Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Juli 2021 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig.

B.

B.a Anlässlich der am 17. August 2021 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) gab der Beschwerdeführer an, er sei in B._______ geboren und mit seinen Eltern und drei Geschwistern aufgewachsen. Er habe in B._______ acht Jahre lang die Schule besucht, bevor er vor der Nowruz-Feier im März 20(…) den Iran verlassen habe, da sein Vater in Probleme mit den staatlichen Behörden verwickelt worden sei. Bei seiner Schule seien mehrmals Männer aufgetaucht, die ihn nach seinem Vater befragt hätten. Mit seiner Mutter, welche bereits vorher in die Türkei gegangen und dann zurückgekommen sei, um ihn abzuholen, sei er zunächst in die Türkei, und nachdem sein Vater nachgereist sei, mit beiden Elternteilen und seinem jüngeren Bruder weiter nach Griechenland gegangen, wo sie sich während drei Jahren aufgehalten hätten. Im Jahr 2021 sei er allein in die Schweiz gereist. Die zwei älteren Geschwister würden nach wie vor im Iran leben.

B.b Am 8. September 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu dessen Asylgründen an. Dabei führte dieser aus, sein Vater sei unter anderem in der (…) tätig gewesen und habe mit einer Firma einen Vertrag abgeschlossen, die zur Sepah Pasdaran (Anmerkung Gericht: Islamische Revolutionsgarde) gehört habe. Dabei sei jedoch eine Vertragspartei betrogen worden, weshalb sein Vater mit dem Staat Probleme bekommen habe. Aufgrund dessen habe sein Vater auch keine Aufträge mehr erhalten und sei arbeitslos geworden. Aus finanziellen Gründen sei dann seine Mutter mit seinem kleinen Bruder fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise in die Türkei gegangen und habe dort in (…) gearbeitet. Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise habe sein Vater die Familienwohnung verlassen und sich versteckt gehalten. Er habe während dieser Zeit allein gewohnt und weiterhin die Schule besucht. Dort sei es zwei Mal zu Begegnungen gekommen zwischen ihm und jeweils zwei Männern, welche vermutlich im Auftrag des Staates agiert und ihn zum Verbleib seines Vaters befragt hätten. Während sie beim ersten Mal noch freundlich gewesen seien, seien sie beim zweiten Mal wütend und lauter gewesen. Die Personen seien auch noch ein drittes Mal gekommen, er habe sie aber schon von weitem bemerkt, weshalb er sich versteckt habe und sofort nach Hause gegangen sei. Seine Eltern hätten dann beschlossen, dass er zur Mutter in die Türkei gehen solle. Diese sei anschliessend auch zurückgekommen, um ihn abzuholen. Gemeinsam seien sie in die Türkei gegangen, wo auch später sein Vater dazu gekommen sei, nachdem dieser den Iran illegal verlassen habe. Nach ihrer Ausreise sei ihrer ehemaligen Nachbarin im Iran eine an seinen Vater adressierte gerichtliche Vorladung überreicht worden. Mittlerweile sei weder die Nachbarin noch die Vorladung auffindbar.

C. Am 10. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Am 5. April 2022 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte dieser unter anderem aus, seine Kernfamilie sei nie religiös gewesen und habe den Islam auch nie praktiziert. Er sei Atheist, habe dies im Iran jedoch aus Angst nicht ausleben können und seine diesbezügliche Einstellung verbergen müssen. In der Schule habe er dem Religionslehrer kritische Fragen gestellt, weshalb er von jenem geschubst worden sei und sich dabei am Kopf verletzt habe. Er habe sich ausserdem ein zoroastrisches Symbol als Tattoo stechen lassen, wegen dem er bei einer Rückkehr im Iran von den Ordnungskräften bestraft werden könne, obwohl weder das Symbol noch das Tragen eines Tattoos grundsätzlich verboten seien. Er habe diese Gründe bei der ersten Anhörung nicht erwähnt, weil er von anderen Asylsuchenden erfahren habe, dass diese damit keinen Erfolg gehabt hätten.

E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

F.

F.a Mit Eingabe vom 31. August 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter (recte: eventualiter) sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.

F.b Als Beschwerdebeilagen legte er unter anderem ärztliche Berichte vom 27. Juli 2022 des C._______ und vom 16. August 2022 der D._______ ins Recht.

G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte E._______ als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik zugestellt.

I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer replikweise zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 5. August 2025 nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Antwortschreiben vom 11. August 2025 beantwortet.

K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 informierte Rechtsanwalt E._______ das Gericht über die Niederlegung des Mandats und reichte zugleich eine Honorarnote ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und

Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities’ Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; DIES., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; HUMAN RIGHTS WATCH, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. UNITED NATIONS SECURITY COUNCIL, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der bisher erfolgten und nicht auszuschliessenden weiteren Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen

im Iran weiter gestiegen sein beziehungsweise noch ansteigen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt demnach offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITUTION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTI- TUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen.

5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

7.3 Die Kostennote des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'563.40.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% betreffend die Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sowie 8.1% betreffend diejenigen, die nach diesem Datum erbracht wurden) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'563.40.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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