Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 23. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. März 2026 / N (...).

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 28. September 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz, welcher ihr am 6. November 2023 gewährt wurde. Am 22. August 2024 informierte das zuständige kantonale Migrationsamt das SEM, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz freiwillig verlassen habe.

B.

B.a Am 13. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz.

B.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 3. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 24. Februar 2022 festen Wohnsitz in der Ukraine (Oblast Transkarpatien) gehabt habe. Sie habe in der Schweiz bereits subsidiären Schutz erhalten, sei jedoch danach wieder in die Ukrainezurückgereist und habe ihr Land letztmals am 21. März 2025 verlassen.

In den Akten der Vorinstanz finden sich ihr ukrainischer Reisepass und ihr schweizerischer, bis zum 11. Dezember 2024 gültiger Aufenthaltstitel.

B.c Mit Vollmacht vom 3. Juli 2025 zeigte die Rechtsvertretung der (...) in B._______ ihr Mandat an.

C.

C.a Am 27. November 2025 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 4. Februar 1994 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (SR 0.142.114) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.

C.b Am 2. Dezember 2025 stimmten die ungarischen Behörden der Rückübernahme zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn über einen Schutzstatus verfüge.

D.

D.a Am 11. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches sowie zum Wegweisungsvollzug nach Ungarn gewährt.

D.b In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Ablehnung ihres Gesuches nicht einverstanden sei. Sie habe in Ungarn lediglich eine ihrer Töchter besucht.

A. Mit Verfügung vom 19. März 2026 (eröffnet am 20. März 2026) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Sie wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.

B. Mit Eingabe vom 17. April 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. März 2026. Sie beantragte in ihrer Formularbeschwerde die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.

Mit der Beschwerde wurden eine Korrespondenz mit der ehemaligen Rechtsvertretung, eine Fürsorgebestätigung vom 8. April 2026 sowie ein Arztbericht vom 5. September 2024, die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend, eingereicht.

C. Am 20. April 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie reichte eine Formularbeschwerde ein, in welcher sie unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte. Diese waren jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher vorbehältlich der Anträge der Flüchtlingsgewährung und des Asyls einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Einer Beschwerde im Asylverfahren – gleiches gilt auch für Verfahren um die Gewährung vorübergehenden Schutzes – kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG). Daher ist auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a

Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziffer III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Vorliegend kommt die am 1. November 2025 in Kraft getretene Allgemeinverfügung zur Anwendung. In diesem Erlass wurden unter anderem ukrainische Staatsangehörige sowie ihre nächsten Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, als Schutzberechtigte definiert (Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziffer II dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I nur, sofern sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige, welche die Voraussetzungen der Ziffer I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 erfüllen, weil sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, sofern sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Voraussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem EU-/EFTA-Staat einen dem schweizerischen

Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1).

6.

6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die ukrainische Beschwerdeführerin nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sei, sondern – gestützt auf die Zusicherung der Rückübernahme durch die ungarischen Behörden – dort über einen temporären Schutzstatus verfüge. Hinweise auf eine in Ungarn drohende soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, wobei allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellten. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen, habe sich bereits in Ungarn aufgehalten, auch ihre Tochter lebe dort und könne sie bei der Reintegration unterstützen. Ferner seien die Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten aus der Ukraine zu sorgen, diese erhielten einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen. Bei Bedarf könne die Beschwerdeführerin durch die ungarischen Behörden unterstützt werden.

6.2 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde dar, dass eine ihrer Töchter in der Schweiz lebe, und diese sich einer kontinuierlichen(...)therapie unterziehen müsse. Die Tochter sei daher auf regelmässige Hilfe im Alltag und bei der Betreuung der Kinder angewiesen. Eine Trennung von der Tochter und den Enkelkindern würde eine erhebliche emotionale und praktische Belastung darstellen und sich negativ auf den Gesundheitszustand der Tochter auswirken. Gemäss der europäischen Menschenrechtskonvention habe sie, die Beschwerdeführerin, ein Anrecht auf ein Familienleben. Zudem sei eine Rückkehr in die Ukraine aufgrund der aktuellen Kriegssituation erheblich erschwert.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Am 6. November 2023 wurde ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt. Im

August 2024 reiste sie zu ihrer Tochter nach Ungarn, wo sie einen ungarischen Schutzstatus erhalten hat. Am 2. Dezember 2025 haben die ungarischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt und festgehalten, dass sie in Ungarn einen Schutztitel erhalten hat (vgl. SEM-Akten A9/4 und A11/2). Damit verfügt die Beschwerdeführerin über eine gültige Schutzalternative in einem EU-Mitgliedstaat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2 m.w.H.). Es steht ihr somit offen, in Ungarn eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.

7.2 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu Recht abgelehnt hat, da die Beschwerdeführerin in Ungarn weiterhin Schutz erhalten kann.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10. 10.1

10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

10.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

10.2

10.2.1 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

10.2.2 Ferner besteht vorliegend weder ein Anspruch aus Art. 8 EMRK noch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG. Bezüglich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zur kranken Tochter und den Enkelkindern der Beschwerdeführerin (Verfahren D-7234/2025) ist festzustellen, dass gemäss dem eingereichten Arztbericht betreffend die Tochter deren Therapie bereits im Dezember 2023 begonnen hatte, die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht veranlasst sah, in der Schweiz zu bleiben, um die Tochter zu unterstützen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gerichtete Beschwerde der Tochter und ihrer Familie mit Urteil vom 19. Juni 2026 abgewiesen hat.

10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Die von der Vollzugsanordnung betroffene Person kann diese gesetzliche Vermutung widerlegen, sofern sie ernsthafte Anhaltpunkte vorbringt, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

10.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie hat sich bereits zuvor während eines knappen Jahres (von August 2024 bis Juni 2025) bei einer ihrer Töchter in Ungarn aufgehalten und verfügt dort über einen familiären Anknüpfungspunkt. Es wird ihr möglich sein, bei einer Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden oder bei Bedarf Sozialhilfe zu beantragen.

10.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

10.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass und die Zustimmung der ungarischen Behörden, dass der ihr dort erteilte vorübergehende Schutzstatus verlängert wird (vgl. SEM-Akten A5/24, A19/3, A24/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.

12.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind unabhängig von der eingereichten Fürsorgebestätigung abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren im Sinne der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Martina von Wattenwyl

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ZH (…) (in Kopie)