26.3655
Keine neuen Asylunterkünfte ohne Zustimmung der betroffenen Bevölkerung. Vetorecht für Standortgemeinden
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung des Asylgesetzes vorzulegen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Schaffung neuer Asylzentren des Bundes bei Nichtzustimmung (Veto) der betroffenen Standortgemeinden ausgeschlossen wird; davon kann nur abgewichen, wenn gleichzeitig Massnahmen nach Art. 55 Abs. 2 AsylG (Asylnotstand) ergriffen werden.
Begründung
Die heutige Praxis des Bundes stellt die Gemeinden und die lokale Bevölkerung bei Eröffnung neuer Asylzentren regelmässig vor grosse Herausforderungen. Neue Asylzentren bringen erhebliche Belastungen, Probleme und Unsicherheiten mit sich. Sie wirken sich spürbar auf das tägliche Leben in den betroffenen Gemeinden aus. So stellt das Verhalten einiger Asylsuchender für die Bevölkerung sowie für Familien, Frauen und Kinder eine grosse Belastung dar. Die Polizeiliche Kriminalstatistik spricht eine klare Sprache, was die markant überdurchschnittliche Kriminalitätshäufigkeit von Personen aus dem Asylbereich betrifft, insbesondere bei Diebstählen, Einbrüchen sowie Gewalt- und Sexualdelikten.
Bei der Planung neuer Asylzentren lässt der Bund das erforderliche Fingerspitzengefühl immer wieder vermissen. So zum Beispiel in Kandersteg (BE), wenn einer Bevölkerung von rund 1'300 Personen bis zu 200 Asylbewerber zugewiesen werden. Die lokale Bevölkerung wird meist vor vollendete Tatsachen gestellt. So zum Beispiel in Büren an der Aare (BE). An einer kurzfristig einberufenen Informationsveranstaltung erklärte die Kantonspolizei der Bevölkerung dann, dass eine Verstärkung der Polizeipräsenz erforderlich sei, was offenkundig nicht gerade beruhigend wirkt. Bereits einen Monat nach der Eröffnung des Rückkehrzentrums kam es gemäss Medienberichten zu einem Polizeieinsatz, nachdem sich ein abgelehnter Asylbewerber unerlaubt in der Wohnung einer Frau aufgehalten hatte.
Solche Entscheide von oben herab darf es in der direkt-demokratischen Schweiz nicht geben. Dabei geht es auch darum, die Akzeptanz des Asylwesens nicht weiter zu gefährden. Die berechtigten Sicherheitsanliegen und Sorgen der lokalen Bevölkerung müssen ernst genommen werden. Deshalb den betroffenen Standortgemeinden ein Vetorecht gegenüber neuen Bundesasylzentren einzuräumen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Asylwesen ist eine Verbundsaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Zuständigkeit für die Erstunterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden sowie die Durchführung der Asylverfahren liegt beim Bund. Bund, Kantone sowie die Dachverbände der Städte und Gemeinden beschlossen an zwei nationalen Asylkonferenzen in den Jahren 2013 und 2014 einstimmig, den Asylbereich neu zu strukturieren und in sechs Asylregionen aufzuteilen. Die drei Staatsebenen haben sich anschliessend im gegenseitigen Einvernehmen darauf verständigt, wo wie viele Unterbringungsplätze zur Verfügung gestellt werden. Seit über zehn Jahren arbeitet der Bund am Aufbau der für das beschleunigte Asylverfahren vereinbarten 5'000 Plätze. Das Ziel konnte bislang aufgrund von verschiedenen Herausforderungen bei der Standortsuche sowie bei der Realisierung noch nicht vollständig erreicht werden.
Der Bund ist gesetzlich verpflichtet, die Kantone und Gemeinden bei der Errichtung der Zentren frühzeitig einzubeziehen (Artikel 24 Asylgesetz, SR 142.31). Im Rahmen des Sachplanverfahrens (basierend auf der Raumplanungsverordnung, SR 700.1) wie auch im Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich, SR 142.316) werden ausserdem der betroffene Kanton und die Gemeinde angehört. Sowohl für Privatpersonen wie auch für die Gemeinde und den Kanton besteht die Möglichkeit sich im Verfahren einzubringen und Einsprache zu erheben. Das Anliegen der vorliegenden Motion ist somit bereits erfüllt.
Abschliessend hält der Bundesrat fest, dass es sich bei den in der Begründung erwähnten Unterkünften (Kandersteg, Büren an der Aare) um kantonale Strukturen handelt. Die Verantwortung für deren Betrieb und Ausgestaltung liegt somit bei den zuständigen kantonalen Behörden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.