Eingliederungsmassnahmen
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Vera Häne.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) (Verfügung vom 22. Dezember 2023).
Regeste
Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen (H... Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) (Verfügung vom 22. Dezember 2023) Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der am (…) 1970 geborene A._______ (im Folgenden Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger, Vater von zwei Kindern und lebt in Deutschland. Seit Februar 2013 arbeitet er bei der B._______ AG in (…) als Grenzgänger in der Schweiz und leistet die entsprechenden Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 5, 6, 11.1). Er war zu 100 % als Maschinenbauingenieur arbeitstätig, als er in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2018 eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie nach spinaler Ischämie im Rahmen einer Aortendissektion erlitt (IVSTA-act. 13, 20). Seit dem 1. Februar 2021 ist er in einem Pensum von 45 % beim gleichen Arbeitgeber tätig (IVSTAact. 184) und bezieht eine halbe ordentliche Invalidenrente (IVSTAact. 199 S. 10 f.).
B. Nach der Aufnahme über das Universitätsnotfallzentrum wurde der Versicherte vom 5. Februar 2018 bis am 16. Februar 2018 in der Klinik C._______ zur Einleitung einer Frührehabilitation stationär behandelt (IV- STA-act. 84.1 S. 10 ff.). In der Folge befand er sich vom 16. Februar 2018 bis 7. März 2018 in stationärer Behandlung in den Kliniken D._______ (…), neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus (IVSTA-act. 13). Ab dem 7. März 2018 bis am 30. August 2018 unterzog er sich einer stationären Rehabilitationsbehandlung im Zentrum E._______ (IVSTA-act. 20, 84.1 S. 1 ff.).
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte am 21. März 2018 bei der Invalidenversicherung des Kantons F._______ (nachfolgend: IV-Stelle F._______) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von beruflicher Integration und Rente (IVSTA-act. 5). Diese erteilte in der Folge Kostengutsprache für einen Adaptiv-Rollstuhl «Küschall Champion» inklusive Transferhilfe und Sitzkissen Antidekubitus (IVSTA-act. 46, 50). Es wurden Kosten für Türantriebe inklusive Feuerschutztüren (IVSTA-act. 74) und Änderungen am Motorfahrzeug (IVSTA-act. 75) übernommen. Weiter wurden eine Toilettensitzerhöhung (IVSTA-act. 77), ein Elektrohilfsantrieb «Swiss Trac» (IVSTA-act. 89), und ein Dusch- und Toilettenrollstuhl «Sopur Delphin» inkl. Zubehör (IVSTA-act. 80) abgegeben. Zusätzlich wurde Kostengutsprache erteilt für einen Adaptiv-Rollstuhl «TiLite» als Zweitrollstuhl
(IVSTA-act. 112), Nachrüstung hinsichtlich Ersatzes des defekten Sitzkissens zum Rollstuhl «Küschall Champion» (IVSTA-act. 125, 128) und zum Rollstuhl «TiLite» (IVSTA-act. 209 f.) sowie für Reparaturen des Rollstuhls «Küschall Champion» (IVSTA-act. 124, 216). Weiter wurden die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Jobcoaching und Integrationsmassnahmen am Arbeitsplatz (IVSTA-act. 51, 99, 133, 151, 158, 177) übernommen und Taggelder ausgerichtet (IVSTA-act. 171, 172, 196). Die Kosten für einen Beintrainer (IVSTA-act. 53), ein Automatikgetriebe (IV- STA-act. 90) sowie für ein Sitzkissen «Jay Basic» (IVSTA-act. 130) wurden nicht übernommen. Das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung wurde abgewiesen (IVSTA-act. 91).
D. Am 12. März 2021 verfügte die IVSTA, der Beschwerdeführer habe vom 1. Februar 2019 bis 31. März 2020 Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente (zuzüglich für beide Kinder je eine ordentliche ganze Kinderrente; IVSTA-act. 199 S. 3 ff., 199 S. 18 ff.) und ab 1. Februar 2021 auf eine ordentliche halbe Invalidenrente (zuzüglich für beide Kinder eine ordentliche halbe Kinderrente; IVSTA-act. 199 S. 10 ff., 199 S. 26 ff.).
E. Mittels Offerte der G._______ AG vom 19. Juni 2023 liess der Versicherte die Kostenübernahme betreffend Ersatz des Duschrollstuhls «Sopur Delphin» mit einem Dusch- und Toilettenrollstuhl «Breezy Delphin» im Betrag von Fr. 2'197.10 beantragen (IVSTA-act. 211). Gemäss Aufforderung durch die IV-Stelle F._______ vom 11. August 2023 (IVSTA-act. 213) reichte der Versicherte in der Folge seinen Grenzgängerausweis und seine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2023 ein (IVSTA-act. 214).
F. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens durch die IV-Stelle F._______ (IVSTA-act. 220-225) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 das Leistungsbegehren betreffend Kostengutssprache für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl ab (IVSTA-act. 233).
G.
G.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor, mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die Verfügung vom
22. Dezember 2023 betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verurteilen, ihm nach Massgabe der Offerte 140058 der G._______ AG vom 19. Juni 2023 eine Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl in der Höhe von Fr. 2'197.10 zu erteilen. Eventualiter sei die genannte Verfügung betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett (sic !) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen (BVGer-act. 1).
G.b Der mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht geleistet (vgl. BVGer-act. 2-4).
G.c Mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle F._______ vom 7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6).
G.d Mit Replik vom 27. März 2024 liess der Beschwerdeführer den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag dahingehend abändern, als dass die Verfügung vom 22. Dezember 2023 der IVSTA betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen (BVGer-act. 8).
G.e In ihrer Duplik vom 30. April 2024 hielt die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle F._______ vom 23. April 2024, in welcher auf weitere Ausführungen verzichtet wurde – am Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 10).
G.f Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen.
G.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (BVGer-act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
1.2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
1.3 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton F._______ einer Erwerbstätigkeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt weiterhin grenznah in Deutschland Wohnsitz hatte (IVSTA-act. 5), war die IV-Stelle F._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde sodann zu Recht von der Vorinstanz erlassen.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war bzw. ist in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022,
Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007–1010).
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. Dezember 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
5. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten des Hilfsmittels Dusch- und Toilettenrollstuhl «Breezy Delphin» durch die (schweizerische) Invalidenversicherung mit vorliegend angefochtener Verfügung zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Nach dem sogenannten Erwerbsortprinzip ist eine Person in dem Staat, in welchem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, der Versicherung unterstellt. Das Prinzip gilt namentlich im Rahmen des FZA. Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 sieht für Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten vor, dass diese in dem Vertragsstaat versichert sind, in welchem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (jedenfalls soweit sie, wie dies dem Normalfall entsprechen dürfte, nur in einem Staat tätig sind; BGE 151 V 315 E. 3.1; BGE 149 V 57 E. 3.2).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt (BGE 151 V 315 E. 3.4, 136 I 297 E. 5; vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2016, S. 42). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geldleistungen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere für sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosenhilfe sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung (BGE 151 V 315 E. 3.4; Urteil des
BVGer C-6538/2019 vom 17. Mai 2021 E. 5.1; vgl. BOLLINGER, a.a.O., S. 42 f.). Hilfsmittel sind Sachleistungen (BGE 151 V 315 E. 3.4; Urteil des BGer 8C_527/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 V 148). Für Sachleistungen besteht keine Exportpflicht (so explizit auch BGE 151 V 315 E. 3.4 in fine; Urteil des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.1 i.f.). Auch die Anwendbarkeit des FZA führt rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Verpflichtung der schweizerischen Sozialversicherungsträger, Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (BGE 151 V 315 E. 3.4 m.w.H.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 9 IVG mit Hinweis auf BGE 133 V 624). Das Koordinationsrecht will koordinieren, nicht harmonisieren. Gemäss herrschender Rechtsprechung bestimmen daher die Mitgliedstaaten grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 143 V 1 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Zusammenfassend richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. auch BGE 151 V 315 E. 3.5).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei als in Deutschland wohnhafter und in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger obligatorisch der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt. Aufgrund der sensomotorisch inkompletten Paraplegie sei er unbestrittenermassen auf die Versorgung mit dem strittigen Hilfsmittel angewiesen, welches ihm in der Vergangenheit (durch die kantonale IV-Stelle) vorbehaltlos zugesprochen worden sei. Bei der Zusprechung eines Hilfsmittels sei grundsätzlich von einer Dauerleistung auszugehen. Für Eingliederungsmassnahmen wie Hilfsmittel seien die Grundsätze der Rentenrevision analog zu beachten. Von Amtes wegen könne die rechtskräftige erstmalige Kostengutsprache vom 30. November 2018 nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum nachträglich erheblich verändert habe, was nicht der Fall sei. Auch eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, da die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des beschwerdeführerischen Anspruchs erfüllt wären, seien beachtliche Gründe von erheblichem Gewicht im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV gegeben, welche eine Kostenübernahme für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl im
Ausland rechtfertigten. Ohne dieses Hilfsmittel könne er seine tägliche Pflege nicht selbstständig wahrnehmen, um im Anschluss daran zur erforderlichen Uhrzeit in der Schweiz seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das beantragte Hilfsmittel diene direkt dem Erhalt seiner Erwerbstätigkeit. Würde sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinden, wäre er aus denselben Gründen auf das strittige Hilfsmittel angewiesen. Es fielen keine Kosten nur aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes an. Aufgrund des Vorliegens beachtlicher Gründe von erheblichem Gewicht sei der Export der Eingliederungsmassnahme gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin verletze durch ihren Entscheid nicht nur Bundesrecht, sondern auch internationales Recht, namentlich das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, indem sie seine persönliche Autonomie betreffend sein tägliches Darmmanagement und seine Körperpflege in unzulässiger Weise einschränke. Ohne das beantragte Hilfsmittel wäre er im Verhältnis gegenüber in der Schweiz wohnhaften Versicherten nicht nur hinsichtlich der Organisation seines Privatlebens in unzulässiger und stossender Weise benachteiligt, sondern auch in finanzieller Hinsicht würden ihm durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes erhebliche Zusatzkosten entstehen. Sollte das Gericht die Revisionsvoraussetzungen bejahen und es als zumutbar erachten, dass er seine tägliche Körperpflege und das Darmmanagement mithilfe eines ambulanten Pflegedienstleisters organisiere, dann würden sich weitergehende (Sachverhalts-) Abklärungen rechtfertigen. Diese müssten nicht in Deutschland erfolgen, sondern durch Rückfragen bei ihm und seinem Arbeitgeber (BVGer-act. 1; 8; IVSTAact. 222).
7.2 Die Vorinstanz hält dagegen im Wesentlichen fest, Eingliederungsmassnahmen würden grundsätzlich nicht ins Ausland exportiert. Vorliegend lägen die für eine Kostenübernahme verlangten beachtliche Gründe von erheblichem Gewicht nicht vor, insbesondere stehe beim beantragten Dusch- und Toilettenrollstuhl primär die Selbstsorge im Fokus und nicht der Erhalt der Erwerbsfähigkeit bzw. die Zurücklegung des Arbeitsweges. Solche beachtlichen Ausnahmegründe würden grundsätzlich nicht auf bauliche Massnahmen zutreffen. Wenn man das strittige Hilfsmittel als Dauerleistung qualifiziere, worüber in der Rechtsprechung Uneinigkeit bestehe, wäre für eine Anpassung eine nachträglich erhebliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts vorausgesetzt. Es sei nicht von einer Dauerleistung auszugehen, zumal das strittige Hilfsmittel im Anhang zur HVI unter Ziffer 14 «Hilfsmittel zur Selbstsorge» ohne (*) falle und somit nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraussetze. Es sei von einem vorübergehenden, einmaligen Charakter des Hilfsmittels auszugehen.
Nachdem die IV-Stelle nicht die Absicht gehabt habe, das mit Verfügung vom 30. November 2018 abgegebene Hilfsmittel zurückzufordern, habe in der Verfügung vom 22. Dezember 2023 kein Anlass bestanden, das seinerzeit zugesprochene Hilfsmittel in Wiedererwägung zu ziehen. Ein Wiedererwägungsgrund liege hier jedoch vor. Die IV-Stelle habe die gesetzliche Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt falsch angewendet. Die Akten seien betreffend Hilfsmittel zur Selbstsorge und den fehlenden Interpretationsspielraum von beachtlichen Gründen klar, so dass es diesbezüglich kein Ermessen brauche. Die erstmalige Abgabe des Hilfsmittels sei klar gesetzeswidrig und somit zweifellos unrichtig. Sodann sei ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Wiedererwägung sei zulässig und erfülle die gesetzlichen Bedingungen. Weiter liege keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernehme. Aus den Grundrechten könne in der Regel kein direkter Anspruch auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. Die schweizerische Invalidenversicherung führe aufgrund des Territorialitätsprinzips keine Abklärungen vor Ort durch, wonach dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben sei (BVGer-act. 6 S. 3 ff.; IV- STA-act. 233).
8.
8.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG).
8.2 Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat nach Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Art. 21 Abs. 3 IVG).
8.3 Mit Art. 14 IVV hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend: Departement) beauftragt, eine Verordnung zu erlassen, die sowohl die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel als auch nähere Bestimmungen zu umfassen hat. Gestützt darauf hat das Departement die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen.
8.3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
8.3.2 Ziff. 14.01 Anhang HVI führt als Hilfsmittel für die Selbstsorge WC- Dusch- und WC-Trockenanlagen auf sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist.
8.4
8.4.1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]).
8.4.2 In Art. 23bis IVV, einer begriffserläuternden Verordnungsbestimmung zu Art. 9 Abs. 1 IVG, hat der Bundesrat den Begriff «ausnahmsweise» konkretisiert (vgl. BGE 151 V 315 E. 5.1 mit Hinweis; 119 V 250 E. 1a und 1c in fine). Art. 23bis IVV hält unter dem Titel «Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte» entsprechend Folgendes fest: Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Abs. 1). Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3).
8.4.3 Rechtsprechungsgemäss sind beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 143 V 190 E. 7.2; BGE 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) «ausnahmsweise» im Ausland gewährt werden (Urteil des BGer 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2). Solche Massnahmen werden grundsätzlich in der Schweiz und nur ausnahmsweise nach den in Art. 23bis IVV restriktiv umschriebenen Voraussetzungen im Ausland gewährt (BGE 145 V 266 E. 6.3.3). Praxisgemäss schliesst diese gesetzgeberische Regelung eine Austauschbefugnis generell aus (SVR 2007 IV Nr. 12 S. 43, I 120 /04 E. 8, Urteil des BGer 8C_782/2022 E. 6; zum Ganzen: BGE 151 V 315 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des BGer I 366/99 vom 22. August 2000 E. 3).
8.4.4 Es ist vorliegend unter den Parteien unbestritten, dass das beantragte Hilfsmittel aus medizinischer Sicht angezeigt und der Beschwerdeführer zu Hause auf den Dusch- und Toilettenrollstuhl zur selbständigen Durchführung der betreffenden Körperhygiene angewiesen ist. Entsprechend hätte der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer in Anwendung von Ziffer 14.01 des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI, da die Ziffer 14.01 nicht mit einem (*) versehen ist, grundsätzlich Anspruch auf das ersuchte Hilfsmittel ungeachtet der Frage, inwiefern das Hilfsmittel auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig ist.
8.4.4.1 Vorliegend schliessen weder fehlende Institutionen noch ein Mangel an Fachpersonen (vgl. Art. 23bis Abs. 1 IVV) die Durchführung der streitbetroffenen Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz aus. Deren
Auslandsbezug resultiert einzig aus dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland und der naturgemässen Ortsgebundenheit der fraglichen Eingliederungsmassnahme (invaliditätsbedingter Bedarf für Dusch- und Toilettenrollstuhl am Wohnort). Ist der gesetzliche Ausnahmecharakter der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu wahren (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG; vgl. auch hiervor E. 8.4.1 f.) und bleibt hier praxisgemäss die Austauschbefugnis ausgeschlossen (hiervor E. 8.4.3 i.f.), vermag die subjektive Wohnsitzwahl des Beschwerdeführers in Deutschland nicht die objektive sachliche Notwendigkeit (vgl. BGE 98 V 205 E. 6 mit Hinweis) für die Durchführung der Eingliederungsmassnahme (Sachleistung) im Ausland zu begründen (vgl. BGE 151 V 315 E. 5.3.1).
8.4.4.2 Sind auch im Anwendungsfall von Art. 23bis Abs. 3 IVV mit Blick auf das Erfordernis von «beachtlichen Gründen» nur solche von erheblichem Gewicht zu berücksichtigen (E. 8.4.3 hiervor) und fehlt es diesbezüglich gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz vorliegend insbesondere an einem engen direkten Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit, da die Massnahme primär der Selbstsorge und nicht dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit dient, bleibt gemäss ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, dass die Tatsache des Wohnorts im Ausland das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23bis IVV zu begründen vermag. Anders zu entscheiden, hiesse, als Regel eine Exportpflicht für Sachleistungen in Bezug auf Versicherte mit ausländischem Wohnsitz einzuführen. Damit würde der in Art. 9 Abs. 1 IVG verankerte und von der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendungsfälle zu Art. 23bis IVV bestätigte Grundsatz verletzt, wonach die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur ausnahmsweise unter restriktiv umschriebenen Voraussetzungen im Ausland gewährt werden kann (hiervor E. 8.4.3; vgl. BGE 151 V 315 E. 5.3.2; 145 V 266 E. 6.3.3). Auch eine vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK durch den von der Vorinstanz nicht gewährten Hilfsmittelexport ins Wohnsitzland ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu insbesondere BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 f.; 145 V 266 E. 6.3.1, 6.3.3; 138 I 225 E. 3.5). Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 147 V 312 E. 6.3.1; 138 I 225 E. 3.5).
8.5 Zusammenfassend sind die restriktiv umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu Lasten der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend nicht erfüllt.
9.
9.1 Mit Kostengutsprache vom 30. November 2018 teilte die IV-Stelle F._______ mit, die Kosten für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl «Sopur Delphin» sowie das invaliditätsbedingte Zubehör im Betrag von Fr. 2'339.65 (inkl. MwSt) zu übernehmen. Das Hilfsmittel werde leihweise abgegeben (IVSTA-act. 80). Diese formlose Mitteilung (Art. 74ter IVV) erwuchs wie eine formelle Verfügung in Rechtskraft (vgl. Urteil des BGer
9.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) kann die Vorinstanz auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist – nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung – dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung bzw. der formlosen Leistungszusprache besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Leistungszusprache bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E. 4.1). Für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ist weiter nicht erforderlich, dass diese einfach erkennbar ist; vielmehr genügt es, wenn sie eindeutig feststeht. Dies kann sich bei komplexen Verhältnissen auch erst nach einer näheren Prüfung ergeben (Urteil des BGer 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E. 4.4). Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist bei Dauerleistungen regelmässig gegeben, bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei ungefähr Fr. 500.–. Beträge von wenigen hundert Franken vermögen in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen, soweit sie punktuell sind (Urteil des BGer 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6 m.H.). Ziel und Zweck der Wiedererwägung ist, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die
Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägungsregeln kommen auch bei formloser Leistungszusprache zur Anwendung (Urteil des BGer 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1 m.H.).
9.3 Die Mitteilung vom 30. November 2018 stellt eine formlose Mitteilung dar (Art. 74ter IVV), welche wie eine formelle Verfügung Rechtskraft erlangte (vgl. E. 8.9 vorstehend). Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen zum Zeitpunkt der Einreichung des Kostenvoranschlags (datierend vom 17. Juli 2018; IVSTA-act. 57 S. 6 f.) bzw. der Kostengutsprache vom 30. November 2018 Wohnsitz in Deutschland und diese Tatsache war der Vorinstanz bekannt, unter anderem war die Mitteilung betreffend Kostengutsprache für den Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 30. November 2018 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Deutschland adressiert. Nachdem die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur ausnahmsweise unter restriktiv umschriebenen Voraussetzungen – welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. E. 8.4 ff. vorstehend) – im Ausland gewährt werden kann und der Beschwerdeführer Wohnsitz in Deutschland hatte, erweist sich die ursprüngliche Kostengutsprache vom 30. November 2018 betreffend den Dusch- und Toilettenrollstuhl «Sopur Delphin» als zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend E. 8.8 ff.). Die Annahme eines Wohnsitzes im Ausland und die gleichzeitige Bejahung der Anspruchsberechtigung auf eine Sachleistung durch die Vorinstanz ist zweifellos unrichtig, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.1). Auch die weitere Wiedererwägungsvoraussetzung – die Erheblichkeit der Berichtigung – ist ohne weiteres erfüllt: einerseits liegt der Betrag von Fr. 2'197.10 deutlich über der praxisgemäss massgebenden Grenze von wenigen hundert Franken, andererseits ist in Würdigung der konkreten Umstände bei der Prüfung der Erheblichkeit miteinzubeziehen, dass jeweils nach einigen Jahren ein Ersatz des Hilfsmittels anfällt, womit der in Frage stehenden Leistung der punktuelle Charakter abzusprechen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Damit ist eine Wiedererwägung mit Blick auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Leistungszusprache und unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis ohnehin zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1).
Die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens betreffend die Folgeversorgung mit einem Dusch- und Toilettenrollstuhl erfolgte somit zu Recht.
9.4 Ob die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung eine Dauerleistung ist, deren Anpassung grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Sachverhalt erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 113 V 22 E. 3, 143 V 148 E. 6.2, 144 V 418 E. 3.3.3 und 149 V 177 E. 4.3.3 m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 9C_411/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.1,8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.3.3; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2603/2006 vom 29. März 2007 E. 4.1), oder ob ihr Charakter vorübergehend ist (was eine [analoge] Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausschlösse), braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden (vgl. Urteil des BGer 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Mitteilung der IV-Stelle vom 30. November 2018 betreffend Kostengutsprache für den Dusch- und Toilettenrollstuhl «Sopur Delphin» explizit aufführt, dass mit Bezug einer Invaliden- oder Altersrente bei Wohnsitz im Ausland der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel, Vergütung für Reparaturen, etc.) entfällt (IVSTA-act. 80; Sachverhalt D.).
10. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
11. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
11.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Behörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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