Öffentlichkeitsprinzip
Rubrum
Abteilung I
Urteil vom 11. August 2026
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
1. A._______ AG, alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 14. November 2024.
Regeste
Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 14. ... Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 14. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
Sachverhalt
A. Am 18. Juni 2024 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unter anderem um Zugang zum Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von 800 Mio. Fr. zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbereitung des Bundesratsbeschlusses.
B. Am 28. Juni 2024 informierte das EFD die Gesuchstellerinnen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Teils des Gesuchs beim Bundesamt für Justiz liege, weshalb die entsprechenden Aspekte am Vortag an dieses überwiesen worden seien.
C. Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 gelangten die Gesuchstellerinnen an das Bundesamt für Justiz und ersuchten zusätzlich um Zugang zu Besprechungsprotokollen im Zusammenhang mit dem genannten Bundesratsbeschluss sowie zu elektronischen Textbotschaften in dieser Sache zwischen verschiedenen Personen. Zudem präzisierten sie, dass sie Zugang zu allen Dokumenten in Vor- und Nachbereitung des Bundesratsbeschlusses ab Januar 2017 bis dato ersuchen würden.
D. Am 2. Juli 2024 nahm das Bundesamt für Justiz Stellung zu den Gesuchen vom 18. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024 und informierte die Gesuchstellerinnen betreffend das Gesuch vom 18. Juni 2024, dass es ihnen gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) keine Einsicht in die gewünschten Dokumente gewähren könne. Betreffend das Ersuchen vom 1. Juli 2024 hielt das Bundesamt für Justiz fest, dass sich die Dokumente, in welche um Einsicht ersucht werde, nicht in ihrem Besitz befänden.
E. Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 und vom 4. Juli 2024 wandten sich die Gesuchstellerinnen an das Bundesamt für Justiz und machten u.a. geltend, dass allgemein gehaltene Verweise auf Gesetzesbestimmungen für eine
Zugangsverweigerung nicht ausreichend seien. Das Bundesamt für Justiz habe zudem zu prüfen, ob ein Teilzugang möglich sei.
F. Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 und vom 4. Juli 2024 antwortete das Bundesamt für Justiz auf die weiteren Eingaben der Gesuchstellerinnen und verwies im Wesentlichen auf seine Stellungnahme von 2. Juli 2024.
G. In der Folge reichten die Gesuchstellerinnen am 23. Juli 2024 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein, welcher auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtete.
H. Der EDÖB empfahl am 22. Oktober 2024 in Bezug auf das Zugangsbegehren vom 18. Juni 2024 an der Zugangsverweigerung festzuhalten, da die verlangten Dokumente nicht in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen würden. Das Bundesamt für Justiz bearbeite das Zugangsgesuch vom 1. Juli 2024 nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung und informiere die Antragstellenden direkt mittels einer Verfügung über das Ergebnis. Die Antragstellenden könnten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden seien.
I. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 begehrten die Gesuchstellerinnen beim Bundesamt für Justiz um den Erlass einer Verfügung.
J. Mit Verfügung vom 14. November 2024 hielt das Bundesamt für Justiz an der Zugangsverweigerung fest. Betreffend das Zugangsgesuch vom 1. Juli 2024 erwog das Bundesamt für Justiz, dass es dieses gestützt auf die Empfehlung des EDÖB mangels Zuständigkeit mit E-Mail vom 14. November 2024 der Bundesanwaltschaft zur Bearbeitung weitergeleitet habe.
K. Gegen diese Verfügung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) erheben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangen unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der Verfügung vom 14. November 2024 "unter Gutheissung der im Schlichtungsverfahren vom 18. Juni 2024 postulierten Zugangsgesuche, insb. Ziff. 1 des damaligen Zugangsgesuchs".
L. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 29. Januar 2025 und am 10. Februar 2025 (datiert mit 10. Februar 2024) zwei weitere Eingaben ein.
M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.
N. Am 6. Mai 2025 verlangen die Beschwerdeführerinnen u.a. den Ausstand von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
O. Mit Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 wurde u.a. das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im vorliegenden Verfahren abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_329/2025 vom 25. November 2025 ab.
P. Die Frist zur Einreichung von allfälligen Schlussbemerkungen wurde den Beschwerdeführerinnen am 17. Juli 2025 antragsgemäss abgenommen und am 12. Dezember 2025 erneut angesetzt.
Q. Mit Einreichung der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen vom 28. Januar 2026 wurde der Schriftenwechsel am 9. Februar 2026 geschlossen. In ihren Schlussbemerkungen stellen die Beschwerdeführerinnen ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal.
Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihnen der ersuchte Zugang zu den verlangten Dokumenten nicht gewährt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 28. Januar 2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den Anschein einer Befangenheit. Sie begründen dies im Wesentlichen mit dem Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 bzw. "fünf laufenden Verfahren". Weiter bringen sie vor, dass "Konspiration und Kuhhandel" auch in den drei pendenten BGÖ-Verfahren beurteilt würden. Ihnen sei nicht vorstellbar, weshalb sich Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal von den im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 bereits vorgenommenen Beweiswürdigungen lösen sollte.
Im Übrigen bemängeln die Beschwerdeführerinnen "absichtlich begangene mehrfach schwere Verfahrensverletzungen – insbesondere Missachtung eines erneut hängigen Revisionsverfahrens vor Bundesgericht, Negierung des hängigen Vereinigungsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, Verzicht auf Durchführung eines Beweisverfahrens, fehlende Abklärung zur staatshaftungsmässigen Organhaftung nach Art. 55 OR und unterlassener Sicherstellungsmassnahmen nach Art. 56 VwVG".
3.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.2,9F_14/2018 vom 7. November 2018,9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Urteil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-5681/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4).
3.3 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an einem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird, gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38
VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und
3.4 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, dass das Urteil A-5526/2023 den Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters Jürg Marcel Tiefenthal erweckt. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_431/2025 vom 25. November 2025 wurden die Ausstandsrügen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren A-5526/2023 (gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025) rechtskräftig beurteilt und ihre Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Ebenso hat das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die Ausstandsrügen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren A-7657/2024 (gegen den Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025) abschlägig beurteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_329/2025 vom 25. November 2025). Sie wiederholen ihre Begründung zu den früheren Ausstandsrügen, namentlich zu schweren Verfahrensfehlern und Mitwirkung von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal in früheren Verfahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil 2C_329/2025 vom 25. November 2025 in Bestätigung seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet (E. 6.2.1; Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Zwischen dem Verfahren A-5526/2023 (betreffend Staatshaftung) und dem Verfahren A-7657/2024 (betreffend Zugang zu einem angeblichen Bundesratsbeschluss) bestehe kein hinreichend enger Konnex, um von einer Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal ausgehen zu können (E. 6.2.2). Ebensowenig erblickte das Bundesgericht (besonders krasse oder wiederholte auftretende) prozessuale Rechtsfehler, die den Anschein einer Befangenheit begründet hätten (E. 6.3). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht dasselbe auch im Urteil 2C_430/2025 vom 25. November E. 7.2.1 (gegen den Zwischenentscheid A-3795/2025 vom 14. Juli 2025, betreffend das Verfahren A-2652/2025) entschieden hat. Dies müsste ihnen und ihrem Rechtsvertreter somit hinlänglich bekannt sein. Im Übrigen ist (nach wie vor) auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid über die Staatshaftung bzw. dessen Beweiswürdigung einen (engen) Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte.
3.5 Unter diesen Umständen erweist sich das Ausstandsbegehren von vornherein als untauglich bzw. unzulässig (vgl. Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.
4. Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden (vgl. BGE 148 II 92 E. 2; BGE 142 II 313 E. 3.1 und BGE 136 II 399 E. 2.1). Im Sinne dieser Zielsetzung statuiert das Gesetz das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II 399 E. 2.1 m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3).
5. Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Teil des Zugangsbegehrens aufgrund der Empfehlung des EDÖB vom 14. November 2024 an die Bundesanwaltschaft übermittelt hat (vgl. Beschwerdeverfahren A-113/2025). Strittig ist in materieller Hinsicht namentlich, ob die von den Beschwerdeführerinnen begehrten streitgegenständlichen Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ (betreffend Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe) nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2024 (TEVG; SR 312.4) bisher offengelassen (vgl. Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 6). Auch vorliegend braucht diese Frage aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht beantwortet zu werden.
6. Als nächstes ist auf den Ausnahmetatbestand von Art. 8 Abs. 1 BGÖ einzugehen, wonach kein Recht auf amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens besteht.
6.1
6.1.1 Eventualiter stellte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass Dokumente des Mitberichtsverfahrens auch nach dem Entscheid des Bundesrats geheim blieben. Das Mitberichtsverfahren beginne mit der Übergabe der Dokumente durch das Bundesamt an den Departementsvorsteher. Die Dokumente, in welche die Gesuchstellerinnen Einsicht verlangt hätten, fielen unter diese Ausnahme.
6.1.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz wolle sich offenbar dazu "versteigen", dass unter dem BGÖ auch eine freie Willensbildung zwecks "Begehung von Verbrechen und Vergehen" zu schützen sei. Zudem müssten in zweckorientierter Auslegung auch Bundesratsentscheide dem BGÖ unterliegen, da gerade der Bundesratsbeschluss ein Mitberichtsverfahren abschliesse und zudem keinerlei Angaben zu den Stimmrechtsverhältnissen mache, weshalb der freie Meinungs- und Willensbildungsprozess innerhalb des Bundesrates gerade nicht tangiert sei. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, ob der Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 dem BGÖ unterstehe oder nicht. Solches sei weder von der Vorinstanz noch dem EDÖB je plädiert worden, weshalb diesbezüglich von einem Verzicht dieser beiden Behörden auf weitere einschlägige Plädoyers auszugehen sei. Es wäre auch rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig.
6.1.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen an den Ausführungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führt sie aus, die Botschaft halte klar fest, dass der Bundesrat als Kollegialbehörde dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstehe, weshalb das Öffentlichkeitsprinzip auf amtliche Dokumente, die der Vorbereitung seiner Entscheide dienten, keine Anwendung finde. Soweit die Beschwerdeführerinnen dem Kollegialitätsprinzip die Schutzwürdigkeit absprächen, sei auf das Argument zu verweisen, dass die blosse Behauptung von Unregelmässigkeiten nicht den Zugang zu ansonsten geschützten Dokumenten eröffnen könne.
6.1.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.
6.2
6.2.1 Als Mitberichtsverfahren wird der letzte Verfahrensschritt vor einem Entscheid des Bundesrates bezeichnet. Es sieht vor, die Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, dessen Mitgliedern zum Mitbericht respektive zur Stellungnahme vorzulegen. Dadurch wird bezweckt, dass sich der Bundesrat an seinen Sitzungen auf das Wesentliche konzentrieren kann, indem bereits vorab alle Interessen und Standpunkte zwischen den Departementen und der Bundeskanzlei geäussert werden können. Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement (Art. 5 Abs. 1bis der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998; RVOV, SR 172.010.1). Anschliessend wird dieser der Bundeskanzlei zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens überreicht (Art. 5 Abs. 2 RVOV) und den übrigen Departementen zur schriftlichen Stellungnahme ("Mitberichte"), allenfalls zu einem zweiten Schriftenwechsel, unterbreitet. Das Mitberichtsverfahren endet mit der Beschlussfassung durch den Bundesrat (vgl. BGE 136 II 399 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.3.4.1 m.H.; ISABELLE HÄNER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ], Rz. 1 und 3 zu Art. 8 BGÖ).
6.2.2 Das Mitberichtsverfahren umfasst sämtliche während seiner Dauer erstellten amtlichen Dokumente, welche der Vorbereitung eines Entscheides des Bundesrates dienen, einschliesslich persönlicher Aufzeichnungen der Bundesratsmitglieder, ihrer Beraterinnen und Berater sowie weiterer Mitarbeitenden sowie die gesamte in diesem Zusammenhang erfolgte Kommunikation zwischen den Departementen und dem Bundesrat. Art. 8 Abs. 1 BGÖ bezweckt die Wahrung des Kollegialitätsprinzips und schützt die freie Willens- und Meinungsbildung des Bundesrates respektive den Entscheidfindungsprozess. Die Bestimmung soll eine Offenlegung von allfälligen Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedlicher Standpunkte innerhalb des Kollegiums verhindern und unterstellt pauschal jedes amtliche Dokument und jede Kommunikation zwischen den Entscheidträgern im Mitberichtsverfahren der Geheimhaltung. Der Ausschluss des Rechts auf Zugang ist endgültig und dauert auch nach dem Entscheid des Bundesrates auf unbestimmte Zeit an. Selbst eine Interessenabwägung ist ausgeschlossen (Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.3.4.2; vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, S. 2013 f.; PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, 2008 [nachfolgend: SHK BGÖ], Rz. 14 ff., 21 ff. zu Art. 8; HÄNER, in: BSK-DSG/BGÖ, Art. 8 BGÖ Rz. 2 und 4 zu Art. 8).
6.2.3 Hingegen gehören die Beilagen, die vor dem Mitbericht erstellt wurden, nicht zu den geheimen Dokumenten, wie der nicht unterzeichnete Bundesratsantrag oder die Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens. Dies auch deshalb, weil derartige Beilagen im Regelfall das Kollegialitätsprinzip nicht beeinträchtigen bzw. keine Rückschlüsse auf den Meinungs- und Willensbildungsprozess innerhalb des Bundesrates zulassen (vgl. BGE 136 II 399 E. 2.3.2 f.; vgl. ferner Botschaft BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2014; HÄNER, in: BSK-DSG/BGÖ, Art. 8 BGÖ Rz. 4).
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Vorakten 5 bis 10 um Dokumente des Mitberichts- verfahrens, und zwar von der Einleitung durch das federführende Departement (Antrag mit Begleitblättern und Beilagen) bis zum Entscheid des Bundesrates. Der Antrag der Departementsvorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements liegt bei (Vorakte 7). Die Schreiben sind als Beilagen als dazugehörig zu erachten (Vorakten 8 bis 10). Denn sie bilden von ihrem Inhalt Bestandteil des bundesrätlichen Willensbildungsprozesses. Zudem gibt es keinerlei Hinweise, dass sie bereits vorhin entstanden sind (z.B. in einem Ämterkonsultationsverfahren). Damit sind der Antrag (Vorakte 7) und die Schreiben (Vorakten 8 bis 10) vom Mitberichtsverfahren umfasst und bereits aus diesem Grund nicht offenzulegen. Dasselbe gilt auch für die Vorakten 5 und 6 (inkl. Bundesratsbeschluss). Diese sind zeitlich nach dem Antrag der Departementsvorsteherin entstanden und zeigen, ob der Bundesrat antragsgemäss entschieden hat oder nicht. Damit dienen sie der internen Willensbildung und sind vom Mitberichtsverfahren umfasst. Inwiefern das Verhalten der Vorinstanz rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sein sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführerinnen substanziiert dargetan.
6.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die fraglichen Dokumente unter Art. 8 Abs. 1 BGÖ fallen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Dessen ungeachtet ist nachfolgend die Subeventualbegründung der Vorinstanz zu behandeln.
7. Als nächstes ist im Sinne einer Eventualbegründung auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einzugehen.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz solle darlegen, warum durch die Edition des Bundesratsbeschlusses die weiter andauernden Repatriierungsverhandlungen mit der Republik Usbekistan gefährdet seien. Es sei zu vermuten, dass mit diesem Bundesratsbeschluss und der entsprechenden Begleitkorrespondenz zuhanden der usbekischen Regierung der "viel besungene Kuhhandel" direkt oder indirekt thematisiert worden sei. Mit anderen Worten habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheit (EDA) die Republik Usbekistan darüber unterrichten müssen, dass die ganzen bisherigen Repatriierungsbemühungen seit 2017 vergebens gewesen seien. Die Vorinstanz habe nicht die Chuzpe, die "amtsmissbräuchlichen" Repatriierungsverhandlungen mit der Republik Usbekistan als Zugangsverweigerungsgrund nach Art. 8 Abs. 4 BGO zu benennen. Weiter gehe es hier nicht um die Wahrung legitimer aussenpolitischer Interessen, sondern darum, dass sich die Eidgenossen- schaft den "durch Folter bewirkten Mehrverdienst von gegen 100 Mio. Fr. pro Jahr" und die ohne den Wiedereintritt von Usbekistan in 2019 fragil gewordene Position eines Exekutivdirektors des Internationalen Währungsfonds (IWF) weiterhin sichern wolle. Zudem setze sich die Vorinstanz in eklatanten Widerspruch zu dem vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) bereits vor mehreren Wochen den Beschwerdeführerinnen offenbarten E-Mail-Verkehr, wo der erst gerade pensionierte IWF- Generaldirektor den Kuhhandel im Jahr 2017 mehr oder weniger unumwunden eingeräumt habe. Das SIF habe sich insbesondere "in die Begründung von laufenden internationalen Verhandlungen mit der Republik Usbekistan und dem IWF verrannt", welche die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gefährden würden. Die Eidgenossenschaft sollte also mit einer Stimme sprechen. Ein offenbar anders lautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang November 2023 sei hier bedauernd zur Kenntnis zu nehmen.
7.2 In ihrer Vernehmlassung lässt sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich seien. Darüber hinaus ermögliche Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, den Zugang zu einem amtlichen Dokument einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn die Gefahr bestehe, dass die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen beeinträchtigt würden. Ein solches Risiko bestehe namentlich, wenn die Verbreitung von Informationen die Position des Landes in gegenwärtigen und zukünftigen Verhandlungen schwächten oder seine Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen beeinträchtigen könnte. Was das Risiko einer Beeinträchtigung der Verhandlungsposition der Schweiz betreffe, so müsse sich dieses Risiko nicht auf das Ergebnis der Verhandlungen beziehen, sondern es genüge, dass die Informationen geeignet seien, die Ausgangsposition der Schweiz zu schwächen. Der Verhandlungsprozess mit Usbekistan über die Aufteilung und Rückgabe der in der Schweiz eingezogenen und zukünftig noch einzuziehenden Vermögenswerte sei noch nicht abgeschlossen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 1. November 2023 festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem festgehalten, dass der Antrag auf Zugang zur Teilungsvereinbarung in jedem Fall mit dem Verweis auf die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen abgelehnt werden könne. Die Beschwerdeführerinnen würden Einsicht in Dokumente verlangen, welche den politischen Willen und die Stossrichtung dieser Teilungsvereinbarungen festlegen würden. Entsprechend würde eine
Kenntnisnahme durch Dritte die Verhandlungspositionen der Schweiz beeinträchtigen.
7.3 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. Zudem führen sie aus, dass das EDA die Repatriierungsverhandlungen stillschweigend eingestellt habe.
7.4 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Die aussenpolitischen Interessen der Schweiz können beeinträchtigt sein, wenn ein anderer Staat zu veröffentlichende Informationen zum Nachteil der Schweiz ausnützen könnte. Insbesondere sollen dadurch die aktuellen und künftigen Verhandlungspositionen der Schweiz nicht geschwächt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Erfasst werden insofern nicht nur die Positionsbezüge bzw. die Argumente der Schweiz, sondern auch andere Informationen, die für den Fortgang der Verhandlung von Bedeutung sein könnten (vgl. BVGE 2011/52 E. 6.2.1; Urteil des BVGer A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.3). Analoges gilt, wenn sich durch die Veröffentlichung die Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen verschlechtern könnten. Für bestimmte heikle Informationen setzt eine Veröffentlichung aufgrund diplomatischer Usanzen die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen anderen Staates voraus. Die befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Informationen muss allerdings erheblich sein und es muss ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen (vgl. BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 und 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1; Urteile des BVGer A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.8, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 E. 5.2 und A‑683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 7.1.1 m.w.H.).
7.5 Weiter ist zu beachten, dass sich das in der Praxis geforderte ernsthafte Risiko einer Beeinträchtigung nicht auf das zu erwartende Verhandlungsergebnis beziehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht in der Lage, den Verlauf der – von zahlreichen Faktoren abhängigen – aussenpolitischen Verhandlungen zu antizipieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die Information an sich geeignet ist, die Ausgangslage der Schweiz in der anstehenden Verhandlung zu schwächen und dadurch die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen (BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 5.2.2 und A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.4).
7.6 Der aussenpolitischen Komponente einer angefochtenen Verfügung ist bei der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung Rechnung zu tragen. Die Zurückhaltung betrifft aber nicht die rechtliche Beurteilung der Streitsache, sondern einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die Exekutivbehörde, sondern ihr Entscheid muss insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und hat sachlich zu bleiben (BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteile des BVGer A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.9, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 E. 5.2, A‑6108/2016 vom 28. März 2018 E. 5.1 und A‑746/2016 vom 25. August 2016 E. 5.5.2 m.w.H.).
7.7 Das auf den 1. August 2004 in Kraft gesetzte TEVG regelt die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten (Art. 1 TEVG). Es unterscheidet zwischen der innerstaatlichen Teilung (nationales Sharing), die zwischen Bund und den Kantonen erfolgt und ihre Ausgestaltung im 2. Kapitel findet, und der internationalen Teilung zwischen Staaten (internationales Sharing), der das 3. Kapitel gewidmet ist. In den Anwendungsbereich der Bestimmungen des 3. Kapitels über das internationale Sharing fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 TEVG Teilungen von Vermögenswerten zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten, wenn die Vermögenswerte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gestützt auf schweizerisches Recht (aktive internationale Teilung) oder gestützt auf ausländisches Recht eingezogen wurden (passive internationale Teilung). Die Bestimmungen des 2. Kapitels über das nationale Sharing dagegen sind einschlägig, wenn die Einziehung durch schweizerische Behörden gestützt auf Bundesstrafrecht ausserhalb eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erfolgt (vgl. Art. 2 Abs. 1 TEVG). Das 3. Kapitel über das internationale Sharing sieht ein zweistufiges Verfahren vor mit auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruhender internationaler Teilung der eingezogenen Vermögenswerte zwischen der Schweiz und einem ausländischen Staat (Art. 11–14 TEVG) einerseits und einer sich daran anschliessenden innerstaatlichen Teilung des schweizerischen Anteils zwischen dem Bund und den beteiligten Kantonen andererseits (Art. 15 TEVG; vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 4.3; vgl. ferner BVGE 2014/47 E. 2.1, 2.2 und 2.4).
7.8 Vorliegend kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
7.8.1 Einerseits ist allgemein bekannt, dass der Verhandlungsprozess mit Usbekistan über die Aufteilung und Rückgabe der in der Schweiz eingezogenen Vermögenswerte noch nicht abgeschlossen ist (vgl. ferner Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 5.3.1). Nach dem Gesagten ist Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 4 BGÖ zu sehen, wonach amtliche Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen der Einsicht in jedem Fall entzogen sind. Die fraglichen Dokumente stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Stossrichtung der Teilungsvereinbarung. Sie würde damit die Verhandlungspositionen der Schweiz offenlegen und konnte von der Vorinstanz bereits aus diesem Grund abgelehnt werden.
7.9 Andererseits entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil bezüglich der Teilungsvereinbarung mit Usbekistan, dass der Antrag auf Zugang in jedem Fall mit dem Verweis auf die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen abgelehnt werden konnte. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Sharing-Abkommen um politische Vereinbarungen handle, die sensible Informationen enthalten würden, die der ausländische Staat möglicherweise vertraulich behandeln möchte. In jedem Fall könnte seine einseitige Veröffentlichung die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen sowohl gegenüber Usbekistan als auch gegenüber anderen Staaten gefährden, die an solche Aufteilungsabkommen gebunden seien oder solche in Zukunft abschliessen könnten. Insbesondere lasse sich nicht ausschliessen, dass bestimmte Staaten versuchen könnten, sich auf den Wortlaut von Klauseln zu berufen, die als grosszügig empfunden würden und in einem mit einem anderen Staat geschlossenen Aufteilungsabkommen vereinbart worden seien, um den Verhandlungsprozess zu ihrem Vorteil zu beeinflussen (Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 5.3.2).
Dasselbe gilt für die vorliegend strittigen Dokumente, bei denen die Teilungsvereinbarung nach dem TEVG und damit die aussenpolitische Komponente im Vordergrund steht. Kommt hinzu, dass es um sehr hohe finanzielle Beträge geht, über die verhandelt wird. Die Vorinstanz vermag damit plausibel darzulegen, dass durch eine Kenntnisnahme durch Dritte die Verhandlungspositionen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt sowohl gegenüber Usbekistan als auch gegenüber anderen Staaten, die an solche Teilungsvereinbarungen gebunden sind oder solche in Zukunft abschliessen könnten. Damit besteht auch eine erhebliche und ernstzunehmende Gefahr, dass die aussenpolitischen Interessen bzw.
internationalen Beziehungen bei Gutheissung des Zugangsgesuchs beeinträchtigt würden. Es besteht somit kein Anlass, von der nachvollziehbaren Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Auch ein teilweiser Zugang fällt aus denselben Gründen ausser Betracht.
7.10 Zusammenfassend ist die Einsichtnahme demnach auch gestützt auf Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zu gewähren.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die streitgegenständlichen keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ seien und deshalb die Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung gelangen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist augenscheinlich, dass diese E-Mails amtliche Dokumente darstellen, zumal es sich weder um Entwürfe noch interne Notizen handelt. Zudem erscheint das Vorbringen widersprüchlich. Wären die Dokumente keine amtlichen Dokumente, so fände das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung. Damit hätten sie vornherein keinen Anspruch auf Zugang zu den verlangten Dokumenten.
8.2 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, wonach bestimmte andere Dokumente bereits publiziert seien (z.B. die Restitutionsvereinbarung vom 17. August 2022). Ob die Behörde von sich aus informiert (sog. aktive Information; vgl. zu den Begriffen aktive und passive Information: BGE 146 II 265, nicht publizierte E. 2), ist vorliegend für das Recht auf passiven Zugang zu Informationen nicht relevant, zumal die streitgegenständlichen Dokumente nicht davon betroffen sind.
8.3 Schliesslich gehen auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen fehl. Blosse Behauptungen über angebliche Unregelmässigkeiten oder angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten von verschiedenen Magistratspersonen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz. Anzumerken bleibt, dass kein Anspruch auf Zugang zu Dokumenten besteht, die nicht bestehen.
9. Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaftung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie zahlreiche Editions- und Beweisanträge.
9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentliche Version zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2).
9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach kein Anlass. Dies gilt in besonderem Masse für all diejenigen Anträge, die ausschliesslich auf Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen zu einem "Kuhhandel" verschiedener Behörden beruhen, welche nicht als Grundlage des vorliegenden Entscheids dienen können. Die zahlreichen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus demselben Grund ist auch nicht abzuwarten, bis alle von den Beschwerdeführerinnen angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz abgeschlossen sind, da dies den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ändern könnte.
9.1.3 Soweit die (unklaren) Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sinngemäss als Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verstehen sind, gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren – in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) in Verbindung mit Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Beim den anderen Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Beschwerdeverfahren A-113/2025 und A-2652/2025) sind unterschiedliche Vorinstanzen und unterschiedliche Sachverhalte involviert. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch (soweit die Anträge so zu verstehen sind) gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026). Das entsprechende sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Vereinigung verschiedener Verfahren ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
9.1.4 Weiter gilt es festzuhalten, dass der vorsorgliche Antrag um "Beschlagnahme" von "bis zu CHF 45 Mia." vom 10. Februar 2025 (datiert 10. Februar 2024) sich auf das Staatshaftungsverfahren bezieht. Es erübrigt sich mit dem Endentscheid darauf einzugehen, wobei auf den Antrag (ausserhalb des Streitgenstands) ohnehin nicht einzutreten wäre.
9.1.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
10. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens festzulegen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
11.2 Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren A-113/2025, A-2652/2025 und A-5526/2023 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements und an den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: