Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 17. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin, (Verfahren E-9726/2025) 2. B._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer, (Verfahren E-9729/2025) beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügungen des SEM vom 18. November 2025.

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer – ein Konkubinatspaar aus C._______ – stellten am 8. Oktober 2025 Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Am 9. Oktober 2025 wurden sie vom SEM dazu schriftlich befragt. Sie reichten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe und Bestätigungen betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Deutschland zu den Akten.

B.

B.a Am 9. Oktober 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche. Das SEM führte dabei insbesondere aus, sie würden über Schutzalternativen in Deutschland verfügen.

B.b In ihren Stellungnahmen vom 23. Oktober 2025 gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie hätten Deutschland im Juni 2024 verlassen und seien in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten hätten. Sie seien gehörlos und hätten in Deutschland keine ausreichende Unterstützung erhalten. Es sei dort wiederholt zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Dokumenten gekommen und das Gehörlosenteam sei häufig nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Auch die Organisation von Gebärdensprachdolmetschenden sei mit langen Wartezeiten verbunden gewesen. Zudem würden in Deutschland herausfordernde soziale Bedingungen herrschen und es gebe dort nur eingeschränkte berufliche Möglichkeiten. Aus diesen Gründen hätten sie sich im Sommer 2024 dafür entschieden, Deutschland wieder zu verlassen. Im Übrigen sei es unklar, ob sie in Deutschland überhaupt Anspruch auf die erneute Ausstellung entsprechender Schutztitel hätten. Sie würden deshalb das SEM darum ersuchen, von der beabsichtigten Abweisung ihrer Schutzersuchen abzusehen.

C. Mit separaten Verfügungen vom 18. November 2025 – eröffnet je am selben Tag – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton D._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragte.

D. Die Beschwerdeführenden liessen mit separaten Eingaben vom 16. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erheben. Darin beantragten sie, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E. Mit Zwischenverfügungen vom 22. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die jeweilige Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Aufenthaltskanton (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügungen) unangefochten rechtskräftig geworden seien. Zudem forderte er die Beschwerdeführenden dazu auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen und lud die Vorinstanz ein, sich zu den Beschwerden vernehmen zu lassen.

F. Am 29. Dezember 2025 liessen die beide Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit einreichen.

G. Die Vorinstanz hielt in ihren Vernehmlassungen vom 20. Januar 2026 an den angefochtenen Verfügungen fest.

H. Mit Zwischenverfügungen vom 29. Januar 2026 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Er brachte ihnen die Vernehmlassungen zur Kenntnis und bot ihnen Gelegenheit eine Replik einzureichen.

I. Die Beschwerdeführenden replizierten am 9. Februar 2026 mit separaten Eingaben und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren E-9726/2025 und E-9729/2025 zu vereinigen.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um Rechtsmittel, welche durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts – das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) – offensichtlich unbegründet geworden sind. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Dieser Erlass ist durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst worden.

5.3 Dieser Schutzstatus wird unter anderem der folgenden Personenkategorie gewährt: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss Ziff. I gilt nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind (Ziff. II der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025).

6.

6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen aus, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund ihrer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführenden diesen offenbar freiwillig verlassen hätten. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihnen möglich und zuzumuten sei, erneut in Deutschland um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. Den Vollzug der Wegweisungen in diesen Staat qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

6.2 Die Beschwerdeführenden beschränkten sich – nicht nur in ihren Rechtsbegehren, sondern auch in der Begründung ihrer Rechtsmittel – auf Kassationsbegehren respektive auf die Erhebung mehrerer formeller Rügen:

6.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die deutschen Behörden nicht um ihre Rückübernahme ersucht habe. Die Abweisung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz ohne ausdrückliche Zustimmung der deutschen Behörde sei nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip zu vereinbaren. Das SEM beschränke sich in seiner Argumentation betreffend die Anwendbarkeit dieses Prinzips auf die hypothetische Möglichkeit einer Wiedererlangung der Schutztitel in Deutschland.

6.2.2 Die Begründung der Verfügungen verunmögliche eine sachgerechte Anfechtung, zumal sie grösstenteils aus einer Aneinanderreihung pauschaler Textbausteine bestehe und sich nicht hinreichend mit den konkreten Umständen der vorliegenden Verfahren – namentlich mit der Gehörlosigkeit der Beschwerdeführenden und dem in diesem Zusammenhang in Deutschland Erlebten – beschäftige.

6.2.3 Schliesslich würden die Dispositive der angefochtenen Wegweisungsverfügungen keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten und auch insoweit den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen.

7. Angesichts der klaren Rechtsbegehren der (durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretenen) Beschwerdeführenden sind die Beschwerdeverfahren auf die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache beschränkt.

8. Zu den verschiedenen formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

8.1 Mit Verweis auf die deutschen Schutztitel der Beschwerdeführenden sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführenden nach Deutschland zurückkehren könnten und ihnen dort erneut Schutz gewährt werde, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass dieser Staat ihnen den erneuten Schutz verweigern würde. Weiter legte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb – auch ohne Einholung von Rückübernahmezusicherungen – von valablen Schutzalternativen in Deutschland auszugehen sei. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass das SEM nicht verpflichtet war, Rückübernahmezusicherungen einzuholen (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2).

8.2 Das SEM hat die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des vorliegenden Sachverhalts geprüft und die rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Es liegt somit weder eine unvollständige noch eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

8.3 Überdies hat sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen in Anbetracht des vorgebrachten Sachverhalts mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden befasst und dargelegt, weshalb ihre Gesuche um vorübergehenden Schutz abzuweisen seien. Aus den angefochtenen Entscheiden wird zwar in der Tat nur eine knappe inhaltliche Auseinandersetzung mit den spezifischen individuellen Verfahrensumständen – insbesondere der Gehörlosigkeit und ihren Folgen – ersichtlich (vgl. Verfügungen, jeweils S. 5 f.). Das SEM hat sich in seinen Vernehmlassungen allerdings ergänzend mit der Thematik befasst und namentlich auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen sowie auf konkrete Unterstützungsangebote für Gehörlose in Deutschland hingewiesen, welche auch ukrainischen Schutzsuchenden offenstünden. Die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, sich in ihren Repliken zu diesen Ausführungen zu äussern (beschränkten allerdings auch diese Eingabe auf formale Verfahrensaspekte). Sie waren offensichtlich in der Lage, die Verfügungen des SEM sachgerecht anzufechten. Dass sie die materielle Beurteilung der Vorinstanz möglicherweise nicht teilen, würde keine formelle Frage darstellen, sondern – wären die vorinstanzlichen Verfügungen in diesem Umfang angefochten worden – die Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheide betreffen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist jedenfalls nicht festzustellen.

8.4 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung ausländischer Personen durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da bisher kein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden gestellt wurde. Damit bestand keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und demnach auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. dazu Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2).

8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM weder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden (insbesondere die vorinstanzliche Begründungspflicht) verletzt. Es hat nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sind. Es besteht kein Anlass, diese Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Anträge sind abzuweisen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihren Rechtsmitteln ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und keine reformatorischen Rechtsbegehren gestellt (vgl. vorstehende E. 7).

9.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang der Verfahrens wären deren Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügungen vom 29. Januar 2026 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10.2 Dementsprechend sind auch die Gesuche um Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, in diesen Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu das Urteil BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5). Der Rechtsbeiständin ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2

VGKE). In den jeweiligen Kostennoten vom 16. Dezember 2025 und 9. Februar 2026 wird für die beiden Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 14 Honorarstunden ausgewiesen. Diese Zeitdauer ist den konkreten Verfahrensumständen – angesichts der ausserordentlich vielen Verfahrenssynergien und der weitgehend wortgleichen Eingaben (und Vorakten) – offensichtlich nicht angemessen und auf 8 Stunden zu kürzen. Das Honorar für die beiden vereinigten Verfahren ist damit auf insgesamt Fr. 1'240.– (inkl. aller Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-9726/2025 und E-9729/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Gesuche um amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse für die beiden vereinigten Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'240.– ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

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