Quelle

AHV/EL Mitteilung Nr. 321 vom 22.11.2012

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22.11.2012

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 321

Zuschüsse und Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen: Zustellung der Abrechnung

Ein Teil der Zuschüsse und Entschädigungen, die den AHV-Ausgleichskassen jedes Jahr ausbezahlt werden, basieren auf den Statistiken der AHV-Ausgleichskassen.

Die Revisionsorgane prüfen diese statistischen Daten bei der Abschlussrevision der Ausgleichskassen (Rz. 3060 der Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen).

Derzeit werden die betroffenen Zuschüsse und Entschädigungen grösstenteils im 1. Halbjahr ausgerichtet. Das BSV erhält die Berichte der Abschlussrevision in der Regel jedoch gegen Ende des 1. Halbjahres oder gar erst zu Beginn des 2. Halbjahres.

Stellt das Revisionsorgan eine Abweichung fest, so muss der Ausgleichskasse eine Berichtigung zugestellt werden. Das BSV hat deshalb entschieden, die Abrechnung der Zuschüsse und Entschädigungen auf das 2. Halbjahr zu verschieben. Damit können allfällige, vom Revisionsorgan bei der Abschlussrevision aufgedeckte Differenzen vor Erstellung der Abrechnung berücksichtigt werden und eine Berichtigung erübrigt sich.

Vorliegende Tabelle listet die betroffenen Zuschüsse und Entschädigungen auf. Daraus geht der bisherige und der neue Zeitpunkt der Zustellung der jährlichen Abrechnung hervor.

Zustellung der Ab- Zustellung der Ab- Zuschuss oder Entschädigung rechnung bisher rechnung ab 2013 Zuschuss für den Anschluss von Nichterwerbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag, Zuschuss entsprechend der Beitragskapazität, Zuschlag von 50% für Ausgleichskassen mit mehr als 15'000 Mitgliedern und mit einem durchschnittlichen Verwaltungskostenbeitrag von über 2% (nur kantonale Ausgleichskassen) Juni September

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 321

Entschädigung für Rentenvorausberechnung (MZR-92), Entschädigung für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren, Entschädigung für jeden Schadensersatzfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG Juni September Entschädigung für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens Mai September Entschädigung für die Durchführung der CO2-Rückverteilung August September