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Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl)

E-2367/2026 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 19. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-2367-2026/de/widerruf-vorubergehender-schutz-asyl

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 19. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch Stefan Evangelou, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. März 2026.

Regeste

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung ... Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des SEM vom 23. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt.

B. Gemäss kantonalen Akten verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am 5. September 2022 und meldete sich am 1. Januar 2025 erneut in der Schweiz an.

C. Die Beschwerdeführerin sprach beim SEM am 27. Januar 2025 vor und führte dabei einen bis zum 4. März 2025 gültigen österreichischen Schutztitel mit sich.

D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin verfüge nach wie vor über einen gültigen Schutzstatus S in der Schweiz weshalb kein neues Schutzgesuch im BAZ zu registrieren sei. Es werde aber im Folgenden zu prüfen sein, ob der von der Schweiz gewährte Schutzstatus S aufgrund des vorübergehenden Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin zu beenden sei.

E. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hielt das SEM der Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz einen bis zum 4. März 2025 gültigen österreichischen Schutztitel mit sich geführt. Aufgrund des damit verbundenen Aufenthaltsrechts in Österreich werde der Widerruf des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz beabsichtigt. Dazu gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 18. Februar 2025.

F. Mit Verfügung vom 19. März 2026 – eröffnet am 23. März 2026 – widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin, wies sie aus der Schweiz aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zugleich wurde der S-Ausweis der Beschwerdeführerin eingezogen.

G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den rubrizierten

Rechtsvertreter, am 1. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aufrechterhaltung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2025, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._______ vom 14. Februar 2025, eine Meldedatenbestätigung der Stadt C._______ vom 7. Januar 2025 sowie eine Vollmacht betreffend das Verfahren vor der Vorinstanz bei.

H. Am 2. April 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2026 forderte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter auf, innert Frist eine gültige Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin forderte er auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter eine gültige Vollmacht nach. Gleichentags wurde der Kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

1.3.2 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

1.3.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Widerruf vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

4.3 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Schutzgewährung in der Schweiz nach Österreich gereist, habe einen österreichischen Schutztitel erhalten und über zwei Jahre dort gelebt. Bei ihrer Vorsprache im BAZ in D._______ am 27. Januar 2025 habe sie ihren österreichischen Schutztitel mit sich geführt. Sollte dieser inzwischen wider Erwarten annulliert worden sein, könne sie ihn reaktivieren oder in Österreich erneut um Schutz ersuchen, da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU- Raum nach wie vor in Kraft sei. Die Abmeldebestätigung der Stadt C._______ stehe dem nicht entgegen. Den Akten seien ausserdem keine Hinweise zu entnehmen, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprächen. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG erfüllt und der ihr vorübergehend gewährte Schutz in der Schweiz zu widerrufen.

5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das SEM habe ihre individuellen Umstände ungenügend geprüft; bei ihr liege eine konkrete Gefährdungslage in Österreich vor. So habe sie dort durch ihren ehemaligen Lebenspartner Misshandlungen und Todesdrohungen erlitten, was sie zu ihrer Rückkehr in die Schweiz bewogen habe, wo ihre Eltern und Geschwister leben würden. Die durch die erlebte Gewalt entstandene psychische Angsterkrankung sei durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Bei dieser Vorgeschichte hätte das SEM weitere Abklärungen über ihre Möglichkeiten und Umstände bei einer Rückkehr tätigen müssen, was es nicht getan habe. Folglich habe es den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Begründungserfordernis verletzt.

Weiter sei kein ordentliches Aufenthaltsrecht (der Beschwerdeführerin) in Österreich nachgewiesen, womit es an einer der Voraussetzungen für den Widerruf des Schutzstatus fehle. Diese sei zudem jung, psychisch belastet und befinde sich gestützt auf die Akten in einer Situation erhöhter Vulnerabilität. Die familiäre Einbettung in der Schweiz stelle einen wichtigen Stützpfeiler zu ihrer Stabilisierung dar. Eine Rückführung nach Österreich würde sie demgegenüber erneut in eine isolierte und unsichere Situation versetzen. Art. 8 EMRK schütze nicht nur formale Familienkonstellationen, sondern verlange eine konkrete Betrachtung der tatsächlich gelebten familiären Beziehungen und Abhängigkeiten. Vorliegend stelle die Wegweisung eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als zumutbar sei schliesslich rechtsfehlerhaft.

6. Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich insbesondere zu ihrer familiären Situation, ihren gesundheitlichen Problemen sowie den Umständen in Österreich bei einer Rückkehr geäussert. Ausserdem wurde ihr vorgängig die Möglichkeit eingeräumt, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Zudem war es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt folglich weder eine Verletzung des Begründungserfordernisses seitens des SEM noch des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor. Auch sonst sind den Akten keine Hinweise auf Verfahrensmängel zu entnehmen. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

7.2 Gestützt auf die Akten hat sich die Beschwerdeführerin – nach Erhalt des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz am 23. März 2022 – während über zwei Jahren in Österreich aufgehalten, wo sie einen österreichischen Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel erhalten hat. Am 7. Januar 2025 hat sie sich in der Stadt C._______ wieder abgemeldet und daraufhin in der Schweiz in E._______ am 28. Januar 2025 angemeldet. Bestritten ist lediglich, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG auch dann in einen Drittstaat zurückgeschickt werden kann, wenn der dort erlangte Schutztitel in der Zwischenzeit erloschen ist.

7.3 Gemäss dem jüngst ergangenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer valablen Schutzalternative auszugehen, falls die in der Schweiz um Schutz ersuchende Person zuvor in einem Drittstaat einen Schutztitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres wieder in den Drittstaat einreisen kann (Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5 f.). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Personen, welche einen gültigen ukrainischen Reisepass besitzen, könnten sich sodann – den Erwägungen im Grundsatzurteil entsprechend – visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernahmezusicherung sei unter diesen Umständen nicht notwendig.

7.4 Diese Rechtsprechung ist auch im Fall eines Widerrufs des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG anwendbar, zumal es denselben zentralen Aspekt der Rückführung in einen Drittstaat betrifft, in welchem ein Aufenthaltsrecht bestanden hat, welches möglicherweise wieder erloschen ist und wo keine Rückübernahmezusicherung des entsprechenden Drittstaats vorliegt. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Österreich ihren abgelaufenen respektive erloschenen Schutztitel reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um einen solchen ersuchen kann.

7.5 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen Schengen-Staaten reisen. Somit ist es ihr ohne weiteres möglich, selbständig von der Schweiz nach Österreich zurückzukehren beziehungsweise legal einzureisen. Dies wird es ihr im Übrigen auch ermöglichen, weiterhin ihre Familie in der Schweiz zu besuchen und diese umgekehrt in Österreich zu Besuch zu empfangen (E. 8.3 unten).

7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Schutzstatus der Beschwerdeführerin in der Schweiz widerrufen.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Österreich zu prüfen.

8.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Österreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (das heisst im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Bezüglich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung von Art. 8 EMRK ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihren Eltern und Geschwistern nicht um ihre Kernfamilie in Sinne des Gesetzes handelt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Österreich ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG zulässig.

8.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten und auch finanziell nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ausserdem steht es ihr frei, sich in einer anderen Stadt als C._______ niederzulassen, um so eine mögliche Konfrontation mit ihrem Ex-Partner zu vermeiden. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über enge Bezugspersonen (Eltern) verfügt, ist der Vollzug nach Österreich – mit Verweis auf ihre Reisefreiheit (E. 7.5 oben) – als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfü-

8.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten, kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Österreich einreisen (E. 7.5 oben). Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 28. Mai 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

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