AHV/EL Mitteilung Nr. 310 vom 27.06.2012
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
27.06.2012
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 310
Aufrechnung der Beiträge zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Nettoeinkommen der über 64/65-jährigen Selbstständigerwerbenden
Seit dem 01. Januar 2012 hat die Berechnung des massgebenden Einkommens der Selbstständigerwerbenden leichte Änderungen erfahren, weil es nunmehr den Ausgleichskassen obliegt, die Beiträge wieder aufzurechnen, deren Abzug steuerlich zugelassen wurde (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Zu diesem Zweck wurde eine Berechnungsformel in Rz 1170 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, der IV und der EO aufgenommen.
Die erwähnte Formel trägt allerdings der Kategorie der über 64/65-jährigen Selbstständigerwerbenden quater nicht Rechnung, für die gemäss Art. 6 AHVV ein Altersfreibetrag von 16‘800 Fr. abzuziehen ist. Nach Prüfung der Lage konnte nun eine Lösung gefunden werden. Danach ist für die genannte Versichertenkategorie für alle von den Steuerbehörden nach dem 01. Januar 2012 gemeldeten Einkommen die folgende Formel zu verwenden:
Vom so berechneten Bruttoeinkommen ist weiter die Franchise von 16'800 Fr. abzuziehen, um das massgebende beitragspflichtige Einkommen zu erhalten, so wie dies für die erwähnte Versichertenkategorie bislang immer gemacht wurde.
Beispiel: Das gemeldete Nettoeinkommen beträgt 35'000 Fr. Um den in der Formel zu verwendenden Beitragssatz zu erhalten, muss die Franchise von 16'800 Fr. vom Einkommen von 35‘000 Fr. abgezogen werden. So erhält man ein Einkommen von 18‘200 Fr., dem nach der sinkenden Beitragsskala ein Beitragssatz von 5.348 % entspricht. Das Bruttoeinkommen berechnet sich wie folgt:
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 310
Nach Abzug der Franchise und Abrundung des Einkommens auf die nächsttieferen 100 Fr. erhält man das beitragspflichtige Einkommen von 19‘200 Fr., woraus aufgrund der aktuell anwendbaren Beitragstabellen ein Jahresbeitrag von 1‘026 Fr. resultiert.
Obwohl diese Berechnungsformel erst in die ab 01. Januar 2013 geltenden Weisungen aufgenommen werden wird, ist ihre Verwendung für alle von den Steuerbehörden nach dem 01. Januar 2012 gemeldeten Einkommen verbindlich.