVV zur Weitergewährung der Rente während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet. (I 206/97)
IV. Taggelder; Betriebszulage Urteil des EVG vom 28. Januar 1998 i. Sa. A. A. Art. 22, 23 und 24 IVG: Anspruch auf Betriebszulage zum Taggeld. Ein teilarbeitsfähiger Versicherter hat während der Wartezeit dann keinen Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn er die Betriebsleiterfunktion wahrnehmen kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Ob dazu ein Teilarbeitsfähiger in der Lage ist, hängt von der Grösse des Betriebes ab. In kleineren Betrieben gehört zur Betriebsleitung oftmals auch die aktive Mitarbeit im Betrieb, die über die blosse Organisation des Arbeitsplatzes hinausgeht.
A. Mit Verfügung vom 6. April 1995 sprach die IV-Stelle A. für die Wartezeit vom 21. April 1994 bis zum 30. September 1994 ein Taggeld zu und setzte dieses mit Verfügung vom 24. Mai 1995 auf Fr. 53.30 fest.
B. Die Rekursbehörde hiess (die) dagegen erhobenen Beschwerden, sofern darauf einzutreten war, gut, hob mit Entscheid vom 12. Juli 1996 beide Verfügungen auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
AHI-Praxis 4/2000 209
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des Entscheides der Rekursbehörde bezüglich der Betriebszulage und Rückweisung an die IV-Stelle zur Neuberechnung des Taggelds für die Wartezeit nach Vornahme der vom kantonalen Richter angeordneten ergänzenden Abklärungen.
A. lässt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, beantragen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut:
…
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des Wartetaggelds des Beschwerdegegners eine Betriebszulage mitzuberücksichtigen ist.
a. Nach Art. 23 Abs. 1 IVG werden die Taggelder als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet. Nach Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für die Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG. Nach Art. 8 Abs. 1 EOG haben Dienstleistende, die u.a. als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen, Anspruch auf Betriebszulagen.
b. Der Versicherte, der grundsätzlich die Voraussetzungen eines Betriebsführers nach Art. 8 Abs. 1 EOG erfüllt und sich einer Eingliederungsmassnahme unterzieht, hat demnach Anspruch auf eine Betriebszulage, solange er Taggelder bezieht und wegen der Durchführung dieser Massnahme seine Betriebsleiterfunktion nicht erfüllen kann. Der Zweck der Betriebszulage im Rahmen des Taggeldes der IV besteht darin, die aus selbständiger Erwerbstätigkeit während der Eingliederung weiterhin anfallenden Betriebskosten teilweise zu decken (BGE 117 V 280 Erw. 4a, 96 V 130 = ZAK 1971 S. 217).
Das EVG hat in BGE 96 V 130 (= ZAK 1971 S. 217) festgehalten, dass im direkten Anwendungsbereich des EOG und der EOV die Betriebszulage in keinem Fall gekürzt wird. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Betriebszulage. Wer Militärdienst leistet, muss seinen Arbeitsplatz verlassen und hat, neben dem Erwerbsausfall, für die während der dienstlichen Abwesenheit weiterlaufenden Betriebskosten aufzukommen. Das gilt auch für den vollständig erwerbsunfähigen Invaliden während der Dauer der Eingliederungsmassnahme. Eine wesentlich andere Rechtslage besteht nach der Rechtsprechung jedoch in Fällen, in denen während der Einglie-
AHI-Praxis 4/2000
derung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist und ein Erwerbseinkommen erzielt wird. In diesem Fall ist das Taggeld, einschliesslich Eingliederungs- und Betriebszuschlag, gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV zu kürzen
c. Die IV-Stelle hatte einen Anspruch auf Betriebszulage im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Versicherte teilarbeitsfähig sei. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die IV-Stelle verweigere die Gewährung einer Betriebszulage unter Berufung auf Rz 1023 WTG, die jedoch nach Lehre und Rechtsprechung nur für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Sozialversicherungsrichter verbindlich sei. Gemäss BGE
V 281 dürfe für den Anspruch auf Betriebszulage nicht darauf abgestellt werden, ob der Versicherte während der Eingliederung teilweise erwerbsfähig sei. Vielmehr sei entscheidend, ob er vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich selbständigerwerbender Betriebsinhaber gewesen sei und während der Warte- und Eingliederungszeit weiterhin mit anfallenden Betriebskosten belastet sei, welche er infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr decken könne. Der Versicherte sei vor und auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens selbständigerwerbend in seiner eigenen Bauunternehmung gewesen. Bei dieser Sachlage könne ein Anspruch auf Betriebszulage grundsätzlich nicht verneint, jedoch entsprechend den Ergebnissen der ärztlichen Abklärungen zufolge Überversicherung allenfalls gekürzt werden. Für das Eingliederungstaggeld ab 21. Mai
sei die Berechtigung ausgewiesen, was die IV-Stelle bei der Neubemessung zu berücksichtigen habe (Erw. 8 des kantonalen Entscheides).
d. Die Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) trat am 1. Januar 1993 in Kraft und ersetzte die Teile 2–4 des seit 1. Juli 1987 geltenden Kreisschreibens über die Taggelder (KSTG) (Rz 5001 WTG). Rz 1023 WTG entspricht wörtlich Rz 1078.1 KSTG (im nicht aufgehobenen Teil 1 KSTG). In AHI
S. 87 hat das EVG entschieden, dass im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung Rz 1078.1 KSTG, wonach kein Anspruch auf Betriebszulage besteht, wenn der Versicherte teilarbeitsfähig ist und die Betriebsleiterfunktion wahrnehmen kann, nicht zu beanstanden sei und sich als gesetzeskonform erweise; denn nach dem Wortlaut der Verwaltungsweisung werde der Anspruch auf Betriebszulage nur dann aufgehoben, wenn ein teilarbeitsfähiger Invalider die Betriebsleiterfunktion auch tatsächlich wahrnehmen kann.
3a. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner seit etwa Mitte Mai
in bezug auf körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich zu 25 % ar-
AHI-Praxis 4/2000 211
beitsfähig. Die Verwaltung schloss daraus, dass ihm deshalb die Betriebsleitung möglich sei. Der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung demgegenüber aus, dass jene seit je in aktiver Mitarbeit auf der Baustelle als Vorarbeiter, Polier, Maurer, Schaler, Eisenleger, Kranführer, Koordinator und Handlanger bestanden habe. Alle diese Tätigkeiten setzten jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit voraus, weshalb er sie nicht mehr ausführen könne. Er habe deshalb temporär zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müssen.
b. Nach der Rechtsprechung entfällt ein Anspruch auf Betriebszulage, wenn der Betriebsinhaber teilarbeitsfähig ist und die Betriebsleiterfunktion wahrnehmen kann. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdegegner mit seiner vorhandenen Teilarbeitsfähigkeit die Funktion der Betriebsführung oder Betriebsleitung ausüben konnte. Welche Tätigkeiten darunter zu erfassen sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den einschlägigen Kreisschreiben und Wegleitungen. Sicher gehören dazu administrative und organisatorische Aufgaben: Beschaffen von Aufträgen, Offertstellungen, Koordination der anfallenden Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte, Dispositionen über die Produktionsmittel, Rechnungstellung, usw. Dass eine Person ausschliesslich für diesen Tätigkeitsbereich, namentlich der Betriebsinhaber, eingesetzt werden kann, bedingt eine bestimmte Betriebsgrösse. Bei kleineren Unternehmungen gehört daher zur Betriebsleitung oftmals auch die aktive Mitarbeit im eigentlichen Betrieb, die über die blosse Organisation des Arbeitsplatzes hinausgeht. Dabei ist es auch denkbar, dass organisatorische Funktionen gegenüber der aktiven Mitarbeit im Betrieb anteilsmässig in den Hintergrund treten. Bei einem Einpersonen-Betrieb verschmelzen die verschiedenen Funktionen praktisch nahezu und eine anteilsmässige Aufgliederung ist kaum möglich.
c. Wie es sich diesbezüglich beim Betrieb des Beschwerdegegners verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Um die entscheidende Frage nach der Funktion des Betriebsleiters im konkreten Fall beurteilen zu können, wird die Verwaltung weitere Abklärungen über Grösse und Struktur der fraglichen Bauunternehmung und die tatsächlichen Tätigkeiten des Versicherten zu treffen haben.
4. … (I 382/96)
AHI-Praxis 4/2000