Sistierung des Schlichtungsverfahrens
Rubrum
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
Datum: 02.04.2014
Zusammenfassung
Die Sistierung des Schlichtungsverfahrens ist anzuordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Vorausgesetzt sind triftige Gründe. Im Zweifel geht das Beschleunigungsgebot vor.