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Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

D-3963/2026 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 10. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/d-3963-2026/de/vollzug-der-wegweisung-wiedererwagung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 10. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. April 2026 / N (…).

Regeste

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung... Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 12. Oktober 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4288/2025 vom 16. Februar 2026 ab.

B.

B.a Mit Eingabe vom 18. März 2026 (Datum der Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Zur Begründung machte er gesundheitliche Probleme geltend. Er habe am (…) einen Unfall erlitten, der für ihn nachhaltige physische und psychische Auswirkungen habe. Wegen seiner psychischen Erkrankung habe er sich vom (…) bis am (…) in stationärer Behandlung befunden. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend. Ein Unterbruch der medizinischen Behandlungen hätte für ihn schwerwiegende Folgen. Ausserdem gebe es keinen Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Angehörige vorfinden würde, welche in der Lage wären, die Kosten für seine medizinische Versorgung zu übernehmen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. In dieser besonderen Situation stelle sich das Problem des Zugangs zur benötigten medizinischen Versorgung. Die Gewährleistung medizinischer Behandlungen in der Türkei erscheine angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in diesem armen Land sehr hypothetisch. Zudem sei die Rückkehrhilfe der Schweiz stets zeitlich und quantitativ begrenzt, während die von ihm benötigten Behandlungen auf unbestimmte Zeit angelegt seien. Die Rückkehrhilfe könne zwar die Medikamentenversorgung umfassen, nicht aber die Therapien und die stationäre Behandlung, welche für ihn von grosser Bedeutung seien.

Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis vom 5. Februar 2026 und einen Austrittsbericht vom 27. Februar 2026 (beides von der […]) zu den Akten.

B.b Mit Entscheid vom 30. April 2026 (am 4. Mai 2026 eröffnet) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 14. Mai 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Wegweisungsvollzug sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als unzumutbar zu erachten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung im Original und ein Austrittsbericht des (…), (…), vom 16. Juni 2025 bei.

D. Die Instruktionsrichterin setzte am 5. Juni 2026 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde nicht begründet. Nachdem auch den Akten keine Hinweise auf eine Beanstandung der angefochtenen Verfügung in formeller Hinsicht zu entnehmen ist, besteht keine Veranlassung, diese aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

4.3 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2026 (Datum der Postaufgabe) als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Diese rechtliche Qualifikation wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch das Gericht hat keine Veranlassung, diese in Frage zu stellen, zumal die dargelegten aktuell bestehenden gesundheitlichen Probleme geeignet sein könnten, den Wegweisungsvollzug in Frage zu stellen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs (anstelle eines etwaigen Revisionsgesuchs) nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist. Prüfungsgegenstand ist folglich die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung führen würden.

5.

5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünden im Heimatstaat des Beschwerdeführers landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung sei beispielsweise in Istanbul im staatlichen Cerrahpasa Medical School Hospital möglich. Hinsichtlich der im ärztlichen Bericht der (…) vom 27. Februar 2026 genannten Medikamente beim Klinikaustritt sei festzuhalten, dass (…) in der Türkei verfügbar sei. Ob dies auch für die Medikamente (…) ([…]) und (…) ([…]) beziehungsweise deren Wirkstoffe (…) und (…) der Fall sei, entziehe sich den Kenntnissen des SEM. Eine diesbezügliche Abklärung erübrige sich jedoch, weil Alternativen zur Verfügung stünden, und die beiden genannten Medikamente gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht substituiert werden dürften. Als (…) sei beispielsweise das Medikament (…) (Wirkstoff: […]) und als (…) der Sorte (…) das Medikament (…) erhältlich. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland angemessen und falls nötig stationär sowie medikamentös behandelt werden könnten. Die Kosten für eine Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen würden im türkischen Gesundheitssystem von der Sozialversicherung (Social Security Institution SSI) übernommen, wobei die Sozialversicherung die Preise festlege, welche für eine bestimmte Behandlung übernommen würden. Bei bedürftigen Personen, die nicht durch die Sozialversicherung gedeckt seien, übernehme diese die

Kosten dennoch. Ausserdem könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Gemäss den Akten würden überdies seine Mutter, sein älterer Bruder und zahlreiche Verwandte in der Türkei leben, welche ihn bei der Organisation einer allfälligen psychiatrischen Behandlung und allenfalls auch finanziell unterstützen könnten. Die im ärztlichen Bericht vom 27. Februar 2026 erwähnten Suizidgedanken stünden dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Vielmehr sei es Aufgabe der behandelnden Ärzte und Psychiater, ihre Patienten mit ihrem Einfluss und Fachkönnen auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten. Auch liege es in der Verantwortung der asylsuchenden Person, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Insgesamt stünden die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Es seien somit keine Gründe gegeben, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Mai 2025 beseitigen könnten.

5.2 Die Begründung der Beschwerde deckt sich mit den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. oben, Bst. B.a). Zusammenfassend – unter Bezugnahme auf den beigelegten Austrittsbericht des (…) vom 16. Juni 2025 und das Inaussichtstellen eines weiteren ärztlichen Berichts – wird betont, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei eine konkrete Gefährdung seines Lebens im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen würde. Er sei daher wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

6.

6.1 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt: Gemäss dem Austrittsbericht der (…), (…), vom 16. Juni 2025 wurden beim Beschwerdeführer eine (…) ([…]) des (…) mit (…), links vom (…), ein (…) vom (…) und (…) ([…]) und (…) vom (…) diagnostiziert. Er wurde zur analgetischen Therapie und weiteren Abklärung notfallmässig stationär aufgenommen und war vom (…) bis (…) hospitalisiert. Das Secondary Survey am (…) zeigte keine weiteren Traumafolgen, mit Ausnahme starker Schmerzen am (…). Bei klinischem Verdacht auf eine (…) sowie mögliche Instabilität des (…) wurde eine MRT-Untersuchung des (…) durchgeführt. Das (…) wurde in einer (…) ruhiggestellt. Im weiteren Verlauf konnte sich der Patient selbstständig mit (…) mobilisieren. Bei subjektivem Wohlbefinden und unter ausreichender Schmerzkompensation konnte er sodann in die häusliche Umgebung entlassen werden. Dem (vorinstanzlich eingereichten) Austrittsbericht der (…), (…), vom 27. Februar

2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von (…) und Suizidgedanken in der Klinik aufgenommen wurde, wo er sich vom (…) bis am (…) aufhielt. Es wurden ihm eine (…) ([…]) als Hauptdiagnose und eine (…) als Nebendiagnose gestellt. Der Bericht hält fest, dass sich der Patient seit Kurzem in ambulanter Behandlung befinde. Er habe über (…) und (…), (…) ([…]) sowie (…) (etwa 2-mal pro Woche, wobei er auch […] werde) berichtet. Die Eintrittsblutentnahme ergab eine Erhöhung der (…), welche im Verlauf rückläufig, allerdings immer noch erhöht waren. Die Suizidgedanken waren im Verlauf und beim Austritt nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer konnte bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Wohnverhältnisse austreten. Es wurden ihm Medikamente verschrieben. Ausserdem wurde als weiteres Procedere eine stationäre, (…) Therapie zur Behandlung der (…), eine Abklärung zum Ausschluss von (…), regelmässige Kontrollen von EKG und Blutwerten sowie eine zeitnahe Kontrolle der (…) empfohlen. Dem ärztlichen Zeugnis vom 5. Februar 2026 zufolge war der Beschwerdeführer für die Dauer des Spitalaufenthalts (vom […] bis […]) zu 100% arbeitsunfähig.

6.2 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).

Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht zu verharmlosen. Sie sind jedoch nicht derart gravierend, als dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen müsste. Aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Probleme ist im Resultat nicht von einer Situation auszugehen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend, wie sich diese Verschlechterung konkret zeigt, legt er indessen nicht dar. Dessen ungeachtet sind seine medizinischen Probleme in der Türkei ohne Weiteres behandelbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Landesweit existieren psychiatrisch-psychologische Einrichtungen und es stehen ebenso moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4038/2023 vom 6. März 2025 E. 5.5 m.w.H.), sodass der Beschwerdeführer nicht nur die in der Schweiz begonnene ambulante Behandlung fortsetzen, sondern auch die ihm hinsichtlich der (…) empfohlene stationäre, (…) Therapie in Anspruch nehmen kann. Bei Bedarf kann er sich in der Türkei auch wegen seiner physischen Leiden in Behandlung begeben und dort allfällige Abklärungen und Kontrollen vornehmen lassen, zumal dieses Land auch diesbezüglich über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2752/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.3.4). Vor diesem Hintergrund ist ein in der Beschwerde in Aussicht gestellter aktualisierter und detaillierter Arztbericht nicht weiter abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer ihn längst hätte einreichen können (vgl. Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) und ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass ein solcher Bericht zu einer anderen Erkenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). Was die Befürchtung des Beschwerdeführers anbelangt, er könnte eine medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen, ist er darauf hinzuweisen, dass in der Türkei der Zugang zu einer Krankenversicherung

beziehungsweise zu medizinischen Leistungen auch für Personen gewährleistet ist, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4714/2024 vom 23. Juni 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). Es steht ihm zudem die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Ausserdem ist davon auszugehen, dass seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen (vgl. Urteil D-4288/2025, S. 7) ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein werden, zumal er angab, er habe zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder gewohnt und stehe mit seinen Verwandten in Kontakt (vgl. Anhörungsprotokoll des Asylverfahrens, SEM-act. 12, F11, F29ff.). Dies dürfte sich namentlich auf seine psychische Verfassung positiv auswirken. Für den Fall, dass bei ihm erneut Suizidgedanken auftreten sollten, gilt es festzuhalten, dass Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 m.H.).

6.3 Zusammenfassend muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine medizinische Notlage zu geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nach wie vor als zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 AIG).

7. Nach dem Gesagten hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10.

10.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand: