Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 21. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025.

Regeste

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung ... Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2022 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes.

A.b Mit Verfügung vom 11. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz und wies ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu.

B.

B.a In einem separaten Schreiben vom 26. April und 7. August 2024 wies das Amt für Arbeit und Migration des Kantons B._______ das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ein vom 2. Februar 2023 bis 2. Februar 2026 gültiges kanadisches Arbeitsvisum sowie über ein Bankkonto in C._______ verfüge und zu prüfen sei, ob gestützt auf diese Angaben sein Schutzstatus aufzuheben sei.

B.b Mit seinen Schreiben liess das kantonale Amt dem SEM unter anderem Fotografien der Reisepassseiten des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Kanadischen Roten Kreuzes, zwei Fotografien eines Flugtickets von Kanada nach D._______ vom (…) April 2024 sowie eine Fotografie einer Transaktionsquittung der Bank of C._______ vom 27. März 2024 zukommen.

C.

C.a Mit Schreiben vom 16. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seines vorübergehenden Schutzes und zur Wegweisung aus der Schweiz.

C.b In seiner Stellungnahme vom 26. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, seine Grosseltern und seine Mutter, die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden, seien auf seine ständige Unterstützung angewiesen. Ausserdem sei er an der Fachhochschule E._______ aufgenommen worden, an welcher er voraussichtlich bis 2027 studieren werde. Das kanadische Visum habe er im Rahmen eines speziellen Programms für Ukrainer erhalten, "das die Möglichkeit der Arbeit" vorgesehen habe. Er hätte diesbezüglich bis Ende Mai 2024 nach Kanada reisen und innerhalb von 30 Tagen eine vollständige medizinische Untersuchung durchführen lassen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er sein Recht auf Arbeit in Kanada verwirkt. Zudem verfüge er weder über einen kanadischen Arbeitsvertrag noch sei er in die kanadische Gesellschaft integriert. Schliess- lich gewähre Kanada seit dem 31. Mai 2024 keine speziellen Sozialleistungen, Vergünstigungen oder Arbeitserlaubnisse mehr, wenn nicht gewisse grundlegende Kriterien erfüllt würden. Da er diese Kriterien nicht erfülle, habe er keinen diesbezüglichen Anspruch.

D.

D.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 30. September 2024 auf, Kopien sämtlicher Seiten seines Reisepasses einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 nach.

D.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass den Stempeln seines Passes entnommen werden könne, dass er Frankreich am (…) März 2024 verlassen und am (…) April 2024 wieder nach Frankreich eingereist sei. Es wies ihn an, darüber zu informieren, ob er seit dem 22. Februar 2022 jemals in Kanada gewesen sei, ob er in Kanada über Verwandte oder Bekannte verfüge und wo er sich zwischen dem (…) März 2024 und (…) April 2024 aufgehalten habe.

D.c Nach zwei weiteren Instruktionsverfügungen des SEM vom 3. und 23. April 2024 – in denen dieses festgehalten hatte, aufgrund eines sich in den Akten befindenden Flugtickets sei erstellt worden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Kanada aufgehalten habe – führte dieser in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2025 aus, er sei in der Schweiz gut integriert, habe Freunde gefunden, verfüge über eine Arbeitsstelle und studiere an der E._______. Ausserdem seien seine Grosseltern auf seine ständige Unterstützung angewiesen; so begleite er sie bei Arztbesuchen, Behördengängen und ähnlichen Angelegenheiten und fungiere insbesondere als Übersetzer. Zusätzlich unterstütze er diese Verwandten finanziell in denjenigen Bereichen, in denen die Sozialdienste nicht helfen würden. Seine Mutter, welche zwar nicht im gleichen Masse wie seine Grosseltern Unterstützung benötige, verfüge über den ukrainischen Invaliditätsgrad III.

In Bezug auf Kanada führte er aus, der dort gewährte Schutz biete ihm nicht denselben Umfang an Schutz und Unterstützung wie der schweizerische Schutzstatus "S" in der Schweiz. Er verfüge über keine finanziellen und materiellen Mittel, um einen Lebensunterhalt in anderen Ländern zu bestreiten. Das Vorhandensein eines kanadischen Visums bedeute zudem nicht automatisch, dass ihm dort ein Schutzstatus gewährt werde, zumal sämtliche Unterstützungsleistungen der kanadischen Regierung für Ukra- inerinnen und Ukrainer eingestellt worden seien. Schliesslich verfüge er auch über keine Arbeitserlaubnis in diesem Staat.

D.d Mit seiner Stellungnahme reichte er unter anderem eine Immatrikulationsbestätigung der E._______ vom 8. Juli 2024 für das Schuljahr 2023/2024, einen Arbeitsvertrag des F._______ vom 23. Oktober 2024, mehrere Aufgebote für Arzttermine seiner Grosseltern und eine E-Mail des kanadischen Bundesministeriums "Immigration, Refugees and Citizenship Canada" (IRCC) zu den Akten.

E.

E.a Mit E-Mail vom 5. August 2025 liess das SEM von den kanadischen Behörden in D._______ das Datum der Einreise des Beschwerdeführers, die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung sowie die Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers verifizieren.

E.b Noch am selben Tag bestätigten die kanadischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am (…) März 2024 in Kanada eingereist sei, der in seinem Reisepass befestigte Beleg unter dem CUAET-Programm (Canada- Ukraine Authorization for Emergency Travel) zusammen mit einem "temporary working visa" ausgestellt worden und dass Letzteres bis am (…) März 2027 gültig sei.

F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 – eröffnet am 19. Dezember 2025 – widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug sowie die Einziehung seines Ausweises "S".

G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und sein vorübergehender Schutz sei aufrechtzuerhalten; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu benennen, durch welchen beziehungsweise durch welche er im vorliegenden Verfahren vertreten werden solle. Die Entscheidung über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

I. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Februar 2026 seine Vollmacht zu den Akten. Er beantragte seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Eingabe reichte er das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Belegen ein.

J. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2026 hielt das SEM innert erstreckter Frist mit ergänzenden Bemerkungen an der angefochtenen Verfügung fest.

K. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Ferner lud es den Beschwerdeführer ein, eine Replik einzureichen.

L. Mit Eingabe vom 20. März 2026 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Gleichentags wurde der Kostenvorschuss geleistet.

M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2026 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.

M.b Mangels einer Reaktion der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 4. Juni 2026 über das Ende des Schriftenwechsels informiert.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Widerruf des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2025 im Wesentlichen aus, seine Abklärungen – unter anderem mit den kanadischen Behörden – hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) März 2024 unter dem CUAET-Programm nach Kanada eingereist sei und ein bis am (…) März 2027 gültiges Arbeitsvisum erhalten habe. Somit sei erstellt, dass er über ein ordentliches Aufenthaltsrecht in Kanada verfüge und dorthin zurückkehren könne. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG erfüllt.

4.2

4.2.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar am (…) März 2024 im Rahmen des CUAET-Programms nach Kanada eingereist, habe dort aber keine Arbeitsbewilligung beantragt, weswegen ihn die Informationen der kanadischen Behörden erstaunen würden. Selbst wenn er in Besitz einer solchen Arbeitsbewilligung sei, stelle diese keinen Aufenthaltstitel dar und bewillige ihm insbesondere nicht die Einreise nach Kanada. Nach seiner Ausreise im April 2024 könne er nicht mehr in dieses Land einreisen. Er erfülle die generellen Einreisevoraussetzungen für Kanada (betreffend Beziehung zum Heimatland, Arbeitsstelle, Wohnung, finanzielle Absicherung, Familie) nicht, weshalb ihm die erneute Einreise verweigert würde. Ausserdem gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass ihm in Kanada staatliche Dienstleistungen zur Verfügung stehen würden. Diese Möglichkeiten hätten – wie es mehreren Quellen der staatlichen Website zu entnehmen sei – nach kanadischem Recht lediglich bis zum 31. März 2025 bestanden. Damit würde er bei einer Rückkehr nach Kanada keinerlei Unterstützungsleistungen erhalten, was ihn in eine existenzbedrohende Situation bringen würde, zumal er keine Ersparnisse habe.

4.2.2 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde nebst der vorinstanzlichen Verfügung mehrere Beweismittel bei: Einen Internetauszug des Settlement Services des Standing Committee on Citizenship and Immigration vom 25. November 2024, einen Internetauszug über die Bedingungen des Settlement Programms vom 12. Dezember 2025, den Screenshot einer Internetseite mit Informationen, welche allgemeinen Einreisevoraussetzungen unter dem CUAET-Programm erfüllt sein müssen, und einen solchen einer Auflistung der kanadischen Einreisevoraussetzungen, zwei Kopien eines Nachweises der Behinderung seiner Mutter sowie fünf Nachweise von medizinischen Behandlungen und Arztterminen seiner Grosseltern.

4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie wies weiter darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil BVGer E-6019/2025 vom 29. August 2025 bestätigt habe, dass bei Bestand eines gültigen kanadischen Einreisevisums und einer gültigen kanadischen Arbeitsbewilligung von einer valablen Schutzalternative auszugehen sei und der Schutzsuchende damit nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus den Akten könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in Kanada im März 2024 eine

Arbeitsbewilligung beantragt und erhalten und zusätzlich auch das Begrüssungsgeld von mutmasslich 3'000 kanadischen Dollar bezogen habe. Damit habe der Beschwerdeführer zum Erlasszeitpunkt sowohl über ein gültiges kanadisches Einreise- beziehungsweise Arbeitsvisum als auch über eine bis zum (…) März 2027 gültige kanadische Arbeitsbewilligung verfügt.

4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, er sei mit einem "Temporary Resident Visa" nach Kanada gereist, das am (…) Februar 2026 abgelaufen sei. Eine telefonische Nachfrage bei der IRCC habe indes bestätigt, dass eine Einreise nach Kanada nur mit gültigem Visum erfolgen könne, und weil das CUAET-Programm zwischenzeitlich offiziell beendet worden sei, nun wieder die allgemeinen Einreisevoraussetzungen gelten würden. Diese würden insbesondere ausreichende finanzielle Mittel (ca. Fr. 8'750.–) vorschreiben. Mit einem Nettolohn von Fr. 2'150.– könne er diese Summe nicht erreichen. Mit der Replik wurde ein Auszug der Internetseite des IRCC beigelegt, aus welchem hervorgeht, welche finanziellen Nachweise bei Einreise vorgelegt werden müssen.

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; dem Beschwerdeführer war indessen am 11. November 2022 gestützt auf die erste Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 vorübergehender Schutz gewährt worden. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

5.3 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM einen gewährten vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die betreffende Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.

6.

6.1 Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass sich der Beschwerdeführer vom (…) März bis am (…) April 2024 in Kanada aufgehalten hat. Im Rahmen des kanadischen CUAET-Programms wurde ihm ein als "W-1 worker" bezeichnetes Visum ausgestellt, das am (…) Februar 2026 abgelaufen ist (vgl. Counterfoil im Pass, SEM-act. 6/20 S. 9). Daneben ist einer Rückmeldung der kanadischen Behörden zu entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge zusätzlich zu diesem Visum über ein bis am (…) März 2027 gültiges "temporary working visa" (vgl. SEM-act. 15/3). Den Akten – insbesondere dem Reisepass des Beschwerdeführers – ist allerdings nicht zu entnehmen, dass ihm neben dem abgelaufenen W-1- Visum ein weiteres, noch gültiges Einreisevisum erteilt worden wäre. Der Verdacht liegt nahe, dass der Begriff "temporary working visa" von den kanadischen Behörden in ihrer kurzen E-Mail vom 5. August 2025 untechnisch verwendet wurde und damit eine Arbeitsbewilligung, das sogenannte work permit, gemeint war (vgl. < https://www.canada.ca/en/immigration-re fugees-citizenship/corporate/partners-service-providers/status-documents. html #wp >; abgerufen am 20. Juli 2026), das allerdings nicht bei den Akten liegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, über keine Arbeitsbewilligung zu verfügen (vgl. SEM-act 4/5 und 12/11 sowie Beschwerde S. 3).

6.2 Nachdem letztlich nicht klar feststand, worauf sich der Hinweis der kanadischen Behörden auf das bis März 2027 gültige "temporary working visa" tatsächlich bezieht, lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2026 dazu ein, sich im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels zu dieser Frage zu äussern und die Aktenlage gegebenenfalls zu präzisieren. Er wies dabei ausdrücklich darauf hin, es sei "angesichts des sich im Pass des Beschwerdeführers befindlichen abgelaufenen Visums und des offenbar untechnisch verwendeten Begriffs "temporary working visa" fraglich […], ob der Beschwerdeführer zur Einreise in Kanada befugt [sei] (vgl. Art. 78 Abs. 1 Bst. d in fine AsylG)". Die Vorinstanz liess die ihr gesetzte Frist ohne jede Reaktion ungenutzt verstreichen.

6.3 Die Akten erlauben damit weiterhin keine hinreichend klare Feststellung, ob der Beschwerdeführer nach Kanada einreisen kann (beziehungsweise dort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt wäre). Unter diesen Umständen kann auch nicht mit hinreichender Klarheit vom Bestehen einer valablen Schutzalternative ausgegangen werden (zur Subsidiarität des Schutzes vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die Vorinstanz wird diesen Sachverhalt, gegebenenfalls durch Rückfrage bei den kanadischen Behörden, weiter abzuklären haben.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit unvollständig festgestellt ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (subeventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.

6.5 Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, auch zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegangen zu werden.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist ihm rückzuerstatten.

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand für das Aktenstudium, für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie für das Verfassen der Eingaben. Da der Beschwerdeführer nicht bereits bei Beschwerdeeingabe, sondern erst ab der Eingabe vom 5. Februar 2026 rechtsvertreten war, erscheint ein Gesamtaufwand von 4.5 Honorarstunden als angemessen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm durch die Gerichtskasse rückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

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