Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 20. Juli 2026
Besetzung
Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Marinela Panzo Paka, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei geltend machte, sie sei am (…) geboren und eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten reichte,
dass sie am 17. April 2025 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 16. Mai 2025 – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) stattfand,
dass das SEM aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum beim Institut für B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag gab,
dass das Gutachten vom 27. Mai 2025 zum Schluss kommt, dass in Zusammenschau der Befunde die Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das angegebene Alter von (…) knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege,
dass das SEM mit Schreiben vom 5. Juni 2025 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung ihres Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, die mit Schreiben vom 18. Juni 2025 Stellung nahm und an ihrem geltend gemachten Alter festhielt,
dass das SEM mit Auftrag vom 19. Juni 2025 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (…) setzte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2025 feststellte, die Personentaten der Beschwerdeführerin im ZEMIS würden fortan lauten: A._______, geboren am (…) in C._______, Angola; die Daten seien mit einem Bestreitungsvermerk versehen,
dass am 9. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass das SEM am 16. Juli 2025 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und die Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Juli 2025 erfolgte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), das
Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 3), deren Vollzug anordnete (Dispositivziffer 4), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5) und feststellte, die Personendaten der Beschwerdeführerin im ZEMIS würden mit dem Geburtsdatum (…) erfasst (Dispositivziffer 7),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 aufzuheben, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen,
dass sie gleichzeitig beantragte, das SEM sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…), eventualiter auf den (…) anzupassen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen sicherzustellen, dass sie während des Beschwerdeverfahrens als unbegleitete minderjährige Asylsuchende behandelt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde vom 29. Juli 2025 bestätigte und für das Verfahren betreffend Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) praxisgemäss ein zweites Verfahren (Beschwerdeverfahren D-5795/2025) eröffnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2025 auch gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 Beschwerde einreichte (Beschwerdeverfahren D-6188/2025) und das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 die Verfügung vom 20. Juni 2025 wiedererwägungsweise aufhob, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6188/2025 vom 9. Oktober 2025 das Beschwerdeverfahren betreffend die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 den Antrag um provisorische Anweisung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens als Minderjährige zu behandeln, guthiess, das SEM anwies, für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens den (…) als das massgebliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS zu erfassen und sie für den Verlauf des Beschwerdeverfahrens weiterhin als Minderjährige zu behandeln, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Schriftenwechsel einleitete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2026 von der D._______ einen Austrittsbericht vom 23. März 2026 sowie einen Behandlungsplan vom 29. April 2026 zu den Akten D-5795/2025 reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5795/2025 vom 17. Juni 2026 die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) guthiess, die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2025 aufhob und das SEM anwies, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den (…) einzutragen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2026 von der D._______ einen Austrittsbericht vom 28. April 2026 zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie einer vorläufigen Aufnahme ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5795/2025 vom 17. Juni 2026 die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS guthiess, die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2025 aufhob und das SEM anwies, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den (…) einzutragen,
dass somit vorab festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen),
dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind,
dass die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (KÖLZ/HÄNER/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043),
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.),
dass vorliegend die Grundlage der Erwägungen des SEM, die zur Ablehnung des Asylgesuchs der minderjährigen Beschwerdeführerin geführt haben, auf der Annahme der Volljährigkeit derselben beruhen, womit die Sachverhaltsfeststellung mit einem Fehler behaftet ist,
dass sodann der Vollzug der Wegweisung demselben Fehler unterliegt, sind doch deutlich höhere Anforderungen an einen Wegweisungsvollzug der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin nach Angola zu stellen, als dies in der angefochtenen Verfügung geschehen ist, beziehungsweise, dass vorliegend im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin sicherzustellen ist, dass das Kind im Heimatstaat einem Familienmitglied, einem Vormund übergehen werden kann, beziehungsweise mindestens eine Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution des Landes, in das sie weggewiesen werden soll, vor Erlass der wegweisenden Verfügung einzuholen ist (Art. 69 Abs. 4 AIG),
dass nämlich im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24
dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten,
dass die konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution, vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden muss, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3),
dass entsprechende Abklärungen vorliegend nicht getätigt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die Kompetenz hat, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG) und grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), es indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären, was sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt (vgl. insb. Art. 31 VGG und Art. 32 VwVG),
dass schliesslich ins Gewicht fällt, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam – wie eine erste Instanz – erheben würde,
dass das angerufene Gericht aus diesen Gründen von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, absieht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-4221/2024 vom 25. Februar 2026 E. 5, D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2),
dass im vorliegenden Fall die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, zumal die Erstellung des Sachverhalts – wie dargelegt – sowohl fehlerhaft als auch unvollständig ist und weiterer Abklärungen bedarf,
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass die übrigen Beschwerdeanträge hiermit gegenstandslos werden,
dass die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde sowie mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen erübrigt, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird,
dass vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Michal Koebel
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