Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Marktüberwachung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 28. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Antonio Peter Gramunt.

Parteien

A._______, (Schweiz) Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. April 2026 (zugestellt am 16. April 2026) – in Bestätigung des Vorbescheids vom 10. März 2026 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 3) – die Einziehung und Vernichtung der an A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) adressierten und im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung, beinhaltend 200 Kapseln B._______ anordnete und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (act. 4),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Mai 2026 (Eingang: 7. Mai 2026) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss die Aufhebung der Gebühr von Fr. 400.– und die Freigabe der Medikamente beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publiziert in BVGE 2015/46),

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Juni 2026 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass die Zwischenverfügung vom 26. Mai 2026 der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 zugestellt wurde (BVGer-act. 5),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 6),

dass die Beschwerdeführerin weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Regeste

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verf... Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2026 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Antonio Peter Gramunt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: