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AHV/EL Mitteilung Nr. 289 vom 25.07.2011

BSV D6759 · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bsv-ofas-ufas/d6759/de/ahv-el-mitteilung-nr-289-vom-25-07-2011

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

AHV/EL Mitteilung Nr. 289 vom 25.07.2011

2.1 Zuständige Ausgleichskasse

2.1.1 Im allgemeinen

Der Antrag um Vornahme der Einkommensteilung kann bei einer Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein IK führt (Art. 50c Abs. 2 AHVV). Die gewählte Ausgleichskasse wird für das Verfahren zur auftraggebenden Ausgleichskasse.

Wird oder wurde dagegen für einen der geschiedenen 1/98 Ehegatten schon eine Rente der AHV oder der IV bzw. eine Witwenabfindung ausgerichtet, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, bei welcher sich die Rentenakten befinden (Art. 50 g AHVV). Sind oder waren mehrere frühere Ehegatten rentenberechtigt, ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche als erste eine Leistung ausgerichtet hat.

Ist einer der geschiedenen Ehegatten rentenberechtigt 1/98 und bezog auch der andere Ehegatte früher eine Rente, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, welche die laufende Rente auszahlt.

Waren dagegen beide geschiedenen Ehegatten früher 1/98 einmal rentenberechtigt, so wird die Ausgleichskasse des erstrentenberechtigten Ehegatten zur auftraggebenden Ausgleichskasse. Wurde oder wird eine Ehepaarrente ausgerichtet, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, welche die Ehepaarrente ausgerichtet hat.

In den Fällen von Rz 2003 und 2004 hat die auftraggebende Ausgleichskasse die Rentenakten bei der Ausgleichskasse des andern Ehegatten anzufordern.

2.1.2 Personen im Ausland

Gesuche um Vornahme der Einkommensteilung von im Ausland lebenden Ehegatten können sowohl bei der SAK als auch bei einer IK-führenden innerschweizerischen Ausgleichskasse eingereicht werden.

Wird der Antrag bei der SAK eingereicht und führt diese ein IK für einen der Ehegatten, so wird die SAK zur auftraggebenden Ausgleichskasse.

Die SAK wird auch dann zur auftraggebenden Ausgleichs- 1/05 kasse, wenn aufgrund der Anmeldung für eine Beitragsrückvergütung einer geschiedenen (auch in einer früheren Ehe) Person das Verfahren auf Einkommensteilung mittels Splittingauftrag durchzuführen ist (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG, Art. 4 Abs. 2 RV-AHV).

In den übrigen Fällen, in welchen die SAK selbst kein IK führt, bestimmt sie die im zentralen Versichertenregister als letzte registrierte IK-führende Ausgleichskasse des antragstellenden Ehegatten zur auftraggebenden Ausgleichskasse und leitet das Gesuch an diese weiter.

Dies gilt auch dann, – wenn die SAK im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung für einen der Ehegatten feststellt, dass die Einkommensteilung mittels Splittingauftrag noch nachzuholen ist; oder – wenn einer der Ehegatten bereits eine Rente der AHV oder der IV bezieht oder bezogen hat, für deren Auszahlung die SAK zuletzt zuständig ist oder war; oder – wenn eine geschiedene Person einen Antrag auf Beitragsüberweisung (gemäss den Sozialversicherungsabkommen mit Griechenland, Italien oder der Türkei) stellt und vor der Überweisung eine Einkommensteilung gemäss Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG durchzuführen ist.

Die SAK leitet in solchen Fällen den Antrag für die Vornahme der Einkommensteilung mit den dafür erforderlichen Unterlagen – nötigenfalls zusammen mit Kopien der bereits

zusammengerufenen IK oder einer IK-Zusammenstellung sowie Angaben über die Beitragsdauer (Rz 2010, 2. Strich) – an die gemäss Rz 2009 zuständige Ausgleichskasse weiter. Diese wird zur auftraggebenden Ausgleichskasse. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die auftraggebende Ausgleichskasse der SAK das Nachtrags-IK (vgl. Rz 4006) für die Neuberechnung der laufenden Rente (vgl. Rz 6001).

Rückfragen der auftraggebenden Ausgleichskasse an den im Ausland wohnenden Ehegatten können über die SAK geleitet werden. Ebenso kann nach Abschluss des Verfahrens der neue VA und die Übersicht über die IK an die SAK zur unverzüglichen Weiterleitung an den Ehegatten übermittelt werden. Im Rentenfall ist hingegen immer die SAK einzuschalten.

Wird der Antrag vom in der Schweiz lebenden Ehegatten gestellt, so gelten die allgemeinen Regeln (Rz 2001 ff.).

2.2 Legitimation zur Antragsstellung

Zur Einreichung des Gesuchs sind die geschiedenen Ehe- 1/03 gatten oder ihre Anwälte sowie weitere Vertreter (Art. 37 ATSG) befugt. Ist ein Ehegatte entmündigt, so ist das Gesuch durch den gesetzlichen Vertreter einzureichen. Für den Antrag steht das Formular 318.269 zur Verfügung.

Die Ehegatten können den Antrag um Vornahme der Einkommensteilung entweder gemeinsam oder einzeln einreichen.

Wird der Antrag um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die zuständige Ausgleichskasse dem anderen Ehegatten eine Mitteilung über den bei ihr eingegangenen Antrag zu. Die Ausgleichskasse fordert dabei den Ehegatten auf, am Verfahren teilzunehmen und die dafür notwendigen Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig weist sie den Ehegatten darauf hin, dass

ihm bei einer Nichtteilnahme am Verfahren keine Kontenübersicht zugestellt wird (Art. 50f Abs. 2 AHVV).

Kann die Aufforderung zur Teilnahme am Verfahren dem andern Ehegatten nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse nicht bekannt, so erhält nur der antragstellende Ehegatte einen neuen VA und die Kontenübersicht zugestellt (Art. 50f Abs. 2 AHVV). Die Einkommensteilung ist in jedem Fall für beide Ehegatten durchzuführen.

2.3 Beilagen zum Antrag

Dem Antrag sind amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen die Personalien der Ehegatten ersichtlich sein müssen. Als amtliche Dokumente gelten das Familienbüchlein, ein Personenstandsausweis oder ein Familienschein, die Niederlassungsbewilligung (Schriftenempfangsschein), der Pass und die Identitätskarte.

Verzichtet der eine Ehegatte auf eine Teilnahme bzw. ist seine Adresse unbekannt oder können aus anderen Gründen keine Ausweisschriften für ihn beigebracht werden, so ist durch die auftraggebende Ausgleichskasse eine Anfrage mit dem Personalausweis an das Zivilstandsamt des Heimatortes vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass der Personalausweis nur für Auskünfte über Schweizer Bürger verwendet werden kann.

Sind die Personalien des einen Ehegatten nicht überprüfbar, steht jedoch seine Identität fest, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse auf die Angaben des gesuchstellenden Ehegatten ab.

Dem Antrag beizulegen ist im weitern ein Dokument, aus welchem das Scheidungsdatum (rechtskräftiges Scheidungsurteil, Familienbüchlein etc.) bzw. bei Ungültig- oder Nichtigkeit der Ehe der Zeitpunkt der richterlichen Aufhebung (richterliches Urteil) ersichtlich ist.

Dem Gesuch beizulegen sind nach Möglichkeit ebenso die VA der beiden Ehegatten. Besitzt ein Ehegatte noch keinen VA oder wird ein VA mit nicht elfstelliger Versichertennummer vorgelegt, so hat die auftraggebende Ausgleichskasse vorerst einen VA zu beschaffen bzw. einen VA-Umtausch vorzunehmen.

2.4 Nicht feststellbare Identität eines Ehegatten

Ist die Identität eines Ehegatten nicht feststellbar, so kann das Splittingverfahren nicht durchgeführt werden. Ist eine Person mehrmals geschieden und steht die Identität eines der früheren Ehegatten nicht fest, so darf die Einkommensteilung für die übrigen Ehen nur dann eingeleitet werden, wenn die teilbaren Ehejahre vorbehaltlos bestimmt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person während der Jahre weiterer Ehen, für welche die Einkommensteilung vorzunehmen ist, keine Versicherungslücken aufweist. Die Fälle, in welchen ein früherer Ehegatte nicht identifizierbar ist, sind dem BSV zu unterbreiten.

1/98 2.5 Grenze bei Mehrfachscheidungen

Sind die antragstellenden Ehegatten mehrfach geschie- 1/98 den, so ist die Einkommensteilung auch für alle früheren Ehen vorzunehmen, an welchen diese selbst beteiligt waren. Auf die Einkommensteilung für Ehen, an welchen sie nicht selbst beteiligt waren, kann verzichtet werden, wenn sie selbst während den Ehejahren keine durch Jugend- oder Zusatzjahre aufzufüllenden Versicherungslücken aufweisen.

3. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskasse

3.1 Prüfung der Versicherteneigenschaft

Damit die Ausgleichskasse prüfen kann, für welche Jahre die Voraussetzungen der Einkommensteilung erfüllt sind, löst sie für beide Ehegatten einen Zusammenruf von IK-Kopien (MZR-Schlüsselzahl 93) oder von IK-Auszügen (MZR-Schlüsselzahl 98) aus.

Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt, wenn die Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalenderjahr versichert gewesen sind. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Ehegatten in den gleichen Monaten versichert waren (so etwa bei Saisonniers oder bei Grenzgängern) und ob jeweils die jährliche Mindestbeitragspflicht erfüllt war oder nicht.

Fehlt für ein bestimmtes Kalenderjahr ein IK-Eintrag und hat der betroffene Ehegatte im Jahr vorher Beiträge als Selbständigerwerbender, Nichterwerbstätiger oder als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entrichtet, so ist zu prüfen, ob die Einkommen nur deshalb noch nicht im IK eingetragen sind, weil sie noch nicht rechtskräftig verfügt worden sind (vgl. Rz 4003).

Weist einer der Ehegatten während den Ehezeiten in einem Kalenderjahr mangels Erfüllung der Versicherteneigenschaft (beispielsweise infolge Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Ausland) eine ganzjährige Versicherungslücke auf, so kann diese entweder durch Jugend- oder anrechenbare Zusatzjahre geschlossen werden (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG).

Weisen dagegen beide Ehegatten für das gleiche Kalenderjahr eine ganzjährige Versicherungslücke auf, so unterbleibt eine Anrechnung von Jugend- oder Zusatzjahren für dieses Jahr.

In Abweichung zu den Bestimmungen über die Renten- 1/00 berechnung (siehe RWL) werden anlässlich der Einkommensteilung nur ganzjährige Versicherungslücken geschlossen, d.h. Kalenderjahre in denen die Versicherteneigenschaft nur teilweise bestand bzw. der Mindestbeitrag nicht ganz entrichtet wurde, werden nicht mit Jugend- oder Zusatzjahren aufgefüllt.

Das für die Lückenfüllung benötigte Jugendjahr wird, aus- 1/00 gehend vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt. Dabei werden die dem Jugendjahr am nächsten liegenden Versicherungslücken fortschreitend aufgefüllt, unabhängig ob diese Lücken in die Ehezeit fallen oder nicht.

Können mit den Jugendjahren Versicherungslücken während der Ehe geschlossen werden, so ist der Einkommenseintrag im IK des Ehegatten unter dem ursprünglichen Jugendjahr vorzunehmen.

Ist zu prüfen, ob und wie viele fehlende Beitragsjahre im Sinne von Art. 52d AHVV einem Ehegatten im Rahmen der Einkommensteilung angerechnet werden können, so ist stets auf die Anzahl der vollen Beitragsjahre abzustellen, die der Ehegatte bis zur Auflösung der Ehe zurückgelegt hat. Beitragsmonate im Jahr der Auflösung der Ehe werden dabei bis und mit dem Monat mitberücksichtigt, in welchem das Scheidungsurteil oder die richterliche Ungültigerklärung rechtskräftig geworden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Einkommensteilung erst im Rentenfall vorgenommen wird.

Die Anrechnung von Zusatzjahren erfolgt erst, nachdem sämtliche zur Verfügung stehenden Jugendjahre zur Lückenfüllung herangezogen wurden. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr vor der Scheidung an rückwärts aufzufüllen, frühestens aber ab 1978.

3.2 Liechtensteinische Versicherungszeiten bis zum

31. Oktober 1996

War während der Ehe die Ehefrau in der schweizeri- 1/00 schen AHV und der Ehemann in der liechtensteinischen AHV versichert, so werden diese Zeiten bis zum 31. Oktober 1996 für die Einkommensteilung zu Gunsten der Frau behandelt, wie wenn der Ehemann in der Schweiz versichert gewesen wäre. In solchen Fällen kann eine Kopie des liechtensteinischen IK bei den liechtensteinischen AHV/IV/FAK-Anstalten verlangt werden.

3011. Für die Einkommensteilung gilt folgendes:

– Die Frau erhält die halben Einkommen gutgeschrieben, 1/00 die der Mann während der Ehejahre im Fürstentum Liechtenstein erzielt hat. – Hat die Frau während den gleichen Jahren in der Schweiz Einkommen erzielt und war der Mann in der Schweiz nicht versichert, so werden diese nicht geteilt. – Für Jahre, während welchen der Mann ausschliesslich in der liechtensteinischen AHV versichert war, erhält er in der Schweiz keine Einkommen gutgeschrieben.

3.3 Splittingauftrag

Vor Erteilung des Splittingauftrages prüft die Ausgleichskasse mittels Anfrage an das zentrale Versichertenregister, ob für die Ehegatten nicht bereits ein Splittingauftrag (MZR-Schlüsselzahl 95) erteilt worden ist.

Nach Abschluss ihrer Abklärungen teilt die Ausgleichskasse den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss (Art. 50d Abs. 1 AHVV). Diese Zeitspanne umfasst auch Jahre, – für welche bei Frauen bis zum 31. Dezember 1996 gemäss Art. 3 Abs 2 Bst. b AHVG (in der Fassung vor dem 1. Januar 1997) beitragslose Ehejahre angerechnet werden können; – für welche nach dem 1. Januar 1997 gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG keine Beiträge entrichtet worden sind und während denen der nichterwerbstätige Ehegatte versichert war. Unabhängig davon, ob während

diesen Jahren der doppelte Mindestbeitrag tatsächlich entrichtet worden war (vgl. Rz 3002); – für welche im IK noch keine Einkommen eingetragen sind (z.B. mangels Steuermeldung oder fehlender Arbeitgeberkontrolle) – während welchen ein Ehegatte eine halbe oder eine Viertelsrente der IV bezogen hat. Im Gegensatz zur Einkommensteilung bei ganzen Invalidenrenten (Rz 4009) ist das Erwerbseinkommen von teilinvaliden Ehegatten bzw. deren NE-Beiträge auch zu teilen.

Für jeden der Ehegatten ist dabei gleichzeitig ein gesonderter Splittingauftrag mit der letztgültigen Versichertennummer auszulösen. Der Splittingauftrag ist auch dann auszulösen, wenn die auftraggebende Ausgleichskasse allein IK-führend ist. Liegen die Ehejahre innerhalb der Zeitdauer einer ganzen IV-Rente oder wurden die Einkommen der Ehejahre bereits für eine Rente berücksichtigt (besondere Schlüsselzahl 4 und 5, vgl. Rz 4014), so wird der Splitting-Auftrag lediglich für den nicht invaliden Ehegatten erteilt.

Die Jahre, für welche die Einkommensteilung vorzunehmen ist, sind im Splittingauftrag in aufsteigender Reihenfolge anzugeben und bei der Aufteilung – von Jugendjahren und – von Einkommen, welche beim andern Ehegatten in eine Versicherungslücke eingesetzt werden, die durch die Anrechnung von Jugend- oder Zusatzjahren aufgefüllt werden kann, mit der besonderen Schlüsselzahl im Sinne von Rz 4014 zu kennzeichnen.

4. Vornahme der Einkommensteilung

4.1 Im allgemeinen

Grundsätzlich sind alle im IK der versicherten Person eingetragenen Einkommen während der Ehejahre hälftig aufzuteilen. Dabei sind die Eintragungen eines Beitragsjahres

zusammenzuziehen und als Total- bzw. Nettobetrag zu teilen. Ergibt die Aufteilung halbe Frankenbeträge, so ist auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

Sind im IK eines oder beider Ehegatten während der Ehejahre Lohnperioden eingetragen, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken und muss die Einkommensteilung nicht für beide Jahre vollzogen werden, so sind diese Einkommen vorerst entsprechend der im IK aufgezeichneten Beitragsdauer auf die betreffenden Beitragsjahre aufzuteilen. Erst anschliessend kann der Splittingauftrag vollzogen werden. Umfasst der Splittingauftrag hingegen beide Kalenderjahre, ist auf diese Aufteilung zu verzichten.

Ist im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommensteilung das Einkommen eines oder mehrerer Kalenderjahre mangels rechtskräftiger Beitragsverfügung noch nicht im IK eingetragen (bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen oder bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), so ist für diese Jahre noch keine Einkommensteilung möglich. Bei Zustellung der Kontenübersicht sind die Ehegatten darauf hinzuweisen, dass die Einkommensteilung für diese Jahre zu einem spätern Zeitpunkt nachgeholt wird. Für das Verfahren gelten die Rz 7001 und 7002.

Ist für den Ehegatten der versicherten Person bei der Ausgleichskasse noch kein IK vorhanden, so ist für diesen ein neues IK zu eröffnen. Vorbehalten bleibt Rz 4006.

4.2 Bei früherem ZIK

Wurde für die versicherte Person schon ein ZIK für eine Alters- oder IV-Rente durchgeführt, müssen die vor dem ZIK in die Kalenderjahre der Ehezeit fallenden Einkommen von der auftraggebenden Ausgleichskasse berücksichtigt und zur Hälfte dem Ehegatten auf dessen IK eingetragen werden.

Für die rentenberechtigte Person wird ein Nachtrags-IK mit den weggesplitteten Einkommen (Minuseintrag) erstellt,

das für die Neuberechnung der laufenden Rente (vgl. Rz 6001) oder für eine spätere Berechnung (bei bereits erloschener Rentenberechtigung) berücksichtigt werden muss. Dabei kann auf das Total der Einkommen je Beitragsjahr abgestellt werden.

4.3 Bei (früherem) Bezug einer IV-Rente durch einen

Ehegatten

Für die Kalenderjahre, während welchen ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgeteilt und jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenanpassungen im IK des anderen Ehegatten (ohne Minuseintrag auf dem IK des invaliden Ehegatten) eingetragen. Dies wie folgt:

– Das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Rentenanspruch entsteht (bzw. nach der Heirat), bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem der Anspruch erlischt (bzw. vor der Scheidung), berücksichtigt.

– Beim Bezug einer ganzen oder Dreiviertels-Invaliden- 1/05 rente wird stets das ganze massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Einkommensteilung berücksichtigt. Nicht berücksichtigt bei der Einkommensteilung wird dagegen ein in diese Zeitspanne fallendes Erwerbseinkommen aus der Ausübung der Resterwerbsfähigkeit des invaliden Ehegatten oder die Beiträge von nichterwerbstätigen Invaliden (Art. 51 Abs. 4 AHVV). Diese Jahre sind im Splittingauftrag (Rz 3012 ff.) nicht aufzuführen.

– Konnte dagegen durch den invaliden Ehegatten nur eine halbe oder Viertelsrente beansprucht werden, so ist für die Einkommensteilung lediglich das halbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Dem nichtinvaliden Ehegatten wird in diesem

Fall ein Viertel des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gutgeschrieben. Wurde in dieser Zeitspanne durch den invaliden Ehegatten noch ein Erwerbseinkommen erzielt, so unterliegt dieses ebenfalls der Einkommensteilung (Art. 51 Abs. 5 AHVV). Dies gilt auch für allfällige NE-Beiträge.

Ist infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades die Höhe 1/05 des Rentenanspruchs (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) herauf- oder herabzusetzen, so ist für die Einkommensteilung (Rz 4009 oder Rz 4010) innerhalb eines Kalenderjahres stets der höhere Invaliditätsgrad massgebend.

aufgehoben

Die Einkommen des nichtinvaliden Ehegatten werden nach den allgemeinen Grundsätzen geteilt (Rz 1001).

4.4 IK-Eintrag in besonderen Fällen

Die geteilten Einkommen sind im IK in besonderen Fällen mit der folgenden besonderen Schlüsselzahl zu kennzeichnen:

= Geteilte Einkommen aus Jugendjahren

= Geteilte Einkommen, welche bei einem Ehegatten in eine ganzjährige Versicherungslücke eingesetzt werden, die durch die Anrechnung eines Jugendjahres im Sinne von Rz 3007 aufgefüllt werden kann

= Geteilte Einkommen, welche bei einem Ehegatten in eine ganzjährige Versicherungslücke eingesetzt werden, die durch die Anrechnung eines Zusatzjahres im Sinne von Rz 3009 aufgefüllt werden kann

= Geteiltes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen für Kalenderjahre, während welchen ein Ehegatte eine Invalidenrente bezogen hat (Rz 4007 ff.)

= Geteilte Einkommen, welche bereits für eine Rente berücksichtigt worden sind (Rz 4005)

4014. Die besonderen Schlüsselzahlen 1 bis 3 habenhat Vorrang

gegenüber den besondern Schlüsselzahlen 4 und 5. 1/00 Fand vor der Einkommensteilung bereits ein Renten-ZIK statt (vgl. Rz 4005), so sind Jugendjahre oder Zusatzjahre immer mit den der besondern Schlüsselzahlen 1 oder 3 zu splitten.

4.5 Besondere Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen

Nach Abschluss der Einkommensteilung ist der auftraggebenden Ausgleichskasse eine Kopie des IK zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die beteiligte Ausgleichskasse für die im Splittingauftrag gemeldeten Zeiten keine Einkommen im IK eingetragen und somit keine Einkommensteilung vorgenommen hat. Ist eine Ausgleichskasse für beide Ehepartner IK-führend, dürfen die IK-Eintragungen

erst nach Erledigung beider Splittingaufträge der auftraggebenden Ausgleichskasse übermittelt werden.

5. Kontenübersicht

Nach Eintreffen der Meldungen der beteiligten Ausgleichskassen, erstellt die auftraggebende Ausgleichskasse für jeden der Ehegatten eine Kontenübersicht über sämtliche Beitragsjahre inklusiv der Jahre ausserhalb der Ehe

Die Kontenübersicht kann durch die Ausgleichskasse frei gestaltet werden. Sie hat aber mindestens folgende Angaben zu enthalten: – Hinweis, dass geteilte Einkommen enthalten sind; – Beitragsjahr; – Massgebendes Einkommen und Hinweis auf Betreuungsgutschrift; – Kennzeichnung der Jahre, in denen eine Einkommensteilung vorgenommen wurde.

Sind für das gleiche Kalenderjahr IK-Eintragungen von mehreren Ausgleichskassen vorhanden, so müssen diese in der Kontenübersicht jahresweise zusammengefasst werden. Die Betreuungsgutschriften sind gesondert auszuweisen.

Ehegatten, deren Adresse bzw. Aufenthaltsort unbekannt ist, oder welche auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben, erhalten keine Kontenübersicht.

Der Kontenübersicht ist eine Erläuterung beizulegen. 1/03 Ehegatten, denen die Übersicht nicht genügt oder die mit der Einkommensteilung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit einen Kontenauszug zu verlangen.

6. Einkommensteilung bei einem rentenberechtigten Ehegatten

War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkommensteilung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck führt die auftraggebende Ausgleichskasse für den rentenberechtigten Ehegatten von Amtes wegen einen erneuten ZIK durch.

Nach der Neuberechnung der Rente aufgrund des Splittings muss diesem Ehegatten keine Kontenübersicht zugestellt werden. Die Neufestsetzung ist aber in der Verfügung ausreichend und verständlich zu begründen.

7. Nachträgliche IK-Eintragungen

Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintragungen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Eintrag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechenden Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutragen.

In Fällen von nachträglichen IK-Eintragungen erfolgt weder eine Meldung an die auftraggebende Ausgleichskasse noch ist den Ehegatten eine neue Übersicht über die IK zuzustellen.

8. Rückgängigmachung des Splittingauftrages

Hiefür ist die Wegleitung über VA und IK massgebend.

Wird die Ehe wieder mit dem früheren Ehegatten eingegangen, so ist ein bereits vollzogener Splittingauftrag nicht rückgängig zu machen.

9. Rückwirkende Zusprechung einer IV-Rente

Wird rückwirkend für Jahre, für welche eine Einkommensteilung durchgeführt worden ist, eine IV-Rente zugesprochen, so ist ein bereits vollzogener Splittingauftrag nicht mehr rückgängig zu machen.

Die rentenauszahlende Ausgleichskasse hat in diesen Fällen für den nichtinvaliden Ehegatten ein neues IK zu eröffnen (vgl. Rz 4004) und für die Kalenderjahre der Ehe, für welche ein Splittingauftrag durchgeführt worden ist (Rz 3012 ff.), zusätzlich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufzuteilen und gutzuschreiben (Rz 4007 ff.).

Bei einer ganzen oder Dreiviertels-Invalidenrente ist dem 1/05 nichtinvaliden Ehegatten jeweils die Hälfte, und bei einer halben oder Viertelsrente ein Viertel des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gutzuschreiben.

Ist die SAK für die Rentenauszahlung zuständig und führt sie selbst kein IK (Rz 2009), so erteilt sie den Auftrag für die IK-Eröffnung und den Einkommenseintrag derjenigen Ausgleichskasse, welche den Splittingauftrag durchgeführt hat.

10. Inkrafttreten

10001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

Anhang: Musterbriefe

Brief I: Aufforderung an Ex-Ehegatten zur Teilnahme am Verfahren

Sehr geehrte/r ...

Die Alters- und Invalidenrenten geschiedener Personen müssen aufgrund der während der Ehe geteilten Einkommen berechnet werden. Damit das Verfahren für die Einkommensteilung rasch und zuverlässig durchgeführt werden kann, ist es von Vorteil, wenn sich die Ehegatten möglichst kurz nach der Scheidung gemeinsam dafür anmelden. Damit können auch spätere Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung vermieden werden.

Ihr geschiedener Ehegatte / Ihre geschiedene Ehegattin hat bei unserer Ausgleichskasse die Durchführung einer solchen Einkommensteilung beantragt (siehe beiliegende Kopie des Antrags). Wir bitten Sie, die Sie betreffenden Rubriken der beiliegenden Anmeldungskopie auszufüllen und uns dieses Formular zusammen mit Ihren Unterlagen umgehend zurückzusenden.

Sollten Sie hingegen auf eine Teilnahme verzichten, so wird das Verfahren trotzdem durchgeführt. Allerdings würde Ihnen im Falle einer Teilnahmeverweigerung nach Abschluss des Verfahrens weder ein neuer AHV-Ausweis, noch eine Kontenübersicht, welche einen Überblick über die Einkommensteilung ermöglicht, zugestellt.

Für Ihre Mitwirkung danken wird Ihnen im voraus und verbleiben

mit freundlichen Grüssen

Beilagen: – Kopie der Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall – Antwortkuvert

Brief II: Verzögerung bei der Durchführung des Splittingverfahrens

Sehr geehrte/r ...

Die 10. AHV-Revision bringt wichtige Änderungen im Bereich des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung in der AHV und in der IV. Dazu gehört auch die Einführung des Splittingverfahrens im Scheidungsfall. Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision sehen ausserdem für bestimmte Personenkategorien neue Renten oder Rentenverbesserungen vor. Dies löst zusätzliche Leistungsanmeldungen aus. Die Ausgleichskassen haben daher eine Prioritätenordnung erarbeitet, wonach in erster Linie solche Gesuche behandelt werden, welche unmittelbar einen Rentenanspruch auslösen. Damit sollen Verzögerungen bei den Rentenauszahlungen vermieden werden. Anträge, die dagegen nicht unmittelbar einen Rentenanspruch auslösen oder eine bereits laufende Rente beeinflussen, wie beispielsweise die Vornahme der Einkommensteilung nach Ehescheidung, gehören nicht in diese Kategorie und werden daher erst in zweiter Priorität bearbeitet.

Sie haben am ... bei unserer Ausgleichskasse die Durchführung des Verfahrens auf Einkommensteilung infolge Scheidung beantragt. Da dieses Verfahren keine laufenden Rentenansprüche berührt, müssen wir Sie für dessen Durchführung aus den genannten Gründen um etwas Geduld bitten. Das Verfahren wird aber so schnell wie möglich durchgeführt. Aus der Verzögerung entstehen Ihnen absolut keine Nachteile.

Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen und verbleiben

mit freundlichen Grüssen

VORABDRUCK ÄNDERUNGEN RWL 2012

Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gültig ab 1. Januar 2003

Stand 1. Januar 20112012

Die Einkommensteilung wird auch für jene Jahre vorgenommen, in denen dem einen Ehegatten Jugendjahre, Zusatzjahre oder Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Schliessung von Versicherungslücken angerechnet werden können.

Grundsätzlich sind alle im IK eingetragenen Einkommen Formatiert: Nicht Durchgestrichen

während der Ehejahre hälftig aufzuteilen. Dies gilt auch für Einkommen aus Jugendjahren, die beim einen Ehegatten zur Schliessung von Versicherungslücken berücksichtigt wurden. Die Einkommensteilung wird dabei sowohl für jedes einzelne IK als auch jedes einzelne Kalenderjahr gesondert vorgenommen. Ein Zusammenziehen der IK verschiedener Ausgleichskasse für das gleiche Kalenderjahr bzw. der IK-Eintragungen über die gesamte Ehedauer ist nicht zulässig.

Als massgebender erster IK-Eintrag gelten auch die im Rahmen der Einkommensteilung vom anderen Ehegatten hinzugesplitteten Einkommen. Die aus Jugendjahren des anderen Ehegatten hinzugesplitteten Einkommen zählen nicht als massgebender erster IK-Eintrag, sofern diese ebenfalls in Zeiten vor Vollendung des 20. Altersjahres fallen.

Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften

Gültig ab 1. Januar 1997

Stand 1. Januar 20092012

318.104.01 d KSBGS

12.08

Vorwort

Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem Zeitpunkt erstmals Betreuungsgutschriften im Sinne von Art. 29septies AHVG geltend gemacht werden. Weil die Anrechnung von Betreuungsgutschriften Fragen aus verschiedenen Bereichen aufwirft, wird das Verfahren über die Geltendmachung und die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Kreisschreiben geregelt. Dieses Kreisschreiben bildet Bestandteil der Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort

Der vorliegende Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügenden Seiten mit der auf den 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Änderung. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzige Änderung mit einem Vermerk 1/00 unter der betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.

Betreuungsgutschriften wurden bisher frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision gewährt. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil diese Praxis mangels einer gesetzlichen Grundlage umgestossen und festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Artikel 29septies Abs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision besteht (vgl. Rz 2006). Die

wird deshalb aufgehoben.

Vorwort

Der vorliegende Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügenden Seiten mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird mit einem Vermerk 1/02 unter der betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die bisherige Praxis, wonach nur beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV oder IV von mindestens mittlerem Grad Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift besteht, umgestossen und festgestellt, dass Betreuungsgutschriften auch anzurechnen sind, wenn ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung besteht.

Vorwort

Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.

Der Nachtrag 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.

Der Nachtrag 4 enthält lediglich eine materielle Änderung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil (H 306/02) präzisiert, dass sich die pflegebedürftige Person dann überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person befindet, wenn sie mindestens 180 Tage im Jahr dort wohnt.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort

Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/05 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.

Der Nachtrag 5 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung sowie materielle Änderungen betreffend die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minderjährige, welche mit der 4. IV-Revision eingeführt wurde.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2007

Der Nachtrag 6 enthält lediglich eine materielle Änderung betreffend die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift an pflegebedürftige Minderjährige mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. So ist es grundsätzlich möglich, dass bis zum 16. Kalenderjahr eines pflegebedürftigen Minderjährigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nebst einem Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift auch ein Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift entsteht. Dies kann dann eintreffen, wenn die Person, der die elterliche Sorge zugeteilt ist und die das Kind betreuende verwandte Person nicht identisch sind. Artikel 29septies Absatz 2 AHVG bezieht sich nämlich nicht auf die Gutschrift auslösende, sondern auf die anspruchsberechtigte Person. So kann es beispielsweise möglich sein, dass im gleichen Kalenderjahr die leibliche Mutter eines Kindes die Anspruchsvoraussetzungen auf Erziehungsgutschriften erfüllt, da sie das Sorgerecht über das Kind hat, währenddem die noch nicht rentenberechtigte Grossmutter, welche das pflegebedürftige Kind mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im gleichen Haushalt betreut, Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift hat.

8. Inkrafttreten ................................................................... 161615

1 Allgemeine Voraussetzungen

Betreuungsgutschriften werden für Zeitabschnitte ange- 1/02 rechnet, während denen eine Person versichert ist und im gemeinsamen Haushalt leicht erreichbare Verwandte gemäss Rz 3007 betreut, welche eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung von mindestens mittleren Grades beanspruchen können.

Der Hilflosenentschädigung gemäss Rz 1001 gleichgestellt 1/07 ist die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minderjährige. Diese wird in der Regel nur für die Zeit zwischen der Vollendung des 16. und dem 18. Altersjahr des Kindes berücksichtigt, da bis zur Vollendung des 16. Altersjahres Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Sofern das pflegebedürftige Kind durch Verwandte in auf- oder absteigender Linie betreut wird (Rz 3007), können die Betreuungsgutschriften auch schon für Zeiten vor dem 16. Altersjahr des Kindes angerechnet werden. Dies kann dazu führen, dass für das gleiche Kalenderjahr für das pflegebedürftige Kind sowohl eine Betreuungsgutschrift als auch eine Erziehungsgutschrift beansprucht werden kann. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die pflegende Person nicht auch gleichzeitig an der Erziehungsgutschrift für das pflegebedürftige Kind partizipiert.

Die Betreuungsgutschrift kann durch eine betreuende Person frühestens ab dem der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Kalenderjahres bis längstens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter vorangeht, beansprucht werden.

Für Kalenderjahre, in welchen gleichzeitig ein Anspruch 1/07 auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift für dieselbe Person angerechnet werden.

Soweit in diesem Kreisschreiben von Ehegatten die Rede 1/07 ist, sind gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben (Art. 13a ATSG), den Ehegatten gleichgestellt. Dies gilt in den nachfolgenden Be-

stimmungen insbesondere für die Rz 3007 sowie 6003 bis 6005.

2. Geltendmachung der Betreuungsgutschrift

Wer eine Betreuungsgutschrift beansprucht, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person an (Art. 52 l Abs. 1 AHVV).

Für jede zu betreuende Person kann nur eine Gutschrift beansprucht werden. Werden gleichzeitig mehrere Personen betreut, so kann nur eine Gutschrift durch die betreuende Person beansprucht werden. Beteiligen sich mehrere Personen an der Betreuung und erfüllen alle die Anspruchsvoraussetzungen, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf die Anzahl der betreuenden Personen aufgeteilt.

Die Betreuungsgutschrift ist jährlich für das Vorjahr durch Einreichung des Anmeldeformulars durch die betreuende Person geltend zu machen (Art. 52 l Abs. 1 AHVV). Wird die Betreuungsgutschrift für die gleiche Person durch mehrere Personen beansprucht, so haben diese die Anmeldung gemeinsam einzureichen.

Das Anmeldeformular muss sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person unterzeichnet sein. Ist die betreute Person nicht in der Lage, das Anmeldeformular zu unterzeichnen, so ist dieses durch einen Vertreter vorzunehmen. Artikel 67 AHVV (bzw. Rz 1101 ff. RWL) ist sinngemäss anwendbar.

Wird die Betreuungsgutschrift nachträglich durch eine zusätzliche Person geltend gemacht, so führt dies zu keiner Neuaufteilung der Betreuungsgutschrift für das zurückliegende Jahr.

Wird der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift nicht geltend gemacht, so verwirkt er in jedem Fall fünf Jahre nach

Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Person betreut wurde.

3. Prüfung der Voraussetzungen

3.1 Im allgemeinen

Personen, welche eine Betreuungsgutschrift geltend machen, haben bei der erstmaligen Anmeldung jeweils amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen sowohl die Personalien der betreuenden als auch der betreuten Person ersichtlich sein müssen (z.B. Familienbüchlein).

Handelt es sich um Angaben, die in öffentlichen Registern verurkundet oder festgehalten sind, so kann die Ausgleichskasse beim Fehlen von Ausweisschriften eine solche Unterlage einsehen oder sich daraus Auszüge beschaffen.

Die Ausgleichskasse hat insbesondere auch zu prüfen, dass die betreuende Person im Kalenderjahr, für welches sie die Betreuungsgutschrift geltend macht, keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat.

3.2 Hilflosenentschädigung

Die Ausgleichskasse hat in geeigneter Weise zu prüfen, 1/05 ob die betreute Person eine Hilflosenentschädigung gemäss Rz 1001 und 1002 beanspruchen kann.

aufgehoben

Ist abzuklären, ob im Einzelfall eine Hilflosenentschädi- 1/05 gung an pflegebedürftige Minderjährige ausgerichtet wird, so ist dazu die zuständige IV-Stelle anzufragen. Die IV- Stelle hat sich neben dem Grad der Hilflosigkeit des pflegebedürftigen Kindes auch zu dessen überwiegender Unterbringung zu äussern.

3.3 Verwandtschaftsverhältnis

Als Verwandte im Sinne von Art. 29septies Abs. 1 AHVG gelten Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Diese Aufzählung ist abschliessend.

Bestehen Zweifel über das Verwandtschaftsverhältnis, so 1/09 ist je eine Anfrage mit dem Formular „Bestätigung der persönlichen Angaben“ (Formular 318.271) an das Zivilstandsamt des Heimatortes der betreuten und der betreuenden Person zu richten.

Das Formular „Bestätigung der persönlichen Angaben“ 1/09 kann nur für Auskünfte über Schweizer Bürger verwendet werden. Anfragen über in der Schweiz niedergelassene ausländische Staatsangehörige sind unter Hinweis auf Art. 32 ATSG an die Einwohnerkontrolle des Wohnortes zu richten.

3.4 HausgemeinschaftLeichte Erreichbarkeit

Die pflegebedürftige Person muss nicht nur formal, sondern auch tatsächlich mit von der betreuenden Person eine Hausgemeinschaft bilden. leicht erreicht werden können. Befindet sich die pflegebedürftige Person nicht überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person, so kann keine Betreuungsgutschrift beansprucht werden. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich die pflegebedürftige betreuende Person nur an Wochenenden oder zu Ferienzwecken bei der betreuenden Person aufhält

nicht mehr als 30 km entfernt vom Wohnort der Formatiert: Einzug: Erste Zeile: 0 cm

pflegebedürftigen Person (Art. 52g AHVV) wohnt

oder

nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der pflegebedüftigen Person zu sein (Art. 52g AHVV).

3010. Die pflegebedürftige Person befindet sich dann überwie- Die Wohnsituation, wonach die pflegebedürftige Person leicht zu erreichen ist, muss überwiegend vorliegen, das heisst, sie muss während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr gegeben sein.

Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes gilt als erfüllt, wenn sowohl die betreute als auch die betreuende Person

– die gleiche Wohnung bewohnen (Art. 52 g Bst. a AHVV) oder

– im gleichen Gebäude wohnen (Art. 52 g Bst. b AHVV) oder

– zwar nicht im gleichen Gebäude wohnen, sich die beiden Gebäude aber auf dem gleichen oder einem benachbarten Grundstück befinden. Nicht nötig ist hingegen, dass die Gebäude bzw. die Grundstücke zum gleichen Betrieb gehören oder eine wirtschaftliche Einheit bilden.

4. Vorgehen bei fehlenden Voraussetzungen

Steht einer betreuenden Person, welche eine Anmeldung eingereicht hat, keine Betreuungsgutschrift zu, so ist ihr dies mit einer Verfügung mitzuteilen.

5. Anrechenbare Betreuungsjahre

Er werden immer ganze Betreuungsjahre angerechnet. Dabei wird das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf die Betreuungsgutschrift in der Regel nicht berücksichtigt.

Fällt das Kalenderjahr der Entstehung des Anspruchs auf die Betreuungsgutschrift mit dem Kalenderjahr des Erlöschens zusammen, so wird stets ein ganzes Jahr angerechnet.

Das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift erlischt, wird ganz berücksichtigt. Dies trifft namentlich auf das Kalenderjahr zu, in welchem – die betreute Person den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV von mindestens mittlerem Grad verliert; – die betreute Person stirbt, oder – die Hausgemeinschaft zwischen der betreuten und der betreuenden Person aufgelöst wird.Voraussetzungen der leichten Erreichbarkeit wegfallen.

6. Eintrag in das individuelle Konto

Bezüglich des Eintrages der Betreuungsgutschrift in das individuelle Konto gelten die Bestimmungen der Wegleitung über VA und IK. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrages gelten die Bestimmungen über die Erwerbseinkommen sinngemäss.

Wird die betreute Person lediglich durch eine Person betreut, so ist eine ganze Betreuungsgutschrift ins IK einzutragen. Werden dagegen die Voraussetzungen durch mehrere Personen erfüllt, so ist die Betreuungsgutschrift nach der Anzahl betreuenden Personen aufzuteilen und mit dem entsprechenden Bruchteil auf dem IK der betreffenden Person einzutragen.

Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift vor dem IK-Eintrag zwischen den Ehegatten geteilt und anschliessend zu gleichen Teilen in deren IK eingetragen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Ehegatte die Versicherteneigenschaft erfüllt.

Hat indessen der eine Ehegatte schon das Rentenalter erreicht (Art. 29septies Abs. 6 AHVG) oder ist der nichtbetreuende Ehegatte nicht versichert, so wird die Betreuungsgutschrift für das entsprechende Kalenderjahr zwischen den Ehegatten nicht geteilt.

Ebenfalls nicht geteilt wird das Kalenderjahr der Heirat, Auflösung der Ehe oder des Todes (Art. 52 k in Verbindung mit Art. 52 f Abs. 1 AHVV).

1/00 7. Titel aufgehoben

aufgehoben

8. Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.