AHV/EL Mitteilung Nr. 242 vom 20.03.2009
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
20. März 2009
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 242
Liste der von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen Publikation im Intranet AHV/IV
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Einführung der CO2-Abgabe per 1. Januar 2008 wurde die Aufgabe der Rückverteilung des Abgabeertrags an die Arbeitgebenden den Ausgleichskassen übertragen. Das Verfahren wird in den „Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft“ (WRC) geregelt, welche seit 1. Januar 2009 gültig sind.
Das CO2-Gesetz sieht vor, dass sich Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien können, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen (Rz 2001/2002 WRC). Sie sind demzufolge von der Rückverteilung der Abgabeerträge ausgeschlossen. Das zuständige Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die entsprechenden Gesuche geprüft und eine Liste der befreiten Unternehmen erstellt.
Den Ausgleichskassen obliegt es nun, diese sog. Befreiten in ihren Beitragsapplikationen zu kennzeichnen. So soll vermieden werden, dass befreiten Unternehmen ein Abgabeertrag zurückverteilt wird (Rz 2006 WRC).
¾ Die Liste enthält die für die Identifikation relevanten Daten (Name und Adresse des Unternehmens, Angabe über die Betriebsstätte(n), Abrechnungsnummer und zuständige Ausgleichskasse).
¾ Sie steht ab Ende März 2009 im Intranet AHV/IV unter der Rubrik: „Downloads“ zur Verfügung.
¾ Die Liste ist so aufbereitet, dass die Ausgleichskassen die für sie relevanten Datensätze sortierten und individuell weiterverarbeiten können. ¾ Für Fragen steht Ihnen Frau Simone von Felten, Sektion Klima, Bundesamt für Umwelt, zur Verfügung (Telefon 031 324 35 48 – E-Mail: simone.vonfelten@bafu.admin.ch).
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