Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

41/6

Mietzinserhöhung

Rubrum

Gericht: Amtsgericht Luzern-Land

Datum: 21.08.2006

Zusammenfassung

Bei einer massiven Mietzinserhöhung sind genaue Angaben zu den Investitionen erforderlich, damit sich die Mieterschaft ein exaktes Bild über deren Berechnungen machen kann. Weiter fällt eine Aufhebung des gemäss Mietvertrages gemieteten Estrichs in den Anwendungsbereich von Artikel 269d Absatz 3 bzw. Absatz 2 OR und ist somit durch ein amtliches Formular mitzuteilen.

Sachverhalt

Infolge Renovation der Liegenschaft erhöhte die Vermieterin den
Nettomietzins von Fr. 1'450.00 auf Fr. 1'950.00, was die Mieterschaft
bei der Schlichtungsbehörde anfocht. Die Einigungsverhandlung blieb
erfolglos, weshalb die Klägerin (Vermieterin, Eigentümerin) an das
Amtsgericht Luzern-Land gelangte. Die Klägerin beantragte, dass
festzustellen sei, dass die am 15. November 2004 mit Wirkung auf den 01.
April 2004 erfolgte Mietzinserhöhung rechtmässig erfolgt sei. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das verwendete Formular
„Mietvertrags-Änderung“ sei bei den Beklagten rechtzeitig eingegangen
und habe alle gesetzlich erforderlichen Angaben (bisheriger Mietzins und
Nebenkosten, neuer Mietzins und Nebenkosten, Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Erhöhung, klare Begründung der Erhöhung, Hinweis zur
Anfechtungsmöglichkeit mit Adresse der Behörde) enthalten. Die
Liegenschaft sei für Fr. 1'555'300.-- komplett und umfassend erneuert
worden. Diese Investitionen seien zu 50-70% als wertvermehrend zu
berücksichtigen. Ausgehend von einem mittleren Wert von 60% könnten Fr.
933'180.-- als wertvermehrend auf die Mieter überwälzt werden. Die
Wohnung der Beklagten mache einen Anteil von 10.4% der
Gesamtliegenschaft aus, was Fr. 97'050.-- der Gesamtkosten entspreche.
Bei einer mittleren Lebensdauer von 15 Jahren und dem aktuellen
Hypothekarzinssatz von 3% ergebe sich ein Zinssatz von 9.29%. Auf den
Anteil der beklagtischen Mietwohnung ergebe das einen maximalen
jährlichen Mietzinszuschlag von Fr. 9'016.-- bzw. eine maximal mögliche
monatliche Mietzinserhöhung von Fr. 751.--. Die angefochtene
Mietzinserhöhung von Fr. 500.-- sei deshalb rechtmässig.
Mit
Klageantwort vom 09. November 2005 beantragten die Beklagten die
Klageabweisung. Es sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung auf den
01. April 2005 um Fr. 500.-- auf Fr. 1'950.-- zu Unrecht erfolgt sei.
Eventuell sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung lediglich bis
maximal Fr. 250.-- zu Recht erfolgt sei, wobei diesfalls die
Hypothekarzinssenkung seit 2001 zu berücksichtigen und mit der
Mietzinserhöhung zu kompensieren sei. Zur Begründung führten sie aus,
die Mietzinserhöhung sei ungültig erfolgt. Im Zeitpunkt der
Erhöhungsanzeige müssten die Arbeiten ausgeführt, in Rechnung gestellt
sein und die entsprechenden sachdienlichen Belege vorliegen. Die
Schlussabrechnung sei jedoch auf den 05. Juni 2005 datiert und einige
der Arbeiten seien am 01. April 2005 noch nicht ausgeführt gewesen. Die
Begründung der Mietzinserhöhung sei unklar. Die Forderung sei weder im
Formular zahlenmässig begründet noch nach Ersuchen der Beklagten um
Angabe der effektiven Bausumme und deren Überwälzung mitgeteilt worden.
Bei der getätigten Renovation handle es sich um aufgeschobenen
Unterhalt. Sollten Mehrleistungen angenommen werden, könne nicht von
einem prozentualen Mehrwertanteil von 60% ausgegangen, sondern die
werterhaltenden Arbeiten müssten von den wertvermehrenden ausgeschieden
werden. Sei dies nicht möglich, müsse – da es sich um aufgeschobenen
Unterhalt handle – vom Minimalansatz ausgegangen bzw. dieser
unterschritten werden. Die Mehrleistungen könnten nicht nach der Tabelle
„Objektwerte“ auf die einzelnen Mietwohnungen überwälzt werden, da sich
bestimmte Mehrleistungen nicht auf die beklagtische Mietwohnung,
sondern nur auf andere Mietwohnungen bezögen. Der Wohnanteil der
beklagtischen Wohnung betrage nicht 10.4%, sondern 9.8%, was bei der
Berechnung der Mietzinserhöhung zu berücksichtigen sei. Da der Estrich
aufgehoben worden sei, sei das Mietobjekt kleiner geworden und der
Mietzins entsprechend herabzusetzen. Ausgehend von einem Hypothekarzins
von 3% und einer mittleren Lebensdauer von 30 Jahren komme ein Zinssatz
von 5.56% zur Anwendung.

Aus den Erwägungen

4.4 Im Formular selbst führte die Klägerin weder aus, welche Arbeiten
der geltend gemachten Totalsanierung zu Grunde lagen noch was diese
gekostet haben und in welchem Verhältnis sie auf die Mieter überwälzt
werden. Da die Klägerin im Formular nur pauschal den Erhöhungsgrund
wertvermehrende Investitionen aufführte und die Mietzinserhöhung weder
näher begründete noch belegte, konnten sich die Beklagten kein Bild
davon machen, ob die angekündigte Mietzinserhöhung im geforderten Umfang
den getätigten Arbeiten angemessen und demzufolge gerechtfertigt war.
Dazu fehlten ihnen gleich mehrere Informationen: Was die getätigten
Arbeiten betrifft, wurde weder ein Arbeitsbericht im Detail aufgelegt
noch zumindest ein gesamthafter Überblick aufgezeigt. Es wurden keine
Angaben zum investierten Kapital oder zum Überwälzungssatz, wie sich die
Kosten auf höhere Mietzinse auswirkten, geliefert. Es fand sich auch
kein Hinweis, ob und allenfalls wie berücksichtigt worden war, dass dem
ursprünglichen Mietzins gemäss Mietvertrag vom 30.4.2001 wohl ein
Hypothekarzins von 4.5% zugrunde lag, während am 15.11.2004 ein solcher
von 3.25% galt, was zu einer Mietzinsreduktion von 13.04% bzw. Fr.
189.10 hätte führen müssen (Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die
Praxis, 6. Aufl. 2005, Anhang VI und VII: Hypothekarzins seit 1.8.2000
4.5%, ab 1.7.2001 4.25%, ab 1.7.2003 3.25%). Tatsächlich wurde der
Mietzins aber um monatlich Fr. 500.-- bzw. 34.5% angehoben. Bei einer
derart massiven Erhöhung, die nicht wenige Mieter finanziell wohl nur
schwer zu verkraften vermögen, sind genauere Angaben zu den
Investitionen erforderlich, damit sich die Mieterschaft ein Bild über
deren Berechtigung machen kann. Während man sich in einer vergleichbaren
Konstellation bei einer geringfügigen Mietzinserhöhung allenfalls
fragen kann, ob der pauschale Hinweis auf wertvermehrende Investitionen
als Begründung ausreiche, hat diese Frage bei einer Mietzinserhöhung in
der geltend gemachten Dimension keinen Raum. Gerade bei einer derart
massiven Mietzinserhöhung, die mit finanziellen Schwierigkeiten oder
sogar Kündigungsüberlegungen verbunden sein kann, hat die
Vermieterschaft die geltend gemachte Mietzinserhöhung entsprechend klar,
detailliert und nachvollziehbar zu begründen. Unter diesen Umständen
ist die Begründung der Klägerin als unklar und unpräzis zu taxieren.
Eine entsprechende Erläuterung bzw. Ergänzung erfolgte im Übrigen auch
nicht nach schriftlicher Aufforderung der Beklagten, es sei ihnen
Auskunft zu erteilen über die Bausumme, deren detaillierte
Zusammensetzung, den Prozentsatz der Bausumme, der auf den Mietzins
abgewälzt werde (50-70%) sowie ob die Streichung des Estrichs
berücksichtigt worden sei. Die Vermieterschaft ist jedoch gehalten, bei
wertvermehrenden Verbesserungen den geltend gemachten Differenzbetrag
zahlenmässig zu begründen (Art. 20 Abs. 1 VMWG). Mit Vorteil werden der
Mieterschaft Kopien der Rechnungen ausgehändigt (Lachat/Stoll/Brunner,
a.a.O., Kap. 19 N 5.2.4). Indem die Klägerin den Beklagten die
erforderliche Begründung jedoch sowohl im Formular als auch im
Begleitbrief schuldig geblieben ist, hat sie ihre Begründungspflicht
nach Art. 269d Abs. 2 Bst. b OR klar verletzt. Im Übrigen erfolgte nicht
einmal auf Aufforderung der Beklagten oder vor der Schlichtungsbehörde
die Auflage irgendwelcher sachdienlicher Belege oder auch nur die
Mitteilung, wie der geltend gemachte Differenzbetrag zahlenmässig
begründet sei (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und Art. 20 VMWG;
Siegrist, Der missbräuchliche Mietzins, Regel und Ausnahmen, Art. 269
und 269a OR, 1997, S. 122).

5 Im Übrigen wäre die Mietzinserhöhung gestützt auf den von den
Parteien vorgetragenen Sachverhalt auch aus weiteren Gründen nichtig
bzw. die verlangte Mietzinserhöhung nicht erstellt und somit nicht
gutzuheissen. So tragen die Beklagten vor, ihr Estrich sei infolge
Umbauarbeiten aufgehoben worden, was nicht in der Mietzinserhöhung
berücksichtigt worden sei. Sie hätten den Estrich als Abstellfläche rege
genutzt, um darin diverse Gegenstände zu verwahren. Die Aufhebung des
Estrichs blieb seitens der Klägerin unbestritten, wenn sich die Parteien
auch nicht einig betreffend die Grösse und Intensität des Gebrauchs des
Estrichs sind.
Gemäss Art. 269d Abs. 3 OR gelten die Formalien,
insbesondere die sorgfältige Begründungspflicht nach Art. 269d Abs. 1
und 2 OR, auch für einseitige Änderungen der Mietsache zu Lasten des
Mieters. Es hängt von den konkreten Umständen ab, ob die
Formvorschriften einzuhalten sind. So wird eine wenig bedeutende
Änderung der Mietsache, wie beispielsweise die Verschiebung einer Mauer
um wenige Zentimeter, nicht von Art. 269d Abs. 3 OR erfasst. Änderungen
betreffend allgemeine Einrichtungen und Nutzflächen einer Liegenschaft
weisen in der Regel keine grössere Relevanz zum zu leistenden Mietzins
auf, weshalb eine diesbezüglich angeordnete Veränderung nicht von Art.
269d Abs. 3 OR erfasst wird (z.B. Verkleinerung des Waschraums, der
allgemeinen Estrichfläche oder des Treppenhauses, Ersetzung Trockenraum
durch andere Trockenmöglichkeit wie Tumbler). Wird allerdings der
vereinbarte Gebrauch der Mietsache, an der der Vermieter dem Mieter
besondere, andere Mieter insoweit ausschliessende Benutzungsrechte
zugesichert hat, dauerhaft eingeschränkt, wie beim Einbau eines Lifts,
der zur Verringerung der Mietfläche einer Wohnung führt, findet Art.
269d Abs. 2 OR Beachtung.
Es ist nach objektiven Kriterien zu
entscheiden, ob das Gleichgewicht der Leistungsversprechen sich
einseitig zu Lasten der Mieterschaft verändert, weil deren Ansprüche
gegenüber dem Vermieter geschmälert werden
(Lachat/Stoll/Brunner,
Zürcher Komm., 4. Aufl. 1998, Kap. 22 N 3.6, Higi, Zürcher Komm., 4.
Aufl. 1998, N 53 ff. zu Art. 269d OR).
Die Aufhebung des gemäss
Mietvertrag vermieteten Estrichs fällt nach obigen Ausführungen in den
Anwendungsbereich von Art. 269d Abs. 3 bzw. Abs. 2 OR. Unabhängig davon,
ob der Estrich 16m2 oder, wie die Klägerin angibt, nur 4 m2 Fläche
hatte, ist dessen ersatzlose Aufhebung keine nur wenig bedeutende
Änderung. Ein Estrich ist gerade bei kleineren Wohnungen mit
ungenügendem Stauraum in der Regel schwer entbehrlich. Die Beklagten
bringen denn auch vor, die Aufhebung des Estrichs habe zu Platzproblemen
geführt, insbesondere da sie über keine Garage als Alternative
verfügten. Ist aber die Aufhebung des Estrichs eine einseitige
Vertragsänderung, kann sie nur durch ein amtlich genehmigtes Formular
mitgeteilt werden und ist eigens zu begründen. Damit ist klar, dass die
eingeklagte Mietzinserhöhung auch unter diesem Aspekt den Vorschriften
von Art. 269d Abs. 2 OR nicht genügt, denn die Aufhebung des Estrichs
wurde im Formular zur Mietzinserhöhung überhaupt nicht erwähnt,
geschweige denn begründet. Für die Beklagtschaft war nicht ersichtlich
ob und allenfalls in welchem Rahmen diese Verkleinerung des Mietobjekts
bei der Berechnung des neuen Mietzinses berücksichtigt worden war. Die
Mietzinserhöhung ist auch deshalb ungenügend begründet.

6 Die Beklagten wenden zudem ein, es gehe nicht an, dass sie
Kosten mittragen müssten, die ausschliesslich zu Wertsteigerungen
anderer Wohnungen geführt hätten. Die Klägerin bestreitet nicht, dass
gewisse Wohnungen mehr Arbeit und Kosten generiert hätten als jene der
Beklagten, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass eine genaue
Ausscheidung auf die jeweiligen Wohnungen weder möglich noch zumutbar
sei. Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren, ob die Annahme
eines mittleren Überwälzungssatzes gerechtfertigt sei oder die
wertvermehrenden Arbeiten genau ausgeschieden werden
müssten.
Es ist jeweils vorab zu untersuchen, ob sich
werterhaltende und wertvermehrende Anteile bestimmen lassen. Falls ja,
ist die Mietzinserhöhung nur nach Massgabe der effektiven Mehrleistungen
zulässig (vgl. mietrechtspraxis 2005 S. 63 und 148, BGE 118 II 417).
Der Mehrwert kann nur auf diejenigen Mieter überwälzt werden, die auch
in deren Genuss kommen. Eine Einzelinvestition beschränkt auf eine
bestimmte Wohnung kann nur auf diese überwälzt werden. Geniessen alle
Mieter die gleichen Vorteile, kann man sämtliche Mietzinse prozentual im
selben Umfang erhöhen. Sollte eine Gesamtsanierung in unterschiedlichem
Masse einzelne Wohnungskategorien betreffen, sind die Kosten
differenziert auf die Wohnungen aufzuteilen (vgl. Siegrist, a.a.O., S.
116).
Eine entsprechend substanziierte Begründung der
Vermieterin hätte sich schon alleine zur Klärung dieser Fragen
aufgedrängt. So oder anders wäre aber, nachdem die Mietzinserhöhung
grundsätzlich nur nach Massgabe der effektiven Mehrleistungen für die
jeweilige Wohnung zulässig ist, darzulegen gewesen, welche Leistungen
der beklagtischen Wohnung konkret dienten und wie viel für diese
aufgewendet wurde. Auch den nachträglich aufgelegten Urkunden ist dies
nur ansatzweise zu entnehmen. Eine zuverlässige Feststellung, welche
Arbeiten für die beklagtische Wohnung zu einem Mehrwert führten, ist
nicht möglich. Bei dieser Sachlage kann insbesondere offen bleiben, ob
vorliegend nicht auch aufgeschobener Unterhalt geltend gemacht wird
und/oder Kosten, die wegen des Ausbaus des Dachgeschosses angefallen
sind (vgl. Lachat/Stoll/ Brunner, a.a.O., Kap. 19 N 5.2.2).

7 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beklagten anhand
der Begründung der Klägerin über die Berechtigung der Mietzinserhöhung
bzw. die Erfolgschancen einer Anfechtung der Mietzinserhöhung kein
klares Bild machen konnten, weil sie zur hinreichenden Bestimmung des
konkreten Inhalts der Mietzinserhöhung nicht genügend präzis begründet
war. Sie erfüllt demnach die Gültigkeitsanforderung nach Art. 269d Abs. 2
OR nicht und ist deshalb unrechtsmässig erfolgt. Die Mietzinserhöhung
vom 15.11.2004 per 1.4.2005 ist somit nichtig. Unter diesen Umständen
kann offen bleiben, ob die geltend gemachte Mietzinserhöhung masslich
gerechtfertigt war. Ebenso kann offen bleiben, ob die Klägerin in
Verletzung von Art. 14 Abs. 3 VMWG die Mietzinserhöhung angezeigt hat,
bevor ihr die sachdienlichen Belege vorlagen, was ohnehin nicht zur
Nichtigkeit, sondern lediglich zur Mietzinserhöhung auf den
nächstmöglichen Termin geführt hätte (SVIT-Komm., Schweiz. Mietrecht, 2.
Aufl. 1998, N 77 zu Art. 269a OR).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 269, Art. 269a und Art. 269d — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, Art. 14, Art. 19 und Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2018, 1. Juni 2020, 1. Januar 2025 und 1. Oktober 2025 erneut konsolidiert.