AHI-Praxis 4/2003 - August / September 2003
Bundesamt für Sozialversicherung
Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
AHV/IV: Schweizerische Auslegung von Begriffen betreffend die Anwendung von Artikel 14 2b) der Verordnung 1408/71 im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens CH–EG und des EFTA-Übereinkommens 225 AHV/ IV: Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA 226 IV: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV auf den 1. August 2003 231 IV: Aufgabenteilung IV-Stellen – Ausgleichskassen 240 EL: Ergänzungsleistungen und begleitetes Wohnen 256
Mitteilungen
Kurzchronik 258 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 259 Erratum 260
Fortsetzung 3. Umschlagseite
AHI-Praxis 4/ 2003 – August / September 2003 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Abonnementspreis www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Fr. 27.60 (inkl. MWSt) ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.10
Recht
AHV. Renten. Rentennachzahlung an Dritte Urteil des EVG vom 5. Oktober 2000 i. Sa. M. T. 261 AHV. Renten. Splitting Urteil des EVG vom 28. Dezember 2001 i. Sa. W. T. 263 IV. Berufliche Massnahmen. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 15. Juli 2002 i. Sa. P. F. 268 IV. Massnahmen für die Sonderschulung Urteil des EVG vom 29. April 2002 i. Sa. D. L. 272 IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 29. April 2002 i. Sa. N. K. 277 IV. Rentenberechnung Urteil des EVG vom 14. Juni 2002 i. Sa. A. B. 283 IV. Anspruch auf Zusatzrente Urteil des EVG vom 27. September 2000 i. Sa. K. B. 286 IV. Kinderrente. Begriff der Ausbildung Urteil des EVG vom 5. November 2001 i. Sa. S. G. und J. G. 289
Neue Publikationen zum Bereich AHV / IV / EO / EL und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis
Ratgeber Sozialversicherung. BBL1 Ein praktischer Führer für KMU. Ausgabe 2003 318.004, d/f/i Jahresbericht 2001 über die AHV, IV und EO. BBL1 Vom Bundesrat genehmigt am 5. März 2003 318.121.01, d/f/i Fr. 8.10 Familienzulagen in der Landwirtschaft. BBL1 Erläuterungen und Tabellen. Stand 1. Januar 2003 318.806, d/f Fr. 8.50 Spitex-Statistik 2001 BSV 2 Statistik der Ergänzungsleistungen zur BBL1 Fr. 7.50 Merkblatt «Entgelte bei Beendigung 2.05, d/f/i 3 des Arbeitsverhältnisses», Stand am 1. Januar 2003 Panorama Gesundheit. Die Schweiz im europäischen d/f 4 Vergleich. Erste Publikation in der Reihe «edition obsan» des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums
BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58; E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen
Vertrieb: BSV, Bereich Statistik 1, Effingerstrasse 20, 3003 Bern
Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;
die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.
Schweizerisches Gesundheitsobservatorium,
Espace de l’Europe 10, 2010 Neuenburg (www.obsan.ch)
P R A X I S AHV / IV
Schweizerische Auslegung von Begriffen betreffend die Anwendung von Artikel 14 2b) der Verordnung
/71 im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens CH–EG und des EFTA-Übereinkommens (Aus Mitteilung Nr. 129 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist (und nicht Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Transportunternehmens ist), unterliegt gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung 1408 /71 den Rechtsvorschriften
– des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben; – des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen und/oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
Die Verordnung enthält keinen Hinweis betreffend die Mindestdauer der jeweiligen Tätigkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten und präzisiert nicht, was unter «gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt» zu verstehen ist. Auch die einschlägige EuGH-Rechtsprechung ist nicht sehr hilfreich (Urteile Hakenberg (12. 7. 1973, Rs 13/73) und Calle Grenzshop (25. 3. 1995, Rs C-425/93). Entsprechend ist die Auslegung dieser Begriffe in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich. Unsere Erfahrungen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des revidierten EFTA-Abkommens haben gezeigt, dass die Anwendung dieser Bestimmung äusserst schwierig ist.
An der letzten Sitzung der EG-Verwaltungskommission hat auch der Rechtsdienst der EG-Kommission – nach Intervention der belgischen und der schweizerischen Delegation – anerkannt, dass diese Bestimmung unklar ist. Die Delegationen sind deshalb gebeten, ihre diesbezüglichen Probleme in schriftlichen Eingaben aufzuzeigen, um zu einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmung und einer grösseren Rechtssicherheit zu gelangen.
Um die Anwendung dieser Bestimmung für die AHV-Ausgleichskassen zu erleichtern, haben wir schweizerischerseits inzwischen einseitig folgende Begriffsbestimmung vorgenommen:
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Als gewöhnlich im Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt zu betrachten sind Personen:
– die regelmässig oder wiederholt eine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben (z. B. Handelsreisende, Angestellte von Reiseunternehmen, Personalverleihfirmen, Opernsänger, Musiker, Journalisten etc.). Bei aufeinanderfolgenden Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten muss der Wechsel des Beschäftigungslandes grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten erfolgen, damit die Tätigkeit noch als gewöhnlich im Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt betrachtet werden kann; – die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.
Ist eine Person nur vorübergehend im Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig, so kann anstelle von Artikel 14 2b) auch Artikel 14 Absatz 1 (Entsendung) angewendet werden. Ist eine Person jedoch wiederholt für kurze Zeit im Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt, so ist die wiederholte Ausstellung von Entsendungsbescheinigungen nicht angezeigt und Artikel 14 2b) anzuwenden.
Diese Auslegung von Artikel 14 2 b) kommt nur in den Fällen zu tragen, in denen die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar sind und die schweizerischen AHV-Ausgleichskassen zuständig sind für die Ausstellung oder Nichtausstellung eines Formulars E101. Bei Grenzgängern in die Schweiz, die in ihrem Wohnland eine Nebentätigkeit ausüben, wird die Auslegung also von der zuständigen ausländischen Stelle vorgenommen.
Sobald eine europäische Lösung gefunden wird, werden wir darüber informieren und das Vorgehen entsprechend anpassen.
Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA (Aus Mitteilung Nr. 132 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Mit den AHV-Mitteilungen Nr. 118 vom 30. September 2002 und Nr. 125 vom 14. März 2003 wurden verschiedene Fragen zur zeitlichen Geltung des Freizügigkeitsabkommens und zum Ausfüllen der E-Formulare beantwortet. Die Erfahrungen konnten seither weiter vertieft werden. Die vorliegende Mitteilung befasst sich erneut mit der zeitlichen Geltung der Bilateralen Abkommen, insbesondere bei rückwirkenden IV-Rentenansprüchen: Im Weiteren sind Erläuterungen zur Nachversicherungsklausel bei Eingliederungsmassnahmen und IV-Rentenansprüchen sowie der Exportierbarkeit der ausserordentlichen Renten aufgeführt. Die Information erscheint daher
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gleichzeitig als AHV-Mitteilung und als IV-Rundschreiben. Sämtliche nachfolgenden Ausführungen sind ebenfalls in der elektronischen Version des KS BIL nachgeführt.
1. Zeitliche Geltung Die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gelten grundsätzlich für alle Rentenfälle,die nach dem Inkrafttreten des Abkommens verfügt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem 1. Juni 2002 eingetreten ist. In IV-Fällen besteht allerdings eine Besonderheit. Bei Angehörigen aus einem EU-Land mit A-Abkommen (Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Portugal und Spanien) sind gemäss den bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit diesen Ländern die ausländischen Versicherungszeiten für Versicherungsfälle vor dem 1. Juni 2002 mit zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 1.2 der AHV-Mitteilung Nr. 125 vom 14. März 2003). Liegt der Anspruchsbeginn in IV-Fällen für die oben erwähnten Angehörigen der EU-Staaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personenverkehrsabkommens, so ist auf den 1. Juni 2002 eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Ermittelt wird dabei, ob die totalisierten Versicherungszeiten für die leistungsberechtigte Person zu einer höheren Leistung führten als je eine Teilrente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU-Staat.
1.1 Verfahrensablauf bei bereits geltend gemachten Rentenanspüchen
und rückwirkendem Anspruch vor dem 1. Juni 2002
Zur Vermeidung von Zahlungsunterbrüchen setzt die zuständige Ausgleichskasse in einem ersten Schritt die Rente nur aufgrund der rein schweizerischen Zeiten fest. Die leistungsberechtigte Person ist dabei in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmungen zum Personenverkehrsabkommen eine Vergleichsrechnung durchzuführen ist. Gleichzeitig leitet die zuständige Ausgleichskasse das Verfahren ein und übermittelt der SAK die Formulare E 204, E 205 und E 207 sowie eine Kopie der Verfügung. Dabei ist die SAK aufzufordern, beim ausländischen Versicherungsträger das Formular E 205 sowie Angaben zur Höhe der ausländischen Rentenleistung einzuverlangen. Die Weiterleitung der Formulare an die zuständigen ausländischen Träger erfolgt frühestens nach Eingang des Formulars E 213 bei der SAK.
Nachdem die SAK das Formular E 205 sowie die Angaben über die Höhe der allfälligen ausländischen Leistung vom ausländischen Träger erhalten hat, leitet sie die Unterlagen an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Diese setzt nun in einer weiteren Berechnung die IV-Rente unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten fest. Die derart ermittelte IV-Rente ist auf jeden Fall bis und mit Mai 2002 zu gewähren. Mittels einer Vergleichsrechnung ist nun zu prüfen, ob die neuen Bestimmungen (= je ei-
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ne Teilrente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU-Staat) insgesamt zu höheren Leistungen führen. Ab 1. Juni 2002 sind diejenigen Renten auszurichten, welche für die leistungsberechtigte Person günstiger sind. Diese Vergleichsrechnungen sind von den Ausgleichskassen zwingend durchzuführen (Art. 94 Abs. 5 VO 1408 /71 und Art. 118 VO 574 /72).
Sofern die betragliche Differenz zwischen der IV-Rente mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten und jener mit rein schweizerischen Beitragszeiten grösser ist als die ausländische Leistung alleine, so ist die IV-Rente auch nach dem 1. Juni 2002 mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten auszurichten. Ist hingegen die oben ermittelte betragliche Differenz kleiner, so wird die IV-Rente mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten lediglich bis Ende Mai 2002 ausgerichtet. Ab 1. Juni 2002 wird die IV-Rente wiederum aufgrund der rein schweizerischen Beitragszeiten festgesetzt.
Die Versicherten sind jeweils mit einer Verfügung über das Ergebnis der Vergleichsrechung zu orientieren. Der SAK ist das ergänzte Formular E 204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und einer Verfügungskopie zuzustellen.
1.2 Verfahrensablauf bei neuen Leistungsgesuchen
Nach dem Eingang der Anmeldung leitet die zuständige Ausgleichskasse das Verfahren ein und übermittelt der SAK die Formulare E 204, E 205 und E 207. Diese leitet die Formulare an den zuständigen ausländischen Träger weiter, sobald sie das Formular E 213 erhalten hat. Nachdem die SAK das Formular E 205 sowie die Angaben über die Höhe der allfälligen ausländischen Leistung vom ausländischen Träger erhalten hat, leitet sie die Unterlagen an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Nach dem Eintreffen des Beschlusses der IV-Stelle hat die Ausgleichskasse wie folgt vorzugehen.
Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 31. Mai 2002 Die Ausgleichskasse setzt die IV-Rente lediglich aufgrund der rein schweizerischen Versicherungszeiten fest. Anschliessend sendet sie das ergänzte Formular E 204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und einer Verfügungskopie an die SAK.
Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 1. Juni 2002 In einer ersten Berechnung setzt die Ausgleichskasse die IV-Rente lediglich auf den rein schweizerischen Versicherungszeiten fest. In der zweiten Berechnung ermittelt die Ausgleichskasse die IV-Rente aufgrund der totalisierten Versicherungszeiten. Mittels einer Vergleichsrechnung ist nun zu prüfen, ob die IV-Rente mit totalisierten Versicherungszeiten ab 1. Juni 2002
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zu einer höheren Leistung führt als je eine Teilrente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU-Staat. Die IV-Rente mit totalisierten Zeiten ist aber auf jeden Fall bis und mit Mai 2002 zu gewähren. Sofern nun die betragliche Differenz zwischen der IV-Rente mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten und jener mit rein schweizerischen Beitragszeiten grösser ist als die ausländische Leistung alleine, so ist die IV-Rente auch nach dem 1. Juni 2002 mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten auszurichten. Ist hingegen die betragliche Differenz kleiner, so wird die IV-Rente nach dem 31. Mai 2002 nur noch aufgrund der rein schweizerischen Beitragszeiten festgesetzt.
Die SAK ist in geeigneter Weise über das Ergebnis der Vergleichsrechnung zu informieren. Ausserdem ist ihr das ergänzte Formular E 204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) sowie eine Verfügungskopie zuzustellen.
2. Nachversicherung
2.1 Eingliederungsmassnahmen
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten für Versicherungsfälle nach dem 31. Mai 2002 in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erlischt, wenn die Person eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ihres Wohnlandes bezieht. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet. Gibt er hingegen seine Arbeit in der Schweiz freiwillig auf, ohne eine anschliessende Beschäftigung in einem anderen Staat aufzunehmen, so hat er gemäss dieser Bestimmung keinen Anspruch auf schweizerische Eingliederungsmassnahmen. In diesem Fall wäre vielmehr der Wohnsitzstaat für die Eingliederung zuständig. Das Gleiche gilt bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit.
2. 2 Invalidenrenten
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende
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ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung als versichert. Sie unterliegen somit weiterhin der Beitragspflicht, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz. Hingegen findet obige Bestimmung keine Anwendung, wenn die Invalidität der betroffenen Person nicht in der Schweiz festgestellt wird oder wenn die betreffende Person der Versicherung eines EU-Landes unterstellt ist. Die Nachversicherungsklausel bei IV-Rentenansprüchen kommt in erster Linie dann zum Tragen, wenn die invalide Person bis zur Aufgabe ihrer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht während eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet hat.
3. Export von ausserordentlichen AHV- und IV-Renten Gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 1408/71 gelten die bilateralen Abkommen für Rentenansprüche von Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, die in der Schweiz oder einem EU-Staat eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind oder waren. Somit können auch ausserordentliche Renten von Schweizer/innen oder EU- Staatsangehörigen in einem EU-Staat ausgerichtet werden.
Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht nur für Rentenansprüche, die nach dem 1. Juni 2002 entstanden sind. Vielmehr können Schweizer/innen oder EU-Staatsangehörige mit einem Anspruch auf eine altrechtliche ausserordentliche AHV- oder IV-Rente, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein EU-Land verlegen, diese Rente auch im Ausland weiterbeziehen.
Wird der Wohnsitz von der Schweiz oder später von einem EU-Staat in ein Land ausserhalb der EU verlegt, so erlischt dagegen der Rentenanspruch (Ausnahme: Schweizer/innen, welche ihren Wohnsitz in einen EFTA-Staat verlegen).
Schweizer/innen oder EU-Staatsangehörige, denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes bisher kein Anspruch auf eine ausserordentliche AHV- oder IV-Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizer/innen auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch Zusatz- und Kinderrenten, die bisher aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU- Staaten ausgerichtet werden.
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IV
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 2. Juli 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 105 Abs. 2 zweiter Satz … Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 10 Franken für jeden Tag.
Art. 106 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Anspruch auf Beiträge Betriebsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Departement regelt das Verfahren und die Genehmigungskriterien.
Aufgehoben
Art. 106 bis Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Höhe der Beiträge Der Betriebsbeitrag an eine Institution entspricht den anrechenbaren zusätzlichen Betriebskosten nach Artikel 106 Absätze 1–3, darf jedoch den anrechenbaren Ausgabenüberschuss nicht übersteigen. Er entspricht höchstens dem für das Betriebsjahr
bezahlten Betriebsbeitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags und eines allfälligen Zuschlags nach Absatz 2. Die für vergleichbare Institutionen festgelegte Beitragslimite nach Absatz 3 darf dabei nicht überschritten werden. Das Bundesamt kann Institutionen einen Platzzuschlag oder einen Betreuungszuschlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 nachgewiesen ist. Der Betreuungszuschlag wird an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und Invalide betreuen, deren Gesundheitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hat, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigen. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen. Das Departement legt die maximal zulässigen Beitragslimiten unter Berücksichtigung der Behinderung und der notwendiger Betreuungsintensität der betreuten Invaliden fest. Die oberste Grenze für diese Beitragslimiten beträgt:
a. für Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a: 17 Franken pro bezahlte Arbeitsstunde; b. für Wohnheime nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b: 155 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist;
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c. für Tagesstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d: 125 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person sich mindestens fünf Stunden nacheinander in der Tagesstätte aufhält. Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Sie werden im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107 bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.
Art. 107 Abs. 4 und 5
Die Gesuche um einen Platzzuschlag sind im Rahmen der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 einzureichen. Die Gesuche um einen Betreuungszuschlag sind der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet sie mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Die Gesuche um den Betreuungszuschlag und die entsprechenden Anträge des Standortkantons müssen bis Ende September des Vorjahres beim Bundesamt eintreffen. Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juli 2003 Der Teuerungszuschlag gegenüber dem Jahr 2000 beträgt für das Jahr 2004 maximal 3 Prozent, für das Jahr 2005 maximal 4,5 Prozent und für das Jahr 2006 maximal 6 Prozent. Für den Platz- und Betreuungszuschlag stehen im Jahr 2004 insgesamt höchstens 230 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können höchstens 96 Millionen Franken für nach dem Jahr 2000 bereits geschaffene oder im Jahr 2004 noch zu schaffende neue Plätze verwendet werden. In den Jahren 2005 und 2006 stehen für den Platz- und Betreuungszuschlag insgesamt jährlich höchstens 45 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können jährlich höchstens 24 Millionen Franken für die Schaffung neuer Plätze eingesetzt werden. Das Departement legt die Berechnungsart und die Kriterien für die Verteilung des Gesamtbetrags des Zuschlags auf die beitragsberechtigten Institutionen fest.
Artikel 106bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Leistungsverträge nach Artikel 107bis,
die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits abgeschlossen sind. Gesuche um einen Betreuungszuschlag nach den Artikeln 106bis Absatz 2 sowie 107 Absatz 4 für das Beitragsjahr 2004 sind dem Bundesamt bis zum 30. November 2003 einzureichen. Auf Gesuche für Betriebsbeiträge an Betriebskosten, die bis zum 31. Dezember 2003 entstanden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 2. Juli 2003 Die vorliegende Verordnungsänderung ist notwendig, um die Vorgaben im Bereich der kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung (IV) einzuhalten, die der Bundesrat im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 mit Massnahmen zur Einhaltung der Schuldenbremse erlassen hat. Gegenüber dem Finanzplan des Bundes vom 30. September 2002 für das Jahr 2006 soll bei den Bundesgeldern eine Reduktion um 81 Mio. Franken gewährleistet werden. Eine Entlastung von 41 Mio. Franken soll bereits im Finanzplan für das Jahr 2005 erfolgen.
Der Bund beteiligt sich zu 37,5 % an den Kosten der IV. Eine Einsparung von 81 Mio. Franken bei den Ausgaben des Bundes bedeutet somit eine Einsparung von insgesamt 218 Mio. Franken bei der Invalidenversicherung.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen nur den Bereich der Invalidenhilfe gemäss Artikel 73 IVG. Dieses Aufgabengebiet soll gemäss der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) voraussichtlich per 2007 in die Verantwortung der Kantone übergeben werden. Der Bereich der privaten Invalidenhilfe gemäss Artikel 74 IVG wurde mit der Verordnungsänderung vom 12. Februar 2003, in Kraft per 1. Januar 2004, bereits so ausgestaltet, dass er den Vorgaben der Schuldenbremse entspricht.
Zu Artikel 105 (Eingliederungsstätten und Anstalten)
Absatz 2 Heute erhalten Eingliederungsstätten Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung (IV), wenn ihre Betriebskosten nicht durch die individuellen Leistungen der IV nach den Artikeln 16 –20 IVG sowie durch eine allfällig vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und der Eltern gedeckt werden.An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken an die Sonderschulen und bis zu 15 Franken an die übrigen Eingliederungsstätten pro Tag und versicherte Person ausgerichtet (1. Defizitstufe). Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag (2. Defizitstufe). Mit der Reduktion des Höchstbeitrages der 2. Defizitstufe von 15 auf 10 Franken pro Tag kann das durchschnittliche Kostenwachstum von jährlich ca. 25 Millionen Franken auf den Stand des Jahres
begrenzt werden. Betroffen von dieser Massnahme sind insbesondere die Sonderschulen. Bei 70 % der beitragsberechtigten Sonderschulen wird die Beitragssumme um ca. 8–13 % reduziert und bei 10 % der Schulen um 1–7%, während bei 20% der Schulen die Massnahme keine finanziellen Auswirkungen zeigen wird. Kaum betroffen sind die übrigen Eingliederungsstät-
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ten (Lehrwerkstätten und Früherziehungsdienste), da bei diesen keine Restkosten anfallen bzw.diese in der Regel mit der 1.Defizitstufe gedeckt werden können.
Zu Artikel 106 (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Anspruch auf Beiträge)
Sachüberschrift Infolge der Einführung des neuen Artikels 106bis erhält Artikel 106 eine neue Sachüberschrift. In dieser Bestimmung wird der Anspruch der verschiedenen Institutionen auf Beiträge geregelt.
Absatz 4 Der erste Satz entspricht inhaltlich dem ersten Satz des geltenden Absatzes 5. Der zweite Satz wird angepasst. In Anwendung der delegationsrechtlichen Bestimmung von Artikel 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172. 010) wird nun korrekterweise das Departement ermächtigt, das Verfahren und die Genehmigungskriterien zu regeln.
Der Inhalt des geltenden Absatzes 4 wird neu in Artikel 106 bis Absätze 1 und 4 geregelt.
Absatz 5 Wird aufgehoben, da neu in Absatz 4 geregelt (vgl. oben).
Zu Artikel 106 bis (neu) (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Höhe der Beiträge)
Absatz 1 Mit dieser Bestimmung soll das Kostenwachstum in den einzelnen Institutionen auf den im Jahr 2000 bezahlten Beitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags begrenzt werden. Die Wahl des Jahres 2000 hängt mit der nachschüssigen Beitragsbemessung zusammen, welche für die überwiegende Mehrheit der Institutionen angewendet wird. Die Betriebsbeiträge für ein gegebenes Beitragsjahr belasten dadurch nicht dasselbe Rechnungsjahr des Bundes, sondern die zwei folgenden.
Einzelne Institutionen wiesen bereits im Betriebsjahr 2000 deutlich höhere Kosten aus als andere vergleichbare Institutionen und erhielten einen entsprechend höheren Betriebsbeitrag. Bei diesen Institutionen soll die Möglichkeit bestehen, den Betriebsbeitrag tiefer als im Jahr 2000 anzusetzen oder den Beitragszuwachs solange auf eine Beitragslimite zu begrenzen, bis der Beitrag demjenigen vergleichbarer Institutionen entspricht.
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Für folgende Institutionen wird der Beitrag 2000 modifiziert: – Institutionen im Landwirtschaftsbereich, die infolge der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910. 13 ) ihren Anspruch auf Direktzahlungen ab dem Jahr 2001 verloren haben und diesen Betrag seit
aus den Mitteln der IV ganz oder teilweise ersetzt erhalten. – Werkstätten und Tagesstätten, die aufgrund neuer Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in den Jahren 2002 und 2003 ihr Konzept und damit ihre Anspruchsberechtigung gemäss Artikel 106 ändern mussten.
Bei diesen Institutionen gilt als Basis der Beitrag 2000, wie er ausgefallen wäre, wenn die diesbezüglichen Weisungen des BSV bereits in Kraft gewesen wären. Die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Bund sind minim.
Die Begrenzung auf den anrechenbaren Ausgabenüberschuss entspricht der geltenden Regelung (vgl. Art. 106 Abs. 4 in der heutigen Fassung).
Schliesslich ist bei der Ermittlung des Betriebsbeitrags darauf zu achten, dass die für vergleichbare Institutionen festgelegte und für die betroffene Institution anwendbare Beitragslimite (pro Arbeitsstunde in der Werkstätte, Tag Unterbringung im Wohnheim oder Tag Aufenthalt in der Tagesstätte), welche in Absatz 3 umschrieben und vom Departement noch näher zu konkretisieren ist, nicht überschritten wird.
Absatz 2 Der Platzzuschlag erlaubt es, einer zusätzlichen Platznachfrage zu begegnen. Beiträge für neue Plätze sollen ausgerichtet werden, wenn deren Bedarf durch eine kantonale oder interkantonale Bedarfsplanung nachgewiesen ist.
Der Betreuungszuschlag ermöglicht es, einer wesentlichen Zunahme des Betreuungsaufwandes zugunsten der Invaliden gerecht zu werden. Viele Invalide verbringen einen grossen Teil ihres Lebens in derselben Institution. Mit dem Älterwerden erhöhen sich die Ansprüche an die Betreuung, da häufig mehr Pflege und individuellere Begleitung notwendig werden. Die Kosten können dadurch deutlich ansteigen. Die Institutionen sollen einen Beitrag der IV an diese Mehrkosten erhalten. Auch Institutionen, die ihre Zielgruppe seit dem Jahr 2000 in wesentlichem Umfang geändert haben und neu Menschen mit intensiverem Betreuungsbedürfnis aufnehmen, sollen einen Beitrag der IV an die dadurch entstehenden Mehrkosten erhalten.
Der Betreuungszuschlag wird Institutionen gewährt, die ihren Betrieb zweckmässig und wirtschaftlich führen und die Invalide betreuen, deren körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitszustand sich seit dem Jahre 2000 erheblich verschlechtert hat. Da die finanziellen Mittel für den
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Zuschlag begrenzt sind, kann er nur von Institutionen geltend gemacht werden, die mindestens 90 % Invalide im Sinne von Artikel 4 IVG i.V.m. Artikel 8 ATSG (SR 830. 1) betreuen.
Das Kriterium der zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen kumulativ gegeben sind:
– Der IV-Beitrag im Jahr 2000 lag unter der für dieses Betriebsjahr gültigen Beitragslimite vergleichbarer Institutionen, und in der entsprechenden Beitragsverfügung wurden keine Vorbehalte in Bezug auf den für den IV-Beitrag anrechenbaren Aufwand gemacht. – Die Kostensteigerung der Institution in den Jahren 1998–2000 betrug insgesamt maximal 1% (aufgerundeter kumulierter Index des realen Lohnwachstums gemäss dem Schweizerischen Lohnindex [SLI] und des Preisindex gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise [LIK] in den Jahren 1997–1999). – Die Auslastung der Institution in den Jahren 1998–2000 war gut, was konkret Folgendes bedeutet: Bei Wohnheimen und Tagesstätten betrug sie im Schnitt mindestens 90%, bei den Werkstätten berechnet nach dem für Werkstätten mit Leistungsvertrag gültigen System mindestens 80%. Bei Werkstätten mit einem Leistungsvertrag gemäss Artikel 107 bis Absatz 1 liegt die behinderungsbedingte Auslastung während der Vertragsperiode bei mindestens 100%.
Sollte der für den gesamten Betreuungszuschlag zur Verfügung stehende Betrag nicht ausreichen, um alle begründeten Anträge zu bewilligen, so werden die Anträge der Institutionen mit nachschüssiger Finanzierung (Wohnheime, Tagesstätten) prioritär bewilligt. Diese Institutionen müssen das Betriebsjahr aus eigenen Mitteln vorfi-nanzieren und haben dadurch höhere Zinslasten zu verkraften als Institutionen mit Gegenwartsfinanzierung (Werkstätten). Sie haben somit weniger Flexibilität und Mittel, um Konzeptänderungen aufzufangen. Sollten obgenannte Kriterien zu restriktiv sein, um den gesamten Betreuungszuschlag verteilen zu können, wird das Kriterium der Kostensteigerung in den Jahren 1998–2000 zunehmend gelockert.
Absatz 3 Das Departement erhält die Kompetenz, die Beitragslimiten festzulegen. Dabei sind die Behinderung und die notwendige Betreuungsintensität der betroffenen betreuten invaliden Personen zu berücksichtigen. Die in diesem Absatz festgehaltenen, obersten Beitragslimiten beruhen im Wesentlichen auf den im Jahre 2000 gültigen Richtwerten des BSV für Institutionen, die Menschen betreuen, welche schwer behindert sind und sehr viel Pflege und persönliche Überwachung benötigen. Die Richtwerte wurden gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise bzw. den Annahmen gemäss Weisun-
AHI-Praxis 4 / 2003
gen des Bundesrats zum Voranschlag 2004 und zum Legislaturfinanzplan 2005–2007 vom 26. Februar 2003 angehoben (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen). Dabei wurde aufgerundet. Bis zur Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben (NFA) ist daher eine jährliche Anpassung der Limiten an die Teuerung nicht angebracht. Bei den Werkstätten wurde der bisher gültige Richtwert pro Arbeitstag durch eine Limite pro bezahlte Arbeitsstunde ersetzt. Dadurch kann die Limite für alle Werkstätten gleich angewendet werden, unabhängig von der heute je nach Zielpublikum (psychisch vs. nicht psychisch Behinderte) und Beitragssystem (mit oder ohne Leistungsvertrag) unterschiedlichen Berechnung des Arbeitstags. Bei Wohnheimen, die neben der Unterkunft auch eine Beschäftigung tagsüber anbieten, gilt die kumulierte Limite von Wohnheim und Tagesstätte, d. h. maximal 280 Franken pro Aufenthaltstag (inkl. Übernachtung). Für Behinderte, die lediglich tagsüber in einem Wohnheim betreut werden, jedoch extern untergebracht sind, kann der für Tagesstätten übliche Ansatz (d. h. max. 125 Franken) verrechnet werden.
Bei Institutionen, die Menschen betreuen, welche weniger schwer behindert sind und /oder die weniger Pflege und persönliche Überwachung benötigen, sollen die Beitragslimiten deutlich tiefer angesetzt werden.
Absatz 4 Entspricht inhaltlich dem geltenden zweiten Teil von Artikel 106 Absatz 4.
Zu Artikel 107 (Verfügung)
Absatz 4 Diese Bestimmung regelt das Verfahren für Gesuche um einen Platzzuschlag und für solche um einen Betreuungszuschlag. Es gelten unterschiedliche Verfahrensregeln:
– Platzzuschlag: Die entsprechenden Gesuche sind im Rahmen der Bedarfsplanung einzureichen. – Betreuungszuschlag: Die Kantone nehmen im Bereich der kollektiven Beiträge an Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten im Zusammenhang mit der Bedarfsplanung und den Baubeiträgen bereits eine starke Steuerungsfunktion wahr. Es ist folgerichtig, ihnen auch im Bereich der Betriebsbeiträge eine Steuerungsfunktion zu übertragen. Sie sind bereits heute zuständig, Konzeptänderungen von Institutionen mit Kostenfolge für die IV erstinstanzlich zu prüfen. Die Einreichungsfrist ist notwendig, damit die Gesuche für ein gegebenes Betriebsjahr zur gleichen Zeit bearbeitet und Prioritäten gesetzt werden können.
Absatz 5 Entspricht dem geltenden Absatz 4.
AHI-Praxis 4 / 2003 237
Übergangsbestimmungen
Absatz 1 Der Teuerungszuschlag beruht auf den definitiven Jahresdurchschnittswerten des Landesindex der Konsumentenpreise für das Jahr 2001 (1%) und für das Jahr 2002 (0,6%) respektive den Annahmen gemäss Weisungen des Bundesrats zum Voranschlag 2004 und zum Legislaturfinanzplan 2005–2007 vom 26. Februar 2003 für die Jahre 2003 und 2004 (je 0,7%) und für die Jahre 2005 und 2006 (je 1,5%). Die volle Teuerung wird nur ausgeglichen, wenn der anrechenbare Ausgabenüberschuss und die Beitragslimite nicht überschritten werden (vgl. Art. 106 bis Abs. 1). Von einer Festsetzung des Teuerungszuschlags ab 2007 kann im Hinblick auf das voraussichtliche Inkrafttreten der NFA auf Beginn 2007 abgesehen werden.
Absatz 2 – Zur Festlegung des Platzzuschlags: Die Bedarfsplanung wird alle drei Jahre erstellt. In der Planungsperiode
bis 2003 wurden gesamtschweizerisch 807 neue Plätze in den Werkstätten und 1833 neue Plätze in den Wohnheimen/Tagesstätten bewilligt (Stand 31. Dezember 2002). Der Platzzuschlag ist so festgelegt, dass bei gleich bleibenden Durchschnittskosten pro Platz (exkl. Teuerung) derselbe Platzzuwachs in den Jahren 2004 bis 2006 möglich ist.
– Zur Festlegung des Betreuungszuschlags: Gemäss den Vorgaben des Bundesrats muss im Rechnungsjahr 2006 des Bundeshaushaltes (Betriebsjahre 2004 /2005) ein Kostendach von gut 1,4 Mia. Franken eingehalten werden. Ausgehend von den Kosten im Betriebsjahr 2000, der Teuerung und dem Platzzuschlag verbleibt ein Beitrag von 134 Mio. Franken für die Jahre 2001–2004 und danach von 21 Mio. Franken jährlich für den Betreuungszuschlag. Sollte der Platzzuschlag nicht ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag dem Betreuungszuschlag zugerechnet werden.
Absatz 3 Verträge, die bereits rechtsgültig abgeschlossen sind, sollen nicht aufgrund dieser Verordnungsänderung geändert werden. Da in diesen Verträgen (Leistungsverträge mit den Werkstätten, Tagesansatzvereinbarungen mit Wohnheimen) das Kostenwachstum auf den Landesindex der Konsumentenpreise begrenzt ist, ergeben sich weder für die Versicherung noch für den Bund Probleme bezüglich der Einhaltung der Vorgaben gemäss dem Entlastungsprogramm 2003.
Absatz 4 Die Zeit zwischen der Publikation der Verordnungsänderung und dem Einreichungstermin Ende September (vgl. Art. 107 Abs. 4) dürfte für die meisten Institutionen und Kantone zu knapp sein. Der erste Einreichungstermin wird daher auf Ende November 2003 festgesetzt.
AHI-Praxis 4 / 2003
Absatz 5 Die vorliegende Verordnungsänderung bezieht sich auf Gesuche für Betriebsbeiträge an Betriebskosten, die ab dem 1. Januar 2004 entstehen. Gesuche um Betriebsbeiträge an Betriebskosten, welche bis zum 31. Dezember
entstanden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Aufgabenteilung IV-Stellen – Ausgleichskassen (Aus Mitteilung Nr. 130 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Nachfolgend die Übersicht des bisher als Anhang IV im Kreisschreiben über das Verfahren in der IV integrierten Dokuments ‹Aufgabenteilung IV- Stellen – Ausgleichskassen›. Die bisherige Fassung wurde den neuen Bestimmungen des ATSG angepasst. Das Dokument wird gleichzeitig im Intranet AHV/IV in der Rubrik «Weisungen» zur Verfügung gestellt. Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 179.
AHI-Praxis 4 / 2003 239
Allgemeines Verfahren (AV) Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen
Anmeldung zum Entgegennahme der Anmeldung Entgegennahme der Anmeldung IV-Leistungsbezug mit Beilagen – Eingangsvermerk – Eingangsvermerk (VA, FB, Ausländerausweis usw.) – Prüfen der Zuständigkeit (IV-Stelle / AK) – Weiterleitung mit sämtlichen Beilagen – Prüfen der Personalien – Prüfen der versicherungsmässigen – nötigenfalls Mithilfe Voraussetzungen
AHI-Praxis 4 / 2003
– Kopien Anmeldung geschiedener Personen – Splittingverfahren bei Scheidung (auch von solchen, bei denen eine frühere Ehe geschieden worden ist) mit den für die Anmeldung relevanten Unterlagen Rücksenden der Dokumente
Abklärungen – Prüfen des Leistungsanspruchs – Abklärungen medizinischer und/ oder beruflicher Art – Stellungnahme des Arztes / der Ärztin der IV-Stelle, soweit eine medizinische Beurteilung angezeigt ist – allfällig weitere Unterlagen bei vP anfordern
Interner Entscheid der IV-Stelle über – Eingliederungsmassnahmen – Geldleistungen (Renten, HE, IV-Taggeld)
Allgemeines Verfahren (AV) / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Evtl. Vorbescheid (ist gemäss Zustellung aller für die Rentenberechnung Berechnen der Geldleistung Art. 42 ATSG nicht zwingend, aber und -auszahlung relevanten inkl. allfälligen Verzugszinses möglich) mit Orientierung über den – ZIK /Vervollständigung der Einkommens- – Angaben über weiteren Verlauf des Verfahrens. grundlagen für IV-Taggeld – berufliche Vorsorgeinrichtungen Im Falle einer Viertelsrente: – mögliche Drittauszahlungsbegehren – Abklärungen Zustellung des Ergänzungsblattes 3 (Vorleistungen) – Anspruch auf Zusatz- und Kinderrenten mit Hinweis, dies direkt der AK – vorhandene Vollmachten – allfällige Beitragslücken zuzustellen. – allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht – fehlende oder unvollständige (erforderlich für Prüfung des Verzugszins- Unterlagen usw. anspruches) – Verrechnungen mit anderen Sozialversiche- – Einkommensgrundlagen für IV-Taggeld rungsträgern und Dritten (AG, UV, MV, KK, – und Unterlagen, wie Fürsorgebehörden usw.); – Anmeldung – Einverlangen der notwendigen Formulare und – VA Vollmachten – alle Verrechnungsbegehren – Verfügungsteil IV-Stelle (mit Rechtsmittel- – Prüfen des Härtefalles belehrung, ohne Datum, Verfügungskopien) – IV-Ausweis für Personen mit Anspruch auf eine Rente (Viertels-, halbe oder ganze), mit Anspruch auf eine HE der IV mit Anspruch auf EL (anstelle einer Rente)
AHI-Praxis 4 / 2003 241 Erteilen von Auskünften
Allgemeines Verfahren (AV) / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Erstellen des Verfügungsteils AK (ohne Rechtsmittelbelehrung) und der Abrechnung über Nachzahlung /Verrechnungen
Zusammenfügen mit Verfügungsteil IV-Stelle, datieren, Beilagen der IV-Stelle und evtl. der
AHI-Praxis 4 / 2003
AK (VA, Merkblätter, EL usw.); bei Verzögerungen im Drittauszahlungsverfahren besteht die Möglichkeit zur Aufteilung ‹laufende Rente› und ‹Rentennachzahlung›
Erhalt der Verfügung Versand der Verfügung
Zustellen von Kopien an IV-Stelle, Dritte u.a., evtl. Einleitung Meldeverfahren UV
Erfassen Verfügungsdatum
Auszahlung an Bezüger / innen und Dritte
Aufnahme in das Rentenregister/Meldung an ZAS
Terminkontrolle (Alter, Ausbildung usw.)
Überwachen des Revisionstermins
Allgemeines Verfahren (AV) / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen
Einsprache innert 30 Tagen Entgegennahme Einsprache Entgegennahme Einsprache seit Zustellung der Verfügung – Eingangsvermerk und Bestätigung – Eingangsvermerk und Bestätigung – Protokollaufnahme bei mündlicher Einsprache – Protokollaufnahme bei mündlicher Einsprache – Prüfung der formellen Einsprachvoraus- – Weiterleitung mit sämtlichen Beilagen setzungen (wie Beschwerdelegitimation, (wenn nicht zuständig) Zuständigkeit, Frist) – Weiterleitung bei Unzuständigkeit
– Nichteintreten, wenn Mängel nicht behoben; Erhalt Einspracheentscheid Erlass Einspracheentscheid auf Nichteintreten mit Unterschrift, Rechtsmittelbelehrung und Begründung
Mitteilung an andere Versicherungszweige und Beteiligte mit Aufforderung zur Stellungnahme innert 10 Tagen
Im Falle von Geldleistungen: Stellungnahme oder Teil Einspracheantwort, Einholen der Stellungnahme der AK falls sich Einsprache auch gegen Berechnung oder Auszahlung richtet, evtl. Neuberechnung
Erhalt Einspracheentscheid Erlass Einspracheentscheid mit Unterschrift, Erhalt Kopie Einspracheentscheid Rechtsmittelbelehrung und Begründung, die den Vorbringen der Einsprache Rechnung trägt AHI-Praxis 4 / 2003 243
Allgemeines Verfahren (AV) / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen
Beschwerde Partei im Beschwerdeverfahren: innert 30 Tagen seit Zustellung Vernehmlassung an Rekursbehörde des Einspracheentscheides Im Falle von Geldleistungen: Einholen der Stellungnahme der AK Stellungnahme
AHI-Praxis 4 / 2003
Zustellung der Vernehmlassung/ innert Frist: Zustellung der Stellungnahme Stellungnahme mit den Akten der IV-Stelle/AK und der Akten der AK
bei Weiterzug an EVG Vernehmlassung Stellungnahme
Erhalt des Entscheids der Rekursbehörde/ EVG zum Vollzug; Zustellung einer Kopie an die AK, sofern nicht durch Rekursbehörde/EVG bereits erfolgt
Bei Geldleistungen: Meldung an AK Vollzug: (neuer Entscheid und neue Verfügung Neuberechnen der Geldleistung [Teil IV-Stelle]) Erhalt der Verfügung Verfügung über Nachzahlung/Rückforderung
Nachzahlung an Bezüger/innen und Dritte
Überwachen der Rückforderung
Mutation in Rentenregister/Meldung an ZAS
Revision von IV-Renten Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen
A Keine Änderung der bisherigen Rente bisher: 1⁄ 1-Rente Mitteilung (auch wenn IG unter 66 2⁄ 3 %, Mutation Rentenregister/Meldung an ZAS aber weiterhin 1⁄ 1 Rente), Kopie an AK (IV-Grad)
1⁄ 2, 1⁄4 -Rente Verfügung mit Kopie an AK Mutation Rentenregister/Meldung an ZAS (IV-Grad) Vormerken neuer Revisionstermin B Aufhebung / Erhöhung / Herabsetzung der bisherigen Rente Evtl. Vorbescheid (ist gemäss Art. 42 ATSG Zustellung an AK nicht zwingend, aber möglich) mit Orientierung über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Im Falle einer Viertelsrente: Zustellung des Ergänzungsblattes 3 mit Hinweis, dies direkt der AK zuzustellen
evtl. grobe oder leichte Fahrlässigkeit prüfen
Bei Aufhebung (für die Zukunft): Einstellung der Auszahlungen Verfügung mit Kopie an AK
Bei Erhöhung Neufestsetzung der Rente Verfügungsteil IV-Stelle an AK AHI-Praxis 4 / 2003 245
Revision von IV-Renten / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Erstellen des Verfügungsteils AK betr. neuen Rentenbetrag/Nachzahlung
Nachzahlung an Bezüger/innen und Dritte
Mutation Rentenregister/Meldung an ZAS
AHI-Praxis 4 / 2003
Versand Verfügung mit Kopie an IV-Stelle
Vormerken neuer Revisionstermin
Bei Herabsetzung Neufestsetzung der Rente Verfügungsteil IV-Stelle an AK Prüfen des Härtefalls
Erstellen des Verfügungsteils AK betr. neuen Rentenbetrag
Mutation Rentenregister/Meldung an ZAS
Versand Verfügung mit Kopie an IV-Stelle
Vormerken neuer Revisionstermin
Revision von IV-Renten / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen C Rückwirkende Aufhebung der IV-Rente Evtl. Vorbescheid (ist gemäss Art. 42 ATSG Zustellung an AK nicht zwingend, aber möglich) mit Orientierung über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Im Falle einer Viertelsrente: Zustellung des Ergänzungsblattes 3 mit Hinweis, dies direkt der AK zuzustellen.
grobe oder leichte Fahrlässigkeit prüfen
Erlass Verfügung (mit Unterschrift) über sofortige Einstellung der Auszahlungen, rückwirkende Aufhebung Berechnen der Rückforderung
evtl. Mitwirkung der IV-Stelle prüfen, ob ganzer oder teilweiser Erlass betr. Meldepflichtverletzung möglich
Verfügung über Rückforderung
Überwachen der Rückforderung
Abgang Rentenregister /Meldung an ZAS
AHI-Praxis 4 / 2003 247
IV-Taggelder Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Erlass der Verfügung über Eingliederungsmassnahmen mit Taggeld
Kopien an Durchführungsstellen/Dritte usw.
Kopie an AK mit allen notwendigen Angaben
AHI-Praxis 4 / 2003
für die Festsetzung des IV-Taggeldes Abklärungen – Anspruch auf Kinderzulagen – fehlende oder unvollständige Unterlagen – Verrechnungen: AG, Dritte, IV-Rente – Erteilen von Auskünften Bei späterem Beginn der Massnahmen: Meldung über Beginn Meldung an AK, mit aktuellen Lohn- Beschaffen der aktuellen Lohnbestätigung bestätigungen (soweit vorhanden) Berechnen Taggeld
Erhalt der Verfügung mit Einsprache Erlass Verfügung mit Kopien an IV-Stelle, und Beschwerdemöglichkeit Dritte usw.
Zustellen der Taggeldkarte/n direkt an die Durchführungsstellen oder evtl. an Ergänzen der Taggeldkarten, evtl. IV-Stelle (z. B. wenn Durchführungsstelle nicht weiterleiten an Durchführungsstelle bekannt); bei Nachzahlung analog Renten
IV-Taggelder / Fortsetzung Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Rücksendung bzw. Zustellung an AK nach Erhalt:
– periodische Auszahlungen an Bezüger/ innen und Dritte
– Ergänzung von mangelhaften Taggeldkarten verlangen (direkt bei den Erstellenden)
Beschaffen der Arztbescheinigung über die – Aufforderung zur Beschaffung der Arzt- Arbeitsunfähigkeit und Rücksendung an AK bescheinigungen betr. Arbeitsunfähigkeit (z.B. bei Rekonvaleszenz) Meldung über Unterbruch oder Abbruch der Massnahmen Meldung an AK – Einstellung der Zahlungen
Überwachen der Massnahmen Überwachen der Termine (Alter /Ausbildung)
AHI-Praxis 4 / 2003 249
Hilflosenentschädigungen Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen IV siehe «Allgemeines Verfahren (AV)»
Entscheid über Hilflosigkeit Festsetzen der HE Abklärung von allfälligen Verrechnungen (inkl. EL)
AHI-Praxis 4 / 2003
Verfügung Zustellung der Verfügung mit Kopie an IV-Stelle Auszahlung an Bezüger/innen und Dritte Überwachen Revisionstermin Aufnahme in Leistungsregister/Meldung an ZAS Terminkontrolle (Alter) AHV siehe «Allgemeines Verfahren (AV)»
Entscheid über Hilflosigkeit: Übernahme Festsetzen der HE Abklärung von allfälligen Verrechnungen (inkl. EL) Verfügung AK mit Absender, Rechtsmittelbelehrung Unterschrift und Verfügungsdatum Kopien an IV-Stelle und Dritte Auszahlung an Bezüger/innen und Dritte Überwachen Revisionstermin Aufnahme in Leistungsregister/Meldung an ZAS
Entscheid über Hilflosigkeit: Ablehnung Verfügung zur Unterschrift und zum Versand an kantonale AK mit Kopien an IV-Stelle, Dritte usw.
Hilfsmittel AHV Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Anmeldung Entgegennahme der Anmeldung (im Allgemeinen)
allenfalls: Entgegennahme und Prüfen der Anmeldung, Prüfungsvermerk Weiterleitung an zuständige AK Weiterleitung Entscheid: Bei Übernahme: Mitteilung oder Bezugsschein
Bei Ablehnung: Verfügung zur Unterschrift und Verfügung zum Versand an kantonale AK Kopien an IV-Stelle, Dritte usw.
AHI-Praxis 4 / 2003 251
Zusammenfallen von IV- und AHV- Renten Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen A Der Bezüger / die Bezügerin einer Hinterlassenenrente (Witwer-, Witwen- oder Waisenrente) wird invalid Verfügung (Teil IV-Stelle) betr. Vergleichsrechnung erstellen: Viertelsrente, halbe oder ganze Rente 1. Sofern ganze IV-Rente höher: – Verfügungen und Einstellen der Auszahlung Hinterlassenenrente – Prüfen Anspruch Kinder- /Waisenrente
AHI-Praxis 4 / 2003
– Versand Verfügung und Auszahlung der ganzen IV-Rente, evtl. Kinderrente – Kopie an IV-Stelle
2. Sofern Hinterlassenenrente höher: – evtl. Verfügung und Auszahlung Kinderrente Revision Sofern Anspruch auf IV-Rente dahinfällt: Aufhebungsverfügung, Kopie an AK Einstellen der Auszahlung IV-Rente, Kinderrente
Prüfen Anspruch Hinterlassenen- und Waisenrente
– Wenn kein Anspruch auf Kinderrente: Klassieren Dossier Mitteilung an IV-Stelle
– Wenn Anspruch auf Kinderrente: Revision in üblichen Intervallen
– Wenn Anspruch auf IV-Rente dahinfällt: Aufhebungsverfügung, Kopie an AK Einstellen Auszahlung Kinderrente
Zusammenfallen von IV- und AHV-Renten Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen Wenn Hinterlassenenrente dahinfällt: – Aufhebungsverfügung Hinterlassenenrente und Auszahlung IV-Rente, evtl. Kinderrrente
Verfügung Auszahlung IV-Rente – Kopie an IV-Stelle
Unverzüglich Revision einleiten, Überprüfen Anspruch auf IV-Rente
AHI-Praxis 4 / 2003 253
Zusammenfallen von IV- und AHV-Renten Versicherte Person IV-Stellen Ausgleichskassen B Der Bezüger / die Bezügerin einer IV-Rente verwitwet Vergleichsrechnung erstellen: 1. Sofern ganze IV-Rente höher: – Verfügung IV-Rente – wenn Verwitwung zur Neuberechnung der IV-Rente führt, neue Verfügung über
AHI-Praxis 4 / 2003
Rentenbetrag; evtl. Ablehnungsverfügung über Hinterlassenenrente 2. Sofern Hinterlassenenrente höher: – Verfügung Hinterlassenenrente – Einstellen Auszahlung IV-Rente – evtl. Auszahlung Kinderrente Verfügung Einstellen der Auszahlung – Kopie an IV-Stelle IV-Rente
Revision IV-Rente in üblichen Intervallen Falls Anspruch auf IV-Rente dahinfällt: – Aufhebungsverfügung, Kopie an AK Einstellung der Auszahlung IV-Rente, Kinderrente Prüfen Anspruch Hinterlassenen- und Waisenrente
Zusammenfallen von IV- und AHV-Renten Versicherte Person IV- Stellen Ausgleichskassen Wenn kein Anspruch auf Kinderrente: Klassieren Dossier
Wenn Anspruch auf Kinderrente: Revision in üblichen Intervallen
Falls Anspruch auf IV-Rente dahinfällt: Aufhebungsverfügung, Kopie an AK Einstellen Auszahlung Kinderrente
Wenn Hinterlassenenrente dahinfällt: – Aufhebungsverfügung Hinterlassenenrente – Verfügung IV-Rente (Wiederaufleben) – Auszahlung IV-Rente – Kopie an IV-Stelle Unverzüglich Revision einleiten, Überprüfen Anspruch auf IV-Rente
AHI-Praxis 4 / 2003 255
EL
Ergänzungsleistungen und begleitetes Wohnen (Aus Mitteilung Nr. 131 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Verschiedene Organisationen bieten «begleitetes Wohnen» an. Es stellt sich die Frage, ob und wie entsprechende Kosten bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden können.
1. Neuregelung auf den 1. Januar 2005 Heute leistet die Invalidenversicherung gestützt auf Artikel 109 IVV unter dem Titel «Kollektive Leistungen» Beiträge an das begleitete Wohnen. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hilflosenentschädigung im Rahmen der 4. IV-Revision werden diese Beiträge zum Teil entfallen. Das neue Beitragssystem soll ab dem Jahr 2005 zur Anwendung gelangen. In den Jahren
und 2004 wird das System von der Invalidenversicherung erarbeitet.
Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung wird der ganze Bereich «Begleitetes Wohnen und Ergänzungsleistungen» vertieft angesehen. Eine allfällige Neuregelung der ELKV und der WEL werden auf den gleichen Zeitpunkt (1. Januar 2005) in Kraft treten.
2. Vergütung in der Zwischenzeit
2.1 Grundsatz
Bis zu einer Neuregelung können Kosten im Zusammenhang mit begleitetem Wohnen gestützt auf Artikel 13 Absatz 6 ELKV unter dem Titel «Betreuung im Haushalt » vergütet werden, wenn – die Hilfe und Betreuung notwendig ist; – die Person, welche die Hilfe erbringt, nicht im gleichen Haushalt lebt; – die Person, welche die Hilfe erbringt, nicht über eine anerkannte SPITEX-Organisation eingesetzt wird; – die Betreuung im Haushalt erbracht wird.
2.2 Einzelfragen
Nach Artikel 13 Absatz 7 ELKV werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt. Um überprüfen zu können, ob diese Vorgabe eingehalten wird, sind die Kosten einzeln auszuweisen. Es ist beispielsweise nicht zulässig, Monatspauschalen in Rechnung zu stellen.
Die Organisation, welche EL-beziehende Personen begleitet, hat der begleiteten Person Rechnung zu stellen. Die EL-beziehende Person kann
AHI-Praxis 4 / 2003
dann die Rechnung der EL-Stelle zur Rückvergütung einreichen. Sammelrechnungen sind nicht zulässig.
2.3 Sistierte Fälle
Die in einzelnen Kantonen allenfalls noch sistierten Fälle sind an die Hand zu nehmen und eine Vergütung ist zu prüfen.
AHI-Praxis 4 / 2003 257
M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Generalversammlung der Schweiz. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) vom 19. Juni 2003 in Zürich AHV, IV und EO: Aus Sicht des Ausgleichsfonds Obschon zwei Jahre im Voraus geplant, stimmte der Zeitpunkt der Generalversammlung der Schweiz. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) und das Thema des Referates von Dr. Ulrich Grete, Präsident des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds, wiederum mit der Aktualität bestens überein. Präsident Roger Quennoz kam in seiner Grussbotschaft auf die Tätigkeit der Ausgleichskassen zu sprechen. Insbesondere dass die vor über 50 Jahren geschaffene dezentrale Durchführungsstruktur der 1. Säule viele Stürme und Wellen mit Auszeichnung überstanden habe. Grosse, mittlere und kleine Ausgleichskassen bewältigten Jahr für Jahr komplexe Revisionsvorhaben. Sie passten sich auftragsgemäss den Neuerungen und Veränderungen an und das zu einem Preis, der sich im Dienstleistungssektor und in der Sozialversicherung mehr als sehen lassen darf. Das Bemühen um kundenfreundliche Lösungen sei nahezu unbegrenzt und der Wunsch, alles gleichzeitig und rechtzeitig umzusetzen hörbar, wenn es auch nicht immer realistisch sei. Und es komme ja nicht von ungefähr, dass die Durchführungsstellen der AHV als effizient und kostengünstig beurteilt würden.
In seinem kritischen Referat sprach Dr. Ulrich Grete Klartext. Er bemängelte insbesondere, dass die Geschäftsstelle des AHV-Ausgleichsfonds mit 7 Mitarbeitenden eindeutig unterdotiert sei, in Anbetracht dessen, dass Gelder in der Höhe von 30 Mrd. Franken disponiert werden müssten. Weiter störte sich Dr. Grete an der intransparenten Rechnungsführung der drei Sozialwerke AHV, IV und EO, in welcher trotz getrennten Betriebsrechnungen die Bilanz aller Sozialwerke umhüllend geführt werde. Ein weiteres Thema war die unterfinanzierte IV. Die anschliessende Diskussion wurde von den anwesenden Fachleuten rege benutzt.
Kommission für EL-Durchführungsfragen Sitzung vom 2. Juli 2003 Unter der Leitung von Frau Beatrix De Cupis haben am 2. Juli 2003 in Luzern die Mitglieder der Kommission für EL-Durchführungsfragen unter anderem folgende Traktanden gründlich behandelt: die ELKV-Änderungen betreffend Hilflosenentschädigung, die Randziffer 5065.1 WEL, die Prä-
AHI-Praxis 4 / 2003
mienregionen in den Kantonen im Rahmen der EL, die Frage der Prämien von Zusatzversicherungen bei Langzeitpflege im Heim sowie das Kreisschreiben «Überführung der Härtefallrenten».
Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Caisse interprofessionnelle d’assurance vieillesse et survivants de la fédération romande des syndicats patronaux (106.4) Die Ausgleichskasse 106.4 FRSP-CIAN, Av. du 1er Mars 18, case postale 2312,
Neuchâtel, hat neu folgende Telefon- und Fax-Nummern (Adressverzeichnis AHV/ IV/ EO / EL S. 69):
Telefon: 032 727 37 00, Fax: 032 727 37 17
EL-Stelle Kt. Zürich Die Abteilung Zusatzleistungen (die neuerdings auch die Kinderzulagen umfasst) des Kantonalen Sozialamtes ist umgezogen und hat auch eine neue Telefon- und Fax-Nummer (Adressverzeichnis AHV/ IV/ EO / EL S. 106; Adresse = Standort):
Kantonales Sozialamt, Abteilung Zusatzleistungen und Kinderzulagen Schaffhauserstrasse 78, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 043 259 52 69, Fax: 043 259 52 92
AHI-Praxis 4 / 2003 259
Erratum
Korrigendum zu AHI-Praxis 1 / 2003, Seite 16 Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung VFV, Änderung vom 20. September 2002 Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 824 Franken im Jahr entrichten. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 824 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere multipliziertes jährliches (AHV+IV) 50 000 Franken Vermögen bzw. Renteneinkommen mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
weniger als 500 000 824 –
000 882 98
750 000 3332 147
000 000 und mehr 9800 –
Korrigendum zu AHI- Praxis 3 / 2003, Seite 186 Kinder- und Ausbildungszulagen im Kanton Luzern Im Kanton Luzern wurden per 1. Juli 2003 ausser den Kinderzulagen (für Kinder unter 12 Jahren von 165 auf 180 Franken und für Kinder von 12 Jahren bis zum vollendeten 16.Altersjahr von 195 auf 200 Franken) auch die Ausbildungszulagen erhöht, und zwar von 225 auf 230 Franken.
AHI-Praxis 4 / 2003
R E C H T AHV. Renten. Rentennachzahlung an Dritte Urteil des EVG vom 5. Oktober 2000 i. Sa. M. T. Art. 85 bis IVV; Art. 20 AHVG. Damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gegenüber der IV gesprochen werden kann, muss der direkte Rückerstattungsanspruch vertraglich oder normativ festgehalten sein. Richtet sich dagegen ein in den allgemeinen Versicherungsbestimmungen zur kollektiven Taggeldversicherung enthaltenes Rückforderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – nur gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen die ebenfalls Leistungen erbringende Sozialversicherung, so besteht keine direkte Rückforderungsmöglichkeit gegenüber der IV (Erw. 3a).
A. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (24. April 1997) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Dezember 1998 M. T. rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine einfache halbe Invalidenrente zu, welche durch die Ausgleichskasse auszuzahlen ist. Die Versicherung A. (als Rechtsnachfolgerin der Versicherung B.) stellte am 14. Dezember 1998 einen Verrechnungsantrag für die Rentennachzahlung in der Höhe von 14 088 Franken. In einer weiteren Verfügung vom 13. August 1999 wies die IV-Stelle dieses Verrechnungsbegehren ab. B. Mit Entscheid vom 17. November 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons die von der Versicherung A. hiegegen erhobene Beschwerde gut und bewilligte die Verrechnung für den gesamten Betrag. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheids. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme, die IV-Stelle beantragt Abweisung (recte ebenfalls: Gutheissung) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons schliesst auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Reduktion der Verrechnung auf 3456 Franken, die Versicherung A. auf Abweisung, eventuell Reduktion der Verrechnung auf 9761 Franken; M. T. hat sich nicht geäussert.
Das EVG zieht in Erwägung: 1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt (BGE 121 V 18 Erw. 2 = AHI 1995 S. 191), hat das EVG nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2. Nach Abs. 1 von Art. 85 bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3).Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV).
3a. Streitig und zu prüfen ist, ob sich aus den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) der Versicherung B. zur kollektiven Taggeldversicherung (Ausgabe 06.92) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV ergibt.
aa. Die Vorinstanz hiess die von der Versicherung A. erhobene Beschwerde gut im Wesentlichen mit der Begründung, Art. B 4 Abs. (1 und) 4 der AVB enthielten ein «eindeutiges Rückforderungsrecht» im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Unter dem Randtitel «Leistungen Dritter» lautet der einschlägige Abs. 4: «Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest und erbringt die Versicherung B. das versicherte Taggeld, kann sie ab Beginn des Rentenanspruchs die zuviel erbrachten Leistungen zurückfordern.»
bb. Der Anspruch auf die in Art. 85 bis IVV vorgesehene Drittauszahlung geht weit über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezuges – etwa aus Gründen der Überversicherung – gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiell-rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen (BGE 110 V 176 = ZAK 1985 S. 63) voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder dann normativ (vgl. etwa Art. 48 Abs. 5ter des Beamtengesetzes) festgehalten sein, damit von einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» gesprochen werden kann (SZS 2000 S. 380).
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cc. Im Urteil SZS 2000 S. 379 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine AVB-Bestimmung, deren Wortlaut sich mit Art. B 4 Abs. 4 der AVB der Neuenburger Versicherungen deckt, im Hinblick auf ein geltend gemachtes Verrechnungsrecht eines privaten Versicherers zu beurteilen. Es erwog mit einlässlicher Begründung, dass diese kein «eindeutiges Rückforderungsrecht» im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV beinhalte. Denn ein derart formuliertes Rückforderungsrecht richte sich nur gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger und sei deshalb nicht geeignet, ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung zu begründen. Besondere Verhältnisse wie im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 3. Dezember 1993 (I 405 /92), in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Drittauszahlung trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage bestätigen konnte, weil der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invalidenrente erfolgt war, sind nicht ersichtlich. dd. Da die Versicherte auf ein Ersuchen der Ausgleichskasse um Erteilung des Einverständnisses zur Verrechnung ablehnend und auf ein solches der Winterthur Versicherungen nicht geantwortet hatte, liegt auch kein vertragliches eindeutiges Rückforderungsrecht vor. ee. Der Entscheid des kantonalen Gerichts ist daher aufzuheben. b. Bei dieser Rechtslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, in welchem betragsmässigen Umfang eine Verrechnung zulässig wäre. (EVG I 31/00)
AHV. Renten. Splitting Urteil des EVG vom 28. Dezember 2001 i. Sa. W. T. Der Splitting-Tatbestand des Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung (Erw. 4).
In den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, ist das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen (Erw. 5).
A. Mit Verfügung vom 19. Januar 1999 sprach die Ausgleichskasse W. T., geboren am 11. Dezember 1934, eine infolge einjährigen Vorbezugs um 6,8 % gekürzte Altersrente von monatlich 1837 Franken sowie eine im selben Um-
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fang gekürzte Zusatzrente von 562 Franken für seine am 15. August 1937 geborene Ehefrau G. T. zu. Letztere bezog seit 1. Januar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich 995 Franken samt Zusatzrente für den Ehemann von 299 Franken. Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 kam die Ausgleichskasse wiedererwägungsweise auf die am 19. Januar 1999 zugesprochene Altersrente zurück und setzte diese auf monatlich 1405 Franken fest. Am gleichen Tag legte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente von G. T. mit Wirkung ab 1. Januar 1999 neu auf 1508 Franken fest und hob die Zusatzrente für den Ehemann auf. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als ein Faktor der Rentenberechnung wurden die Einkommen der Ehegatten in den Kalenderjahren 1961 (Jahr nach der Heirat) bis 1997 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles) geteilt und ihnen je zur Hälfte angerechnet.
B. W. T. reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Altersrentenverfügung vom 23. Februar 1999. Nach Vernehmlassung der Ausgleichskasse und nach Beiladung von G. T. zum Prozess hiess das kantonale Gericht mit Entscheid vom 30. November 1999 das Rechtsmittel in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zur Neuberechnung der Altersrente im Sinne der Erwägungen zurückwies.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
Während W. T. als Gegenpartei und G.T. als Mitinteressierte sich nicht haben vernehmen lassen, schliesst sich die Ausgleichskasse den Ausführungen der Aufsichtsbehörde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das EVG zieht in Erwägung:
Streitig und im Lichte der im Rahmen der 10. AHV-Revision geänderten Rechtslage zu prüfen ist, welche Erwerbseinkommen der Berechnung der ab 1. Januar 1999 laufenden Altersrente zu Grunde zu legen sind (vgl. lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie – hier nicht in Betracht fallende – Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung u. a. für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der
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Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 (erster Satz) IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar.
3. In Bezug auf die vorstehende Regelung gehen vorliegend die Meinungen darüber auseinander, was unter «rentenberechtigt» im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG zu verstehen ist. Gemäss Vorinstanz ist dieser Begriff einheitlich im Sinne des Anspruchs auf eine Altersrente aufzufassen. Demgegenüber ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Bundesamtes die Einkommensteilung auch dann vorzunehmen, wenn einer der Ehegatten eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Dabei gilt als zuerst rentenberechtigter Ehegatte im Sinne von Art.
quinquies Abs. 4 lit. a AHVG, wer zuerst das Rentenalter erreicht. Auf dieser Auslegung beruht die Verwaltungspraxis gemäss Rz 5109 und 5120 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL). Unter anderem in Anwendung dieser Vorschriften hat vorliegend die Ausgleichskasse die Altersrente des Beschwerdegegners berechnet und festgesetzt.
4a. Kantonales Gericht und Bundesamt stimmen darin überein, dass sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG sowie der Änderung von Art. 36 Abs. 2 IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision nichts Entscheidendes für die Auslegung der vom Wortlaut her offenen Wendung «beide Ehegatten rentenberechtigt» ergibt. Immerhin sprechen die im angefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Fundstellen in den Materialien (vgl. zu deren Bedeutung für die Gesetzesinterpretation BGE 124 II 200 Erw. 5c, 124 V 189 Erw. 3a, je mit Hinweisen) eher für die Auffassung der Aufsichtsbehörde, wonach mit Rentenberechtigung («droit à la rente» resp. «diritto alla rendita» in der französischen und italienischen Textfassung) beider Ehegatten im Sinne von Art.
quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch der Fall erfasst ist, wo einer der Ehegatten eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 208,
und 254, 1994 S 549 f.).
Soweit das BSV in diesem Zusammenhang auf BGE 124 V 162 ff. Erw. 4a und b hinweist (AHI 1999 S. 58 f.), wonach die Regeln des AHVG über die
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Rentenberechnung in der Invalidenversicherung vorbehältlich ausdrücklich anders lautender Regelung im IVG entsprechend im Sinne von integral anzuwenden sind, kann offen bleiben, ob diese zu alt Art. 36 Abs. 2 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin, insbesondere auch in Bezug auf Teilung und gegenseitige Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Ehegatten gilt. Umgekehrt kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, die Folge der in Rz 5109 und 5120 RWL konkretisierten Auslegung von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, dass dem Einkommen einer verheirateten Person, die bei Erreichen des Rentenalters des Ehegatten eine Invalidenrente bezieht, unter Umständen keine oder nicht alle gesetzlich möglichen Einkommen hinzugesplittet werden, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das vom kantonalen Gericht hier angeführte Votum des Berichterstatters der ständerätlichen Kommission (Amtl. Bull. 1993 N 208) ist insofern nicht einschlägig, als es nach zutreffender Feststellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damals um die (andere) Frage der Einkommensteilung im ersten oder im zweiten Versicherungsfall ging.
b. Aus gesetzessystematischen Gründen ist die vom Bundesamt verfochtene Auslegung von «rentenberechtigt» in Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG der Interpretation des kantonalen Gerichts vorzuziehen. Art. 33 bis AHVG, welcher gemäss Überschrift Fragen im Zusammenhang mit der «Ablösung einer Invalidenrente» regelt, hält in Abs. 4 erster Satz fest, dass für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art.
quater und Art. 30 AHVG) des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art.
quinquies berücksichtigt wird. Diese Vorschrift setzt implizit voraus, dass der Eintritt ins Rentenalter einer verheirateten Person, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting auslöst. Das gesetzessystematische Argument wird unterstützt durch Art. 35 Abs. 1 AHVG, wonach die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen ist der Tatbestand des Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch als erfüllt zu betrachten, wenn der Ehegatte der altersrentenberechtigten Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht.
Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Standpunktes, die Einkommensteilung sei erst im Zeitpunkt der Altersrentenberechtigung des zweiten Ehegatten vorzunehmen, an, dass gemäss den parlamentarischen Beratungen der Einführung des Splitting der Gedanke einer gemeinsamen Alters-
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vorsorge – mit Teilhabe des Ehegatten, der weniger Altersvorsorge geäufnet hat, an der Altersvorsorge des andern – zu Grunde gelegen sei. Dieser spiele bei der Berechnung der Invalidenrente, welche dem Ersatz des invaliditätsbedingten Erwerbsausfalles diene, keine Rolle. Richtig ist, dass der nationalrätliche Kommissionssprecher in dem von der Vorinstanz erwähnten Votum darauf hinwies, dass es anstelle der bisherigen «einfachen Altersrente» und «Ehepaar-Altersrente» nur noch individuelle Altersrenten gebe (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 208). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass das alte Recht den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente (ersatzlos gestrichener Art. 22 Abs. 1 AHVG) an den Tatbestand «Ehemann Alter 65, Ehefrau invalid (Art. 28 IVG)» geknüpft hatte; bei der Berechnung dieser Rente wurden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruchs Beiträge entrichtet hatte, berücksichtigt (ersatzlos gestrichener Art. 32 Abs. 2 AHVG). Auch wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Splitting den – verglichen mit der Invalidisierung häufigeren – Fall, dass beide Ehegatten altershalber rentenberechtigt werden, vor Augen hatte, lässt sich dem erwähnten Votum nicht entnehmen, dass die Anrechnung der Einkommen beider Ehegatten im Gegensatz zum alten Recht erst bei Erreichen des Rentenalters des zweiten Ehegatten erfolgen sollte.
c. Schliesslich ist das EVG schon im Urteil U. vom 18. Mai 2000 (H 67/00), allerdings ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch zum Zuge kommt, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht.
5.Was den von der Einkommensteilung erfassten Zeitraum anbelangt, so ergibt sich zwingend aus dem klaren und unmissverständlichen Art. 33 bis Abs. 4 AHVG (vgl. zur ratio legis dieser Vorschrift Amtl. Bull. 1994 S 552), dass, wo, wie vorliegend, der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen ist. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber bei der Redaktion den wohl häufigsten Fall zweier altersrentenberechtigter Ehegatten im Auge. Dieser Schluss ergibt sich ohne weiteres aus den Formulierungen, wie sie von den vorberatenden Kommissionen der Räte in die parlamentarische Beratung eingebracht und in der Folge angenommen wurden (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 254 [«vor Erreichen des Rentenalters durch den ersten Ehegatten»] sowie 1994 S 549 und
[«vor Eintritt des Versicherungsfalles beim ersten Ehegatten»]). Es wäre im Übrigen mit dem Splitting-Gedanken nicht vereinbar und entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, wonach (nur) die Einkommen, die ein Ehepartner «nach Erreichen des Rentenalters eines Ehegatten
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(erster Rentenfall)» erzielt hat, nicht dem Splitting unterliegen (Amtl. Bull.
N 208), in Fällen wie dem vorliegenden die Einkommensteilung lediglich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität vorzunehmen.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig. Die nach Massgabe von Rz 5109 und 5120 RWL erfolgte Festsetzung der Altersrente gemäss Verfügung vom 23. Februar 1999 ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Zu einer näheren Prüfung der Berechnung besteht nach Lage der Akten kein Anlass (BGE 125 V 415 Erw. 1b am Ende sowie
IV. Berufliche Massnahmen. Arbeitsvermittlung Entscheid des EVG vom 15. Juli 2002 i. Sa. P. F. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 IVG: Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der in einem umfassenden Sinne verstandenen Stellensuche selber verursacht. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art.
A. P. F., geboren 1956, arbeitete von 1994 bis Ende August 1998 als Mitarbeiter im Schichtbetrieb der Firma X.; seither ist er arbeitslos. Am 23. April
meldete er sich bei der IV zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 1999 sowie einen Bericht des Dr. med. A., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Mai 1999 (mit medizinischen Vorakten) ein. Mit Verfügung vom 18. August 1999 lehnte sie die Leistungsansprüche des P. F. ab, weil er eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ausüben könne.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde des P. F. hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 18. Juni 2001 insoweit gut, als es den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejahte; betreffend der weiteren Eingliederungsmassnahmen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
P. F. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, während das BSV Gutheissung beantragt.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
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1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und Grundsätze für den Anspruch eines Invaliden auf Arbeitsvermittlung zutreffend dargestellt (Art.
Abs. 1 IVG; BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). Darauf wird verwiesen.
2. Streitgegenstand ist einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung; weitere Eingliederungsmassnahmen oder ein Rentenanspruch sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
a. Die Rekursbehörde hat den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht, da die Chancen des Beschwerdegegners, auf dem realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, infolge seines Gesundheitsschadens spürbar gesunken seien. Dieser Auffassung stimmt der Beschwerdegegner bei. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass der Versicherte für leichte Arbeiten vollständig arbeitsfähig sei und dass auf dem tatsächlich vorhandenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen existierten. Auch das BSV geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass dem Beschwerdegegner auf dem gesamten Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen stünden und keine fachspezifischen Kenntnisse der mit der Vermittlungsaufgabe betrauten Behörde notwendig seien.
b. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zu unterscheiden. Die IV ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 12). Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung unabhängig von jener durch die IV beurteilt (BGE 116 V
c. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art.
ff. und Art. 8 IVG, d. h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a = ZAK 1991 S. 40; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis = ZAK 1991 S. 40; AHI 2000 S. 71), d. h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 85).
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Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a = ZAK 1991 S. 40; AHI 2000 S. 71) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z. B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.
Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z. B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z. B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z. B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz
IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt,konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art.8 Abs.
IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl.Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der IV ausser Betracht.
d. Das EVG hatte sich wiederholt mit Fragen der invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu befassen:
– In AHI 2000 S. 69 wurden behinderungsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche verneint beim Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähig-
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keit für leichte(re) Arbeiten ohne Heben von Lasten über 20 kg, allenfalls mit der Möglichkeit zu körperlicher Wechselhaltung. – Im nicht veröffentlichten Urteil S.vom 15.Januar 1999,I 403 /98,wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV abgelehnt, da eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand. – Im Urteil E. vom 12. Oktober 2001, I 547 / 99, wurde über den Anspruch abschlägig entschieden, als eine Arbeitsunfähigkeit von 15% in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch und einer leidensangepassten Tätigkeit erwiesen war. – In BGE 116 V 82 Erw. 6b = ZAK 1991 S. 40ff. wurde der Anspruch dagegen bejaht, da nebst körperlichen Einschränkungen (weder schwere Gewichte heben noch dauernd in stereotyper Haltung arbeiten) zusätzlich Auffälligkeiten in der Persönlichkeit vorlagen. – Das Urteil K. vom 6. Juli 2000, I 681 /99, sprach dem Versicherten einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu, als in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich eine bloss hälftige Arbeitsunfähigkeit vorlag. – Im Urteil S. vom 8. Mai 2000, I 483/99, wurde die Arbeitsvermittlung durch die IV bejaht, da zur leichten körperlichen Einschränkung die Notwendigkeit einer möglichst staub- und geruchsfreien Arbeitsumgebung hinzukam. – Im Urteil V. vom 5. Juni 2001, I 324 /00, wurde dagegen einer Haushälterin mit voller Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit die Arbeitsvermittlung ohne Vorliegen eines zusätzlichen Kriteriums gewährt. – In einem obiter dictum des Urteils V. vom 27. April 2001, I 259/00, wurde bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ebenfalls auf die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung hingewiesen, ohne dass die Thematik jedoch vertieft dargestellt worden wäre.
Soweit einzelne dieser Urteile den Anspruch auf Arbeitsvermittlung als Naturalleistung der IV bei voller Arbeitsfähigkeit bejahten, ohne dass ein diesfalls notwendiges, den Versicherten zusätzlich in seiner Stellensuche einschränkendes Kriterium im Sinne der obigen Erwägungen ausgewiesen war, kann daran in Bestätigung von BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40ff. nicht festgehalten werden.
3. Es fragt sich, ob der Beschwerdegegner wegen seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat.
Gemäss Bericht des Dr. med. A. vom 28. Mai 1999 sind dem Versicherten leichtere Arbeiten zumutbar, wenn er keine schweren Lasten heben und nicht längere Zeit am gleichen Ort stehen muss. Damit liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Versicherten stehen deshalb auf dem für alle erwerblich orientierten Leistungen der IV massgebenden (Ulrich Meyer-
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Blaser, Bundesgesetz über die IV, Zürich 1997, S. 8 unten) ausgeglichenen, hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der IV betrauten Behörden nicht notwendig sind. Damit besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV. (I 421/ 01)
IV. Massnahmen für die Sonderschulung Urteil des EVG vom 29. April 2002 i. Sa. D. L. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 19 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 IVG; Art. 8 ter Abs. 2 IVV. Liste der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art.
Art. 8 ter Abs. 2 IVV, der eine abschliessende Liste der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art enthält, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind, ist gesetzes- und verfassungskonform (Erw. 6).
A. Der im Jahre 1982 geborene D. L. bezog verschiedene IV-Leistungen, unter anderem Beiträge für den durch seine Mutter zu Hause erteilten Sonderschulunterricht. Er besuchte zunächst bei V. und ab 1997 bei P. Musiktherapie-Sitzungen.Am 13. Juni 1997 reichte J., der Vater von D. L., ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Musiktherapie ein. Gemäss einem medizinischen Bericht, den Dr. H., Allgemeinmediziner und behandelnder Arzt des Versicherten, am 10. Oktober 1997 verfasst hat, fördert die Musiktherapie die Entspannung, verringert die Spasmen und verhilft D. L. zu einem besseren Schlaf. Insofern ist sie den medizinischen Massnahmen zuzuordnen. Ferner soll diese Therapie auch das Tastgefühl (Vibrationen) sowie das Gefühl für Klänge verbessern, den Patienten zum Singen animieren, die Beherrschung der Stimme verbessern und das Erlernen der Sprache fördern, was in den Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gehört. Das BSV vertrat am 6. August 1998 den Standpunkt, dass die Musiktherapie im Falle von D. L. nicht als Massnahme pädagogisch-therapeutischer Art qualifiziert werden könne, da die medizinischen Aspekte gegenüber den pädagogisch-therapeutischen überwiegen würden. Mit Entscheid vom 7. Oktober 1998 wies die IV-Stelle das Gesuch ab.
B. Mit Urteil vom 25. Januar 2000 hiess die Rekursbehörde eine von D. L. eingereichte Beschwerde gut und revidierte den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass D. L. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Musiktherapie ab dem 1. Juni 1996 zustehe. Die Angelegenheit wurde an
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die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese einen entsprechenden neuen Entscheid fälle.
C. Die IV-Stelle reicht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie schliesst auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, insofern dieses der IV die Kosten für die Musiktherapie ab Januar 1997 auferlegt. D. L. schliesst, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf Abweisung der Beschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund folgender Erwägungen gut:
Im vorliegenden Streitfall geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner, der unbestrittenermassen ab dem 1. Juni 1996 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Musiktherapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme geltend machen kann, diesen Anspruch nach dem Inkrafttreten von Art. 8 ter IVV, also ab dem 1. Januar 1997, verloren hat.
An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG umfassen diese Beiträge besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Hörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung der gestörten Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte. Art. 19 Abs. 3 IVG sieht vor, dass der Bundesrat die gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen im Einzelnen bezeichnet und deren Höhe festsetzt. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, welche die Volksschule besuchen.
Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in den Artikeln 8 ff. IVV (Verordnung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997) Bestimmungen über die Massnahmen für die Sonderschulung erlassen. Gemäss Art. 8ter Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Die Versicherung übernimmt laut Art. 9 Abs. 1 IVV auch die Kosten für die Durchführung von Massnahmen päda-
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gogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind. Schliesslich übernimmt die Versicherung gemäss Art. 10 Abs. 1 IVV ebenfalls die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind.
Gemäss Art. 8ter Abs. 2 IVV umfassen die Massnahmen:
a. Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e IVV; b. Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c IVV; c. Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a IVV; d. Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a, b und c IVV.
4. Die Vorinstanz hat die umstrittene Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Aufzählung der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art in Art. 8 ter Abs. 2 IVV nicht abschliessend, sondern beispielhaft sei, wie dies auch in der früheren, bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV der Fall gewesen sei (BGE 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 24 Erw.
= ZAK 1988 S. 463).Andernfalls müsste laut Vorinstanz der neue Verordnungstext als gesetzeswidrig qualifiziert werden. Dieses Urteil widerspricht allerdings der geltenden Rechtsprechung, denn Artikel 8ter Abs. 2 IVV enthält laut dem Urteil T. M. vom 23. September 1999 (= AHI 2000 S. 227) eine abschliessende Aufzählung der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die von der Invalidenversicherung übernommen werden, um den Sonderschulunterricht zu ergänzen.Auch die Aufzählung der Massnahmen in Artikel 9 Abs. 2 IVV ist abschliessend (Entscheid R. O. vom 2. September
= AHI 2000 S. 72). Diese beiden Entscheide lassen – zumindest implizit – darauf schliessen, dass diese neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten sind,in den Bereich der Kompetenzdelegation an den Bundesrat fallen.
5. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Laut geltender Rechtsprechung soll im Rahmen der Auslegung nur dann vom Wortlaut eines klaren Textes abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass dieser Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund oder Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, nament-
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lich der Entstehungsgeschichte, des Zwecks, des Sinnes, der dem Text zugrunde liegenden Wertung oder des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften (BGE 126 II 80 Erw. 6 d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3 = AHI
S. 91, 105 Erw. 3 mit Hinweisen). Sowohl im französischen («telles que») wie im deutschen («wie») und auch im italienischen Text («come») ist der Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Bst. c klar. Diese Bestimmung enthält eine beispielhafte Aufzählung der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind (BGE 114 V
Erw. 2b = ZAK 1988 S. 463; AHI 2000 S. 200 Erw. 2). Dieser klare Wortlaut entspricht im Übrigen dem Willen des Gesetzgebers, im Rahmen der IV- Revision vom 5. Oktober 1967 die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art im Gesetz aufzuzählen (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, vom 27. Februar 1967, BBl
I 674). Da indes weder das Gesetz noch die Verordnung den Begriff der Massnahme pädagogisch-therapeutischer Art umschreiben, erlaubt die Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 IVG auch eine nähere Bestimmung des Begriffs.
6. Da Art. 8 ter Abs. 2 IVV eine abschliessende Aufzählung der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art enthält (vgl. AHI 2000 S. 227), ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfassungskonform ist.
a. Das EVG prüft grundsätzlich von sich aus, ob die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen gesetzeskonform sind oder nicht. Es prüft insbesondere die Rechtmässigkeit der (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Eine Verordnungsbestimmung verstösst etwa dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich kein vernünftiger Grund finden lässt. Der Richter kann allerdings bei seiner Prüfung sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Behörde setzen, die die Verordnung erlassen hat. Vielmehr muss er sich auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Bestimmung geeignet ist, den vom Gesetz angestrebten Zweck zu erreichen. Nicht zu prüfen hat er hingegen, ob es sich dabei um das geeignetste Mittel zur Erreichung dieses Zwecks handelt (BGE 127 V 7 Erw. 5a, 126 II 404 Erw. 4a, 573 Erw. 41, 126 V 52 Erw. 3b = AHI 2000 S. 281, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b mit Hinweisen).
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b. Die Gesetzesdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Höhe der Beiträge festzusetzen und die Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Sonderschulung festzulegen (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II 1260). Die Kompetenzdelegation ist eher unpräzis formuliert und lässt damit dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum, was auch aus den parlamentarischen Voten herausgeht (Amtl. Bull. 1967 NR 439 [Weibel, Berichterstatter]; [Wyler, Berichterstatter]). Wenn der Bundesrat schon die Kompetenz zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Beiträge und zur Festlegung der Höhe dieser Beiträge erhalten hat, muss er auch vorgängig bestimmen können, welche Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art hierfür in Frage kommen. Die Erstellung einer solchen Liste steht somit nicht im Widerspruch mit den oben erwähnten Grundsätzen. Dass diese Liste abschliessend ist, kann für sich alleine betrachtet auch nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, muss doch zwischen den verschiedenartigen Massnahmen eine Auswahl getroffen werden, inklusive derjenigen, die nicht alle pädagogischen und therapeutischen Kriterien erfüllen. Schliesslich kann nicht gesagt werden, dass Art. 8ter Abs. 2 IVV offensichtlich den Rahmen der gesetzlichen Kompetenzdelegation an den Bundesrat sprengt. Vielmehr kann von einer Ermessensunterschreitung gesprochen werden, da der Bundesrat seinen Spielraum nicht vollständig ausgenützt hat (BGE 116 V 310 Erw. 2 = ZAK 1991 S. 85, 111 V 248 Erw. 2b; ZAK 1991 S. 85 Erw. 2; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I: Les fondements généraux, 2. Auflage, Nr. 4. 3. 2. 3 S. 376). Es fragt sich nun, ob der Richter die Verwaltungsbehörde zur Ausschöpfung ihres Ermessens zwingen kann. Der Richter hat jedoch bei der Prüfung von Verordnungen nur dann zu intervenieren, wenn die Verordnung offensichtlich über den Rahmen der Kompetenzdelegation hinausgeht, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – die Delegationsnorm unpräzise formuliert ist. Indem sie – gestützt auf die beispielhafte Liste im Gesetz – vier Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufzählt, die zusätzlich
zum Sonderschulunterricht notwendig sind, verstösst die fragliche Bestimmung nicht gegen das Gesetz. Im Übrigen scheint sich die Frage der Verfassungsmässigkeit vorliegend nicht zu stellen, denn die Tatsache, dass die Musiktherapie in einem einzelnen Fall als Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und vom früheren Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV bezeichnet wurde (BGE 114 V 28 ff. Erw. 3b und 4 = ZAK 1988 S. 466), bedeutet noch nicht, dass Art. 8ter Abs. 2 IVV Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund sich nicht finden lässt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass die Verordnungsbestimmungen, die aufgrund der Kompetenzdelegation von Art. 19 Abs. 3 IVG erlassen wurden, gleich zu behandeln sind. Im Entscheid N. K.
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vom 29. April 2002 (BGE 128 V 95 = AHI 2003 S. 277) hat das EVG festgestellt, dass Art. 9 Abs. 2 IVV, der eine abschliessende Liste der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art enthält, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind, sowohl mit der Gesetzesdelegation als auch mit der Verfassung im Einklang steht.
Die Musiktherapie ist nicht in der abschliessenden Liste der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art in Art. 8ter Abs. 2 IVV enthalten. Folglich hat der Beschwerdegegner seit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnungsbestimmung, mithin seit dem 1. Januar 1997, keinen Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten der Musiktherapie. Das angefochtene Urteil und der erstinstanzliche Entscheid sind entsprechend abzuändern, indem festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Musiktherapie bis zum 31. Dezember 1996 hat.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann der unterliegende Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Parteikosten geltend machen (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). (I 510 /00)
IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 29. April 2002 i. Sa. N. K. Art. 19 Abs. 3 IVG, Art. 9 Abs. 2 IVV. Die Nichtaufnahme der Finanzierung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bei sehbehinderten Kindern, die die Volksschule besuchen, in die abschliessende Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 IVV ist weder gesetzes- noch verfassungswidrig (Erw. 5.)
A. Die 1991 geborene N. K. leidet seit ihrer Geburt an einem Strabismus convergens (congenitales Schielsyndrom) sowie an stark vermindertem Sehvermögen beidseits und einer psychomotorischen Retardation. Seit frühester Kindheit hat die IV deswegen medizinische Massnahmen gewährt, Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel geleistet und ab 1. September 1998 einen Pflegebeitrag für leichte Hilflosigkeit zugesprochen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine wöchentliche Lektion Psychomotorik-Therapie ab 1.August 1998 ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 22. Mai 2000 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Vater von N. K. wiederum die Übernahme der Psychomotorik-Therapie durch die IV beantragen.
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Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D. (…)
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
b. Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Ausgangslage, namentlich gestützt auf die Rechtsetzungsdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG, hat der Bundesrat in Art. 8 ff. IVV Vorschriften über Massnahmen für die Sonderschulung aufgestellt. In der hier massgebenden Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, differenziert er dabei zwischen I. Sonderschulunterricht, II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches und III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht, wobei überall eine Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art vorgesehen ist. So umfassen die von der IV zu übernehmenden Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind, gemäss Art. 8ter IVV unter bestimmten Voraussetzungen Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau sowie – für geistig behinderte, blinde und sehbehinderte sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. a–c IVV – Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik. Demgegenüber beinhalten die von der IV zu übernehmenden Kosten für die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind, gemäss Art. 9 IVV Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV sowie Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Versicherte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV. Dementsprechend sind auch die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht notwendig sind, gemäss Art. 10 IVV auf diese zwei Kategorien sowie zusätzlich auf heilpädagogische Früherziehung beschränkt.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV die Kosten für die Psychomotorik- Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme zu übernehmen hat.
Unbestritten und aktenkundig ist dabei, dass die Versicherte an einer für die Sonderschulung grundsätzlich vorausgesetzten schweren Sehbehinderung nach Art. 8 Abs. 4 lit. b IVV leidet, jedoch zumindest im für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) die Volksschule besuchte.
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3a. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine wöchentliche Lektion Psychomotorik-Therapie durch die IV damit, dass diese Therapie in der abschliessenden Aufzählung der von der IV zu übernehmenden, für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendigen Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art in Art. 9 Abs. 2 IVV nicht enthalten ist, welcher sich auf eine gesetzliche Grundlage abstütze. Im Weiteren legte das kantonale Gericht dar, dass die unterschiedliche Regelung der Übernahme pädagogisch-therapeutischer Massnahmen eine Folge der mit der Revision klarer geregelten subventionsrechtlichen Zuständigkeiten betreffend Sonder- und Volksschule sei, indem die IV für die Sonderschulung sowie die sie ergänzenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Kantone dagegen für den Unterricht an der Volksschule und damit grundsätzlich auch für die ihn ermöglichenden Massnahmen aufzukommen haben. Das Recht der versicherten Person auf die durch die IV garantierten Leistungen sei nicht eingeschränkt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liege nicht vor.
b. Die Beschwerdeführerin rügt eine Gesetz- und Verfassungswidrigkeit durch die unterschiedliche Behandlung von Kindern, welche die Sonderschule absolvieren, und solchen, die mit Hilfe des ambulanten Dienstes einer Sonderschule «integrativ» die Regelschule besuchen. Der Verordnungsgeber sei trotz des ihm eingeräumten Ermessens an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes gebunden. Es bestünden keine sachlichen Gründe, schwer sehbehinderte Kinder, welche einer psychomotorischen Therapie bedürften, anders zu behandeln je nachdem, ob sie die Sonder- oder die Volksschule besuchen, wohingegen sprach- oder hörbehinderte Kinder die Massnahme sowohl in der Sonder- wie auch in der Volksschule erhielten. Der Volksschulbereich sei sodann bei der Verordnungsänderung nicht generell den Kantonen zugewiesen worden.An der Ungleichbehandlung ändere auch der von der Vorinstanz angerufene Art. 12 IVV nichts, erlaube er der IV eine Delegation der Leistungspflicht mit Abgeltung an die Kantone doch nur in denjenigen Bereichen, in welchen sie gestützt auf Art. 9 IVV als leistungspflichtig bezeichnet worden ist.
4a.Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, treten die in Art. 8ter IVV aufgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zusätzlich zum Sonderschulunterricht und setzen mithin voraus, dass die versicherte Person die Sonderschule effektiv besucht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
b. Unter den für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendigen, von der IV zu übernehmenden Massnahmen gemäss Art. 9 IVV ist die in Frage stehende psychomotorische Therapie hingegen nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung (AHI 2000 S. 74 Erw. 3 b) enthält der anlässlich der Revision vom 25. November 1996 aufgenommene Art. 9 IVV in seinem zwei-
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ten Absatz, im Unterschied zu dem bis Ende 1996 gültig gewesenen altArt.
Abs. 1 lit. c IVV (vgl. BGE 121 V 14 Erw. 3b) eine abschliessende Aufzählung der von der IV im Falle des Volksschulbesuchs zu entschädigenden Massnahmen. Daran ist festzuhalten. Die vorliegend beantragte Psychomotorik-Therapie fällt nicht in diese Kategorien und kann nach Art. 9 IVV unter dem Titel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches nicht gewährt werden.
5. Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin gerügte Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Differenzierung zwischen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zusätzlich zum Sonderschulunterricht einerseits und zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs andrerseits sowie des Fehlens pädagogisch-therapeutischer Massnahmen für Sehbehinderte bei der zweiten Kategorie.
a. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 7 Erw. 5a, 126 II Erw. 5b, je mit Hinweisen).
b. Nach der Delegationsnorm des Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er hat zudem Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen, zu erlassen.
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Die Beiträge an die Sonderschulung, vor allem auch besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art sind im Gegensatz zu den Massnahmen beim Volksschulbesuch in den Grundzügen in der Gesetzesnorm umschrieben (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Die Differenzierung zwischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Sonderschule oder mit der Volksschule mit der Konsequenz allfälliger unterschiedlicher Regelungen ist somit bereits im Gesetz vorgesehen und kann nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (Art. 191 BV). Da nebst dem die zu regelnden Massnahmen für Kinder, die die Volksschule besuchen, im Gesetz nicht erwähnt sind, steht dem Bundesrat diesbezüglich ein gewisser Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. Es kann daher nicht gesagt werden, die abschliessende Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 IVV falle aus dem Rahmen der delegierten Kompetenzen heraus oder sei sonstwie gesetzwidrig. Unter diesen Umständen darf das Gericht nur dann eine schwer wiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke annehmen, wenn die Regelung in Art. 9 Abs. 2 IVV das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzen würde (BGE 127 V 7 Erw. 5a, 126 V 52 Erw. 3b = AHI 2000 S. 281, 71 Erw. 4a, 125 V 30 Erw. 6a, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 240 Erw. 2b;
c. Zu prüfen ist demzufolge, ob die Beschränkung bei den Massnahmen im Zusammenhang mit der Volksschule sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt (Willkür) oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (rechtsungleiche Behandlung; vgl. BGE 127 V 7 Erw. 5a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 240 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 20 Erw. 4a, Nr. U 373 S. 172 Erw. 3). Zu beurteilen ist mit andern Worten, ob der Bundesrat mit seiner Regelung innerlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat (BGE 117 V 182 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3b). Ein solcher Vorwurf kann dem Verordnungsgeber – wie die Vorinstanz einlässlich darlegt – nicht gemacht werden. Ausgangspunkt für die von der Beschwerdeführerin gerügte Regelung der Verordnungsänderung war – wie den Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der IVV vom 25. November 1996 entnommen werden kann – die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die pauschale Kostenvergütung von Massnahmen an behinderte Versicherte, welche die Volksschule besuchen, an die Kantone. Grundsätzlich sollten diese Massnahmen im Volksschulbereich – im Gegensatz zum Sonderschulbereich – gestützt auf die Schulhoheit der Kantone deren Sache sein.
Wenn Kantone behinderte Kinder in die Volksschule einschulen, sollen sie auch für die dazu notwendigen Massnahmen sorgen. Die Revision bezweckte zudem eine übersichtlichere Darstellung der Massnahmen der IV
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im Sonderschulbereich, klarere Definitionen von Begriffen und eine genauere Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art sowie der Transporte. Das Recht auf die durch die IV garantierten Leistungen wurde dadurch – wie das BSV darlegt – nicht beschränkt.
Zutreffend ist zwar der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die pauschale Kostenvergütung an die Kantone gemäss Art. 12 IVV und somit die Leistungen des Wohnsitzkantons nur die in Art. 9–11 IVV festgelegten Leistungen – und daher die vorliegend umstrittene Therapie eben nicht – betreffen, doch kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die zu übernehmenden Massnahmen im Bereich Volksschule nicht deckungsgleich sein müssen mit denjenigen im Bereich Sonderschule, ist – wie erwähnt – eine Konsequenz der Differenzierung im Gesetz. Aus dem gesetzlichen Auftrag an den Bundesrat, Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen, zu erlassen, kann kein Anspruch auf Beiträge an alle vier in Art. 19 Abs. 2 IVG erwähnten Kategorien, insbesondere auch nicht auf alle der in lit. c dieser Bestimmung erwähnten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art abgeleitet werden. Es können denn auch gar nicht für alle invaliden Versicherten, welche einer der drei Gruppen I, II oder III gemäss Art. 8 bis 11 IVV angehören, Beiträge aller vier Kategorien des Art. 19 Abs. 2 IVG und alle der in Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG aufgelisteten Massnahmen in Betracht kommen. Vielmehr haben Versicherte mit unterschiedlichen Behinderungen auch unterschiedliche Schulungsbedürfnisse und ergibt sich aus verschiedenen schulischen Situationen verschiedener Handlungsbedarf für Massnahmen. Eine Differenzierung war vom Gesetzgeber gewollt und lässt sich auf sachliche Gründe stützen.
Die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. (I 395 /00)
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IV. Rentenberechnung Urteil des EVG vom 14. Juni 2002 i. Sa. A. B. Art. 52c AHVV, Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Art. 29 Abs. 2, Art. 36 AHVV, Berechnung der Invalidenrente. Der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, kann zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (Erw. 3).
A. Die IV-Stelle sprach dem 1957 geborenen A. B. mit Verfügung vom 26. März 1999 ab 1. Februar 1998 eine ordentliche ganze Invalidenrente samt einer Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu. Dieser Rente, die sich im Verfügungszeitpunkt auf insgesamt 881 Franken pro Monat belief, liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 50 652 Franken (Wert für 1999 /2000) sowie – bei einer angerechneten Beitragsdauer von 4 Jahren und 11 Monaten – die Teilrentenskala 9 zurunde.
B. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.B. die Zusprechung einer unter Berücksichtigung fünf voller Beitragsjahre ermittelten Invalidenrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 14. Dezember 1999 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A. B. den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
IV-Stelle und BSV verzichten auf eigene Ausführungen und beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind – vorbehältlich des sog. Karrierezuschlags für jüngere Versicherte gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG – die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Auf Grund dieser Verweisungsnorm bleibt im Bereich des IVG – unter dem Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie des erwähnten Art. 36 Abs. 3 IVG – kein Raum für eigenständige, von der Ermittlung der Altersrente abweichende Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 164 Erw. 4 b (= AHI 1999 S. 59) mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 29. Dezember 1992, I 355/92). Die angeführte Rechtsprechung erging zu den bis Ende 1996 gültig gewesenen Vorschriften von IVG und AHVG; die ist indessen auf die im Zusammenhang mit der 10.AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Bestimmungen gleichermassen anwendbar.
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Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG werden die ordentlichen Renten ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b). Nach Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art.
bis Abs. 1 AHVG). Laut Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesbestimmung regelt der Bundesrat u. a. die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs. Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene Art. 52c AHVV sieht vor, dass Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können (erster Satz); die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (zweiter Satz). Nach Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50–53≤ AHVV sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
Laut Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der am 14. März 1993 in die Schweiz eingereiste und seither seiner Beitragspflicht nachkommende Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung hat, weil er eine (deutlich) kürzere Beitragsdauer als sein Jahrgang aufweist. Letzterer blickte am 31. Dezember
auf zwanzig volle Beitragsjahre zurück, während dem Beschwerdeführer ist zu diesem Zeitpunkt bloss eine Beitragsdauer von 4 Jahren und 10 Monaten angerechnet werden kann (März 1993 bis Dezember 1997). Streitig hingegen, ob aus dem Jahr 1998, d. h. dem Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, nur ein einziger Beitragsmonat (Januar) zur Verringerung der Beitragslücke herangezogen werden darf (auf welchen Standpunkt sich IV- Stelle, BSV und Vorinstanz stellen) oder ob unter diesem Titel zwei Beitragsmonate (Januar und Februar) zusätzlich zu berücksichtigen sind (was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird).
3. Der bereits angeführte, sich zweifellos an den Rahmen der gesetzlichen Delegation von Art. 29 bis Abs. 2 AHVG haltende erste Satz von Art. 52c AHVV legt fest, dass zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegte
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Beitragszeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art.
IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu
Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bei den Invalidenversicherungsrenten fallen demnach der Eintritt des anspruchsbegründenden Sachverhalts (d.h. der rentenrelevanten Invalidität; Art. 4 Abs. 2 IVG) und die Entstehung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht von Gesetzes wegen zusammen (BGE 101 V 157). Damit nicht – oder jedenfalls nur zufälligerweise – übereinstimmend erfolgt die Ausrichtung der Invalidenrente vom Beginn des Monats an, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 erster Satzteil IVG). Im Gegensatz zu dieser Konzeption entsteht der Anspruch auf die Alters- und Hinterlassenenrenten nicht gleichzeitig mit der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (Erreichen des Rentenalters; Tod), sondern am ersten Tag des Monats, der auf dieses Ereignis folgt (Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 3,Art. 25 Abs. 4 AHVG; BGE 100 V 208 = ZAK 1975 S. 312). Entsprechend den beiden in Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG normierten Entstehungsgründen des Invalidenrentenanspruchs können somit im Rahmen von Art. 52c AHVV im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs die bis zum Eintritt der mindestens 40-prozentigen bleibenden Erwerbsunfähigkeit oder bis zum Ablauf der einjährigen Wartezeit zurückgelegten Beitragszeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Dabei ist der (angebrochene) Kalendermonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, als voller Beitragsmonat anzurechnen (in ZAK 1971 S. 322, nicht jedoch in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erw.3 des Urteils BGE 96 V 117; vgl. auch BGE 107 V 14 ff. Erw. 3a und 3b in fine = ZAK 1982 S. 34; ferner Art. 50 AHVV, wonach ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist). Anzumerken ist, dass sich die Rechtslage vor dem am 1. Januar 1997 erfolgten Inkrafttreten der 10.AHV-Revision insofern nicht anders präsentierte, als die Beitragsdauer gemäss Art. 29bis Abs. 1 erster Satz AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung vollständig war, wenn der Versicherte
vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich vieler Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Bereits unter altem Recht konnten demnach im Kalenderjahr der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegte Beitragsperioden zur Auffüllung bestehender Beitragslücken herangezogen werden (ZAK
S. 629). Im Falle von Invalidenrenten betraf dies – wie nach der heutigen Regelung des Art. 52c AHVV – die Beitragsmonate bis und mit denjenigen, in welchem der Rentenanspruch entstand (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
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4. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ganze Invalidenrente entstand am 3. Februar 1998, als unbestrittenermassen die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ablief. Nach dem Gesagten kann mithin auch der Monat Februar 1998 zur Verringerung der Beitragslücke herangezogen werden, was zu einer – für die Ermittlung der anwendbaren (Teil-)Rentenskala relevanten – anrechenbaren Beitragsdauer von insgesamt fünf Jahren führt (März 1993 bis Februar 1998). (I 78/00)
IV. Anspruch auf Zusatzrente Urteil des EVG vom 27. September 2000 i. Sa. K. B. Art. 34 Abs. 1 IVG. Der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten setzt voraus, dass eine rentenberechtigte verheiratete Person unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist nicht erfüllt, wenn zwischen Erwerbsaufgabe und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mehr als fünf Monate verstreichen (Erw. 3 cc).
A. Mit Verfügung vom 27. April 1999 sprach die IV-Stelle dem 1945 geborenen K.B. rückwirkend ab 1. Dezember 1997 eine ganze einfache Invalidenrente zu.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.B. beantragen liess, es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau in der Höhe von mindestens
Franken zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Berechnung der Zusatzrente an die IV-Stelle zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons ab (Entscheid vom 30. August 1999).
C. K. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren erneuern. Zudem lässt er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle, die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10.AHV-Revision in Verbindung mit lit. c Abs. 1–9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG) Normen über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 und Art.
IVV, je in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2. Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob er im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte.
3a. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach seinem Zusammenbruch im Januar 1996 habe er seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Koch/Wirt im gepachteten Restaurant X. in Y. im Juni 1996 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Er habe gehofft, nach einer ersten Ruhepause wieder arbeiten zu können.Am 28. Dezember 1996 habe er jedoch einen Hirnschlag erlitten und sich in der Folge zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Da er die Hektik als Koch und Wirt nicht mehr ertragen habe, sei davon auszugehen, dass er bereits vor dem 28. Dezember
nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Deshalb sei das Kriterium der Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG erfüllt.
aa. Dr. med. G. äusserte in einem Schreiben vom 24.April 1996 zwar, eine möglichst rasche Beendigung der Beschäftigung als Koch/Wirt sei vom gesundheitlichen Standpunkt her wünschenswert. In seinem Arztzeugnis vom 17.Mai 1996 gab er allerdings lediglich eine vom 27.Dezember 1995 bis 22.Februar 1996 dauernde Arbeitsunfähigkeit an. Für die Zeit vom 23. Februar bis zum 17. Mai 1996 (Datum der Ausstellung des Arztzeugnisses) bestand seiner Ansicht nach weder eine ganze noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte führte im Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 14. März 1997 aus, eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 28. Dezember 1996.Auf ausdrückliche Anfrage der IV-Stelle hin bestätigte er in seinem Antwortschreiben vom 21. März 1997, seit dem 28. Dezember 1996 in der Tätigkeit als Küchenchef/Wirt eingeschränkt zu sein. Nichts anderes geht aus den Berichten seiner Hausärztin Dr. med. M. vom 17. Mai 1997 und 20. November 1998 hervor. Anhaltspunkte für eine (teilweise oder vollständige) Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 23. Februar bis 27. Dezember 1996 ergeben sich auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht.
bb. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl.AHI 1998 S. 124 Erw. 3 c) und fällt daher mit dem Beginn der einjährigen Wartefrist zusammen (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 110).Weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Zusatzrente eine abweichende Bedeutung haben soll, wie der Versicherte geltend macht, ist nicht einsehbar. Dies verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei der Zusatzrente um einen vom Bestehen der Hauptrente abhängigen Anspruch handelt. Deshalb kann sich bei der Beurteilung des Zusatzrentenanspruchs an der Grundvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, welche die versi-
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cherten Personen in den nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu beurteilenden Fällen neben weiteren Kriterien erfüllen müssen, damit ihr Anspruch auf Invalidenrente entstehen kann, nichts ändern.
cc. Die invalidenrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist somit vorliegend am 28. Dezember 1996 eingetreten. Mit Blick darauf, dass der Versicherte seine selbstständige Erwerbstätigkeit schon im Juni 1996 und damit über fünf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von einer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG nicht die Rede sein kann.
dd. Soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme der Verpächterin des Restaurants X. und der Dr. med. G. und Dr. med. F., Chefarzt Departement Kardiologie des Zentrums Z., sowie eine Parteibefragung beantragt, ist darauf zu verzichten, da diese angesichts der klaren Beweislage am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4 b = AHI 1998 S. 246, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99).
b. Art. 34 Abs. 2 IVG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, den Kreis der Zusatzrentenberechtigten auszudehnen. Damit sollen gemäss der bundesrätlichen Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 Härtefälle vermieden werden (BBl
II 110). Zu diesem Zweck wurde Art. 30 IVV geschaffen.
Weil der Beschwerdeführer im Jahr 1996 keine Leistungen im Sinne von Art. 30 IVV bezogen hat, entfällt die Möglichkeit einer Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen. Das Anwendungsgebiet dieser Verordnungsbestimmung kann entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auf den vorliegenden Sachverhalt ausgedehnt werden. Denn die Nichtgleichstellung des Versicherten mit erwerbstätigen Personen stellt angesichts der freiwilligen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit – im Juni 1996 bestand dafür weder eine arbeitsmarktliche Notwendigkeit noch ist überwiegend wahrscheinlich, dass sein damaliger Gesundheitszustand eine weitere Beschäftigung als Koch/Wirt eingeschränkt oder gar verunmöglicht hätte – keine besondere Härte dar, welche durch Lückenfüllung behoben werden müsste. Unter diesen Umständen verneinte das kantonale Gericht den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht. (I 620/99)
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IV. Kinderrente. Begriff der Ausbildung Urteil des EVG vom 5. November 2001 i. Sa. S. G. und J. G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Ein Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) gilt nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG. Die Teilnahme an einem solchen Semester eröffnet keinen Anspruch auf eine Kinderrente (Erw. 5).
A. S. G. hat eine halbe Invalidenrente für ihren Sohn J. G. bezogen. Mit Entscheid vom 31.Juli 2000 hat die IV-Stelle diese Leistung mit sofortiger Wirkung mit der Begründung gestrichen, dass J. G. sein Studium abgeschlossen habe.
B. S. G. erhob gegen diesen Entscheid vor dem kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde. Zur Unterstützung der Beschwerde brachte sie eine Bescheinigung des Vereins Y. vom 17. August 2000 vor, welche die Teilnahme ihres Sohnes im Zeitraum vom 14. August 2000 bis zum 13. Februar
an einem Motivationsseminar belegt. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen.
C. J. G. und S. G. erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde und fordern die Aufhebung des Urteils.
Die beklagte Stelle beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verweist auf die Vernehmlassung der Kasse. Das BSV schlägt in seiner Vernehmlassung – zu welcher sich die Parteien äussern konnten – vor, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. Der strittige Entscheid vom 31. Juli 2000 wurde S. G. zugestellt, die alleine dagegen rekurrierte. Folglich war S. G. Prozesspartei im kantonalen Verfahren, ungeachtet der Inhaltsangabe im angefochtenen Urteil, in welcher ihr Sohn J. G. zu Unrecht als Beschwerdeführer bezeichnet wurde. Dieser wurde von seiner Mutter vertreten.
J. G. hat die Klageschrift der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusammen mit seiner Mutter unterschrieben. Folglich ist er im eidgenössischen Verfahren Prozesspartei.
X. hat als Verantwortlicher des Motivationssemesters Z. seine Unterschrift ebenfalls unter die Beschwerde gesetzt, neben die Unterschriften der beiden vorher Genannten. Seine Funktion befugt ihn jedoch nicht, in seinem Namen gegen das Urteil vom 21. Dezember 2000 Beschwerde einzulegen. Das vorliegende Urteil wird ihm daher nicht zugestellt.
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2a. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG in fine erlischt der Anspruch auf die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Art. 25 Abs. 5 AHVG hält jedoch fest, dass der Rentenanspruch für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
b. Gemäss Rechtsprechung umfasst der allgemeine Begriff der Berufsbildung («Ausbildung») im Sinne von Art. 30 Abs. 3 UVG und der alten Art. 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 AHVG (bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft) nicht nur die Ausbildung auf einen bestimmten Berufsabschluss hin (Berufsbildung im eigentlichen Sinne), sondern auch die Ausbildung zur Berufsausübung ohne Diplom sowie die Ausbildung, die – da sie nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf abzielt – eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen oder eine Allgemeinbildung darstellt, wie z. B. die eidgenössische Matura (BGE 108 V 56 Erw. 1c = ZAK 1983 S. 207, RKUV 1986 U 2 S. 253 Erw. 4 und Hinweise; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 5. Oktober 1988, I 522 /87). Unter Berufsbildung versteht man somit jede Tätigkeit, die eine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat (BGE 108 V 54 Erw. 1a = ZAK 1983 S. 206 und die angeführten Urteile).
Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 wurden die zweiten Sätze der alten Art. 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 AHVG mit einigen redaktionellen Änderungen in den neuen Art. 25 Abs. 5 AHVG übernommen; der Gesetzgeber hat bei dieser Gelegenheit den Ausdruck «Lehre oder Studien» durch den Ausdruck «Ausbildung» ersetzt. In seiner Mitteilung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 89) überlässt der Bundesrat die Definition des Begriffs Ausbildung der Gerichts- und der Verwaltungspraxis. Das hiesige Gericht sieht keinerlei Grund dafür, von den Rechtsprechungsprinzipien, die es früher in Bezug auf den allgemeinen Begriff der Berufsbildung festgelegt hatte, abzuweichen; sie behalten somit ihre volle Gültigkeit, trotz der unterdessen vorgenommenen Anpassungen des AHVG, zumal der Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 UVG in dieser Zeit, bis auf ein Wort, nicht verändert wurde.
3. Im vorliegenden Fall soll bestimmt werden, ob das vom Verein Y. organisierte Motivationssemester, an dem J. G. teilgenommen hat, im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung und der Rz 3257 ff der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) als Ausbildung anerkannt werden muss.
AHI-Praxis 4 / 2003
4a. Zur Unterstützung ihrer Anträge legen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 9. März 2001 vor. Darin weist das seco darauf hin, dass das Motivationssemester eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung für Schulabgänger ist, die einen Bildungsweg suchen. Dem wird hinzugefügt, dass mit dieser Massnahme verhindert werden soll, dass jugendliche Arbeitslose während der sechsmonatigen Wartefrist, in der sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben, untätig bleiben.
Das seco führt aus, dass das Motivationssemester diesen Arbeitslosen helfen soll, mittels Berufspraktika einen Berufsbildungsweg zu finden, und dass es folglich nicht darum geht, sie direkt in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach Ansicht des seco steht bei einem Motivationssemester eher die Ausbildung als die Beschäftigung im Vordergrund; eine solche Massnahme unterscheide sich daher von anderen Beschäftigungsprogrammen, die sich im Allgemeinen an die Arbeitslosen richten und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben.
b. In seiner Antwort nimmt die Beklagte Bezug auf eine Stellungnahme, die das seco, das frühere Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA), einst in einer vergleichbaren Sache dem BSV abgegeben hatte. Das BWA hatte damals darauf hingewiesen, dass die durch den Verein Y. angebotenen Motivationssemester vor allem Beschäftigungsmassnahmen im Sinne der Art.
Abs. 5bis und 72 AVIG sind. Sie sollen, unter Beachtung des Profils eines jeden Bewerbers, die Suche nach einer Berufsbildung (Lehre) erleichtern und eine bessere Wiedereingliederung in das Sozialsystem gewährleisten. Das BWA führte aus, dass diese Semester als «gemischte Wiedereingliederungsmassnahmen» bezeichnet werden können in Form von einer vorübergehenden Beschäftigung mit einer weitgehenden Finanzierung der Betreuungskosten (Kurse etc.). Der Verband, als Arbeitgeber, zahlt dem Bewerber einen Lohn, bevor er von der Arbeitslosenversicherung auf Vertragsbasis entschädigt wird.
Das BSV stützte sich auf diese Stellungnahme und vertrat die Meinung, dass solche Motivationssemester, mit einer Höchstdauer von sechs Monaten, keinen Ausbildungswert im Sinne der Rz 3257 ff RWL haben, obgleich sie die Suche nach einer idealen Ausbildung (Lehre) für eine arbeitslose Person erleichtern. Diese Semester stellen demzufolge nur eine Hilfsmassnahme für die berufliche Wiedereingliederung der versicherten Jugendlichen dar, die den Ausbildungsbereich verlassen und sich beim Arbeitsamt eingetragen haben. Das BSV schlussfolgerte, dass diese Massnahmen zwar einen Ausbildungsanteil beinhalten, dass dieser jedoch nicht entscheidend und zu weit entfernt ist von den Kriterien, die durch die Rechtsprechung festgelegt wurden (vgl. BGE 108 V 54 1 a = ZAK 1983 S. 206, erwähnt in Rz
RWL).
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c. In Anbetracht der offensichtlich widersprüchlichen Erklärungen des seco hat das Gericht das BSV aufgefordert, ihm seine Anmerkungen zu dieser Frage zur Kenntnis zu geben.
In ihrer Vernehmlassung hat die eidgenössische Aufsichtsbehörde ihren bereits vorher geäusserten Standpunkt aufrechterhalten. Das BSV erklärte schlussfolgernd, dass die Motivationssemester die Eigenschaft der Berufsberatung, der Motivation und des Anreizes zur Eingliederung in die Arbeitswelt aufweisen.
5a. Der Teil H des Kreisschreibens des seco über arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM), das die Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht vorlegen, trägt den Titel «Motivationssemester (Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Schulabgängern)». Unter der Rubrik «Ziel der Massnahme» führt das Staatssekretariat (seco) aus, dass die Massnahme, die sich aus einem Beschäftigungs- und einem Ausbildungsteil zusammensetzt, den jugendlichen Arbeitslosen die Wahl eines Bildungsweges ermöglicht und sie in den Arbeitsmarkt eingliedern soll. Das Programm gliedert sich in drei Phasen: «Wer bin ich, was will ich, was kann ich?» Es beinhaltet einen «Beschäftigungsteil». In ihm wird darauf hingewiesen, dass die Gruppe parallel zur individuellen Betreuung als kleine Unternehmung funktioniert, welche Arbeiten ausführt, die täglich vom Programmverantwortlichen verteilt werden. Der Letztere organisiert für jeden Teilnehmer einen Arbeitstag von 8 Stunden. Der «Ausbildungsteil» des Programms dient in erster Linie dazu, den Teilnehmer in die Verhältnisse der Arbeitswelt einzuführen (Arbeitsdisziplin,Arbeitszeit, Gegenleistung entsprechend einem Lohn, Regeln und Vorschriften, usw.).
b. Bei Prüfung der durch die Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen (vgl. BGE 108 V 56 Erw. 1 c = ZAK 1983 S. 207) stellt man fest, dass ein Teilnehmer des Motivationssemesters keine Ausbildung absolviert, die einen speziellen Berufsabschluss beabsichtigt, und dass er sich auch nicht auf eine Berufsausübung ohne Abschluss vorbereitet. Er erhält auch keine allgemeine Grundlagenausbildung für eine Mehrzahl von Berufen noch eine Allgemeinbildung. Die Massnahme verfolgt im Übrigen auch nicht das Ziel, den Teilnehmer systematisch auf eine künftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten.
Das BSV bemerkt in seiner Vernehmlassung zu Recht, dass das Motivationssemester dazu dient, die berufliche Eingliederung der Arbeitslosen oder der unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit stehenden Personen zu unterstützen, ihnen die Suche eines Berufsbildungswegs zu erleichtern und eine bessere Integration in das Sozialsystem zu gewährleisten. Die berufliche Beschäftigung geht der Ausbildung eindeutig vor,so dass diese arbeitsmarktliche Mass-
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nahme nicht unter den allgemeinen Begriff der Berufsbildung fällt, wie er in der Rechtsprechung der oben angeführten Erwägung 2b definiert ist.
c. Daraus folgt, dass J. G. nicht mehr eine Ausbildung im Sinne von Art.
Abs. 5 AHVG absolvierte, so dass der strittige Entscheid in allen Punkten dem eidgenössischen Recht entspricht. (I 176 /01)
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