Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 22. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), (Verfahren E-458/2024) und 2. B._______, geboren am (…), (Verfahren E-459/2024) beide Iran beide vertreten durch (…) (MLaw Dominik Züsli RA, MLaw Elen Sahin RA, beziehungsweise MLaw Meret Adam RA), Beschwerdeführer 1,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 18. Dezember 2023

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer stellten am 5. Juni 2022 in der Schweiz Asylgesuche. Am 13. Juni 2022 fanden die sogenannten Personalienaufnahmen und am 11. Oktober 2022 Anhörungen zu den Asylgründen statt.

Am 18. Oktober 2022 wurden die beiden Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

Am 8. Mai 2023 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 11. Mai 2023 Beschwerdeführer 2) wurden ergänzende Anhörungen durchgeführt.

B. Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie würden aus C._______ stammen und hätten schon während ihrer gemeinsamen Schulzeit eine Liebesbeziehung unterhalten. Nachdem ein Schulkamerad, den sie in ihre Beziehung einbezogen hätten, sie als Homosexuelle geoutet habe, seien sie von den anderen Schülern verspottet und geschlagen worden. Nach dem Abschluss der Schule sowie der Absolvierung des Militärdiensts hätten sie beide als (…)händler gearbeitet. Im Sommer 2019 habe sie der Bruder des Beschwerdeführers 2 bei sexuellen Handlungen überrascht und angekündigt, seinen Vater zu informieren. Am nächsten Tag habe dieser den Beschwerdeführer 2 nach Hause zitiert, wo er geschlagen, bedroht und für mehrere Tage eingesperrt worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer 2 von der Familie zwangsweise mit einer Verwandten verheiratet worden. Sie (Beschwerdeführer) hätten ihre Beziehung aber weitergeführt und sich in der Folge heimlich getroffen. Im Juni 2020 habe ein Kunde ihres (…)geschäfts ihnen eine Wohnung vermittelt, wo sie in der Folge zusammengelebt hätten. Im November 2021 seien allerdings ihre beiden Väter dort aufgetaucht und in ihre Wohnung eingedrungen. Sie seien von ihnen geschlagen, beschimpft, bedroht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Es sei ihnen jedoch gelungen, unter Mitnahme ihrer Reisepapiere aus einem Fenster zu fliehen; in der Folge seien sie sogleich per Taxi nach D._______ gefahren und von dort aus nach E._______ geflogen. Einige Monate später seien sie von dort auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. Sie machten geltend, sie müssten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat massive Verfolgungshandlungen gewärtigen.

C. Mit separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2023 (jeweils am 21. Dezember 2023 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D. Die Beschwerdeführer erhoben mit separaten Eingaben der ZBA (verfasst durch Rechtsanwalt Züsli) vom 22. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM und beantragten, diese seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter seien die Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner seien ihre Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert zu behandeln und jeweils die entsprechenden Verfahrensakten beizuziehen.

E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügungen vom 31. Januar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Züsli als jeweiligen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer ein und verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Ausserdem wurde die koordinierte Behandlung der beiden Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt und die Vorinstanz eingeladen, sich zu den beiden Beschwerden vernehmen zu lassen.

F. Die Vorinstanz hielt in ihrer beiden Vernehmlassungen vom 23. Februar 2024 jeweils vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

G. Mit Eingaben vom 28. März 2024 machten die Beschwerdeführer von dem ihnen eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten ebenfalls vollumfänglich an den Ausführungen und Anträgen in ihren Rechtsmitteln fest.

In der Beilage der beiden Eingaben wurden Honorarnoten des Rechtsvertreters und – für das Verfahren des Beschwerdeführers 1 – ein USB-Stick mit Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten eingereicht.

H. Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 wurden mit Eingaben vom 19. Juni 2024, 28. August 2024, 24. März 2025 und 6. Mai 2025 weitere Beweismittel nachgereicht (insbes. Akteneinsichtsgesuch an die Stadtpolizei F._______ und Antwortschreiben vom 18. Juni 2024, Fotografie und Links betreffend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 undatiertes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers 1, zwei Bildschirmaufnahmen von Telefonanrufen, Fotografie und USB-Stick mit Aufnahmen von Protestkundgebungen). Die beiden letztgenannten Eingaben wurden von MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin bei der ZBA, verfasst, die dabei den Beschwerdeführer 1 als ihren Mandanten bezeichnete.

I. I.a Mit Eingabe vom 9. September 2024 ersuchte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers 2 (nur für dessen Verfahren) um Entlassung aus seinem Mandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Sahin als neue amtliche Rechtsbeiständin. Zudem wurde ein Bestätigungsschreiben von QueerAmnesty vom 8. September 2024 zu den Akten gereicht.

I.b Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 entband der Instruktionsrichter Rechtsanwalt Züsli von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers 2 und stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Sahin wurde Kenntnis genommen.

J. Mit Eingabe vom 19. März 2025 wurde im Verfahren des Beschwerdeführers 2 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Februar 2021 zu den Akten gereicht.

K. K.a Mit Eingabe vom 21. November 2025 ersuchte Rechtsanwältin Sahin um Entlassung aus ihrem vermeintlichen amtlichen Mandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Meret Adam als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2. Zudem wurde ein Bestätigungsschreiben der HIV-Aidsseelsorge vom 22. September 2025 eingereicht.

K.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Entbindung von Rechtsanwältin Sahin von ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht ein, stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, und nahm von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Adam Kenntnis.

L. Mit (als "Replik" bezeichneter) Eingabe vom 10. Februar 2026 wurde im Verfahren des Beschwerdeführers 2 ein weiteres Bestätigungsschreiben von QueerAmnesty vom 24. Januar 2026 zu den Akten gereicht.

M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Auskunft über den Verfahrensstand und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die beiden Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeverfahren E-458/2024 und E-459/2024 sind aufgrund ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Wesentlichen damit, die Aussagen der Beschwerdeführer betreffend ihre homosexuelle Beziehung, die behaupteten Probleme mit ihren Familienangehörigen und dem iranischen Staat sowie die geschilderten Umstände ihrer angeblichen Flucht vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Überdies gebe es im Iran keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als zulässig und zumutbar zu qualifizieren. Es könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden und es seien auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.

5.2

5.2.1 In den Beschwerdeeingaben wurden in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Begründungen der angefochtenen Verfügungen würden in Anbetracht ihrer pauschalen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Erwägungen nicht genügen. Die Argumentation des SEM sei willkürlich und verletze Art. 9 und Art. 29 BV. Im Weiteren wurde die Einschätzung der Vorinstanz bestritten, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft seien. Gemäss Länderberichten würden Homosexuelle im Iran verfolgt und es drohe ihnen die Todesstrafe. Es würde ihnen zudem eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK von Seiten ihrer Familienangehörigen drohen, wobei der iranische Staat klarerweise nicht schutzwillig wäre. Zum anderen würden sie aufgrund ihrer dem Staat bekannten Homosexualität auch Ziel staatlicher

Verfolgung werden. Im Weiteren stünden sie seit ihrer Einreise in die Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wäre daher mit einer schweren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und einem unerträglichen psychischen Druck zu rechnen. Da der Vollzug der Wegweisungen Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention verletzen würde, sei dieser als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren.

5.2.2 Im Übrigen wurden für den Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Beschwerdeverfahrens subjektive Nachfluchtgründe wegen seiner aktiven Teilnahme an Protestaktionen und Kundgebungen in der Schweiz vorgetragen.

5.2.3 Für den Beschwerdeführer 2 wurde ausgeführt, er nehme in der Schweiz an Treffen von QueerAmnesty teil und integriere sich stark in der LGBTQI-Community. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei auch in der ihm auferlegten Zwangsheirat zu erblicken, die eine Verletzung von Art. 3 AsylG sowie Art. 7 des UNO-Pakts II darstelle. Da der Vollzug der Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention verletzen würde, sei dieser als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.

7.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026; < https://www.srf.ch/news/schweiz/neue-asylpraxis-der-schweiz-vorerst-keine-wegweisungen-von-abgewiesenen-iranern >, abgerufen am 3. Juni 2026).

7.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem "Präventivschlag", Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

7.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiert (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe dieses Gerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen sieht das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, ab (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

8.2 Die Beschwerden sind vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird. Die Verfügungen des SEM vom 18. Dezember 2023 sind aufzuheben und die Verfahren im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand der wiederaufzunehmenden materiellen Verfahren sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

9. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie haben mit ihren Replikeingaben Kostennoten des ursprünglich beigeordneten Rechtsbeistands – der später in einem der beiden Verfahren um seine Entlassung aus dem Amt ersucht hatte und von (nur) diesem befreit worden war – eingereicht; später wurden in beiden Verfahren mehrere Beweismitteleingaben nachgereicht. Auf der Basis der beiden Kostenaufstellungen und der hochgerechneten Aufwendungen für die nachträglichen Eingaben wird für die beiden Verfahren ein Vertretungsaufwand von insgesamt rund 6400 Franken geltend gemacht. Ein solcher Gesamtbetrag ist den gesamten Verfahrensumständen aufgrund der sich vorliegend ergebenden Synergieeffekte offensichtlich nicht angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die beiden vereinigten Verfahren wird unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-458/2024 und E-459/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist.

3. Die Verfügungen des SEM vom 18. Dezember 2023 werden aufgehoben und die Verfahren zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur jeweiligen Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die beiden vereinigten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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