Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 24. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.

Regeste

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Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 4. Juli 2022 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach.

B. Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Februar 2024 zu ihren Asylgründen angehört. Da die mit dem Beschwerdeführer gleichentags durchgeführte Anhörung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste, forderte das SEM ihn mit Schreiben vom 28. November 2024 auf, sich in schriftlicher Form ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 nach.

Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, nachdem es sein Bruder E._______ (ihm wurde am […] in der Schweiz Asyl gewährt [vgl. Eintrag im ZEMIS, N (…)], Anm. BVGer) im Jahr (…) geschafft habe, sich mithilfe des Christentums von seiner (…) zu befreien, habe er sich ebenfalls entschieden, den christlichen Weg zu beschreiten. Im Verlauf von (…) Jahren hätten er und sein Bruder zahlreiche Aktivitäten durchgeführt. Sie hätten mit (…) gesprochen und ihnen die Botschaft der Erlösung und den christlichen Glauben vermittelt. Zwischen (…) und (…) seien ihre Aktivitäten hauptsächlich verbal erfolgt und sie hätten keine Bedrohungen erlitten. Aufgrund von (…) und (…) hätten er und sein Bruder die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Im (…) seien sie an ihrem Arbeitsplatz, einem (…), von Agenten des (…) festgenommen worden. Ohne Erklärung sei der (…) durchsucht worden. Sie seien in Handschellen abgeführt und an einen ihnen unbekannten Ort gebracht worden. Die Haft sei sehr hart und unmenschlich gewesen. Er habe auch keinen Zugang zu seinen Medikamenten gehabt. Bei jeder Befragung sei er dazu gedrängt worden zu gestehen, dass er mit anti-regime und anti-religiösen Gruppen in Kontakt stehe. Beim letzten Verhör habe man ihn dazu gezwungen, ein Formular sowie ein leeres Blatt zu unterschreiben. Zusammen mit seinem Bruder sei er sodann freigelassen worden. Die Agenten hätten jedoch gesagt, dass er unter Beobachtung stehe und sich jederzeit melden müsse, wenn er gerufen werde. Daheim habe er erfahren, dass er (…) Tage fortgewesen sei und sein Haus am Tag der Festnahme durchsucht worden sei. Der zuständige (…) habe ihn und seinen Bruder in der Folge immer wieder vorgeladen und Geld von ihnen verlangt. Von Ende (…) bis etwa (…) Jahre später sei er immer wieder mit Bedrohungen und weiteren Druckmassnahmen konfrontiert gewe- sen. Er und sein Bruder hätten dann eine eigene F._______ aufgebaut. Als Ende (…) die Nachricht von der Festnahme eines der Hauptmitglieder der F._______ gekommen sei, habe er Angst bekommen, dass der Festgenommene unter Folter ihre Verbindungen verraten könnte. Deshalb sei er mit der gesamten Familie nach G._______ zu seinem Cousin gegangen. Seinem Bruder sei es dank eines Schleppers gelungen, für insgesamt (…) Personen ein Visum für die Schweiz zu bekommen. Sie seien jedoch nach

H._______ gebracht worden, weil die Befürchtung bestanden habe, von der Schweiz in den Iran zurückgeschickt zu werden. Aus H._______ seien sie im Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellt worden. Hier würden sie in der Kirche I._______ mitarbeiten und Verantwortung übernehmen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er sich vor Verfolgung durch die Behörden aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch sie habe sich vom Islam abgewendet. Ihre Ausreise sei aber vor allem wegen der Probleme ihres Ehemannes und dessen Bruder erfolgt. Sie habe grosse Angst vor den Behörden gehabt und wolle nicht in den Iran zurückkehren. In der Schweiz engagiere sie sich in der Kirche. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Heimat von den Behörden aufgrund ihrer Konversion und der Probleme ihres Ehemannes und ihres Schwagers verfolgt zu werden.

Die Beschwerdeführenden reichten Identitätsnachweise und diverse Beweismittel zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 28. Februar 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie – entweder als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb oder infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, ihnen sei Einsicht in die Akten 61/2 und 62/1 zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht – eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen.

Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung weitere Unterlagen bei.

E. Mit Eingabe vom 8. April 2025 wurden neben zwei Schreiben des (…) von I._______, zwei Schreiben von dessen Ehefrau und ein Schreiben eines ehemaligen (…) von I._______, jeweils vom 24. März 2025, zu den religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz weitere Unterlagen nachgereicht.

F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht sowie die Anträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführenden zum Nachreichen einer Fürsorgebestätigung auf und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

G. Am 17. April 2025 wurde eine entsprechende Sozialhilfebestätigung beim Gericht eingereicht.

H.

H.a Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht.

I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen im Zusammenhang mit (…) gegen ihre Tochter C._______ zu den Akten.

J. Am 21. Juli 2025 wurden weitere Beweismittel im Zusammenhang mit der Glaubensausübung stehend beim Gericht eingereicht.

K. Mit Eingabe vom 20. November 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ein Freund des Beschwerdeführers – ein Teilnehmer der F._______ des Beschwerdeführers und seiner Familie – von den iranischen Sicherheitskräften verhaftet worden sei.

L. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel im Zusammenhang mit der Glaubensausübung stehend zu den Akten.

M. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 beantragten die Beschwerdeführenden eine erneute Vernehmlassung.

N. Am 3. Februar 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der Cousin der Beschwerdeführerin von den iranischen Behörden festgenommen und während des Verhörs gezielt nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei.

O. Mit einer weiteren Eingabe vom 23. April 2026 wiederholten die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf erneute Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Einsicht in die Aktenstücke A61/2 und A62/1 ist vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 16. April 2025 zu verweisen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen

Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 31. März 2025 und allen weiteren Eingaben inklusive die damit eingereichten Beweismittel zu berücksichti- gen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der teilweise gleichgelagerten Parallelverfahren (D-2245/2025, D-2248/2025, D-2249/2025) ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 800.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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