Mindestbeitragsdauer
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 16. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, (Kosovo), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Anspruch auf Altersrente, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 15. November 2023.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Ansp... Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Anspruch auf Altersrente, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 15. November 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der am (…) 1955 geborene, in Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) von Mai bis Dezember 1980 und von Januar bis Februar 1981 als Mitarbeiter in einer Bäckerei und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 19, S. 2).
B.
B.a Im Jahr 2011 hatte der Versicherte einen Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden auch SAK oder Vorinstanz) gestellt (SAK-act. 4; Eingang bei der Vorinstanz am 21. April 2011) und sodann mitgeteilt (SAK- act. 8), er habe von März 1977 bis Januar 1978 in einem «C.______» gearbeitet und von Februar 1978 bis 20. November 1981 in der Bäckerei Konditorei D.______. Aufgrund dieser Angaben des Versicherten tätigte die Vorinstanz verschiedene Abklärungen bei den Ausgleichskassen (SAK-act. 9 und 10).
B.b Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 (SAK-act. 14) wies die Vorinstanz den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge ab, da der Versicherte die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt habe.
B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2011 (SAK-act. 15, S. 2) Einsprache und machte geltend, er habe von März 1977 bis November 1977 im C._______ gearbeitet, und ab Dezember 1977 bis März 1980 habe er in der Bäckerei Konditorei D.______ in (…), (…) gearbeitet.
B.d Daraufhin nahm die Vorinstanz wiederum Abklärungen vor (SAKact. 16 – 23, 26 - 28) und bestätigte im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 (SAK-act. 29) ihre ursprüngliche Verfügung vom 26. Juli 2011 (SAKact. 14) mit der Begründung, dass dem Versicherten nur zehn Monate Beitragszeit angerechnet werden könnten; eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge komme nicht in Betracht, da die Beiträge nicht während eines vollen Jahres geleistet worden seien.
B.e Am 4. Mai 2023 (Eingang bei der Vorinstanz am 17. Mai 2023) meldete sich der Versicherte über die zuständige kosovarische Behörde bei der
SAK zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (vgl. SAK-act. 30).
B.f Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (vgl. SAK-act. 34) wies die SAK das Altersrentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen kein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für insgesamt 8 Monate im Jahr 1980 und für 2 Monate im Jahr 1981, womit die Voraussetzungen der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt seien.
B.g Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Juli 2023 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2023 und die Entrichtung einer Altersrente. Zur Begründung machte er geltend, er habe auch im Restaurant «E._______» gearbeitet und diese Zeiten seien ebenfalls anzurechnen (vgl. SAK-act. 35).
B.h Daraufhin forderte die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 19. September 2023 auf, ihr mitzuteilen, in welchen Jahren er im Restaurant «E._______» gearbeitet habe und setzte dafür eine Frist von 20 Tagen an (vgl. SAK-act. 36).
B.i Am 11. Oktober 2023 ging ein Schreiben des Versicherten bei der Vorinstanz ein.
B.j Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 15. Juni 2023 (vgl. SAK-act. 38). Zur Begründung führte sie aus, dass nach verschiedenen Nachforschungen habe festgestellt werden können, dass für das Jahr 1977 keine Eintragungen beim Hotel Restaurant F._______AG (Restaurant E._______) in (…) auf den Namen des Versicherten existierten. Hingegen hätten 8 Monate für das Jahr 1980 und 2 Monate für das Jahr 1981 für die Tätigkeit bei der Bäckerei D.______ in (…) im individuellen Konto berücksichtigt werden können. Damit seien keine weiteren Beitragszeiten als gemäss dem IK-Auszug aktenkundig belegt. Da somit die Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten nicht erreicht worden sei, könne keine Altersrente zugesprochen werden.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Eingang am 12. Dezember 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. November 2023 und die Entrichtung einer Altersrente. Er machte wiederum geltend, er habe im Zeitraum von März bis November 1977 im Restaurant E._______ in (…) gearbeitet und könne nicht glauben, dass keine Rentenbeiträge bezahlt worden seien. Das Restaurant existiere immer noch, derzeit unter dem Namen «G._______». Obwohl er die Rentenanstalt in früheren Briefen gebeten habe, die offiziellen Unterlagen des Restaurants E._______ anzufordern, sei dies nicht geschehen, daher sei sein Antrag stets abgelehnt worden. Sodann habe er von Mai 1980 bis März 1981 volle 11 Monate bei der Bäckerei D.______ in (…) gearbeitet. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht, ihm seine gesetzlichen Rechte, insbesondere seine Altersrente, zuzugestehen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 (BVGer-act. 21) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. November 2023. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass bereits bei der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Rückvergütung der AHV-Beiträge und nach verschiedenen Anfragen und Nachforschungen bei den Ausgleichskassen habe festgestellt werden können, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 1977 keine Lohnmeldung durch das Hotel Restaurant F._______AG (Restaurant E._______) erfolgt sei. Folglich hätten in seinem IK nur insgesamt 10 Monate (von Mai 1980 bis Februar 1981) für die Tätigkeit in der Bäckerei D.______ in (…) berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer habe sodann im Rahmen des aktuellen Beschwerdeverfahrens weder neue (verwertbare) Angaben zu seiner Restaurant-Tätigkeit gemacht, noch Unterlagen beibringen können; zusätzliche Beitragszeiten, die über die gemäss IK-Auszug aktenkundig belegten Zeiten hinausgingen, könnten daher nicht berücksichtigt werden. Damit habe der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht, weshalb auch keine Altersrente zugesprochen werden könne.
C.c Mit Replik vom 14. November 2024 (Eingang am BVGer am 19. November 2024, BVGer-act. 23 und BVGer-act. 25 [Übersetzung]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von März bis November 1997 ganze 9 Monate lang im Restaurant E._______ gearbeitet, welches sich in unmittelbarer Bahnhofsnähe befunden habe; das Restaurant existiere auch heute noch, aber es heisse jetzt «G._______». Er führte weiter aus, er habe nicht für die Firma Hotel Restaurant F._______AG gearbeitet, die sich in (…) befindet, «aber etwa 300m vom Bahnhof entfernt, was bedeutet, dass es eine andere Firma gewesen ist». Die Vorinstanz habe die exakte Adresse und die Firma vertauscht und aus diesem Grund keine Beiträge gefunden.
C.d Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 (SAK-act. 29) teilte die Vorinstanz mit, im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen seien bereits 2012 umfassende Abklärungen erfolgt. Nach der Replik des Beschwerdeführers habe sie die H._______ nochmals um Auskunft gebeten, welcher Ausgleichskasse das Restaurant «E._______» im Jahr 1997 angeschlossen war, woraufhin die H._______ am 10. Dezember 2024 mitgeteilt habe, das Restaurant «E._______» habe zum Arbeitgeber «F._______» gehört. Dieses sei bis 1997 der Ausgleichskasse «I._______» angeschlossen gewesen. Da nun aber aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit im Jahr 1977 geltend mache, habe sie die Anfrage bei der H._______ dahingehend abgeändert, wobei die Beantwortung noch ausstehe, weshalb für die Einreichung der Duplik eine Fristverlängerung beantragt werde.
C.e Die beantragte Fristverlängerung zur Einreichung der Duplik (BVGeract. 29) wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2025 gutgeheissen (BVGeract. 30).
C.f Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Eingang am BVGer am 3. Februar 2025, BVGer-act. 31) führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Schreiben vom 14. November 2024 statt des Jahres 1977 das Jahr 1997 angegeben. Er wiederholte, dass er in der Zeit von März bis November 1977 im Restaurant E._______ gearbeitet habe, was auch aus den einzuholenden Dokumenten hervorgehen werde.
C.g Mit Duplik vom 12. März 2025 (BVGer-act. 33) teilte die Vorinstanz mit, dass sie weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beitragszeiten in die Wege geleitet habe. Die H._______ habe mitgeteilt, dass das Restaurant E._______ sowohl im Jahr 1977 als auch im Jahr 1997 der Ausgleichskasse «I._______» angeschlossen gewesen sei und zum Arbeitgeber F._______, (…), gehört habe. Die Ausgleichskasse «I._______» habe sodann in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr
1977 noch im Jahr 1997 auf den Lohnabrechnungen dieses Arbeitgebers aufgeführt gewesen sei. Bereits im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2012 habe die Vorinstanz in Bezug auf das Jahr 1977 seitens der «I._______» eine gleichlautende Auskunft erhalten. Weiter führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 141 Abs. 3 AHVV aus, eine Berichtigung bzw. ein Nachtrag der erfassten Beitragszeiten im individuellen Konto sei ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für eine AHV-pflichtige Tätigkeit beigebracht habe. Das Rentengesuch habe daher mangels Erreichens der einjährigen Beitragsdauer abgewiesen werden müssen; die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2023 zu bestätigen.
D. Auf die weiteren Vorbringen der Partei und der Vorinstanz und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. November 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet hingegen der frühere Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2012 (SAK-act. 29 und vorne B.d), mit welchem die Vorinstanz eine Rückvergütung der Beiträge aufgrund der nur zehn Monate Beitragszeit abgelehnt hatte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.475.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) sind am 1. September 2019 in Kraft getreten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2023 datiert. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die AHV. Nach Art. 4 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen AHV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (BGE 130 V 51; Urteil des BVGer C-3382/2024 vom 23. Februar 2026 E. 4 mit Hinweisen).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am 5. Juni 2020 das Referenzalter für eine AHV- Altersrente erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und nachfolgend E. 4.1). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).
3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2).
3.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.6 Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch JENNI/SCHIAVI, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13).
4.
4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG sowie Art. 50 AHVV). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV).
4.3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Eine Kontoberichtigung kann nur vorgenommen werden, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der Rechtsprechung der volle Beweis dafür gelingt, dass dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder mit der Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung bestand (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
4.4 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird (vgl. BGE 117
V 261 E. 3b). Der volle Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, S. 199, Rz. 482). Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d m.H. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-361/2023 vom 22. Juni 2023 E. 3.1). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3d; Urteile des BGer 9C_657/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1 f. und 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 3).
5.
5.1 Gemäss dem auf den Beschwerdeführer lautenden aktenkundigen IK- Auszug vom 27. Februar 2025 (Beilage zu BVGer-act. 33) sind insgesamt 10 Beitragsmonate (von Mai bis Dezember 1980 und von Januar bis Februar 1981) eingetragen, wobei als Arbeitgeber «D.______, (…)» genannt wird. Diese Beitragszeiten sind unbestritten.
5.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer zusätzlich im Jahr 1977 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, die anzurechnen wäre. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Januar 2025 (Eingang am BVGer am 3. Februar 2025, BVGer-act. 31) selbst klargestellt hat, handelte es sich bei der Angabe in der Eingabe vom 14. November 2024 (Eingang am BVGer am 20. Dezember 2025, BVGer-act. 27), er habe 1997 in der Schweiz gearbeitet, um einen Tippfehler; entsprechend ist auf das Jahr 1997 nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer macht entsprechend geltend, er habe zusätzlich zu den berücksichtigten Beitragszeiten in den Jahren 1980 und 1981 zusätzlich von März bis November 1977 im Restaurant «E._______» gearbeitet (BVGer-act. 1).
5.3 Da im konkreten Fall keine offenkundige Unrichtigkeit der Konteneinträge behauptet wird bzw. vorliegt, bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, zu beweisen, dass er bis spätestens zum
31. Dezember 2019 insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG in der Schweiz versichert war – wobei gemäss Art. 52c AHVV Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Ausfüllung von Beitragslücken herangezogen werden können – und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
5.4 Der Beschwerdeführer hat zwar vor der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren mehrfach vorgebracht, er habe im Restaurant «E._______» gearbeitet, das nun «G._______» heisse, jedoch hat er keine Unterlagen wie zum Beispiel Lohnabrechnungen vorgelegt, welche diese Behauptung belegen würden. Somit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1977 im Restaurant «E._______» gearbeitet und dafür einen Lohn bezogen hätte, von welchem die gesetzlichen AHV-Beiträge abgezogen worden wären. Damit misslingt ihm der Beweis.
5.5 Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren und auch noch im Beschwerdeverfahren verschiedene Abklärungen, unter anderem bei der zuständigen Ausgleichskasse «I._______», durchgeführt, wobei für die Abklärungen während des Beschwerdeverfahrens aufgrund der allgemeinen Natur der Behauptungen des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit bestand. Die Ausgleichskasse «I._______» hat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers F._______, zu welchem das Restaurant «E._______» gehörte, im Jahr 1977 nicht aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 28). Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, für den Zeitraum von März bis November 1977 den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die Arbeitgeberin zwar die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen, diese dann aber nicht an die Ausgleichskasse abgeführt hat, oder dass mit der Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung bestand. Somit gibt es keinerlei Nachweis für eine beitragspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 1977. Im Übrigen lassen sich weder den Akten Hinweise darauf entnehmen, noch führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften für seine 7 Kinder, geboren zwischen 1982 und 1996, bestünde (vgl. Art. 29sexies und 29septies AHVG und Art. 52e
5.6 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf weitere beweisrechtliche Weiterungen verzichtete. Denn Nachforschungen nach allfälligen Dokumenten bei ehemaligen
Arbeitgebern sind nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dies nahelegen oder der vorgetragene Sachverhalt plausibel ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1). Aus der Untersuchungsmaxime folgt zudem nicht die Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts, jede erdenkliche Beweismassnahme zu tätigen bzw. jede Abklärung durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). So sind gemäss Art. 958f Abs. 1 OR die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht, während 10 Jahren aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Geschäftsjahres beginnt. Für das Personaldossier ist gemäss Art. 73 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1, SR 822.111) eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren vorgesehen. Der Beschwerdeführer behauptet eine Beschäftigung von März bis November 1977. Da die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und den Geschäftsbericht aber lediglich 10 Jahre – also für das Geschäftsjahr 1977 bis 31. Dezember 1987 – besteht (und jene für Personaldossiers mit fünf Jahren gar noch kürzer ist), ist sehr unwahrscheinlich, dass weitere Abklärungen durch die Vorinstanz, oder danach durch das Bundesverwaltungsgericht, sachdienliche Ergebnisse hätten liefern können (vgl. Urteil 9C_899/2010 E. 3.2). Die Vorinstanz durfte somit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3.; 136 I 299 E. 5.3 mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b und vorne, E. 3.6), was auch die Nachforschungen während dem Beschwerdeverfahren (vgl. insbesondere SAK-act. 28) belegen. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, selber in diesem Zusammenhang sachdienliche Angaben/Beweismittel beim ehemaligen Arbeitgeber einzuholen, was er aber unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da davon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10).
5.7 Diese Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer, der aus der behaupteten Erwerbstätigkeit eine Anrechnung von Beitragszeiten und Beiträgen ableiten will, zu tragen (vgl. oben E. 4.4).
6. Aus dem Dargestellten folgt, dass weder die Unrichtigkeit der fehlenden IK-Einträge offenkundig ist, noch der volle Beweis dafür erbracht wurde, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtig wäre. Für die Bestimmung der Dauer der Beitragsleistung und die Höhe der Beiträge ist daher auf den IK-Auszug abzustellen.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den gemäss IK-Auszug ausgewiesenen insgesamt 10 Beitragsmonaten die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG und Art. 50 AHVV nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat.
7.2 Damit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2023 vollumfänglich zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete (da auf blossen Behauptungen beruhende) Beschwerde kann im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen werden (Art. 23 Abs. 2
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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