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Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 / N (…).
Regeste
Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinform... Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren und somit noch minderjährig.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. September 2025 in B._______, C._______, aufgegriffen und am 16. September 2025 daktyloskopiert worden war.
C. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch.
D. Im Auftrag des SEM erstattete das (…) (nachfolgend: D._______) am 25. November 2025 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 28. November 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten und zu seinen Zweifeln an der vorgebrachten Identität und stellte die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (…) in Aussicht. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
E. Am 27. November 2025 ersuchte das SEM die (…) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013.
Die (…) Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 23. Januar 2026 unter Bezugnahme auf das Altersgutachten des D._______ vom 25. November 2025 mit der Begründung ab, das Gutachten habe ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben und die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, könne nicht ausgeschlossen werden.
F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2026 – eröffnet gleichentags – fest, die Personendaten des Beschwerdeführers lauteten fortan auf (…), geb. (…), alias (…), geb. (…), alias (…), geb. (…), Somalia (Dispositivziffer 1), ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an (Dispositivziffer 2) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).
G. Gleichentags entschied das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt, worauf die damalige (zugewiesene) Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 10. März 2026 anzeigte, dass sie das Mandat niedergelegt habe.
H. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des SEM vom 20. Februar 2026 über die Änderung der Personendaten im ZEMIS (vgl. Bst. F.) mit Eingabe vom 20. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu berichtigen. Ferner sei das SEM anzuweisen, das Asylverfahren prioritär zu behandeln und noch vor dem (…) einen Asylentscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 13. März 2026, die angefochtene Verfügung, das Protokoll der EB UMA vom 23. Oktober 2025 und das Altersgutachten (anonymisiert) des D._______ vom 25. November 2025 (alles in Kopie) bei.
I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer zum Nachreichen eines Bedürftigkeitsnachweises auf, wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Sozialhilfebestätigung ein.
K. Am 2. Juni 2026 ging beim Gericht die Vernehmlassung des SEM ein.
L. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 4. Juni 2026 Stellung.
Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der EB UMA vom 23. Oktober 2025 vorgebracht, er sei vor (…) Jahren ausgereist. Gleichzeitig habe er jedoch erklärt, seine Reise habe insgesamt (…) Monate gedauert und er sei (…) aufgebrochen (Anmerkung BVGer: Asylgesuch in der Schweiz am 30. September 2025). Zudem habe er angegeben, er sei bei der Ausreise (…) Jahre alt gewesen, was aber erst im (…) zugetroffen hätte. Diese Angaben seien insgesamt widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Auf Nachfrage zu diesen Unstimmigkeiten habe der Beschwerdeführer jeweils geantwortet, er wisse es nicht so genau. Vor dem Hintergrund all dieser Ungenauigkeiten habe er angeführt, er habe sein Geburtsdatum im Alter von etwa (…) bis (…) Jahren erfahren und dieses nicht mehr angeben müssen, bis er in C._______ eingereist sei. Gleichwohl habe er sich noch daran erinnern können, was jedoch wenig glaubhaft erscheine. Zu seinen Angaben bestünden zudem mehrere Unschärfen: Er habe keine Schule besucht, keine Ausbildung absolviert und auch nicht gearbeitet – er habe in der Heimat «nichts gemacht». Sein Geburtsdatum habe er erfahren, als er «mehr als (…) Jahre alt gewesen sei»; kurz darauf habe er jedoch ein Alter von (…) Jahren angegeben. Zwar stelle dies keinen direkten Widerspruch dar, wirke aber ausgesprochen ungenau. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei in C._______ gemeinsam mit anderen älteren Minderjährigen untergebracht worden; seine Schilderung hierzu wirke schlüssig. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu C._______ hätten sich seine Aussagen jedoch nicht mehr mit jenen gedeckt, welche er zuvor im Zusammenhang mit der Registrierung gemacht habe. So wolle er dort im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben plötzlich weder Unterkunft noch medizinische Versorgung mehr erhalten haben. Dies stelle zwar keinen direkten Widerspruch hinsichtlich des Alters dar, weil er beim rechtlichen Gehör habe begründen wollen, weshalb er nicht nach C._______ zurückkehren möchte. Dennoch zeige sich, dass er seine Angaben gegenüber den Behörden situativ und strategisch einsetze. Seine Aussagen seien im Allgemeinen zu vage und unsubstanziiert geblieben, um die Minderjährigkeit glaubhaft machen zu können. Das Altersgutachten des D._______ komme zwar zum Schluss, dass das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit
der notwendigen Sicherheit belegt werden könne, das Mindestalter (…) Jahre betrage und in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei. Dennoch stelle es hier ein Indiz für die Volljährigkeit dar. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden darauf hinweisen, dass er die Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits erreicht habe. In der Gesamtschau aller Elemente sei somit seine Volljährigkeit wahrscheinlicher als seine Minderjährigkeit.
4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe in C._______ ebenso wie in der Schweiz gesagt, am (…) Geburtstag zu haben. Das Resultat des Altersgutachtens unterstütze diese Angabe und könne mit einem Mindestalter von (…) Jahren mehr oder weniger als Punktlandung bezeichnet werden. Es sei stossend, dass das SEM dieses Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit verwende mit der Absicht, einem mutmasslichen Kind die Rechte aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu entziehen. Das SEM habe sich in der EB UMA dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer als minderjährig erachtet werde, sollte die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten. Falls sich jedoch herausstelle, dass er volljährig sei, werde er nach C._______ zurückgeschickt. Indem das SEM auf sein Asylgesuch eingetreten sei und ihn mit der angefochtenen Verfügung im ZEMIS volljährig mache, müsse es sich den Vorwurf gefallen lassen, ihn anlässlich der EB UMA angelogen zu haben. Es wäre dem SEM offen gestanden, C._______ von seiner Volljährigkeit zu überzeugen. Zwischen den Zeilen der Begründung sei zu lesen, dass der Beschwerdeführer als Lügner erachtet werde, der über sein echtes Alter hinwegtäuschen wolle, um sich im Asylverfahren Vorteile zu verschaffen. Im Weiteren habe die Person des SEM, welche den Entscheid gefällt habe, nicht selbst die EB UMA durchgeführt und sich für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffend sein Alter einzig auf das Befragungsprotokoll stützen können. Die angefochtene Verfügung mute dadurch äusserst unausgewogen an. Es spreche aber deutlich mehr dafür, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, weshalb von seinem angegebenen Geburtstag auszugehen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, wie der Antwort der (…) Behörden vom 23. Januar 2026 entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer in C._______ mit dem Geburtsdatum (…) registriert, was im Widerspruch zu seinen in der Schweiz gemachten Angaben stehe (EB UMA, Seite 6). Auch anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2026 habe er andere Angaben gemacht als in der EB UMA vom 23. Oktober 2025. Beispielsweise habe er erklärt, er sei (…)-jährig gewesen, als seine Mutter ihm von den Heiratsplänen seines Onkels erzählt habe, wobei er denke, dass dies im Jahr (…) gewesen sei (Anhörungsprotokoll, F44), was bedeuten würde, dass er im Jahr (…) geboren sei. Auch bezüglich der Art und Weise, wie er Schreiben und Lesen gelernt oder zuhause die Tage verbracht habe, habe der Beschwerdeführer zwischen der EB UMA und der Anhörung teilweise unterschiedliche Angaben gemacht (EB UMA; Anhöschwerdestufe sein geltend gemachtes Alter nicht glaubhaft machen oder belegen können, sodass nach wie vor in der Gesamtschau aller Elemente seine Volljährigkeit wahrscheinlicher sei als seine Minderjährigkeit.
4.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, das SEM habe sich bei der im ZEMIS auf den (…) vorgenommenen Änderung gegen das Resultat des forensischen Altersgutachtens vom 25. November 2025 gestellt. Bemerkenswert sei, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss diesem Gutachten im Erstellungszeitpunkt (…) Jahre betragen habe, das SEM ihn jedoch mit der Änderung im ZEMIS (…) Jahre alt gemacht habe und damit erheblich vom gut vertretbaren, gemäss Gutachten biologisch möglichen Mindestalter abgewichen sei. Mit den in der Vernehmlassung erwähnten Ungereimtheiten sei der (…) als wahrscheinlichster Geburtstag kaum nachvollziehbar begründet. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Vernehmlassung am (…) auch seinen eigenen Angaben zufolge volljährig gewesen, weshalb das SEM hätte festhalten können, er habe nun ohnehin die Volljährigkeit erreicht, weshalb das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abgeändert werde. Es habe die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben stets ignoriert, das Asylgesuch des mutmasslich noch Minderjährigen absichtlich nicht prioritär behandelt und sei für die Bestimmung seines Alters vom Resultat des selbst in Auftrag gegebenen forensischen Gutachtens erheblich abgewichen. Nur der Zeitablauf, welcher auf das Untätigbleiben der Asylbehörden zurückzuführen sei, habe es ermöglicht, dass er noch im laufenden Verfahren die Volljährigkeit erreicht habe. Wie das SEM zum Schluss komme, der (…) sei der wahrscheinlichste Geburtstag, gehe aus der Vernehmlassung nicht hervor. Für dieses Geburtsdatum spreche derzeit rein gar nichts mehr.
5.
5.1 Entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung (vgl. dort Seite 2) geht es im vorliegenden Datenschutzverfahren um die Berichtigung beziehungsweise den Eintrag des (richtigen oder zumindest wahrscheinlicheren) Geburtsdatums im ZEMIS und nicht um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit, die sich vielmehr im Asylverfahren stellt (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.). Dabei stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar, welche wiederum geeignet sein können, Rückschlüsse auf das zumindest wahrscheinlichere Geburtsdatum zu geben.
5.2 In diesem Sinne obliegt es, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3), grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).
5.3 Bezüglich der Frage des korrekten oder zumindest wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lassen sich den Akten folgende Hinweise entnehmen:
5.3.1 Das Altersgutachten vom 25. November 2025 kommt in einer Zusammenschau der Befunde zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (21. November 2025) die Vollendung des
18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter betrage (…) Jahre (entspricht […] Jahre und […] Monate). Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten befinde sich damit im unteren Grenzbereich und sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Die Feststellung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung Seite 4), das Gutachten stelle ein Indiz für die Volljährigkeit dar, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
5.3.2 Bezüglich der vorinstanzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie hat das SEM zwar zutreffend gewisse Unstimmigkeiten festgehalten (so namentlich zu den Umständen, als er sein Geburtstag
1.17.04]). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erlebnisse weit zurückliegen und der Beschwerdeführer damals erst (…) oder (…) Jahre alt gewesen war, weshalb die allfälligen Abweichungen nichts Entscheidendes zur Frage des wahrscheinlicheren Geburtsdatums beizutragen vermögen. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht namentlich der Umstand, dass er stets das gleiche Geburtsdatum ([…]) angegeben hat, insbesondere auch bei der Registrierung in C._______, wo er bezeichnenderweise auch als (damals) Minderjähriger behandelt worden ist (vgl. Ablehnung des Übernahmeersuchens [SEM-act. 32], wo unter der Hauptidentität das Geburtsdatum […] erfasst ist). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte Geburtsdatum (…), mit dem der Beschwerdeführer in C._______ registriert sei, sich auf die dort erfasste Alias-Identität bezieht (vgl. SEM-act. 32). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ausreise stimmen mit dem von ihm genannten Geburtsdatum des (…) überein (vgl. SEM-act. 17, Ziff. 1.06; Ziff. 9.01), was zu seinen Gunsten auszulegen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 20. März 2026 selbst gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([…]) nur gerade (…) Monate vor der Volljährigkeit stand. Es musste ihm zweifellos bewusst sein, dass er die Volljährigkeit während des vorliegenden Verfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit erreichen würde. Dies zeigt offenkundig, dass es ihm gerade nicht um das Erwirken möglicher Vorteile durch eine allfällige Minderjährigkeit im Asylverfahren gehen konnte, sondern vielmehr um das Erstreiten des seiner Auffassung nach korrekten Geburtsdatums, was im vorliegenden Gesamtkontext durchaus zugunsten seiner Angaben spricht.
5.4 Nach einer Gesamtwürdigung der Beweislage ist zusammenfassend festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) im Verhältnis zum aktuell im ZEMIS eingetragenen ([…]) als das wahrscheinlichere zu betrachten ist.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den (…) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen.
7. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einer Verletzung des Gebots der
Gleichbehandlung sowie die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der Replik einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’150.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS den (…) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’150.– zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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