AHV/EL Mitteilung Nr. 220 vom 01.04.2008
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
1. April 2008
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 220
Aufhebung der prozentualen Unkostenpauschalen auf den 1. Januar 2010
Seit den Anfangszeiten der AHV erlauben die Weisungen unseres Amtes für gewisse Berufsgruppen die Anwendung von prozentualen Unkostenpauschalen. Dies betrifft konkret:
Reisevertreterinnen und –vertreter: in der Regel 25 Prozent vom Bruttolohn (Rz 4030 WML);
Heimarbeiterinnen und –arbeiter: 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes (Rz 4058 WML);
DJ’s, Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler sowie Artistinnen und Artisten: bis zu 20 Prozent (Rz 4063 WML);
Journalistinnen und Journalisten sowie Pressefotografinnen und –fotografen: bis zu 20 Prozent (Rz 4076 WML).
Das BSV wird diese Pauschalen auf den 1. Januar 2010 aufheben. Prozentuale Unkostenabzüge haben zwar den grossen Vorteil einer einfachen Handhabung, tragen aber den konkreten Verhältnissen zu wenig Rechnung. Je nach Lohnhöhe und je nach Tätigkeit im Einzelnen können sie sich von den tatsächlichen Verhältnissen nach unten oder nach oben entfernen. Im Unterschied zu früher werden die Spesenentschädigungen der Arbeitgebenden heute häufig im Detail arbeitsvertraglich geregelt. Schliesslich wird mit der Aufhebung der prozentualen Unkostenpauschalen auch dem von Wirtschaft und Politik geäusserten Anliegen einer Harmonisierung zwischen AHV und Steuern Rechnung getragen. Nachdem die Steuerbehörden generell und im Besonderen auch für die erwähnten Berufsgruppen keine prozentualen Unkosten tolerieren, sondern vielmehr auf dem (neuen) Lohnausweis eine individuelle Deklaration der Unkosten verlangen, macht es Sinn, dass die gleiche Regelung grundsätzlich auch für die AHV-Lohnabrechnung gilt.
Mit der sehr frühzeitig bekannt gegebenen Aufhebung der Unkostenpauschalen möchten wir es den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Ausgleichskassen erlauben, sich rechtzeitig auf die neue Situation einzustellen. Namentlich den Arbeitgebenden bleibt so genügend Zeit, die Spesensituation zu überprüfen. Sie können z.B. – wenn sie dies wollen – die Unkosten gleichzeitig arbeitsvertraglich neu regeln oder Spesenreglemente erarbeiten und diese von der zuständigen Steuerbehörde genehmigen lassen.
Die neuen Weisungen werden zusammen mit den Durchführungsorganen im Einzelnen noch ausgearbeitet. Zur Klärung der Situation möchten wir indessen bereits jetzt folgende Leitlinien bekannt geben:
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 220
• Sämtliche prozentualen Unkostenpauschalen werden aufgehoben; vorbehalten bleibt die für Künstlerinnen und Künstler ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vorgesehene quellensteuerrechtliche Regelung (Art. 7 Abs. 3 Quellensteuerverordnung 1 ), so dass für diese und für DJ’s, Musikerinnen und Musiker sowie Artistinnen und Artisten ein Unkostenabzug von 20 Prozent des Entgeltes zulässig bleiben wird.
• Dort wo die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Unkosten unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen abrechnet, ist keine weitere Unterscheidung zwischen beitragspflichtigem Lohn und beitragsfreien Unkosten erforderlich (im Lohnausweis ist das Feld in Ziff. 13.1.1 anzukreuzen). Der effektive Spesenbetrag ist nicht in die AHV-Lohnabrechnung aufzunehmen oder sonst wie zu deklarieren.
• Liegt ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, hält sich grundsätzlich auch die Ausgleichskasse daran (vgl. die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 168 vom 12.4.2005). Die Steuerbehörden stellen Musterspesenreglemente zur Verfügung.
• Können die effektiven Spesen nicht belegt werden, so kann ein pauschaler Spesenbetrag berücksichtigt werden, welcher den effektiven Auslagen in etwa entsprechen muss. Dabei handelt es sich zwar auch um eine Pauschale, allerdings nicht mehr um eine lohnbezogene prozentuale, sondern um eine betragliche. Diese betragliche Pauschale ist indessen fallbezogen und nicht allgemeingültig. Mit einer solchen Pauschale können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- und andere Spesen berücksichtigt werden. Diese Pauschalspesen müssen die Arbeitgebenden für ihre Arbeitnehmenden bereits heute individuell im Lohnausweis deklarieren (in Ziff. 13.2). Ohne Zusatzaufwand für die Arbeitgebenden können sie neu auch für die Lohnabrechnung mit der Ausgleichskasse verwendet werden.
Allfällige Sonderregelungen für Spezialfälle, in denen für die Steuerseite keine Unkostenausscheidung vorgenommen wird und damit von den Arbeitgebenden ein unverhältnismässiger Zusatzaufwand entstehen würde, werden noch im Detail geprüft. Mit einer ersten Information der von der Aufhebung betroffenen Kassenmitglieder sollte indessen nicht zugewartet werden.