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Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde

BWO-20191105-a33e8c2 · Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

Vom 5. Nov. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bwo-ofl-ufab/20191105-a33e8c2/de/nichteintretensentscheid-der-schlichtungsbehorde

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde

Rubrum

Gericht: Bundesgericht

Datum: 05.11.2019

  • Art. 59 ZPO

  • Art. 200 ZPO

Zusammenfassung

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59 und Art. 200 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.