Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Hinterlegung von Sicherheiten

Rubrum

Gericht: Richteramt Dorneck-Thierstein

Datum: 17.08.2011

Zusammenfassung

Wenn die Vermietende die Mietkaution nicht ordnungsgemäss hinterlegt hat - das heisst auf ein Sparkonto oder Depot, das auf den Namen der Mietenden lautet – so kann sie die geleistete Sicherheit nicht mit Forderungen gegenüber den Mietenden verrechnen.

Sachverhalt

Gemäss Mietvertrag vom 01.07.2003 wurde eine Mietkaution von Fr. 2'800.-\n vereinbart. Der Betrag wurde von den Mietenden einbezahlt.
Am \n31.08.2009 endigte das Mietverhältnis. Daraufhin machte die Vermieterin \ndiverse Forderungen gegenüber den Mietenden geltend, welche sie zur \nVerrechnung bringen wollte.
Vor der Schlichtungsbehörde kam keine \nEinigung zustande. Die Mietenden verlangen nun die Rückerstattung der \ngeleisteten Mietkaution von Fr. 2'800.- zuzüglich aufgelaufene Zinsen \nbis 31. August 2009 und Verzugszins von 5% ab 1. September 2009.

Aus den Erwägungen

Das Gericht zieht in Erwägung, dass
- gemäss Art. 257e Abs. 1 OR der
Vermieter eine vom Mieter geleistete Sicherheitszahlung bei einer Bank
auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters
lautet, hinterlegen muss ;
- die Sicherheit nicht ins Vermögen des
Vermieters überführt werden darf (vgl. LACHAT/WYTTENBACH, Mietrecht für
die Praxis, 8. Auflage, Kapitel 15 N 2.2.5.) ;
- der Vermieter,
insbesondere wenn die Sicherheit nicht ordnungsgemäss hinterlegt ist,
die geleistete Sicherheit nicht mit Forderungen gegenüber dem Mieter
verrechnen darf (vgl. a.a.O. Kapitel 15 N.2.3.1);
- die Vermieterin
und Beklagte in casu ihrer Verpflichtung, die Mietkaution auf ein auf
den Namen der Mieter lautendes Konto zu hinterlegen, nicht nachgekommen
ist;
- die Mieter und Kläger somit die Rückzahlung verlangen können
und der Vermieterin und Beklagten die Verrechnung mit allfälligen
Gegenforderungen verwehrt bleibt;
- selbst eine Widerklage des
Vermieters, der die Sicherheit nicht ordnungsgemäss hinterlegt hat, für
seine Verrechnungsforderung im Forderungsprozess des Mieters auf
Rückzahlung der Kaution nicht zulässig ist (vgl. a.a.O. Kapitel 15 N
2.3.1);
- somit offen gelassen werden kann, ob die diversen
Forderungen, welche die Beklagte gegenüber den Klägern zu haben glaubt,
überhaupt Bestand haben;

und hat erkannt:
1. Die Beklagte hat
den Klägern die geleistete Mietkaution von Fr. 2’800.00 zuzüglich
aufgelaufener Zinsen bis 31.08.2009 und Verzugszins zu 5% ab 01.09.2009
zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 2’675.70 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
3. Die
Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 mit einer Urteilsgebühr von Fr.
1’100.00, total Fr. 2’300.00 sind von den Klägern zu bezahlen, sind
ihnen jedoch von der Beklagten zu ersetzen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 257e — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.