Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 12. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im Zentrum von B._______ geboren und im Dorf C._______ aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern und einem älteren Bruder gelebt habe. Die finanzielle Lage seiner Familie sei gut gewesen; sie besitze Ländereien sowie eine Wohnung in D._______. Nach dem Gymnasium habe er an der Universität E._______ (…) studiert; einer Erwerbstätigkeit sei er ausser saisonaler Landwirtschaft im Dorf nie nachgegangen. Seine Familie stehe geschlossen hinter der Halkların Demokratik Partisi (HDP). (…) sei im Nachgang zu einer Schiesserei zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und dem Militär in F._______ gegen seinen Bruder ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden, weil sein Name auf einer von der Polizei erstellten Liste figuriert habe; in der Folge seien drei Hausdurchsuchungen erfolgt, und auch er selbst sei einmalig befragt und dabei mit Nachteilen für sein Studium bedroht worden. Ab (…) sei er an der Universität von Angehörigen der ülkücü-Bewegung (Ülkü Ocakları, sog. «Graue Wölfe») zur Mitarbeit gedrängt und unter Druck gesetzt worden, weshalb er seine kurdische Identität verheimlicht habe. Er sei Mitglied des Menschenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği (İHD) sowie Sympathisant der HDP; ein im Juli (…) gestelltes HDP-Beitrittsgesuch sei wegen des hängigen Parteiverbotsverfahrens lediglich auf eine Warteliste gesetzt worden. Zwischen (…) und (…) habe er sich politisch weitgehend zurückgehalten und erst nach dem Studienabschluss wieder an einigen Kundgebungen und Gesprächsversammlungen teilgenommen. Den Ausschlag für die Ausreise habe das Erdbeben vom 6. Februar 2023 gegeben, das er als zutiefst traumatisierend erlebt habe. Der Staat habe den Kurden keine beziehungsweise ungenügende Hilfe geleistet und Hilfskonvois behindert. Am (…) sei er deshalb legal nach Bosnien ausgereist und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gelangt. Erst im Ausland habe er begonnen, in den sozialen Medien regierungskritische Beiträge zu veröffentlichen, was er bis heute tue; vor der Ausreise habe er eine solche Betätigung nicht erwogen. Bei einer Rückkehr fürchte er festgenommen und inhaftiert zu werden.

Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.).

B. Mit Schreiben vom 24. November 2023 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, welcher Einladung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2023 Folge leistete und weitere Beweismittel einreichte (vgl. SEMact. 22/21 S. 4 ff.).

C. Am 28. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Mit Verfügung vom 26. März 2024 (eröffnet am 28. März 2024) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von Asyl und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Kostenvorschussverzicht.

F. Mit Schreiben vom 23. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 22. Mai 2024 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, welche Dokumente fristgerecht eingereicht wurden.

H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Begehren um Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten, welcher Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

I. Mit undatierter Eingabe (Datum Posteingang: 4. Februar 2026) wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am (…) – eine Staatsangehörige der Schweiz – geehelicht hatte; zum Beleg reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs um Kantonswechsel eine Kopie des durch das Zivilstandsamt G._______ ausgestellten Familienausweises ein.

J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, bis zum 20. Mai 2026 Stellung zu nehmen, ob er die Beschwerde vom 22. April 2024 – soweit diese durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden ist – zurückziehen will.

K. Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

L. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts teilte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Auskunft vom 14. Juli 2026 mit, der Beschwerdeführer habe dort im Rahmen des Familiennachzugs ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B gestellt; dieses Gesuch sei zurzeit noch hängig.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Wegweisungspunkt als offensichtlich begründet und im Übrigen als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die von ihm eingereichten türkischen Verfahrensdokumente ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ohne individuelle Prüfung pauschal als unecht abgetan habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die

Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2.2 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Anforderungen ohne Weiteres. Entgegen der Rüge hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel gerade nicht pauschal und undifferenziert abgetan, sondern einzeln gewürdigt und konkret dargelegt, weshalb sie deren Beweiswert als gering einstufte: Sie verwies auf die schlechte Qualität der Open-Source-Untersuchungsberichte, auf die inhaltlichen Diskrepanzen zwischen den behördlichen Berichten und den eingereichten Screenshots sowie auf die ungeklärte Herkunft der teils als «vertraulich» (gizli) klassifizierter, polizeiinternen Unterlagen, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugang haben sollte (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Damit liegt eine sorgfältige, nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen

Behörden das Verhalten als staatsfeindlich einstufen und die betroffene Person deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind hingegen Personen, deren nachträglich entstandene Gründe weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

5.3

5.3.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.

5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe wegen der in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) eine Verfolgung zu befürchten, dringt er aus mehreren, je für sich tragenden Gründen nicht durch. Vorauszuschicken ist, dass aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten wegen fehlender verifizierbarer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Beschaffbarkeit nach der Rechtsprechung nur einen geringen Beweiswert aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6). Ihre Echtheit kann vorliegend indes offenbleiben, zumal die geltend gemachten Verfahren bereits den kumulativen Voraussetzungen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht genügen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht umschrieben hat: Erforderlich wäre, dass sich der Tatverdacht erhärtet und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, dieses zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führt und eine Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesprochen wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 9.6).

5.3.3 Keine dieser Voraussetzungen ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan. Gegen den Beschwerdeführer ist nach seiner eigenen Darstellung bislang einzig ein Ermittlungs-, nicht aber ein Gerichtsverfahren eröffnet worden (vgl. SEM-act. 16/14 F55); derartige Ermittlungen werden in der Türkei in grosser Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt, und die statistische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist bei beiden Tatbeständen gering. Bezüglich der Präsidentenbeleidigung ist überdies einzig ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ zugunsten der Staatsanwaltschaft B._______ aktenkundig, während sich den Akten kein in B._______ hängiges Verfahren entnehmen lässt (vgl. SEM-act. 16/14 F76). Als strafrechtlich unbescholtener Ersttäter ohne geschärftes oppositionelles Profil hätte der Beschwerdeführer sodann auch im Fall einer Verurteilung nicht mit der Ausschöpfung des Strafrahmens zu rechnen; allfällige Freiheitsstrafen werden bei den hier interessierenden Delikten regelmässig bedingt ausgesprochen oder ihre Verkündung wird aufgeschoben. Stichhaltige Anhaltspunkte für einen Politmalus bestehen nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 ff.).

5.3.4 Aus dem ins Recht gelegten Vorführbefehl (Yakalama Emri) ergibt sich nichts anderes: Er dient ausweislich seines Inhalts der Zuführung zur Einvernahme in der Ermittlungsphase (vgl. SEM-act. 16/14 F76) und führt bei Delikten nach Art. 7 Abs. 2 ATG in aller Regel nicht zur Anordnung von Untersuchungshaft, da insoweit kein zwingender Haftgrund nach Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Ein erhöhtes Risiko von Misshandlung oder Folter im Zuge einer Festnahme besteht nach der Rechtsprechung namentlich für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK verfolgt werden (vgl. Urteile des BVGer D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1); ein solcher Bezug ist beim Beschwerdeführer, dessen Engagement sich auf den legalen Menschenrechtsverein İHD und die legale HDP beschränkte, weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

5.3.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kumulative Strafdrohung von bis zu zehn Jahren beruht auf einer rein abstrakten Addition der gesetzlichen Höchststrafen und blendet die tatsächliche Praxis der türkischen Strafjustiz aus, die bei minderschweren Social-Media-Delikten von Ersttätern gerade nicht zur Ausschöpfung des Strafrahmens neigt. Die – durchaus nicht zu bagatellisierenden – Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtslage und auf die hohe Zahl von Inhaftierten und von Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung vermögen sodann keine gezielte, individuell-konkrete Gefährdung gerade des Beschwerdeführers darzutun; massgeblich ist nicht die allgemeine Lage, sondern der konkrete Einzelfall. Die in den angerufenen Quellen genannten Betroffenen – Journalistinnen und Journalisten, Publizisten und öffentlich exponierte Persönlichkeiten – weisen denn auch ein qualitativ anderes, herausgehobenes Profil auf als der Beschwerdeführer.

5.3.6 Erschwerend für den Standpunkt des Beschwerdeführers tritt hinzu, dass das den Ermittlungen zugrunde liegende Verhalten erst nach der Ausreise entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben erst im Februar (…), um den Zeitpunkt seiner Ausreise und während des anschliessenden Auslandaufenthalts, begonnen, in den sozialen Medien regierungskritische Beiträge zu veröffentlichen, und eine solche Betätigung vor der Ausreise nicht in Betracht gezogen (vgl. SEM-act. 16/14 F53, 56, 70). Konsequenterweise nennt der Vorführbefehl wegen Terrorpropaganda als Deliktsdatum den (…) und damit einen Zeitpunkt rund zwei Monate nach der Ausreise vom (…) (vgl. SEM-act. 16/14 F76); von den Verfahren erfuhr der Beschwerdeführer denn auch erst nach der Einreise in die Schweiz über den hier mandatierten Anwalt, mit dem er zuvor in keinem Kontakt gestanden hatte (vgl. SEM-act. 16/14 F77 ff.). Das fragliche Verhalten bildet damit weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat betätigten Überzeugung, sondern ist erst im Zusammenhang mit der Flucht entstanden, weshalb es von vornherein keinen Anspruch auf Asyl zu begründen vermag (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Die geteilten Inhalte wie auch die niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (vgl. SEM-act. 16/14 F57) lassen kein exponiertes, von den türkischen Behörden als staatsfeindlich wahrgenommenes Profil erkennen und genügen nach konstanter Praxis nicht zur Begründung einer Verfolgungsfurcht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4 f.). Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal und ungehindert über den Flughafen verlassen konnte (vgl. SEMact. 16/14 F35 ff., F37 f.); wäre er damals bereits als gesuchte Person ausgeschrieben gewesen, hätte er die behördlich kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg kaum unbehelligt antreten können, was mit dem erst nachträglich entstandenen Tatvorwurf im Einklang steht. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben (vgl. immerhin Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5; Urteil des BVGer D- 2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 f.).

5.3.7 Was schliesslich die allgemein geltend gemachten Nachteile aufgrund der kurdischen Ethnie anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 16/14 F49, 59 ff.) erreichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit betrachtet die für Art. 3 AsylG erforderliche Schwelle, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Der Beschwerdeführer konnte trotz dieser Erschwernisse bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen, sein Studium abschliessen und sich auf eine akademische Laufbahn vorbereiten (vgl. SEM-act. 16/14 F12 ff., 16). Die geschilderten Behelligungen gehen – soweit sie überhaupt staatlichen Stellen und nicht, wie die Anfeindungen der ülkücü-Bewegung, nichtstaatlichen Dritten zuzurechnen sind – nicht über das Mass an Schikanen und Benachteiligungen hinaus, das weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen kann; dass das politische Engagement seiner Brüder die Aufmerksamkeit der Behörden auf die Familie gelenkt haben mag (vgl. SEM-act. 16/14 F64 f.), begründet für den Beschwerdeführer keine eigene, gezielte Reflexverfolgung, zumal seine Familie nach seiner Ausreise unbehelligt blieb (vgl. SEM-act. 16/14 F80). Die als fluchtauslösend geschilderte Erdbebenerfahrung (vgl. SEM-act. 16/14 F51 f.) stellt sodann von vornherein kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der kurdischen Ethnie – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

6.2

6.2.1 Die Wegweisung wird namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung darüber hinaus aufzuheben, wenn der betroffenen Person – was die Asylbehörden vorfrageweise zu prüfen haben – aus der ausländerrechtlichen, bundesverfassungsmässigen oder völkerrechtlichen Gesetzgebung ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht und sie bei der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechendes Bewilligungsverfahren anhängig gemacht hat; diesfalls fällt der Entscheid über die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde und bleibt für eine asylrechtliche Wegweisung kein Raum (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.; vgl. ferner die Urteile des BVGer D-2950/2022 vom 30. März 2026 E. 7.2 und D-1310/2025 vom 20. Februar 2026 E. 8.1 f.).Der

Beschwerdeführer hat am 5. Dezember 2025 eine Schweizer Bürgerin geheiratet (vgl. Sachverhalt Bst. I). Ihm steht damit gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, wie dies bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 vorfrageweise festgehalten wurde. Gemäss der eingeholten Auskunft des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 14. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer dort im Rahmen des Familiennachzugs ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B gestellt, welches zurzeit hängig ist (vgl. Sachverhalt Bst. L). Damit sind beide Voraussetzungen – potentieller Bewilligungsanspruch und hängiges kantonales Bewilligungsverfahren – erfüllt. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und deren Vollzug erweisen sich im heutigen Urteilszeitpunkt daher als bundesrechtswidrig; die Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Der Entscheid über das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers obliegt fortan der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde. Sollte diese das Bewilligungsgesuch dereinst rechtskräftig abweisen, hätte das SEM die Wegweisung – unter Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse im dannzumaligen Zeitpunkt – neu anzuordnen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

7. Mit der Aufhebung der angeordneten Wegweisung entfällt die Grundlage für deren Vollzug, weshalb die Frage von dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) nicht mehr zu prüfen ist. Das Eventualbegehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wird damit gegenstandslos.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet wurden; die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Dispositivziffern 3–5 der Verfügung vom 26. März 2024 sind aufzuheben. Soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, verletzt die angefochtene Verfügung dagegen Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG); insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer nur teilweise, weshalb ihm ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten

Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind trotz seines teilweisen Obsiegens keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 3–5 der Verfügung des SEM vom 26. März 2024 werden aufgehoben.

3. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen; der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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