AHV/EL Mitteilung Nr. 261 vom 22.12.2009
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
22. Dezember 2009
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 261
Mitteilung an die Ausgleichskassen betreffend Meldung von IK-Eintragungen Die der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) von den Ausgleichskassen übermittelten Eintragungen auf den individuellen Konten (IK) sind eine sehr wichtige statistische Quelle für die Führung und Verwaltung der Versicherungen der 1. Säule. Die Daten werden in die Statistik- und Finanzmodelle übertragen, die als Grundlage für die Durchführung und Revision der einzelnen Versicherungen dienen. Deshalb müssen diese Daten so rasch und vollständig wie möglich der ZAS zur Verfügung stehen. Da es bei einigen Kassen wiederholt zu Problemen bei der Datenmeldung gekommen ist, sei im Folgenden zunächst an die einschlägigen Weisungen erinnert. Weiter ist entschieden worden, die bestehenden Kontrollverfahren der ZAS zu optimieren und die Ausgleichskassen entsprechend zu informieren.
Meldung der IK-Eintragungen an die ZAS: Erinnerung
Alle IK-Eintragungen eines Jahres sind der ZAS jährlich bis spätestens 30. November (des folgenden Jahres) zu melden (Rz 2104 Wegleitung VA/IK)
Die Daten sind der ZAS periodisch zu übermitteln. Erfolgen die Eintragungen auf den IK jedoch in einer einmaligen Jahresverarbeitung, so ist eine einzige Datenmeldung zulässig (Punkt 2, Kapitel 3.1, Technische Weisungen «Meldung der IK-Eintragungen an die ZAS».)
Der Stichtag 30. November für die Meldung ist zwingend einzuhalten. Sind die Kassen technisch in der Lage, rascher vollständige Daten zu liefern, werden sie gebeten, dies zu tun, da dadurch die Aktualität der statistischen Daten stark verbessert wird.
Plausibilitätskontrolle der ZAS Die der ZAS übermittelten Daten werden nach Empfang formell kontrolliert (plausible AHV-Nummer, zulässige Codierung, usw.) und doppelte Einträge gelöscht. Basierend auf den per 30. November gemeldeten IK wird ein Vergleich gezogen mit einer Schätzung der AHV-Einkommen anhand der von der Kasse verbuchten paritätischen Beiträge. Da die IK- Meldungen keine Informationen zum Beitragsbezugsjahr enthalten, erfolgt der Vergleich aufgrund des Beitragsjahres. Erfahrungsgemäss muss bei diesem Vergleich eine gewisse Tolleranzmarge eingerechnet werden. Diese Marge ist auf 5% (relativer Wert) und 100 Millionen Franken (absoluter Wert) festgesetzt. Falls der Unterschied ausserhalb der beiden Werte liegt, werden die Daten als unvollständig betrachtet.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 261
Kontrollverfahren des Datenstandes der ZAS Werden im Laufe der Kontrollen erhebliche Differenzen festgestellt, gehen wir wie folgt vor, um die Kassen zu informieren.
Wer Æ 30. Januar 2010 Erste Kontrolle der der ZAS gemeldeten Daten 2008 ZAS (Stand 20.01.2010). Die Leitung der Kassen, deren Einkommensmeldung ungenügend ist, wird aufgefordert, die Situation innerhalb von 3 Wochen zu berichtigen. Æ 1. März 2010 Zweite Kontrolle der der ZAS gemeldeten Daten ZAS/BSV
(Stand 20.02.2010). Erneute Prüfung der Daten 2008. Das BSV interveniert bei den Kassen, deren Meldungen ungenügend sind. Neue zwingend einzuhaltende Frist von 3 Wochen. Æ 30. März 2010 Abschluss der Statistik der IK 2008 und Übertragung der Werte in die statistischen Grundlagen der Versicherungen.