Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 13. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2026.
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 15. April 2024 in der Schweiz Asylgesuche ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.
A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an.
A.c Am 4. Juni 2024 teilte das SEM die Behandlung der Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. Am 28. Oktober 2025 erfolgte je eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin.
B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten zuletzt in E._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei ein Aktivist der Zivilgesellschaft. Als Dichter habe er bis ins Jahr 2021 häufig – dann viel weniger – auf Facebook regierungskritische Gedichte geschrieben. Er habe auch ein Buch mit dem Titel «(…)» verfasst. Darin habe er sich kritisch über die politischen Verhältnisse in der Region Kurdistan geäussert. Am 28. Februar 2024 seien die Bücher gedruckt worden und ab 1. März 2024 habe er sie mit seinem Sohn F._______ in E._______ und G._______ verteilt. Am (…) 2024 habe er telefonisch von seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) erfahren, dass der Inlandsgeheimdienst («Asayesch») bei ihm zuhause gewesen sei, seine Ehefrau befragt, nach ihm gesucht, seinen Pass und Gedichte mitgenommen und die Aufforderung geäussert habe, er möchte selbst beim Inlandsgeheimdienst vorsprechen. Sein Familienanwalt H._______ habe ihm (dem Beschwerdeführer) telefonisch mitgeteilt, es handle sich «um eine grössere Angelegenheit», er werde gestützt auf Art. 156 des irakischen Strafgesetzbuchs der «Störung der nationalen Sicherheit» beschuldigt. Besagter Anwalt habe ihm geraten, sich beim Verein für Menschenrechte I._______ zu melden. Dieser habe eine Gruppe bestehend aus vier Anwälten und zwei Sozialberatern ins Leben gerufen und ihm (dem Beschwerdeführer) ein Zimmer und Essen zur Verfügung gestellt. Am 13. März 2024 sei die Familie zu ihm respektive zu I._______ gebracht worden, weil der Inlandsgeheimdienst tags zuvor erneut zum Familienhaus gekommen sei. Am 16. März 2024 habe ihm der Verein mitgeteilt, dass sie Akteneinsicht beim Inlandsgeheimdienst verlangt hätten, was jedoch verweigert worden sei, weil der Beschwerdeführer nicht vorstellig geworden respektive «noch nicht verhaftet» worden sei. Am 17. März 2024 habe I._______ einen «Schlussbericht» ausgefertigt, in welchem stehe, dass er gemäss Art. 156 des Strafgesetzbuchs beschuldigt werde. Als er nach Erhalt des Schlussberichts seinen Bruder und den Bruder seiner Ehefrau kontaktiert und ihnen von der Angelegenheit erzählt hätten, hätten sich diese bereits um einen Schlepper für sie gekümmert.
Am 19. April 2024 seien sie (die Beschwerdeführenden) illegal aus dem Irak ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei der Geheimdienst innert drei, vier Monaten drei-, viermal zum Schwager des Beschwerdeführers gegangen und habe ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich so bald wie möglich bei den Behörden melden müsse. Der Geheimdienst habe ausserdem «inoffiziell», das heisse «ohne Verfügung», ihre zwei Häuser, die sie früher vermietet hätten, beschlagnahmt und mit einem Schloss versehen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei vom Geheimdienst vorgeladen worden und ein Geheimdienstoffizier habe ihm damit gedroht, zu wissen, wo er und seine Familie sich aufhalten würden, sollte der Beschwerdeführer irgendwo etwas in den Medien veröffentlichen oder gegen sie berichten.
Für die eingereichten Beweismittel (unter anderem ein «Haftbefehl» mit Übersetzung) und Identitätsausweise wird auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom 21. April 2026 (nachfolgend: angefochtene Verfügung), Ziff. I/4, verwiesen.
C. Zur gleichen Sache stellte der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden F._______ ein Asylgesuch (vgl. Sachverhalt im mit heutigem Datum ergangenen Urteil im Beschwerdeverfahren des Sohnes [E-3635/2026]).
D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 21. April 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuche vom 15. April 2024 ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtige Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten darin, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenügIichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer weiteren ergänzenden Anhörung, sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren; sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das vorliegende Beschwerdeverfahren N (…) sei mit dem gleichzeitig angehobenen Beschwerdeverfahren N (…) zu vereinigen, es sei die unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 19. Juni 2026 eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Ausserdem wies er das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-3634/2026 und E-3534/2026 unter Hinweis darauf ab, dass die Verfahren zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt würden. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.
G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Juni 2026 einbezahlt.
H. Es wurde keine Vollmacht der Beschwerdeführerin eingereicht.
I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme des irakischen Rechtsberaters (inkl. Übersetzung), eine Kopie Urteil des Strafgerichts E._______ 1 vom 18. September 2024 (inkl. Übersetzung) sowie 20 Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers vom April 2024 bis heute (inkl. Übersetzung) nach.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder einzutreten.
1.2.2 Nachdem innert Frist und bis heute keine Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters nachgereicht wurde, ist auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil E-3635/2026 betreffend den volljährigen Sohn des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sei. Mit eingehender Begründung hält das SEM dafür, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er von der ersten Razzia erfahren haben wolle, in seinen beiden Anhörungen sowie gegenüber denjenigen seines Sohnes – dessen Dossier vorliegend berücksichtigt worden sei – widersprüchlich seien, ebenso die Angaben zum angeblich laufenden Verfahren gegen ihn sowie zum von ihm eingereichten Haftbefehl.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen und ausführlich begründet vor, insgesamt leide die angefochtene Verfügung an wesentlichen formellen Mängeln, da die Vorinstanz entscheidrelevante Widersprüche und Fälschungsvermutungen nicht hinreichend konkret offengelegt und begründet habe, sodass der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden könne. Das SEM habe naheliegende Abklärungen zu den angeblichen Widersprüchen, zur Bedeutung der verwendeten Rechtsbegriffe sowie zur Herkunft und Echtheit der eingereichten Beweismittel unterlassen. Es habe die erkennbar belastete und beeinträchtigte Anhörungssituation des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt, obwohl sie für die Aussagequalität und damit für die Glaubhaftigkeitsprüfung erheblich gewesen sei. Damit habe das SEM sowohl die Begründungspflicht als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es werde im Heimatstaat weiterhin gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgegangen und es liege ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse vor. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
6.2.2 In ihrer Eingabe vom 24. Juni 2026 bringen die Beschwerdeführenden vor, das Abwesenheitsurteil des Strafgerichts E._______ 1 vom 18. September 2024 stelle ein erhebliches neues Beweismittel dar. Es bestätige nicht nur das fortbestehende staatliche Verfolgungsinteresse, sondern auch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der regierungskritischen Publikation des Beschwerdeführers und der gegen ihn verhängten Strafe. Die Verurteilung zu (…) Jahren Freiheitsstrafe, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und die Beschlagnahme des Vermögens seien Nachteile von erheblicher Intensität. Der politische Charakter der Verfolgung ergebe sich nicht nur daraus, dass das Strafverfahren an die Veröffentlichung des Buches anknüpft, in welchem der Beschwerdeführer die herrschenden Parteien, führende Amtsträger, Korruption, Machtmissbrauch sowie Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit kritisierte. Er werde zusätzlich durch die Auszüge aus 20 regierungskritischen Facebook-Beiträgen aus dem Zeitraum von (…) 2024 bis heute belegt.
7. Die Beschwerdeführenden beantragen zur Hauptsache die Rückweisung der Sache aus formellen Gründen.
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung anhand konkreter Aussagen der Beschwerdeführenden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie hat die wesentlichen Elemente aufgeführt und somit ihrer aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht Genüge getan, zumal rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM «aus verfahrensökonomischen Gründen auf das Abfassen von weiteren Widersprüchen» (angefochtene Verfügung, S. 8) in den beschwerdeführerischen Vorbringen verzichtet hat. Die Beschwerdeführenden haben die angefochtene Verfügung zudem sachgerecht anfechten können, zumal die Vorinstanz insbesondere die Widersprüche in den zentralen Asylvorbringen einlässlich und nachvollziehbar abgehandelt hat (angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
7.1.2
7.1.2.1 Zwar hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch schriftlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Aussagen seines Sohnes gegeben, um so allfällige Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche, beheben zu können. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid vorliegend ohne vorgängige Konfrontation des Beschwerdeführers mit der von ihr herangezogenen Aussage des Sohnes erliess, wurde das aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Äusserungs- und Mitwirkungsrecht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-9483/2025 vom 7. April 2026 E. 6.5).
7.1.2.2 Jedoch hat sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den besagten Widersprüchen geäussert. So führt er unter anderem aus, die Vorinstanz konstruiere «aus nebensächlichen Unschärfen eine angebliche Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens» (S. 16). Sie lege seine Aussagen überspitzt formaljuristisch aus, indem sie aus der wechselnden Verwendung von Begriffen wie «verurteilt» «beschuldigt», «gesucht» oder «drohende Freiheitsstrafe» einen wesentlichen Widerspruch ableitet (S. 17). Um die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes in Bezug auf die Asylgründe des Beschwerdeführers beurteilen zu können, hat das Gericht von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) die Akten des Sohnes (vgl. Urteil E-3635/2026) beigezogen (vgl. Urteil des BVGer E-5150/2025 Urteil vom 10. Juni 2026 E. 6.3.). Kommt hinzu, dass die Widersprüche nicht für die Prüfung aller Asylvorbringen relevant waren, sondern nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Umstände der angeblichen Razzia (angefochtene Verfügung, S. 5). Somit liegt eine – nicht schwerwiegende – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche aber als geheilt zu erachten ist. Diesem Umstand ist im Kostenpunkt (vgl. E. 12.2 unten) Rechnung zu tragen.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zweimal angehört, wobei sowohl die Beschwerdeführenden wie auch ihre damalige Rechtsvertretung die Korrektheit der Protokollierung unterschriftlich bestätigt haben (SEM-Akten[A]25, A58). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind somit keine Hinweise ersichtlich, dass die «erkennbar belastete und beeinträchtigte Anhörungssituation» (Beschwerde, S. 16) die Aussagequalität und damit die Glaubhaftigkeitsprüfung beeinträchtigt hatte. Ebenso hat sie die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (angefochtene Verfügung, Ziff. I/4) berücksichtigt und gewürdigt.
7.2.2 Somit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorliegt.
7.3 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8. Auch in materieller Hinsicht vermögen die Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen.
8.1 Betreffend die Widersprüche zum Ablauf am 7. März 2024 (erste Razzia) sind entgegen der – wohl aus prozesstaktischen Gründen nachgeschobenen – beschwerdeführerischen Ansicht keine Hinweise auf «sprachliche Ungenauigkeiten bei der Übersetzung» ersichtlich (Beschwerde, S. 7).
8.2 Bei den Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers und seinem Sohn, wie der Beschwerdeführer von der Razzia erfahren haben will, handelt es sich entgegen der beschwerdeführerischen Sichtweise nicht nur um «Nebensächlichkeiten», sondern um die Untermauerung von Kernpunkten eines zentrales Asylvorbringens (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz hat überzeugend erhebliche Widersprüche in der angeblichen telefonischen Kommunikation des Beschwerdeführers und seinem Sohn rund um die Razzia dargelegt (angefochtene Verfügung, Ziff. II/1).
8.3 Ebenso überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers nicht, warum er «plötzlich doch» einen Haftbefehl hat einreichen können. Der im Asylverfahren rechtsvertretene Beschwerdeführer musste wissen, welche Bedeutung Beweismitteln im Asylverfahren zukommt. Dass er erst Monate später über dem Essen beiläufig darauf zu sprechen gekommen sein will, «dass man doch einmal nachfragen könnte, ob der fragliche Menschenrechtsverein nicht den für das Asylverfahren zentralen Haftbefehl (und auch andere Dokumente) habe», ist mit der Vorinstanz nicht plausibel und ein Hinweis dafür, dass der Haftbefehl eine im Nachhinein durch unlautere Mittel fabrizierte Fälschung ist, um sein Asylgesuch zu bekräftigten (angefochtene Verfügung Ziff. II/1).
8.4 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Angaben des von mehreren Anwälten betreuten Beschwerdeführers zum Verfahrensstand und zur Frage einer Verurteilung nach Art. 156 irakisches Strafgesetzbuch (Störung der nationalen Sicherheit) nicht konsistent sind (angefochtene Verfügung Ziff. II/1). Hierzu kann der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 24. Juni 2026 nachgereichten Urteil des Strafgerichts E._______ 1 vom 18. September 2024 betreffend Art. 156 irakisches Strafgesetzbuch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch diesbezüglich ist nicht einsichtig, warum der im Irak rechtsvertretene Beschwerdeführer besagtes Urteil nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat beibringen können. Daran ändert die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende «Stellungnahme des Rechtsberaters», der erst «auf Wunsch der Angehörigen von J._______» am 14. Juni 2026 das Strafgericht E._______ 1 besucht haben will, nichts. Kommt hinzu, dass es sich beim Urteil um ein leicht fälschbares Dokument ohne überprüfbare Echtheitsmerkmale handelt, wodurch dessen Echtheit zumindest fraglich ist. Der Name des im Urteil als Angeklagter bezeichneten «J._______» stimmt nicht mit dem Namen des nach Aktenlage über keinen Aliasnahmen respektive Nebenidentitäten verfügenden überein. Daher ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine «solche Namensführung» nicht «aus den Asylakten» (Eingabe vom 24. Juni 2026). Das der Identifikation dienende Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Somit ist fraglich, ob das Urteil überhaupt den Beschwerdeführer betrifft. Doch selbst wenn dem so wäre, ist angesichts der inhaltlich schwer nachvollziehbaren Dispositivziffer («Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren ist in Ermangelung des neunten Urteils als rechtswidrig anzusehen, sofern er seine Haftstrafe nicht innerhalb des Monats Juni nach seiner Entlassung antritt.») ohnehin unklar, ob und wenn ja unter welchen
Bedingungen die angebliche Freiheitsstrafe von (…) Jahren tatsächlich vollstreckt werden soll. Überdies werden laut Ziffer 4 des Dispositivs «sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Angeklagten gemäss Artikel 121 beschlagnahmt». Art. 121 des irakischen Strafgesetzbuches regelt jedoch im Falle einer Verurteilung nur die temporäre Schliessung der bei der Begehung der Straftat genutzten Geschäftsräume vdm0hFIU6o>, abgerufen am 30. Juni 2026). Es bleibt demnach fraglich, welche wirtschaftlichen Güter des Beschwerdeführers tatsächlich beschlagnahmt wurden. Darüber hinaus ist die Enteignung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern ist für sich genommen nicht asylrelevant, da sie den gesetzlichen Tatbestand der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Zudem haben die irakischen Behörden nach Aktenlage seit dem am 18. September 2024 ergangenen Urteil keine neuen juristischen Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet beziehungsweise entsprechende neue Justizdokumente verfasst. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die irakischen Behörden ein aktuelles, gesteigertes und asylrelevantes Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben.
8.5 Die mit Eingabe vom 24. Juni 2026 nachgereichten 20 Facebook-Beiträge sind nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zumindest teilweise «ironisch-spöttisch» gemeint. Teils pointiert formuliert sind ihnen jedoch keine explizite Gewaltaufrufe zu entnehmen. Zudem wurden die Beiträge – soweit im Einzelfall ersichtlich – kaum verbreitet oder durch Reaktionen anderer markiert worden. Schon aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Beiträge die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden auf sich gezogen haben und dem Beschwerdeführer deswegen asylrelevante Nachteile drohen.
8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seinen minderjährigen Kindern verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 8.6 oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).
10.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Region Kurdistan Irak (RKI) gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.3.2).
10.3.3 Unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III/2) sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse des über die Möglichkeit, im (…)geschäft (erneut) Fuss zu fassen und über eine solide finanzielle Situation sowie über ein ausgeprägtes verwandtschaftliches Netz in der IRK verfügenden Beschwerdeführers ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztberichts der PUK K._______ vom 26. Juni 2025, der lediglich eine Verdachtsdiagnose eines frühkindlichen Autismus beim jüngsten Sohn ausweist. Es ist auch keine Kindswohlgefährdung ersichtlich, zumal beide Kinder in einem in erster Linie von den Eltern geprägten
Alter sind, sich erst seit 2024 in der Schweiz befinden und noch keine spezifische Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen ist.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 3VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach Massgabe des nur geringfügigen Obsiegens reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 15. Juni 2026 in Höhe von Fr. 1'000.– geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Überschuss von Fr. 200.– den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist.
12.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer und die minderjährigen Kinder wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet, wobei der Überschuss von Fr. 200.– den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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