Nachtrag 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG); gültig ab 01.01.2026
Nachtrag Nr. 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG)
Gültig ab 1. Januar 2026
Stand:
318.103 d WBG
Vorwort zum Nachtrag Nr. 23, gültig ab 1. Januar 2026
Dieser Nachtrag beinhaltet folgende Änderungen und Anpassungen:
Ergänzung zu Rz 756 – Abgrenzung FAK Lastenausgleich Aus Gründen der Transparenz sind die Abgrenzungen auf den Konten 1780 (aktive Abgrenzung) und 2780 (passive Abgrenzung) im neuen Jahr (jeweils per 01.01.) zwingend aufzulösen. Zur besseren Verständlichkeit dieser Vorgänge, wurden unter den Buchungsbeispielen zwei weitere Fälle aufgenommen (Beispiel 9 und Beispiel 10).
Ablösung VASCO-Token • Die bisher verwendeten VASCO-Token, welche heute für die 2- Faktoren-Authentifizierung der ZAS-Anwendungen (z.B. TeleZas 3) verwendet werden, werden mittelfristig durch das Behörden- Login AGOV abgelöst. • Beim AGOV wird die 2-Faktoren-Authentifizierung entweder über die Access APP oder einen FIDO-Stick stattfinden. • Dazu wird eine Video-Identifikation nötig sein, welche Kosten von CHF 30.— pro Identifikation bei einer externen Firma verursachen wird. Die Kosten können entweder direkt mit einer Kreditkarte oder durch den Erwerb eines Vouchers beglichen werden. • Die Kosten für die Videoidentifikation oder für den Bezug der FIDO-Sticks werden durch den Fonds vergütet. • Aus diesem Grund werden folgenden Konten neu eingerichtet, diese können ab sofort bebucht werden: Ausgleichskassen
212.3291 Kosten für Erwerb FIDO-Sticks
(AGOV Behörden-Login)
212.3292 Kosten für Videoidentifikation
(AGOV Behörden-Login) IV-Stellen
380.5391 Kosten für Erwerb FIDO-Sticks
(AGOV Behörden-Login)
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380.5392 Kosten für Videoidentifikation
(AGOV Behörden-Login)
3. Rückvergütung von Versicherungsleistungen (Taggelder) für EL-Mitarbeitende Der Personalaufwand für EL-Mitarbeitenden kann im Rechnungskreis 480 auf die dafür vorgesehenen Konten verbucht werden. Im Gegenzug und zur Wahrung der Bilanzklarheit müssten Versicherungsleistungen (z.B. Krankentaggelder, Unfalltaggelder, etc.) welche von den jeweiligen Versicherungsträgern zurückerstattet werden, auf das dafür vorgesehene Konto 6730 Rückerstattung Versicherungsleistungen (Taggelder usw.) verbucht werden. Bisher war es in den WBG nicht vorgesehen, das Konto 6730 im Rechnungskreis 480 zu bebuchen. Um in Zukunft eine korrekte Verbuchung von Versicherungsleistungen sicherzustellen, kann das Konto 6730 ab sofort auch im Rechnungskreis 480 bebucht werden.
Die Änderungen sind mit 1/26 gekennzeichnet.
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