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Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC) (Gültig ab 01.06.2025; Stand: 01.06.2025)

BSV D6952 · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bsv-ofas-ufas/d6952/de/weisungen-betreffend-die-ruckverteilung-der-co2-abgabe-durch-die-ausgleichskassen-an-die-wirtschaft-wrc-gultig-ab-01-06-2025-stand-01-06-2025

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC) (Gültig ab 01.06.2025; Stand: 01.06.2025)

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Die CO2-Abgabe basiert auf dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 (Stand 01.01.2025) und der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (Stand 1. Mai 2025). Die Verteilung des Abgabeertrags wird in Artikel 36 CO2-Gesetz geregelt.

In der CO2-Verordnung wird die «Verteilung an die Wirtschaft» (4. Abschnitt) in folgenden Artikeln erörtert. Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft Art. 124a Ausschluss und Teilausschluss Art. 125 Verteilung Art. 126 Organisation Art. 127 Entschädigung der AK

Die besonderen Bestimmungen für die Übergangsregelung in den Jahren 2025 und 2026 sind im Artikel 146ae Abschnitt 2h (Verteilung an Bevölkerung und an Wirtschaft) aufgeführt (siehe Kapitel 7 der Weisungen).

1.2 Erläuterungen zur CO2-Abgabe

Die CO2-Abgabe ist keine Steuer, sondern eine Lenkungsabgabe, die den sparsamen Umgang mit fossilen Brennstoffen fördern soll. Die Abgabeerträge werden an die Bevölkerung über die Krankenkassen und an die Arbeitgebenden über die AK proportional zur massgebenden Lohnsumme rückverteilt.

Der Ablauf der Rückverteilung des CO2-Abgabeertrags an die Wirtschaft wird im Kapitel 3 dieser Weisungen beschrieben.

Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung eingehen und sind im Gegenzug von der CO2- Abgabe befreit (befreite Arbeitgebende). Befreite Arbeitgebende sind von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen.

Ein Ausschluss betrifft nicht zwingend das gesamte Unternehmen, sondern kann auch nur für Anlagen an verschiedenen Standorten gewährt werden. Nur die Lohnsummenanteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeitnehmenden sind von der Rückverteilung ausgeschlossen (Teilausschlüsse).

Grundsätzlich erfolgt die Rückverteilung an die Arbeitgebenden durch die AK bis 30. September des jeweiligen Durchführungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken (bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejahres).

In Fällen, in denen Arbeitgeber als befreit (Ausschluss / Teilausschluss) gemeldet wurden und nachträglich aber nicht befreit sind (kein Ausschluss / Teilausschluss), erfolgt die Rückverteilung durch das BAFU. Es erfolgt keine rückwirkende Rückverteilung durch die AK.

1.3 Begriffe / Definitionen

1.3.1 Massgebende Lohnsumme

Die massgebende Lohnsumme entspricht der von den Arbeitgebenden abgerechneten, per 31.10. des Vorjahres eingefrorenen, ALV-1 Lohnsumme1 aller Standorte, welche nicht von der CO2-Abgabe befreit sind.

1Lohnsumme gemäss Art. 36 Abs. 3 CO2G: «Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet».

  • Bei Arbeitgebern, welche nicht von der CO2-Abgabe befreit sind, entspricht die massgebende Lohnsumme der gesamten ALV1-Lohnsumme des Betriebs.

  • Bei Arbeitgebern, welche vollständig von der CO2-Abgabe befreit sind, entspricht die massgebende Lohnsumme dem Betrag null.

  • Bei Arbeitgebenden, bei welchen nur einzelne Standorte von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss), entspricht die massgebende Lohnsumme der ALV1-Lohnsumme der an den nicht befreiten Standorten tätigen Arbeitnehmenden, für welche ein Anspruch auf Rückverteilung geltend gemacht wird (dies entspricht auch der gesamten ALV1-Lohnsumme minus die Lohnsummenanteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeitnehmenden).

Als Ausgangslage für die Ermittlung der massgebenden Lohnsumme gilt die vom Arbeitgebenden für das entsprechende Kalenderjahr gemeldete ALV1-Lohnsumme der Arbeitnehmenden, die bis zum Stichtag (31. Oktober des Jahres vor der Rückverteilung) im Abrechnungssystem der Ausgleichskasse übernommen worden ist.

Das entsprechende Kalenderjahr entspricht dem Durchführungsjahr minus zwei.

Nachträgliche Korrekturen z.B. aus Arbeitgeberkontrollen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum Stichtag (31. Oktober) erfasst bzw. verbucht werden konnten.

1.3.2 Berechtigungskategorien

Vollständige Rückverteilung der CO2-Abgabe Arbeitgebende, die eine vollständige Rückverteilung erhalten. Rückverteilungsbetrag: Massgebende Lohnsumme (=Ge-

Teilausschluss Rückverteilung der CO2-Abgabe Arbeitgebende, die mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreit sind, erhalten nur für die Lohnsummen der an den nicht von der Abgabe befreiten Standorten tätigen Arbeitskräfte die Rückverteilung CO2-Abgabe. Rückverteilungsbetrag: Massgebende Lohnsumme (=Lohnsummenanteil auf welchem eine Rückverteilung geltend gemacht wurde) * Verteilungsfaktor CO2-Abgabe.

1.3.3 Fristen

Die Meldefristen sind im Anhang 1 aufgeführt.

1.3.4 Rückverteilungsbeträge

Bei CO2-Rückverteilungsbeträgen (siehe Rz 3014 und 3015), die nicht verrechnet werden können, erfolgt die Auszahlung ab einer Höhe von CHF 50.00. Nicht verteilbare Beträge sind gemäss Rz 1020 zu behandeln.

Der CO2-Rückverteilungsbetrag ist nach erfolgtem Kassenwechsel durch diejenige AK zu entrichten, die im Durchführungsjahr für den anspruchsberechtigten Arbeitgebenden zuletzt zuständig ist. Die neue AK rechnet über die Höhe der CO2-Rückverteilung direkt mit der ZAS ab.

Bei Mutationen bezüglich des Rückverteilungsbetrags werden Beträge erst ab einer Höhe von CHF 50.00 verrechnet oder ausbezahlt.

Ist eine Rückverteilung bzw. eine Verrechnung oder Gutschrift nicht möglich (z.B. infolge Konkurs oder Auflösung eines Arbeitgebenden), hat die Rückbuchung des Betrags über das entsprechende Konto in der Betriebsrechnung bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejahres zu erfolgen. Die Rückbuchung ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

1.3.5 Durchführungsjahr

Als Durchführungsjahr wird das Jahr bezeichnet in welchem die Rückverteilung stattfindet.

Akteure / Aufgaben / Verantwortungen

2.1 BAFU

Aufgaben des BAFU

  • Entscheidet über Befreiungen von der CO2-Abgabe und informiert die AK über die von der Rückverteilung ausgeschlossenen und teilausgeschlossenen Arbeitgebenden.

  • Erstellt jährlich eine konsolidierte Liste mit den Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss. Die Liste enthält die zuständige AK und die Abrechnungsnummer. Die Liste wird als csv-Datei der ZAS zur Publikation in den gesicherten Anwendungen übergeben.

  • Ermittelt den Verteilungsfaktor für die Rückverteilung

  • Teilt der ZAS die Höhe des Verteilungsfaktors mit.

  • Ist zuständig für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Berechnungsgrundlage der Rückverteilung und für das Beschwerdeverfahren.

  • Legt im Einvernehmen mit dem BSV die Entschädigung

  • Rechnet Ausnahmefälle bei der Rückverteilung direkt ab.

  • Erstellt ein Schreiben (Merkblatt) zuhanden der AK, welches Grundinformationen zur Rückverteilung enthält und publiziert die Informationen auf der Webseite des BAFU, unter: www.bafu.admin.ch/co2-abgabe-verteilung.

2.2 BSV

Aufgaben des BSV

  • Regelt die Details zum Verfahren der Rückverteilung der Abgabeerträge an die Wirtschaft und erstellt die vorliegenden Weisungen (WRC).

  • Koordiniert und regelt die Abwicklung der Entschädigung an die AK.

2.3 ZAS

Aufgaben der ZAS

  • Fasst sowohl die Gesamtsumme aller von den AK gemeldeten ALV1-Lohnsummen vor Korrektur als auch die massgebenden Lohnsummen nach Korrektur (Ausschlüsse und Teilausschlüsse) zusammen und übermittelt diese dem BAFU.

  • Ermittelt aufgrund des vom BAFU mitgeteilten Verteilungsfaktors und den von den AK gemeldeten massgebenden Lohnsummen das Total der Rückverteilung pro Ausgleichskasse.

  • Meldet die ermittelten Rückverteilungsbeträge so rasch wie möglich, jedoch bis spätestens am 30. Juni des Durchführungsjahres, an die einzelnen AK.

  • Publiziert die Liste mit den Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss über die gesicherten Anwendungen.

  • Informiert die AK über den Verteilungsfaktor.

  • Erstellt bis Ende April des Folgejahres eine Gesamtabrechnung über die Höhe der von den AK ausgerichteten Rückverteilung aus der CO2-Abgabe und meldet diese dem BAFU.

  • Leitet das Schreiben des BAFU (Merkblatt) zuhanden der AK weiter (mit Kopie an das BSV).

2.4 AK

Aufgaben der AK

  • Sind zuständig für die Rückverteilung des Abgabeertrags an die Arbeitgebenden.

  • Ermitteln die für die Rückverteilung massgebenden Lohnsummen von Arbeitgebenden mit Teilausschluss.

  • Melden die eingefrorenen ALV1-Lohnsummen und die massgebenden Lohnsummen an die ZAS.

  • Berechnen anhand des Verteilungsfaktors (Rz 3009) und der ermittelten massgebenden Lohnsumme den individuellen Anteil aus der CO2-Abgabe zuhanden der einzelnen berechtigten Arbeitgebenden. Sie beachten dabei die kaufmännischen Rundungsregeln.

  • Informieren die berechtigen Arbeitgebenden, jährlich mit einem Informationsschreiben, über die Höhe des Verteilungsfaktors und den ausbezahlten Anteil aus der CO2- Abgabe. Über die Höhe der Rückverteilung kann ggf. auch mittels Beilage der Abrechnung informiert werden.

  • Bei einem Rückverteilungsbetrag von unter CHF 50.00 ist auf den Versand des Schreibens zu verzichten.

  • Richten die Rückverteilung in Form einer Verrechnung oder Auszahlung im Verlaufe des Monats September (bis spätestens 30. d.M.) des Durchführungsjahres aus (ausgenommen Fristerstreckungen).

2.5 Arbeitgebende

Aufgaben der Arbeitgebenden

  • Stellen das Gesuch auf Befreiung (inkl. der Angaben auf Ausschluss und Teilausschluss) an das BAFU.

  • Melden den AK bis am 15.04. die massgebende Lohnsumme s. Rz 1010.

  • Führen separate Listen der Arbeitnehmenden (mit Angabe der AHV-Nummer) der Standorte, für die eine Rückverteilung geltend gemacht wird.

Ablauf

Der Ablauf der Rückverteilung der CO2-Abgabe wird in den folgenden Randziffern detailliert und chronologisch beschrieben. Die geltenden Fristen werden im Anhang 1 aufgezeigt.

3.1 Befreiung von der CO2-Abgabe

Das Befreiungsgesuch muss bis zum 1. September (Jahr X-1) beim BAFU eingereicht sein und gilt ab dem Folgejahr.

3.2 Freezing der ALV1-Lohnsumme

Die bis zum 31. Oktober (Jahr X-1) den AK gemeldeten und abgerechneten ALV1-Lohnsummen (Jahr X-2) werden für die weitere Verwendung eingefroren.

3.3 Meldung der Arbeitgebenden mit vollständigem

oder Teilausschluss

Das BAFU erstellt jährlich eine auf die Abrechnungsnummer konsolidierte Liste pro AK mit den Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss die der AK angeschlossen sind sowie eine Gesamtliste mit allen Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss und übergibt sie als csv- Datei der ZAS zur Publikation in den gesicherten Anwendungen in der 1. Arbeitswoche des Monats März.

3.4 Ermittlung der Lohnsummen von Arbeitgebenden

mit Teilausschluss

Die AK holen bei den Arbeitgebenden mit Teilausschluss für die entsprechende Periode die ALV1-Lohnsummen der Arbeitnehmenden ein, die an Standorten arbeiten, welche die CO2-Abgabe bezahlen und für die eine Rückverteilung geltend gemacht wird.

Die betroffenen Arbeitgebenden melden die Lohnsummen bis zum 15. April. Erfolgt keine Meldung, wird die ganze Lohnsumme ausgeschlossen.

Die AK führen pro Arbeitgebenden die eingefrorene ALV1- Lohnsumme sowie die massgebende Lohnsumme (s. Rz 1010).

3.5 Meldung der massgebenden Lohnsumme

Die AK melden bis zum 10. Mai des Durchführungsjahres sowohl die «eingefrorene» ALV1-Lohnsumme per 31.10. des Vorjahres von allen Arbeitgebenden als auch die massgebende Lohnsumme für die Rückverteilungen der

Beispiel: Für das Durchführungsjahr 2027 muss die ALV1- Lohnsumme 2025, eingefroren per Stichtag 31.10.2026 sowie die massgebende Lohnsumme aller Arbeitgebenden, auf welcher die Rückverteilung bis zum 15.04.2027 geltend gemacht wurde, bis am 10.05.2027 an die ZAS gemeldet werden.

Die ZAS meldet die eingefrorene ALV1-Lohnsumme und die massgebende Lohnsumme dem BAFU bis zum 31. Mai (Adresse: Sektion CO2-Abgabe und Emissionshandel,

Bern / CO2-Abgabe@bafu.admin.ch), welches aufgrund dieser Angaben sowie der Abgabeerträge den jährlichen Verteilungsfaktor (Rz 3009) ermittelt.

3.6 Meldung Verteilungsfaktor und Rückverteilungsbetrag

Das BAFU meldet bis zum 10. Juni der ZAS den Verteilungsfaktor für die CO2-Abgabe (auf Basis der für das Durchführungsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die Rückverteilung an die Wirtschaft und der massgebenden Lohnsumme).

Die ZAS meldet anschliessend, so schnell wie möglich aber spätestens bis 30. Juni den AK die ermittelten Rückverteilungsbeträge und den Verteilungsfaktor.

3.7 Meldung Mutationen

Die abtretende AK meldet der neuen AK die folgenden Angaben:

  • Gesamt ALV1-Lohnsumme

  • Meldung ob Gesamt- oder Teilausschluss

  • massgebende Lohnsumme bei Teilausschluss Diese Angaben dienen der Festsetzung der Rückverteilungsbeträge der CO2-Abgabe (Rz 3014). Die Meldungen haben jeweils bis spätestens am 31. Juli schriftlich zu erfolgen.

Die neue AK meldet dem BAFU die Mutationen bis zum 30. Oktober zurück, damit dieses auf der Ausschlussliste des Folgejahres die aktuellen Daten verwenden kann.

3.8 Geldüberweisung

Das BAFU überweist den ermittelten Rückverteilungsbetrag am letzten Arbeitstag im August oder am 1. Arbeitstag im September an die ZAS. Die Überweisung muss vom BAFU angekündigt werden, damit die ZAS die Koordination sicherstellen kann.

3.9 Rückverteilung an die Arbeitgebenden

Die AK berechnen anhand des Verteilungsfaktors (Rz 3009) und der massgebenden Lohnsumme den individuellen Anteil aus der CO2-Abgabe zuhanden der einzelnen berechtigten Arbeitgebenden. Sie beachten dabei die kaufmännischen Rundungsregeln.

Die AK richten die Rückverteilung in Form einer Verrechnung oder Auszahlung im Verlaufe des Monats September

(bis spätestens 30. d.M.) des Durchführungsjahres aus. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken (bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejahres).

3.10 Rückbuchung Restgelder

Rückbuchungen müssen bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejahres vorgenommen werden. Es können keine Vergütungszinsen gewährt werden.

3.11 Nachträgliche Rückverteilung

Allfällige nachträgliche Rückverteilungen werden durch das BAFU vorgenommen.

Verfahren

Die Information an die anspruchsberechtigten Arbeitgebenden über die Höhe der Rückverteilung sowie den Verteilungsfaktor erfolgt gemäss Artikel 126 Absatz 2 der CO2- Verordnung in Form einer Mitteilung.

Ansprechstelle im Beschwerdefall sowie für die Beantwortung von rechtlichen Fragen ist das BAFU. (Adresse: Sek- Abgabe@bafu.admin.ch).

Die AK leiten Beschwerden im Zusammenhang mit der Höhe der Rückverteilung, dem Ansatz des Verteilungsfaktors sowie allgemeinen Fragestellungen zu diesen Themen ans BAFU weiter.

Die für den Fall relevanten Daten sind dem BAFU bekannt zu geben resp. dem Schreiben beizufügen.

Das BAFU regelt und übernimmt die weiteren Abklärungen direkt mit den Beschwerdeführern und erstellt ggf. rechtskräftige Verfügungen. Es nimmt ausserdem Stellung zu den Fragen im Zusammenhang mit der CO2-Abgabe.

Revision der Rückverteilung und Arbeitgeberkontrolle

5.1 Revision

Die Revision der Rückverteilung der CO2-Abgabe stützt sich auf die in den BSV-Weisungen für die Revision der AK (WRAK) festgehaltenen Grundsätze.

Die Revision der Rückverteilung wird gemäss separatem Mandat durchgeführt und ist im Rahmen der Abschlussrevision des Prüfungsjahres abzuschliessen. Zuständig für die Revision ist die dem BSV gemeldete Revisionsstelle der AK. Die Revision findet jährlich statt und beinhaltet die Beantwortung der im Revisionsformular enthaltenen Fragen (vgl. Anhang 2). Das ausgefüllte Revisionsformular ist dem BAFU gemäss den Angaben im Formular (d.h. elektronisch und per Post) zuzustellen, mit Kopie in Papierform ans BSV. Die AK sowie die revidierten Zweigstellen werden entsprechend entschädigt (Rz 6006).

5.2 Arbeitgeberkontrolle

Neu ist vorgesehen, dass die von den Arbeitgebern gemeldeten massgebenden Lohnsummen im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen geprüft werden. Diese Thematik muss jedoch noch bearbeitet werden. Deshalb ist das Kapitel 5.2. Arbeitgeberkontrollen als Platzhalter vorgesehen.

Entschädigung (Dieses Kapitel wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt)

In Artikel 36, Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie Artikel 127 der CO2-Verordnung werden die Grundlagen für die Entschädigung der AK im Zusammenhang mit der Rückverteilung an die Wirtschaft festgehalten.

Die Entschädigung der AK für die Durchführung der Rückverteilung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, welcher sich einerseits auf eine detaillierte Prozessanalyse für die Ermittlung des entspr. Verwaltungsaufwandes bei den AK stützt und andererseits die Anzahl der Beitragspflichtigen resp. Arbeitgebenden per Ende des Jahres der ALV1- Lohnsummenmeldung gemäss den statistischen Angaben der AK berücksichtigt (Rekapitulation).

Die Entschädigung setzt sich somit aus einer Grundentschädigung an alle AK zusammen, welche aufgrund der Prozessanalyse ermittelt wird und aus einer Entschädigung pro abrechnungspflichtiges Mitglied.

Die Höhe der jährlichen Entschädigung wurde durch das BAFU in Absprache mit dem BSV und den AK festgesetzt. Das BSV prüft regelmässig, ob Änderungen in den Berechnungsgrundlagen ggf. eine Anpassung der Höhe der Entschädigung zur Folge hätten.

Die Abwicklung der Entschädigung an die AK wird durch das BSV geregelt und koordiniert. Die AK werden im Durchführungsjahr entschädigt und erhalten vom BSV eine entsprechende Mitteilung mit der Angabe über das Detail der Entschädigung.

Die Höhe der Portokosten für den Versand der Informationsschreiben an die rückverteilungsberechtigten Arbeitgebenden wird dem AHV-Fonds durch das BAFU rückerstattet.

Die Entschädigung für die ordentliche Revision stützt sich auf die Kosten, die der Revisionsstelle und der AK sowie

der revidierten Zweigstelle durch die Revision der Rückverteilung entstehen. Den AK bzw. den entsprechenden Zweigstellen wird ein Pauschalbetrag von CHF 4740.– vergütet. Die Revisionsstellen werden von den AK oder deren Zweigstellen entschädigt.

Regelungen Übergangsfrist (2025 und 2026)

Im Kalenderjahr 2025 wird keine Rückverteilung durchgeführt und entsprechend fällt die Meldung der massgebenden Lohnsumme in diesem Kalenderjahr aus. Die Rückverteilung für das Kalenderjahr 2025 wird im Kalenderjahr

nachgeholt. Im Kalenderjahr 2026 erfolgen deshalb zwei Rückverteilungen (Rückverteilung 2025 und Rückverteilung 2026).

Die massgebende Lohnsumme für die Rückverteilung 2025 basiert auf den von den Arbeitgebenden für das Kalenderjahr 2024 gemeldeten ALV1-Lohnsummen der Arbeitnehmenden, die bis zum Stichtag (31. Oktober 2025) im Abrechnungssystem der Ausgleichskasse übernommen worden sind minus die Lohnsummenanteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeitnehmenden (Ausschlussliste 2025).

Die massgebende Lohnsumme für die Rückverteilung 2026 basiert ebenfalls auf den von den Arbeitgebenden für das Kalenderjahr 2024 gemeldeten ALV1-Lohnsummen der Arbeitnehmenden, die bis zum Stichtag (31. Oktober 2025) im Abrechnungssystem der Ausgleichskasse übernommen worden sind minus die Lohnsummenanteile der an den befreiten Standorten tätigen Arbeitnehmenden (Ausschlussliste 2026).

Obwohl die Rückverteilung 2025 als auch die Rückverteilung 2026 auf der ALV1-Lohnsumme 2024 basieren, unterscheiden sich die massgebenden Lohnsummen in den Fällen, in denen angeschlossene Mitglieder nur in einem der beiden Kalenderjahre von Ausschlüssen oder Teilausschlüssen betroffen sind.

Für die Rückverteilung der Durchführungsjahre 2025 und

gelten die Meldefristen gemäss Anhang 1. Es werden jedoch jeweils zwei Meldungen gemacht, eine für das Jahr

und eine für das Jahr 2026.

  • Die Entschädigungen für das Durchführungsjahr 2025 erfolgen im Jahr 2026 auf Basis der Statistikdaten 2024.

  • Die Entschädigungen für das Durchführungsjahr 2026 erfolgen im Jahr 2026 auf Basis der Statistikdaten 2024.

Inkraftreten

Die vorliegenden Weisungen treten auf den 1. Juni 2025 in Kraft.

Anhang 1 Meldefristen

Datum Melder Empfän- Inhalte (bis) ger 1.9. (X-1) AG BAFU Befreiungsgesuch

1. Woche März BAFU ZAS Konsolidierte Listen pro AK und Gesamtliste der Arbeitgebenden mit Ausschluss und Teilausschluss

15.03 AK AG Anfrage nicht ausgeschlossener Lohnanteil (massgebende Lohnsumme)

15.04 AG AK Meldung nicht ausgeschlossener Lohnanteil (massgebende Lohnsumme)

10.05 AK ZAS Meldung eingefrorene ALV1-Lohnsumme per 31.10. X-1 und

massgebende Lohnsumme für die CO2- Abgabe.

Bsp: Für das Durchführungsjahr 2027 muss die Lohnsumme 2025, eingefroren per Stichtag 31.10.2026 bis am 10.05.2027 an die ZAS gemeldet werden.

31.05 ZAS BAFU Meldung der Gesamtlohnsumme für die

10.06 BAFU ZAS Meldung Rückverteilfaktor

30.06 ZAS AK Rückverteilfaktor und -beträge

31.07 AK X AK Y Mutationen bei Kassenwechsel:

  • Gesamt ALV-1 Lohnsumme

  • Meldung ob Gesamt- oder Teilausschluss

  • massgebende Lohnsumme bei Teilausschluss

Letzter Arbeitstag BAFU ZAS Überweisung des ermittelten Rückver- August/ teilungsbetrags

1. Arbeitstag September

31.08 BSV AK Abrechnung und Vergütung

30.09 AK AG Auszahlung oder Verrechnung der

Rückverteilungsbeträge

30.10 AK BAFU Neue AK meldet Mutationen ans BAFU

zurück. BAFU nimmt auf die Ausschlussliste Jahr X+1 auf.

31.3 AK ZAS Rückbuchung

(X+1)

30.04 ZAS BAFU Gesamtabrechnung

(X+1)

Anhang 2 Revisionsformular Rückverteilung Name Ausgleichskasse (AK): Nummer Ausgleichskasse: Ja Revision durch die Firma: Nein Empfänger des Berichts: Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Klima, 3003 Bern (Excel per Email (co2-abgabe@bafu.admin.ch) und Post) Kopie an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Post) Correspond Geprüftes Rückverteilungsjahr: Ne correspond pas

Revisionsformular Rückverteilung CO2-Abgabe

Dieser Fragebogen ist von der Revisionsstelle gemäss den Weisungen betreffend die Rückverteilung der CO2-Abgabe durch die Ausgleichskassen an die Wirtschaft (WRC) auszufüllen. Geprüft wird, ob die Rückverteilung der CO2-Abgabe unter Einhaltung der Weisungen WRC erfolgt ist. Die grauen Felder sind Pflichtfelder.

Resultat Visum 1. Verbuchung der Lohnmeldungen Hat die Ausgleichskasse bis zum 31. Oktober alle eingegangenen Lohnmeldungen verarbeitet? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme 2. Meldung der Lohnsumme an die ZAS Ist der ZAS die korrekte eingefrorene ALV1-Lohnsumme gemeldet worden (WRC 3007)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme Ist der ZAS die korrekte massgebende Lohnsumme gemeldet worden (WRC 3007)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme 3. Berechnung des Betrags mit dem Rückverteilungsfaktor a) Wurde der korrekte Rückverteilungsfaktor angewendet? (WRC 3009) Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme b) Ist die Berechnung des Rückverteilungsbetrages mit dem von der ZAS gemeldeten Verteilungsfaktor korrekt erfolgt (WRC 2003, 3014)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme

4. Information zuhanden der Unternehmen Sind die Unternehmen über die Rückverteilung gemäss Infoschreiben des BAFU informiert worden (WRC 2003)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme Ausgleichskasse: 5. Rückbuchung nicht verteilbarer Beträge Sind nicht verteilbare Beträge entsprechend rückverbucht worden (WRC 1020, 3016)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme 6. Verbuchung der Rückverteilung Erfolgte die Verbuchung der Rückverteilung aus der CO2-Abgabe gemäss den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WGB)? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme 7. Prozess bei Mutationen a) Aus der Ausgleichskasse ausgetretene Unternehmen: Ist Rz 3011 WRC eingehalten worden? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme

b) Neu in die Ausgleichskasse eingetretene Unternehmen: Ist Rz 3012 WRC eingehalten worden? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme 8. Vergleich der zugeteilten Rückverteilungssumme mit der effektiv verteilten Summe (oder „Saldo Rückverteilung“) Ist die Differenz zwischen der zugeteilten Rückverteilungssumme und der von der Ausgleichskasse effektiv verteilten Summe (wenn möglich unter Einbezug der Mutationen und Rückbuchungen) nachvollziehbar dargelegt? Wenn nein: Abklärungen Revisor: Stellungnahme Weitere Bemerkungen und Kommentare:

Ort und Datum: Stempel und Unterschrift Revisor: