Quelle

AHV/EL Mitteilung Nr. 331 vom 31.05.2013

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

31.05.2013

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 331

Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Indien Bei Entsendungen sollte die Entsendebescheinigung (Certificate of Coverage CoC) grundsätzlich vor oder zumindest gleichzeitig mit der Einreise des aus dem Vertragsstaat entsandten Arbeitnehmers vorliegen.

In gewissen Vertragsstaaten, wie z.B. in Indien, kann die Ausstellung einer Entsendebescheinigung mehrere Monate dauern. Reisen Arbeitnehmende aus solchen Staaten ohne Entsendebescheinigung ein, so rechtfertigt sich im Einzelfall eine Befreiung von der Versicherungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungssystem rückwirkend auf den Beginn der Entsendung. Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungssystem und damit die Rückabwicklung des Beitragsverfahrens ist von den Ausgleichskassen jedoch mit Zurückhaltung zu handhaben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entsendebescheinigung erst ein oder zwei Jahre nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens vorgelegt wird. Die Rückabwicklung ist für solch lange Zeitspannen insbesondere in Sozialversicherungszweigen wie der Kranken- und Unfallversicherung nicht mehr umsetzbar und widerspricht auch dem Grundgedanken der Entsendung.

Das Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Indien ist am 29.01.2011 in Kraft getreten. Für indische Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren indischen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren, hat das BSV im Sinne einer Übergangsregelung die Befreiung von den schweizerischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit ab dem 29.01.2011 akzeptiert, wenn eine Entsendebescheinigung innert nützlicher Frist vorgelegt wurde. Das BSV hat in diesen Fällen die rückwirkende Befreiung per 29.01.2011 gutgeheissen, sofern die Beiträge

in den individuellen Konten noch nicht eingetragen waren. Im Jahre 2012 war das Inkrafttreten des Abkommens ausreichend bekannt. Bei Arbeitnehmenden, die bis dahin keine Entsendebescheinigung vorgelegt haben, kann angenommen wer-

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den, dass diese sich für die Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem entschieden haben.

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