AHV/EL-Mitteilung Nr. 345 vom 25.04.2014
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
25.04.2014
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345
Hilflosenentschädigungen der IV und der AHV Änderungen ab 1. Juli 2014
1. Vorbemerkung
Ab 1. Januar 2012 wurden mit der IV-Revision 6a sämtliche Hilflosenentschädigungen der IV für Erwachsene im Heim herabgesetzt bzw. halbiert (Art. 42ter Abs. 2 IVG). Die Höhe der Hilflosenentschädigungen der IV für Versicherte im Heim entspricht somit seit dem 1. Januar 2012 einem Viertel der IV-Ansätze von zu Hause lebenden Versicherten:
Im Heim Beträge heute
Hilflosenentschädigung der IV 117 Franken Leistungsart (LA) 91 leichten Grades
Hilflosenentschädigung der IV 293 Franken Leistungsart 92 mittleren Grades
Hilflosenentschädigung der IV 468 Franken Leistungsart 93 schweren Grades
2. Ablösungsfälle der Hilflosenentschädigungen der IV leichten Grades durch eine solche der AHV (Ablösung LA 91 durch LA 95)
Offenbar führten die Instruktionen des BSV zu den Änderungen der 6. IV-Revision zu unterschiedlichen Interpretationen (AHV-Mitteilung Nr. 297 vom 22. Dezember 2011 und Rz 8011.1 RWL). Ab 1. Januar 2012 meldeten die Ausgleichskassen der ZAS in solchen Ablösungsfällen mittels LA 95 verschiedene Monatsbeträge, einerseits 234 Franken (Verdoppelung) und andererseits 117 Franken
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(Besitzstandsgarantie). Wir haben nun beschlossen, diese Fälle ab 1. Juli 2014 neu zu regeln und eine neue Leistungsart 94 einzuführen:
Bei der Ablösung einer Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades für im Heim lebende Personen wird die abgelöste Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades im bisherigen Betrag (heute monatlich 117 Franken) weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Die Meldung der Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades ist mit der ab 1. Juli 2014 gültigen neuen Leistungsart 94 in Zuwachs zu nehmen.
Leistungsart 94 bedeutet in Kurzform: Abgelöste Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades für im Heim lebende Personen im bisherigen Betrag.
Ab 1. Juli 2014 gilt:
Die Wegleitung über die Renten (RWL) wird wie folgt geändert: (Fett = neu)
Zu Hause
Unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit weiterbe- 7/14 steht, wird für Personen zu Hause, die Anspruch auf eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen haben, die bisherige Hilflosenentschädigung der IV in eine solche der AHV in mindestens gleicher Höhe umgewandelt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG); Rz 8123 KSIH). Diese Besitzstandsgarantie gilt auch, wenn nach Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente oder der Ergänzungsleistungen eine Hilflosenentschädigung der IV im Rahmen der Verjährungsvorschrift von Art. 48 Abs. 1 IVG nachzuzahlen ist oder wegen Verjährung erst im Alter beginnen kann.
Im Heim
8011.1 7/14 Bei der Ablösung einer Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades, welche nach den Ansätzen für im Heim lebende Personen festgelegt wurde, wird die Hilflosenentschädigung der AHV als Besitzstandsgarantie im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG).
8011.2 Bei der Ablösung einer Hilflosenentschädigungen der IV mittleren und schweren Grades, welche nach den Ansätzen für im Heim lebende Personen 7/14 festgelegt wurde (siehe Rz 8119), wird die Hilflosenentschädigung der AHV auf den entsprechenden Betrag nach Art. 43bis Abs. 3 AHVG erhöht.
Dies gilt für alle mit Anspruchsbeginn ab 1. Juli 2014 verfügten Ablösungsfälle.
Die vor dem 1. Juli 2014 nach der bisherigen Praxis zugesprochenen und verfügten Hilflosenentschädigungen der AHV leichten Grades mit dem doppelten Betrag (heute 234 Franken / vgl. AHV- Mitteilung Nr. 297 vom 22. Dezember 2011) werden unverändert mit der bisherigen LA 95 ausgerichtet.
Sollte es nach dem 1. Juli 2014 zu rückwirkenden Ansprüchen auf eine Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades im Heim kommen und liegt der Ablösungsfall IV - AHV vor dem 1. Juli 2014, so ist die Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades noch mit der bisherigen LA 95 im Betrag von 117 Franken (mit Sonderfall 91) zu verfügen und per 30. Juni 2014 zu befristen. Die Leistung ist anschliessend ab 1. Juli 2014 mit LA 94 in Zuwachs zu nehmen.
Die Leistungskommission wurde an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2014 über die Änderungen informiert.
3. Revision in Besitzstandsfällen:
A) Bei Verschlimmerung der Hilflosigkeit, für Personen zu Hause
Beispiel: (vgl. Beispiel 1 in Rz 8127 KSIH)
Eine hilflose Person zu Hause bezog ab 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades ohne lebenspraktische Begleitung (LA 82) von 1‘170 Franken. Ab 1. November 2013 erreichte die Person das Rentenalter und kann nun - aufgrund der Besitzstandsgarantie aus der IV gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG - eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades (LA 86) in der Höhe des bisherigen Ansatzes von 1‘170 Franken beanspruchen. Ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert sich ab 2014 und sie ist nun in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen und muss dauernd überwacht werden. Trotzdem lebt sie weiterhin zu Hause. Im Revisionsverfahren stellt die IV-Stelle fest, dass ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades besteht. Diese beträgt (ohne Besitzstandsgarantie aus der IV) 936 Franken monatlich.
Welche Leistungsart und welcher monatliche Betrag ist ab 1. Juli 2014 zu verfügen?
Ab 1. Juli 2014 haben die Ausgleichskassen bei solchen Revisionsfällen der ZAS folgendes zu melden:
Abgang: LA 86 = Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades mit Besitzstandsgarantie aus IV, Fr. 1‘170
Zuwachs:
LA 97 = Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades von Fr. 1‘170, mit Besitzstandsgarantie aus der IV (anstelle von Fr. 936 ohne Besitzstandsgarantie aus der IV)
Art des HE-Anspruches 4 = Hilflosenentschädigung der AHV, auf die der Anspruch nach dem Rentenalter entstand;
Neuer Sonderfall-Code 40: Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades für Fälle zu Hause, bei welchen ursprünglich mit Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades durch eine solche der AHV abgelöst worden ist. Bei späterem Wechsel zu einer Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades gilt der Besitzstand weiterhin, da der Betrag der Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades tiefer liegen würde. Ab diesem Zeitpunkt ist der Sonderfall-Code 40 zu verwenden.
Dadurch wird der Monatsbetrag der Leistungsart 97 von Fr. 936 „übersteuert“ bzw. ignoriert.
Die Fälle mit dem neuen Sonderfall-Code 40 werden im Rahmen der Rentenanpassungen durch die ZAS automatisch erhöht (es ist keine manuelle Umrechnung nötig).
B) Bei Verbesserung der Hilflosigkeit, für Personen zu Hause
Beispiel: (vgl. Beispiel 1 in Rz 8127.1 KSIH)
Ein Versicherter, der in der eigenen Wohnung lebt, bezieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades in der Höhe des bisherigen vollen Ansatzes der IV von 1‘170 Franken im Monat (LA 86). Sein gesundheitlicher Zustand verbessert sich. Nach Ablauf von drei Monaten wird die Hilflosenentschädigung der AHV in eine solche leichten Grades umgewandelt
Welche Leistungsart und welcher monatliche Betrag ist ab 1. Juli 2014 zu verfügen?
Neu erhält der Versicherte Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades (LA 95) nach dem ordentlichen Ansatz der AHV von 234 Franken im Monat, ohne Besitzstandsgarantie aus der IV (BGE 137 V 162).
4. Auszüge aus der RWL, gültig ab 1. Juli 2014
Anhang IV Der Inhalt der einzelnen Meldungen 1. Der materielle Inhalt der einzelnen Felder ordentliche ausserordentliche AHV-Rente
20* Altersrente
23 Witwen-/Witwerrente
24 Waisenrente (Vater)
25 Waisenrente (Mutter)
26 Waisenrente 60%
Zusatzrente für den Ehegatten
Kinderrente (zur Rente des Vaters)
45* Kinderrente (zur Rente der Mutter)
IV-Renten
70 Invalidenrente
74 Kinderrente (zur Rente der Vaters)
75 Kinderrente (zur Rente der Mutter) AHV IV Hilflosenentschädigungen zu Hause
81 bei Hilflosigkeit leichten Grades
82 bei Hilflosigkeit mittleren Grades
83 bei Hilflosigkeit schweren Grades
bei Hilflosigkeit leichten Grades und lebenspraktischer Begleitung
Bei Hilflosigkeit leichten Grades und Anspruchsbeginn im Rentenalter (ausschliesslich bei Pflege zuhause)
bei Hilflosigkeit mittleren Grades und lebenspraktischer Begleitung Hilflosenentschädigungen zu Hause und im Heim 94, 95 91 bei Hilflosigkeit leichten Grades
92 bei Hilflosigkeit mittleren Grades
93 bei Hilflosigkeit schweren Grades
Anhang V
Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle
Erhöhte Leistung (Monatsbetrag höher als Tabellenwert)
Ausserordentliche Rente von Geburts- und Kindheitsinvaliden mit Zuschlag sowie die sie ablösenden ordentlichen AHV-Renten
Ordentliche Rente von Frühinvaliden mit erhöhtem Mindestbetrag sowie die sie ablösenden AHV-Renten
IV-Rente im Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente
AHV-Kinderrenten im Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente sowie Vollwaisenrente im Betrag der bisherigen Mutterwaisenrente
Besitzstandsgarantie ab 1. Januar 1964 (Teilrenten mit früherem durchschnittlichem Jahresbeitrag „A“
Bisherige Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent (Besitzstandsgarantie ab 1. Januar 2004)
Ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent. Besitzstandsgarantie für über 50-jährige Personen
Überführte Rente von Verwitweten nach ihrer Wiederheirat mit Garantie auf dem Rentenbetrag gemäss 9. AHV-Revision
Besitzstandsgarantie ab 1. Januar 1979
Bisherige Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent (Besitzstandsgarantie ab 1. Januar 1988)
Waisenrente im Betrag der nach den Bestimmungen über die 9. AHV-Revision festgesetzten Waisenrenten
Dreiviertels-IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 60 Prozent
Ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent
Halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent
Für Personen zu Hause: Beim Wechsel von der Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades mit Besitzstandsgarantie aus der IV zu einer Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades. Die Besitzstandsgarantie für Leistungsart 97 im Betrage der bisherigen Hilflosenentschädigung mittleren Grades wird weiter gewährt (ab 1. Juli 2014)
Besitzstandsgarantie gemäss Zusatzabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein
Altersrente mit Differenzbetrag bis zum Betreffnis der früheren, unter Anrechnung von französischen Beitragszeiten ermittelten IV-Rente
Aus anderen Gründen erhöhte Leistungen