Quelle

AHI-Praxis 6/2004 - November / Dezember 2004

Bundesamt für Sozialversicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Praxis

AHV/ IV/ EO / EL : Anpassung der AHV/ IV -Renten um 1,9% und der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV ab dem 1. Januar 2005 225 BV : Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 244 AHV/ IV/ EO/EL : Bereinigung im Bereich der geltenden AHV/ EL -Mitteilungen 245 AHV/ IV : Abkommen mit den Philippinen; Regelungen im Bereich AHV/ IV 246 EL : Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) auf den 1. Januar 2005 249 FZ : Familienzulagen im Kanton Freiburg 250

Mitteilungen

Kurzchronik 251 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 251 Verschiedenes 251 Einbindeaktion 252

Recht

AHV . Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn Urteil des EVG vom 6. September 2004 i. Sa. A. AG 253 AHV . Beiträge. Verzugszinsen. Fristenlauf Urteil des EVG vom 19. August 2004 i. Sa. O. AG. 257 AHV . Subventionen an SPITEX -Organisationen Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung ( RKKL ) vom 28. September 2004 263 IV . Sonderschulung Urteil des EVG vom 3. Juli 2003 i. Sa. J. F. 275

AHI-Praxis 6/2004 – Dezember 2004 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Abonnementspreis Fr. 27.60 (inkl. MWSt.) ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.10

P R A X I S AHV/ IV/ EO / EL

Anpassung der AHV / IV-Renten um 1,9 % ab 2005

Der Bundesrat hat am 24. September 2004 beschlossen, die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2005 an die Wirtschaftsentwicklung anzupassen. Die Renten werden daher um 1,9 % erhöht. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten Leistungen werden angehoben.

Die AHV/ IV -Renten werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des Mischindexes angepasst, der dem arithmetischen Mittel zwischen Lohn- und Preisindex entspricht. Die letzte Rentenanpassung erfolgte auf den 1. Januar 2003. 2003 stieg der Preisindex um 0,6 % und der Lohnindex um 1,4%. Bis Dezember 2004 wird ein Anstieg des Preisindexes um 0,8% und des Lohnindexes um 0,8 % erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/ IV-Leistungen um 1,9 %.

Die minimale Altersrente wird von 1055 auf 1075 Franken pro Monat und die Maximalrente von 2110 auf 2150 Franken pro Monat erhöht. Der Betrag, der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs eingerechnet wird, beträgt neu 17 640 Franken (bisher

300 ) für Alleinstehende, 26 460 Franken ( bisher 25 950) für Ehepaare und 9225 ( bisher 9060 ) Franken für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Die sinkende AHV/ IV-Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Personen ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird angepasst. Der Betrag der unteren Grenze ist 8500 Franken und der der oberen Grenze 51 600 Franken.

Kosten der AHV / IV-Leistungsanpassung Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu Mehrkosten von rund 722 Millionen Franken, wovon 148 Millionen zu Lasten des Bundes und 38 Millionen zu Lasten der Kantone gehen. Die Anpassung der Höhe der zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten AHV/ IV-Ergänzungsleistungen verursacht zusätzliche Kosten von 9 Millionen Franken, wovon 2 Millionen zu Lasten des Bundes und 7 Millionen zu Lasten der Kantone gehen.

AHI-Praxis 6 / 2004 225

Minimale Altersrente 1 075 Franken Maximale Altersrente 2 150 Franken

Monatliche Hilflosenentschädigung AHV ( im Heim oder zu Hause ) mittel: 538 Franken schwer: 860 Franken

Monatliche Hilflosenentschädigung IV ( im Heim) leicht: 215 Franken mittel: 538 Franken schwer: 860 Franken

Monatliche Hilflosenentschädigung IV ( zu Hause) leicht: 430 Franken mittel: 1 075 Franken schwer: 1 720 Franken

Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV mindestens 4 Stunden: 430 Franken mindestens 6 Stunden: 860 Franken mindestens 8 Stunden: 1 290 Franken

EL -Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende: 17 640 Franken für Ehepaare: 26 460 Franken für Waisen: 9 225 Franken

AHI-Praxis 6 / 2004

Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/ EO vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 bis und 33 ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 1 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ), auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 2 über die Invalidenversicherung ( IVG ), und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 3 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz ( EOG ),

verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 1 Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:

a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Fr. 51 600.– Absatz 1 AHVG auf b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf Fr. 8 500.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.

Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und

für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.

Art. 3 Ordentliche Renten

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf

Franken festgesetzt.

Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um (1075 –1055 ) : 1055 = 1,9 Prozent erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2005 gültigen Rententabellen.

Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

AHI-Praxis 6 / 2004 227

Art. 4 Indexstand

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33 ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:

a. 182,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,0 ( Mai 1993 = 100 ); b. 208,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2093 ( Juni 1939 = 100 ).

Art. 5 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf

Franken festgesetzt.

  1. Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz Art. 7 Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 13 Franken im Jahr festgesetzt.

  2. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 03 vom 20. September 2002 4 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/ EO wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 2002 3340

AHI-Praxis 6 / 2004

Erläuterungen zur Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/EO Einleitende Bemerkungen

Die letzte Anpassung wurde auf den 1. Januar 2003 vorgenommen. Gestützt auf Art. 33 ter Absatz 1 AHVG ist auf den 1. Januar 2005 eine neue Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung vorzunehmen. Da eine Erhöhung der Renten auch eine Erhöhung der Beiträge zur Folge hat (Art.

bis AHVG ), ist es nahe liegend, die Beitragswerte auch auf den 1. Januar

anzupassen. Obwohl er unverändert bleibt, ist der Mindestbeitrag in der Verordnung 05 aus Gründen der Transparenz erwähnt. Damit ist es möglich, sämtliche Beitragswerte im gleichen Erlass aufzuführen.

Titel und Ingress

Die Bezeichnung «Verordnung 05» wurde im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jenen früheren Anpassungsverordnungen ( vgl. «Verordnung 03» vom 20. September 2002 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV ; SR 831.108 ).

Im Ingress sind die Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat ermächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.

Zu Artikel 1 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala )

Art. 9 bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals

stattgefunden. Angesichts der verhältnismässig geringen in Frage stehenden Beträge soll 2005 auf eine erneute Erhöhung verzichtet werden, wie dies der Bundesrat schon bei früheren Gelegenheiten getan hat (z. B. in der Verordnung 00 ). Weil mit der Verordnung 05 die Verordnung 03 aufgehoben wird, ist in Buchstabe b die bereits geltende untere Grenze von 8500 Franken erneut genannt.

AHI-Praxis 6 / 2004 229

Hingegen soll wie nach allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem vierfachen Jahresbetrag der vollen Mindestrente ( Fr. 12 900 x 4 = 51 600 Franken) entspricht. Diese Massnahme hat einen Beitragsausfall ( AHV/IV/EO ) von rund 4 Millionen Franken zur Folge.

Zu Artikel 2 ( Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)

Mit der 9. AHV -Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Verhältnis zum Rentenniveau gebracht ( 8,4 Prozent der vierfachen Minimalrente ). Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Mindestrente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen und im Sinne einer gewissen Konstanz ist es grundsätzlich angezeigt, den Mindestbeitrag wenn möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen zu ändern. Der Mindestbeitrag wurde letztmals per 1. 1. 2003 erhöht und soll, weil die Erhöhung geringfügig wäre, im Jahre 2005 unverändert bleiben. Die Bestimmungen wurden unverändert aus der Verordnung 03 übernommen.

Zu Artikel 3 (Anpassung der ordentlichen Renten)

Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der Altersrente (Vollrente ) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet.

Die Verordnung 05 setzt diesen Schlüsselwert auf 1075 Franken im Monat fest.

Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 ter Abs.

AHVG ) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1,9 Prozent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Diese Anpassung verursacht in der AHV und IV (inklusiv Hilflosenentschädigungen) Mehrausgaben von 722 Millionen Franken, davon gehen 148 Millionen zu Lasten des Bundes und 38 Millionen zu Lasten der Kantone.

AHI-Praxis 6 / 2004

Zu Artikel 4 (Indexstand )

Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem Indexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen. Mit der Rentenerhöhung per 1. 1. 2005 ist der Dezemberpreisindexstand und der Lohnindexstand des Jahres 2004 auszugleichen. Im Dezember 2003 betrug die Jahresteuerung 0,6 Prozent, im selben Jahr stiegen die Löhne um 1,4 Prozent. Für das laufende Jahr sind die Lohn- und Preisentwicklungen zu schätzen. Weil der Betrag der Minimalrente einem Vielfachen von 5 Franken entsprechen sollte, wird eine Dezemberteuerung von 0,8 und eine Lohnentwicklung von 0,8 Prozent vorgegeben. Diese Annahmen führen zu einer Erhöhung der Minimalrente um 1,9 Prozent von gegenwärtig 1055 auf

Franken und somit zu einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Mit der Angabe der Komponenten des Rentenindexes wird festgehalten, bis zu welchem Stand die Teuerung und die Lohnentwicklung mit der Rentenerhöhung ausgeglichen wird.

Zu Artikel 5 (Anpassung anderer Leistungen)

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die ausserordentlichen Renten (Art. 43 Abs. 1 AHVG ), die Hilflosenentschädigungen (Art. 43 bis AHVG und Art. 42 ter IVG ), bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 9 Abs. 2 HVI ) sowie um die EL (z. B. Art. 2

Zu Artikel 6 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV )

Die Bestimmung wurde unverändert aus der Verordnung 03 übernommen.

Zu Artikel 7 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO )

Die Bestimmung wurde unverändert aus der Verordnung 03 übernommen.

Zu Artikel 8 (Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten )

Die Verordnung 05 ersetzt die Verordnung 03. Es ist selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen

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weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.

Zu Artikel 9 ( Inkrafttreten )

Die Verordnung 05 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung 1. Ausgangslage und bisherige Entwicklung Gemäss Art. 33 ter Abs. 1 AHVG werden die AHV/ IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Das Ausmass einer solchen Anpassung bestimmt der neu festzusetzende Rentenindex ( arithmetisches Mittel aus Preis- und Lohnindex ), der sich am – Dezemberstand des Preisindexes und dem – Nominallohnindex ( bis 1993: Oktobererhebung; ab 1994: Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung) im Jahr vor der zu vollziehenden Rentenerhöhung orientiert. Sowohl beim Preisindex wie beim Lohnindex sind jeweils für das laufende Jahr Schätzungen erforderlich.

Die Entwicklung der letzten Jahre sei anhand der festgelegten und der nachträglich festgestellten effektiven Werte aufgezeigt:

Anpassung per Festgelegte Grössen (Verordnung) Effektive Grössen

Minimalrente

Preisindex

Lohnindex

Die Ergebnisse dürfen als sehr gut bezeichnet werden, sie verdeutlichen den Mechanismus, wonach die Schätzungen der beiden Indexe sich bei der Festsetzung der Minimalrente kompensierend auswirken können.

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2. Festlegung der massgebenden Indizes per 1. 1. 2005

2.1 Schätzung des Preisindexes

Mit der Rentenanpassung per 1. 1. 2005 soll die bis zum Dezember des laufenden Jahres eingetretene Teuerung ausgeglichen werden, so dass es gilt, die Dezemberjahresteuerung abzuschätzen. Nachforschungen bei verschiedenen Prognoseinstituten 1 ergaben eine Intervallbreite der Dezemberjahresteuerung von 0,4 bis 1,4 Prozent; im Durchschnitt wird die Dezemberteuerung auf 0,85 Prozent geschätzt.

Für die weiteren Betrachtungen gehen wir davon aus, dass die Dezemberjahresteuerung im laufenden Jahr zwischen 0,6 und 1,0 Prozent betragen wird. Ausgehend vom effektiven Indexstand vom Dezember 2003 von 109,1 Punkten, ergibt sich unter diesen Annahmen für den Preisindex ein Schätzintervall von 109,8 ( = 109,1 x 1,006) bis 110,2 ( = 109,1 x 1,01) Punkten. Für die Preiskomponente des Rentenindexes resultiert somit ein Schätzintervall 1,041) Punkten.

Diese Umrechnung ergibt sich durch die Tatsache, dass bei Einführung des Mischindexes der Preiskomponente von 100 Punkten der Preisindexstand von 104,1 (Basis September 1977 = 100 ) zugeordnet wurde. Zudem werden den in der Zwischenzeit eingetretenen Basisänderungen beim Preisindex Rechnung getragen.

2.2 Schätzung des Lohnindexes

Der Nominallohnindex (1939 = 100 ), jährlich ermittelt durch das Bundesamt für Statistik ( BFS ), erreichte 2003 den Stand von 2076 Punkten und liegt somit 1,4 Prozent über dem Indexstand des Vorjahres. Der Nominallohnindex des Jahres 2004, der für die Rentenerhöhung 2005 massgebend ist, muss geschätzt werden.

Das BFS wertet die von der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung ( SSUV ) zur Verfügung gestellten Daten pro Quartal aus. Diese Ergebnisse dienen als Schätzwert für die Nominallohnzuwachsrate des jeweiligen Jahres. Die vorläufige Auswertung dieser Lohnangaben vom ersten Quartal 2004 ergibt gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal einen Zuwachs von 0,7 Prozent (vgl. Tabelle unten ).

Ferner geht aus den neuesten Berechnungen des BFS hervor, dass die Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern der wichtigsten Gesamtarbeitsverträge ( GAV ) eine durchschnittliche nominale Effektivlohnerhöhung um 1,0 Prozent für das Jahr 2004 brachten. Wie die Tabelle unten zeigt,

KOF (Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich); BAK (Basel Economics ); UBS (United

Banks of Switzerland); CSG (Credit Swiss Group); BFS (Bundesamt für Statistik)

AHI-Praxis 6 / 2004 233

ist in der Vergangenheit der Lohnzuwachs gemäss GAV jedoch tendenziell höher ausgefallen als der Zuwachs beim Nominallohnindex.

Entwicklung der Lohnzuwachsraten der wichtigsten Gesamtarbeitsverträge ( GAV ), der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung ( SSUV ) im jeweils ersten Quartal und des Nominallohnindexes:

Jahr GAV SSUV Nominallohnindex Veränderung zum Veränderung zum Veränderung zum Vorjahr in % Vorjahresquartal in % Vorjahr in %

+ 0,3 + 0,6 + 0,5

+ 0,5 + 0,7 + 0,7

+ 0,3 + 0,3 + 0,3

+ 1,4 + 0,9 + 1,3

+ 2,9 + 2,2 + 2,5

+ 2,5 + 2,2 + 1,8

+ 1,4 + 1,3 + 1,4

(Schätzung ) + 1,0 + 0,7 Quelle: BFS

Aufgrund dieser Daten gehen wir davon aus, dass im laufenden Jahr der Nominallohnindex zwischen 0,7 und 1,1 Prozent wachsen wird. Unter diesen Annahmen ergibt sich für den Nominallohnindex ein Schätzintervall von

(= 2076 x 1,007) bis 2099 (= 2076 x 1,011) Punkten. Dementsprechend liegt die Lohnkomponente des Rentenindexes zwischen 208,3 (= 2091/ 10,04 ) und 209,1 (= 2099 / 10,04) Punkten.

Diese Umrechnung ergibt sich durch die Tatsache, dass bei Einführung des Mischindexes der Lohnkomponente von 100 Punkten der Nominallohnindex von 1004 Punkten zugeordnet wurde.

2.3 Schätzung des Rentenindexes und der exakten Minimalrente

Der Rentenindex berechnet sich durch arithmetische Mittelbildung der diesem Index zugrunde liegenden Preis- und Lohnkomponente:

Preiskomponente des Rentenindexes ( s. Abschnitt 2.1) 182,2 –182,8 Punkte Lohnkomponente des Rentenindexes (s. Abschnitt 2.2) 208,3 – 209,1 Punkte Rentenindex 195,25 – 195,95 Punkte

Da dem Rentenindex 100 eine Minimalrente von 550 Franken entspricht, ergibt sich unter den getroffenen Annahmen ein Rentenbetrag per 1.1.2005 zwischen Fr. 1073.9 ( = 550 x 1,9525 ) und Fr. 1077.7 (= 550 x 1,9595). Dies führt also zu einer auf 5 Franken gerundeten Minimalrente von mehrheitlich 1075 Franken.

AHI-Praxis 6 / 2004

Die folgende Tabelle zeigt den Betrag der exakten Minimalrente in Abhängigkeit von ausgewählten Lohn- und Preisentwicklungsraten. Bei den meisten Kombinationen resultiert gerundet eine Minimalrente von 1075 Franken.

Exakte Minimalrente per 1. 1. 2005

1 2 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80 0.90 1.00 1.10 1.20 0.50 1071.1 1071.4 1072.5 1072.8 1073.3 1073.9 1074.2 1074.7 1075.3 0.60 1071.7 1072.0 1073.1 1073.3 1073.9 1074.4 1074.7 1075.3 1075.8 0.70 1072.5 1072.8 1073.9 1074.2 1074.7 1075.3 1075.5 1076.1 1076.6 0.80 1073.1 1073.3 1074.4 1074.7 1075.3 1075.8 1076.1 1076.6 1077.2 0.90 1073.6 1073.9 1075.0 1075.3 1075.8 1076.4 1076.6 1077.2 1077.7 1.00 1074.2 1074.4 1075.5 1075.8 1076.4 1076.9 1077.2 1077.7 1078.3 1.10 1074.7 1075.0 1076.1 1076.4 1076.9 1077.5 1077.7 1078.3 1078.8 1.20 1075.3 1075.5 1076.6 1076.9 1077.5 1078.0 1078.3 1078.8 1079.4

Lohnzuwachsrate in %, 2003 bis 2004

Preiszuwachsrate in %, Dezember 2003 bis Dezember 2004

2.4 Festsetzung der Indizes per 1. 1. 2005 Geht man von einer Minimalrente von 1075 Franken aus, entspricht dies einem Rentenindex von 195,5 Punkten; die Rentenerhöhung zu Beginn des Jahres 2005 würde 1,9 Prozent betragen.

Die Komponenten des Rentenindexes werden wie folgt festgelegt: – Preiskomponente: 182,5 Punkte (entspricht einer Dezemberjahresteuerung von 0,8% bzw. einem Dezemberindexstand von 110,0 Punkten, Mai 1993 = 100) – Lohnkomponente: 208,5 Punkte ( entspricht einem Lohnindexstand von

Punkten, Juni 1939 = 100; Zuwachs 2004 gegenüber 2003 von 0,8%)

2.5 Finanzielle Auswirkungen

Durch die Rentenanpassung entstehen für das Jahr 2005 folgende Mehrausgaben ( in Mio. Franken ): Minimalrente Fr. 1075 Anpassung der Renten und Hilflosenentschädigung AHV : 582, IV : 140 AHV/IV insgesamt 722 Von diesen Mehrausgaben entfallen 148 Millionen Franken auf den Bund und 38 Millionen Franken auf die Kantone.

Die Erhöhung der Minimalrente um 5 Franken pro Monat verursacht Mehrausgaben von rund 179 Millionen Franken pro Jahr (Anteil Bund 37 Mio. Fr.; Anteil Kantone 9 Mio. Fr.).

AHI-Praxis 6 / 2004 235

3. Stellungnahme der Eidg. AHV/ IV -Kommission Nachdem sich der Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen via Zirkularbeschluss zum selben Thema geäussert hatte, hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission am 1. Juli 2004 die Situation geprüft und dem Bundesrat den Antrag gestellt, den Mindestbetrag der Altersrente auf 1075 Franken zu erhöhen.

Verordnung 05 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 und 10 Absatz 1 bis des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 1 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG ),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden erhöht:

a. für Alleinstehende: auf mindestens 16 040 und höchstens 17 640 Franken; b. für Ehepaare: auf mindestens 24 060 und höchstens 26 460 Franken; c. für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf mindestens 8425 und höchstens 9225 Franken.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung 03 vom 20. September 2002 2 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV wird wie folgt geändert:

Art. 1 Aufgehoben

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

SR 831.30

SR 831.308

AHI-Praxis 6 / 2004

Erläuterungen zur Verordnung 05 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV Zu Artikel 1 (Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf)

Das Ausmass der auf den 1. Januar 2005 vorzunehmenden Erhöhung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wird durch den neuen Mindestbetrag der Vollrente bestimmt. Dieser wird zu 1075 Franken angenommen. Die Renten werden somit um 1,9 Prozent erhöht werden. Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf werden im gleichen Ausmass wie die Renten angehoben.

Bei den nachstehend erwähnten Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf handelt es sich um die Höchstbeträge. Die Mindestbeträge werden um den gleichen Betrag wie die Höchstbeträge erhöht. Die Mindestbeträge spielen keine Rolle, weil alle Kantone, ausser der Kanton Graubünden, die Höchstbeträge anwenden.

Der gegenwärtige Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden beträgt 17 300 Franken. Dies ist der Betrag, welcher der EL-beziehenden Person für den Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Erhöhung um 1,9 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 17 628.70. Wie bei früheren Rentenerhöhungen wird der Betrag leicht aufgerundet, damit sich auch für Ehepaare (150 % des Betrages für Alleinstehende ) ein Zehnerbetrag ergibt. Die Erhöhung macht 1,97 Prozent aus.

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Waisen entspricht seit der 3. EL-Revision nicht mehr der Hälfte des Betrages von Alleinstehenden, sondern ist geringfügig höher. Er beträgt gegenwärtig 9060 Franken (= 52,37 %). Die Erhöhung um 1,9 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 9232.14. Dieser Betrag wird leicht abgerundet auf 9225 Franken. Damit gibt es ganze Frankenbeträge für das 3. und 4. Kind ( 2/3 von 9225) und für jedes weitere Kind ( 1/3 von 9225). Die Erhöhung für die Kinder beträgt damit 1,82 Prozent.

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Kategorie bisher Vorschlag

Alleinstehende 17 300 17 640 Ehepaare 25 950 26 460 Waisen 9 060 9 225

Mehrkosten: 9 Mio. Franken ( Bund: 2 Mio.; Kantone: 7 Mio.)

AHI-Praxis 6 / 2004 237

Zu Artikel 2 (Aufhebung bisherigen Rechts )

Die Erhöhung des Beitrages an die Pro Infirmis in der Verordnung 03 ist weiterhin gültig. Daher kann nur Artikel 1 der Verordnung 03 aufgehoben werden.

Zu Artikel 3 ( Inkrafttreten )

Die «Verordnung 05» tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) Änderung vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22 – 27 sinngemäss.

Art. 21 Abs. 1

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Franken, aber weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

500 15 900 4,2

900 20 100 4,3

100 22 200 4,4

200 24 300 4,5

300 26 400 4,6

400 28 500 4,7

500 30 600 4,9

600 32 700 5,1

700 34 800 5,3

800 36 900 5,5

SR 831.101

AHI-Praxis 6 / 2004

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

900 39 000 5,7

000 41 100 5,9

100 43 200 6,2

200 45 300 6,5

300 47 400 6,8

400 49 500 7,1

500 51 600 7,4

Art. 51 Abs. 2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.

Art. 51ter Abs. 1bis Bst. b 1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33 ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: b. beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten ( Juni 1939 = 100 ).

Art. 74 Abs. 3 Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.

Art. 215–220 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AHI-Praxis 6 / 2004 239

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2005 Artikel 16 ( Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)

Art. 16 nimmt Bezug auf den oberen Betrag der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV (vgl. auch Art. 1 der Verordnung 05). Wird jener Betrag angepasst, ist auch Art. 16 AHVV anzupassen.

Artikel 21 ( Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende)

Die Verschiebung der oberen Grenze der sinkenden Skala in Art. 1 der Verordnung 05 erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b ( Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens)

Redaktionelle Anpassung: Bei den Bestimmungen, auf die verwiesen wird, handelt es sich korrekterweise um die Artikel 52b und 52c.

Artikel 51 ter Absatz 1 bis (Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung)

Redaktionelle Anpassung: Die offizielle Bezeichnung des Lohnindexes lautet Nominallohnindex.

Artikel 74 Absatz 3 (Sichernde Massnahmen)

Hilflosenentschädigungen werden – abgesehen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten –, nicht ins Ausland ausbezahlt. Die Einholung einer Lebensbescheinigung erübrigt sich daher.

Artikel 215 – 220 ( Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte)

flossen die letzten Baubeiträge der AHV an den Bau von Alters- und Pflegeheimen. Im Rahmen der ersten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen war entschieden worden, dass die AHV keine Bausubventionen mehr zu leisten hat. Bau und Betrieb von Alters- und Pflegeheimen liegen in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden.

AHI-Praxis 6 / 2004

Somit können die Verordnungsartikel, die die Bausubventionen regelten, aufgehoben werden. Sie führen immer wieder zu Anfragen, ob es doch noch noch Bausubventionen der AHV gäbe. Einzig Art. 221 AHVV ist beizubehalten, da Rückforderungen bis 2028 möglich sind. Es handelt sich um Fälle von Zweckentfremdung ( z. B. Umbau Altersheim in ein Hotel) oder Änderungen in der Trägerschaft (Verein wird in eine AG transformiert).

Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Änderung vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1bis Abs. 1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV 2 berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

500 15 900 0,754

900 20 100 0,772

100 22 200 0,790

200 24 300 0,808

300 26 400 0,826

400 28 500 0,844

500 30 600 0,879

600 32 700 0,915

700 34 800 0,951

800 36 900 0,987

900 39 000 1,023

000 41 100 1,059

100 43 200 1,113

200 45 300 1,167

300 47 400 1,221

400 49 500 1,274

500 51 600 1,328

SR 831.201

SR 831.101

AHI-Praxis 6 / 2004 241

Art. 100 Abs. 2

Die Beiträge betragen höchstens:

a. für Werkstätten, Wohnheime und andere durch Wohnheime geführte kollektive Wohnformen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: einen Drittel der anrechenbaren Kosten; b. für Wohnheime und Tagesstätten nach Absatz 1 Buchstaben c und e: einen Viertel der anrechenbaren Kosten.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zur Änderung der IVV auf 1. Januar 2005 Artikel 1 bis Abs. 1 ( Beitragssatz )

Art. 3 Abs. 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV . Art. 1 bis Abs. 1 IVV übernimmt die Werte von Art. 21 AHVV . Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der IVV eine Anpassung der einzelnen Stufen.

Artikel 100 Absatz 2 (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime, Tagesstätten)

Anlässlich der Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 (Anpassungen infolge der 4. IV -Revision ), wurde bei Artikel 100 Absatz 1 IVV der Buchstabe d eingefügt. Der bisherige Buchstabe d ist entsprechend zum Buchstaben e geworden.Aus diesem Grund muss auch der Verweis in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a und b geändert werden. Anlässlich der Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 wurde diese Anpassung versehentlich nicht vorgenommen. Mit der vorliegenden Änderung wird diese nun nachgeholt.

AHI-Praxis 6 / 2004

Verordnung über die Erwerbsersatzordnung ( EOV ) Änderung vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 1 über die Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:

Art. 23a Abs. 1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV 2 berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

500 15 900 0,162

900 20 100 0,165

100 22 200 0,169

200 24 300 0,173

300 26 400 0,177

400 28 500 0,181

500 30 600 0,188

600 32 700 0,196

700 34 800 0,204

800 36 900 0,212

900 39 000 0,219

000 41 100 0,227

100 43 200 0,238

200 45 300 0,250

300 47 400 0,262

400 49 500 0,273

500 51 600 0,285

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

SR 831.11

SR 831.101

AHI-Praxis 6 / 2004 243

Erläuterungen zur Änderung der EOV auf 1. Januar 2005 Artikel 23a ( Beiträge )

Art. 27 Abs. 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Art. 23a EOV übernimmt die Werte von Art. 21 AHVV . Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der EOV eine Anpassung der einzelnen Stufen.

Berufliche Vorsorge

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 (Art. 36 BVG )

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von

Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1. 1. 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D. h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV .

Auf den 1. Januar 2005 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 2001 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2004 von 103.3 (Basis Mai 2000 = 100 ) und den Septemberindex des Jahres 2001 (101.4 ) ab.

Für die nachfolgenden Anpassungen der Renten, die vor 2001 entstanden sind, wird auf den Septemberindex der Konsumentenpreise des vorherigen Jahres der letzten Anpassung und des Septemberindexes des Jahres

abgestellt. Die Renten, die seit 2002 entstanden sind, werden nicht angepasst.

Auf den 1. Januar 2005 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

AHI-Praxis 6 / 2004

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1. 1. 2005

–1999 1. 1. 2003 1,4 %

1. 1. 2004 0,9 %

– 1,9 %

– 2004 – 0,0 %

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung angepassten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG -Altersrenten werden auf Grund eines Entscheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

Ab dem 1. Januar 2005 erreichen die Frauen das ordentliche Rücktrittsalter mit 64 Jahren (Artikel 62a BVV2 ). Deshalb müssen die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten für die Frauen bis zu diesem Alter angepasst werden.

Bereinigung im Bereich der geltenden AHV/ EL -Mitteilungen (Aus Mitteilung Nr. 158 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Die AHV/EL -Mitteilungen, die im Intranet AHV/ IV publiziert sind, wurden anlässlich einer Bereinigung bzw. Durchsicht auf ihre Gültigkeit hin geprüft.

Untenstehende AHV/ EL -Mitteilungen sind nicht mehr gültig und werden gelöscht:

50; 53; 58; 59 / 60; 61; 62; 63; 64; 66; 68 / 70; 71; 72; 74; 75; 76; 77 80; 81; 82; 83; 87; 88; / 90; 92; 93; 98; 99; / 100; 101; 105; 106; 107; 110; 111; 112; 113; 114; 120; 121; 123; 128; 133

Im Bereich «Diverses» sind folgende Mitteilungen nicht mehr gültig und werden ebenfalls gelöscht:

21. 12. 2000 Anleitung für die Durchführung KSPF ( Rz. 8005ff) 14. 12. 2001 Übermittlung Jahresrechnung 2001 an BSV 14. 12. 2001 Informationsschreiben über « PP-AHV/ IV/ EO -Verfahren» 08. 04. 2002 Wichtige Mitteilung

AHI-Praxis 6 / 2004 245

19. 04. 2002 Wichtige Mitteilung zu den bilateralen Abkommen 12. 11. 2002 Informationsschreiben über die periodische Briefposterhebung 14. 05. 2003 Kreisschreiben über obligat. Abtretung der Härtefälle an KAK

AHV/ IV

Abkommen mit den Philippinen: Regelungen im Bereich AHV/ IV (Aus Mitteilung Nr. 157 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen )

Grundlagen vom Inkrafttreten mit Wirkung ab Abkommen 17. 9. 2001 1. 3. 2004 1. 3. 2004 Verwaltungsvereinbarung 17. 9. 2001 1. 3. 2004 1. 3. 2004

Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen Sofern nichts Anderweitiges erwähnt ist, gelten die Erläuterungen nur für philippinische und schweizerische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder auf den Philippinen ( s. FlüB ).

Grundsatz: Arbeitsortsprinzip (Art. 6 Abk. ) Besondere Regelungen:

– Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Drittstaatsangehörige): Befreiung am Arbeitsort bis zu 2 Jahren, Verlängerung möglich (Art. 8 Abk.); gilt entsprechend für nichterwerbstätige Familienangehörige (auch Drittstaatsangehörige), welche die entsandte Person begleiten (Art. 13 Abk. ) – Diplomatisches und Konsularpersonal: Unterstellung im Entsendeland (Art. 10 Abs. 1 Abk. ) 1, Geschäftspersonal (auch Drittstaatsangehörige): Möglichkeit die Gesetzgebung des Empfangsstaats zu wählen (Art. 10 Abs. 2 – 4 Abk. ) – Personal von Lufttransportunternehmungen (auch Drittstaatsangehörige): Art. 9 Abs. 2 bis 3 Abk.1, sowie Besatzungen von Seeschiffen: Art. 9 Abs. 4 Abk.

Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

AHI-Praxis 6 / 2004

– Personal des öffentlichen Dienstes (auch Drittstaatsangehörige): Unterstellung im Entsendestaat (Art. 8 Abs. 3 Abk. ) 1 – Ausweichklausel: Art. 12 Abk. 1

Leistungen Die Erläuterungen gelten nur für philippinische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder in den Philippinen ( s. FlüB ).

AHV Ordentliche Renten – Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nach jedem beliebigen Wohnsitzstaat) (Art. 4 Abk.) Ausserordentliche Renten (s. auch Art. 2 Abs. 2c ELG ) – Voraussetzungen:Wohnsitz in der Schweiz sowie ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz während 10 Jahren (Altersrente) bzw. 5 Jahren (Hinterlassenenrente ) unmittelbar vor der Anmeldung (Art. 21 Abk.) – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz ) Hilflosenentschädigung – Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige (Bezug einer Altersrente und Wohnsitz in der Schweiz ) – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz ) Hilfsmittel: wie für Schweizer Staatsangehörige

IV Eingliederungsmassnahmen erhalten: – Personen, die bei Eintritt der Invalidität beitragspflichtig waren und sich in der Schweiz aufhalten (Art. 18 Abs. 1 Abk. ) – Personen, die bei Eintritt der Invalidität nicht beitragspflichtig waren (Nichterwerbstätige unter 20 Jahren ), wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und seit einem Jahr in der Schweiz wohnen (Art. 18 Abs. 2 Abk.) – Minderjährige Kinder, die aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz versichert sind, und die (Art. 18 Abs. 2 Abk. ) – in der Schweiz invalid geboren sind oder – seit ihrer Geburt ununterbrochen in der Schweiz wohnen

Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

AHI-Praxis 6 / 2004 247

– Minderjährige Kinder, die im Ausland invalid geboren wurden, sofern sich die Mutter vor der Geburt dort nicht länger als zwei Monate aufgehalten hat (Art. 18 Abs. 4 und 5 Abk.)

Ordentliche Renten – Voraussetzungen: – beitragsmässige Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige – invaliditätsmässige Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige – versicherungsmässige Voraussetzungen: Nachversicherung in der IV für 1 Jahr ab krankheits- oder unfallbedingtem Arbeitsunterbruch in der Schweiz ( Beitragspflicht in der AHV/IV wie bei Wohnsitz in der Schweiz ) (Art. 19 Abk.) – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige, nach jedem beliebigen Wohnsitzstaat ( mit Ausnahme der Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen) (Art. 4 Abk.)

Ausserordentliche Renten ( s. auch Art. 2 Abs. 2c ELG ) – Voraussetzungen:Wohnsitz in der Schweiz sowie ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz während 5 Jahren unmittelbar vor der Anmeldung (Art. 21 Abk. ) – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz)

Hilflosenentschädigung – Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige (Wohnsitz in der Schweiz ) – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz )

Kapitalabfindung Obligatorische Abfindung, wenn der Rentenbetrag 20% der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigt; Wahl zwischen der Rente oder der Abfindung, wenn der Rentenbetrag zwischen 20 und 30 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente liegt (Art. 20 Abk.)

Überweisung der Beiträge: Nicht möglich

Rückvergütung der Beiträge: auf Antrag nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn die Schweiz endgültig verlassen wird (Art. 22 Abk.)

Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

AHI-Praxis 6 / 2004

Verbindungsstellen – auf den Philippinen: International Affairs and Branch Expansion Division, Social Security System Quezon City – in der Schweiz: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

Zuständige Behörden – auf den Philippinen: the President and CEO of the Social Security System – in der Schweiz: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Text des Abkommens: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_831_109_645_1.html

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) Änderung vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 1971 1 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 56 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zu den Änderungen der ELV auf 1. Januar 2005 Artikel 56 (Vertretung des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen)

Seit einigen Jahren haben AHV und IV Leistungsverträge mit Pro Infirmis und Pro Senectute, die jeweils zwischen BSV und den Gremien der gemeinnützigen Institutionen ausgehandelt werden. Es hat sich als problematisch erwiesen, wenn die gleiche natürliche oder juristische Person, die Leistungsverträge aushandelt, gleichzeitig Mitglied eines Gremiums ist, das die

SR 831.301

AHI-Praxis 6 / 2004 249

Leistungsverträge abschliesst. Probleme und Fragen mit den Pro-Werken werden seit Jahren bilateral diskutiert. Mit Pro Juventute besteht kein Leistungsvertrag. Fragen, die sich in Zusammenhang mit der von der AHV finanzierten Einzelfallhilfe an Witwen und Waisen ergeben, werden in direkten Gesprächen zwischen BSV und Pro Juventute geregelt. Auf die Bundesvertretungen in den Organen der Pro-Werke kann deshalb in Zukunft verzichtet werden. Gleiches gilt für die Vertretung von Kantonsregierungen in den Kantonalkomitees der Pro Senectute. Kantone sind in Gremien von Pro Senectute vertreten. Doch die Legitimation erfolgt nicht gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ELV , der gemäss Auskunft der Geschäfts- und Fachstelle Schweiz der Pro Senectute nicht zur Anwendung kommt.

FZ

Familienzulagen im Kanton Freiburg Am 10. Februar 2004 hat der Grosse Rat das Familienzulagengesetz mit Wirkung ab 1. April 2004 geändert. Artikel 8, der die Anspruchskonkurrenz regelt, wurde der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst, wonach der Vorrang des Vaters verfassungswidrig ist (siehe AHI -Praxis

/ 2003, S. 408 ff. ).

In Zukunft wird zwischen der innerkantonalen und der interkantonalen Anspruchskonkurrenz unterschieden.

Bei der innerkantonalen Anspruchskonkurrenz (Art. 8 Abs. 2) steht der Anspruch zu:

a. Dem Elternteil, den die Eltern bestimmt haben, wenn sie verheiratet sind oder im gemeinsamen Haushalt leben; b. Der Person, die das Kind betreut, wenn die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt leben.

Bei der interkantonalen Anspruchskonkurrenz (Art. 8 Abs. 3) werden die Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sinngemäss angewandt. Das bedeutet, dass das Kriterium des Wohnsitzes des Kindes massgebend ist.

AHI-Praxis 6 / 2004

M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

AHV/ IV -Kommission Sitzung vom 23. September 2004 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat am 23. September 2004 unter dem Vorsitz von R. Ritschard getagt. Diskussionsgegenstand waren die Entwicklung des AHV-Fonds und mögliche Massnahmen gegen die schwindenden Fondsreserven. Die Kommission beschäftigte sich ausserdem mit verschiedenen Wirtschaftsszenarien, die der Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen ausgearbeitet hatte. Der Grossteil der Empfehlungen des Auschusses wurde gutgeheissen.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Spirituosenverbandes ( 45 ) – Neue Adresse Ab 1. Januar 2005 ist die Ausgleichskasse Spirituosen unter folgender Adresse erreichbar: Ausgleichskasse des Schweizerischen Spirituosenverbandes (Kassenleiter Markus Aeschbacher ) Murtenstrasse 137A, 3008 Bern, Postanschrift: Postfach 5259, 3001 Bern Telefon: 031 384 31 31, Fax: 031 384 31 01

Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaber-Verbandes ( 107 ) – Neue Adresse Ab 1. Januar 2005 ist die Ausgleichskasse Geschäftsinhaber Bern unter folgender Adresse erreichbar: Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaber-Verbandes ( Kassenleiter Markus Aeschbacher ) Murtenstrasse 137A, 3008 Bern, Postanschrift: Postfach 5259, 3001 Bern Telefon: 031 384 31 41, Fax: 031 384 31 01

Verschiedenes

Publikationen im Bereich Sozialversicherung Die vom Helbing & Lichtenhahn Verlag herausgegebene «Sozialversicherungsrecht ( SVR )-Rechtsprechung» gehört zu den führenden schweizerischen Zeitschriften im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Sie bietet

AHI-Praxis 6 / 2004 251

Praktikerinnen und Praktikern übersichtlich nach den Bereichen des Sozialversicherungsrechts gegliedert und mit Regesten in Deutsch, Französisch und Italienisch versehen, alle wichtigen Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, des Bundesgerichts, der Eidgenössischen AHV-/IV - Beschwerdekommission, der Eidgenössischen BVG -Beschwerdekommission und kantonaler Instanzen. 12 Hefte pro Jahr (2 Doppelnummern), inkl. Sammelordner A4 und Registereinlage kosten Fr. 462.–. Nähere Informationen und kostenlose Probehefte: Tel. 061 228 90 70, E-Mail: info@helbing.ch. Die IRL Imprimeries Réunies Lausanne SA gibt die Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (einschliesslich Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts) heraus. Der V. Teil umfasst das Sozialversicherungsrecht. Jährlich erscheinen 5 bis 7 Hefte, ein Abonnement für diesen Teil V BGE (Sozialversicherung) kostet Fr. 60.– im Jahr. Nähere Informationen: Administration ATF , chemin du Closel 5, 1020 Renens, Tel. 021 635 00 36, Fax 021 349 53 28.

Einbindeaktion für die AHI -Praxis 2003 und 2004 Die Buchbinderei Friedmann führt wie in früheren Jahren die Einbindeaktion für die AHI-Praxis durch. Der Doppeljahrgang 2003/2004 wird gebunden in schwarzer Leinendecke mit Goldprägung zu CHF 49.– (je Doppelband), plus Versandkosten und MWST . Alle früheren Jahrgänge sowie die französische «Pratique VSI » kosten CHF 54.00 plus Versand und MWST . Diese Preise gelten nur für alle bis spätestens am 28. Februar 2005 zugestellten, vollständigen Jahrgänge. Die Anschrift: Buchbinderei Friedmann, Bändlistrasse 31, 8064 Zürich

AHI-Praxis 6 / 2004

R E C H T AHV . Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn Urteil des EVG vom 6. September 2004 i. Sa. A. AG Art. 5 Abs. 2, Abs. 4 AHVG, Art. 8 Bst. a AHVV. Als reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen ( Art. 8 Bst. a HVV ) gelten nur diejenigen Beiträge, welche auf Grund des Reglements oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu genügt es nicht, dass das Reglement eine Einlage eines Arbeitgebers zulässt, sondern es muss sie ( grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang ) vorschreiben ( Erw. 4.2 ).

Mit Nachtragsverfügung vom 10. Dezember 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse die Firma A. AG , ( Rechtsvorgängerin der Firma S. AG ), zur Bezahlung von AHV/IV/EO - sowie ALV-Beiträgen für das Jahr 1997 in Höhe von Fr. 1394.90 ( einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 303.–. Zur Begründung wurde erklärt, laut dem Ergebnis einer bei den A.-Gesellschaften durchgeführten Arbeitgeberkontrolle habe die Firma A . AG im Jahr 1997 eine in den bisherigen Beitragsverfügungen nicht berücksichtigte Abfindung von Fr. 10 587.– an die austretende Mitarbeiterin K. bezahlt. Diese Leistung stelle beitragspflichtigen Lohn dar. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab (Entscheid vom 23. Dezember 2003 ). Die Firma A. AG liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 10. Dezember 2002 aufzuheben. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erhebung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 AHVG ), deren Bezug (Art. 14 Abs. 1 AHVG ) und den Begriff des massgebenden Lohns (Art. 5 Abs. 2 AHVG ), welcher grundsätzlich auch Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen umfasst (Art.

lit. q AHVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG , wonach er Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen kann, unter anderem in Art. 6 Abs. 2 lit. h, i und k AHVV (jeweils in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung ) sowie – dies ist zu ergänzen – in Art. 8 lit. a AHVV Ausnahmen von der Beitragspflicht statuiert hat. Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 und damit nach dem Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2002 in Kraft getretene

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG ) nicht anwendbar ist ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2,

Erw. 1, 356 Erw. 1).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse mit der vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 10. Dezember 2002 zu Recht paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf einer durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 geleisteten Zahlung von Fr. 10 587.– erhoben hat. Dieser Vergütung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die A.-Gesellschaften in der Schweiz, unter ihnen die Beschwerdeführerin, hatten mit ihren Mitarbeitervertretungen eine als «Sozialplan» bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Die erste Fassung des Sozialplans datiert vom 27. Juni 1990. Sie galt in der Folge, bis sie durch diejenige von Oktober 1996 abgelöst wurde, auf welcher die vorliegend umstrittene Zahlung basiert. Gemäss Ziffer 1 gilt der Sozialplan für alle Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Abbau- oder Restrukturierungsmassnahmen während der Dauer des Sozialplanes arbeitgeberseitig gekündigt wird oder die auf Veranlassung der A. unter Berufung auf den Sozialplan das Arbeitsverhältnis kündigen. Zweck des Plans ist es laut dessen Ziffer 3, menschliche und wirtschaftliche Härten bei Abbau- und Restrukturierungsmassnahmen nach Möglichkeit zu mildern. Als Mittel dazu sind beispielsweise der Ausgleich von Saläreinbussen ( Ziffer 8.1), Entschädigungen für Umzüge (Ziffer 8.3), die Hilfe bei der Stellensuche ( Ziffern 9 und 10 ), die Erstreckung und Verkürzung der Kündigungsfristen (Ziffer 11) sowie die Ermöglichung vorzeitiger Pensionierungen ( Ziffer 13 ) vorgesehen. Laut der vorliegend zur Diskussion stehenden Ziffer 12 – unter dem Titel «Abfindung /Altersvorsorge» – erhalten betroffene Mitarbeiter ab dem 49. Altersjahr eine nach Alters- und Dienstjahren abgestufte Abfindung. Diese Abfindungen werden in der Regel zweckgebunden für die Altersvorsorge verwendet und dementsprechend analog den Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse überwiesen. Von dieser Regel kann mit Zustimmung des Sozialplan-Ombudsmannes der A. abgewichen werden. Abfindungssummen von Fr. 1000.– oder weniger werden beim Austritt bar ausbezahlt. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Überweisung an die Pensionskasse.

4. Die Beitragspflichtigkeit der an die Pensionskasse zu Gunsten von K. geleisteten Zahlung von Fr. 10 587.– hängt davon ab, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 2 lit. h, k oder Art. 8 lit. a AHVV erfüllt ist. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. i AHVV wird letztinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend gemacht.

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4.1 4.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV gehören nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen die reglementarischen Leistungen von selbstständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vorsorgeleistungen, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann. Der Zweck der am 1. Juli 1981 – vor der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch das BVG per 1. Januar 1985 – in Kraft getretenen Verordnungsänderung bestand darin, Vorsorgeleistungen im Sinne des verfassungsrechtlichen Auftrags von Art.

quater aBV zur Förderung möglichst gut ausgebauter Vorsorgeeinrichtungen auch über die minimalen Leistungen der 2. Säule hinaus von der Beitragspflicht zu befreien. Wie bis anhin sollten auf Versicherungsleistungen keine Beiträge erhoben werden, was unter anderem in Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV festgehalten wurde (vgl. AHI 1981 S. 283 ). Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Norm zweierlei voraus: Einerseits muss eine Vorsorgeleistung gegeben sein, deren Rechtsgrund entweder in der reglementarischen Regelung einer selbstständigen Vorsorgeeinrichtung oder in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt. Andererseits muss der oder die Begünstigte einen persönlichen Rechtsanspruch auf die Vorsorgeleistung haben, und dies zufolge Eintritts eines Vorsorgefalles oder wegen Auflösung der Vorsorgeeinrichtung (Urteil K. AG vom 17. Oktober 2000, H 340 / 99, Erw. 5b ). Zur Abgrenzung zwischen Vorsorgeleistungen und Lohnzahlungen hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Relevant sind insbesondere das Lebensalter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der gegebene oder fehlende Zweck der Zahlung, den Einkommensausfall bis zum Erreichen des Rentenalters ganz oder teilweise auszugleichen ( BGE 123 V 245 Erw. 2d / aa mit Hinweisen = AHI 1998 S. 149; vgl. auch die Ausführungen des BSV in AHI 1998 S. 143 f., wo eine Mindesthöhe von sechs Monatslöhnen verlangt wird). In der Lehre werden Vorsorgeleistungen als typische Ersatzeinkommen bezeichnet (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV , 2. Auflage, Bern 1996, S. 106 Rz. 3.113 ).

4.1.2 Aus den Erläuterungen zur seinerzeitigen Verordnungsänderung, laut welchen sich Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV auf Versicherungsleistungen bezieht, aus der Umschreibung der Vorsorgeleistungen als Ersatzeinkommen durch die Lehre und aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wird deutlich, dass unter Vorsorgeleistungen Vergütungen zu verstehen sind, welche an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgerichtet werden. Nur in diesem Zusammenhang ergeben die Thematisierung des Vorsorgecharakters der Leistung, der Vergleich mit (verdeckten) Lohnzahlungen und die Bezeichnung als Ersatzeinkommen einen Sinn. In den von

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der Rechtsprechung beurteilten Konstellationen stand denn auch jeweils eine von der ( ehemaligen ) Arbeitgeberin ausbezahlte Rente oder Kapitalabfindung zur Diskussion (vgl. BGE 123 V 241 = AHI 1998 S. 149; AHI 1994 S. 262; ZAK 1982 S. 312; zitiertes Urteil K. AG vom 17. Oktober 2000, H

/ 99 ).

4.1.3 Der Betrag von Fr. 10 587.– wurde nicht an die austretende Arbeitnehmerin, sondern im Sinne eines Einkaufs an deren Pensionskasse ausbezahlt. Es handelte sich somit nicht um die Vorsorgeleistung als solche, sondern um eine Zahlung, welche dem späteren Erwerb einer höheren Vorsorgeleistung diente ( daran ändert nichts, dass sich allenfalls bereits kurze Zeit später ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG realisierte). Nach dem Gesagten bezieht sich jedoch Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV nicht auf diese Konstellation, sondern auf die direkte Auszahlung eines Ersatzeinkommens, beispielsweise in Form einer Rente oder einer Kapitalleistung. Die Frage nach einer allfälligen Beitragsfreiheit von Einzahlungen des Arbeitgebers in die Pensionskasse richtet sich demgegenüber nach Art. 8 lit. a AHVV ( nicht veröffentlichtes Urteil S. AG vom 7. Mai 1996, H 264/95). Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV scheidet daher aus. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 2 lit. k ( in Verbindung mit Art. 6 bis ) AHVV , der sich ebenfalls auf Vorsorgeleistungen bezieht.

4.2 4.2.1 Anders als Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV , welcher erst auf den 1. Januar 2001 eine Modifikation erfuhr, wurde Art. 8 lit. a AHVV bereits mit Wirkung per 1. Januar 1997 geändert. Die seither geltende, auf den vorliegenden Sachverhalt einer im Jahr 1997 erfolgten Zahlung anwendbare Fassung nimmt reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, vom massgebenden Lohn aus. In den Erläuterungen zur entsprechenden Verordnungsänderung wird ausgeführt, es sollten nur noch diejenigen Beiträge der Arbeitgebenden ausgenommen werden, die auf Grund des Reglements oder der Statuten ( allenfalls der Gründerurkunde) einer Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Von den Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen könnten nicht berücksichtigt werden. Nebst den laufenden Beiträgen gehörten ebenfalls statutarisch oder reglementarisch vorgesehene (von den Arbeitgebenden für die Arbeitnehmenden getätigte) Einkaufsbeiträge nicht zum massgebenden Lohn (Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 16. September 1996, AHI 1996 S. 263 ff., 273 ).

4.2.2 Art. 8 Abs. 4 des Reglements der A. Pensionskasse vom 1. Januar

ermöglicht einem mehr als 50-jährigen Mitglied den Einkauf weiterer Rentenprozente. Ein durch die Arbeitgeberin finanzierter Einkauf ist dementsprechend möglich. Er wird jedoch durch das Reglement nicht vorge-

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schrieben und ist deshalb auch nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen «geschuldet». Die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegt, nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass das Reglement die Einzahlung ( entweder grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang ) verlangt, was vorliegend nicht der Fall ist. Ziffer 12 des Sozialplans stellt schon deshalb keinen (auch nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, einen «materiellen») Bestandteil des Reglements dar, weil an diesem Vertrag andere Parteien (Arbeitgeber,Arbeitnehmervertretung) beteiligt sind als am Vorsorgeverhältnis (Vorsorgeeinrichtung, Angestellte der angeschlossenen Arbeitgeber). Art. 8 lit. a AHVV gelangt demzufolge ebenfalls nicht zur Anwendung. Vorinstanz und Ausgleichskasse haben die Beitragspflicht der fraglichen Zahlung von Fr. 10 587.– zu Recht bejaht. Die Beitragsberechnung ist unbestrittenermassen korrekt. ( H 32 / 04 )

AHV . Beiträge. Verzugszinsen. Fristenlauf Urteil des EVG vom 19. August 2004 i. Sa. O. AG. Art. 26 Abs. 1 ATSG ; Art. 41 bis Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 AHVV; Art. 78 OR Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 ( SR 173.110.3 ). Fällt der letzte Tag der Frist zur Zahlung ausstehender Beiträge auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag; Rz 4002.1 KSVZ ist nicht massgeblich.

Die Firma O. AG ist der Ausgleichskasse als Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse stellte der O. AG am 30. Januar 2003 die Jahresabrechnung für das Jahr 2002 von Fr. 9327.95 zu. Dieser Betrag wurde der Ausgleichskasse am 3. März 2003 gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 23. März

forderte die Ausgleichskasse Verzugszinsen für die Zeit vom 30. Januar bis 3. März 2003 in der Höhe von Fr. 44.05, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 festhielt.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 gut und hob den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 auf. Das BSV führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.

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Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids ( hier: 23. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar ( BGE

V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen ). Die Vorinstanz hat im Übrigen die Bestimmungen und Grundsätze über die Erhebung von Verzugszinsen bei periodisch abrechnenden Arbeitgebern (Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung; AHI 2004 S. 108, 2003 S. 143, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Anzufügen bleibt, dass die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich nicht mehr durch Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) gewährleistet wird, sondern sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung von Verzugszinsen seit 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG ergibt; dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Regelung in Art. 41bis ff. AHVV (vgl. Kieser, ATSG -Kommentar, N 6 f. und N 27 zu Art. 26 ATSG ).

2. Streitig ist, ob sich die Frist zur rechtzeitigen Bezahlung ausstehender Beiträge auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag fällt.

2.1 Das beschwerdeführende Bundesamt stützt sich auf Rz 4002.1 des

Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen ( KSVZ ) in der AHV , IV und EO , wonach sich die Frist zur rechtzeitigen Bezahlung von ausstehenden Beiträgen nicht verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt. Der klare Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 AHVV lasse keine andere Deutung zu; insbesondere liege keine zu füllende Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor. Das kantonale Gericht zog für seinen Entscheid hingegen Art. 78 OR in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 ( SR 173.110.3 ) in analoger Weise bei; demnach verlängere sich die Pflicht zur Leistung der Beiträge bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag falle. Die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung rechtfertige sich umso mehr, als der Arbeitgeber als Schuldner bereits das Verzögerungsrisiko bei der Zahlung mittels Giral- oder Buchgeld trage.

2.2 Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-

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wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind ( BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen = AHI 2001 S. 146).

2.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende ) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Haller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (vgl. Häfelin / Haller, a.a.O., Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel 1991, Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen ). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist ( BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit Hinweis ).

2.4 2.4.1 Entgegen den Ausführungen des BSV enthält weder Art. 36 Abs. 4 AHVV noch Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV einen klaren Wortlaut zur Frage, was geschieht, wenn der letzte Tag einer Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Würde man der Ansicht des BSV folgen, dass der Schuldner vorzeitig zu leisten hätte, und die Frist nicht über die 30 Tage hinaus verlängern, stünden diesem gerade nicht die im Verordnungstext vorgesehenen 30 Tage zu, was wiederum nicht dem Wortlaut entspräche. Insofern lässt sich aus den einschlägigen Verordnungstexten keine klare Antwort finden. Zudem gibt es keinerlei Anhaltspunkte, von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen. Auch der Verweis auf Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 163 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) hilft nicht weiter, da auch diese Bestimmungen sowie Art. 3 der Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992 ( SR 642.124) die Frage nach der ( Nicht-)Verlängerung der Zahlungsfrist nicht beantworten.

2.4.2 In seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den

Fristenlauf an Samstagen vom 19. Oktober 1962 hält der Bundesrat fest, dass im Laufe der letzten Jahre seitens der privaten Arbeitgeber wie der öf-

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fentlichen Verwaltung dem Wunsch der Arbeitnehmer nach einem freien Samstag mehr und mehr entsprochen worden sei; deshalb sei es wiederum nötig, hinsichtlich der Fristen darauf Rücksicht zu nehmen, dass Amtsstellen und private Unternehmen an Samstagen ihre Büros und Schalter geschlossen hielten. Der Entwurf, welcher auf dem Postulat vom 15. März 1961 des Nationalrates Huber und Mitunterzeichnern basiere, sehe vor, dass der Samstag hinsichtlich aller bundesrechtlichen oder auf Grund von Bundesrecht durch eine Behörde angesetzten Fristen einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt werden solle. Die Bestimmung sei allgemein gehalten, was einer Regelung für Einzelgesetze oder gar für Einzelfälle vorzuziehen sei.Wie der Bund zuständig gewesen sei, in seinen Gesetzen auf den Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, der Gerichtsorganisation, des Verwaltungs- und Prozessrechts Fristen vorzusehen und den Fristenlauf zu regeln, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen Feiertag falle, sei er auch zuständig, zu sagen, dass der Samstag einem Feiertag in diesem Sinne gleichzustellen sei ( BBl 1962 II S. 981 ff. ). Sowohl National- als auch Ständerat schlossen sich dieser Argumentation einstimmig an (Amtl. Bull. NR

16 f. und SR 1963 157 f.); der Ständerat hob insbesondere hervor, dass es infolge der geschlossenen Büros von Behörden und privaten Unternehmungen zu Unzukömmlichkeiten führen könne, wo es gelte, innert nützlicher Frist eine Verpflichtung zu erfüllen (Amtl. Bull. SR 1963 157).Aus diesen Ausführungen ist insbesondere zu schliessen, dass der Gesetzgeber damit nicht nur den Fristenlauf im Verfahrensrecht regeln, sondern dieses Gesetz auf alle Fristen angewendet wissen wollte; anders ist es nicht zu verstehen, ansonsten eine explizite Erwähnung des Prozessrechts nach Aufzählung der verschiedenen Rechtsgebiete ( Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Gerichtsorganisation und Verwaltungsrecht) obsolet gewesen wäre.

2.4.3 Das Bundesgericht hat in BGE 83 IV 185 festgestellt, die Regelung, wonach sich Fristen bis zum nächsten Werktag verlängern, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag fällt, habe in verschiedenen Bundesgesetzen, wie OG, BZP, BStP, SchKG, OR und ZGB , Aufnahme gefunden und sich zumindest im Bereich des Bundesrechts so eingelebt hat, dass sie die Bedeutung eines allgemein gültigen Grundsatzes erlangt habe. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Art. 78 OR zur Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe, im Wesentlichen aber als Schutzbestimmung zu Gunsten des Schuldners aufgestellt worden sei, damit dieser wegen eines Sonn- oder Feiertags nicht (vorzeitig) leisten müsse (Leu, in: Honsell /Vogt /Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel / Frankfurt a.M. 1996, N 1 zu Art. 78 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, Zürich 2000, N 2 f. zu Art. 78 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 4 und 6 f. zu Art. 78 OR; Hohl, in: Thévenoz/Werro, Code des obligations I, Commentaire romand, Genf 2003, N 1 zu

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Art. 78 OR ). Der Schuldner solle «jeden Zeitteil der Frist» in Anspruch nehmen können (Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 78 OR ). Art. 78 OR gelte für alle Sachleistungspflichten (Leu, a.a.O., N 1 zu Art. 78 OR ; Schraner, a.a.O.,

zu Art. 78 OR; Weber, a.a.O., N 8 zu Art. 78 OR ), wozu auch die Bezahlung einer Geldschuld gehöre. Die Lehre stimmt auch darin überein, dass Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen auf Grund seiner generellen Geltung für alle bundesrechtlichen oder durch Behörden auf Grund von Bundesrecht angesetzten Fristen ergänzend zu Art. 78 OR zur Anwendung gelangt, wobei jedoch vertragliche und kantonalrechtliche Fristen davon nicht erfasst würden (Leu, a.a.O., N 3 zu Art. 78 OR ; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bern 1990, N 3.4 zu Art. 32 OG ; Schraner, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 78 OR ; Weber, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 78 OR ). Anzufügen bleibt, dass die mit Art. 78 OR inhaltlich übereinstimmende Regelung von Art. 32 Abs. 2 OG ebenfalls nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht beschränkt ist, sondern einem allgemeinen Grundsatz entspricht (Poudret, a.a.O., N 3.1 zu Art. 32 OG ).

2.4.4 In diesem Zusammenhang ist auch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 ( SR 0.221.122.3), welches die Schweiz ratifiziert und auf den 28. April 1983 in Kraft gesetzt hat, zu berücksichtigen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beziehen sich ( u. a.) auf alle durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzten Fristen im Bereich des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts (einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts; Art. 1 des Übereinkommens). Gemäss Art. 5 des Übereinkommens wird die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn innert Frist eine Handlung vorzunehmen ist und der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen einem gesetzlichen Feiertag gleichgestellten Tag fällt. Diese Regelung gilt gemäss Ingress des Übereinkommens nicht nur im interstaatlichen Verhältnis, sondern auch im innerstaatlichen Bereich.

2.4.5 Des Weitern ist zu beachten, dass die Ausgleichskassen die Bezahlung der Beiträge mittels der Rechnung beigelegtem Einzahlungsschein einfordern, was den Schuldner dazu zwingt, die Dienste der Post oder einer Bank in Anspruch zu nehmen. Da jedoch in aller Regel die Banken und die Post an Samstagen und Sonntagen keine Gutschriften auf den Konten vornehmen, und es dem Schuldner somit verunmöglicht ist, an diesen Tagen zu erfüllen, ist entgegen der Ansicht des BSV nicht die Frist zu Lasten des Schuldners zu verkürzen und dieser zu einer vorzeitigen Leistung zu verpflichten, sondern vielmehr die Frist bis zum nächsten Werktag zu verlängern. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Frist nicht erst mit Zustellung der Rechnung, sondern bereits mit deren Versand zu laufen beginnt (Art. 41bis Abs. 2 AHVV ), und der Schuldner das Verzögerungsrisiko bei Bezah-

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lung mittels Buch- oder Giralgeld zu tragen hat (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen), sodass ihm bereits aus diesen Gründen nicht volle 30 Tage zur Verfügung stehen.

2.5 Nach dem Gesagten enthält Rz 4002.1 KSVZ keine dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auslegung und ist somit nicht massgeblich; vielmehr verlängert sich die Frist zur Zahlung ausstehender Beiträge bis zum nächsten Werktag, sofern der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag fällt. Daran ändert auch der Einwand des BSV , es seien keine privatrechtlichen Grundsätze analog anzuwenden, nichts.Abgesehen davon, dass sich dies bereits aus dem oben erwähnten Europäischen Übereinkommen (Erw. 2.4.4) gebietet, welches ausdrücklich auch das Verwaltungsrecht ausserhalb des Verfahrensrechts erfasst, wird auch in anderen Fragen, etwa bei der Funktion des Verzugszinses als verschuldensunabhängigem vereinfachtem Schadens- und Vorteilsausgleich ( ZAK 1992 S. 166 mit Bezug auf Art. 104 f. OR ), der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts der Beitragszahlung (AHI 2003 S. 143 mit Bezug auf Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR ) oder der Berechnung der Verzugszinsen (AHI 2004 S. 108 mit Bezug auf die in der Schweiz im kaufmännischen Verkehr übliche deutsche Usanz), auf privatrechtliche und kaufmännische Grundsätze zurückgegriffen; mithin ist nichts gegen eine analoge Anwendung einer Bestimmung des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als Art. 78 OR in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen Ausdruck einer allgemein anerkannten Regelung ist, welche auch in anderen Rechtsgebieten explizit statuiert wurde oder Geltung hat (vgl. etwa Art.

Abs. 2 OG , Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 29 StGB in Verbindung mit BGE 83 IV 185,Art. 38 Abs. 2 ATSG sowie Art. 5 des Übereinkommens über die Berechnung von Fristen).

3. Die Arbeitgeberin hatte 30 Tage seit Rechnungsstellung Zeit, die ausstehenden Beiträge der Jahresabrechnung zu leisten (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV ). Die Rechnung der Ausgleichskasse datiert vom 30. Januar 2003, sodass die Zahlungsfrist am 1. März 2003 ablief. Da der 1. März 2003 ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag, dem Montag, 3. März 2003. Mit der Gutschrift des ausstehenden Betrags auf dem Konto der Ausgleichskasse am 3. März 2003 hat die Firma jedoch rechtzeitig geleistet und daher keine Verzugszinsen zu bezahlen (H 20/04).

AHI-Praxis 6 / 2004

AHV . Subventionen an SPITEX -Organisationen Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung ( RKKL ) vom 28. September 2004 Art. 101bis AHVG , Art. 222 – 225 AHVV . Zusammenschlüsse von Spitex-Organisationen gemäss Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Altershilfe und über die Beiträge an die SPI- TEX -Organisationen, RZ 104 –110, sind gerechtfertigt und können zur Subventionsauflage gemacht werden. Das Nichtbefolgen führt zu Recht zu einer Einstellung der Subventionsbeiträge.

Auszug aus dem Urteil der RKKL vom 28. September 2004 i. Sa. SPITEX - Verein der Gemeinden B., B., B., B., E. und G. gegen das BSV .

Aus den Erwägungen

1. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des BSV vom 10. September 2003, mit welcher die Einstellung der AHV-Subventionen für den Beschwerdeführer ab 2004 angeordnet wird. Diese Verfügung erging in Anwendung von Art. 101bis AHVG .

a. Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 101ter Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach Art. 101bis AHVG innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung erhoben werden. Somit ist ohne weiteres zu bejahen, dass die Rekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

b. Das Verfahren vor der Rekurskommission bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), das gemäss Art. 71a Abs. 2 i.V. mit Art. 2 und 3 VwVG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG, in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2003, ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis AHVG), mit Ausnahme von Art. 32 und 33 ATSG, nicht anwendbar, so dass die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Bst. dbis VwVG nicht zur Anwendung gelangt.

2. (. . . )

3. Streitig ist vorliegend, ob das BSV zu Recht ab 2004 die Einstellung der Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG für den Beschwerdeführer verfügt hat.

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Dies begründet das BSV damit, dass der Beschwerdeführer die mit den Beiträgen verbundenen Auflagen bezüglich Koordination nicht erfülle. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet nicht grundsätzlich, dass das BSV seine Beiträge mit Auflagen verbinden kann, macht jedoch geltend, dass eine genügende Koordination sichergestellt sei, weshalb die Beitragseinstellung unzulässig sei.

4. Gesetzliche Grundlage für die Beitragsgewährung an Spitex-Organisationen bildet Art. 101bis AHVG , der am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist. Laut Art. 101bis Abs. 1 AHVG kann die Versicherung gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung verschiedener Aufgaben zugunsten Betagter gewähren, wie insbesondere der Beratung, Betreuung und Beschäftigung (lit. a) oder anderer Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperpflege und Mahlzeitendienst ( lit. c ).

Gemäss Art. 101bis Abs. 2 AHVG bestimmt der Bundesrat die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat Art. 222 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV , SR 831.101). Danach können Beiträge namentlich an lokal tätige Organisationen, die Spitex-Kerndienste ( Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe), Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten, gewährt werden (Art. 222 Abs. 1 lit. b AHVV ). Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger Durchführung der Aufgaben entstehen (Art.

Abs. 2 AHVV ). Die Höhe der Beiträge setzt das Bundesamt bei lokal tätigen Organisationen gestützt auf die Lohnsumme und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest; für den Mahlzeitendienst und die Tagesheime legt das Bundesamt die massgebenden Leistungsgrössen und die Höhe der Beiträge fest (Art. 224 Abs. 2 AHVV ). Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung festgesetzt, die innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen ist (Art. 225 Abs. 3 AHVV ). Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest, wobei es die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden kann (Art. 225 Abs.

AHVV ).

Weitere Bestimmungen zur Beitragsgewährung hat das BSV im Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Altershilfe und über die Beiträge an die Spitex-Organisationen vom 1. Juli 1999 (nachfolgend Kreisschreiben Spitex ) erlassen. Dieses sieht unter Kapitel 1.4 Koordination insbesondere vor, dass das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Organisationen klar abgegrenzt sein muss; Doppelspurigkeiten und ähnliche Dienste an gleichen Orten oder für gleiche Kreise sind zu vermeiden (Ziffer 105).

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Weiterhin kann das BSV – in der Regel nach Konsultation der zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen sowie des Spitex-Kantonalverbandes bei Spitex-Diensten resp. der obersten Organe der entsprechenden Organisationen – bezüglich der Koordination Auflagen machen und Tätigkeiten von der Subventionierung ausnehmen, die bereits durch eine andere subventionierte Organisation ganz oder teilweise erbracht werden oder die lokal oder regional ungenügend koordiniert sind; dies gilt auch bei bestehenden Organisationen, die bereits Beiträge erhalten ( Ziffer 106).

5. a. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission richtet sich nach Art. 49 VwVG. Danach kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden.

Gemäss gesetzlicher Ordnung prüft somit die Rekurskommission den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei. Nach Art. 49 lit. c VwVG ist die Rüge der Unangemessenheit nur ausnahmsweise unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Doch kann sich auch die Beschwerdeinstanz mit freier Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit die spezielle Natur der Streitsache einer unbeschränkten Prüfung entgegensteht ( vgl. dazu André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für die Anwaltspraxis III, Basel 1998, Rz 2.59 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 633 ff. ).

b. Im Bereich der verschiedenen Bundesbeiträge unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Ermessens- und Anspruchssubventionen. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird bejaht, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass erschöpfend umschrieben werden und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist ( BGE 110 Ib 297 E. 1, 100 Ib 341 E. 1b); verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter ( BGE 110 Ib 297 E. 1). Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist, oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt, etwa aus einem Bundesgesetz und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung ( BGE

Ib 148 E. 1b ). Diese Aussage ist aber dahingehend zu präzisieren, dass die Regelung auf Verordnungsstufe nicht dem Gesetz widersprechen darf. Geht der Charakter der Subvention schon aus dem Gesetz hervor, kann er

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durch die Verordnung nicht mehr geändert werden (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 174). Nicht entscheidend ist der Wortlaut einer Bestimmung; so haben die eidgenössischen Gerichte einen bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (BGE 118 V 16 E. 3a, 116 V 318 E. 1c). Bei durch das Gesetz selber vorgesehenen Subventionsverhältnissen sind verschiedene Stufen von Berechtigungen auseinander zu halten, wobei es nicht notwendig ist, dass die Höhe der Beiträge oder jedenfalls deren Mindesthöhe fixiert wird; auch in solchen Fällen kann eine subjektive Berechtigung entstehen, die allerdings auf das «ob» beschränkt ist (vgl. BGE 110 Ib 148 E. 2b). Bei Ermessenssubventionen ist es hingegen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht; das «ob» der Subventionsgewährung wird im Gesetz offen gelassen. Die Voraussetzungen sind aber in der Regel dennoch – wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen – weitgehend geregelt. Die Abgrenzung zwischen Anspruchs- und Ermessenssubventionen ist somit im Wesentlichen eine Frage der Auslegung (vgl. zum Ganzen Barbara Schaerer, a.a.O., S. 172 ff.).

c. Das EVG hat in einem Urteil vom 14. Dezember 1990 ( BGE 116 V

) entschieden, dass Art. 101bis AHVG keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe einräume. Es untersuchte diese Frage unter dem Aspekt der von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen, weil gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege ( OG , SR 173.110 ) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. In einem Urteil vom 22. Januar 1992 nahm es diese Begründung wieder auf ( BGE 118 V 16

Dagegen ist das EVG in einem Entscheid vom 19. Juni 1991 ( BGE 117 V 136) offenbar von einem bundesrechtlichen Anspruch auf Baubeiträge nach Art. 155 AHVG ausgegangen, da es auf die Beschwerde eintrat (vgl. auch Entscheid vom 24. Oktober 1988, publiziert in ZAK 1989 S. 35 ff.). Es anerkannte darin ausserdem die grundsätzliche Anwendbarkeit des am 1. April 1991 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen ( Subventionsgesetz; SuG, SR 616.1) auf Baubeiträge gemäss Art. 155 AHVG , obwohl diese im Anhang der Botschaft zum SuG ( Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über die Finanzhilfen und Abgeltungen; BBl 1987 I 369 ff.) nicht erwähnt werden ( BGE 117 V 136 E. 4c, bestätigt in BGE 122 V 189 E. 4a; s. auch Ur-

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teil des EVG vom 21. Februar 1997, I 36 / 94, E. 4 ). Ferner hielt es in einem Entscheid vom 20. Juni 1996 ( BGE 122 V 189 E. 3b und E. 4c) fest, dass die Zweistufigkeit des Instanzenzugs zu den Grundprinzipien der Bundesrechtspflege gehöre und erachtete in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 SuG (in Verbindung mit Art. 44 ff. VwVG) das EDI als zuständige Beschwerdeinstanz zur Behandlung von Streitsachen aus dem Bereich der Baubeiträge gemäss Art. 155 AHVG . Schliesslich trat es in einem Urteil vom 22. Oktober

(AHI -Praxis 1/1999 S. 28 ff. ) auf eine auf Art. 101bis AHVG gegründete Beschwerde bezüglich Fristversäumnis bei Gesuchseinreichung ohne weitere Diskussion der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c OG ein.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 101ter AHVG per 1. Januar 2003 (im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG ) wurde die Zuständigkeit zur Überprüfung von Beschwerden im Bereich von Beiträgen gemäss Art. 101bis AHVG der Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung übertragen ( s. zuvor Erwägung 1a). Gleichzeitig wurde ausdrücklich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG vorgesehen (Art. 101ter Abs. 3 AHVG ). Gemäss der Botschaft vom 7. November 2001 über die Anpassung des Anhangs zum ATSG (BBl 2002 I 803 ff.) sollte damit der Rechtsweg in der AHV demjenigen in der Invalidenversicherung (IV ) angeglichen werden; es bestand laut Botschaft in der AHV eine ähnliche Situation wie in der IV , weshalb eine Harmonisierung der Rechtswege vorgeschlagen wurde ( BBl 2002 I 826 f. ). Allerdings äussert sich die Botschaft nicht zur Frage des Rechtsanspruchs auf Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss konstanter Rechtsprechung in der IV ein Rechtsanspruch auf Subventionen nach Art.

und 74 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bejaht wird (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 28. Januar 2003, I 76/02, E. 2.2; BGE 129 V 226 E. 2.2, 118 V 16 E. 3).

d. Bei den Beiträgen gemäss Art. 101bis AHVG handelt es sich ohne Zweifel um Finanzhilfen im Sinne des SuG, die denn auch als solche im Anhang der Botschaft zum SuG aufgeführt werden ( BBl 1987 I 429; vgl. zum Begriff der Finanzhilfe auch unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 30. Januar 2004, I 468 / 03, E. 5.2.1). Insofern ist auch das 3. Kapitel des SuG anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG). Dieses ist allerdings auch anwendbar auf Subventionen, für die kein Rechtsanspruch besteht, wie insbesondere der Formulierung von Art. 13 Abs. 1 SuG entnommen werden kann ( s. auch BBl 1987 I 406 f. ). Aus dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass es zumindest drei verschiedene Arten von Subventionen gibt:

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– Anspruchssubventionen ( d. h. Finanzhilfen oder Abgeltungen, auf die ein Gesuchsteller [ s. dazu Art. 11 SuG], sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anrecht hat ); – Subventionen, die nur im Rahmen eines bewilligten Kredits gewährt werden; – sowie Ermessenssubventionen ohne Rechtsanspruch.

Somit kann aus dem SuG kein genereller Schluss auf den Anspruchscharakter einer spezifischen Subvention gezogen werden; dieser ist aus dem Spezialgesetz selbst abzuleiten.

Bei der Einführung von Art. 101bis AHVG ging es gemäss der Botschaft vom 7. Juli 1976 über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( BBl 1976 III 1 ff. ) vor allem darum, das Erreichte zu festigen und für verschiedene Probleme Lösungen zu finden, die einerseits der AHV eine gedeihliche Weiterentwicklung sichern, andererseits aber auch Staat und Wirtschaft nicht überfordern sollten. Während die IV von Anfang an die Eingliederung vor die Ausrichtung von Renten setzte und in immer stärkerem Masse neben der beruflichen Eingliederung auch individuelle und kollektive Massnahmen für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge der Invaliden förderte, beschränkte sich die AHV anfangs auf ( individuelle ) Geldleistungen (mithin auf das Ausrichten von Renten ). Mit der neunten AHV-Revision per 1. Januar 1979 wurden neben den Geldleistungen auch Sachleistungen eingeführt (s. insbesondere Art.

ter AHVG bezüglich Hilfsmittel); zugleich wurde der Bereich der kollektiven Leistungen, der erstmals per 1. Januar 1975 mit der Bestimmung über Baubeiträge (alt Art. 101 AHVG , seit 1. Januar 1986 Art. 155 AHVG ) im Gesetz Eingang fand, mit Art. 101bis AHVG in Anlehnung an die in der IV bestehende Regelung ausgebaut. Dabei wurde aber der Unterschied zur IV berücksichtigt und angesichts der finanziellen Belastung insbesondere darauf verzichtet, Betriebsbeiträge an Heime für Betagte gesetzlich vorzusehen (vgl. dazu BBl 1976 III 36 ff. ). Das Hauptgewicht wurde auf jene Massnahmen gelegt, die es den Betagten erlauben, den Eintritt ins Heim solange als möglich hinauszuschieben; die Tätigkeit der privaten Institutionen in diesem Bereich sollten gezielt unterstützt werden. Der Gesetzgeber unterstrich, dass beim Erlass der Ausführungsvorschriften darauf geachtet werden sollte, die Kosten in einem finanziell tragbaren Rahmen zu halten und die Durchführung administrativ einfach zu gestalten ( BBl 1976 III 40). Das EVG zog in seinem bereits zitierten Entscheid ( BGE 116 V 318) die Erklärungen von alt Bundesrat Hürlimann anlässlich der Vorberatungen zum Art. 101bis AHVG heran, wonach kein «Leistungsautomatismus» geschaffen werden sollte, und stützte sich im Wesentlichen auf den Wortlaut der Bestimmung ( Kann-Formulierung sowie Streichung des Begriffs «Anspruch» im Entwurf von Art. 101bis Abs. 4 AHVG ).

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Der Wortlaut von Art. 101bis AHVG , der nicht nur die Bestimmung der Höhe der Beiträge, sondern auch die Festlegung der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden können, an den Bundesrat delegiert (Art. 101bis Abs.

AHVG ), weist klar darauf hin, dass kein Rechtsanspruch besteht. Die Entstehungsgeschichte von Art. 101bis AHVG bestätigt diese Auslegung, wie auch schon das EVG in seinem Grundsatzentscheid vom 14. Dezember

( BGE 116 V 318 ) festgehalten hat (vgl. auch BGE 118 V 16 E. 3b).

Zwar hat das EVG in einem späteren Entscheid zu Subventionen der Altershilfe diese Auffassung – zumindest implizite – widerlegt (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 22. Oktober 1998; zuvor Erwägung 5c). Da es sich darin jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage des Rechtsanspruchs auseinandersetzte, können aus diesem Entscheid keine Schlüsse gezogen werden.

Auch eine Prüfung der Verordnungsbestimmungen zu Art. 101bis AHVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar tauchte in der alten Fassung der Art. 222 – 225 AHVV ( gültig vom 1. Januar 1979 bis am 30. Juni 1998) mehrmals der Begriff der Beitragsberechtigung auf. Massgeblicher jedoch ist, dass das BSV gemäss diesen Normen nicht nur die Höhe der anrechenbaren Kosten (Art. 223 Abs. 4 aAHVV ) sowie die Höhe der Beiträge festlegen konnte, sondern es konnte auch die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden (Art. 225 Abs. 5 aAHVV ). Die Beitragsvoraussetzungen wurden somit weitgehend ins Ermessen des BSV gelegt. Da schon das Gesetz keinen Anspruchscharakter vorsieht, kann zudem auch die Verordnung nicht einen solchen statuieren (s. zuvor lit. b und Barbara Schaerer, a.a.O., S. 174 ).

Per 1. Juli 1998 wurde ausserdem die AHVV abgeändert, wobei das Hauptgewicht dieser Revision gemäss der sie begleitenden Pressemitteilung vom 27. April 1998 ( www.bk.admin.ch/cp/d/1998Apr27.152859.9281@idz. bfi.admin.ch.html ) darin lag, dass Leistungen an die grossen Organisationen der Altershilfe von entsprechenden Verträgen abhängig gemacht werden sollten (Art. 224 Abs. 1 AHVV in seiner Fassung gültig ab 1. Juli 1998). Nicht betroffen seien von dieser Massnahme die lokalen Spitex-Organisationen, für die die Subventionierung weiterhin nach der bisherigen Praxis erfolgen sollte (Subventionierung in Prozenten der Lohnsumme), da es unverhältnismässig wäre, mit etwa 800 Organisationen Leistungsverträge abzuschliessen. Hingegen müsse das BSV neu einen verbindlichen Budgetrahmen für die Unterstützung der lokalen Spitex-Organisationen festlegen, d.h. einen Totalbetrag der Subventionen an die lokalen Spitex-Organisationen insgesamt. So könne die Entwicklung dieses Subventionsvolumens kontrolliert und gesteuert werden.

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Anlässlich dieser Revision wurde Art. 222 AHVV neu in eine Kann-Formulierung gefasst, die die vorbestehende Version des Art. 222 AHVV weiter abschwächte. Dadurch, dass die Leistungen an grosse Organisationen von Verträgen abhängig gemacht wurden und dass die Beiträge an kleinere, lokale Institutionen durch ein Budget eingerahmt werden sollten, erfuhren die Beiträge zur Förderung der Altershilfe eine zusätzliche Flexibilisierung insofern, als dem BSV eine stärkere Steuerungsfunktion übertragen wurde. Somit ist auch aus den seit 1998 geltenden Verordnungsbestimmungen kein Anspruchscharakter abzuleiten, umso mehr, als das Gesetz damals nicht abgeändert wurde.

Wenn auch vom Gesetzgeber gewisse Ähnlichkeiten zwischen den IV- Subventionen und jenen der AHV anerkannt wurden, hat er sich anlässlich der Revision von 1979 (wie auch anlässlich der formellen Harmonisierung der Rechtswege von 2003) nicht ausdrücklich zur Frage des Rechtsanspruchs ausgesprochen. Zwar wurden für die AHV gewisse Instrumente, die in der IV bereits etabliert waren, übernommen, dabei wurde aber auch den Unterschieden zwischen diesen beiden Gesetzgebungen Rechnung getragen. Festzuhalten ist namentlich, dass auf bundesrechtlicher Ebene die kollektiven Beiträge der IV eine deutlich grössere Bedeutung haben als diejenigen der AHV, und zwar sowohl für die Beitragsempfänger wie auch gemessen am Gesamtaufwand der jeweiligen Versicherung und in absoluten Zahlen; so entfielen beispielsweise im Jahr 2003 in der AHV auf einen Gesamtaufwand der Versicherung von knapp 30 Milliarden Franken «nur» rund 273 Millionen Franken auf die Beiträge an Institutionen (somit unter 1% des Gesamtaufwands), während in der IV die Beiträge an Institutionen mit fast 1,9 Milliarden Franken rund 20% des Gesamtaufwands von ca. 10,7 Milliarden Franken ausmachten (vgl. dazu die Jahresrechung 2003 des Ausgleichsfonds der AHV , des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung sowie der IV; BBl 2004 S. 4523 ff.). Weiterhin ist zu beachten, dass das Spitex- Wesen, dem die Subventionen gemäss Art. 101bis AHVG zukommen, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt, und die Unterstützungstätigkeit des Bundes in erster Linie die Begünstigung einer Vereinheitlichung der Finanzierung und Tarifierung bezweckt (vgl. Spitex aus der Sicht der Sozialversicherung, Referat von François Huber, ZAK 1992 S. 182 ff.). Bereits aus diesen wenigen Vergleichselementen ist ersichtlich, dass die im Bereich der IV geltenden Grundsätze – insbesondere die Bejahung eines Rechtsanspruchs – nicht unbesehen auf die Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG übertragen werden können.

e. Aus diesen Ausführungen ist nach Auffassung der Rekurskommission zu schliessen, dass auf Subventionen gemäss Art. 101bis AHVG grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Die Rekurskommission hat somit bei der Prüfung der in Anwendung von Art. 101bis AHVG ergangenen Entscheide

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das Ermessen des BSV gebührend zu berücksichtigen; so setzt sie ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Entsprechend auferlegt sich die Rekurskommission eine gewisse Zurückhaltung, soweit dies die Höhe der zugesprochenen Beiträge betrifft wie auch die Bedingungen bzw. Auflagen, die das BSV an die Ausrichtung von Beiträgen koppelt (Art. 225 Abs. 4 AHVV ).

Ansonsten überprüft die Rekurskommission den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Rekurskommission hat mithin nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Alfred Kölz /Isabelle Häner, a.a.O., Rz 114 ). Andererseits muss sich die Rekurskommission nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/dd; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des

6. Das BSV stellte dem Beschwerdeführer (und anderen im Bezirk T. tätigen Organisationen) erstmals am 29. April 1998 eine Einstellung der Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG wegen mangelnder Koordination in Aussicht. Nachdem eine teilweise Integration der verschiedenen Trägerschaften im Bezirk T. erfolgt war und der Beschwerdeführer insbesondere seine Tätigkeiten im Bereich der Familienhilfe an die Pro Senectute abgetreten sowie den Betrieb einer gemeinsamen Einsatzzentrale mit dieser Institution aufgenommen hatte, machte das BSV in seiner Verfügung vom 10. September 2003 den Zusammenschluss des Spitex-Vereins B. mit der Pro Senectute auch im Bereich der Krankenpflege zur Auflage für eine weitere Ausrichtung der Beiträge.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, wonach durch die gemeinsame Einsatzzentrale eine ausreichende Koordination gewährleistet werde. Das BSV sei den Beweis für Doppelspurigkeiten zwischen den Tätigkeiten des Spitex-Vereins B. und der Pro Senectute schuldig geblieben, weshalb sinngemäss die Forderung des BSV nach einem Zusammenschluss in einer einzigen Trägerschaft unzulässig sei.

Zu beurteilen ist somit die Rechtmässigkeit der Auflage des BSV , dass sich der Spitex-Verein B. mit der Pro Senectute zusammenschliessen müsse.

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Diese Prüfung nimmt die Rekurskommission mit einer gewissen Zurückhaltung vor (s. zuvor Erwägung 5e).

7. Das BSV kann sich zur Begründung seiner Auflage auf Ziffer 105 und

des Kreisschreibens Spitex abstützen. Diese sehen vor, dass das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Organisationen klar abgegrenzt sein muss, sowie dass Doppelspurigkeiten und ähnliche Dienste an gleichen Orten oder für gleiche Kreise zu vermeiden seien. Auch könne das BSV Tätigkeiten von der Subventionierung ausnehmen, die bereits durch eine andere subventionierte Organisation ganz oder teilweise erbracht werden oder die lokal oder regional ungenügend koordiniert sind. Dies gelte auch bei bestehenden Organisationen, die bereits Beiträge erhalten.

a. Das Kreisschreiben Spitex stellt eine Verwaltungsweisung dar. Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind ( Urteil des EVG vom 10. Mai 2000, I 582/99, E. 3c/aa; BGE 126 V 64 E. 4b, 123 V 72 E. 4a, 122 V 253 E. 3d, 363 E. 3c, je mit Hinweisen).

b. Die Ziffern 105 und 106 des Kreisschreibens Spitex konkretisieren Art. 225 Abs. 4 AHVV . Bezweckt wird mit diesen Weisungen eine möglichst umfassende Koordination der Spitex-Dienste. Der Gesetzgeber mass der Koordination bereits bei der Einführung des Art. 101bis AHVG anlässlich der neunten AHV -Revision eine grosse Bedeutung zu: Gemäss seinem Willen sollte eine Verzettelung der Mittel und Kräfte unbedingt vermieden werden; weiterhin sollten Beiträge der AHV nur gewährt werden, wenn die Voraussetzung der Koordination erfüllt wäre (vgl. BBl 1976 III 37).

Offenbar einig sind sich die verschiedenen Autoren, die sich mit dieser Frage beschäftigt haben, dass Effizienz und Klientenfreundlichkeit im Vordergrund stehen müssen (s. Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern [ EDI ] vom 6. November 2001 i. Sa. Spitex A., E. 5 mit Hinweisen ). Gemäss den Ausführungen eines Sektionschefs im BSV , Mitglied einer amtsinternen Arbeitsgruppe, gibt es «an vielen Orten (. . .) ein Nebeneinander verschiedener im Prinzip gut funktionierender Dienste. Für den Benützer oder Patienten ist es nicht immer einfach, auf Anhieb die richtige Stelle zu finden. ( . . . ) Im Idealfall gibt es für ein bestimmtes Gebiet (Quartier, Teil einer Gemeinde, eine ganze Gemeinde, mehrere Gemeinden zusammen usw. ) eine Stelle, bei der die Dienste der Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe beansprucht werden können. Dabei dürfte es von Vorteil sein, wenn für diese Spitex-Stelle ein juristischer Träger verantwort-

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lich wäre. So wird eine ganzheitliche Sicht ermöglicht und eine klare Verantwortlichkeit gesetzt, wenn es z. B. zu Mängelreklamationen kommt. (. . .)» (François Huber, a.a.O., S. 190 f. ).

Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass das BSV im Bereich Spitex die Koordination der verschiedenen Dienste fördern kann. Angesichts des weiten Ermessensspielraums des BSV bei der Ausgestaltung der Auflagen hält sich zudem das Kreisschreiben Spitex zweifellos an den gesetzlichen Rahmen; insbesondere ist dadurch die Möglichkeit, Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG von der Erfüllung von Auflagen bezüglich Koordination abhängig zu machen ( Ziffer 106 des Kreisschreibens), und sie – im Fall der Nichterfüllung – einzustellen, ausreichend abgestützt.

Erstes Ziel muss dabei stets die Rationalität und Kundenfreundlichkeit der Spitex-Dienste sein. Des Weiteren muss eine Organisation über ein Einzugsgebiet von sinnvoller Grösse verfügen, sei es nur, um eine Zersplitterung in zahllose Kleinstorganisationen zu vermeiden. Diese Vorgaben müssen, in Verbindung mit der anwendbaren Krankenversicherungsgesetzgebung, insgesamt eine kosteneffiziente und qualitativ hoch stehende Versorgung der Betagten gewährleisten ( s. insbesondere Art. 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung; KVV , SR 832.102).

c. Wie die Koordination der Spitex-Dienste im Einzelnen gewährleistet werden soll, wird vom Gesetzgeber nicht weiter ausgeführt. Immerhin soll sich die angestrebte Koordination nach dem oben Gesagten nicht auf eine formelle Zusammenarbeit – z. B. durch den Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder Telefonnummer – beschränken, sondern hat eine umfassende Integration der verschiedenen Dienste in einer einheitlichen Organisation zum Gegenstand – im Idealfall in einem juristischen Träger. Dabei setzt das BSV, das eine umfassende Sicht der Organisation der Spitex-Dienste in einer Region besitzt, gerade mit den Beiträgen gemäss Art. 101bis AHVG Koordinationsanreize und trägt dadurch zur Optimierung der Spitex-Strukturen bei.

Gemäss den der Rekurskommission vorliegenden Akten beschränkt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Bereich der Krankenpflege; überdies behält er sich die Kompetenz über Personal, Finanzen, Organisation und Betriebsführung vor ( gemäss Beschwerde vom 9. Oktober 2003). Ausserdem ist der Beschwerdeführer nur in einer begrenzten Anzahl von kleineren Gemeinden tätig. Andererseits ist offenbar die Pro Senectute im gleichen Bezirk flächendeckend tätig und bietet alle Spitex-Dienste an – damit ist sie zweifellos die umfassendere Organisation im Sinne der Koordination. Angesichts des eher kleinen Einzugsgebiets des Beschwerdeführers (rund 7800 Einwohner ) und seiner beschränkten Dienste ist durchaus sachlich nachvollziehbar, dass das BSV die weitere finanzielle Unterstützung

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dieses Vereins als nicht mehr zweckmässig erachtet. Auch wird damit die Spitex-Versorgung der Bevölkerung des Bezirks T. nicht gefährdet, die durch die Pro Senectute gewährleistet werden kann. Es ist zu unterstreichen, dass dem BSV eine Steuerungsfunktion zukommt, wobei es ihm obliegt, eine sachgerechte Verteilung der begrenzten Mittel sicherzustellen. Es ist zwar denkbar, dass in einer Region trotz des (Weiter-)Bestehens mehrerer Institutionen eine ausreichende Koordination gewährleistet ist, doch ist das BSV weitgehend frei bei der Bewertung der lokalen oder regionalen Verhältnisse und der Angemessenheit der bestehenden Strukturen. Dieses ist neben der Koordination auch für die Kostenkontrolle bzw. das Einhalten eines bestimmten Budgetrahmens verantwortlich und muss in Abwägung der verschiedenen Interessen festlegen, welche Organisationen letztendlich tatsächlich Subventionen erhalten. Überdies ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 29. April 1998 die Auflagen des BSV kannte und ihm somit reichlich Zeit zur Verfügung stand, eine Übereinkunft mit der Pro Senectute zu finden – das Festhalten an einer eigenständigen Organisation scheint hauptsächlich dadurch motiviert zu sein, dass der Beschwerdeführer im Zusammengehen mit der Pro Senectute einen Verlust seiner Einflussnahme auf die Spitex-Organisation im Bezirk T. befürchtet. Im Extremfall kann jedoch das Festhalten an einer autonomen Organisation zum Selbstzweck verkommen, der sich jedenfalls nicht auf dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angestrebten Koordination rechtfertigen lässt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nirgends dar, inwiefern seine Integration in die grössere Organisation die Effizienz und Qualität der Spitex- Versorgung im Bezirk T. gefährden könnte – er sieht nur die für ihn unmittelbaren negativen Folgen. Dabei sei immerhin darauf hingewiesen, dass es ihm offen steht, neue Finanzierungsquellen zu erschliessen und seine Tätigkeiten wie vordem weiterzuführen. Da jedoch – wie bereits ausgeführt wurde – kein Rechtsanspruch auf Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG besteht ( s. zuvor Erwägung 5 ), kann er jedenfalls nicht geltend machen, bereits seine Tätigkeit als Institution im Sinne von Art. 101bis AHVG rechtfertige die Ausrichtung von AHV-Subventionen. Dass im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine rechtsungleiche Behandlung durch das BSV erfolgt

sein soll, wird nicht behauptet. Die Ausübung des Ermessens durch das BSV und die damit verbundenen Auflagen gehen nach dem Gesagten in Ordnung.

d. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BSV zu bestätigen.

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IV . Sonderschulung Urteil des EVG vom 3. Juli 2003 i. Sa. J. F. Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG ; Art. 10 Abs. 2 IVV. Art. 10 Abs. 2 IVV enthält eine abschliessende Aufzählung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts im vorschulpflichtigen Alter und ist gesetzmässig ( Erw. 4.2 ). Die Musiktherapie fällt nicht unter den Begriff der heilpädagogischen Früherziehung von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV ( Erw. 4.4 ).

A. Der am 8. November 1997 geborene F. leidet seit Geburt an einem Williams- Beuren-Syndrom mit supravalvulärer Aortenstenose (Gradient 63/35 mmHg ), RPAS (30 mmHg max.), LPAS (35 mmHg max.), Aortenisthmusstenose (60 mmHg max.) und an einer Analatresie mit perinealer Fistel sowie einer Leistenhernie links. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. Februar 1998 kam die Invalidenversicherung für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 303 (Hernia inguinalis lateralis ) und Ziff. 274 GgV- Anhang (Atresia ed stenosis ani congenita ) auf (Verfügung vom 13. März 1998). Nach Bestätigung der Diagnose eines Williams-Beuren-Syndroms sprach die IV-Stelle F. mit Verfügung vom 28. Juli 1998 auch für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens ( Ziff. 313 GgV-Anhang) medizinische Massnahmen vom 7. April 1998 bis 30. April 2003 sowie mit Verfügung vom 4. Februar 1999 heilpädagogische Früherziehung vom 1. Januar 1999 bis Ende Schuljahr 2000 / 2001 zu. Mit Schreiben vom 30. April 2001 ersuchten die Eltern des Versicherten um Übernahme der Kosten für eine Lektion Musiktherapie pro Woche. Die IV-Stelle lehnte dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2001 ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 29. November 2001 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet F. auf eine Vernehmlassung.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

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2. (. . .)

3. Streitig ist die Übernahme der vom Versicherten beanspruchten Musiktherapie durch die Invalidenversicherung. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung den Anspruch auf Musiktherapie noch im Rahmen von Art. 12 und 13 IVG verneinte, da die notwendige medizinische Wissenschaftlichkeit nicht gegeben sei, ging zwar auch die Vorinstanz davon aus, die Musiktherapie sei nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 und 13 IVG zu übernehmen; jedoch prüfte sie einen Anspruch auf Musiktherapie auch gestützt auf Art. 10 IVV und kam zum Schluss, es handle sich bei der Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV , wobei noch abzuklären sei, ob die Musiktherapie für den Versicherten eine geeignete Massnahme darstelle. Demgegenüber wird vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Standpunkt vertreten, es handle sich bei der Musiktherapie nicht um eine Methode der heilpädagogischen Früherziehung, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV nicht möglich sei.

(. . .)

4. 4.1 (. . .) 4.2 (. . .) 4.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der beanspruchten Massnahme der Musiktherapie um eine der in Art. 10 Abs. 2 IVV abschliessend aufgezählten Massnahmen handelt. Insbesondere ist streitig, ob die Musiktherapie unter die in Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung aufgeführte heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a –g IVV fällt, nachdem eine Subsumtion unter lit. a (Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e ) wie auch unter lit. b ( Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c ) ohne weiteres verneint werden kann.

Dabei steht nicht mehr in Frage, ob es sich bei der Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme handelt; dies hat das EVG bereits in BGE 114 V 22 bejaht ( so auch unveröffentlichtes Urteil H. vom 12. September 1994, I 26 / 92 ). Nachdem aber die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 IVV mit der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Änderung der Verordnung als abschliessend zu betrachten ist ( dies im Gegensatz zu alt Art. 8, der noch eine exemplifikatorische Aufzählung enthielt und zu welchem die zitierte Rechtsprechung zur Musiktherapie ergangen ist; vgl. Erw. 4.2 hievor), können nicht mehr alle möglichen, sondern nur noch die abschliessend aufgezählten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden.

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4.4 4.4.1 Was unter der heilpädagogischen Früherziehung zu verstehen ist, wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Mit Blick auf die Gesetzessystematik ergibt sich Folgendes: Während die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Abs. 2 lit. a und b von Art. 10 IVV auf Grund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 8 Abs. 4 lit. c bzw. lit. e IVV nur für eine bestimmte Gruppe von Behinderten gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV gewährt werden ( sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder eine diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm ), steht die heilpädagogische Früherziehung gemäss lit. c allen Behindertenkategorien nach Art. 8 Abs. 4 IVV offen (vgl. den dortigen Verweis auf Art. 8 Abs. 4 lit. a – g ). Daraus erhellt, dass die heilpädagogische Früherziehung nicht auf eine spezifische Behinderung beschränkt oder auf ein bestimmtes Defizit zugeschnitten ist, sondern unabhängig von bestimmten Leiden Anwendung findet, also bei verschiedensten Behinderungen zur Frühförderung eingesetzt werden kann. Es geht anders als in lit. a und b nicht darum, bestimmte Fähigkeiten zu fördern oder bestimmte Defizite auszugleichen, sondern um eine Massnahme, die der ganzheitlichen Früherziehung dient.

4.4.2 Dieser Auslegung entspricht auch die Umschreibung der heilpädagogischen Früherziehung des BSV im IV-Rundschreiben Nr. 136 vom 18. April 1998: «Unter HFE (heilpädagogischer Früherziehung) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV wird eine gezielte, familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Die HFE hat zum Ziel, nicht nur die Fertigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern.Ausgehend von der individuellen Situation des Kindes und seines Umfeldes werden die obgenannten Bereiche unterschiedlich gewichtet. HFE umfasst auch die Unterstützung, die Anleitung und die Beratung der Familie bei Unsicherheiten in der Erziehung, die Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft und dem therapeutischen Personal sowie mit weiterführenden Erziehungs- und Schuleinrichtungen. Die HFE wird kontinuierlich, d.h. regelmässig in der häuslichen Umgebung oder in den HFE -Diensten durchgeführt. Nicht zur HFE gehören die im Rahmen des Unterrichts im Kindergarten und in der Schule durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Fördermassnahmen sowie die im Kreisschreiben über die schweren Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung geregelte Behandlung von Sprachgebrechen ( siehe Bst. e weiter unten) sowie das Hörtraining und Ableseunterricht bei hörbehinderten Kindern (siehe Bst. c weiter unten). Hingegen gehören die Massnahmen zum Spracherwerb

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( Sprachanbahnung ) und Sprachaufbau bei Geistigbehinderten zur HFE .» Zwar sind Verwaltungsweisungen ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine Auslegung von Gesetz und Verordnung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde, also eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung und deshalb nur für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich.

Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie weichen anderseits insoweit von den Weisungen ab, als diese mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind ( BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V

Erw. 5a, 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen, SVR 2002 IV Nr. 16 S. 49 ). Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, nicht auf die Umschreibung des BSV abzustellen, entspricht diese doch nach dem Gesagten (vgl. Erw. 4.4.1 hievor) einer im Einklang mit der Verordnungsbestimmung von Art. 10 IVV stehenden Konkretisierung der fraglichen Massnahme. Überdies ergibt sich aus dem Begriff der «heilpädagogischen Früherziehung» selbst, dass es sich dabei entsprechend der Auffassung des BSV um einen ganzheitlichen Ansatz handelt, also um etwas anderes als um das Angehen eines spezifischen Defizits und damit eine Fördermassnahme gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b wie auch gemäss Art. 8 ter und 9 IVV , geht es doch bei der Erziehung im Allgemeinen immer um eine ganzheitliche Formung und Förderung der Gesamtpersönlichkeit eines Kindes.

4.4.3 Demgegenüber wird unter Musiktherapie die systematische und

gezielte Anwendung von Musik zu Heilzwecken, zur Besserung der körperlich-seelischen Befindlichkeit von Kranken mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen und zur Förderung ihrer Wiedereingliederung verstanden. Besonders im Zusammenwirken mit anderen Therapieformen vermag die Musiktherapie zur emotionalen Aktivierung, Spannungsregulierung, Kontaktförderung und Steigerung der Erlebnisfähigkeit beizutragen. Es handelt sich um ein Behandlungsverfahren, das meist im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes angewandt wird ( BGE 114 V 28 Erw. 3b unter Hinweis auf Battegay, in: Battegay /Glatzel/Pöldinger/Rauchfleisch, Handwörterbuch der Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 1992, S. 319). In der Literatur wird die Musiktherapie oft im Zusammenhang mit Psychoanalyse und Psychotherapie erläutert (vgl. auch die Definition in Möller [Hrsg.], Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin 2000, S. 787, wonach darunter ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Behandlungsverfahren zu verstehen ist, das sich des Mediums Musik aktiv und rezeptiv bedient und dadurch versucht, die heilenden Kräfte in psychisch Kranken zu reaktivieren). So umfasst die Musiktherapie gemäss Lexikon der Psychiatrie (gesammelte Abhandlungen der gebräuchlichsten psychiatrischen Begriffe; Hrsg. Chr. Mül-

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ler, 2. Aufl., Berlin 1986) psychotherapeutische Methoden mit dem Medium Musik zur Behandlung psychischer bzw. psychogener Störungen. Harrer betrachtet die Musiktherapie insgesamt als eine wesentliche Bereicherung der zur Verfügung stehenden psycho- und soziotherapeutischen Massnahmen (Harrer, in: Battegay / Glatzel /Pöldinger/ Rauchfleisch, a.a.O., S. 320). Mahns (Musiktherapie bei verhaltensauffälligen Kindern, Stuttgart 1997, Vorwort ) führt aus, es handle sich dabei in der Regel um eine Form der Psychotherapie.

Daraus erhellt, dass es dabei anders als bei der heilpädagogischen Früherziehung nicht um ein gesamtheitliches Angehen der verschiedenen Defizite eines behinderten Kindes unter Einbezug seines sozialen Umfeldes geht, sondern als Art der Psychotherapie um eine spezifische Behandlungsmethode und gezielte Massnahme zur Förderung bestimmter Fähigkeiten. Dies zeigt gerade auch der Fall des Versicherten, bei welchem diese Massnahme explizit zur Förderung der Konzentration eingesetzt wurde, wie auch seine Eltern ausführen. Musiktherapie und heilpädagogische Früherziehung sind also als zwei ganz unterschiedliche Behandlungskonzepte zu betrachten. Damit kann aber die Musiktherapie als eigenständige Therapiemethode nicht unter den Begriff der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV subsumiert werden. Dieses Ergebnis entspricht schliesslich auch den Intentionen des Verordnungsgebers. Diesem ging es gemäss Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 25. November 1996 darum, neu einen abschliessenden Katalog der Massnahmen zu schaffen, nachdem der Begriff der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nirgends klar definiert und als Oberbegriff für verschiedene Massnahmen verwendet werde, die nicht alle den pädagogischen und therapeutischen Kriterien zu genügen vermöchten, was mitunter zu sehr aufwändigen administrativen und rechtlichen Verfahren geführt habe, weshalb es dem Sinn der Verordnungsänderung widersprechen würde, weitere ebenso spezifische Massnahmen wie in Abs. 2 lit. a und b von Art. 10 IVV , die jedoch nicht explizit genannt werden, unter lit. c wieder einzuführen.

4.5 Zusammenfassend kann deshalb die Musiktherapie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, weshalb die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten im Ergebnis zu Recht verneint hat und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. ( I 75/02)

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Praxis ATSG : Regress gegen haftpflichtige Dritte – Auswirkungen des ATSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 AHV/ IV/ EO/EL: Anpassung der AHV/ IV-Renten um 1,9 % und der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV ab dem 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 AHV/ IV/ EO/ EL: Bereinigung im Bereich der geltenden AHV/EL -Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 AHV/IV/EO: Verzugs- und Vergütungszinsen: Sonderprüfung 2002 und erste Bilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 AHV/IV/EL: Osterweiterung der EU am 1. Mai 2004 . . . . . . . . . . . . 121 AHV/IV/EL : Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Philippinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV und der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV auf den 1. März 2004 . . . . . . . . . . . 84 AHV/IV: Rückzüge von einzelnen AHV-Rentenzahlungen . . . . . . . 98 AHV/ IV: Plafonierung der Alters- und Invalidenrenten bei verspäteter IV-Anmeldung und bei Nichtanmeldung . . . . . . . . 99 AHV/IV: Änderung der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung VFV auf den 1. Mai 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 AHV/IV: Abkommen mit den Philippinen; Regelungen im Bereich AHV/IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 AHV: Feuerwehrsold / Beitragsabrechnung auf Zuschlägen und Pauschalleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 AHV: Beitragseinzug im Gebiet der Europäischen Union und der EFTA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 AHV: Prognostische Rentenberechnung ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 AHV: Elektronische Anmeldung von Selbständigerwerbenden . . . . . 99 AHV: Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 AHV: Kreisschreiben über die Quellensteuer. Auskunftsstellen Quellensteuer 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

AHV: Bestimmung des Beitragsstatuts von Bäuerinnen . . . . . . . . . . . 123 AHV: Art. 3 Abs. 3 AHVG : Praxisänderung bei der Beitragsbefreiung nichterwerbstätiger Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte das Rentenalter erreicht hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 AHV: Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV -Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

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IV: 4. IV-Revision – Taggeldbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 IV: Aufgabenteilung IV-Stellen – Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . 5 IV: Auszahlung der Hilflosenentschädigung bei Spitalaufenthalt . . . . 193 IV: Pfändbarkeit von IV-Taggeldern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 EO: EO -Entschädigung und Armee XXI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 EL: Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien

der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 EL: Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen . . . . 124 EL: Kinderzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 EL: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) auf den 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 FZ: Familienzulagen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . 35 FZ: Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder des Ehegatten . . . 155 FZ: Familienzulagen im Kanton Freiburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

Mitteilungen Steuerungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38, 126, 201 Leistungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106, 127, 160 Kommission für EL -Durchführungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127, 161 Generalversammlung der Schweiz. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ( VVAK ) . . . . . . . . . . . 160 Personelles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs - und Rechtspflegeorganen . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 107, 130, 161, 202, 251

Recht Freiwillige AHV/IV . Beitritt von Minderjährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 AHV. Beiträge. Beiträge der Nichterwerbstätigen, deren Ehegatte im Rentenalter den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat . . . . . . . 162 AHV. Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn . . . . . . . . . . . 165, 253 AHV. Beiträge. Begriff der soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

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AHV. Beiträge. Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf zukünftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge . . . . 46 AHV. Beiträge von Nichterwerbstätigen. Bezüger einer Dienstunfähigkeitsrente einer internationalen Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 AHV. Beiträge. Verzugszinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 AHV. Beiträge. Verzugszinsen. Fristenlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 AHV. Beiträge. Berechnung der Verzugszinsen nach deutscher Zinsusanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 AHV. Arbeitgeberhaftung; intertemporales Verfahrensrecht . . . . . . . . 111 AHV. Renten. Erziehungsgutschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 AHV/IV . Renten. Berechnung Splitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 AHV. Renten. Export a. o. AHV-Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 AHV. Beitragsstatut. Feststellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 AHV. Versicherungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131, 207 AHV. Parteientschädigung im kantonalen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 59 AHV. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 AHV. Subventionen an SPITEX -Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 IV. Rente. Ermittlung der Invalidität von Versicherten, die im Haushalt arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 IV. IV-Grad Rundungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 IV. Sonderschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 IV. Auszahlung Kinderrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 IV. Beschwerdebefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 IV. Übernahme der Kosten für Übersetzungshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . 143 IV. Beschwerdelegitimation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 EL. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

EL. Leibrente mit Rückgewähr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

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Neue Publikationen zur Bereich AHV/ IV/ EO/ EL / BV und Familienzulagen

Gerne verweisen wir Sie auf die Publikationsliste der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit ( CHSS ) auf der Internet-Seite: http://www.bsv.admin.ch /publikat /chss /d/index.htm

Für Auskünfte steht Ihnen das Redaktionsteam zur Verfügung.

Patricia Zurkinden, 031 322 92 10 Pierre-Yves Perrin, 031 322 90 67