Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 24. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Am 11. November 2022 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.

Dabei brachte sie vor, ihr Sohn B._______ (ihm wurde am […] in der Schweiz Asyl gewährt [vgl. Eintrag im ZEMIS, N (…)], Anm. BVGer) habe seine (…) dank eines christlichen Kollegen erfolgreich überwinden können. Er sei daraufhin zum Christentum konvertiert und habe sich im Jahr (…) in C._______ taufen lassen. Einige Zeit nach seiner Taufe seien er und sein Bruder D._______, der sich ebenfalls zum Christentum hingezogen gefühlt habe, von (…) verhaftet worden. Sie seien (…) Tage in der Gefangenschaft (…) gewesen. Ihre Söhne hätten viel Geld zahlen müssen, um befreit zu werden, und hätten auch schriftlich bestätigt, dass sie nie wieder christliche Aktivitäten durchführen würden. Dennoch hätten sie eine E._______ eröffnet. Als eines Tages ein Freund ihres Sohnes, der ebenfalls die E._______ besucht habe, verhaftet worden sei, sei die ganze Familie nach F._______ geflohen. Sie seien (…) Monate dort gewesen und danach ausgereist. Mit einem Touristenvisum seien sie legal in die Schweiz gelangt. Ihnen sei jedoch geraten worden, nicht in der Schweiz zu bleiben, da es möglich sei, dass sie wieder in den Iran zurückgeschickt würden. Daher habe man sie nach G._______ gebracht, von wo sie aber im Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellt worden seien. Sie habe sich im Jahr (…) in G._______ taufen lassen und lebe den christlichen Glauben. Hier in der Schweiz gehe sie zur Kirche und helfe dort mit. Sie persönlich habe nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, habe jedoch Angst davor, bei einer Rückkehr mit diesen Probleme zu bekommen, weil die E._______ ihres Sohnes B._______ in (…) gewesen sei und sie mittlerweile ebenfalls konvertiert sei. In der Schweiz habe sie einmal zusammen mit ihrer Familie vor (…) demonstriert, sei jedoch nicht politisch aktiv, was sie auch in der Heimat nie gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin reichte Identitätsnachweise und verschiedene Beweismittel zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 28. Februar 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie – entweder als Flüchtling oder infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten 10/3, 33/2 und 34/1 zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht – eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen.

Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.

E. Mit Eingabe vom 8. April 2025 wurden ein Schreiben des (…) von H._______ vom 25. März 2025 und ein Schreiben von dessen Ehefrau vom 24. März 2025 zu den religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nachgereicht.

F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht sowie die Anträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin zum Nachreichen einer Fürsorgebestätigung auf und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

G. Am 17. April 2025 wurde eine entsprechende Sozialhilfebestätigung beim Gericht eingereicht.

H.

H.a Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht.

I. Mit Eingabe vom 20. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin eine erneute Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Einsicht in die Aktenstücke A10/3, A33/2 und A34/1 ist vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 16. April 2025 zu verweisen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven- tivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver- haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 31. März 2025 und den weiteren Eingaben inklusive die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.

6.3 Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist der in der Eingabe vom 20. April 2026 gestellte Antrag auf Einholung einer weiteren Vernehmlassung des SEM gegenstandslos geworden.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der teilweise gleichgelagerten Parallelverfahren (D-2245/2025, D-2246/2025, D-2249/2025) ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 800.– auszurichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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