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AHV/EL Mitteilung Nr. 352 vom 06.11.2014

BSV D6829 · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bsv-ofas-ufas/d6829/de/ahv-el-mitteilung-nr-352-vom-06-11-2014

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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  3. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Quelle

AHV/EL Mitteilung Nr. 352 vom 06.11.2014

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

06.11.2014

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 352

Empfehlung zuhanden der AHV-Ausgleichskassen und der UVG- Versicherer

Im Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat den Bericht über die Regulierungskosten. Mit diesem Bericht, welcher von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe in Beantwortung der Postulate 10.3429 Fournier und 10.3592 Zuppiger erstellt wurde, sollen die Regulierungskosten geschätzt und Möglichkeiten für die Vereinfachung und Kostenreduzierung identifiziert werden.

Bei Massnahme Nummer 3 des Berichts geht es darum, die Arbeitgeberkontrollen besser zu koordinieren («UVG-Revision» und «AHV-Revision»), sie lautet wie folgt:

«Es soll künftig eine bessere Koordination bezüglich Revisionen zwischen der SUVA, den privaten UVG-Versicherern und den Ausgleichskassen geben (HP7). Die Ausgleichskassen, die SUVA und die privaten UVG-Versicherer sollen ihre Arbeitgeberkontrollen koordinieren, so dass es in der Regel keine nicht-kombinierten Kontrollen mehr gibt. Dazu sollen in der ersten Hälfte 2014 seitens des BSV Empfehlungen an sämtliche Ausgleichskassen und seitens des BAG an alle UVG-Versicherer (Suva, Privatversicherer, Krankenkassen und öffentliche Versicherungskassen) erteilt werden, mit welchen diese aufgefordert werden, die AHV- und UV-Lohnkontrollen inskünftig abzusprechen und zu koordinieren, so dass sich diese gemeinsam durchführen lassen und der betroffene Betrieb nur einmal besucht werden muss. Die Arbeitgeber werden durch das SECO über dieses Vorgehen und die Koordination von AHV- und UV-Lohnkontrollen informiert. Der Bundesrat wird im nächsten Bericht über die administrative Entlastung, vorgesehen für das Jahr 2015, über die ersten Erfahrungen mit den Empfehlungen berichten. Falls nötig wird er weitergehende Massnahmen treffen.»

Die potenzielle Kostenreduktion wird gemäss Bericht auf 4,3 Millionen Franken pro Jahr geschätzt (0,6 Mio. CHF bei den Unternehmen und 3,7 Mio. CHF tiefere Revisionskosten).

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 92 24, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 352

Daher empfiehlt das BSV den AHV-Ausgleichskassen, ihre Arbeitgeberkontrollen mit der SUVA und den privaten UVG-Versicherern zu koordinieren.

Bei der Koordination der Kontrollen ist insbesondere auf Folgendes zu achten: – Die administrativen Kosten bei den Durchführungsstellen sollten in einem vernünftigen Rahmen bleiben. – Die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle gemäss AHVG und UVG muss für alle Kontrollinstanzen offen sein (Prinzip der Reziprozität). Das heisst, dass ein Kontrollorgan der AHV für UV-Kontrollen zugelassen werden kann und umgekehrt. – Die hohe Qualität der Kontrollen ist sowohl bei der Prüfung gemäss AHVG als auch jener gemäss UVG sicherzustellen. – Bei der Koordination der Kontrollen geht es darum, die bereits bestehenden Arbeitgeberkontrollen besser aufeinander abzustimmen und nicht darum, neue Kontrollen vorzuschreiben.

Das BSV und das BAG unterstreichen die Qualität der bereits heute bestehenden konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den AHV-Ausgleichskassen und der SUVA. Die Zusammenarbeit wurde in den vergangenen Jahren verstärkt und führte namentlich zur: – Erarbeitung eines interdisziplinären Ausbildungslehrgangs, der es den Kontrolleuren ermöglicht, die Arbeitgeberkontrollen sowohl gemäss AHV- als auch gemäss UV-Gesetzesgrundlagen durchzuführen; – Organisation von gemeinsamen Seminaren zum Erfahrungsaustausch zwischen den mit der Kontrolle beauftragten Personen; – Erarbeitung eines Rahmenvertrags zwischen der SUVA, der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, in dem die Regeln für die Vergabe der gemeinsamen Kontrollaufträge festgelegt sind; – Umsetzung einer übergeordneten gemeinsamen Struktur, welche die Zusammenarbeit erleichtert.

Zum jetzigen Zeitpunkt zeigt sich, dass sich die proaktive Selbstregulierung zwischen den für die Arbeitgeberkontrollen zuständigen Akteuren bewährt hat.

Die vorliegende Empfehlung ist Ausdruck der Anerkennung für die bisher geleistete Arbeit bei der Koordination der Kontrollen. Diese Dynamik gilt es aufrechtzuerhalten und weiter zu verstärken.

Das BSV und das BAG werden die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen AHV und UV im Bereich Arbeitgeberkontrollen aufmerksam weiterverfolgen und falls nötig weitergehende Massnahmen treffen um die Regulierung der Arbeitgeberkontrollen zu verstärken. Der nächste Bericht des Bundesrates über die administrative Entlastung, vorgesehen für das Jahr 2015, wird über die ersten Erfahrungen in diesen Bereich Auskunft geben.

Die vorliegende Empfehlung richtet sich seitens BSV an alle Ausgleichskassen und seitens BAG an alle UVG-Versicherer.