Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2026 .

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.

A.b Das SEM hörte ihn am 29. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an.

A.c Am 4. Juni 2024 teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs der Behandlung im erweiterten Verfahren zu.

A.d Am 26. August 2025 führte das SEM mit ihm eine ergänzende Anhörung durch.

B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ gelebt. Sein Vater habe das Buch «(…)» geschrieben. Darin habe er sich kritisch über die (…) in der Region (…) geäussert. Im März 2024 hätten sein Vater und er (der Beschwerdeführer) das Buch in B._______ und C._______ kostenlos an Passanten verteilt. Am 7. März 2024 sei der Inlandsgeheimdienst bei ihm zuhause gewesen, habe seinen Vater gesucht und Gegenstände mitgenommen. Sein Vater und er seien daraufhin zum Menschenrechtsverein Resa gegangen. Am 13. März 2024 sei die Familie zu ihm beziehungsweise zum Verein Resa gebracht worden, weil der Inlandsgeheimdienst tags zuvor erneut zum Familienhaus gekommen sei. Am 16. März 2024 habe der Menschenrechtsverein mitgeteilt, dass er seinem Vater nicht helfen könne, da er gestützt auf Art. 156 des irakischen Strafgesetzbuches gesucht werde. Sein Vater habe ihm (dem Beschwerdeführer) erzählt, dass seine Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits sich in der Folge um einen Schlepper gekümmert hätten. Am (…) 2024 sei er illegal aus dem Irak ausgereist.

C. Der Beschwerdeführer reichte zur Identitätsklärung eine Identitätskarte ein.

D. Zur gleichen Sache stellte der Vater des Beschwerdeführers mit Familie am 15. April 2024 ebenfalls ein Asylgesuch. Das SEM behandelte aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers das Dossier seiner Familie getrennt unter einem eigenen Aktenzeichen (N […]).

E. Mit Verfügung vom 21. April 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. April 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenügIichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Beschwerdeverfahren N (…) sei mit dem gleichzeitig angehobenen Beschwerdeverfahren N (…) zu vereinigen, weiter sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-3634/2026 und E-3534/2026 unter Hinweis darauf ab, dass die Verfahren zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt würden. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.

H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Juni 2026 einbezahlt.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil E-3636/2026 betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen der Familie des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Es sei davon auszugehen, dass selbst seinem Vater keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Region Kurdistan Irak (RKI) drohe. Er (der Beschwerdeführer) stütze sich bei seinem Asylgesuch vollumfänglich auf die Asylgeschichte seiner Familie (N […]). Entsprechend seien seine Vorbringen ebenfalls unglaubhaft. Das Dossier seiner Familie sei bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Es werde auf die Ausführungen im Asylentscheid seiner Familie verwiesen, die für ihn analog gälten. Sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.

6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, indem sie sein Asylgesuch mit einem bloss pauschalen Verweis auf den Entscheid betreffend seine Familie abweise. Sie setze sich in der angefochtenen Verfügung weder mit seinen eigenen Aussagen noch mit seiner individuellen Rolle im geltend gemachten Geschehen auseinander. Es sei damit für ihn nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Erwägungen seine persönlichen Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden. Er habe in der Schweiz tragfähige soziale Beziehungen aufgebaut, übernehme Verantwortung und nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben teil, was den Wegweisungsvollzug unzumutbar mache. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers verwiesen, welche für ihn sinngemäss gälten.

7. Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Rückweisung der Sache aus formellen Gründen.

7.1

7.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung für die Begründung auf die Ausführungen im Asylentscheid seiner Familie verwiesen, die für ihn analog gälten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3634/2026 festgestellt, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung anhand konkreter Aussagen der Beschwerdeführenden ausführlich und nachvollziehbar begründet habe. Sie habe die wesentlichen Elemente darin aufgeführt und somit ihrer aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht Genüge getan. Die (dortigen) Beschwerdeführenden hätten die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten können, zumal die Vorinstanz insbesondere die Widersprüche bezüglich die zentralen Asylvorbringen einlässlich und nachvollziehbar abgehandelt habe (angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Somit liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

7.1.2

7.1.2.1 Zwar hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch schriftlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Aussagen seines Vaters gegeben, um so allfällige Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche beheben respektive erklären zu können. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid vorliegend ohne vorgängige Konfrontation des Beschwerdeführers mit der von ihr herangezogenen Aussage des Vaters erliess, wurde das aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Äusserungs- und Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers verletzt (Urteil des BVGer D-9483/2025 vom 7. April 2026 E. 6.5).

7.1.2.2 Jedoch hat sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Verfahren seiner Familie (E-3634/2026) – was auch vorliegend gilt (E. 6.2 oben) – zu den besagten Widersprüchen geäussert, worauf hier zu verweisen ist. Um die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes in Bezug auf die Asylgründe des Beschwerdeführers beurteilen zu können, hat das Gericht von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) die Akten des Vaters – wobei das Urteil in seinem Beschwerdeverfahren ebenfalls von heute datiert – beigezogen (vgl. Urteil des BVGer E-5150/2025 Urteil vom 10. Juni 2026 E. 6.3.). Kommt hinzu, dass die Widersprüche nicht für die Prüfung aller Asylvorbringen relevant waren, sondern nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Umstände der angeblichen Razzia (angefochtene Verfügung im Verfahren E-3634/2026, S. 5). Somit liegt zwar eine – nicht schwerwiegende – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche aber als geheilt zu erachten ist. Diesem Umstand ist im Kostenpunkt (vgl. E. 12.1 unten) Rechnung zu tragen.

7.2

7.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zweimal angehört, wobei sowohl er wie auch seine damalige Rechtsvertretung die Korrektheit der Protokollierung unterschriftlich bestätigt haben (A12, A29). Eigene Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Asylgesuch vollumfänglich auf die Asylgeschichte seiner Familie (N 846979) stützt. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3634/2026 keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt.

7.2.2 Somit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorliegt.

7.3 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

8. Auch in materieller Hinsicht vermögen die Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen.

8.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer auch vor der Vorinstanz keine Beweismittel zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereicht. Unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil E-3634/2026 droht selbst seinem Vater keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der IRK. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls unglaubhaft ausgefallen. Folglich sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Hinweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer «als Sohn des Hauptverfolgten» einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist (Beschwerde, S. 10).

8.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu (vgl. E. 8.2 oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3

AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

10.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.3.2).

10.3.3 Zunächst vermögen die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz (unter anderem durch seine Tätigkeit für den FC D._______; vgl. Beschwerdebeilagen 4 ff.) keine Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Der Beschwerdeführer ist jung, weitestgehend gesund und kann gemeinsam mit seiner Familie aus der Schweiz ausreisen, wobei sie sich im Heimatland gegenseitig unterstützen können. Im Übrigen hat es mit dem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sein Bewenden (angefochtene Verfügung,

10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 3VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach Massgabe des nur geringfügigen Obsiegens reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 15. Juni 2026 in Höhe von Fr. 1'000.– geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Überschuss von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist.

12.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet, wobei der Überschuss von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

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