Quelle

26.046

Tierseuchengesetz. Änderung

Zusammenfassung

Botschaft vom 5. Juni 2026 zur Änderung des Tierseuchengesetzes

Ausgangslage

Medienmitteilung des Bundesrates vom 05.06.2026

Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Einsatz von Impfstoffen gegen Tierseuchen in Notsituationen

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 die Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes verabschiedet. Ziel ist es, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in Notsituationen bei Tierseuchen rasch und rechtssicher reagiert werden kann. Künftig soll es im Fall von Tierseuchen unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, nicht zugelassene Impfstoffe und andere immunologische Tierarzneimittel zur Vorbeugung oder Eindämmung einer Seuche in Verkehr zu bringen. Dies setzt voraus, dass in der Schweiz oder im Ausland keine zugelassenen Präparate vorhanden sind.

Klare Voraussetzungen und Einbezug von Fachbehörden

Mit der Vorlage wird im TSG eine Grundlage geschaffen, um im Fall von Tierseuchen das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln befristet zu bewilligen. Voraussetzung ist, dass in der Schweiz kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist und auch kein entsprechendes im Ausland zugelassenes Präparat eingeführt werden kann.

Für die Erteilung der Bewilligung ist das BLV zuständig; es zieht zur fachlichen Beurteilung der Gesuche das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) bei. Enthält das fragliche Tierarzneimittel gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (krankheitserregende Organismen), wird zusätzlich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) einbezogen. Die Bewilligung ist befristet und dient ausschliesslich dazu, eine Versorgungslücke im Tierseuchenfall zu überbrücken. Der ordentliche Zulassungsprozess wird dadurch nicht ersetzt.

Die Anwendung solcher immunologischer Tierarzneimittel erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich. Tierhaltende entscheiden in der Regel selbst, ob sie ihre Tiere impfen lassen. In Ausnahmefällen kann eine Impfung jedoch behördlich angeordnet werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, eine Tierseuche einzudämmen oder einem Ausbruch vorzubeugen.

Einordnung im internationalen Kontext

Die Europäische Union verfügt bereits über eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Mit der vorgeschlagenen Regelung schafft die Schweiz vergleichbare gesetzliche Möglichkeiten. Ohne eine solche Regelung könnte die Schweiz bei der Bekämpfung von Tierseuchen benachteiligt sein, was im Extremfall auch wirtschaftliche Auswirkungen und Nachteile im internationalen Tierverkehr haben könnte.

Mit der Vorlage werden die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen in der Schweiz verbessert. Tierleid sowie wirtschaftliche Schäden können in künftigen Notsituationen wirksamer begrenzt werden. Mit der Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes erfüllt der Bundesrat zudem den Auftrag aus den beiden gleichlautenden Motionen «Bekämpfung der tödlichen Blauzungenkrankheit» der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (24.4258) und des Nationalrates (24.4270).

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 18.08.2026

Die WBK-S unterstützt einstimmig den notfallmässigen Einsatz von Impfstoffen gegen Tierseuchen. Zudem soll der Bund Nutztierhaltenden, die von den angeordneten Massnahmen betroffen sind, eine Abfindung ausrichten können.

Die WBK-S hat die Änderungen des Tierseuchengesetzes (26.046) vorberaten. Der Bundesrat beantragt mit seiner Vorlage, dass Impfstoffe und andere nicht zugelassene immunologische Tierarzneimittel befristet in Verkehr gebracht werden dürfen, um in Notsituationen eine Tierseuche zu verhindern oder einzudämmen. Dafür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen gegeben sein – beispielsweise dürfen keine in der Schweiz oder im Ausland zugelassenen Präparate verfügbar sein. Mit dieser Vorlage wird das Anliegen der von den Räten beschlossenen WBK-Motionen 24.4258 und 24.4270 umgesetzt.

Die Kommission ist zunächst einstimmig auf die Vorlage des Bundesrates eingetreten und hat diese angenommen. Danach hat sie einstimmig beschlossen, ihrem Rat zu beantragen, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass der Bund Nutztierhaltenden eine angemessene Abfindung ausrichten kann. Mit dieser Abfindung würden Einkommensausfälle und Mehrkosten abgedeckt, welche durch die von den Veterinärbehörden angeordneten Massnahmen zur Verhütung hochansteckender Tierseuchen entstehen. Mit dieser Ergänzung wird dem Anliegen der bereits an den Bundesrat überwiesenen WBK-Motionen 26.3022 und 26.3509 Rechnung getragen. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission das Gesetz einstimmig angenommen.

Auskünfte

Sekretariat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK)

wbk.csec@parl.admin.ch

Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK)