Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 29. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Aysegül Dilber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2026 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

B.

B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 24. Januar 2024 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin geltend, er habe als Kurde Diskriminierung und staatliche Gewalt erfahren, sei auch als Unterstützer der HDP/DEM tätig gewesen. Er sei ins Kreuzfeuer einer Familienfehde geraten, nachdem (…). Dieses Ereignis habe dazu geführt, dass die Polizei ihn in der ersten Septemberwoche 2023 während 5-6 Stunden festgehalten, geschlagen und versucht habe, ihn zu nötigen, als Spitzel tätig zu werden. Dies sei unmittelbarer Auslöser seiner Ausreise gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe er staatliche Verfolgung zu befürchten, denn die Strafverfolgungsbehörden würden eine Aussöhnung der Familien zu verhindern suchen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei ein Dossier aufgrund einer angeblichen Drohung seinerseits eröffnet. Hierbei handle es sich allerdings um ein Komplott der Polizei mit dem Ziel, ihn zu verhaften. Angesichts der nunmehr für ihn sehr nachteiligen Gesamtsituation sei auch die Versorgung seiner gesundheitlichen Leiden nicht länger gewährleistet. Wegen der Einzelheiten der Geschehnisse und der medizinischen Vorbringen wird auf die vorinstanzliche Verfügung Bezug genommen.

B.b Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu.

B.c Mit Verfügung vom 29. April 2026, eröffnet am 4. Mai 2026, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2), verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Die Zustellung der editionspflichtigen Akten erfolgte mit der Verfügung via PrivaSphere.

C.

C.a Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 29. April 2024 betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sowie im Kosten- und Entschädigungspunkt beantragt er, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.

C.b Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorischer Aussetzung des Vollzugs einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Der Beschwerdeführer darf sich gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die vorgenannten Prozessanträge nicht einzutreten.

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet allgemein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Dem kann nicht gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dem Beschwerdeführer wurde während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen. Am Ende bestätigte er, es gebe keine weiteren wesentlichen Vorfälle oder Asylgründe, die er noch nicht erwähnt hätte (vgl. SEM-Akte 19/18 F151). Auch seine damalige Rechtsvertreterin bestätigte, es gebe keine ihr bekannten, für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Fragen oder Themenbereiche, die nicht angesprochen worden seien (vgl. SEM-Akte 19/18 F154).

2.2 Die Beschwerde dringt auch nicht durch, wenn sie spezifisch vorbringt, in der vorinstanzlichen Verfügung sei eine falsche Erfassung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Friedensgesprächen erkennbar; der Beschwerdeführer hätte nämlich zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass die Friedensinitiative von der Polizei oder dem HDP-Umfeld behindert worden sei (Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2026, S. 18 f.). Zunächst ist festzuhalten, was die Vorinstanz hierzu festgestellt hat. Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Polizei sich auf die Seite der Opferfamilie gestellt habe. Von einer Behinderung durch das HDP-Umfeld ist nicht die Rede. Die Verfügung nimmt zutreffenderweise auf das Anhörungsprotokoll Bezug (SEM-Akte 19/18, F55, 96, 125). Unter anderem sagte der Beschwerdeführer, die Polizisten seien auf der Seite der Gegenüberseite (sic), sie würden nicht wollen, dass es zu einer Versöhnung komme, sie wollten, dass sich die Beteiligten gegenseitig töteten (SEM-Akte 19/18, F125). Ein Fehler in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist hier nicht erkennbar.

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet darüber hinaus, die Vorinstanz habe eine lückenhafte Risikoanalyse vorgenommen. Die vorinstanzliche Verfügung verhalte sich nicht dazu, dass eine Fehde geltend gemacht werde, die nach EUAA-Dokumentation und anderen anerkannten COI- Quellen zur Folge haben könne, dass eine sichere Umsiedlung im Land erheblich erschwert werde, wenn die betroffenen Familien über soziale, wirtschaftliche oder politische Verbindungen verfügen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Begründung einer Verfügung sich nicht zu jedem erdenklichen Aspekt äussern muss. Die Verfügung darf sich auf die wesentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Verfügung gerecht. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen sie diesen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt dies die Frage der materiellen, nicht der formellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.

2.4 Für eine Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Asylgesuchs wie folgt:

4.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Begegnung mit der Polizei in der ersten Septemberwoche 2023 beschrieben eine einmalige Begebenheit, aus der kein begründeter Anlass zu der Annahme hervorgehe, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine staatliche Verfolgung verwirklich würde. Vielmehr sei in den Schlägen und Nötigungsversuchen bei Wahrunterstellung eine einmalige Verfehlung von Staatsbeamten zu erblicken. Auch habe sich der Beschwerdeführer keiner ärztlichen Untersuchung unterzogen, um den geschilderten Vorfall zu dokumentieren.

4.1.2 Das Strafverfahren (…) betreffend hält die vorinstanzliche Verfügung fest, dass die geschilderten Geschehnisse ein Offizialdelikt beträfen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Polizei sich auf die Seite der Opferfamilie gestellt habe und eine Aussöhnung verhindere, könne deswegen nicht gefolgt werden.

4.1.3 Die behaupteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP seien auch bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung tätig und nie Mitglied gewesen sei.

4.1.4 Das gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eröffnete Dossier über die angebliche Whatsapp-Nachricht (…) betreffe erkennbar ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Bezug.

4.1.5 Selbst wenn man unterstelle, das gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eröffnete Dossier betreffe ein Anti-Terrorverfahren und sei kein blosses gemeinrechtliches Delikt, erreichten die Vorbringen des Beschwerdeführers gemessen an den Kriterien des Referenzurteils vom 8. November 2024 BVGer E-4103/2024 nicht die Schwelle der Asylrelevanz, da mangels individuellen Politmalus die zur Akte gereichten

Dokumente keine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung darlegen würden.

4.1.6 Die vom Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Ethnie bislang erfahrenen Schikanen und Benachteiligungen seien keine ernsthaften Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten.

4.1.7 Die vom Beschwerdeführer kommentarlos eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer vor einer PKK- und einer Abdullah Öcalan-Flagge zeigten, seien keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung, die eine Furcht vor Verfolgung begründen würden.

4.2 Die Beschwerde wendet sich mit den folgenden wesentlichen Argumenten hiergegen.

4.2.1 Bei der Würdigung des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens müsse Berücksichtigung finden, dass er aufgrund einer zwischen den beteiligten Familien entstandenen Atmosphäre kollektiver Rache Beschuldigter sei, nicht aufgrund objektiver Verdachtsmomente. Die Strafverfolgungsorgane handelten im Interesse der Familie des Opfers – dies begründe zu Lasten des Beschwerdeführers die Gefahr familiär begründeter kollektiver Rache. Dies präge das Risikoprofil des Beschwerdeführers entscheidend. Hierauf ist nachfolgend noch zurückzukommen.

4.2.2 In diesem Zusammenhang müsse auch Berücksichtigung finden, dass gemäss verschiedentlicher COI-Dokumentation über die Verhältnisse im Osten und Südosten in der Türkei im Kontext einer Blutfehde nicht nur der Täter, sondern auch seine männlichen Familienmitglieder und nahen Verwandten zum Ziel würden. Dass der Beschwerdeführer direkt als Verdächtiger geführt werde und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei zeige, dass er direkt im Visier der Familie des Opfers stehe.

4.2.3 Die Vorinstanz habe die Sachverhaltselemente lediglich isoliert bewertet. Die vorinstanzliche Verfügung zeige keine ganzheitliche Analyse der von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Risiken. Diese seien in casu miteinander verflochten. Der Staat befinde sich in Bezug auf den Beschwerdeführer sowohl in der Position einer theoretischen Schutzinstanz als auch in der Position einer Instanz, die seine Freiheit einschränke. Aufgrund dieses strukturellen Widerspruchs könne von einem wirksamen staatlichen Schutz keine Rede sein.

4.3 Das Gericht legt zunächst Wert auf die Feststellung, dass ihm die persönliche Erfahrung der Rechtsvertreterin bekannt ist, die sie in besonderer Weise qualifiziert, sich zu den Verhältnissen im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu äussern. Aufgrund der nachfolgend summarisch wiedergegebenen Erwägungen ist das Gericht nichtsdestotrotz zu der Erkenntnis gelangt, dass die Vorinstanz die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.3.1 Die Beschwerde zielt zunächst in grundsätzlicher Weise auf die Risikoabwägung der Vorinstanz. Es mangele an einer Gesamtbetrachtung der Risikofaktoren. Dem kann nicht gefolgt werden. Die vorinstanzliche Verfügung berücksichtigt explizit miteinander verwobene Risikofaktoren. Dass hierbei nicht die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellten Sachverhaltselemente dominieren, ist unschädlich, da diese Elemente nicht asylrelevant sind.

4.3.2 Das zentrale Vorbringen der Beschwerde geht dahin, es sei plausibilisiert, dass der Beschwerdeführer als männlicher Angehöriger seines Bruders zum Ziel einer auch über die staatlichen Organe ausgetragenen Familienfehde geworden sei. Das Protokoll der (…) sei das zentrale Beweismittel (Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2026, S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Protokoll (…) beweist, dass die Familie des Opfers den Tod eines männlichen Familienangehörigen der Familie des Beschwerdeführers ersehnt. Das Dokument hat für das Gericht keinerlei Beweiswirkung im Hinblick auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Strafverfahren betreffend (…) als Mitbeschuldigter aufgeführt ist. Auch im Zusammenspiel mit den in der Beschwerde referenzierten allgemeinen Herkunftslandinformationen, die in dieser oder ähnlicher Form ständigen Eingang in die Erwägungen sowohl des Gerichts als auch der Vorinstanz finden, vermittelt das Protokoll keine begründete Furcht vor illegitimer Strafverfolgung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Dossier wegen der angeblichen Drohung über Whatsapp ein Komplott der Polizei darstelle.

4.3.3 Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in die Türkei über den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl unter die Kontrolle der staatlichen Behörden gelangen. Das mag zutreffen, sagt jedoch für sich genommen nichts über die begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung aus. Denn soweit die Beschwerde insinuiert, die Bedrohung durch die Familie sei mit den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwoben, bleibt es bei nicht näher substanziierten Behauptungen.

Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer würde dem Staat im Falle seiner Rückkehr im Rahmen des Strafverfahrens als Verdächtiger gegenüberstehen, dessen Freiheit eingeschränkt wird, nicht als schutzbedürftiges Opfer. Auf dieser Abstraktionsebene kann dem nicht gefolgt werden. Es ist im Gegenteil vorstellbar und die substanziiert zu widerlegende Eingangshypothese, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei als Beteiligter des Strafverfahrens behandelt würde, dadurch jedoch hinsichtlich einer gegen ihn gerichteten Tötungsdrohung weder rechtlich noch tatsächlich schlechter stünde als jeder andere Bürger auch. Dieser Prüfungsmassstab folgt zwingend aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach der türkische Staat privaten Übergriffen gegenüber grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Es genügt der Substanziierungslast nicht, wenn die Beschwerde insoweit allgemeine Überlegungen zur Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vorbringt und der Beschwerdeführer behauptet, wenn es zu einem Vorfall komme, werde das wegen der Polizisten sein, weil sie nicht wollten, dass es zur Versöhnung komme (SEM-Akte 19/18 F98).

4.3.4 Das Verhandlungsprotokoll (…) lässt im Gegenteil erkennen, dass (…). Hierbei handelt es sich um zwar nicht alltägliche, jedoch nach dem Lauf der Dinge mögliche, Vorgänge in einem Strafverfahren, in diesem Fall einem Strafverfahren über ein gemeinrechtliches Delikt.

4.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.3.2 Aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts geht hervor, dass in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-551/2025 vom 26. Juni 2025 E. 7.3.3 sowie das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

6.3.3 Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schlussfolgerungen der Vorinstanz verwiesen. Es gelingt der Beschwerde nicht, diese umzustossen.

6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

8.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten sind. Ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit scheitert hieran der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

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