Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Jul... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen.

B. Am 28. Juli 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden den Dienstleistungserbringer HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren F._______ zu ihrer rechtlichen Vertretung im Asylverfahren.

C. Am 30. Juli 2021 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien der Beschwerdeführenden auf. Am 13. September 2021 führte es mit ihnen ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch, wobei sich herausstellte, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Durchreise in Italien kein Asylgesuch gestellt hatten. In der Folge wurde ihr Asylverfahren in der Schweiz fortgeführt.

D. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2021 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Kinder der Beschwerdeführenden wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht selbständig angehört.

D.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, pakistanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und in G._______ geboren zu sein. Im Jahr 1998 habe seine Tante mütterlicherseits einen Mann geheiratet, der in der Sache des Mordes an H._______ – eines Angestellten des ehemaligen Staatspräsidenten I._______ mit Verbindungen zur militanten sunnitischen Gruppierung Lashkar-e-Jhangvi – als Terrorist gesucht werde. Dies habe sich seiner (des Beschwerdeführers) Kenntnis damals jedoch entzogen. Gut zwei Wochen nach deren Hochzeit seien er sowie weitere Familienmitglieder von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Einen Monat später habe man ihn wieder aus dem Gefängnis entlassen. Seine Tante und ihr Ehemann seien daraufhin in den Iran gezogen.

Im Juni 2004 habe er sein Bachelor-Diplom in (…) an der (…) in J._______ erhalten. Anschliessend sei er zwecks Fortführung seines Studiums nach K._______ gezogen, wo er im März 2007 den Master in (…) abgeschlossen habe. Anschliessend sei er im (…) der Firma L._______ tätig gewesen, wo er sich bis zum (…) hochgearbeitet habe.

Seine Tante sei vom Iran immer wieder nach Pakistan zu Besuch gekommen. Im Jahr 2016 sei sie in seiner Anwesenheit am Flughafen verhaftet worden. Nach einigen Tagen habe er sie auf Kaution aus der Haft holen können. In der Folge habe sie bei ihm zuhause gewohnt. Der Fall seiner Tante sei anschliessend vor Gericht verhandelt worden. Diese habe sich Ende 2016 offiziell von ihrem gesuchten Ehemann scheiden lassen. Der Beschwerdeführer selbst sei im (…) 2017 wieder von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn dazu bringen wollen, zuzugeben, dass er seiner Tante und deren Ehemann Schutz geboten habe, wenn diese sich in Pakistan aufhielten. Im Jahr 2018 sei seine Tante schliesslich gerichtlich freigesprochen worden. In einem weiteren Verfahren habe sie im Jahr 2020 erreicht, von der «Exit Control List» (ECL) gelöscht zu werden.

Ab dem Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer mehrere Drohanrufe erhalten, von welchen er vermute, dass sie von Anhängern der Lashkar-e- Jhangvi stammen würden. Als er deswegen zur Polizei gegangen sei, hätte diese ihn nicht ernst genommen und die Meldung nicht schriftlich festgehalten. Indessen seien Polizisten mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn auf den Polizeiposten mitgenommen. Seine Tante sei zudem im (…)/(…) 2020 auf dem Weg zu ihrem Vater (seinem Grossvater) in M._______ verschwunden und nie mehr aufgetaucht. Da die Drohanrufe an ihn weiter zugenommen hätten, habe er seine Tochter ab Anfang des Jahres 2020 nicht mehr zur Schule gehen lassen. Seine Frau habe ihre Arbeit aufgegeben und er habe ebenfalls aufgehört, zur Arbeit zu gehen, weshalb ihm im (…) 2020 gekündigt worden sei.

Am (…) 2020, als er im Auto unterwegs von M._______ nach J._______ gewesen sei, hätten ihm zwei Personen auf einem Motorrad den Weg versperrt. Er vermute, dass es sich dabei um Mitglieder der Lashkar-e-Jhangvi gehandelt habe. Diese hätten ihn geschlagen und sich nach seinem Onkel (dem Ex-Mann seiner Tante) erkundigt. Ein paar anwesende Personen hätten ihn schliesslich gerettet. Er sei direkt zum nächsten Polizeiposten gegangen, wo die Polizei ihm jedoch erneut keine Aufmerksamkeit geschenkt und den Vorfall nicht schriftlich festgehalten habe.

Im (…) 2021 sei die Polizei wieder bei ihm zuhause vorbeigekommen, habe ihn mitgenommen und für fünf bis sechs Tage festgehalten. Er sei erneut nach dem Aufenthaltsort seiner Tante und deren Ex-Mann gefragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich entschieden, mit seiner Familie Pakistan zu verlassen. Aufgrund der Corona Pandemie sei dies nicht sofort möglich gewesen. Er habe zuerst das Haus verkauft und sich bei Verwandten versteckt. Die Polizei habe ihn weiterhin regelmässig an seinem ehemaligen Standort sowie bei seinem Bruder zuhause gesucht. Schliesslich habe er Pakistan mit seiner Familie am (…) 2021 legal mit dem Zug Richtung N._______ verlassen und sei via die O._______ auf dem Landweg bis in die Schweiz gereist.

Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Cousin im Juni oder Juli 2021 in Pakistan verhaftet worden sei. Dieser habe die Tante des Beschwerdeführers und deren Ex-Mann in der Vergangenheit mehrmals im Iran besucht. Den genauen Grund für die Verhaftung kenne er jedoch nicht. Die Polizei sei in seiner Abwesenheit weiterhin bei seinem Bruder wie auch seinem Vater vorbeigegangen und habe nach seinem (des Beschwerdeführers) Verbleiben gefragt.

D.b Die Beschwerdeführerin, ebenfalls pakistanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens, sei in J._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe sie im Jahr 2008 ihren Bachelor und im Jahr 2011 ihren Master in (…) abgeschlossen. Am (…) 2013 hätten sie und ihr Mann geheiratet. Zuletzt sei sie als (…) an einem (…) tätig gewesen. Nebst denjenigen ihres Ehemannes machte die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe für sich und ihre gemeinsamen Kinder geltend.

D.c Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsausweise, jedoch folgende Beweismittel zu den Akten:

  • Steckbrief des Ex-Ehemannes der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, undatiert

  • Universitätszeugnisse und -diplome beider Beschwerdeführenden

  • Eheschein, ausgestellt am (…) (beglaubigte Kopie)

  • Geburtszertifikate der beiden älteren Kinder (beglaubigte Kopien)

  • Geburtszertifikate beider Eltern (im Original)

  • Online-Bericht über den Vorfall vom (…) 2020, Datum unleserlich

  • Bestätigung Schiiten-Zugehörigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft, datiert auf den 5. Dezember 2020

  • Online-Bericht über den Vorfall vom (…) 2020, datiert auf den (…) 2020

  • Medizinalakte zu Verletzungen infolge des Vorfalls vom (…) 2020, datiert auf den (…)

  • Foto der Beschwerdeführerin mit der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, undatiert

  • Zeitungsartikel über die Haltung von Lashkar-e-Jihangvi gegenüber Schiiten, Datum unleserlich

  • Verschiedene Gerichtsdokumente betreffend die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, aus den Jahren 2018 – 2020.

E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden der Behandlung im erweiterten Verfahren zu.

F. Am 21. Oktober 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

G. Mit Vollmacht vom 3. November 2021 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden der (…) mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren.

H. Am (…) wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren (Anerkennungserklärung vom 2. November 2023, SEM-Akte […]-90/1).

I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (eröffnet am 14. Juli 2022) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.

J. Mit Eingabe an das SEM vom 25. Juli 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilegung einer entsprechenden Vollmacht seine Mandatsanzeige sowie ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem das SEM am 23. August 2022 teilweise stattgab.

K. Am 15. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 und beantragten darin, ihnen sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren; nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung der Kostenvorschusses anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

L. Am 18. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

M. Mit Verfügung vom 30. September 2022 hielt die damalige zuständige Instruktionsrichterin fest, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich Akteneinsicht gewährt, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein.

N. Die Beschwerdeergänzung erfolgte am 17. Oktober 2022.

O. Nach entsprechenden Aufforderungen der damaligen Instruktionsrichterin reichte das SEM am 22. November 2022 eine Vernehmlassung ein, worauf die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2022 unter Beilage einer provisorischen Todesurkunde der Tante des Beschwerdeführers als Beweismittel («Provisional Death Certificate» des P._______ Hospital in K._______, undatiert) replizierten.

P. Mit Eingaben vom 18. Juni 2024, 12. November 2024, 5. Juli 2025, 11. November 2025 sowie vom 29. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. Darunter eine Richtlinie der pakistanischen Regierung vom 5. Juni 2024, mit welcher entschieden wurde, keine Pässe mehr an pakistanische Staatsangehörige auszustellen, welche in einem anderen Land um Asyl ersucht oder bereits Asyl erhalten haben. Des Weiteren eine Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, Berichte des (…) sowie der (…) betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden, Fotos des Onkels des Beschwerdeführers (darunter seines Leichnams) sowie dazugehörige Arztberichte betreffend die Todesursache.

Q. Per 1. Januar 2025 wurde das Beschwerdeverfahren auf den vorsitzenden Richter übertragen.

R. Nach entsprechenden Aufforderungen des Instruktionsrichters reichte das SEM am 2. März 2026 eine Vernehmlassung ein, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. März 2026 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch sowie den Antrag stellten, nach Gewährung der Akteneinsicht eine neue Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet – in der Regel auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG standhalten.

Mit eingehender Begründung bezweifelt die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Aussagen zu den Asylgründen, insbesondere zum Erhalt der Drohanrufe und die angeblichen regelmässigen Polizeibesuche bei ihm zuhause seien anlässlich der Anhörungen teilweise widersprüchlich und auch auf Nachfrage nicht detailliert ausgefallen. Zudem falle auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden praktisch identisch seien. Auch explizit auf ihre persönliche Situation respektive ihr Empfinden angesprochen, seien die Antworten der Beschwerdeführerin nie über schematisches Wissen hinausgegangen, seien knapp und pauschal geblieben. Die fehlende Substanz in den Vorbringen beider Beschwerdeführenden überrasche insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihnen um sehr gebildete Personen mit langjähriger Berufserfahrung in akademischen Berufen handle. Zudem seien die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht lange her gewesen. Weiter hält die Vorinstanz es mit ausführlicher Begründung für unklar, weshalb die pakistanische Polizei ein derart grosses Interesse an ihm gehabt und einen solchen Aufwand betrieben haben sollte, um Informationen über seinen (angeheirateten) Onkel zu erhalten, welchen er zuletzt im Alter von 14 Jahren gesehen habe und von welchem sich seine Tante im Jahr 2016 offiziell habe scheiden lassen.

Aufgrund aktenkundiger Dokumente (je am 28. Oktober 2020 ausgestellte Geburtsscheine der beiden älteren Kinder sowie den Eheschein der Beschwerdeführenden; in den Jahren 2009 und 2020 beglaubigte Universitätsdokumente, Bestätigung der Zugehörigkeit zur schiitischen Gemeinschaft vom 5. Dezember 2020) sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten bereits früher als angegeben entschieden, ihre Heimat zu verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft allein vermöge überdies keine begründete Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung zu begründen. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Auch der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.

3.2

3.2.1 In der Beschwerdeeingabe bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, die Vorinstanz habe willkürlich und treuwidrig gehandelt, indem sie ihre Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt, jedoch keine zweiten Anhörungen durchgeführt habe. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz einerseits argumentiere, die Beschwerdeführenden hätten zu wenig detailliert ausgesagt, nachdem andererseits keine zweiten Anhörungen durchgeführt worden seien.

3.2.2 Die Beschwerdeführenden halten mit ausführlicher Begründung dafür, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung weitgehend ignoriert und damit ihren Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Unter anderem, indem die Vorinstanz die Beweismittel nicht übersetzt habe, habe sie zudem ihre Untersuchungspflicht verletzt. Besonders schwer wiege, dass die Vorinstanz die Eskalation betreffend die Drohanrufe trotz klarer Aussagen der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit erhalten hätten, zu den vermeintlichen Widersprüchen ihrer Aussagen Stellung zu nehmen. Auch zum Argument mit der Telefonnummer habe sich der Beschwerdeführer nie äussern können. Weiter habe die Vorinstanz die enge Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Tante nicht gewürdigt, obwohl er diese wiederholt hervorgehoben habe.

3.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchaus substantiiert ausgefallen. So habe er beispielsweise auf rund zwei Seiten ununterbrochen und in freier Rede detailliert seine Asylgründe geschildert. Dies illustriere die Willkür der Behauptung der Unsubstantiiertheit der Vorinstanz. Weiter könne das Argument, die Beschwerdeführenden seien legal mit ihren Reisepässen ausgereist, widerlegt werden, der Beschwerdeführer habe nämlich ausdrücklich festgehalten, sie seien mit Hilfe eines Schleppers ausgereist (A48, F33). Ein weiteres zentrales Argument der Vorinstanz seien die unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Drohanrufen. Da ihre Vorbringen bis 2018 durch die eingereichten Beweismittel belegt seien, beziehe sich die angebliche Unglaubhaftigkeit offensichtlich lediglich auf die Zeit nach 2018.

3.2.4 Besonders absurd sei, dass die Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit damit begründe, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien praktisch identisch mit denjenigen des Beschwerdeführers. Es sei schlicht willkürlich, das Übereinstimmen von Aussagen als unglaubhaft zu bezeichnen. Umso mehr, weil im nächsten Absatz argumentiert werde, die Beschwerdeführenden widersprächen sich gegenseitig. Bezüglich der Beglaubigungen der Unterlagen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten im Visier der Behörden gestanden habe. Als die Telefonanrufe Anfang 2020 eskaliert seien und verbunden mit der Corona-Pandemie zu seiner Kündigung geführt hätten, hätten sich die Beschwerdeführenden offensichtlich bereits mit dem Gedanken der Ausreise beschäftigen müssen. Die Vorinstanz begründe zu Unrecht die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit der angeblichen Unlogik des Verhaltens der Verfolger («Verfolgerlogik»). Die Beschwerdeführenden hätten widerspruchsfrei und logisch die Gefährdungssituation sowie die fluchtbegründende Eskalation dargelegt. Die Bedrohung durch die Lashkar-e-Jhangvi einerseits, welche gedroht hätten, ihre Kinder umzubringen, und durch die Polizei andererseits, welche nicht gewillt gewesen sei, dagegen vorzugehen, seien asylrelevant. Auch der schiitische Glaube des Beschwerdeführers stelle ein zentrales Verfolgungselement dar. Im Fall einer Verhaftung drohe den Beschwerdeführenden im Heimatland die Inhaftierung, Misshandlungen, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen. Die Polizei suche weiterhin nach dem Beschwerdeführer bei dessen Bruder und Vater, weshalb eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gegeben sei. Ausserdem würden sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres langjährigen Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr umso mehr in das Visier der Behörden rücken. Damit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

3.2.5 Subsidiär seien die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden als verletzliche Gruppe und ohne tragfähiges Beziehungsnetz in Pakistan sowie aus medizinischen Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 17. Oktober 2022 wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

3.4 In der Vernehmlassung vom 25. November 2022 hielt die Vorinstanz bezüglich der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin fest, diese würden nicht angezweifelt. Auch unter Berücksichtigung der Diagnosen vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG jedoch nicht erfüllen. Solche Diagnosen könnten zwar Traumatisierungen belegen, nicht aber deren Ursache. Selbst wenn die Einschätzung einer Fachkraft ein Indiz für die Plausibilität eines Ereignisses sein könne, stelle sie für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes Erlebnis dar. Weiter sei die psychiatrische Versorgung in Pakistan insbesondere in Grossstädten und im Punjab gewährleistet. Den Beschwerdeführenden stehe es zudem frei, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Im Übrigen halte sie vollumfänglich an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.

3.5 In ihrer Replik vom 16. Dezember 2022 hielten die Beschwerdeführenden fest, eine erfolgreiche Behandlung einer Traumatisierung sei im Umfeld, in welchem das Trauma entstanden sei, unmöglich und es würde im Gegenteil zu einer Retraumatisierung kommen. Folglich könne es den Beschwerdeführenden nicht gelingen, nach einer Rückkehr in Pakistan eine neue Existenz aufzubauen. Ausserdem leide auch die älteste Tochter unter psychischen Problemen und benötige Unterstützung, welche ihr die Mutter unter den genannten Umständen nicht bieten könne. Der Wegweisungsvollzug sei ihnen folglich nicht zumutbar. Überdies habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Tante, nachdem sie mehrere Jahre verschwunden gewesen sei, am (…) 2022 in einem Spital in K._______ verstorben sei. Er sei überzeugt, dass sie von den pakistanischen Geheimdiensten gesucht worden sei und deshalb einen Herzstillstand erlitten habe.

3.6 In der Eingabe vom 18. Juni 2024 brachten die Beschwerdeführenden vor, die pakistanische Regierung habe entschieden, keine Reisepässe mehr an Personen auszustellen, welche als Asylsuchende im Ausland gelebt hätten. Somit sei offensichtlich, dass sie im Fall der Rückkehr nach

Pakistan schriftenlos wären. Hierzu reichten sie Medienberichte als Beweismittel ein.

3.7 In den weiteren Eingaben reichten die Beschwerdeführenden Beweismittel betreffend den Tod des Vaters sowie des Onkels mütterlicherseits (und somit Bruder der erwähnten Tante) des Beschwerdeführers ein. Dieser sei, nachdem er die Beschwerdeführenden in der Schweiz besucht habe, durch den pakistanischen Geheimdienst misshandelt worden, woraufhin er Suizid begangen habe. Zudem reichten sie diverse medizinische Berichte betreffend ihr jüngstes Kind ein, welches mit einem (…) diagnostiziert worden sei.

3.8

3.8.1 In der zweiten Vernehmlassung des SEM vom 2. März 2026 führte dieses aus, die pakistanische Regierung habe die von den Beschwerdeführenden erwähnte Richtlinie betreffend die Aussetzung des Ausstellens von Reisepässen, am 22. Juli 2024 und damit weniger als zwei Monate nach deren Ankündigung wieder revidiert. In der Folge würden wieder Reisepässe an pakistanische Staatsbürger, die im Ausland Asyl beantragt hätten, ausgestellt. Im Übrigen sei durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG am 21. Januar 2025 ein pakistanischer Reisepass lautend auf den Namen des Beschwerdeführers eingezogen worden. Folglich bestünden keine Anzeichen darauf, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Schriftenlosigkeit drohen würde.

3.8.2 Inwiefern die Todesfälle des Vaters sowie des Onkels des Beschwerdeführers einen Zusammenhang zu dessen Asylvorbringen aufweisen würden, erschliesse sich vorliegend nicht. Die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten weder den Grund für die eingetretene Todesursache noch eine Verbindung zur geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen.

3.8.3 Das Kinderspital in K._______ verfüge über eine Abteilung für die Behandlung von Kindern mit (…). Weiter gebe es dort das Q._______, welches kostengünstige Therapien und Einschulung anbiete. Zudem gäbe es verschiedene NGO’s und Institute, welche sich dem Thema angenommen hätten und in K._______ gratis oder zu einkommensabhängigen Preisen Behandlung, Vermittlung oder Unterstützung anböten. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine angemessene Betreuung des jüngsten Kindes der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan gewährleistet. Der Wegweisungsvollzug erweise sich nach dem Gesagten weiterhin als zumutbar.

3.9 In einer als «Gesuch um Akteneinsicht und Fristerstreckung» betitelten Eingabe vom 19. März 2026 führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer bisher nicht darüber informiert, dass es seinen Reisepass eingezogen habe und diesbezüglich auch keine Akteneinsicht gewährt. Damit habe es seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Ohne Akteneinsicht sei es ihm zudem nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen.

4. In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt (vgl. Beschwerde Ziffer I.3). Gerügt werden Verletzungen des Akteneinsichtsrechts, der Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungspflicht sowie des Willkürverbots. Diese formellen Rügen werden vorab beurteilt, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

4.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).

4.1.3 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; statt vieler jüngst etwa Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.1; je m.w.H.).

4.2

4.2.1 Gerügt wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots respektive des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben, indem das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2021 dem erweiterten Verfahren zuteilte, auf die Durchführung von ergänzenden Anhörungen hingegen verzichtete.

4.2.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 3 vorne) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 24. März 2026 E. 5.8).

4.2.3 Gemäss Art. 26d AsylG erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind. Es besteht folglich keine Pflicht zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung nach der Zuteilung eines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren. Vielmehr besteht hier ein Ermessensspielraum des SEM, welches diesen vorliegend in einem nicht zu beanstandenden Rahmen ausgeschöpft hat. Dasselbe gilt im Übrigen für die zeitliche Dauer der Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen vom 6. Oktober 2021. Hervorzuheben ist hier insbesondere, dass beide Beschwerdeführende am Ende ihrer jeweiligen Anhörung bestätigten, alles Wesentliche für ihr Asylgesuch gesagt zu haben (SEM-Akte Protokoll […]-48/17, F107; a.a.O. 49/9, F47). Da die

Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, ist es logisch nachvollziehbar, dass ihre Anhörung wesentlich kürzer dauerte als diejenige des Beschwerdeführers, zumal dieser die Gründe ausführlich dargelegt hatte. Im Übrigen liegt kein Zusammenhang zwischen der zeitlichen Dauer der Anhörungen und der Argumentation des SEM, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien wenig detailliert erfolgt, vor. Wie in der Beschwerde selbst festgehalten wird, sind die Antworten des Beschwerdeführers teilweise in freier Rede über knapp zwei Seiten des Protokolls sehr ausführlich ausgefallen (A48/17, F43). Ob sie inhaltlich die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss AsylG erfüllen, wird im Rahmen des materiellen Teils zu beurteilen sein (s. E. 6). Folglich liegt weder eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht noch des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben vor.

4.2.4 Sodann wird gerügt, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente teilweise in ungenügender Weise paginiert, nicht übersetzt und weitgehend ignoriert. Ausserdem habe es die Eskalation der Drohanrufe sowie die enge Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Tante nicht gewürdigt und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vermeintlichen Widersprüchen und zum Argument mit seiner Telefonnummer gegeben. Damit habe es ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Untersuchungspflicht verletzt.

4.2.5 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Angesichts des Umstands, dass es in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentierte, ist der Vorwurf, es habe sich nicht hinreichend mit der Eskalation der Drohanrufe oder der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante auseinandergesetzt, unbegründet. Dass es dabei zu einem anderen Schluss gelangt als von den Beschwerdeführenden gewünscht, stellt keine falsche Sachverhaltsdarstellung dar, sondern betrifft einen Aspekt der materiellen Würdigung (s. E. 6). Zudem räumte das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich deren Anhörungen die Gelegenheit ein, sich zu den eingereichten Dokumenten wie auch zu den vermeintlichen Widersprüchen zu äussern reichten Dokumenten). Der Beschwerdeführer wurde überdies zu den durch ihn getroffenen Massnahmen infolge der angeblichen Drohungen befragt (A47/17, F84). In der Bezeichnung des Aktenstücks

«Gerichtsdokumente Verfahren Tante» im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis kann sodann keine fehlerhafte Paginierung durch das SEM erkannt werden, zumal es sich bei den darin abgelegten Unterlagen ausschliesslich um Gerichtsdokumente des (…) betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren der Tante handelt. Zum Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, Übersetzungen sämtlicher von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu erstellen und diese in den Akten zu erfassen, lässt sich Folgendes festhalten. Asylsuchende sind gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört auch, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern diese ausschlaggebend sind. Eine grundsätzliche Pflicht zur Übersetzung sämtlicher Beweismittel durch das SEM besteht nicht. Zudem handelt es sich bei der überwiegenden Mehrheit der eingereichten Beweismittel um Dokumente in englischer Sprache, welche heutzutage auch behördlicherseits meistens gut verstanden wird (vgl. Art. 33a Abs. 3 VwVG, vgl. auch Urteil des BVGer E-9143/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 1.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist demnach zu verneinen.

4.2.6 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, indem ihnen die Vorinstanz keine Akteneinsicht in das Dokument betreffend den Einzug des Reisepasses (lautend auf den Beschwerdeführer) gewährt hat, habe es ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

4.2.7 Beim Dokument (…)-92/6 der vorinstanzlichen Akten handelt es sich um eine als «geheim» eingestufte Akte, in welche aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen keine Einsicht gewährt wird. Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2026 den Inhalt des Dokuments zusammengefasst wiedergegeben hat, ist es seiner Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgekommen (Vernehmlassung vom 2. März 2026, S. 2). Im Übrigen geht aus dem Dokument hervor, der Beschwerdeführer sei als Sendungsempfänger mittels eines Formulars inklusive einer Kopie des eingezogenen Dokuments über die Sicherstellung in Kenntnis gesetzt worden. Des Beschwerdeführers Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde folglich nicht verletzt.

4.2.8 In der Folge ist auch das Gesuch um Gewährung einer neuen Frist (nach gewährter Akteneinsicht) zur Einreichung einer Replik abzuweisen.

4.3 Nach dem Gesagten sind die verfahrensrechtlichen Rügen und somit der Hauptantrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.

6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen seien entgegen der Auffassung des SEM substantiiert ausgefallen. So habe er zu Beginn der Anhörung auf rund zwei Seiten in freier Rede detailliert seine Asylgründe geschildert. Es ist richtig, dass er an dieser Stelle einen ausführlichen Bericht zu Protokoll gegeben hat (A48/17, F43). Die Argumentation vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb er auf konkrete Nachfragen zu seinen Asylgründen hin oftmals knapp, pauschal und teilweise ausweichend antwortete, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 7 f.).

6.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie seien nicht legal mit ihren Reisepässen, sondern mit einem Schlepper aus Pakistan ausgereist, was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen auch explizit so festgehalten habe. Dessen Antwort auf die Frage, welche Dokumente sie beim Grenzübertritt zeigen mussten, lautete: «Der Schlepper hat alles bei sich gehabt, unsere Pässe und Identitätskarten» (A48/17, F33). In der darauffolgenden Frage bestätigte er, mit dem originalen Pass ausgereist zu sein (A48/17, F34). Am Ende der Anhörung gab er erneut an, legal ausgereist zu sein (A48/17, F100). Folglich vermag die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung des Gegenteils nicht zu überzeugen.

6.4 In Bezug auf die geltend gemachten Drohanrufe durch Mitglieder der Terrorgruppe Lashkar-e-Jhangvi stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei der Identität der Täter respektive deren Zugehörigkeit zur Lashkar-e-Jhangvi lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführenden handelt. Diese führen ihre Vermutung darauf zurück, dass der (Ex-)Mann der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers beschuldigt werde, in ein Tötungsdelikt eines bekannten Mitglieds dieser Terrororganisation verwickelt zu sein. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb die Terrorgruppe heute noch ein aktuelles Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben sollte. Die Tante habe sich im Jahr 2016 offiziell von ihrem Mann scheiden lassen und sei im Jahr 2018 durch ein Gericht vollumfänglich von den Anschuldigungen freigesprochen worden; nach einem weiteren Verfahren sei sie auch von der ECL gelöscht worden. Gemäss der eingereichten Todesurkunde ist sie zudem am (…) 2022 in einem Spital in K._______ an einem Herzstillstand gestorben («Provisional Death Certificate» des P._______ Hospital K._______ [Beilage Replik vom 16. Dezember 2022]). Spätestens damit ist das vorgebrachte Motiv für das Interesse der Terrororganisation an den Beschwerdeführenden entfallen.

6.5

6.5.1 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen seitens der pakistanischen Polizei betrifft, stehen diese ebenfalls im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Tante des Beschwerdeführers. So hätten die vermehrten Polizeibesuche bei den Beschwerdeführenden zuhause ab (…)/(…)2020 begonnen, nachdem die Tante auf dieser unangekündigten Hausbesuche sei der Beschwerdeführer im (…) 2021 auf den Polizeiposten mitgenommen, fünf bis sechs Tage dort festgehalten und nach dem Verbleib der Tante und ihres Ex-Manns befragt worden (a.a.O, F57). Sie hätten ihn dazu bringen wollen, zuzugeben, dass er seiner Tante und ihrem Ex-Mann Schutz angeboten habe. Da er jedoch nirgendwo als Krimineller registriert gewesen sei, sei er wieder freigelassen worden (a.a.O., F58.). Bei Wahrunterstellung der Geschichte betreffend seine Tante und deren Ex-Mann ist das Verhalten der Polizei insofern nachvollziehbar, als dass sie im Rahmen der Aufklärung eines Tötungsdelikts Befragungen durchführten und den Beschwerdeführer hierzu auf den Polizeiposten verbrachten.

6.5.2 Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer an, sich in Bezug auf die anonymen Drohanrufe sowie auf den Überfall vom (…) 2020 selbst schutzsuchend an die Polizei gewendet zu haben, wobei diese ihn jedoch nicht unterstützt respektive die Anzeigen nicht weiterverfolgt habe. Selbst bei Wahrunterstellung wäre das Verhalten der Polizei jedoch zumindest bezüglich der Drohanrufe nachvollziehbar, zumal diese jeweils anonym erfolgten und die Täterschaft somit unbekannt war – so lautete im Übrigen auch ihre Argumentation (a.a.O., F84).

6.5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt fraglich, welches Interesse die Polizei daran hätte, die Beschwerdeführenden in der von ihnen beschriebenen Intensität zu behelligen. Insbesondere nachdem sich die Tante von ihrem (Ex-)Mann scheiden liess und gerichtlich vollumfänglich freigesprochen wurde. In der Folge bleiben hinsichtlich der vorgebrachten Nachteile, welche den Beschwerdeführenden durch die Polizei widerfahren sein sollen, ernsthafte Zweifel bestehen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente vermögen diese nicht zu klären.

6.5.4 Im Übrigen vermag auch die blosse Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden zum in Pakistan staatlich anerkannten schiitischen Islam an sich keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-1480/2022 vom 14. Februar 2025 E. 5.1 und 6.1). Diesbezüglich kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengehalten wird (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 11).

6.6 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan die Schriftenlosigkeit drohen würde, da ihnen durch die Regierung keine Pässe mehr ausgestellt würden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 2. März 2026 verwiesen werden, wonach die pakistanische Regierung die entsprechende Richtlinie am 22. Juli 2024 wieder revidiert hatte und die Ausstellung von Reisepässen für im Ausland lebende Pakistaner und Pakistanerinnen in der Folge wieder aufgenommen hat (einschliesslich derjenigen, die in einem anderen Land Asyl beantragt oder erhalten haben; https://www.pakistantoday.com.pk/2024/07/22/govt-withdraws-order-toban-passports-of-asylum-seekers, zuletzt geöffnet am 13. Juli 2026). Dem wird auf Beschwerdeebene nichts entgegnet.

6.7 Nach dem Gesagten gelang es den Beschwerdeführenden nicht, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht und lehnte ihre Asylgesuche ebenfalls zu Recht ab.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2. S. 21).

8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2).

8.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen drohe bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung und rechtswidrige Inhaftierung aufgrund ihrer geltend gemachten Asylgründe sowie ihrer religiösen Zugehörigkeit zum schiitischen Islam. Zudem würden sie als Familie zu einer verletzlichen Gruppe gehören und über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Aufgrund ihrer Geschichte seien sie stigmatisiert worden. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem an schwerer depressiver Symptomatik, die mit einer PTBS vereinbar sei und das jüngste Kind leide an (…).

8.3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat. Beide Eltern befinden sich im erwerbsfähigen Alter, verfügen über tertiäre Ausbildungen sowie einschlägige Arbeitserfahrung und sind wirtschaftlich gut gestellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihre Existenz und diejenige ihrer Kinder bei einer Rückkehr gewährleistet wäre. Zudem verfügen sie in Pakistan über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So leben der Vater und die Geschwister der Beschwerdeführerin wie auch die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers dort, welchen es gemäss eigenen Aussagen wirtschaftlich gut

8.3.5 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme, von der Symptomatik her vereinbar mit einer PTBS, kann Folgendes festgehalten werden: Psychiatrische Behandlungen sind in Pakistan grundsätzlich möglich, eine adäquate psychiatrische Versorgung ist im öffentlichen Bereich aber nur beschränkt verfügbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2014/2022 vom 23. Dezember 2022, E. 6.2.5.1). Das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan ist sehr tief. Es gibt nur wenige Psychiater und Psychologen (ungefähr einen Psychiater pro 0.5–1 Million Einwohner), wovon die meisten in den Stadtzentren tätig sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5039/2020 vom 15. November 2022, E. 9.3.2 m.w.H.).

Auch wenn der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen erschwert ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch Zugang zu einer solchen Behandlung erhalten kann. Dies aufgrund ihres grundsätzlich belastbaren familiären Umfelds mit genügenden finanziellen Mitteln, welches ihr den Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Versorgung ermöglichen kann. Da die Beschwerdeführenden zuletzt in der Grossstadt K._______ gelebt haben, kann ihnen überdies zugemutet werden, sich wieder in einem städtischen Gebiet niederzulassen, wo Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung besteht. Im Übrigen steht es ihr im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

8.3.6 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinderrechtskonvention [SR 0.107 nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

8.3.7 Die Kinder sind heute (…), (…) und (…) Jahre alt. Beim jüngsten Kind stellen die Eltern zweifelsohne die Hauptbezugspersonen dar und ist eine eigene Sozialisation auszuschliessen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die beiden älteren Kinder für ihre Entwicklung nicht unwesentliche Lebensjahre in einem fremden Land verbracht haben, ist doch davon auszugehen, dass sie die auf sie zukommenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration im Heimatland meistern werden. Dies namentlich mit Unterstützung der Familie und des dort vorhandenen Beziehungsnetzes. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vollständige Entfremdung zu ihrer ethnischen Kultur stattgefunden hat, solches ist auch den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Entsprechend kann nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde.

8.3.8 Gemäss dem zu den Akten gereihten medizinischen Bericht des (…) vom 24. Juli 2024 wurde beim jüngsten Kind eine (…) bei allgemeiner Entwicklungsverzögerung und auffälligem Interaktionsverhalten diagnostiziert. Im Bericht vom 21. März 2025 der (…) wurden der Verdacht auf eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters sowie der Verdacht auf eine emotionale Störung mit Trennungsangst geäussert. Zudem leide das Kind an einer (…). Im zeitlich aktuellsten Abklärungsbericht der (…) vom 3. Oktober 2025 wurde bei ihm (…) diagnostiziert. Prognostisch würden eine intensive Frühförderung und die Fortführung der Logopädie sowie der Früherziehung als wesentlich erachtet. Die Prüfung einer Aufnahme in die Frühintervention für Kinder mit (…) beim Früherziehungsdienst des Kantons R._______ sowie die Prüfung schulischer Unterstützungsmassnahmen vor der Einschulung würden empfohlen.

In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2026 setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für das Kind der Beschwerdeführenden in der Stadt K._______ auseinander. Eine angemessene medizinische Betreuung ist dort demnach für das Kind sowie die Familie gewährleistet, verfügbar und zugänglich. Auf die detaillierten Ausführungen ist hier zu verweisen, welchen die Beschwerdeführenden letztlich nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermochten.

8.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus individueller Sicht als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. September 2022 gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten nicht von einer geänderten finanziellen Situation der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Art. 75 — gelesen in der Fassung vom 12. Juni 2026; der Erlass wurde am 14. Juli 2026 erneut konsolidiert.