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AHV/EL Mitteilung Nr. 326 vom 20.02.2013

BSV D6796 · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bsv-ofas-ufas/d6796/de/ahv-el-mitteilung-nr-326-vom-20-02-2013

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Quelle

AHV/EL Mitteilung Nr. 326 vom 20.02.2013

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

20.02.2013

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326

Gültiger Nachweis der allfälligen serbischen Nationalität von Staatsangehörigen des Kosovo

Nach dem sogenannten „Grundsatzurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts zum Kosovo (C-4828/2010 vom 7. März 2011) machen zahlreiche kosovarische Antragssteller geltend, sie seien auch serbische Staatsbürger, um Ansprüche erwerben zu können, die nur den Personen zustehen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des derzeit geltenden Abkommens mit Serbien fallen. Sie reichen zu diesem Zweck unterschiedliche Dokumente ein, z.B. Pässe, Identitätskarten, Bescheinigungen von serbischen Gemeinden etc.. Dies passiert oft erst im Nachhinein, nachdem sie im Leistungsgesuch zunächst nur die kosovarische Nationalität angegeben hatten.

Die Schweiz hat den Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Bürger des neuen Staates als Kosovaren anerkannt werden und für die zuständigen schweizerischen Sozialversicherungsbehörden nicht mehr als Staatsangehörige Serbiens gelten.

Weil der serbische Staat immer noch von der fiktiven Hoheit über das Gebiet Kosovos ausgeht, werden den Kosovaren jedoch weiterhin Bescheinigungen über die serbische Staatsangehörigkeit ausgestellt.

Das für Serbien geltende Sozialversicherungsabkommen kommt deshalb für kosovarische Staatsangehörige nicht zur Anwendung.

Betreffend den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit ist daher Folgendes zu beachten:

  1. Personen, die bei der Antragsstellung die kosovarische Nationalität angeben, werden als solche behandelt. Nachgeschobene Nachweise für die angebliche zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit werden (mit Ausnahme des unter Ziff. 2. erwähnten gültigen biometrischen Passes Serbiens) grundsätzlich nicht akzeptiert.

  2. Akzeptiert für den Nachweis der serbischen Nationalität wird nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum. Der Pass darf keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten. Diese Regelung entspricht der Lösung, die für die Visa-freie Einreise in den Schengenraum gewählt wurde, die für die Kosovaren nicht möglich ist.

Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit werden nicht akzeptiert. Insbesondere folgende Dokumente genügen nicht für den Nachweis einer aktuellen serbischen Staatsangehörigkeit:

- Alte abgelaufene Pässe;

- Jugoslawische Pässe;

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 92 24, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326

- Serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (certificats de nationalité serbe) ausgestellt von serbischen Gemeinden oder anderen serbischen Behörden.

Ebenfalls nicht massgeblich ist eine allenfalls früher eingetragene Nationalität „Serbien“ oder „Serbien und Montenegro“ im Personenstandsregister Infostar.