AHI-Praxis 4/2004 - Juli / August 2004
Bundesamt für Sozialversicherung
Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
AHV: Art. 3 Abs. 3 AHVG: Praxisänderung bei der Beitragsbefreiung nichterwerbstätiger Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte das Rentenalter erreicht hat 153 AHV: Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV-Verbandsausgleichskassen 154 FZ: Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder des Ehegatten 155
Mitteilungen
Kurzchronik 159 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 161
Recht
AHV. Beiträge. Beiträge der Nichterwerbstätigen, deren Ehegatte im Rentenalter den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat Urteil des EVG vom 29. Oktober 2003 i. Sa. R. D. 162 AHV. Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn Urteil des EVG vom 14. April 2004 i. Sa. A. AG 165 AHV. Beiträge von Nichterwerbstätigen. Bezüger einer Dienstunfähigkeitsrente einer internationalen Organisation Urteil des EVG vom 3. März 2004 i. Sa. X. 168 Freiwillige AHV/IV. Beitritt von Minderjährigen Urteil des EVG vom 6. April 2004 i. Sa. D. G. 172 AHV. Renten. Export a.o. AHV-Rente Urteil des EVG vom 20. Februar 2004 i. Sa. P. A. 177 IV. Beschwerdelegitimation Urteil des EVG vom 13. Januar 2004 181 EL. Leibrente mit Rückgewähr Urteil des EVG vom 27. November 2003 i. Sa. V. B. 189
AHI-Praxis 4 /2004 – Juli /August 2004 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Abonnementspreis www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Fr. 27.60 (inkl. MWSt) ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.10
Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL / BV und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis
Broschüre «Die Invalidenversicherung IV» 2004 AHV/IV Ausgleichskassen1
Bundesgesetz über die Alters- und BBL2 Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.12.1946 831.10.d/f/i (Stand am 30.12.2003) Fr. 7.75
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, BBL2 Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 831.40.d/f/i vom 25.06.1982 (Stand am 06.04.2004) Fr. 5.30
Die Liste der kantonalen Ausgleichskassen und IV-Stellen ist im Internet verfügbar: www.ahv.ch
BBL , Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58 ;
E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen
P R A X I S AHV
Art. 3 Abs. 3 AHVG: Praxisänderung bei der Beitragsbefreiung nichterwerbstätiger Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte das Rentenalter erreicht hat (Aus Mitteilung Nr. 153 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Bisherige Praxis Nach Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat, bei: a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
Nach ständiger Praxis (Rz 2071 ff. WSN; vgl. auch CHSS 1996 S. 234 und BBl 2000 1993) gilt die Befreiung auch dann, wenn der erwerbstätige Ehepartner bereits im Rentenalter steht und trotz Altersfreibetrag wenigstens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
BGE 130 V 49 Mit Urteil vom 29. Oktober 2003 (BGE 130 V 49, H 127/03) – s. auch Seite 162 dieser AHI-Praxis – hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nun aber entschieden, die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person gälten nicht als bezahlt, wenn deren erwerbstätiger Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat.
Das EVG ist in seinem Urteil aus gesetzessystematischen Überlegungen vom klaren Wortlaut des AHVG abgewichen und hat befunden, die Beitragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG greife nur dann und solange, als die Voraussetzungen für die Teilung und hälftige Anrechnung des vom erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkommens (Splitting) gegeben sind.
Auswirkungen der neuen Rechtsprechung Mit dem auf den 1. Januar 2005 vorgesehenen Nachtrag 4 zur WSN bringt das BSV die Weisungen mit der neuen Rechtslage in Einklang. Die neue Rechtsprechung/Verwaltungspraxis ist allerdings schon ab Publikation des Urteils generell anzuwenden. Mit anderen Worten sind die nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die das gesetzliche Ren-
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tenalter erreicht haben, bereits für das Jahr 2004 nicht mehr beitragsbefreit. Für die Jahre 2003 und früher kann die bisherige Praxis angewandt werden.
Die neue Rechtsprechung hat auch auf Leistungsseite Auswirkungen. Stellt eine Ausgleichskasse fest, dass Beiträge für die Jahre nach dem 1. Januar 2004 fehlen, so veranlasst sie die nötigen Abklärungen (Rz 4407 RWL). Mit dem nächsten Nachtrag wird auch die RWL entsprechend ergänzt.
Ausblick Eine höchstrichterliche Interpretation gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes lässt weder dem Bundesrat noch der Verwaltung Handlungsspielraum, um zur bisherigen Praxis zurückzukehren. Das BSV beabsichtigt jedoch, die Frage in einer kommenden Gesetzesrevision zu thematisieren.
Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV-Verbandsausgleichskassen (Aus Mitteilung Nr. 154 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Gemäss Artikel 99 AHVV können alle fünf Jahre neue Verbandsausgleichskassen errichtet oder bestehende umgewandelt werden. Der nächste Zeitpunkt ist der 1.1.2006.
Für das Bewilligungsverfahren verweisen wir auf das Bundesblatt Nr.
vom 25. Mai 2004 (http://www.bk.admin.ch/ch/d/ff/2004):
Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV-Verbandsausgleichskassen Verbände, die eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse mitwirken wollen, sowie Arbeitnehmerverbände, die die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse verlangen, haben dem Bundesamt für Sozialversicherung bis zum 1. Juni 2005 ein den Vorschriften des Gesetzes über die AHV (SR 831.10) und der diesbezüglichen Verordnung (SR 831.101) entsprechendes Gesuch einzureichen.
Auf Gesuche, die nach diesem Datum eintreffen, kann nicht eingetreten werden.
25. Mai 2004 Bundesamt für Sozialversicherung 2004-0962 2569
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FZ
Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder des Ehegatten (Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Tessin vom 7. April 2004, Dossier Nr. 39.2003.14) Im Gegensatz zur Regelung, die im kantonalen Gesetz über die Familienzulagen vorgesehen ist, wird der Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder des Ehegatten unter bestimmten Bedingungen bejaht. Sind die leiblichen Eltern nicht erwerbstätig und nachweisbar nicht in der Lage, den Unterhalt des Kindes in ausreichendem Masse zu bestreiten, und kommt der neue Ehegatte tatsächlich seiner subsidiären Unterhaltspflicht für die Kinder seines Ehegatten nach oder bestreitet er zumindest in überwiegender Weise ihren Unterhalt, ist die Situation der Patchworkfamilie mit jener einer Familie vergleichbar, die aus den zwei Ehegatten und ihren gemeinsamen Kindern besteht. Sie ist daher nach dem in Art. 8 der Bundesverfassung (BV) festgehaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit gleich zu behandeln.
Herr X hat Frau Y geheiratet, die Mutter von C. aus einer früheren Ehe. Der Vater von C. lebt in Portugal und nimmt in keiner Weise am Leben seiner Tochter teil. Gemäss der vom portugiesischen Scheidungsrichter bestätigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist der Vater von C. verpflichtet, Alimente in Höhe von 80 Franken pro Monat zu zahlen.
Bis zum 31. Dezember 2002 hat Herr X regelmässig Familienzulagen für C. bezogen. Nach der Revision des Tessiner Gesetzes über die Familienzulagen (nachstehend «FZG TI»), welche am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wurde Herrn X die Auszahlung von Familienzulagen für C. verweigert. Herr X hat beim kantonalen Versicherungsgericht (nachstehend «Gericht») gegen den Entscheid der Ausgleichskasse für Familienzulagen (nachstehend «Kasse») Beschwerde eingereicht.
Das Gericht heisst die Beschwerde auf Grund folgender Erwägungen gut.
Gemäss Art. 2 FZG TI steht der Anspruch auf Familienzulagen den Eltern zu. Als Elternteile gelten diejenigen Personen, die zu dem Kind in einem Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs stehen, die künftigen Adoptiveltern und die leiblichen Eltern.
Art. 3 Abs. 1 FZG TI präzisiert, dass die Familienzulage für das Kind gewährt wird, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) besteht, sowie für das Kind, das im Hinblick auf eine künftige Adoption aufgenommen wird.
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Das Gericht legt dar, dass die Auslegung der Gesetzesbestimmungen streng nach dem Wortlaut in der Tat zur Folge hat, dass kein Anspruch mehr auf Familienzulagen für das Kind des Ehegatten besteht. Es prüft daher, ob die neuen Bestimmungen des FZG TI mit Art. 8 Abs. 1 und 2 BV vereinbar sind.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit für den kantonalen und den kommunalen Gesetzgeber verbindlich. Danach verletzt eine Regelung diesen Grundsatz und damit Art. 8 BV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Familienzulagen sollen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, den Unterhalt ihrer Kinder teilweise zu bestreiten.
Der Begriff der familienrechtlichen Unterhaltspflicht wird in der Regel nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts hat das Familienrecht im Bereich des Sozialversicherungsrechts Vorrang, soweit keine anderweitige Bestimmung etwas anderes vorsieht.
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind haben in erster Linie die Eltern im rechtlichen Sinn zu erfüllen. Zivilrechtlich gesehen besteht die Unterhaltspflicht dann, wenn zwischen Eltern und Kind ein Kindesverhältnis besteht. Für die Verbindlichkeit und die Höhe der Unterhaltspflicht ist unerheblich, ob der Elternteil mit seinen eigenen Kindern zusammenlebt oder ob diese nur bei dem anderen Elternteil leben. Die Grundsätze und Modalitäten des Unterhalts werden in den Art. 276 bis 294 ZGB geregelt.
Zwischen Ehegatten finden Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB Anwendung. Bei den Patchworkfamilien gelten diese beiden Artikel ebenfalls für die Unterhaltspflicht des neuen Ehegatten gegenüber den Kindern seines Partners. Die Familie im Sinne von Art. 163 ZGB umfasst die Personen, gegenüber denen einer der Ehegatten eine gesetzliche Unterhaltspflicht hat, einschliesslich der Kinder aus einer früheren Beziehung, vorausgesetzt, dass diese in der gleichen häuslichen Gemeinschaft leben. Art. 278 Abs. 2 ZGB präzisiert insbesondere: «Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.» Diese Bestimmung begründet keine direkte Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes des Ehepartners, sondern einfach die Verpflichtung, den Ehegatten bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern zu unterstützen. Es handelt sich jedoch bloss um eine subsidiäre Unterhaltspflicht.
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Das Gericht schliesst daraus, dass sich im Hinblick auf die Unterhaltspflicht die Situation eines Elternpaares, das mit seinen eigenen Kindern zusammenlebt, von jener einer Patchworkfamilie unterscheidet. Der Ehepartner des Elternteils hat lediglich eine ergänzende Unterhaltspflicht, die sich daraus ergibt, dass er seinen eigenen Ehepartner unterstützt.
In diesem Sinne verletzt der Entscheid des Gesetzgebers, den Anspruch auf Familienzulagen für den erwerbstätigen Ehegatten des Elternteils zu streichen, selbst wenn die Eltern selber nicht erwerbstätig sind, weder die Bundesverfassung noch die kantonale Verfassung. Bei den Patchworkfamilien sind in jedem Fall die Eltern für den Unterhalt der Kinder verantwortlich.
Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Anwendung des Gesetzes in einigen Fällen unannehmbare Ungleichbehandlungen zur Folge haben kann, insbesondere bei Patchworkfamilien, bei denen der andere Elternteil des Kindes des Ehegatten nicht mehr lebt oder nicht bzw. nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommt. In einem solchen Fall gewinnt die subsidiäre Unterhaltspflicht des neuen Ehepartner des Elternteils an Bedeutung. Die Situation der Patchworkfamilien ist daher hinsichtlich der Unterhaltspflicht mit jener einer Familie vergleichbar, die aus zwei Ehegatten und ihren gemeinsamen Kindern besteht. Daher sind die beiden Situationen gemäss Art. 8 BV gleich zu behandeln.
Die Kinderzulage (assegno di base) und die Ausbildungszulage sind daher ausnahmsweise einem Arbeitnehmer für die Kinder seines Ehepartners zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:
– die Eltern (oder der Elternteil für den Fall, dass der andere Elternteil verstorben ist) sind nicht erwerbstätig; – weder der andere Elternteil noch der wieder verheiratete Elternteil ist in der Lage, in ausreichender Weise für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen; – das Kind kann seinen eigenen Unterhalt nicht selber bestreiten (unter Berücksichtigung seines Vermögens und seiner Einkünfte); und – der neue Ehepartner erfüllt effektiv oder zumindest in überwiegender Weise seine subsidiäre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind seines Ehegatten.
Im Falle einer Teilzeittätigkeit (Art. 17 FZG) wird dieses Prinzip analog angewendet. Ist der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, in Teilzeit angestellt und erhält eine Teilzulage, hat der neue, ebenfalls erwerbstätige Ehepartner Anspruch auf die Ausrichtung der Differenz, falls die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind und der ausbezahlte Betrag für ein Kind insgesamt den Betrag einer vollen Zulage nicht übersteigt.
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Dagegen kann eine Person keinen Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder ihres Konkubinatspartners erheben. Denn die sich aus Art. 278 Abs. 2 ZGB ergebende subsidiäre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern des Ehegatten besteht nur im Falle einer Heirat.
Das Gericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu weiteren Abklärungen an die Kasse zurück.
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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Nominierung Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission wird neu von einer externen Person präsidiert. Seit der Gründung der Kommission im Jahre 1948 wurde diese Funktion vom jeweiligen BSV-Direktor wahrgenommen. Da der Bundesrat die Auffassung vertrat, die Eidgenössische BVG-Kommission sei zur Vermeidung von Interessenkonflikten von einer verwaltungsexternen Person zu präsidieren, hat er beschlossen, diese Funktion auch in der AHV/IV- Kommission mit einer externen Person zu besetzen. Am 6. April 2004 hat der Bundesrat nun Herrn Rolf Ritschard, lic. rer. pol., Regierungsrat, Vorsteher des Departements des Innern des Kantons Solothurn, zum neuen Präsidenten der AHV/IV-Kommission gewählt.
Sitzung vom 3. Juni 2004 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 3.Juni 2004 erstmals unter dem Vorsitz von Herrn Rolf Ritschard. Im Zentrum des Treffens stand eine Standortbestimmung nach der Volksabstimmung vom 16. Mai. Es wurden verschiedene Lösungsansätze für eine koordinierte und realistische Entwicklung der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge diskutiert, die sowohl den Anliegen der Bevölkerung als auch den Finanzen der Versicherung und des öffentlichen Gemeinwesens Rechnung trägt. Ein weiterer Diskussionsgegenstand war die 5. IV-Revision.
Sitzung vom 1. Juli 2004 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 1. Juli 2004 unter dem Vorsitz von Rolf Ritschard. Die Kommission behandelte zunächst die Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Weiter wurden die Änderungen der Verordnungen zur AHV, zur IV, zur EO und zur ELV diskutiert. Diese treten voraussichtlich auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Abschliessend sind die Kommissionsmitglieder über die Verordnungsänderungen in Folge der 6. EO-Revision konsultiert worden, insbesondere hinsichtlich der Mutterschaftsversicherung.
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Generalversammlung der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) vom 17. Juni 2004 in Thun Die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) hielt am 17. Juni 2004 in Thun ihre Generalversammlung ab. Neben einer sehr grossen Teilnehmerzahl seitens der Verbandsausgleichskassen durfte der Präsident Roger Quennoz auch zahlreiche Gäste und Vertreter von Spitzen- und Gründerverbänden begrüssen. In seiner Präsidialadresse kam der Präsident unter anderem auch auf die Ablehnung der 11. AHV-Revision und des Mehrwertsteuerbeschlusses in der Volksabstimmung vom 16. Mai
zu sprechen. Die Ausganglage sei diesbezüglich nicht einfacher geworden. Unabdingbar sei es aber, dass über die Ziele, Forderungen und deren Kostenfolgen für eine nächste AHV-Revision eine breit abgestützte Diskussion geführt würde.
Baustelle Sozialversicherungen Zu diesem Thema äusserte sich Yves Rossier, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), welcher erstmals bei der VVAK zu Gast war. Er überbrachte den Dank des Bundesamtes für Sozialversicherung für die grosse geleistete Arbeit der AHV-Ausgleichskassen. Er wünscht sich weiterhin eine offene Zusammenarbeit zwischen dem BSV und den Ausgleichskassen. Auch Yves Rossier kam auf die Abstimmungen vom 16. Mai 2004 zu sprechen. Es sei eindeutig, dass das Volk keine Sparmassnahmen in diesem Ausmass wünschte, bei welchen die Dringlichkeit nicht klar ausgewiesen worden sei. Es sei nun Bedenkzeit notwendig, um eine vernünftige Strategie für die künftige Ausgestaltung erarbeiten zu können. Er ist überzeugt, dass mittel- und langfristig eine Basis geschaffen werden müsse, um die Leistungen der AHV zu sichern. Im Weiteren kam er auf die hängige Problematik und deren Lösungsansätze bei der IV, der 2. Säule sowie auf die allfällige Einführung einer Mutterschaftsentschädigung zu sprechen.
Leistungskommission Sitzung vom 30. Juni 2004 Die Leistungskommission traf sich am 30. Juni 2004 unter der Leitung von Frau Beatrix De Cupis zur 6. Sitzung. Die Kommissionsmitglieder befassten sich mit den Änderungen zur Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (WEO), dem Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung sowie den Anmeldeformularen für eine Mutterschaftsentschädigung; Anpassungen, die notwendig sind und zur Anwendung gelangen,
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sofern die Vorlage am 26. September 2004 angenommen wird. Im Weiteren wurde ein Formular-Entwurf für die Anmeldung von Dienstleistenden zum Bezug einer EO-Entschädigung besprochen (Ersatz für heutige EO-Meldekarte). Zudem wurden die Kommmissionsmitglieder über ein Projekt zur Verkürzung des Verfahrens zur Auszahlung der EO-Entschädigung an Rekruten informiert.
Kommission für EL-Durchführungsfragen Sitzung vom 22. Juni 2004 Am 22. Juni 2004 tagte die Kommission für EL-Durchführungsfragen unter dem Vorsitz von Frau Beatrix De Cupis in Clarens. Die Kommission setzte sich mit der Problematik der getrennten Ehegatten, welche den Unterhalt gerichtlich nicht geregelt haben, auseinander und tauschte über die Erfahrungen der EL-Stellen mit der 4. IV-Revision aus. Im Weiteren gab es Informationen über EL-relevante Gesetzesrevisionen (RTVG, KVG-Revisionen, NFA, EL für Familien und parlamentarische Vorstösse).
Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A. Rh. (15) – neuer Kassenleiter Zum Nachfolger von Beatrix Zimmermann hat der Regierungsrat von Appenzell A.Rh. Herrn lic. iur. HSG Rodolphe Marc Dettwiler zum neuen Geschäftsführer der kantonalen Ausgleichskasse gewählt. Herr Dettwiler war Abteilungsleiter und stv.Amtsleiter beim Sozialamt der Stadt St.Gallen und wird seine neue Stelle am 1. September 2004 antreten.
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R E C H T AHV. Beiträge. Beiträge der Nichterwerbstätigen, deren Ehegatte im Rentenalter den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat Urteil des EVG vom 29. Oktober 2003 i. Sa. R. D. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen. Die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person gelten nicht als bezahlt, wenn deren erwerbstätiger Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 sprach die Verbandsausgleichskasse der am 5. Februar 1939 geborenen R. D. ab 1. März 2002 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1545.– zu. Auf denselben Zeitpunkt wurde die Altersrente ihres Ehegatten neu festgesetzt. Auf entsprechende Aufforderung der Verbandsausgleichskasse meldete sich R. D. am 6. März 2002 bei der kantonalen Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige an. Gemäss ihren Angaben war sie bis Ende 1998 erwerbstätig gewesen. Nach Abklärungen verfügte die kantonale Ausgleichskasse am 8. Mai 2002 Nichterwerbstätigenbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) in der Höhe von insgesamt Fr. 15 263.80 für 1997, 1999 und 2000 sowie provisorisch für 2001 und Januar/Februar 2002. Auf der am folgenden Tag zugestellten Abrechnung waren überdies Verzugszinsen von Fr. 833.– aufgeführt. R. D. reichte beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Verbandsausgleichskasse vom 26. Februar 2002 sei zu respektieren und alle nachträglich gestellten Forderungen der kantonalen Ausgleichskasse seien abzulehnen. Die kantonale Ausgleichskasse schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Entscheid vom 19. März 2003 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
R. D. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rentenverfügung der Verbandsausgleichskasse vom 26. Februar 2002 sei zu respektieren; eventualiter sei die Sache zur Abklärung der Zuständigkeit «für Beiträge und Renten meiner AHV und/oder Entscheid über Rentenhöhe ohne Nachzahlung» zurückzuweisen. Die kantonale Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 10 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV für 1997, 1999 und 2000 sowie
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für 2001 und Januar/Februar 2002 bejaht. Es kann ohne weiteres auf die im Grundsatz unbestrittenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ebenfalls ausser Frage steht die Bemessung der Beiträge. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung dieses Punktes (BGE 125
2.2 Im Weitern hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die gesetzliche
Ordnung der Zuständigkeit für den Beitragsbezug bei Versicherten, welche vor dem Kalenderjahr, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten (vgl. Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Satz AHVG, Art. 118 Abs. 1 erster Teilsatz und Abs. 2 AHVV e contrario), entschieden, dass die am Recht stehende kantonale Ausgleichskasse zur Beitragserhebung befugt war. Das ist richtig. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist unbehelflich. Namentlich ist grundsätzlich ohne Belang, dass die Verbandsausgleichskasse bis 1998 die paritätischen Beiträge für die Beschwerdeführerin abgerechnet hatte. Ebenfalls ist für die Frage der Kassenzugehörigkeit nicht entscheidend, dass die Verbandsausgleichskasse am 26. Februar 2002, mithin vor den Verfügungen vom 8. Mai 2002, über die Beiträge als Nichterwerbstätige ab 1. Januar 1997 die Altersrente festgesetzt hatte. Nach Art. 64a Abs. 1 erster Satz AHVG war sie dafür zuständig, da sie die Altersrente des im Ruhestand befindlichen Ehemannes der Versicherten auszahlte. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht und es fehlen Hinweise in den Akten, dass die Verbandsausgleichskasse für 1997, 1999 bis 2001 sowie Januar/ Februar 2002 Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben hatte.
3. In ihrer Eingabe vom 24. Juni 2002 an die Vorinstanz erwähnte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe nach seiner Pensionierung 1991 bis
weitere AHV-Beiträge einbezahlt. Gemäss dem in diesem Verfahren aufgelegten Schreiben vom 3. April 2003 an die Verbandsausgleichskasse waren es für 1997 Fr. 3121.–.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern diese Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (Fr. 324.– [vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 AHVG]) bezahlt haben. Versichert im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG sind u.a. die natürlichen Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG ). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG).
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3.2 Zu prüfen ist, ob Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG auch anwendbar ist, wenn der erwerbstätige Ehegatte der nichterwerbstätigen Person Anspruch auf eine Altersrente hat.
3.2.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
3.2.2 Eine am Wortlaut orientierte Interpretation von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG (in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG) spricht dafür, dass die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person auch als bezahlt gelten, wenn deren erwerbstätiger Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet. Diese Auslegung trägt indessen dem Umstand nicht Rechnung, dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG e contrario die nach Eintritt des Versicherungsfalles Alter beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten erzielten beitragspflichtigen Einkommen nicht der Teilung und gegenseitigen je hälftigen Anrechnung («Splitting») unterliegen (vgl. BGE 127 V 361, insbesondere S. 366 = AHI
S. 263 Erw. 5; ferner BGE 129 V 124). Gälten auch für diese Zeiten die Beiträge der nichterwerbstätigen Person als durch den erwerbstätigen Ehegatten bezahlt, würden ihr zwar nach Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG die entsprechenden Jahre als Beitragsjahre angerechnet. Es könnten ihr indessen keine rentenbildenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quater lit. a AHVG (durch Splitten des vom anderen Ehegatten erzielten Einkommens) gutgeschrieben werden.
Das entspräche indessen nicht der mit der Einführung des Splittings im Rahmen der 10.AHV-Revision verfolgten Zielsetzung, dass im Unterschied zu früher alle Nichterwerbstätigen grundsätzlich beitragspflichtig sein sollen. Insbesondere kann die Ehe als solche nicht zur Beitragsbefreiung des nichterwerbstätigen Ehegatten führen (anders noch für Ehefrauen alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG). Lediglich wenn und solange die Voraussetzungen für die Teilung und hälftige Anrechnung des vom erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkommens gegeben sind, ist die nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit, sofern dessen Beiträge mindestens die doppelte
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Höhe des Mindestbeitrages erreichen (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 213 und 248,
S. 546).
Nichterwerbstätige, deren Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, sind somit ihrem Statut gemäss beitragspflichtig. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ist nicht anwendbar.
3.3 Nach dem Gesagten haben vorliegend die Beitragszahlungen ab
des eine Altersrente beziehenden Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Bedeutung für ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige und deren Bemessung. Der angefochtene Entscheid ist auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens.
4. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verzugszinspflicht mit dem Hinweis darauf, es handle sich um erstmalige Rechnungen für Nachzahlungen von AHV-Beiträgen, von deren Schuld sie keine Ahnung gehabt habe. Diese Argumentation verkennt, dass die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, gestützt auf Art. 41bis Abs. 2 lit. b (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) resp. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV (in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung) je in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die beitragspflichtige Person oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (ZAK 1992 S. 168 Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 128 ff.). In masslicher Hinsicht ist die mit Rechnung vom 8. Mai 2002 formlos verfügte Verzugszinspflicht nicht angefochten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. (H 127/03)
AHV. Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn Urteil des EVG vom 14. April 2004 i. Sa. A. AG Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 Bst. c AHVV. Die in Form eines Schmuckstücks im Wert von Fr. 674.– erfolgte Zuwendung an einen austretenden Mitarbeiter stellt massgebenden Lohn dar (Bestätigung der Rechtsprechung BGE 101 v 4 Erw. 2b = ZAK 1975 S. 371 und SVR
AHV Nr. 135 S. 413 Erw. 4a zu den Naturalgeschenken im Sinne von Rz 2134 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung]).
Mit Verfügungen vom 14. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma A. AG unter verschiedenen Titeln zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
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Verwaltungskosten und Verzugszinsen) für das Jahr 2000, so u. a. auf einem Lohnbestandteil im Wert von Fr. 674.–, welcher einem aus der Arbeitgeberfirma austretenden Mitarbeiter in Form eines Schmuckstücks zugewendet worden sei.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die gegen die gesamte Nachzahlung erhobene Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Sache zur Neuberechnung des Nachzahlungsbetrages unter Ausserachtlassung des erwähnten Naturalgeschenks an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 30. Januar 2003 mit Verweisung auf die Erwägungen). Die Ausgleichskasse führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit dieser das streitige Austrittsgeschenk von der Beitragspflicht ausnimmt («der Wert ebendieses Geschenks sei als massgebender Lohn zu betrachten»). Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a = AHI
S. 52, BGE 124 V 101 Erw. 2 = AHI 1998 S. 282, je mit Hinweisen).
3.2 Gestützt auf die ihm in Art. 5 Abs. 4 AHVG eingeräumte Befugnis, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen, hat der Bundesrat Art. 8 AHVV erlassen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach lit. c dieser Bestimmung u. a. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen,Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen. Nach der Verwaltungspraxis (Rz 2134 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung) gelten ferner als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendungen Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse, so zu Weihnachten oder Neujahr, übli-
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cherweise gewährt werden, sofern deren Wert Fr. 500.– im Jahr nicht übersteigt. Massgebend sind dafür die Gestehungskosten des Arbeitgebers. Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren) gelten als Naturalgeschenke. Bargeschenke gelten als Gratifikationen und gehören zum massgebenden Lohn. Obwohl derartige Naturalgeschenke in Art. 8 AHVV nicht erwähnt sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 101 V 4 Erw. 2b = ZAK 1975 S. 371 die damals anwendbare, der heute geltenden Verwaltungspraxis entsprechende Weisung des BSV als rechtskonform erachtet und diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt (SVR
3.3 Im Zusammenhang mit Dienstaltersgeschenken, welche gemäss
Art. 8 lit. c AHVV in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung nicht zum massgebenden Lohn gehörten, betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 107 V 201 f. Erw. 3b = ZAK 1982 S. 217den Ausnahmecharakter der Beitragsbefreiung und knüpfte diese an eng umschriebene, leicht zu prüfende Kriterien. Des Weitern erachtete das Gericht die in der (früheren Fassung der) WML vorgeschriebene Beschränkung der Beitragsbefreiung von Jubiläumsgaben auf «das übliche Mass nicht übersteigende» (heute: «den üblichen Wert nicht übersteigende») Zuwendungen als gesetzmässig und mit der Rechtsprechung im Einklang stehend (BGE 111 V 78 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1986 S. 218).
4. Gerade im Hinblick auf die unter Erw. 3.3 hievor dargelegte, den Gesichtspunkt des Ausnahmecharakters der Beitragsbefreiung und die hiefür erforderliche Beschränkung auf das übliche Ausmass der Zuwendung herausstreichende Gerichtspraxis besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, von der in vorstehender Erw. 3.2 angeführten, auf der Verwaltungspraxis beruhenden Rechtsprechung zu den Naturalgeschenken abzuweichen. Die Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch den Austritt des Mitarbeiters aus der Arbeitgeberfirma kann unbestrittenermassen als besonderes Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 AHVG betrachtet werden. Hingegen wurde der von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis auf Fr. 500.– im Jahr festgesetzte Höchstbetrag durch das Naturalgeschenk der Beschwerdegegnerin an den ausscheidenden Angestellten im Wert von Fr. 674.– (wenn auch knapp) überschritten. Die von der Ausgleichskasse diesbezüglich verfügte Nachzahlung ist somit nicht zu beanstanden. An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Überlegungen des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz u. a. auf Art. 8ter AHVV verweist (wonach Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse, Abfindungen, Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusam-
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menlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden. Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24.August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene «stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung – oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung – noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (…) der Lohn real gekürzt würde», ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer «Nettolohnzuwendung» zu übernehmen (Art. 7 Bst. p zweiter Satzteil AHVV). (H 113/03)
AHV. Beiträge von Nichterwerbstätigen. Bezüger einer Dienstunfähigkeitsrente einer internationalen Organisation Urteil des EVG vom 3. März 2004 i. Sa. X. Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 Abs. 1 AHVV; Art. 8 Abs. 1 BV. Der AHV/IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern, welche von irgendeinem schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen.
In casu stellt die einem in der Schweiz wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen ausgerichtete Dienstunfähigkeitsrente der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) für die Beitragsbemessung massgebendes Renteneinkommen dar, ohne dass ein Abzug in der Höhe des hypothetischen IV-Rentenbetreffnisses als von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger freigestelltes Einkommen einzuräumen wäre.
Der 1947 geborene deutsche Staatsangehörige X. war ab Juni 1971 als Beamter der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel tätig. Auf den 1. Oktober 1999 trat er gesundheitsbedingt aus dem
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Personalbestand der BIZ aus, welche ihm seither eine Dienstunfähigkeitsrente ausrichtet. Wohnhaft blieb er in der Schweiz.
Mit Verfügungen vom 29. Mai 2002 erfasste die kantonale Ausgleichskasse X. ab 1. August 1999 dem irrtümlich anstelle des 1. Oktober 1999 angenommenen Austritt aus der BIZ als Nichterwerbstätigen, und sie setzte auf der Grundlage der kapitalisierten Dienstunfähigkeitsrente und des Vermögens die von ihm zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) ab diesem Zeitpunkt bis 31. Dezember 2000 sowie provisorisch für die Jahre 2001 und 2002 fest. Sie stellte ihm hiefür sowie für Verzugszinsen am 29. Mai und 12. Juni 2002 Rechnung.
Die gegen diese Verwaltungsakte erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel in dem Sinne teilweise gut, dass es die Beitragsverfügung für das Jahr 1999 aufhob mit der Feststellung, X. unterstehe erst ab 1. Oktober 1999 als Nichterwerbstätiger der Beitragspflicht. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 24. Februar 2003).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt X. beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er für einen der jeweiligen maximalen Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung entsprechenden Teilbetrag der Dienstunfähigkeitsrente nicht beitragspflichtig sei, und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die auf diesen Teilbetrag entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von ihren Rechnungen abzuziehen. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die streitigen Verwaltungsverfügungen wurden vor dem In-Kraft-
Treten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, ist demnach im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 129 V 3 Erw. 1.1 mit Hinweis). Da in zeitlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), stellt sich aber dennoch die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens, soweit Beiträge für einen Zeitraum nach dessen Inkrafttreten verfügt wurden. Das Abkommen und die im Anhang II dazu aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte beschlagen indessen die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Davon nicht berührt wird die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Regelung der sozialversicherungsrechtlichen
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Beitragspflicht eines in der Schweiz wohnhaften Nichterwerbstätigen ohne familiären Bezug zu einem vom Abkommen erfassten Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbenden. Da der betroffene Nichterwerbstätige deutscher Staatsangehöriger ist, bleibt für die Frage seiner Beitragspflicht im Rahmen der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung die bilaterale staatsvertragliche Regelung zwischen Deutschland und der Schweiz massgebend. Danach gelten für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme betreffend die Krankenversicherung die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1994 in der Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Zweiten Zusatzabkommens hiezu vom 2. März 1989). Anwendbar ist damit schweizerisches Recht.
3.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Im Sinne der soeben dargelegten Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit von Rechtssätzen sind aber bei der vorliegenden Beurteilung die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 129 V Erw. 4 Erw. 1.2).
4. Aufgrund des – im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren eingeschränkten – Antrages in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, über den hinaus auch nach Art. 114 Abs. 1 OG zu gehen kein Anlass besteht, ist im Rahmen der Kognition (Erw. 2 hievor) als Frage des Bundesrechts einzig zu prüfen, ob von dem an den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 1999 (Austritt aus der BIZ) ausgerichteten Renteneinkommen, welches im Sinn von Art.
AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV kapitalisiert und der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu Grunde gelegt wird, der Beitrag der IV- Rente (im Umfange der maximalen Vollrente) abzuziehen ist.
4.1 Die zur Stützung dieses Standpunktes in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Begründung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein solcher Abzug einer hypothetischen IV-Rentenberechtigung aus Gründen der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geboten sei.AHV/IV-Versicherten, welche vor Erreichung des Schlussalters für den Beginn der Altersrente als Nichterwerbstätige eine IV-Rente bezögen, werde diese nach ausdrücklicher Verordnungsvorschrift (Art. 28 Abs.
AHVV) nicht als beitragspflichtiges Renteneinkommen angerechnet. Auf Grund der Stellung der BIZ als internationale Organisation, deren Funktionäre im Genusse völkerrechtlicher Privilegien stehen, sei es dem Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter BIZ-Beamter ausländischer Nationalität nicht möglich gewesen, sich der schweizerischen AHV/IV an-
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zuschliessen, wie ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 17. September
belege. Kraft völkerrechtlicher Freistellung von der AHV/IV-Versicherungs- und Beitragspflicht sei er daher durch das BIZ-eigene Vorsorgewerk im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenvorsorge und gegen die Folgen von Invalidität versichert worden. Die ihm seit 1. Oktober 1999 ausgerichtete Dienstunfähigkeitsrente sei demnach von ihrer Funktion her nichts anderes als eine Invalidenrente nach schweizerischem Recht.
4.2 Es ist richtig, dass dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot bei
der Auslegung formellen und materiellen Gesetzesrechts als normmittelbarem Kriterium Rechnung zu tragen ist, wie das EVG in seiner Praxis immer wieder bestätigt hat (BGE 126 V 97 Erw. 4b, 106 Erw. 3 Ingress, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, und 472 f. Erw. 5; vgl. auch BGE
V 24 f. Erw. 3a). Indessen fragt sich, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Gleichstellung eines der maximalen vollen IV-Rentenberechtigung entsprechenden Teils seiner Dienstunfähigkeitsrente der BIZ als von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger freigestelltes Einkommen tatsächlich durch die massgeblichen Verhältnisse gerechtfertigt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die Freistellung der AHV/IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der AHV/ IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern, welche von irgendeinem schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen (vgl. ZAK 1991 S. 417 Erw. 3c, 1990 S. 430 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 10.30). Pflichtete man dem Standpunkt des Beschwerdeführers bei, hätte dies zur Folge, dass sämtlichen Personen, welche aus irgendeinem Grunde den Anspruch auf eine AHV/IV-Rente nicht erwerben konnten oder wollten, in der Schweiz als Nichterwerbstätige Wohnsitz nehmen und aus dem In- oder Ausland ein AHV/IV-fremdes Renteneinkommen wegen Invalidität beziehen, ein Abzug in der Höhe des hypothetischen IV-Rentenbetreffnisses einzuräumen wäre. Für eine solche Schlussfolgerung bietet weder die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung eine Grundlage, noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der AHV/IV-Rente. (H 121/03)
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Freiwillige AHV/IV. Beitritt von Minderjährigen Urteil des EVG vom 6. April 2004 i. Sa. D. G. Art. 2 Abs. 1 AHVG. Das im Obligatoriumsbereich massgebende Prinzip der Individualversicherung (BGE 126 V 219 f. Erw 1d, 220 f. Erw. 3 = AHI 2001 S. 174) gilt auch für die freiwillige Versicherung. Eine minderjährige Person, die mit ihren freiwillig versicherten Eltern im Ausland lebt, ohne von diesen zum Beitritt in die freiwillige Versicherung angemeldet worden zu sein, gilt deshalb nicht als obligatorisch versichert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG am Ende (Erw. 4.2).
Der 1984 geborene schweizerische Staatsangehörige D. G. lebt, nachdem er zuvor Wohnsitz in der Schweiz verzeichnet hatte, seit August 1994 mit seinen Eltern auf der Insel X. Am 7. Oktober 2002, nach Erreichen des Mündigkeitsalters, beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in Z. die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2002 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse das Beitrittsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab. D. G. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Schweizerische Ausgleichskasse zu verpflichten, ihn in die freiwillige AHV-Versicherung aufzunehmen. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung konnten sich die im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, die nicht nach Art. 1 AHVG obligatorisch versichert waren, freiwillig versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatten. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung konnten ausserdem Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausschieden, die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen. Art. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) bestimmte, dass als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von Art. 2 AHVG die nicht gemäss Art. 1 AHVG versicherten Personen gelten, welche das SchweizerBürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben. Nach Art. 7 Abs. 1 VFV konnten Auslandschweizer den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 50. Altersjahr erklären. Bezüglich der Fortführung der Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 2 AHVG sah Art. 10 Abs. 1 VFV vor, Auslandschweizer könnten ohne Rücksicht auf ihr Alter innert Jahresfrist seit Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung den Beitritt zur freiwilli-
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gen Versicherung erklären. Diesfalls erfolgte der Beitritt rückwirkend auf das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und hatte zur Folge, dass diese nicht unterbrochen wurde (aArt. 10 Abs. 3 VFV). Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorlagen, die nicht vom Auslandschweizer selbst zu vertreten waren, konnte die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Der Entscheid war durch eine Kassenverfügung zu treffen (aArt. 11 VFV).
3.2 Mit Wirkung per 1. Januar 2001 wurden die Normen des AHVG über die freiwillige Versicherung, auf den 1. April 2001 ausserdem einzelne Bestimmungen der VFV revidiert. Eine weitere diesbezügliche Änderung des AHVG (Gleichstellung der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation mit denjenigen der Europäischen Gemeinschaft) trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Wie die Eidgenössische Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. Erw. 2 hievor). Die Beurteilung des am 7. Oktober 2002 gestellten Aufnahmegesuchs, über welches mit Verfügung vom 27. Dezember 2002 entschieden wurde, richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 VFV in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung. Danach können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (so der neue Wortlaut von Art. 11 VFV).
4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, in die freiwillige AHV/IV-Versicherung aufgenommen zu werden. Diesbezüglich ist unbestritten und als erstellt anzusehen, dass er im Besitz des Schweizer- Bürgerrechts ist. Ebenso ist die Beitrittsvoraussetzung hinsichtlich des Wohnsitzes erfüllt, ist doch die Insel X., wo er seit August 1994 mit seinen
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Eltern lebt, gemäss der durch die Vorinstanz eingeholten Auskunft des Y. vom 12. Juni 2003 nicht Mitglied der Europäischen Union. Ebenso wenig gehört sie der Europäischen Freihandelsassoziation an. Zu prüfen bleibt demgegenüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war und anschliessend, wie es Art. 8 Abs. 1 VFV verlangt, innerhalb eines Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat.
4.1 Der Beschwerdeführer lebte von 1984 bis 1994 in der Schweiz und war damit gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung obligatorisch versichert. Mit der Wohnsitznahme auf X. im August 1994 endete die obligatorische Versicherung. Umstritten ist, ob seither ein den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG gerecht werdendes Versicherungsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer leitet ein solches aus dem Umstand ab, dass sein im gleichen Haushalt lebender Vater während dieser Zeit freiwillig versichert gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, sei als Minderjähriger ohne sein Zutun und damit obligatorischerweise in diese Versicherung einbezogen worden.
4.2
4.2.1 Gesetz und Verordnung äussern sich nicht explizit zur Frage, ob
die minderjährigen Nachkommen einer freiwillig versicherten Person ihrerseits automatisch ebenfalls versichert sind. Gemäss Rz 2022 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zieht der Versicherungsbeitritt der Eltern denjenigen der Kinder nicht nach sich, sondern die Kinder haben sich selbst (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) zum Beitritt anzumelden, wobei sie die Beitrittsvoraussetzungen erfüllen müssen. Derartige Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, wenn und soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits von den Weisungen ab, soweit sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 126 V 68 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
4.2.2 Mit Bezug auf die obligatorische Versicherung hat das EVG in
einer Reihe von Entscheidungen, welche die Versicherungseigenschaft der Ehefrau eines Versicherten betrafen, den Grundsatz entwickelt und verschiedentlich bestätigt, dass die Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen sind (vgl. die Wiedergabe der diesbezüglichen Rechtsprechung in BGE 126 V 219 f. = AHI 2001 S. 174 Erw. 1d). Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene 10. AHV-Revision hat an diesem Prinzip nichts geändert (BGE 126 V 220 f. = AHI 2001 S. 174 Erw. 3 mit Hinweisen). Auch in der Lehre wird bezüglich der Unterstellung unter die obligatorische
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Versicherung gemäss Art. 1 AHVG festgehalten, die Versicherteneigenschaft sei persönlich, namentlich finde keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau statt (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 6 ff. Rz. 1.2–1.4), im Rahmen eines Familienverbandes müsse die Situation jedes einzelnen Familienmitgliedes gesondert betrachtet werden (Greber/Duc/ Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, S. 31 Rz. 31; vgl. auch die dortigen Hinweise in Rz. 32), und die 10.AHV-Revision habe am Prinzip der individuellen Versicherung nichts geändert (Kahil-Wolff, Die Auswirkungen der 10. AHV-Revision auf die Versicherungsunterstellung, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1998, S. 43).
4.2.3 Die freiwillige Versicherung folgt grundsätzlich denselben Prinzipien wie die obligatorische AHV/IV. Abweichungen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Die Geltung eines Grundsatzes der Mit- oder Familienversicherung an Stelle desjenigen der Individualversicherung könnte sich aus der Interpretation einer die freiwillige Versicherung betreffenden Norm oder allenfalls aus einer grundlegenden Verschiedenheit zwischen Obligatorium und Freiwilligkeit ergeben.
Dem Wortlaut von Gesetz und Verordnung sind, wie dargelegt, keine relevanten Hinweise zu entnehmen. Der Umstand, dass es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, spricht, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, nicht für, sondern vielmehr gegen den zwangsweisen Einbezug minderjähriger Nachkommen, und zwar unabhängig von der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzesrevision. Diese wurde, wie aus der Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 hervorgeht, insbesondere im Bestreben vorgenommen, das Defizit der freiwilligen Versicherung zu reduzieren (Botschaft [zitiert nach dem Separatdruck], S. 6), wobei die Regelung gleichzeitig den (voraussichtlichen) Anforderungen des bilateralen Abkommens mit der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten über die Personenfreizügigkeit angepasst werden sollte (Botschaft, S. 11 f.; Votum der Kommissions-Berichterstatterin Beerli, Amtliches Bulletin Ständerat 2000 S. 35). Um die angestrebte Beschränkung des Kreises der versicherten Personen zu erreichen, wurde unter anderem die Versicherung neu als reine Weiterführungsversicherung konzipiert, welche an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versicherungsverhältnis anknüpft (Botschaft, S. 16). Diese Absicht fand ihren Niederschlag in der neuen Formulierung von Art. 2 Abs. 1 AHVG. Dagegen enthalten die Materialien keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Anwendung dieser Norm die minderjährigen Nachkommen einer freiwillig versicherten Person als obligatorisch
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versichert zu gelten hätten. Dies gilt auch für das Votum von Bundesrätin Dreifuss im Rahmen der nationalrätlichen Debatte vom 13. Juni 2000 (Amtliches Bulletin Nationalrat 2000 S. 635), auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Daraus geht lediglich hervor, dass die in einem vorangegangenen Votum Nationalrat Egglys (Amtliches Bulletin Nationalrat 2000 S. 633) erwähnten jungen Personen, welche von der Gesellschaft ermuntert würden, mobil zu sein und im Ausland Erfahrungen zu sammeln, die Möglichkeit haben, der freiwilligen Versicherung beizutreten, falls sie zuvor während fünf Jahren versichert waren. Dagegen lässt sich den Ausführungen der Bundesrätin nicht entnehmen, Personen, die als Minderjährige mit ihren Eltern ins Ausland gezogen sind, stehe der Beitritt auch noch mehrere Jahre später offen.
4.2.4 Das vom Beschwerdeführer postulierte Mit- bzw. Familienversicherungsprinzip lässt sich somit weder aus einer die freiwillige Versicherung betreffenden Norm noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich zur obligatorischen AHV/IV ableiten. Dementsprechend ist vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen. Da die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung vom 7. Oktober 2002 mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV erfolgte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt.
5. 5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, es sei nicht zulässig, dass der Gesetzgeber die Beitrittsvoraussetzungen verschärfe, ohne eine Übergangsbestimmung zu erlassen, welche denjenigen Personen, die nach bisherigem Recht beitrittsberechtigt gewesen seien, nach wie vor den Beitritt erlaube. Das Gericht habe eine in diesem Sinne lautende Übergangsregelung an Stelle des Gesetzgebers zu formulieren.
5.2 Die Schaffung einer Übergangsregelung ist grundsätzlich Sache der
rechtsetzenden Organe und nicht des Gerichts. Angesichts der auf Bundesebene geltenden Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden (Art. 191 BV) ist es dem EVG ausserdem verwehrt, Normen auf formeller Gesetzesstufe mit Blick auf verfassungsrechtliche Überlegungen die Anwendung zu versagen. Unabhängig davon liegt aber vorliegend weder eine echte Rückwirkung
Erw. 3b/dd, je mit Hinweisen) noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte (BGE 122 I 340 Erw. 7a, 118 Ia 256 Erw. 5b) vor. Auch der unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund des verfassungsmässigen Rechts auf Treu- und Glaubensschutz zu bejahende Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine unvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden (BGE 125 II 165 Erw. 5, 123 II
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f. Erw. 9, 122 V 409 Erw. 3b/bb, 119 Ib 251 Erw. 5e, 257 Erw. 9b), besteht vorliegend nicht, da weder von einer unvorhergesehenen Rechtsänderung gesprochen werden kann noch substanziert geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer Dispositionen der erwähnten Art getroffen hätte. Die blosse Erwartung, der Versicherung beitreten zu können, stellt keine Disposition dar.
6. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer seien über die Verschärfung der Voraussetzungen zum Beitritt in die freiwillige AHV/IV nicht informiert worden. Insbesondere habe man ihnen nicht mitgeteilt, dass angestrebt werden könnte, noch vor dem 31. Dezember 2000 ein Beitrittsgesuch zu stellen. Mit der neuen Regelung seien jedoch Erwartungen verändert worden, die während Jahrzehnten bestanden hätten. Insoweit habe beim Beschwerdeführer eine Vertrauensposition bestanden, die nicht ohne weiteres aufgehoben werden könne. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend dargelegt hat, sind die schweizerischen Auslandvertretungen nach der Rechtsprechung zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren (BGE
V 69 mit Hinweis). Das Unterbleiben einer offiziellen Information über die per 1. Januar 2001 erfolgte Rechtsänderung ist daher nicht geeignet, einen Anspruch auf eine dem materiellen Recht widersprechende Behandlung zu begründen. (H 216/03)
AHV. Renten. Export a.o. AHV-Rente Urteil des EVG vom 20. Februar 2004 i. Sa. P. A. Art. 8 und 15 des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA); Anhang II FZA (Anpassung h gemäss Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 FZA in der hier massgebenden, vor In-Kraft-Treten des Beschlusses Nr. 2/
Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit] geltenden Fassung); Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1 und 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 153a AHVG (in der seit 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Fassung): Export einer ausserordentlichen AHV-Altersrente nach Deutschland.
Die zufolge Wegzugs der versicherten Person per 1. Januar 2003 nach Deutschland am 12. Dezember 2002 verfügte Aufhebung einer auf den 1. November 1996 zugesprochenen ausserordentlichen AHV- Altersrente erweist sich vor dem Hintergrund des Personenfreizügigkeitsabkommens, namentlich dem in der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Leistungsexportprinzip, als unzulässig.
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A. Mit Verfügung vom 8. November 1996 sprach die Ausgleichskasse der am 9. Oktober 1934 geborenen, aus Deutschland stammenden P. A., seit dem 2. Juli 1990 in zweiter Ehe verheiratet und seither das Schweizer Bürgerrecht besitzend, eine ausserordentliche Altersrente in Höhe von monatlich
Franken ab 1. November 1996 zu. Die Versicherte war u.a. von Oktober bis Dezember 1989 sowie von Januar bis März 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Mit Schreiben vom 24. November 2002 informierte P. A. die Verwaltung darüber, dass sie sich per 1. Januar 2003 wieder in Deutschland niederlassen werde. Die infolge des Wegzugs ins Ausland zuständig gewordene Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) verfügte am 12. Dezember
die Zusprechung einer ordentlichen einfachen Altersrente ab 1. Januar 2003 in Höhe von 168 Franken monatlich. Da die ausserordentliche – sich zuletzt auf 1030 Franken im Monat belaufende – Rente nur bei Wohnsitz in der Schweiz hätte weiter ausgerichtet werden können, stehe ihr nur mehr die niedrigere ordentliche Teilrente zu.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher P. A. sinngemäss um Weitergewährung der bisherigen ausserordentlichen Rente ersuchte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 13. Mai 2003).
C. P. A. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. Während die SAK beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, abzuweisen, schliesst BSV auf deren Gutheissung.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. Soweit die SAK letztinstanzlich vorbringt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie insbesondere dem in den Akten enthaltenen «Rückschein National» vom 16. Juni 2003 zu entnehmen ist, wurde der vorinstanzliche Entscheid der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2003 ausgehändigt. Die am 1. Juli 2003 datierte, beim EVG am 4. Juli 2003 eingegangene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte somit innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG, weshalb darauf eingetreten werden kann.
2. Letztinstanzlich beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals darauf, dass das per 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
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päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) auf ihren Fall Anwendung finde.
3. Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt (BGE 128 V 315; vgl. auch das noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil B. vom 9. Dezember 2003, H 132/03).
3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II «Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit» des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).
3.2 Die Verfügung der SAK vom 12. Dezember 2002 wurde nach In- Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002 erlassen und beschlägt Rentenleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2003. Das Abkommen und die Koordinierungsverordnungen sind somit in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Sie gelten für die Beschwerdeführerin ferner auch in persönlicher Hinsicht, weil sie Arbeitnehmerin war, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Verordnung Nr. 1408/71).
4. 4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch er-
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hoben worden ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Mit dieser Norm wird für bestimmte Leistungen die ungekürzte Zahlung an Berechtigte mit Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates – und damit der Leistungsexport – vorgeschrieben und die Anwendung entgegenstehender mitgliedstaatlicher Regelungen ausgeschlossen, um insbesondere den mit der Übersiedelung in einen anderen Mitgliedstaat drohenden Rechtsnachteil des Verlusts von Ansprüchen auf Geldleistungen auszuschliessen. Durch diese Aufhebung der Wohnortklauseln im mitgliedstaatlichen Recht wird im Ergebnis eine Gleichstellung der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Leistungsberechtigung erreicht. Soweit das Recht der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten im Auslandsleistungsrecht nach der Staatsangehörigkeit differenziert, wird der Leistungsexport ferner auch durch die Gleichbehandlungsregelung in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gewährleistet (Rolf Schuler, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2002, Rz 1 ff. zu Art. 10). Ziel von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ist somit die uneingeschränkte Auszahlung von Leistungen, ungeachtet dessen, in welchem Mitgliedstaat eine Person wohnt (sog. Leistungsexportprinzip; Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [nachfolgend: Botschaft], BBl 1999 VII 6320; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 38 unten f.). 4.2 Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht – als Ausnahmeregelung zu Art. 10 und den im Titel III der Verordnung enthaltenen Exportgeboten – unter der Überschrift «Beitragsunabhängige Sonderleistungen» die Möglichkeit vor, Sonderleistungen, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen, unter bestimmten Voraussetzungen durch Eintragung in Anhang IIa
von der Exportpflicht auszunehmen, wenn die an der Verordnung mitwirkenden Staaten damit einverstanden sind. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Leistungen nur den im Land wohnhaften Personen gewährt werden müssen (Botschaft, BBl 1999 VII 6320; Schuler, a.a.O., Rz 1 zu Art. 10a). Im erwähnten Anhang IIa sind für die Schweiz gemäss FZA (Anpassung h gemäss Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1 FZA in der hier massgebenden, vor In-Kraft-Treten des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit] des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, der die Hilflosenentschädigung
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hinzugefügt hat, geltenden Fassung) die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen sowie gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen, Härtefallrenten der Invalidenversicherung gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG sowie beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften aufgeführt. Ausserordentliche AHV/IV-Renten sind hingegen weder hier noch andernorts von der Exportpflicht ausgenommen (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, CHSS 2/2002, S. 83 in fine; Bettina Kahil-Wolff, L’accord sur la libre circulation des personnes Suisse-CE et le droit des assurances sociales, in: La Semaine Judiciaire, 4/2001 Teil II, S. 126 f. sowie FN 300; vgl. auch das IV-Rundschreiben Nr. 182 des BSV vom 18. Juli 2003, Ziffer 3).
Daraus folgt, dass die – auf Grund des Wegzugs nach Deutschland erfolgte – Einstellung der der Beschwerdeführerin seit 1. November 1996 ausgerichteten ausserordentlichen AHV-Altersrente per 1. Januar 2003 zu Unrecht erfolgt ist. Darauf hinzuweisen bleibt, dass Art. 42 Abs. 1 AHVG, auf welche Bestimmung die Vorinstanz ihre Leistungsablehnung abgestützt hat und die den Kreis der Bezügerinnen und Bezüger von ausserordentlichen AHV-Renten auf in der Schweiz wohnhafte Personen beschränkt, weiterhin Geltung hat für Personen, die dem FZA oder einem eine analoge Regelung vorsehenden Staatsvertrag nicht unterstehen. (H 197/03)
IV. Beschwerdelegitimation Urteil des EVG vom 13. Januar 2004 Art. 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 Bst. e IVV; Art. 104 Bst. d UVG und Art.
UVV; Art. 103 Bst. c OG: Beschwerdebefugnis der Versicherer. Art. 129 UVV vermittelt dem Unfallversicherer keinen Beschwerdeanspruch gegen den Entscheid einer IV-Stelle bezüglich Festlegung des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades (Erw. 4). Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 UVG: Bindende Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheides zur Bemessung der Invalidität.
Die Regel, wonach ein Sozialversicherer den Entscheid einer anderen Versicherung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, wenn er diesen, ihm ordnungsgemäss eröffneten Entscheid nicht angefochten hat (BGE 126 V 288 Erw. 2d), gilt nicht für den Unfallversicherer in einem von der Invalidenversicherung eröffneten Verfahren (Erw. 5).
A. A.a. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2001 hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) T. einen Anspruch auf eine Invali-
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denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen. Der Versicherte hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg erhoben, bei welchem das Verfahren gegenwärtig hängig ist.
A.b. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg hat auf Gesuch hin mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 festgestellt, dass T. einen Invaliditätsgrad von 100% aufweist und ihm demnach ab dem 1. September 1999 eine ganze Rente zusteht. Anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs teilte die IV-Stelle T. in einem Vorbescheid vom 10. Dezember
mit, dass er nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit von 40% aufweise. Der Versicherte bestritt jegliche Verbesserung seines Gesundheitszustands und seiner Erwerbsfähigkeit und forderte weitere Abklärungen. Am 15. März
teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte. Gestützt auf einen Beschluss vom 8. April 2002, in welchem ein Invaliditätsgrad von 40 % festgehalten wurde, sprach die IV-Stelle T. mit Verfügung vom 15. April 2002 eine Viertelrente ab dem 1. Juni 2002 zu, zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehefrau und drei Zusatzrenten für die Kinder.
B. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat gegen diesen Entscheid beim Sozialversicherungsgerichtshof des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg Beschwerde eingereicht. Mit Entscheid des Präsidenten vom 24. Juni 2002 wurde Nichteintreten beschlossen.
C. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die kantonale Instanz, damit diese in der Sache entscheide. Die IV-Stelle und T. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, letzterer unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Subsidiär ersucht T. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das EVG weist die Beschwerde aufgrund folgender Erwägungen ab:
1. Da es bei vorliegender Streitigkeit nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Kognitionsbefugnis des Gerichts eingeschränkt. Mit der Beschwerde kann einzig die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vorgenommene Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 Bst. a und b und
Abs. 2 OG).
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2. 2.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, enthält in Art. 49 Abs. 4 eine Bestimmung, welche Art. 129 UVV entspricht (BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2.2): Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Satz 1). Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Diese Bestimmung ist in vorliegendem Fall allerdings nicht anwendbar, denn der Sozialversicherungsrichter hat Rechtsänderungen, die nach dem angefochtenen Urteil erfolgt sind, nicht zu berücksichtigen.
2.2 Gemäss Art. 104 UVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) regelt der Bundesrat das Verhältnis zwischen der Unfallversicherung und den anderen Sozialversicherungen, insbesondere bezüglich der Pflichten jeder einzelnen Versicherung beim Zusammentreffen von Unfall und Krankheit (Bst. c) und des Beschwerderechts der Versicherungsträger gegen Verfügungen, die in den Bereich einer anderen Sozialversicherung erlassen werden (Bst. d). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenzdelegation Gebrauch gemacht, indem er den – bis zum 31. Dezember 2002 geltenden – Art. 129 UVV erlassen hat. Fällt eine Krankenversicherung oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers berührt, so muss jenem gemäss Art. 129 Abs. 1 UVV der fragliche Entscheid ebenfalls eröffnet werden. Der andere Versicherungsträger kann dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Erhebt eine andere Sozialversicherung Einsprache gegen eine solche Verfügung, so muss der Versicherungsträger, der die Verfügung erlassen hat, gemäss Art. 129 Abs. 2 UVV die Einsprache dem Versicherten zur Stellungnahme zustellen. Ebenfalls muss eine allfällige Beschwerde der anderen Versicherung durch die Beschwerdeinstanz dem Versicherten zwecks Stellungnahme zugestellt werden. Der Versicherte hat in diesem Verfahren Parteistellung, und die gefällten Urteile entfalten auch ihm gegenüber Wirkung. Mit diesen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber eine allgemeine Koordinierung der Sozialversicherungen herbeiführen, um namentlich Überentschädigungen zu verhindern und die Aufteilung zu erleichtern, wenn sich die beiden betroffenen Versicherungen nicht einigen können (BGE 125 V 340 Erw. 2, 115 V 425 Erw. 1; Jean-Maurice Frésard, L’assurance-accidents obligatoire in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Ziff. 259 Anm. 368). In der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung bezweckte Art. 129 UVV die Koordinierung der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen, so dass der Leistungsentscheid des Unfallversicherers für andere Sozialversicherungen bindend war und somit widersprüchliche Entscheide bezüglich ein und desselben Unfalls verhindert werden konnten. Zu diesem Zweck wurden den betroffenen Sozialver-
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sicherungen dieselben Rechte und Rechtsmittel gewährt wie den Parteien. Der bis zum 31. Dezember 2002 gültige Wortlaut von Art. 129 UVV wurde gleichzeitig wie das KVG eingeführt und entsprach demjenigen von Art. 121 KVV. Diese Bestimmung enthält jedoch keine wesentliche Änderung bezüglich der Intervention der anderen betroffenen Versicherer im Verfahren, denen der Entscheid des Unfallversicherers letztlich entgegengehalten werden kann (BGE 125 V 340 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist die Frage der Zustellung
der Entscheide in den Artikeln 75 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2002) und
IVV geregelt. Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Leistung ohne Verfügung gewährt wird (Art. 74ter IVV), muss jeder Verwaltungsakt, der die Rechte oder die Pflichten des Versicherten zum Gegenstand hat, von der IV- Stelle als schriftliche Verfügung erlassen werden (Art. 75 Abs. 1 IVV). Dieser Entscheid muss gegebenenfalls dem betroffenen Unfallversicherer oder der Militärversicherung eröffnet werden, wenn der Versicherte von diesen Versicherungsträgern ebenfalls Leistungen bezieht (Art. 76 Abs. 1 Bst. e IVV, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung).
3. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffs sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Dies befreit indes die genannten Versicherungen nicht von der Pflicht, die Invalidität in jedem Einzelfall auf unabhängige Weise zu bestimmen. Auf keinen Fall darf sich ein Versicherer damit begnügen, den von einer anderen Versicherung festgelegten Invaliditätsgrad ohne weitere Prüfung zu übernehmen, denn eine solch weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite kann ein Versicherer bei der Bestimmung der Invalidität den von einer anderen Versicherung gefällten Entscheid nicht unberücksichtigt lassen. Eine durch einen rechtskräftigen Entscheid bekräftigte Evaluation darf zudem auf keinen Fall unbeachtet bleiben. Vielmehr ist sie als Indiz zu werten, dass es sich um eine zuverlässige Einschätzung handelt und deshalb vom zweiten Versicherer im Rahmen eines späteren Entscheidprozesses be-
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rücksichtigt werden muss. Mit anderen Worten muss sich der Versicherer die Vermutung der Richtigkeit der erfolgten Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen. Eine abweichende Einschätzung ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen von ausreichenden Gründen möglich. So ist etwa eine abweichende Einschätzung nicht zulässig, wenn sie nur vertretbar oder gleichwertig ist. Ein ausreichender Grund wäre hingegen anzunehmen, wenn beispielsweise die erste Einschätzung auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unhaltbaren Begründung beruht oder wenn sie einzig aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versicherten zustande gekommen ist. Zusätzlich zu diesen von der Rechtsprechung bereits anerkannten Gründen wäre eine abweichende Bemessung auch zulässig, wenn die frühere Einschätzung auf einer extern limitierten und oberflächlichen Abklärung beruht, in keiner Weise überzeugt oder auf sachfremden Erwägungen beruht. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht z. B. eine von der Invalidenversicherung vorgenommene Einschätzung als unvertretbar qualifiziert, weil sie in erheblichem Masse von der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers abwich, welche von schlüssigen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den zumutbaren Arbeitsleistungen ausging und auf einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich beruhte (BGE 126 V f. Erw. 3, 2001 Nr. U 410 S. 73 f. Erw. 3).
4. 4.1 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2002 aus zwei Gründen nicht auf die von der SUVA gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde eingetreten. Zum einen begründen die Regeln zur Koordinierung der Invaliditätsschätzung keine Beschwerdebefugnis des Unfallversicheres, da der Entscheid der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer im Verhältnis zu seinem Versicherten keine Bindungswirkung entfaltet. Zum andern kann der Unfallversicherer kein schutzwürdiges Interesse an einer richtigen Anwendung des Rechts im Sinne von Art. 103 Bst. a OG geltend machen. In ihrer Beschwerde wirft die SUVA der kantonalen Instanz vor, sie habe angesichts der jüngeren Rechtsprechung Art. 129 UVV allzu eng ausgelegt. Die SUVA ist demnach der Ansicht, dass die Bedingungen für ihre Beschwerdelegitimation in casu erfüllt seien. Sie rügt zudem eine Verletzung von Art. 103 Bst. a OG, da ihr schutzwürdiges Interesse in der Abwehr eines wirtschaftlichen Schadens bestehe.
4.2 Die Art. 75 und 76 IVV befassen sich mit der Frage der Zustellung der Verfügung. Im Gegensatz zu Art. 129 UVV sehen diese Bestimmungen zumindest nicht ausdrücklich vor, dass der Sozialversicherungsträger, welchem der IV-Entscheid mitgeteilt wird, über dieselben Rechtsmittel verfügt wie der Versicherte, um diesen Entscheid anzufechten. Die Verfahrenslage ist in der Tat nicht dieselbe. Nach der Kompetenzdelegation von Art. 104
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Bst. d UVG regelt Art. 129 UVV das Verhältnis zwischen der Unfallversicherung und den anderen Sozialversicherungen bezüglich der Beschwerdebefugnis der Versicherer gegen Entscheide, die in einem anderen Sozialversicherungszweig anfallen (RKUV 2003 Nr. U 472 S. 44 Erw. 2.2.2). Wie die Rechtsprechung zu Art. 129 UVV festhält, trifft den Unfallversicherer eine allgemeine Pflicht, seinen Entscheid allen anderen Sozialversicherungen zuzustellen, die in ihrer Leistungspflicht berührt sind (BGE 129 V 75 Erw. 4.2.1 mit Hinweis). Nach der ratio legis von Art. 129 UVV (in der vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung, welche mit Art. 121 KVV übereinstimmt [BGE 125 V 341 Erw. 2; RKUV 2003 Nr. U 472 S. 44 Erw. 2.2.2]; zu Art. 125 des KVV-Entwurfs vgl. den Kommentar des BSV zu den Koordinationsregeln), findet diese Bestimmung bei negativen Entscheiden Anwendung, wenn die Verfügung eines Sozialversicherungsträgers die Leistungspflicht eines anderen Sozialversicherers berührt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unfallversicherer eine Leistung verweigert oder wenn er eine bisher gewährte Leistung beendet.
4.3 In einem Entscheid K. vom 29. November 2002 (BGE 129 V 73) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf die minimalen Grundsätze der Fairness (zum Fairness-Grundsatz im Verfahren vgl. BGE 125 V 68 Erw. 4 und 122 V 163 f. Erw. 2a und b; Peter Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness: Die aus dem Gleichheitsprinzip abgeleiteten Verfassungsgrundsätze in «Stabilité et dynamisme du droit dans la jurisprudence du Tribunal fédéral suisse», Basel 1975, S. 41 f.) festgehalten, dass die IV-Stelle über den Wortlaut von Art. 76 IVV hinaus gehalten ist, einen Rentenentscheid allen betroffenen Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zuzustellen. Aufgrund dieser Verfassungsgrundsätze sei es nicht zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung durch eine Verfügung der IV (bezüglich Feststellung der Invalidität, des Invaliditätsgrads und des Anspruchbeginns) – unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit – vollständig gebunden ist und sich die Auswirkungen dieser Verfügung entgegenhalten lassen muss, ohne am Verfahren teilzunehmen oder auch nur angehört zu werden. Das EVG hat sodann festgehalten, dass eine BVG-Vorsorgeeinrichtung, welche trotz eigenem Beschwerderecht nicht in das IVG-Verfahren einbezogen wurde, durch die von den IV-Organen vorgenommene Invaliditätsschätzung nicht gebunden ist (BGE 129 V 74 f. Erw. 4.1 und 4.2.2). Diese Rechtsprechung kann indes nicht einfach auf die Bestimmungen der IVV und der UVV übertragen werden. Der Entscheid der Invalidenversicherung hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge) bindende Wirkung in Bezug auf die Feststellung der Invalidität, den Invaliditätsgrad und den Beginn des Anspruchs. Wie Zünd zu Recht feststellt (Enge Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe in SZS 2001 S. 31 f.), kommt es in der Praxis höchst selten vor, dass ein IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.
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Dies hat zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung durch den IV-Entscheid gebunden und direkt verpflichtet ist, Leistungen auszurichten. Anders verhält es sich hingegen bei den Auswirkungen des Entscheides der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung, denn die Bindungswirkung entfaltet sich in Wirklichkeit nur indirekt, da gestützt auf die in BGE 126 V 288 begründete Rechtsprechung eine abweichende Einschätzung zulässig ist, wenn ausreichende Gründe vorliegen. Hinzu kommt, dass die Bedingungen für die Gewährung von Invaliditätsleistungen bei diesen beiden Versicherungsträgern nicht identisch sind (z. B. was die Rolle der natürlichen und der adäquaten Kausalität in der Unfallversicherung betrifft), so dass der Entscheid der Invalidenversicherung nicht unbedingt bzw. nicht in gleichem Masse die Leistungspflicht des Unfallversicherers berührt. Zudem unterscheidet sich aufgrund der jeweiligen Bedingungen von Art. 29 Abs. 1 IVG und von Art. 19 Abs. 1 init. UVG der Zeitpunkt des Entscheids, so dass die für die Invaliditätsschätzung massgeblichen Elemente ex lege mit dem Lauf der Zeit voneinander abweichen können. Wäre der Rentenentscheid der IV-Stelle für die Unfallversicherung bindend, so würde dies den Versicherer dazu verleiten, präventiv gegen diesen Entscheid Beschwerde zu erheben. Eine Interessenabwägung führt aber dazu, dass das Interesse des Versicherten, gegen den Entscheid der IV-Stelle vorzugehen, überwiegt. 4.4 Die in Art. 129 Abs. 1 UVV formulierte Bedingung, wonach der Entscheid die Leistungspflicht des anderen Versicherers berühren muss, ist nicht identisch mit dem in Art. 103 Bst. a OG enthaltenen Grundsatz, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die SUVA ist wie jeder Sozialversicherungsträger gestützt auf Art. 103 Bst. c zur Beschwerde berechtigt (BGE 125 V 342 Erw. 3b mit Hinweis). Laut dieser Bestimmung kann jede Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht dazu ermächtigt, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen. Art. 129 UVV verleiht dem Unfallversicherer keinen Beschwerdeanspruch gegen den Entscheid einer IV- Stelle bezüglich Rentenanspruch und Invaliditätsgrad, denn dieser Entscheid berührt die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht. Allenfalls
wäre zu prüfen, wie diese Frage im Lichte des ATSG zu behandeln ist, doch kann diese Frage offen bleiben, da Art. 49 Abs. 4 ATSG in vorliegendem Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist. Im Übrigen kann die Frage auch offen bleiben, wenn der zweite Versicherer nur in komplementärer Weise eingreift.
5. 5.1 Gemäss BGE 126 V 288 Erw. 2d muss sich ein Sozialversicherungsträger den Entscheid eines anderen Sozialversicherers grundsätzlich entgegenhalten lassen, wenn ihm die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet wurde und er von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.
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5.2 Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die erwähnte Regel nicht für den Unfallversicherer gilt, wenn der fragliche Entscheid in einem von der Invalidenversicherung eröffneten Verfahren gefällt wurde. Da Art. 129 UVV dem Unfallversicherer keinen Beschwerdeanspruch gegen eine Verfügung der IV-Stelle bezüglich Rentenanspruch respektive Invaliditätsgrad verleiht, entfaltet eine solche Verfügung keine Bindungswirkung für den Unfallversicherer. Die Regel, wonach sich der Versicherer die Vermutung der Richtigkeit der erfolgten Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen muss (Erw. 3 oben), gilt mithin nicht gegenüber dem Unfallversicherer, wenn der Entscheid in einem von der Invalidenversicherung eröffneten Verfahren ergangen ist.
6. Subsidiär rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Bst. a OG.
6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Grundsätze, die die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor Bundesgericht regeln, auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 Bst. a OG und der gleich lautende Art. 48 Bst. a VwVG vorsehen (BGE 123 V 114 Erw. 3 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss Art. 103 Bst. a OG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 120 V 39 Erw. 2b, 119 V 87 Erw. 5b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 II 174 Erw. 2b, 119 Ib 183 f. Erw. 1c). Dabei muss es sich um ein direktes, konkretes Interesse handeln. Insbesondere wird verlangt, dass die betroffene Person in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehe; dies ist nicht der Fall, wenn sie lediglich in indirekter oder mittelbarer Weise berührt ist (BGE 125 V 342 Erw. 4a, 124 V
Erw. 2b mit Hinweisen). In vorliegendem Fall sind diese Bedingungen nicht erfüllt, denn die Beschwerdeführerin hat kein schutzwürdiges, direk-
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tes und konkretes Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Invalidenversicherung. Zum einen fehlt es am rechtlichen Interesse, da die Verfügung der anderen Versicherung nicht in die Rechte und Pflichten des Unfallversicherers eingreift. Zum andern besteht für die Beschwerdeführerin keine tatsächlich konkrete Gefährdung ihrer Interessen, da der Entscheid der IV-Stelle bezüglich Festlegung der Rente für den Unfallversicherer keinerlei Bindungswirkung entfaltet. (I 564/02)
EL. Leibrente mit Rückgewähr Urteil des EVG vom 27. November 2003 i. Sa. V. B. Artikel 15c ELV ist auch bei Leibrenten mit Rückgewähr anwendbar, bei welchen die Renten bereits zu laufen begonnen haben (Erw. 3.2).
A. V. B. (geboren 1937) bezog anfänglich eine Rente der IV und ab 1. Februar
infolge Erreichen des Pensionierungsalters eine Rente der AHV. Zusätzlich wurden ihr seit Jahren EL ausgerichtet. Nachdem sie von ihrer am 24. Januar 1995 verstorbenen Mutter den Betrag von Fr. 120 000.– geerbt hatte, stellte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die EL ein. Per 1. Januar 1996 schloss V. B. bei der Lebensversicherungs-Genossenschaft X. eine Leibrente mit Rückgewähr im Todesfall ab. Diese bezahlte ihr auf Grund einer Einmaleinlage von Fr. 100 000.– ab 1. Februar 1996 eine monatliche Rente von Fr. 506.20. In der Folge nahm die Ausgleichskasse verschiedene Anpassungen bei der Berechnung der erneut ausgerichteten EL vor (Verfügungen vom 2. Februar 1996, 9. Januar 1997, 25. Juli 1997, 4. Juni 1998, 15. Februar 1999 und 18. Januar 2000). In den Neuberechnungen der Verfügungen vom 19. und 25. Juni 2002 berücksichtigte die Ausgleichskasse erstmals den Rückkaufswert der Leibrente als Vermögensbestandteil.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. November 2002 ab.
C. V. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen vom 19. und 25. Juni
aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, den Anspruch auf EL ohne Berücksichtigung des Rückkaufswerts der Leibrente neu zu berechnen. Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der EL geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2. Schweizer Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche Bezüger einer Rente der AHV oder einer halben oder ganzen Rente der IV sind und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, haben Anspruch auf EL (Art. 2 ff. ELG). Als Einnahme ist bei Altersrentnern, welche in einem Altersheim wohnen, ein Fünftel des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25 000.– übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG und § 4 des kantonalen EL-Gesetzes, SAR 831.200). Zum massgebenden Vermögen gehören grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte, über die der Ansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 201; AHI 2001 S. 292 Erw. 4b). Gemäss dem auf den 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 15c Abs. 1 ELV ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögenswert zu berücksichtigen. Das EVG hat Art. 15c Abs. 1 ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (AHI 2001 S. 290; Pierre Ferrari, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l’AVS/AI, SZS 2002 S. 422 f.).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass Verfügungen über EL
in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten und dass im Rahmen der jährlichen Überprüfung deshalb die Grundlagen zur Berechnung der EL ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 mit Hinweisen). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse den Rückkaufswert der Leibrente erst ab 1. Januar 2002 berücksichtigte.
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3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr handle es sich um
einen anderen Sachverhalt als im Grundsatzurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil M. vom 20. August 2001, P 48/00 = AHI 2001 S. 290): Dort sei es um eine aufgeschobene Leibrente mit Rückgewähr gegangen, während bei ihr bereits Rentenzahlungen fliessen würden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unterscheiden sich die beiden Sachverhalte in den massgeblichen Belangen nicht: Für die Anwendung von Art. 15c Abs. 1 ELV ist lediglich entscheidend, ob eine Leibrente mit Rückgewähr vorliegt oder nicht. Denn die Umstände, welche den Verordnungsgeber zu dieser (verfassungs- und gesetzeskonformen) Regelung veranlassten, sind dieselben: Von einer EL-beziehenden Person wird verlangt, dass sie die ihr zur Verfügungen stehenden Vermögenswerte (abzüglich eines Freibetrags) ebenfalls für den Lebensunterhalt einsetzt und nicht ihr Vermögen (in welcher Form auch immer) zu Lasten des Staates beibehält. Dies wird jedoch mit der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versicherung bezweckt, wurde dabei gerade mit der Begünstigung der Kinder der Beschwerdeführerin dem wenn auch verständlichen, so doch vom Verordnungsgeber verpönten Umstand Rechnung getragen, dass den beiden unter gesundheitlichen Problemen Leidenden im Todesfall der Mutter die noch nicht bezogenen Leistungen zufallen sollen (vgl. etwa die Ausführungen in der Beschwerde vom 19. August 2002 sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Insofern ist die Missbrauchsgefahr im vorliegenden Fall nicht bloss abstrakter Natur.
3.2.2 Der Berücksichtigung der Leibrente mit Rückgewähr steht nicht
entgegen, dass nebst den einzelnen Rentenbetreffnissen auch der Rückkaufswert als Vermögensbestandteil in die Berechnung der EL mit einbezogen wird. Um diese doppelte Anrechnung als Einkommen einerseits und als Vermögen andererseits abzuschwächen, werden die Rentenzahlungen nur im Umfang von 80% als Einnahme angerechnet (Art. 15c Abs. 3 ELV). Zudem wird auf der Leibrente, anders als bei den übrigen Vermögenswerten, kein hypothetischer Vermögensertrag berücksichtigt (Art. 15c Abs. 2 ELV; vgl. zum Ganzen auch die Erläuterungen des BSV in AHI 1998 S. 271 ff. sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 96 f.).
3.2.3 Auch verkennt die Beschwerdeführerin den Sinn und Zweck der
EL: Der Staat soll nur dort ergänzend eingreifen, wo es der betroffenen Person aus eigener Kraft nicht möglich ist, die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken (vgl. AHI 2001 S. 291 Erw. 4b mit Hinweisen). So ist vorhandenes Vermögen für den gegenwärtigen Lebensunterhalt einzusetzen, da die ELbeziehende Person in diesem Moment finanzieller Mittel bedarf. Aus diesen Gründen werden denn auch bei den EL keine Überlegungen über langfris-
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tige finanzielle Auswirkungen vorgenommen. Massgebend ist alleine der Zeitpunkt, in welchem Leistungen beansprucht werden (AHI 2001 S. 292
3.2.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, weil sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a sowie die weiterhin geltende Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV in BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). (P 33/03)
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