Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am […], Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, […], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2024

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2021 die Volksrepublik China in Richtung Nepal, wo sie sich bis zum 25. September 2022 aufgehalten habe. Am 18. Oktober 2022 sei sie unkontrolliert in die Schweiz eingereist. Am 20. Oktober 2022 stellte sie ein Asylgesuch.

B.

B.a Auf dem entsprechenden Personalienblatt wurde angegeben, der Name der Beschwerdeführerin laute [...], sie sei am [...] geboren und ethnische Tibeterin mit chinesischer Staatsangehörigkeit.

B.b Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) vom 25. Oktober 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin mit zwei verschiedenen nepalesischen Reisepässen die Tschechische Republik und Spanien um Erteilung eines Schengen-Visums ersucht hatte. Gemäss dem VIS-Abgleich lauteten die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin auf [...], geboren am [...], Geburtsland Nepal, Nationalität Nepal und ursprüngliche Nationalität Nepal.

B.c Anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Oktober 2022 erfasste das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Namen der Beschwerdeführerin als [...], als ihr Geburtsdatum den [...], als ihr Geburtsland Nepal, als ihren Geburtsort «Tibet (Nepal)» und als ihre Staatsangehörigkeit sowohl bei Geburt als auch aktuell jeweils Nepal.

B.d Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 15. November 2022 zeigte die Beschwerdeführerin dem SEM an, ihr Name laute A._______, sie sei in Tibet (Volksrepublik China) geboren und verfüge über die chinesische Staatsangehörigkeit.

B.e Am 15. November 2022 erfasste das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als neue Hauptidentität der Beschwerdeführerin den Namen [...], geboren am [...].

C. Am 16. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie heisse A._______, ihr Geburtsdatum sei der [...], sie sei im Dorf B._______ in Tibet (Volksrepublik China) geboren und gehöre der tibeti- schen Ethnie an. In ihrem dreizehnten Lebensjahr sei sie von ihren Eltern zu einer Familie nach Lhasa geschickt worden, um dort als Hausmädchen zu arbeiten. Bei dieser Familie, die aus der tibetischen Region C._______ gestammt habe, sei sie bis zu ihrer Ausreise nach Nepal, mithin während zweiundzwanzig oder dreiundzwanzig Jahren, tätig gewesen. Sie wisse nicht, welche Dauer ihre Eltern mit jener Familie verabredet hätten, weshalb sie diese Arbeitsstelle wahrscheinlich nicht hätte verlassen können. Die genannte Familie habe Güter wie Lebensmittel, Kleider und Decken von Tibet nach Nepal und umgekehrt exportiert beziehungsweise importiert und in Lhasa einen Laden geführt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe meistens von vier Uhr morgens bis Mitternacht gearbeitet, wobei sie keine freien Tage und fast nie Ausgang gehabt habe. Ihre Aufgaben hätten darin bestanden, zu kochen, zu putzen sowie ab und zu im Laden zu helfen. Ausserdem habe die Familie einen Chauffeur beschäftigt, den sie gelegentlich bei Warentransporten zur nepalesischen Grenze begleitet habe. Der Chauffeur habe bei diesen Gelegenheiten ohne Wissen der Familie manchmal Leute mitgenommen, die aus Tibet nach Nepal hätten fliehen müssen. Dabei habe er diese Personen im Fahrzeug versteckt in die Ortschaft Dram (tibetisch; chinesisch: Zhangmu) nahe der nepalesischen Grenze gebracht, wo sie an einen Schlepper übergeben worden seien. Zunächst habe sie zwei Jahre lang nur bei normalen Warentransporten mitgeholfen. Etwa vom Jahr 2015 an habe sie dann insgesamt dreimal einen Transport begleitet, bei dem der Chauffeur im Fahrzeug eine Person mitgenommen habe, die nach Nepal habe fliehen wollen. Beim ersten Mal habe sie wegen der damit verbundenen Gefahr Bedenken gehabt, aber der Chauffeur habe sie unter Hinweis auf ihre Verpflichtung gegenüber Tibet überredet, ihm zu helfen. Sie habe unterwegs anderen Leuten nicht sagen dürfen, dass sie jemanden dabeihätten, und in Dram sei es ihre Aufgabe gewesen, vom Parkplatz zu einem Restaurant zu gehen, um den dort wartenden Schlepper über ihre Ankunft zu informieren. Beim dritten Mal, am

1. Juni 2021, hätten sie unter anderen einen Lama (tibetisch-buddhistischen Gelehrten; Anmerkung BVGer) aus einem Kloster mitgenommen. Als sie mit dem Schlepper auf dem Weg zurück zum Parkplatz gewesen sei, hätten sie rund um das Fahrzeug viele Polizisten gesehen. Der Schlepper habe ihr gesagt, dass sie sofort fliehen müssten, und sie habe mit ihm in der folgenden Nacht die Grenze nach Nepal überquert. Dort habe sie nach zwei Monaten begonnen, ihre Weiterreise in ein anderes Land zu organisieren, was insgesamt mehr als ein Jahr gedauert habe. Während ihres Aufenthalts in Nepal, am [...], habe sie ein Kind geboren, das sie dort habe zurücklassen müssen, weil sie nur für sich selbst die für die Weiterreise erforderlichen Papiere habe beschaffen können.

Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin unter anderem eine chinesische Identitätskarte im Original, einen chinesischen Haushaltsregisterausweis (Hukou), sowie verschiedene Photographien zu den Akten ihres Asylverfahrens.

D. Am 23. Dezember 2022 verfügte das SEM die Zuteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies sie für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Bern zu.

E. Am 24. Januar 2023 liess das SEM eine LINGUA-Analyse durchführen. Der LINGUA-Bericht vom 17. Februar 2023 gelangte zum Schluss, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China beziehungsweise sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt Lhasa beziehungsweise der Autonomen Region Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China stattgefunden habe.

F. Mit Schreiben vom 15. März 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Resultaten der LINGUA-Analyse.

G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihre Sozialisierung in Tibet erscheine aufgrund ihres landeskundlich-kulturellen Wissens und ihres linguistischen Ausdrucks plausibel.

H. Mit Verfügung vom 26. September 2024 – eröffnet am 30. September 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 1–4). Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, es sei der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung ihrer Identität verletzt, weshalb vermutungs- weise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Zugleich schloss das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus (Dispositivziffer 5). In einem weiteren Punkt stellte das SEM unter anderem fest, die Personendaten der Beschwerdeführerin lauteten auf [...], geboren am [...], Nepal, alias [...], geboren am [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, alias [...], geboren am [...], Nepal, alias A._______, geboren am [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, alias [...], geboren am [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (mit Bestreitungsvermerk [Dispositionsziffer 8]).

I. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Hauptidentität im ZEMIS sei auf A._______, geboren am [...], Volkrepublik China, lautend anzupassen; es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG in der Person ihres Rechtsvertreters beizuordnen. Als Beweismittel reichte sie unter anderem mehrere Photographien ein, auf welchen sie im Zeitraum zwischen ihrer Kindheit und ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China abgebildet sei.

J. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 ordnete die Instruktionsrichterin die Trennung des Beschwerdeverfahrens D-7107/2024 betreffend die Eintragungen im ZEMIS vom vorliegenden Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung an. Des Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und ihr Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

K. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte hinsichtlich aller Verfahrensgegenstände die Abweisung der Beschwerde.

L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

N. Mit Urteil D-7107/2024 vom 8. September 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Eintragungen im ZEMIS gut, hob die Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM vom 26. September 2024 auf und wies das Staatssekretariat an, als Hauptidentität der Beschwerdeführerin folgende Personendaten im ZEMIS zu erfassen: A._______, geboren am [...], Volkrepublik China.

O. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 wurde das SEM im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf das genannte Urteil zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen.

P. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte hinsichtlich der Verfahrensgegenstände des Asyls und der Wegweisung erneut die Abweisung der Beschwerde.

Q. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zweite Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2025 (Datum des Poststempels) übermittelte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Replik.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Die am 24. Januar 2023 durchgeführte LINGUA-Analyse habe ergeben, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Zwar habe sie einige Ortschaften in der Region nennen können, es seien ihr jedoch zwei Dörfer unbekannt gewesen, welche zur Gemeinde D._______ gehörten. Zudem habe sie angegeben, es gebe in ihrem Heimatkreis keine anderen Gemeinden ausser derjenigen, in der sie aufgewachsen sei, was objektiv nicht zutreffe. Ferner habe sie unzutreffend angegeben, dass Lhasa dem Komitee ihrer Heimatgemeinde angehöre, was ebenfalls unkorrekt und unerwartet sei. Zwar habe sie den Namen des Flusses in Lhasa sowie einige Sehenswürdigkeiten gekannt und auch ihre Angaben betreffend Entfernungen in der Stadt seien ungefähr richtig gewesen, allerdings habe sie angegeben, dass eine grosse und wichtige Strasse durch das Stadtzentrum führe, was falsch sei. Des Weiteren habe sie zwei bekannte Flüsse verwechselt, ein bekanntes Gebiet in der Nähe ihres Wohnortes nicht gekannt und auch nicht gewusst, an welcher Stelle in ihrem Tempel sich die wichtigste Statue Tibets befinde. Es sei ihr zwar zugute zu halten, dass sie verschiedene Sehenswürdigkeiten in Lhasa gekannt habe, sie habe aber nicht angeben können, wo genau sich diese befinden würden. Auch sei es ihr nicht gelungen darzulegen, welche Sehenswürdigkeiten sich auf dem Rundweg befänden, obwohl sie verschiedene rituelle Umrundungen gemacht haben wolle. Sodann seien ihre Angaben zu einem Transportpreis nicht korrekt gewesen, sie habe aber von sich aus zutreffende Transportmöglichkeiten genannt. Allerdings seien ihre Angaben zum Bahnverkehr teilweise ungenau ausgefallen. Ferner habe sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises gekannt, weitere diesbezügliche Auskünfte zu den Zuständigkeiten und Örtlichkeiten seien jedoch falsch beziehungsweise lückenhaft ausgefallen. Eine Frage im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus habe sie korrekt beantwortet, jedoch habe sie in Bezug auf die Covid-19- Impfung falsche Angaben gemacht. Zusammenfassend sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin zwar

einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe nachweisen können; solches faktisches Wissen könne jedoch auch ausserhalb Tibets erworben werden. Die Lücken und Unstimmigkeiten ihrer Angaben seien jedoch auch vor ihrem biographischen Hintergrund und ihrem Bildungsstand nicht erklärbar.

Mit Blick auf ihren sprachlichen Ausdruck sei im LINGUA-Gutachten festgestellt worden, dass die Sprache der Beschwerdeführerin weitgehend dem Lhasa-Tibetischen entspreche, in einigen Punkten aber davon abweiche. Es sei möglich, dass es sich dabei zum Teil um Einflüsse aus exiltibetischen Sprachen handle. Ihre gewählte Morphologie beziehungsweise die Morphosyntax entspreche grundsätzlich dem Lhasa-Tibetischen, wobei jedoch auch vereinfachende Elemente festgestellt worden seien, welche dem zentraltibetischen Dialekt fremd seien. Diese Vereinfachungen seien so oder in ähnlicher Form für das Exiltibetische nachgewiesen und liessen sich nicht allesamt mit dem vorgebrachten Aufenthalt in Nepal erklären. Darüber hinaus verwende die Beschwerdeführerin drei Lexeme und ein indisches Lehnwort, welche in Tibet nicht gebräuchlich seien. Im Übrigen wären bei einer Person, die über zwanzig Jahre in Tibet gelebt haben wolle, gute Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten. Insgesamt erfülle ihr sprachlicher Ausdruck die Erwartungen nur teilweise. An dieser Einschätzung vermöchten auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 31. Mai 2023 gemachten Vorbringen nichts zu ändern, zumal der sprachliche Einfluss der Familie, bei welcher sie gearbeitet habe, im Gutachten bereits mitberücksichtigt worden sei. Die Vorbehalte bezüglich der exiltibetischen sprachlichen Einflüsse sowie der Lücken und Unstimmigkeiten hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse, die mit dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar seien, würden so schwer wiegen, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, die Beschwerdeführerin habe von Geburt bis zum zwölften (recte: dreizehnten) Lebensjahr im behaupteten tibetischen Heimatdorf und anschliessend bis zu ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China am 1. Juni 2021 in Lhasa gelebt . Es sei der Beschwerdeführerin folglich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie in der Volksrepublik China am angegebenen Ort während der angegebenen Zeitdauer sozialisiert worden sei. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmögliche sie die Prüfung, ob sie in ihrem tatsächlichen Heimatstaat verfolgt werde und ob sie in einen Drittstaat zurückkehren könne. Dem SEM sei es daher von vornherein nicht möglich, die flüchtlingsrechtliche Relevanz ihrer Fluchtgründe zu beurteilen, da es

keine Kenntnis davon habe, welches ihr tatsächlicher Heimatstaat sei. Den geltend gemachten Fluchtgründen sei damit die Grundlage entzogen. Zudem sei festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe auch den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen würden, indem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen und zur Ausreise aus der Volksrepublik China erhebliche Ungereimtheiten ent- hielten. So habe sie einerseits angegeben, sie habe das Haus der Familie in Lhasa kaum verlassen dürfen. Andererseits wolle sie an Warentransporten über mehrere hundert Kilometer Entfernung an die nepalesische Grenze beteiligt gewesen sein. Zudem stünden ihre Ausführungen, sie habe jeweils um 16 Uhr am Nachmittag Lhasa verlassen und sei um 17 oder 18 Uhr abends in Dram angekommen, in Widerspruch zur Entfernung und Fahrtdauer zwischen diesen beiden Ortschaften. Die Schilderungen des Ablaufs der Transporte seien auch auf Nachfrage hin oberflächlich und ohne Details geblieben. Dabei habe sie auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie ihre Beteiligung am Schmuggeln von Menschen begonnen habe. lhre Ausführungen dazu – auch, weshalb der Chauffeur ihre Hilfe benötigt habe – seien in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und detailarm geblieben. Ebenso seien ihre Angaben zur Ausreise aus der Volksrepublik China nach Nepal vage geblieben. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie bis zum 1. Juni 2021 in der Volksrepublik China gelebt und an diesem Datum wegen der Entdeckung eines Menschenschmuggels, an dem sie beteiligt gewesen sei, nach Nepal geflüchtet sei.

4.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde dieser Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl gelungen, ihre Sozialisierung in Tibet glaubhaft zu machen. Die ihrem geringen Bildungsstand entsprechenden, detail- und erlebnisorientierten Aussagen anlässlich ihrer Anhörung würden ein spezifisches Länderwissen belegen. Zusätzlich untermauert werde dies durch die eingereichte originale chinesische Identitätskarte, den Haushaltsregisterausweis sowie eine Vielzahl eindeutig in Tibet lokalisierbarer Photographien. Als weitere Belege für ihre Sozialisierung in Tibet reiche die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift eine Auswahl von zusätzlichen Photographien ein, welche sie in den Jahren zwischen 2009 und 2021 insbesondere in Lhasa zeigen würden. Die Behauptung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits das Haus der Familie, bei welcher sie gearbeitet habe, kaum habe verlassen dürfen, andererseits aber an Transporten über mehrere hundert Kilometer teilgenommen habe, erweise sich als konstruiert und haltlos. Sie habe das Haus gerade auf Geheiss der Familie verlassen, um bei deren Warentransporten in Richtung Nepal auszuhelfen. Die fraglichen Personentransporte habe der Chauffeur demgegenüber ohne Wissen der Familie durchgeführt. Auch der angebliche Widerspruch zwischen den Zeitangaben – Abfahrt in Lhasa um 16 Uhr, Ankunft in Dram um 17 oder 18 Uhr – und der tatsächlichen Dauer der Fahrt lasse sich ohne weiteres auflösen. Die Aussage habe sich offenkundig auf die Ankunft am Folgetag bezogen, was sich bereits aus der detaillierten Schilderung der letzten Reise mit ihren einzelnen Etappen ergebe. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf, die Schilderungen zum Ablauf der Transporte seien oberflächlich und detailarm geblieben. Angesichts des Bildungsstandes und des damit verbundenen eher kärglichen Erzählstils der Beschwerdeführerin sei dieser Vorhalt unangebracht. Tatsächlich habe sie zahlreiche Details angeführt, etwa zu Lage und Verlauf der Checkpoints auf der Strecke, und von der letzten Fahrt unter Tränen berichtet, was auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug schliessen lasse. Noch haltloser sei der Einwand, sie habe nicht erklären können, wie es zu ihrer Beteiligung an den Personentransporten gekommen sei. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Chauffeur

mit den Transporten begonnen und sie schliesslich zur Mitwirkung überredet habe, indem er an ihre Pflicht als Tibeterin appelliert und die transportierten Personen als „Helden für Tibet“ bezeichnet habe. Solche Aussagen gäben Einblick in den inneren Entscheidungsprozess der Beschwerdeführerin und seien gerade deshalb als glaubhaft zu würdigen. Schliesslich sei auch der Einschätzung entgegenzutreten, die Angaben zur illegalen Ausreise seien vage geblieben. Die Beschwerdeführerin habe die für sie belastende Flucht weinend, unter Verwendung von Direktzitaten und konkreten Details geschildert. Diese bruchstückhafte, mit Emotionen beladene Erzählweise spreche gerade für den Erlebnisbezug und damit für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen und zur in China erlittenen Vorverfolgung als glaubhaft einzuschätzen. Da illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter von den chinesischen Behörden als separatistisch gesinnte Anhänger des Dalai Lama betrachtet würden und bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu befürchten hätten, habe die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

4.3

4.3.1 Mit der Vernehmlassung vom 29. November 2024 – welche sich sowohl auf das Verfahren betreffend die Eintragungen im ZEMIS als auch jenes betreffend Asyl und Wegweisung bezog – führte die Vorinstanz, soweit im vorliegenden Verfahren relevant, im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht möglich, die mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichten

Photographien aussagekräftig zu untersuchen, etwa durch Geolokalisierung. Daher könnten keine abschliessenden Aussagen dazu gemacht werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich abgebildet sei, wo die Photographien aufgenommen worden seien oder ob diese allenfalls manipuliert seien. Es sei ausländischen Staatsangehörigen möglich, touristische Reisen nach China zu unternehmen, und die eingereichten Bilder würden einen touristischen Eindruck erwecken. Zudem widersprächen die Bilder der Darstellung der Beschwerdeführerin, nie «rausgekommen zu sein» (sinngemäss: das Haus der Familie, bei der sie gearbeitet habe, verlassen zu haben).

4.3.2 Im Anschluss an das Urteil D-7107/2024 vom 8. September 2025 wurde das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde der Vorinstanz mitgeteilt, es bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Richtigkeit der Personendaten im ZEMIS und der Beurteilung der Fragen betreffend den Asyl- und Wegweisungspunkt. Nachdem im Urteil vom 8. September 2025 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei, habe sich die Sachlage im Beschwerdeverfahren betreffend den Asyl- und Wegweisungspunkt wesentlich geändert. Somit dürfte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BGVE 2014/12 E. 5.10), im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Identität von Anfang an offengelegt habe. Folglich dürften die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beziehungsweise das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin – die Volksrepublik China – zu prüfen sein.

4.3.3 In der entsprechenden Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 führte das SEM aus, es nehme das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2025 zur Kenntnis. Jedoch weise es darauf hin, dass darin lediglich festgehalten werde, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt sei, weder der Beschwerdeführerin noch dem SEM sei der Nachweis betreffend die Korrektheit der jeweiligen Personendaten gelungen, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher seien. Zugleich unterscheide das Gericht zwischen dem Verfahren bezüglich der Datenanpassung im ZEMIS und dem Asylverfahren, wobei es einen erhöhten

Beweiswert der LINGUA-Analyse verneine. Das SEM halte in Bezug auf das Asylverfahren an diesem erhöhten Beweiswert des LINGUA-Gutachtens fest und erachte die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Hauptsozialisation auch unter Berücksichtigung des genannten Urteils als unglaubhaft. Insbesondere erachte das SEM den Beweiswert von leicht zu manipulierenden Photokopien nicht als höherwertig als das Ergebnis der LINGUA-Analyse. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Photokopien seien von geringer Qualität, lediglich schwarz-weiss und auch durch Laien leicht veränderbar, beispielsweise mittels Photoshop.

4.3.4 Mit der Replik vom 20. November 2025 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass das SEM sie bislang auch weiterhin als nepalesische Staatsangehörige führe und damit die Feststellung des Urteils D-7107/2024 ignoriere, wonach sie chinesische Staatsangehörige sei. Diese Feststellung gelte verbindlich auch für das Asylbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus beinhalte das LINGUA-Gutachten, an dessen erhöhtem Beweiswert das SEM festhalte, selbst Raum für Zweifel, da es festhalte, sie sei «sehr wahrscheinlich» ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Schliesslich seien die Ausführungen zu den eingereichten Photokopien der Photographien falsch, denn es seien durchwegs Farbbilder. Sie habe bereits während der Anhörung angeboten, entsprechende Photographien einzureichen, was das SEM jedoch ohne Begründung abgelehnt habe. Die Photographien würden einen langen Zeitraum ihres Lebens abbilden und seien offenkundig in der Volksrepublik China aufgenommen worden. Bezüglich des Vorwurfs, sie habe sich bereits mehrfach der Dienste eines Fälschers bedient, wies sie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Akten zur Dublin-Kommunikation zwischen der Schweiz und Spanien darauf hin, dass die spanischen Behörden eine Dublin-Zuständigkeit auch deswegen verneint hätten, weil von der Schweiz kein Nachweis habe erbracht werden können, dass der besagte nepalesische Reisepass samt Visum tatsächlich zur Einreise in den Schengenraum verwendet worden sei. Insofern sei die Behauptung, wonach die spanischen Behörden und deren Dokumentenprüfer getäuscht worden seien, als unbelegt zurückzuweisen.

4.4 Das Urteil vom 8. September 2025 enthält verschiedene Feststellungen, die auch für das vorliegende Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung von Belang sind. Dazu gehört zunächst die getroffene Beurteilung zur Eintragung der Personendaten im ZEMIS, wonach die Beschwerdeführerin nicht nur – was auch durch die Vorinstanz nicht bestritten wird – tibetischer Ethnie ist, sondern auch chinesische Staatsangehörige.

In den Erwägungen (dortige E. 8.2), die zu diesem Ergebnis führten, wurde ausserdem festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten Photographien für die Richtigkeit der von ihr geltend gemachten Personendaten sprechen würden. Zwar sei der Vorinstanz insofern recht zu geben, als keine abschliessenden Aussagen dazu gemacht werden könnten, ob die Beschwerdeführerin in den Photographien tatsächlich abgebildet sei, wo die Photographien aufgenommen und ob diese manipuliert worden seien. Allerdings deute ein Abgleich mit dem Lichtbild auf der eingereichten Identitätskarte deutlich darauf hin, dass es sich dabei um die Beschwerdeführerin handle. Auch sei in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass zumindest etliche Photographien tatsächlich in der Autonomen Region Tibet und mithin in der Volksrepublik China aufgenommen worden seien (dortige E. 8.2.1). Obwohl deren Aufnahmezeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf den Bildern, die mit neueren Jahreszahlen gekennzeichnet worden seien, erkennbar reifer aussehe. Folglich sei davon auszugehen, dass die Photographien nicht allesamt zum selben Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre hinweg aufgenommen worden seien. Aufgrund der hohen bürokratischen Hürden für die Einreise nach Tibet sei auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt nach Tibet habe reisen können, um die eingereichten Bilder aufzunehmen. Dieser Umstand spreche ebenfalls eher für die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe sich während eines längeren Zeitraums in Tibet aufgehalten. Weiter wurde festgehalten, dass für die Bestimmung der Identität einer asylsuchenden Person eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sei, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen seien (dortige E. 7.2). Gegenstand der LINGUA-Analyse im vorliegenden Länderkontext habe die Frage gebildet, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei. Demgegenüber sei Gegenstand des Verfahrens betreffend Datenberichtigung im ZEMIS die Frage nach der korrekten Identität der Beschwerdeführerin. Insofern liege der LINGUA-Analyse ein anderes Beweisobjekt als dem Verfahren auf ZEMIS-Berichtigung zugrunde, weshalb in diesem den Ergebnissen des

Gutachtens keine erhöhte Beweiskraft zukomme. Die Ergebnisse der LINGUA-Analyse könnten demgegenüber – bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend die Identität beziehungsweise bei Verschleiern der wahren Herkunft (vgl. BVGE 2014/12 insb. E. 5.8–5.10) – für Asyl- und Wegweisungsverfahren von Bedeutung sein.

4.5 Aus den soeben erwähnten Feststellungen des Urteils vom 8. September 2025 ergibt sich, dass die verschiedenen Aspekte des Sachverhalts – Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, eingereichte Beweismittel sowie der relevante Inhalt der LINGUA-Analyse – bei der Beurteilung der Asylgründe (und in einem allfälligen weiteren Schritt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) in einer Gesamtschau zu beurteilen sind.

4.6 Mit Blick auf die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu ihren Asylgründen machte, ist zunächst auf die Vorhaltung des SEM in der angefochtenen Verfügung einzugehen, ihre Ausführungen zu den Umständen ihrer Flucht aus der Volksrepublik China nach Nepal seien oberflächlich, ohne Details beziehungsweise vage ausgefallen. Dazu ist festzuhalten, dass der Hauptfokus der Anhörung vom 16. Dezember 2022 (S. 2–16 von insgesamt 21 Protokollseiten) auf der Frage lag, ob die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei, nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM einen entsprechenden Verdacht geäussert hatte. Erst, nachdem sich in der Anhörung diese Verdachtsmomente nicht erhärtet hatten, ging das SEM auf die Gründe des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin ein (S. 17–20 des Anhörungsprotokolls). Die Anhörung wurde dann mit der Bemerkung beendet, die Zeit sei fortgeschritten, und die Beschwerdeführerin werde für weitere Abklärungen erneut eingeladen werden (ebd., S. 20). In der Folge wurde jedoch bis zum Asylentscheid keine weitere Anhörung durchgeführt. Im Rahmen einer solchen hätte auf die vom SEM geltend gemachten Unstimmigkeiten und den von ihm behaupteten Mangel an Details in den Aussagen der Beschwerdeführerin eingegangen werden können. Zu erwähnen ist auch, dass die Zwischenverfügung vom 9. September 2025, mit welcher die Vorinstanz zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen wurde, den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit enthielt, die angefochtene Verfügung unter den Verfahrensaspekten des Asyls und der Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen. Auch dies hätte dem SEM die Durchführung weiterer Abklärungen, verbunden mit einer erneuten Anhörung, eröffnet. Warum eine solche ergänzende Anhörung weder vor noch nach dem Urteil vom 8. September 2025 durchgeführt wurde, ist angesichts der erwähnten Umstände der Anhörung vom 16. Dezember 2022 sowie der von der Vorinstanz geäusserten Vorbehalte gegenüber den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Insofern vermag sich die Frage zu stellen, ob die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und insbesondere einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Wie sich erweist, erübrigt sich dies jedoch, weil aufgrund der bereits gegebenen Aktenlage

eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen vorhanden ist.

4.7 Dabei zeigt sich, dass die Einschätzung des SEM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu erachten, im Ergebnis zutreffend sind.

4.7.1 Wie bereits mit dem Urteil vom 8. September 2025 betreffend die Eintragungen im ZEMIS festgestellt wurde, hatte ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) vom 25. Oktober 2022 ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Tschechische Republik und Spanien um Erteilung eines Schengen-Visums ersucht hatte. In der angefochtenen Verfügung (S. 10) wurde – soweit im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Asylvorbringen von Belang – festgestellt, dass der Visumsantrag bei den zuständigen tschechischen Behörden bereits am 22. November 2019 eingereicht worden war. Seitens der Beschwerdeführerin wurde diese Feststellung weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch im Beschwerdeverfahren D-7107/2024 betreffend die Eintragungen im ZEMIS bestritten.

4.7.2 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin stützen sich im Kern auf den geltend gemachten Vorfall vom 1. Juni 2021, als sie daran beteiligt gewesen sein will, einer flüchtigen Drittperson zur illegalen Ausreise aus Tibet nach Nepal zu verhelfen, wobei sie nach der Entdeckung jener Person durch die chinesische Polizei selbst sofort die nepalesische Grenze überschritten habe. Die soeben genannte Feststellung des SEM legt nahe, dass die Beschwerdeführerin die Volksrepublik China daher nicht am 1. Juni 2021 verlassen hat, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von ihr behauptet, nämlich zwischen der Erlangung ihrer am [...] ausgestellten chinesischen Identitätskarte und der Einreichung des fraglichen Visumsantrags am 22. November 2019. Angesichts dessen entfällt die tatsächliche Grundlage des von ihr geschilderten, angeblich am 1. Juni 2021 erfolgten Vorfalls, auf den sie ihre Vorfluchtgründe stützt. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Photographien vermögen einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China bis zum 1. Juni 2021 nicht zu belegen. Der Widerspruch, wonach sich die fluchtauslösenden Vorfälle erst nach den aktenkundig gewordenen Visaanträgen ereignet hätten, wird zudem in der Beschwerde in keiner Weise aufgelöst.

4.8 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch folglich im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

5. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Herkunft der Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie aus der Volksrepublik China in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.

5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

5.2 Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts – namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz –, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass –, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6).

5.3 In der angefochtenen Verfügung stützte das SEM einen überwiegenden Teil seiner Argumentation, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien – und sie mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle –, auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse vom 24. Januar 2023. Dabei stellte es sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus dem LINGUA-Gutachten resultiere, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie in der Volksrepublik China am angegebenen Ort während der angegebenen Zeitdauer sozialisiert worden sei. In seinen beiden Vernehmlassungen – auch in jener vom 9. Oktober 2025 im Anschluss an das Urteil vom 8. September 2025 – argumentierte es zudem, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin komme den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Photographien keine Beweistauglichkeit zu. Im Urteil vom 8. September 2025 wurde, wie bereits erwähnt (vgl. zuvor, E. 4.5), festgehalten, dass die Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführerin – und mithin der Frage der Flüchtlingseigenschaft – in einer Gesamtschau zu erfolgen hat, welche neben dem relevanten Inhalt der LINGUA-Analyse auch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung sowie die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen hat. Soweit sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse berief, ist Folgendes festzustellen: In der Beschwerdeschrift wurde durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die vom SEM gerügten Lücken und Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen seien nicht nur erklärbar, sondern angesichts ihrer Bildung und ihrer Biographie plausibel und stimmig. Das Staatssekretariat ist im Rahmen seiner beiden Vernehmlassungen auf die betreffenden Argumente nicht weiter eingegangen. Tatsächlich erweist sich jedoch, dass wesentliche in der LINGUA-Analyse enthaltene Aspekte, welche in der angefochtenen Verfügung argumentativ herbeigezogen werden, zweifelhaft erscheinen. Dies gilt etwa für die Aussagen, die Beschwerdeführerin habe gewisse Ortschaften und Gemeinden ihrer Heimatregion nicht gekannt, und ihre Sprache entspreche zwar weitgehend dem Lhasa-Tibetischen, weiche in einigen

Punkten aber davon ab. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM die Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die von ihr anlässlich der durchgeführten Anhörung in konsistenter und nachvollziehbarer Weise geschildert wurden, nicht angemessen gewürdigt hat. Wie die Beschwerdeführerin darlegte, wurde sie in ihrem dreizehnten Lebensjahr von ihren Eltern, die nicht für alle Kinder den Schulbesuch hätten bezahlen können, zu einer Familie nach Lhasa geschickt, um dort als Hausmädchen zu arbeiten. Dabei schilderte sie ausbeuterische, rund zwanzig Jahre währende Arbeitsverhältnisse, die sie kaum freiwillig hätte verlassen können. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über ihre Heimatregion keine fehlerfreien Kenntnisse besitzt. Weiter habe die Familie, bei der sie in Lhasa während dieser Zeit gearbeitet habe, aus der tibetischen Region C._______ gestammt, und gemäss LINGUA-Analyse gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des betreffenden Interviews ausserdem an, das betreffende Familienoberhaupt sei vermutlich in Indien geboren worden. Somit sind auch die genannten sprachlichen Besonderheiten erklärbar. Soweit sich das SEM noch im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 darauf berief, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Photographien seien nicht beweistauglich, ist erneut festzuhalten, dass das Gericht bereits mit dem Urteil vom 8. September 2025 zur Einschätzung gelangt war, die fraglichen Bilder sprächen eher für die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe sich während eines längeren Zeitraums in Tibet aufgehalten. Auf die in diesem Zusammenhang vom Gericht angestellten Erwägungen (vgl. Urteil D-7107/2024 E. 8.2.2) ging das Staatssekretariat in der erwähnten Vernehmlassung nicht weiter ein. Hingegen behauptete es, die Photographien, auf denen die Beschwerdeführerin in Tibet abgebildet ist, seien schwarz-weiss (und insofern leichter manipulierbar), was nicht zutrifft, handelt es sich doch fast ausschliesslich um Farbbilder. Die Vorinstanz hat somit auch die letztgenannte Gelegenheit, die als Beweismittel eingereichten Photographien korrekt zu würdigen, nicht wahrgenommen, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. November 2025 auch zutreffend gerügt wurde.

5.4 Auch wenn sich nicht genau eruieren lässt, wann die Beschwerdeführerin die Volksrepublik China tatsächlich verlassen hat, erscheint eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihren Angaben und den tatsächlichen zeitlichen Umständen der Ausreise als eher unwahrscheinlich. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat aufhielt. Vielmehr ist angesichts der erwähnten Umstände der Schluss zu ziehen, dass sie einen überwiegenden Teil ihres Lebens an den angegebenen Orten in der Autonomen Region Tibet – zum einen dem Dorf B._______, zum anderen der Stadt Lhasa – verbrachte und ihren Heimatstaat wenige Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz verliess. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie über den genauen Zeitpunkt ihrer Ausreise in der erwähnten Weise unzutreffende Angaben machte, bei der Evaluation ihrer Herkunft durchaus mitwirkte. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt.

5.5 Aufgrund des Gesagten, gestützt auf eine gesamthafte Betrachtung aller wesentlichen Umstände, sind die durch BVGE 2009/29 umschriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als chinesische Staatsbürgerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.

5.6 Angesichts dessen erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 5.1) bleibt die Asylberechtigung der Beschwerdeführerin indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführerin, in der Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung dagegen als unzulässig.

6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen, die Dispositivziffern 1 und 3–6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

7.2 Nachdem die vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, insofern um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin eine – infolge der Trennung des Beschwerdeverfahrens D-7101/2024 betreffend die Eintragungen im ZEMIS vom vorliegenden Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – hälftige, durch den Vertretungsaufwand nach dem Urteil vom 8. September 2025 ergänzte, aber zugleich um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.

7.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 900.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt, die Dispositivziffern 1 und 3–6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’800.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli

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