AHV/EL Mitteilung Nr. 257 vom 22.10.2009
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
22. Oktober 2009
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 257
ALV-Beitragssatz für das Jahr 2010
Art. 90c Abs. 1 AVIG verpflichtet den Bundesrat, innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorzulegen, wenn der Schuldenstand des Ausgleichsfonds der ALV Ende Jahr 2.5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht. Vorgängig hat er den Beitragssatz nach Art. 3 Abs. 2 AVIG um höchstens 0.5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes zu erhöhen. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen.
Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds der ALV die in Art. 90c Abs. 1 AVIG vorgesehene Grenze nicht, weshalb es per 1. Januar 2010 keine Erhöhung des ALV-Beitragssatzes geben wird.
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