Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 13. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien
A. _______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2024.
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – ersuchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt und am 7. Januar 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 14. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 14. Februar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von einem Mann der Peschmerga kontaktiert worden, der Flyer verteilen wolle und der Hilfe dabei benötigt habe, ihm Strassen ohne Polizeipräsenz zu zeigen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit diesem Mann auf dem Motorrad in die Berge gefahren und habe ihm entsprechende Strassen und Wege gezeigt. Wenig später sei es zu einem weiteren Kontakt gekommen und er habe den Mann zu sich nach Hause gebracht, ihm dort etwas zu essen gegeben und ihn sich ausruhen lassen. Eine Woche später seien der Vater und Bruder des Beschwerdeführers von der Polizei festgenommen worden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Von seiner Familie habe der Beschwerdeführer sodann erfahren, dass er aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit hingerichtet werden könne. Der Ehemann seiner Tante habe mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und er sei über die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt. Seit der Ausreise aus dem Iran sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafurteil wegen Zusammenarbeit mit Dissidentengruppen, Störung der öffentlichen Sicherheit, Konterrevolution durch den Druck von Flugblättern, Plakaten und Fotos sowie Störung der inneren Sicherheit des Landes ergangen. Zudem habe er seit Ankunft in der Schweiz an einigen Demonstrationen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 8. November 2024, S. 4).
C. Mit Verfügung 8. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Sie ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den Kanton Zürich mit deren Umsetzung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse im Iran in vielfacher Hinsicht äusserst vage, unsubstantiiert und detailarm ausgefallen seien. Den Aussagen seien mehrere Widersprüche zu entnehmen und gemäss der internen Länderanalyse der Vorinstanz seien die Beweismittel das Gerichtsverfahren betreffend als Fälschungen zu qualifizieren. Die Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungshandlungen vor der Ausreise seien folglich nicht glaubhaft.
In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Handlungen seien keine konkreten Hinweise darauf vorhanden, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Zusammenfassend würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte nach einmaliger
Fristerstreckung am 15. Januar 2025, woraufhin der Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 replizierte.
G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wurde die Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands und am 15. Dezember 2025 ein weiteres Beweismittel in Form eines Bestätigungsschreibens über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden und von asylrechtlicher Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG seien. So sei insbesondere ausser Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse im Iran sowie bei der Anhörung noch minderjährig gewesen sei, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätte berücksichtigt werden müssen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine äusserst knappe Schulbildung verfüge, sei unbeachtet geblieben. In Anbetracht des Alters und der Bildung des Beschwerdeführers seien die Vorbringen durchaus als detailliert und konsistent und somit als glaubhaft zu werten. Die Analyse der Vorinstanz betreffend die eingereichten Gerichtsdokumente sei ferner fehlerhaft. Zudem sei es schwierig gewesen hierzu vollumfänglich Stellung zu nehmen, da die Einsicht in den Analysebericht nicht gewährt worden sei. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass
Gerichtsdokumente im Iran oft von variierender Qualität seien und somit formell und inhaltlich erhebliche Unterschiede aufweisen könnten. Die Gerichtsdokumente seien demnach echt und würden belegen, dass dem Beschwerdeführer eine 14-jährige Haftstrafe drohe.
Schliesslich seien auch die exilpolitischen Tätigkeiten durch Fotos belegt und es sei bekannt, dass das iranische Regime exilpolitische Tätigkeiten systematisch überwache. Bei Rückkehr drohten dem Beschwerdeführer neben der bereits verhängten Haftstrafe aus diesem Grund weitere Strafen und Folter.
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt und den erneut aufgeflammten Kampfhandlungen weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 20. Februar 2025 eine Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Auslagen in Höhe von Fr. 40.– ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und auch die dargelegten Auslagen sind zu vergüten. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2’540.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) anzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’540.– zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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