Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025.

Regeste

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung d... Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. November 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach.

B. Am 9. Dezember 2024 wurde sie schriftlich zu ihrem Gesuch befragt; gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich gewährt.

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz im Gebiet B._______ gehabt. Im März (…) sei sie aus der Ukraine ausgereist und nach Frankreich gelangt, wo sie vorübergehenden Schutz erhalten und in C._______ (Haute-Savoie) Unterkunft bezogen habe. Ende (…) sei sie sodann in die Schweiz eingereist, um zu ihrer in D._______ lebenden Tochter und deren Familie zu ziehen. Sie sei aufgrund mehrerer Schlaganfälle, kognitiver Einschränkungen sowie eingeschränkter Mobilität auf umfassende tägliche Unterstützung angewiesen, die ihre Tochter erbringe. Bei ihrer Tochter und deren Schweizer Ehemann handle es sich um die einzigen Bezugspersonen, weshalb eine Rückkehr nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.

Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren gültigen ukrainischen Reisepass sowie ihren französischen Schutztitel zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 31. März 2025 (eröffnet am 1. April 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Frankreich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde lagen namentlich medizinische Unterlagen des Universitätsspitals D._______ vom (…) und (…) sowie ein ärztliches Attest vom (…) bei.

E. Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung – namentlich angesichts des damals noch nicht ergangenen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 – allenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren gewesen wäre, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die

Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwerde, welche sich aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, im einzelrichterlichen Verfahren erledigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.).

3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie das von ihr geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter mit keinem Wort gewürdigt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).

4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise sowohl mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als auch mit ihrem Wunsch nach Verbleib bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter und deren Familie auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Sie hat namentlich die (…), die kognitiven und mobilitätsbezogenen Einschränkungen sowie die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gewürdigt und festgehalten, dass Frankreich als EU-Mitgliedstaat über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards verfüge, das auch Personen mit vorübergehendem Schutz zugänglich sei und die geltend gemachten Beschwerden behandeln könne. In Bezug auf die familiäre Bindung hat die Vorinstanz ausdrücklich erwogen, es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn aufhalten möchte; sie hat jedoch begründet, dass es sich bei diesen Personen nicht um Familienmitglieder der Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers handle und sich aus dieser Beziehung kein Aufenthaltsrecht ableiten lasse (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.).

4.2.3 Dass die Vorinstanz die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK gewürdigt hat, vermag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine ungenügende Sachverhaltsabklärung zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die verfügende Behörde mit jedem einzelnen rechtlichen Aspekt einlässlich auseinandersetzt; es genügt, wenn sie die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen einer Schutzalternative in Frankreich bejaht, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als in Frankreich behandelbar einstuft und der familiären Beziehung zur erwachsenen Tochter und deren Familie keinen ausschlaggebenden Stellenwert beimisst. Wie die ausführliche, juristisch fundierte Beschwerdeschrift im Übrigen zeigt, war es der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten und namentlich die geltend gemachte Bindung zur Tochter unter Hinweis auf Art. 8 EMRK substanziiert aufzugreifen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.3).

4.2.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch in materieller Hinsicht nicht gehalten gewesen wäre, der geltend gemachten Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in D._______ lebenden

Tochter ein anderes Gewicht beizumessen. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens schützt zwar primär die Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder); Beziehungen zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie – namentlich zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern – fallen nur dann in den Schutzbereich der Bestimmung, wenn ein besonderes, über die üblichen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen ergeben kann (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 145 I 227 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die betroffene Person für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-162/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3 und F- 2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). Die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen des Universitätsspitals D._______ vom (…) und (…) sowie der ärztliche Bericht vom (…) dokumentieren zwar erhebliche gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin, vermögen jedoch ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend umschriebenen Sinne nicht zu belegen. So hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zwischen März (…) und Ende (…) ohne im selben Haushalt lebende Tochter in Frankreich gelebt, wobei die Unterstützung durch ihre Tochter zwei- bis dreimal wöchentlich erfolgte (vgl. Beschwerde, S. 4). Daraus ergibt sich, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin in Frankreich grundsätzlich auch ohne ein gemeinsames Wohnverhältnis und unter Inanspruchnahme externer Hilfe – namentlich der dortigen sozialstaatlichen und pflegerischen Strukturen – sichergestellt werden kann. Dass die nunmehr erforderliche Pflege und Betreuung ausschliesslich durch die Tochter geleistet werden könnte und nicht – wie in vergleichbaren Konstellationen üblich – durch professionelle Pflegedienste sowie ergänzende Besuche der Angehörigen abzudecken wäre, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Eine weitergehende einzelfallbezogene Abklärung war seitens der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht geboten.

4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Begehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).

6.2

6.2.1 Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person – wie vorliegend – bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der

Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung kumulativ voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen im Jahr (…) in Frankreich in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten und einen entsprechenden Schutztitel zu den Akten gereicht. Dieser EU- Schutztitel ist dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Der erforderliche Anknüpfungspunkt in Frankreich ist demnach gegeben. Im Übrigen greift das Subsidiaritätsprinzip nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1).

6.2.3 Soweit angesichts der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Frankreich in die Schweiz Ende (…) und ihres seitherigen Aufenthalts hierzulande davon auszugehen wäre, dass der französische Schutztitel zwischenzeitlich erloschen sein könnte, ist mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass Frankreich der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erneut beziehungsweise weiterhin vorübergehenden Schutz gewähren wird, zumal der Rat der Europäischen Union den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine zwischenzeitlich zweimal verlängert hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025). Frankreich ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2; Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Auch die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht der weitergehenden beziehungsweise erneuten Schutzgewährung in Frankreich nicht entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin hat denn auch keinerlei konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür vorgebracht – noch sind solche anderweitig ersichtlich –, dass Frankreich ihr den Schutz unter Missachtung der EU-Richtlinien verweigern würde. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin schliesslich visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen, weshalb sie ohne weiteres selbständig nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4).

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrer in D._______ lebenden erwachsenen Tochter und deren Familie hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. E. 4.2), das einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV zu begründen vermöchte (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Frankreich über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Frankreich ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich erweist sich somit als zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Frankreich in der Regel zumutbar ist. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung sowie den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen; gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist überdies die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Frankreich verfügt darüber hinaus über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Einreise in die Schweiz rund zweieinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten, ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und kann sich gegebenenfalls an die zuständigen französischen Behörden wenden, um Unterstützung und Unterbringung zu beantragen.

8.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die ärztlichen Berichte des Universitätsspitals D._______ vom (…) und (…) sowie auf das ärztliche Attest vom (…) geltend macht, sie leide an den Folgen mehrerer (…), einer (…) sowie an erheblichen (…) Beeinträchtigungen und sei auf eine kontinuierliche tägliche Betreuung angewiesen, vermag sie die Vermutung der Zumutbarkeit ebenfalls nicht zu widerlegen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Wegweisung nur dann als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erachtet werden, wenn die betroffene Person an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche im Zielstaat nicht behandelbar wäre und deren Nichtbehandlung zu einer drastischen, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit erheblichen Folgen für die körperliche Integrität führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Diese Schwelle wird vorliegend nicht erreicht: Frankreich verfügt – wie ausgeführt – über ein Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch komplexe neurologische, kardiovaskulär-präventive und neuropsychologische Behandlungen einschliesst, und gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG besteht für Personen mit vorübergehendem Schutz Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Dass die ärztlich empfohlenen Massnahmen in Frankreich grundsätzlich nicht verfügbar wären, wird denn auch nicht substanziiert behauptet. Der pauschale Hinweis im ärztlichen Attest, das französische Grenzgebiet sei ein «désert médical», vermag eine grundsätzliche Unmöglichkeit der medizinischen Versorgung in Frankreich nicht zu belegen, zumal die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der bisherigen Region Haute-Savoie zurückkehren muss und ihr ganz Frankreich als Schutzstaat zur Verfügung steht. Schliesslich obliegt es – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – den kantonalen Vollzugsbehörden, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des konkreten Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen und das Vollzugsdatum gegebenenfalls anzupassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

8.4

8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2).

8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses und verfügt überdies über einen gültigen französischen Schutztitel, wobei ein aufgrund der Ausreise aus Frankreich allenfalls erloschener französischer Schutztitel reaktivierbar wäre (oben E. 6.2.3 und 8.2.2); sie kann damit visumsfrei in den Schengenraum und insbesondere nach Frankreich ein- und weiterreisen. Damit ist es ihr ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Frankreich zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. vorstehend E. 3.2) und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen. Es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher

Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-1288/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

10.3 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihren sachlich notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 30. April 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 7.– ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennote keine weiteren prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertreterin aktenkundig geworden sind und die Kostennote unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) angemessen erscheint, ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 945.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 945.– zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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